Urteil
5 O 343/10
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBI:2011:0302.5O343.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 3.590,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger 89% und die Beklagte 11%. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Der Kläger macht als Insolvenzverwalter einen Anfechtungs-Anspruch nach den §§ 143, 134 InsO gegen die Beklagte geltend. 3 Der Kläger ist durch Beschluss des Amtsgerichtes N. vom 27.09.2010 zum Insolvenzverwalter der N. GmbH bestellt worden. 4 In der Zeit vom 27.10.2009 bis zum 01.03.2010 leistete die N. GmbH insgesamt 33.610,06 € an die C. GmbH & Co. KG. Diese Zahlungen erfolgten auf Verbindlichkeiten der Firma O. GmbH & Co. KG bei der C. GmbH & Co. KG. Der Zeuge I. war Geschäftsführer sowohl der N. GmbH als auch der Komplementär-GmbH der O. GmbH & Co. KG. 5 Am 09.07.2010 schied der alleinige Kommanditist Dr. F. aus der C. GmbH & Co. KG aus. 6 Die O. GmbH & Co. KG war seit September zahlungsunfähig. 7 Mit Schreiben vom 18.10.2010 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von 33.610,06 € bis zum 01.11.2010 auf. 8 Der Kläger ist der Ansicht, die C. GmbH & Co. KG habe die 33.610,06 € an die Klägerin unentgeltlich erbracht. Die Gegenleistung, die die C. GmbH & Co. KG für die 33.610,06 € von der N. GmbH erbracht habe, sei der Wegfall der entsprechenden Forderungen gegen die O. GmbH & Co. KG gewesen. Weil diese Forderungen aber wertlos gewesen seien, habe die C. GmbH & Co. KG im Ergebnis keine Gegenleistung erbracht. 9 Der Kläger reichte hinsichtlich der 33.610,06 € Rechnungen und Kontoauszüge zur Akte (Bl. 14 – 41 d.A.), auf die hiermit Bezug genommen wird (§ 313 II ZPO). 10 Der Kläger behauptet, zumindest in Höhe eines Betrages von 6.857,14 € habe definitiv eine Lieferung der Möbel vor Zahlung des Werklohns vorgelegen. Dies ergäbe sich aus der von ihm aufgestellten Tabelle, auf die hiermit Bezug genommen wird (Bl. 127 d.A., § 313 II ZPO). 11 Der Kläger beantragt, 12 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 33.610,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2010 zu zahlen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Beklagte behauptet, sie habe an die O. GmbH & Co. KG ausschließlich gegen Vorkasse geliefert. 16 Die Beklagte meint ferner, es lägen Bargeschäfte nach § 142 InsO vor. 17 Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.02.2011 durch Vernehmung der Zeugen I., V. und J. Beweis erhoben. Hinsichtlich der Zeugenaussagen wird auf das Protokoll verwiesen. 18 Entscheidungsgründe 19 Die zulässige Klage ist nur zu etwa einem Zehntel begründet. 20 I. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 3.590,- € gegen die Beklagte aus den §§ 143, 134 InsO. 21 1. Die Beklagte ist passivlegitimiert, weil ihr nach dem Ausscheiden des Kommanditisten nach § 738 BGB i.V.m. §§ 105 III, 161 HGB das gesamte Gesellschaftsvermögen der C. GmbH & Co. KG zugewachsen ist. 22 2. Der Kläger konnte die Zahlungen der N. GmbH an die C. GmbH & Co. KG auch nach § 134 InsO in Höhe von 3.590,- € anfechten, weil insoweit Unentgeltlichkeit vorlag. 23 a) Hinsichtlich der Lieferungen, für die keine Vorkasse erfolgte, hat die N. GmbH unentgeltlich an die C. GmbH & Co. KG geleistet. Denn für diese Lieferungen war die Gegenleistung der Verlust der entsprechenden Forderung (BGH, Urteil vom 30.03.2006, Az.: IX ZR 84/05, zitiert nach juris, Leitsätze 1. und 3.). Ist diese Forderung nun wertlos, weil der Schuldner insolvenzreif ist, so gilt die Leistung des Zahlenden als unentgeltlich (BGH, Urteil vom 30.03.2006, aaO; BGH, Urteil vom 22.10.2009, Az.: IX ZR 182/08, zitiert nach juris, Rn. 8 f.). 24 Hinsichtlich der Zahlungen, die im Wege der Vorkasse erfolgten liegt hingegen keine Unentgeltlichkeit vor. Denn hier liegt die Gegenleistung des Empfängers nicht im Wegfall der Forderung, sondern in der Lieferung der Ware (BGH, Urteil vom 05.06.2008, Az.: IX ZR 163/07, zitiert nach juris, Rn. 15). 25 b) Das Gericht ist nach der Zusammenschau von Beweisaufnahme und Akteninhalt zu der Überzeugung gelangt, dass die C. GmbH & Co. KG grundsätzlich gegen Vorkasse an die O. GmbH & Co. KG geliefert hat, dies aber nicht allen Fällen durchgehalten wurde. 26 aa) Dass die C. GmbH & Co. KG von der O. GmbH & Co. KG grundsätzlich Vorkasse verlangte, folgert das Gericht aus den Zeugenaussagen. 27 Die Überzeugung stützt sich nicht auf die Aussage des Zeugen I.. Denn der Zeuge sprang in seinem Bericht (§ 396 I ZPO) ohne Umschweife sofort auf das Beweisthema und beantwortete die Beweisfrage mit drei bis vier Sätzen. Auch die Nachfragen beantwortete der Zeuge nur so knapp, dass das Protokoll seine Aussagen fast wörtlich wiedergibt. Eine Aussage ohne jegliche Realitätskriterien ist zum Beweis einer streitigen Tatsache ungeeignet (st. Rpsr. seit BGHSt 45, 164, sog. "Null-Hypothese"). 28 Die Zeugen V. und J. waren hingegen ergiebig. Sie haben glaubhaft geschildert, dass die C. GmbH & Co. KG seit dem Sommer 2009 gegen Vorkasse an die O. GmbH & Co. KG geliefert hat. 29 Der Zeuge V. beschrieb konstant die Abwicklung von Aufträgen der O. GmbH & Co. KG. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spricht, dass seine Aussage nicht zeitlich linear war. Er hat ausgesagt, dass zuerst der Wert der Ladung ermittelt wurde. Dann habe man gewartet bis das Geld da sei und danach die Ware versandfertig gemacht und ausgeliefert. Manchmal habe man auch erst nach dem Geldeingang mit der Produktion begonnen. Dieser zeitliche Sprung von der Auslieferung nochmals zurück zur Produktion zeigt, dass die Aussage nicht gesteuert war (Wendler/Hoffmann, Technik und Taktik der Befragung im Gerichtsverfahren, Rn. 145). Ferner blieb die Aussage des Zeugen auch bei mehrmaligen Nachfragen inhaltlich konstant. 30 Die Aussage des Zeugen J. ist glaubhaft, weil er unter anderem gesagt hat, man könne seine Aussage anhand der Belege überprüfen. Das Gericht hat die Zeugenaussagen mit den Belegen vergleichen und so festgestellt, dass, anders als die Zeugen sagten, nicht in jedem Einzelfall Vorkasse geleistet wurde. Dies mindert den Beweiswert des Zeugen an sich aber nicht. Denn alleine die Tatsache, dass der Zeuge von sich aus das Angebot gemacht hat, dass seine Angaben überprüft werden können spricht schon für die Glaubhaftigkeit (sog. Verflechtung, Wendler/Hoffmann, Technik und Taktik der Befragung im Gerichtsverfahren, Rn. 143). 31 Kleinere Widersprüche der Zeugen V. und J. hinsichtlich der Frage, wer die Rechnungen geschrieben hat, führen nicht dazu, dass die Aussagen unglaubwürdig werden. Denn es handelt sich hierbei nur einen rechtlich wie faktisch unerheblichen Randbereich. Zudem stimmen die Zeugenaussagen in anderen Details wieder überein. Beide Zeugen haben nämlich ausgesagt, dass die Zeile "30 Tage: netto Kasse" in den Rechnungen vom Computer fälschlich ausgedruckt wurde, weil man wohl vergessen habe, das im Programm zu aktualisieren. Dass die Zeugen sich hier abgesprochen haben ist auszuschließen, weil der erkennende Einzelrichter im Rahmen der Einführung in den Sach- und Streitstand erstmalig äußerte, dass er dieser Zeile möglicherweise Bedeutung beimessen könnte. 32 bb) Ein Vergleich der Zeugenaussagen mit den Unterlagen in der Akte führt aber dazu, dass nicht in jedem Falle Vorkasse verlangt wurde. 33 Hiergegen spricht auch nicht, dass der Zeuge V. auf die Frage "Haben Sie das in jedem Einzelfall so gemacht?" antwortete: "Aber sicher!". Denn eine demonstrative Bestätigung der eigenen Aussage ist kein Zeichen für die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage, sondern ein Zeichen dagegen (Treuer/Schönberg/Treuer, Leitfaden zur Zeugenvernehmung, Rn. 83). 34 Zumindest für folgende Rechnungen und Beträge wurde keine Vorkasse geleistet: 35 Rechnung 34584 vom 29.01.2010: 90,- € 36 Rechnung 34568 vom 25.01.2010: 3.500,- € 37 Die Zahlungen ergeben sich aus den Kontoauszügen, die bereits der Klagschrift beigefügt waren. Vergleicht man nun die Kontoauszüge mit den Rechnungen und mit den nachgereichten Lieferscheinen, so ergibt sich folgendes Bild: 38 Rechnung 34655 vom 25.02.2010: 1.170,42 €; Rechnung 34651 vom 24.02.2010: 1.769,72 € und Rechnung 34584 vom 29.01.2010: 90,- €: 39 Die Summe dieser drei Rechnungen beträgt 3.030,14 €. Dieser Betrag wurde laut Kontoauszug (Bl. 41 d.A.) erst am 01.03.2010 überwiesen. 40 Hiervon erfolgten 90,- € nach Lieferung, der Rest lässt sich nicht mehr aufklären. 41 Der Kläger hat eine Debitorenliste der Beklagten vom 01.03.2010 (Bl. 129 d.A.) und die Lieferscheine vorgelegt. Die Lieferscheine für die Rechnungen 34655 und 34651 enthalten jedoch keine Angaben daüber, wann tatsächlich ausgelifert wurde. 42 Die Debitorenliste enthält Handschriftlich den Vermerk: "Hallo xxx, bevor wir den großen Auftrag anfangen bitte obige Posten ausgleichen lassen! MfG y". Hieraus folgt, dass am 01.03.2010 noch 3.030,14 € offen waren. Der Begriff 'Debitoren'-Liste bedeutet zwar dass es sich um offene Forderungen aus Lieferungen und Leistungen handelt. Es bedeutet aber nicht, dass es offene Forderungen nach erbrachten Lieferungen und Leistungen sind. 43 Ähnliches gilt auch für den vom Kläger eingereichten Auszug aus der Buchführung. Dieser belegt nur, was der Insolvenzschuldern intern verbucht hat, nicht aber, was tatsächlich passiert ist. Auch der vom Kläger im nachgelassenen Schriftsatz benannte Zeuge K. könnte nur die Frage beantworten, was damals gebucht wurde, nicht aber, wann die fraglichen Möbel faktisch geliefert wurden. 44 Der Lieferschein 34800 (Bl. 110 d.A.), der zur Rechnung 34584 gehört, ist mit " 29.01.10 Hartmann" abgezeichnet. Der Geschäftsführter der O. GmbH & Co. KG hieß I.. Die Unterschrift "J." ist identisch mit der Unterschrift über dem Firmenstempel der Firma O. auf dem Lieferschein 34770 (Bl. 112 d.A.). Daher ist davon auszugegehen, dass am 29.01.2010 zumindest die Waren aus der Rechnung 34584 geliefert wurden. Dies bestreitet die Beklagte auch nicht. Eine Teilzahlung von 90,- € erfolgte hier erst nach der Lieferung und war insoweit unentgeltlich i.S.d. § 134 InsO. 45 Rechnung 34568 vom 25.01.2010: 3.500,- € 46 Diese Rechnung lautete auf 10.443,56 €. Am 25.01.2010 wurden der Firma O. GmbH & Co. KG die bestellten 14 Europaletten geliefert (Anlage K 17, Bl. 136 d.A.). Auf dem Lieferschein ist der Firmenstempel der O. GmbH & Co. KG abgedruckt. Das Datum 25.01.2010 ist handschriftlich eingetragen. Daraus folgt, dass die gesamte Lieferung am 25.01.2010 von der O. GmbH & Co. KG entgegen genommen wurde. Aus dem Kontoauszug vom 29.01.2010 (Bl. 37 d.A.) geht hervor, dass auf die Rechnung 34568 am 28.01.2010 noch 3.500,- € gezahlt wurden. Also drei Tage nach Lieferung. 47 Anders als die Beklagte meint, kommt es auf den tatsächlichen Geldeingang und nicht darauf an, ob eine Vorkasse vereinbart war. Für die Frage der Unentgeltlichkeit ist entscheidend, welche Gegenleistung noch zu erbringen war. War im Zeitpunkt der Zahlung durch die O. noch nicht geliefert, so ist die Gegenleistung die Ware. War im Zeitpunkt des Zahlungseinganges beim Empfänger, schon geliefert, so ist die Gegenleistung der Wegfall der Forderung. 48 Rechnung 34495 vom 14.12.2009: 300,- € 49 Hier gelingt dem Kläger die Beweisführung nicht. Er hat zwar den Lieferschein nachgereicht (Anlage K 19, Bl 139 d.A.). Jedoch ist auf diesem nicht vermerkt, wann tatsächlich ausgeliefert wurde. Beide Zeugen haben jedoch angegeben, dass die Lieferscheine schon vorher ausgedruckt worden. Es ist also möglich, dass die O. GmbH & Co. KG die Ware erst erhalten hat, nachdem sie die die restlichen 300,- € bezahlt hat. 50 In Höhe von 27,- € aus der Rechnung 34432 konnte das Gericht auch bei wiederholtem Durchsehen der Akte nicht feststellen, dass keine Vorkasse vorlag. 51 3. Soweit die Beklagte meint, es lägen Bargeschäfte nach § 142 InsO vor, kann sie nicht gehört werden, weil § 142 InsO bei der Anfechtung nach § 134 InsO nicht anwendbar ist (Münchener Kommentar- Kirchho f, InsO, § 142, Rn. 4 und 21). 52 II. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 I, 288 I BGB, weil die Beklagte seit dem 02.11.2010 in Verzug war. 53 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.