Beschluss
23 T 174/11
LG BIELEFELD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erstellung einer XML-Strukturdatei zur Einreichung beim Registergericht ist ein gebührenfreies Nebengeschäft zur beurkundeten Haupttätigkeit.
• Eine Zusatzgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung einer XML-Datei kommt nicht zur Anwendung, selbst wenn dadurch Mehraufwand entsteht.
• Für die Einordnung als Nebengeschäft ist maßgeblich, ob die Tätigkeit so eng mit dem Hauptgeschäft verbunden ist, dass sie nicht selbständig hervortritt (§§ 147 Abs. 3, 35 KostO).
Entscheidungsgründe
Erstellung von XML-Dateien bei Registeranmeldungen: gebührenfreies Nebengeschäft • Die Erstellung einer XML-Strukturdatei zur Einreichung beim Registergericht ist ein gebührenfreies Nebengeschäft zur beurkundeten Haupttätigkeit. • Eine Zusatzgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung einer XML-Datei kommt nicht zur Anwendung, selbst wenn dadurch Mehraufwand entsteht. • Für die Einordnung als Nebengeschäft ist maßgeblich, ob die Tätigkeit so eng mit dem Hauptgeschäft verbunden ist, dass sie nicht selbständig hervortritt (§§ 147 Abs. 3, 35 KostO). Ein Notar (Beteiligter zu 2) entwarf und beglaubigte für seinen Auftraggeber (Beteiligter zu 1) eine Registeranmeldung und erstellte am 26.05.2008 eine XML-Strukturdatei, die er elektronisch einreichte. Er stellte dafür eine Zusatzgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO in Rechnung. Der Präsident des Landgerichts bemängelte diesen Gebührenansatz im Rahmen einer Geschäftsprüfung und wies den Beteiligten zu 1 an, die Angelegenheit gerichtlich klären zu lassen. Der Beteiligte zu 1 erhob daraufhin Anweisungsbeschwerde mit der Begründung, die Erstellung der XML-Datei rechtfertige wegen des Mehraufwands eine eigene Gebühr. Das Landgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und die Frage, ob die Datei-Erstellung selbständige Gebühr begründet. Das Gericht hob die beantragte Gebühr auf und nahm Bezug auf obergerichtliche Rechtsprechung, die die Erstellung der Datei als Nebengeschäft einordnet. Das Verfahren blieb gebührenfrei. • Die Anweisungsbeschwerde nach § 156 Abs. 6 S.1 KostO ist zulässig und begründet, weil die in der Kostenberechnung erhobene Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO nicht angefallen ist. • Die Erstellung der XML-Strukturdatei ist ein Nebengeschäft im Sinne der §§ 147 Abs. 3, 35 KostO, weil sie so eng mit der beurkundeten Registeranmeldung verbunden ist, dass sie nicht als selbständiges Geschäft in Erscheinung tritt und der Vorbereitung bzw. dem Vollzug des Hauptgeschäfts dient. • Maßgeblich ist nicht, ob die Tätigkeit eine pflichtgebundene Notarsaufgabe ist; § 147 Abs. 3 KostO setzt dies nicht voraus. • Der Mehraufwand für das Erstellen der Datei begründet keine eigenständige Gebühr; die Kammer folgt der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung. • Vorschläge für künftige Gebührenregelungen in Gesetzentwürfen sind für die Auslegung der bestehenden KostO unbeachtlich; entscheidend ist de lege lata. • Das Verfahren ist gemäß § 156 Abs. 6 S.1 KostO gebührenfrei und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 156 Abs. 6 S.3 KostO war nicht anzuordnen. Die angefochtene Notarkostenrechnung wurde abgeändert: Die für die Erstellung der XML-Strukturdatei angesetzte Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO entfällt, da diese Tätigkeit als gebührenfreies Nebengeschäft zur Beurkundung einzuordnen ist. Die Kammer stützt sich auf die herrschende obergerichtliche Rechtsprechung und die bereits genannten Vorschriften (§§ 147 Abs. 3, 35 KostO). Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Eine Anordnung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde nicht getroffen.