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Urteil

9 O 127/09

LG BIELEFELD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kläger haben gegenüber dem Verkäufer Anspruch auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung der Klinkerfassade nach §§ 631, 633, 634 Nr.2, 637 BGB, wenn ein gerichtliches Sachverständigengutachten bestehende Mängel und angemessene Kosten feststellt. • Verjährungsfristen können durch Einleitung von selbständigen Beweisverfahren, Verhandlungen über Mängelbeseitigung und durch nachfolgende Verfahren gehemmt oder unterbrochen werden; dies kann die Durchsetzbarkeit von Gewährleistungsansprüchen wahren. • Besteht hinsichtlich einzelner Mängel Unsicherheit über den vertraglichen Anspruchsgegner oder liegt Verjährung vor, kann ein Vorschussanspruch für diese Mängel versagt werden. • Kläger haben ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung der Ersatzpflicht für Mehrkosten, weil gutachterliche Kostenschätzungen überschlägig sind und nachträglich höhere Aufwendungen entstehen können.
Entscheidungsgründe
Vorschussanspruch auf Mängelbeseitigungskosten der Klinkerfassade • Kläger haben gegenüber dem Verkäufer Anspruch auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung der Klinkerfassade nach §§ 631, 633, 634 Nr.2, 637 BGB, wenn ein gerichtliches Sachverständigengutachten bestehende Mängel und angemessene Kosten feststellt. • Verjährungsfristen können durch Einleitung von selbständigen Beweisverfahren, Verhandlungen über Mängelbeseitigung und durch nachfolgende Verfahren gehemmt oder unterbrochen werden; dies kann die Durchsetzbarkeit von Gewährleistungsansprüchen wahren. • Besteht hinsichtlich einzelner Mängel Unsicherheit über den vertraglichen Anspruchsgegner oder liegt Verjährung vor, kann ein Vorschussanspruch für diese Mängel versagt werden. • Kläger haben ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung der Ersatzpflicht für Mehrkosten, weil gutachterliche Kostenschätzungen überschlägig sind und nachträglich höhere Aufwendungen entstehen können. Die Kläger erwarben 1994 einen Anteil am Erbbaurecht und vereinbarten mit der Beklagten die Errichtung eines Wohngebäudes. Nach Abnahme 1995 traten Mängel an Verblendmauerwerk und Fliesen zutage; es folgten Beweisverfahren, Nachbesserungen und ein Vergleich von 2002. Weitere Mängel wurden in einem späteren selbständigen Beweisverfahren festgestellt; der Sachverständige bezifferte die Klinkermängel mit ca. 7.000 € und die Fliesen mit deutlich höheren Beträgen. Die Kläger forderten 26.800 € Vorschuss sowie Feststellung weiterer Erstattungsansprüche; die Beklagte rügte u. a. Verjährung und behauptete, die Klinker wurden bereits vollständig nachgebessert, und die Fliesen seien von Dritten ausgeführt worden. Das Gericht verhandelte die Zulässigkeit, Beweiswürdigung und die Wirkung früherer Verfahren und Vergleichsregelungen. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig; Kläger müssen nicht zuvor § 887 ZPO-Verwirklichung betreiben, und der Vergleich von 2002 ist nicht so eindeutig vollstreckbar, dass ein neues Verfahren ausgeschlossen wäre. • Beweiswürdigung: Das Gutachten des Sachverständigen T. im Verfahren 9 OH 19/07 überzeugte das Gericht, die Klinkerfassade ist mangelhaft und es besteht ein erforderlicher, nachvollziehbar begründeter Kostenaufwand von rund 7.000 € für die Mängelbeseitigung. • Rechtsgrundlage des Vorschussanspruchs: Anspruch besteht aus §§ 631, 633, 634 Nr.2, 637 BGB, da ein Mangel vorliegt, Nacherfüllungsfrist fruchtlos verstrichen ist und die Voraussetzungen für einen Vorschuss gegeben sind. • Verjährung: Die Verjährungsfristen wurden durch die Einleitung von Beweisverfahren, Vergleichsverhandlungen, Nachbesserungsarbeiten und Verhandlungen gem. §§ 639, 477 a.F., 204, 217 BGB unterbrochen oder gehemmt, sodass der Anspruch hinsichtlich der Klinkerfassade nicht verjährt und durchsetzbar ist. • Zinsen: Verzugszinsen stehen den Klägern nach §§ 288 Abs.1, 286 Abs.1 BGB seit dem 06.12.2008 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. • Fliesen: Hinsichtlich der Fliesen ist unklar, ob die Beklagte Vertragspartei der nachträglichen Verfliesung war; zudem steht der Einrede der Verjährung entgegen, so dass ein Vorschussanspruch hier abgelehnt wurde. • Feststellung der Ersatzpflicht: Die Kläger haben ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte für über den Vorschuss hinausgehende, nachträglich entstehende Mängelbeseitigungskosten einzustehen hat. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 7.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2008 zu zahlen. Weiterhin wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern über den gezahlten Vorschuss hinausgehende Mängelbeseitigungskosten für das Verblendmauerwerk zu erstatten. Die Forderungen der Kläger bezüglich der Fliesen wurden abgewiesen, weil unklar ist, ob die Beklagte Vertragspartner der Verfliesung war und insoweit die Einrede der Verjährung greift. Die Kosten des Verfahrens wurden anteilig verteilt; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.