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Urteil

6 O 446/10

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBI:2011:0524.6O446.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger werden verurteilt, an die Beklagte 31.839,32 € (in Worten: einunddreißigtausend achthundertneununddreißig 32/100 Euro) zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 1 T A T B E S T A N D 2 Die Kläger begehren von der Beklagten die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Fondbeteiligung. 3 Nachdem sich die Kläger bereits im Jahr 1999 auf Vermittlung des Zeugen M. an einem Immobilienfond beteiligt hatten, wurden sie im November/Dezember 2000 erneut von dem Makler M. angesprochen, der ihnen wiederum eine Investitionsmöglichkeit in einem Immobilienfond vorstellte. 4 Unter dem 04.12.2000 unterzeichneten die Kläger eine Beitrittserklärung, in der sie sich mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 100.000 DM an der G.-Beteiligungsgesellschaft 73 GmbH & Co. KG beteiligten. Die Beitrittserklärung enthielt eine Widerrufbelehrung. Zur Finanzierung des Anteilerwerbs unterzeichneten die Kläger unter dem 06.12.2000 einen an die C.-Bank AG I. gerichteten Darlehensantrag über ein sogenanntes Brutto-Darlehen in Höhe von 100.000 DM mit einer Laufzeit von 18 Jahren, einer Zinsbindung von 10 Jahren, einem Zinssatz von 5,95 % sowie einer Tilgung von 3 %. Wegen der Einzelheiten der Beitrittserklärung sowie des Darlehensantrags wird auf die Anlage K 1 sowie K 4 Bezug genommen. Die Unterschriften unter die Beitrittserklärung sowie dem Darlehensantrag erfolgten jeweils in der Wohnung der Kläger. 5 Unter dem 25.01.2001 unterzeichneten die Kläger einen von der Rechtsvorgängerin der Beklagten erstellten Kreditvertrag (Anlage K 5). Hierin war als Nettokreditbetrag eine Summe von 100.000 DM enthalten. Die Kreditzinsen waren mit 5,95 % vom 25.01.2001 bis zum 30.01.2011 berechnet, die Anfangstilgung war mit 3 % angegeben. Als Kreditlaufzeit und Zinsbindung war der 30.01.2011 verzeichnet. Daneben unterzeichneten die Kläger eine Widerrufbelehrung, die wie folgt lautet: 6 Jeder Kreditnehmer kann seine auf den Abschluss dieses Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung auch ohne Begründung innerhalb einer Frist von 2 Wochen schriftlich oder in lesbarer Form auf einem anderen dauerhaften Datenträger widerrufen. Die Widerruffrist beginnt einen Tag nachdem der Kreditnehmer diese Belehrung zur Verfügung gestellt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Kreditantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags ausgehändigt wurde. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist an die 7 C. Bank AG, M.str. 2, 31789 I. 8 Fax: xx, E-Mail:xxx 9 zu richten. 10 Im Falle des Widerrufs kommt auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande. 11 Die Rechtsvorgängerin der Beklagten unterzeichnete den Kreditvertrag unter dem 16.02.2001. 12 Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.09.2009 übersandten die Kläger der Beklagten ihren unter dem 04.09.2009 erklärten Widerruf des Darlehensvertrags Nr. 9597128960. 13 Die Kläger vertreten die Auffassung, dass die Widerrufbelehrung im Kreditvertrag vom 25.01/156.02.2001 nicht den Anforderungen des § 361a BGB entspreche. Bei Abschluss des Darlehensvertrags habe eine Haustürsituation vorgelegen. Die von ihnen per Hand ausgefüllte "Kreditanfrage und Selbstauskunft" vom 06.12.2000 (Anlage K 2) sei von dem C. benutzt worden, um eine weitere "Kreditanfrage und Selbstauskunft" auszudrucken und sie dann zusammen mit dem Entwurf eines Kreditvertrags durch den Vermittler M. in ihrer Wohnung zur Unterschrift vorlegen zu lassen. 14 In dem Termin vom 25.01.2001 sei es nicht um ein einfaches Unterzeichnen der Vertragsdokumente gegangen. Vielmehr seien sie erstmals mit den konkreten Darlehenskonditionen der C. konfrontiert worden. Durch die Erläuterungen des Vermittlers M. seien sie bestimmt worden, durch ihre Unterschrift der C. ein Angebot auf der vorliegenden Basis zu unterbreiten. Am 25.01.2001 seien neue und wesentliche Dinge besprochen worden. Mithin hätten Verhandlungen im Rechtssinne stattgefunden. Die damit gemäß § 361a BGB erforderliche Widerrufbelehrung entspreche damit nicht dem Deutlichkeitsgebot, da sie den Verbraucher nicht zutreffend über den Beginn der Widerrufpflicht belehre. 15 Zwischen dem C. und dem "Vertrieb des Fonds" habe eine institutionalisierte Zusammenarbeit bestanden. Außerdem handelte es sich bei dem Beitritt zum Fond und dem Kreditvertrag um verbundene Geschäfte. 16 Auf Grund des Widerrufs des Darlehensvertrags sei die Beklagte verpflichtet, die von ihnen geleisteten Zinszahlungen an sie zurückzuzahlen. Im Gegenzug dazu müssten sie sich die erhaltenen Ausschüttungen sowie die nachhaltigen Steuervorteile anrechnen lassen. Vor diesem Hintergrund errechne sich eine Forderung von insgesamt 23.129,24 €. 17 Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Kläger wird insoweit auf die Ausführungen in der Klageschrift sowie im Schriftsatz vom 30.11.2010 Bezug genommen. 18 Die Kläger beantragen, 19 festzustellen, dass die Kläger der Beklagten gegenüber nicht verpflichtet sind, das Darlehen aus dem Kreditvertrag 9597128960 zurückzuzahlen, 20 die Beklagte zu verurteilen, das Angebot der Kläger zur Übertragung eines Anteils am G.-Fond 73, G. Beteiligungsgesellschaft 73 GmbH & Co. KG in Höhe von 100.000 DM anzunehmen, 21 die Beklagten zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag von 23.129,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2009 zu zahlen, 22 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kläger von den Folgen einer eventuellen Nachhaftung gemäß § 171, 172 Abs. 4 HGB in Höhe der erhaltenen Ausschüttung von 10.737,12 € freizustellen, 23 die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten 24 für die außergerichtlichen Tätigkeit in Höhe von 2.161,99 € zu tragen. 25 Die Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Widerklagend beantragt sie, 28 die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte jeweils zum 30. eines Monats bis einschließlich 30.12.2010 einen Betrag von 381,34 € und zum 30.01.2011 eine letzte Rate von 30.695,29 € zu zahlen, 29 hilfsweise festzustellen, 30 dass die Kläger verpflichtet sind, den mit der Beklagten unter dem 16.02.2001 geschlossenen Kreditvertrag Nr. 9 597 128 9 60 voll umfänglich zu erfüllen. 31 Sie vertritt die Auffassung, bei Abschluss des Kreditvertrags habe keine Haustürsituation vorgelegen. Insgesamt sei es zu drei Gesprächen gekommen, in denen es um die Beteiligung am G.-Fond 73 sowie deren Finanzierung gegangen sei. Aus der Beitrittserklärung ergebe sich mit keiner Silbe, dass mit dem Beitritt eine Finanzierung verbunden gewesen sei. Eine derartige Finanzierung sei auch weder zwingend noch notwendig gewesen, da die Einlage auch in bar hätte geleistet werden können. Erst zwischen dem 25.01. und 16.02.2001 hätte die Kläger eine erste an die Beklagte gerichtete Kreditanfrage unterzeichnet und ein Angebot auf Abschluss eines Kreditvertrags abgegeben. Die von den Klägern vorgelegten Anlagen K 2 und K 3 seien bei ihrer Rechtsvorgängerin als Blanko-Formulare nicht im Umlauf gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die Fondeinlage mittels eines Darlehens der Fond-Initiatoren geleistet worden sei, welche dann im Frühjahr durch das hier in Rede stehende Darlehen abgelöst worden sei. Sie (die Beklagte) habe sich bei Abschluss des Darlehensvertrags nicht des Vermittlers M. bedient. Dieser sei vielmehr im Interesse und im Auftrag der Kläger tätig geworden. Weder dem Beitritt zum Immobilienfond noch dem Abschluss des Darlehensvertrages habe eine Haustürsituation zu Grunde gelegen. 32 Zum einen seien die Kläger in hohem Maße anlageerfahren gewesen. Auch hätten sie den Vermittler ihrerseits zu einem Beratungsgespräch bestellt. Keinesfalls seien die Kläger bei Unterzeichnung des Kreditvertrages in ihrer Entschließungsfreiheit beeinträchtigt gewesen. Zwischen den Vertragsverhandlungen und der Abgabe ihrer 33 Willenserklärung habe kein hinreichender zeitlicher Zusammenhang bestanden. Unabhängig davon sei die Widerrufbelehrung ausreichend deutlich gewesen. Schließlich liege auch kein verbundenes Geschäft vor. 34 Die Kläger beantragen, 35 die Widerklage abzuweisen. 36 Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen M.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokollniederschrift vom 24.05.2011 Bezug genommen. 37 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E 38 Die Klage ist zulässig aber unbegründet. 39 Die Widerklage ist begründet. 40 I. 41 Die Klage ist insgesamt – hinsichtlich der Feststellungsanträge gemäß § 256 ZPO – zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. 42 Der zwischen den Klägern und der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 25.01./16.02.2001 abgeschlossene Darlehensvertrag ist wirksam. Er ist nicht durch Schreiben der Kläger vom 04./17.09.2009 widerrufen worden. Den Klägern steht kein Widerrufrecht gemäß § 1 HausTWG in Verbindung mit § 361a BGB a. F. zu. 43 1. 44 Das HausTWG ist anwendbar, da der zu Grunde liegende Vertrag vor dem 31.12.2001 abgeschlossen worden ist (vergl. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). 45 2. 46 Die Kammer hält die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HausTWG für nicht gegeben. 47 Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HausTWG setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt es, dass er in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war (BGH XI ZR 119/05, Juris Rn. 14). 48 Von einer derartigen Haustürsituation ist vorliegend im Ergebnis nicht auszugehen. 49 Nach der glaubhaften Bekundung des Zeugen M. geht die Kammer davon aus, dass er ohne vorherige Bestellung die Kläger am 06.12.2000 besucht und ihnen neben dem Beitritt zu dem G.-Fond Nr. 73 auch den Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten nahegebracht hat. Inhalt des von den Klägern an diesem Tag unterzeichneten Darlehensantrags war eine Darlehenssumme von 100.000 DM mit einem Zinssatz von 5,95 %, einer Tilgung von 3 %, einer Zinsbindung von 10 Jahren und einer Laufzeit von 18 Jahren. Der in der Folgezeit von dem C. vorbereitete Kreditvertrag wurde von den Klägern am 25.01. und damit mehr als 6 Wochen nach dem erstmaligen Verhandeln im Sinne des § 1 HausTWG unterzeichnet. Auf Grund dieses Zeitablaufs von über 6 Wochen kann unter den hier gegebenen Umständen nicht davon ausgegangen werden, dass beim Abschluss des Darlehensvertrags noch die spezifische Haustürsituation – nämlich der Informationsaustausch in der Wohnung der Kläger unter der dort bestehenden Gefahr ihrer Überrumpelung – fortgewirkt hat. 50 Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Kläger, wonach am 25.01.2001 eine erneute Haustürsituation vorgelegen habe, in der sie zum Abschluss eines Vertrags mit dem C. bestimmt worden seien. Zwar weicht der Kreditvertrag vom 25.01./16.02.2001 hinsichtlich der Laufzeit deutlich von dem Darlehensantrag vom 06.12.2000 ab. Allerdings ist zum einen zu berücksichtigen, dass die übrigen Bestandteile des Darlehensvertrags vollständig dem Darlehensantrag vom 06.12.2000 entsprechen. Darüber hinaus ist mit den Bekundungen des Zeugen M. davon auszugehen, dass ohne Weiteres eine Verlängerungsmöglichkeit des auf 10 Jahre befristeten Darlehensvertrags bestand. Wie sich bei einer etwaigen Verlängerung des ursprünglichen Darlehensvertrags der zukünftige Zinssatz entwickelte, war genauso unvorhersehbar wie die Entwicklung des Zinssatzes nach Ablauf der Zinsbindungsfrist von 10 Jahren bei Vereinbarung einer Laufzeit von 18 Jahren. Inhaltlich hat sich für die Kläger zwischen dem ursprünglichen Darlehensantrag und dem später abgeschlossenen Kreditvertrag nichts Wesentliches geändert. Das C. stellte ein Darlehen über 100.000 DM für 10 Jahre zu einem Zinssatz von 5,95 % und einer Tilgung von 3 % zur Verfügung. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass nach dem Darlehensantrag vom 06.12.2000 das Darlehen von vornherein auf 18 Jahre befristet war, während nach dem Kreditvertrag vom 25.01/16.02.2001 eine letzte Rate bereits nach 10 Jahren fällig war, wobei eine Prolongation ohne Weiteres möglich erschien. 51 Zum anderen kommt entscheidend hinzu, dass sich die Kläger nicht wie überrumpelte Verbraucher verhalten haben. Abgesehen davon, dass die Kläger bereits ein Jahr zuvor eine vergleichbare, ebenfalls fremd finanzierte Fondbeteiligung gezeichnet haben, war von vorneherein klar, dass die Kommanditeinlage von 100.000 DM fremdfinanziert werden sollte. Infolge des Zeitablaufs im Jahr 2000 fand sogar eine Zwischenfinanzierung über die G.-Gruppe statt, die dann von einem Darlehen durch das C. abgelöst wurde. Darüber hinaus sind die Kläger unter dem 04.12.2000 ordnungsgemäß über die Möglichkeit eines Widerrufs bezüglich der Beitrittserklärung zu dem G.-Fond 73 belehrt worden. Die Kläger haben dieses Widerrufrecht nicht ausgeübt. Nachdem sie diese Frist bewusst haben verstreichen lassen, verfolgten sie erkennbar das Ziel, die Zwischenfinanzierung bei der G.gruppe durch ein anderes Darlehen abzulösen. Der Kreditvertrag vom 25.01./16.02.2001 entsprach bis auf die Laufzeit dem Inhalt des Darlehensantrags vom 06.12.2000. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund sich die Kläger bei Unterzeichnung des Kreditvertrags am 16.01.2001 in einer Überrumpelungssituation befunden haben. Die Kläger haben das erhalten, was sie wollten, nämlich ein Darlehen bei dem C. zur Finanzierung ihrer Kommanditeinlage. Ferner haben sie die Widerruffrist bezüglich ihrer Fondbeteiligung verstreichen lassen. 52 Bei der Würdigung der Gesamtumstände vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass die Kläger durch einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 HausTWG in eine Lage gebracht worden sind, in der ihre Entschließungsfreiheit beeinträchtigt war, den ihnen später angebotenen Darlehensvertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen. Ein Überrumpelungsmoment wirkt erkennbar nicht fort. 53 3. 54 Darüber hinaus entspricht die in dem Kreditvertrag vom 25.01./16.02.2001 enthaltene Widerrufbelehrung den Anforderungen des § 361a BGB a. F.. 55 Die Wirksamkeit der Widerrufbelehrung richtet sich vorliegend nach § 361a BGB a. F.. Danach muss die Belehrung über das Widerrufrecht deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher seine Rechte deutlich machen. Hieraus ergibt sich, dass die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts des Widerrufs nicht durch andere Erklärungen beeinträchtigt werden darf, wobei aber nicht jeder Zusatz schlechthin ausgeschlossen sein soll. Vielmehr sind dem Zweck der Belehrung entsprechend solche Zusätze als zulässig anzusehen, die den Inhalt der Belehrung verdeutlichen. Darunter fallen jedoch solche Zusätze nicht, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufbelehrung von Bedeutung sind (OLG Celle, 3 U 112/06; Palandt – Heinrichs, 60. Auflage, § 361a, 12). 56 Diesen Anforderungen genügt die von den Beklagten verwendete Widerrufbelehrung. Sie ist inhaltlich und drucktechnisch deutlich gestaltet. Außerdem informiert sie eindeutig über den Beginn der Widerruffrist. Insoweit erscheint die von den Klägern herangezogene Entscheidung des BGH vom 10.03.2009 (XII ZR 33/08) nicht einschlägig, da jene Entscheidung auf § 355 BGB beruht. In dem hier maßgeblichen Zeitpunkt (Januar/Februar 2001) galt jedoch noch § 361a BGB. Erst das OLG- Vertragsänderungsgesetz hat § 355 Abs. 2, 3 BGB geändert. 57 Unabhängig davon widerspricht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 nach Auffassung der Kammer nicht dem vorliegenden Ergebnis, wonach die Widerrufbelehrung im Kreditvertrag vom 26.01./16.02.2001 dem Deutlichkeitsgebot gerecht wird. 58 Die Kläger sind über den Beginn der Widerruffrist eindeutig informiert worden. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof am 10.03.2009 entschiedenen Fall bezieht sich die vorliegende Widerruferklärung auf eine konkrete Vertragserklärung der Verbraucher, nämlich den ebenfalls am 25.01.2001 unterzeichneten Antrag auf Abschluss eines Darlehensvertrags. Der Eindruck, die Voraussetzungen für den Beginn der Widerruffrist seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufbelehrung enthaltenen Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerruffrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung der Kläger bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen, kann mithin nicht entstehen. 59 II. 60 Die Widerklage ist begründet. 61 Der Beklagten steht gegen die Kläger ein Anspruch auf Zahlung von 3 monatlichen Raten zu je 381,34 € sowie eine letzte Rate in Höhe von 30.695,29 € aus §§ 488 Abs. 1, 491 Abs. 1 BGB zu. 62 Die Parteien haben am 25.01./16.02.2001 einen wirksamen Darlehensvertrag geschlossen. Entsprechend den obigen Ausführungen steht den Klägern kein Widerrufrecht zu. 63 Nach dem unstreitigen Sachvortrag belaufen sich die monatlichen Raten bis einschließlich 30.12.2010 auf jeweils 381,34 €, die letzte Rate auf 30.695,29 €. 64 Die Kammer versteht den im Schriftsatz vom 20.10.2010 angekündigten Widerklageantrag dahingehend, dass mit der Widerklage die monatlichen Raten ab dem Monat Oktober 2010 geltend gemacht werden. Mithin stehen der Beklagten für die Monate Oktober bis Dezember 2010 insgesamt 1.144,02 € zu. Die letzte Rate in Höhe von 30.695,29 € ist zum 31.01.2011 fällig geworden. 65 III. 66 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.