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Beschluss

23 T 767/10

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2011:0624.23T767.10.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners nach einem Gegenstandswert von 40.000 Euro zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners nach einem Gegenstandswert von 40.000 Euro zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Über das Vermögen des Schuldners ist auf Antrag des Beteiligten zu 9) mit Beschluss des Amtsgerichts vom 21.04.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Insolvenz ist auf die selbständige Tätigkeit des Schuldners als Rechtsanwalt und Berufsbetreuer zurückzuführen. Aufgrund von Veruntreuungen zu Lasten des Vermögens von Betreuten und der von ihm als bestellten Nachlasspfleger verwalteten Nachlassvermögen wurde der Schuldner durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 31.10.2006 (Az. 9 Kls 26 Js 859/04 – O 1/06 IX) zu einer Haftstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt, die er mittlerweile teilweise verbüßt hat und deren Rest zur Bewährung ausgesetzt ist. Nach den Urteilsfeststellungen ist durch die Veruntreuungen des Schuldners ein Schaden von mindestens 713.186,25 Euro entstanden. Der Schuldner ist derzeit in einem freien Beschäftigungsverhältnis tätig. Er verfügt aktuell, auch aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber 3 Kindern, über kein pfändbares Einkommen. Die Verwertung seines Vermögens ist nahezu abgeschlossen. Der zu verteilende Überschuss wird voraussichtlich nicht mehr als 500 Euro betragen. Der Schuldner, der keinen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat, hat am 29.9.2009 einen Insolvenzplan vorgelegt, den das Amtsgericht durch Verfügung vom 27.11.2009 dem Insolvenzverwalter zur Stellungnahme nach § 232 InsO zugeleitet hat. In dieser Verfügung hat es den Schuldner aufgefordert, den Insolvenzplan geringfügig zu überarbeiten. Die überarbeitete Fassung des Insolvenzplans vom 15.12.2009 ist am 29.12.2009 beim Amtsgericht eingegangen. Der Plan sieht 3 Gruppen von Gläubigern vor. Die Gruppe 1 besteht aus den Gläubigern der GbR der Rechtsanwaltskanzlei, an der der Schuldner beteiligt war. Die Gruppe 2 besteht aus den Beteiligten zu 12), den Eltern des Schuldners und die Gruppe 3 aus den übrigen Gläubigern. Nach dem Plan sollen die Beteiligten zu 12) auf ihre Forderungen verzichten und die Masse durch eine Zahlung von 40.000 Euro aufstocken. Der Insolvenzplan sieht weiterhin vor, dass nach seiner Bestätigung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter an die Gläubiger entsprechend deren zur Insolvenztabelle anerkannten Forderungen anteilmäßig einen Festbetrag von 10.000 Euro an die Gläubiger der Gruppe 1 sowie einen Betrag von 30.000 Euro an die Gläubiger der Gruppe 3 auszahlt und die Gläubiger im Gegenzug endgültig auf alle darüber hinausgehenden Forderungen und sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Schuldners wegen ihrer Forderungen verzichten, die sie im Insolvenzverfahren hätten geltend machen können. Nachdem ein Gläubiger angezeigt hatte, dass er dem Insolvenzplan nicht zustimmen werde, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 17.09.2010 die Bestätigung des Insolvenzplans vom 15.12.2009 versagt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wurde der Versagungsbeschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 12.07.2010 den Beteiligten Gelegenheit zur Einsicht des auf der Geschäftsstelle niedergelegten Insolvenzplans sowie der eingegangenen Stellungnahmen gegeben und für den 01.09.2010 einen Erörterungs- und Abstimmungstermin anberaumt. Im Termin vom 01.09.2010 hat der Schuldner nach Erörterung den Insolvenzplan im allseitigen Einverständnis dahingehend ergänzt, dass die zur Tabelle festgestellten Forderungen an der Verteilung teilnehmen. Gläubiger, deren Forderungen bestritten sind, haben bis spätestens 14 Tage nach Aufhebung des Verfahrens gegen den Schuldner Klage auf Feststellung zu erheben. Auch die nach rechtskräftigem Abschluss aller Feststellungsverfahren festgestellten Forderungen nehmen sodann anteilmäßig an der Verteilung teil. Wegen der Einzelheiten wird auf die Fassung vom 31.08.2010, Bl. 564 ff. d. A., Bezug genommen. Bei der anschließend durchgeführten Abstimmung stimmten die Gruppen 1 und 2 dem ergänzten Insolvenzplan mit den erforderlichen Mehrheiten zu, die Gruppe 3 lehnte den Plan ab. Das Amtsgericht hat daraufhin den Gläubigern unter Hinweis auf die §§ 245, 246, 251 InsO eine Frist zur Stellungnahme bis zum 10.09.2010 eingeräumt und die Fortsetzung des Termins auf den 17.09.2010 vertagt. Vor diesem Termin haben die Beteiligten zu 2) bis 11) dem Insolvenzplan widersprochen. Die Beteiligten zu 2) und 4) bis 7) haben überdies Schriftsätze eingereicht, mit dem sie beantragt haben, die Bestätigung des Insolvenzplans gemäß § 251 InsO zu versagen. Die Versagungsanträge wurden im Termin vom 17.09.2010 wiederholt. Das Amtsgericht hat sodann durch den im Termin verkündeten Beschluss die Bestätigung des Insolvenzplans versagt. Wegen der Einzelheiten wird auf die schriftlichen Beschlussgründe, Bl. 637 f. d. A., Bezug genommen. Der Schuldner überreichte sodann eine abgeänderte Fassung des Insolvenzplans vom 16.09.2010 zur Abstimmung. Wegen des Inhalts wird auf Bl. 644 ff. d. A., Bezug genommen. Nachdem die anwesenden Gläubiger einer Abstimmung über den geänderten Plan widersprochen hatten, lehnte das Amtsgericht eine Abstimmung ab, da aufgrund wesentlicher Änderungen bei der Gruppenbildung die Beteiligung aller Gläubiger in Form eines neuen Abstimmungsverfahrens erforderlich sei. Gegen die Entscheidung vom 17.09.2010, mit der die Bestätigung des Insolvenzplans vom 15.12.2009 in der Fassung vom 31.08.2010 versagt worden ist, richtet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners vom gleichen Tage. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 08.10.2010 Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 253 InsO statthaft und im Übrigen zulässig eingelegt worden. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil das Amtsgericht die Bestätigung des Insolvenzplans zu Recht versagt hat. A) Gemäß § 250 Nr. 1 InsO ist die Bestätigung von Amts wegen zu versagen, wenn die Vorschriften über den Inhalt des Insolvenzplans in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel – wie hier nach erfolgter Abstimmung der Gläubigerversammlung - nicht behoben werden kann. Von dieser Vorschrift sind grundsätzlich auch Mängel bei der Gruppenbildung nach § 222 InsO erfasst. Dies gilt auch für Mängel, die – wie hier - bereits im Zeitpunkt der Vorprüfung nach § 231 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorlagen, da inhaltliche Mängel sich nicht dadurch erledigen, dass sie im Vorprüfungsverfahren nicht beachtet worden sind (vgl. BGH, NZI 2005, 619). An diesem Verfahren sind ausschließlich Gläubiger mit gleicher Rechtstellung beteiligt. Gemäß § 222 Abs. 2 InsO können aus diesen Gläubigern Gruppen gebildet werden, in denen Gläubiger mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefasst werden, wobei die Gruppen sachgerecht voneinander abgegrenzt werden müssen und die Kriterien in dem Plan anzugeben sind. Dies ist hier indes hinsichtlich der Gruppe 1 nicht der Fall. Die Gruppe 1 besteht aus den Gläubigern der GbR der ehemaligen Rechtsanwaltskanzlei O. und Kollegen, über deren Vermögen ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (AG Bielefeld – 43 IN 1048/05). Zur Begründung für die Bildung dieser Gruppe ist im Insolvenzplan lediglich ausgeführt, da es sich um Forderungen für eine andere Insolvenzmasse handele, werde ein Festbetrag für diese Gruppe angesetzt, um die dortige Entscheidungsgrundlage als Rechtfertigungsgrundlage zu haben. Diese Begründung enthält keine nachvollziehbaren Abgrenzungskriterien für eine unterschiedliche Gruppenaufteilung an sich gleichrangiger Gläubiger aufgrund unterschiedlicher wirtschaftlicher Interessen. Wofür hier eine Rechtfertigung angestrebt wird, bleibt völlig unklar. Gleichfalls ist nicht ersichtlich, wie eine Entscheidungsfindung der in Gruppe 1 befindlichen Gläubiger durch die Bildung einer eigenen Gruppe und die Ansetzung eines Festbetrages gefördert werden soll. Die Gläubiger der Gruppe 1 bzw. der hier tätige Beteiligte zu 13) als Insolvenzverwalter hätte auch bei einer Eingruppierung in die Gruppe der übrigen Gläubiger eine gleichwertige Entscheidungsgrundlage, da er aufgrund der zur Tabelle angemeldeten (festgestellten oder bestrittenen) Forderungen ohne Schwierigkeiten feststellen könnte, welche Quoten bei Durchführung des Plans auf die von ihm angemeldeten Forderungen entfallen würde. Die in der Rechtsprechung und Literatur anerkannten Differenzierungskriterien (vgl. etwa Frankfurter Kommentar zur InsO-Jaffè, 6. Aufl., § 222, Rdnr. 22 ff.) sind dagegen hier nicht einschlägig. Weder die Höhe der Forderungen, noch deren Fälligkeit, Rechtsgrund oder Besicherung lassen gleichartige wirtschaftliche Interessen erkennen, die die vorgenommene Gruppenunterteilung rechtfertigen könnten. Insbesondere finden sich in beiden Gruppen Forderungen auf vertraglicher und deliktischer Grundlage. Ein Interesse an der Fortsetzung oder Neubegründung von Geschäftsbeziehungen zu den Gläubigern der Gruppe 1 ist weder dargelegt noch ersichtlich, da der Schuldner nicht beabsichtigt, wieder als Anwalt tätig zu sein. Vielmehr drängt sich hier mit Blick auf den Umstand, dass die Zustimmung der Mehrheit der durch die Veruntreuungen des Schuldners Geschädigten nicht zu erwarten war, die Annahme auf, dass Ziel der hier erfolgten Gruppenbildung allein ist, durch die Aufteilung der Gläubiger mit im Wesentlichen gleichartigen wirtschaftlichen Interessen auf verschiedene Gruppen im Hinblick auf die Regelung des § 245 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Zahl der zustimmenden Gruppen zu erhöhen. Hierfür spricht auch, dass die Gläubiger der Gruppe 1 bei gleicher Rechtstellung aus den unten ausgeführten Gründen besser behandelt werden als die Gläubiger der ablehnenden Gruppe 3 und der Schuldner im Hinblick auf nicht näher erläuterte oder sonst nachvollziehbare erhebliche Änderungen bei den Feststellungen zur Tabelle im Termin vom 17.09.2010 eine neue Fassung des Insolvenzplans eingereicht und zur Abstimmung gestellt hat, wobei nunmehr eine ganz andere Gläubigerin – nämlich die Beteiligte zu 10) – die Gruppe 1 bildet. B) Da die Mehrheiten des § 244 Abs. 1 InsO ausweislich der Sitzungsniederschrift über den Abstimmungstermin nicht erreicht worden sind, weil die Gruppe 3 dem Plan nicht zugestimmt hat, gilt die Zustimmung der ablehnenden Gruppe ferner nur unter den Voraussetzungen des § 245 InsO als erteilt. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt. Danach müssen die Gläubiger der ablehnenden Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, welcher auf Grundlage des Plans den Beteiligten zufließt (§ 245 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Nach Abs. 2 Nr. 3 der Vorschrift liegt dies nur vor, wenn kein Gläubiger, der ohne einen Plan gleichrangig mit den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, besser gestellt wird, als diese Gruppe. Nach dem Insolvenzplan erhalten die Gläubiger der Gruppe 1 hier jedoch auf die anerkannten Forderungen eine Quote von 5,767 %, während auf die gleichrangigen Gläubiger der Gruppe 3 insoweit nur eine Quote von 3,647 % entfällt. Zwar ist die Planquote hinsichtlich der angemeldeten Forderungen gleich. Dies kann hier jedoch außer Betracht bleiben. Denn nach dem Plan nehmen nur die festgestellten Forderungen an der Verteilung teil, während die Gläubiger hinsichtlich der bestrittenen Forderungen bis spätestens 14 Tage nach Aufhebung des Verfahrens gegen den Schuldner Klage auf Feststellung zu erheben haben und erst nach rechtskräftigem Abschluss aller Feststellungsverfahren mit den darin festgestellten Forderungen anteilmäßig an der Verteilung teilnehmen. Derartige Feststellungsklagen sind indes bislang nicht erhoben worden und auch nicht zu erwarten, da im vorliegenden Insolvenzverfahren in jedem Fall nur eine so geringe Quote zu erwarten ist, dass das mit einem Feststellungsverfahren verbundene Kostenrisiko dazu außer Verhältnis steht, zumal sich der Schuldner teilweise auch auf die Verjährung der Forderungen beruft. Feststellungsklagen des Beteiligten zu 13) hinsichtlich der von ihm für die insolvente GbR O. und Kollegen angemeldeten, aber bestrittenen Forderungen wären wirtschaftlich sogar völlig sinnlos. Denn nach dem Insolvenzplan erhält die dortige Insolvenzmasse in jedem Fall einen Festbetrag von 10.000 Euro. Durch etwaige Feststellungsverfahren könnten daher für die Insolvenzmasse der GbR keine weitergehenden Zuflüsse erzielt werden, sondern es ergäbe sich lediglich eine andere Verteilung des festgesetzten Festbetrages auf die einzelnen Forderungen. C) Desweiteren sind die Gläubiger der ablehnenden Gruppe durch den Insolvenzplan voraussichtlich schlechter gestellt, als sie ohne den Plan stünden (§ 245 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Bei der hierbei zu treffenden vergleichenden Prognoseentscheidung des Gerichts muss bei der Prüfung im Rahmen des § 245 InsO die Nichtschlechterstellung wahrscheinlicher sein als die Schlechterstellung und daher gehen - entgegen der Auffassung des Schuldners - Zweifel "zu Lasten des Plans", während allein im Rahmen des § 251 InsO die Schlechterstellung wahrscheinlicher sein muss, der antragstellende Gläubiger also nur hier die Darlegungs- und Beweislast trägt und Zweifel an der Schlechterstellung zu seinen Lasten gehen (vgl. Hamburger Kommentar zur InsO-Thies, 3. Aufl., § 245, Rdnr. 5-7). Hinsichtlich der insgesamt 18 Immobilien in Gütersloh, die der Schuldner vor Bekanntwerden der Vorwürfe, die zu seiner strafrechtlichen Verurteilung geführt haben, auf seine Ehefrau übertragen hat, bestehen unstreitig Rückgewähransprüche für den Fall der mittlerweile beantragten Scheidung. Die pauschale Behauptung des Schuldners, bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei eine rechtswirksame Übertragung dieser Ansprüche erfolgt, ist nicht ansatzweise substantiiert und nachvollziehbar dargelegt worden. Nach den Berichten des Beteiligten zu 15) und dem unstreitigen Vorbringen der dem Plan widersprechenden Gläubiger sind die Immobilien zwar teilweise mit Grundpfandrechten belastet, die die Verkehrswerte übersteigen. Jedoch wurden die Objekte noch durch den Schuldner renoviert und modernisiert und die bestehenden Finanzierungskredite werden aus den Mietzinseinnahmen für diese Objekte bedient. Dies spricht für die Werthaltigkeit der Objekte und rechtfertigt die Annahme, dass nach der zu erwartenden Rückübertragung und fortschreitenden Reduzierung der Finanzierungsbelastungen eine Verwertung der Immobilien zu Einnahmen führen wird, die die nach dem Plan vorgesehene Verteilungsmasse übersteigen und zu einer weitergehenden Befriedigung der Gläubiger führen dürfte. Dies insbesondere auch im Hinblick auf den Umstand, dass eine Restschuldbefreiung im vorliegenden Verfahren nicht beantragt und auch in einem Folgeinsolvenzverfahren hinsichtlich der von den Gläubigern der Gruppe 3 überwiegend aufgrund unerlaubter Handlungen geltend gemachten Forderungen nicht zu erwarten ist (§ 302 Nr. 1 InsO) und eine Durchsetzung der festgestellten und deliktischen Ansprüche grundsätzlich 30 Jahre lang möglich ist (§§ 197 Abs. 1 Nr. 5, 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB). Dass die Rückübertragung des Grundvermögens und deren Durchsetzung mit erheblichen Kostenbelastungen in Form von Grunderwerbssteuer und Prozesskosten verbunden sein werden, ist derzeit nicht absehbar. Der Schuldner hat bislang nicht substantiiert dargelegt, dass etwa seine Ehefrau einer Rückübertragung bereits grundsätzlich entgegen getreten ist oder ob und aus welchen (sonstigen) Gründen die Rückübertragung nicht durchsetzbar oder mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein könnte. Schließlich hängt auch die mögliche Grunderwerbssteuerpflicht von der konkreten Ausgestaltung der Rückübertragungsverträge ab (vgl. etwa §§ 3 Abs. 5 und 8, 16 GrEStG). Da aus den zuletzt ausgeführten Gründen voraussichtlich bereits eine Schlechterstellung der Gläubiger der ablehnenden Gruppe anzunehmen ist, bedarf es keiner weiteren Erörterung der vom Amtsgericht und den ablehnenden Gläubigern ferner noch angeführten Begründung, auch die berufliche Qualifikation des Schuldners und die damit einhergehenden Einnahmeerwartungen, sowie zu erwartende erhebliche Erbschafts- oder Pflichtteilsansprüche ließen gegenüber einer Plandurchführung in der Zukunft höhere Befriedigungsaussichten erwarten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.