Urteil
7 O 489/10
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBI:2011:0701.7O489.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von jeglicher dinglicher und persönlicher Haftung für alle bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der W.-Bank I. aus dem Darlehensvertrag Nummer xxx zwischen dem Beklagten und der W.-Bank I. zu befreien. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorprozessuale Anwaltskosten in Höhe von 1.999,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2010 zu zahlen. 3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 90.000,00 €. 1 Tatbestand 2 Die Parteien lebten über Jahre in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Sie haben eine gemeinsame Tochter. 3 Ende 2001/Anfang 2002 plante der Beklagte die Errichtung und den Betrieb einer Reithalle in C.. Hierzu benötigte er Geldmittel, die ihm die W.-Bank I. in Höhe von 100.000,00 € aufgrund eines Darlehensvertrages vom 24.02.2002 zur Verfügung stellte. Die W.-Bank verlangte jedoch Realsicherheiten in Form von Grundpfandrechten. Die Errichtung der Reithalle erfolgte auf einem Grundstück der Mutter des Beklagten, für das die Bestellung eines Erbbaurechtes zugesagt war. 4 Der Beklagte wandte sich an die Klägerin mit der Bitte die benötigte Sicherheit in Form einer Grundschuld im Nennbetrag von 100.000,00 € an ihrem im Grundbuch von C. Blatt xx eingetragenen Grundstück mit der postalischen Anschrift A.-Straße xx zur Verfügung zu stellen. Am 25.04.2002 bestellte die Klägerin die entsprechende Grundschuld und übernahm die persönliche Haftung mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Zuvor hatte der Beklagte unter dem 17.04.2002 privatschriftlich versichert“ für die Zahlung der bei der W.-Bank Bad Laer aufgenommenen Hypothek aufzukommen“. 5 Der Beklagte errichtete in der Folgezeit die Reithalle und wurde als Erbbauberechtigter eingetragen. Die Verbindlichkeiten des Beklagten bei der W.-Bank Bad Laer für das besicherte Darlehen belaufen sich auf etwa 87.805,58 €. 6 Nachdem die Klägerin den Beklagten mehrfach aufgefordert hatte, für eine Pfandentlassung ihres Grundstückes zu sorgen, schaltete sie ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten ein, die den Beklagten unter dem 21.09.2010 erneut aufgeforderten, die Klägerin von der Haftung für seine Verbindlichkeiten bei der W.-Bank I. freizustellen. 7 Die Klägerin behauptet, mit dem Beklagten sei unter anderem auch im Beisein des gemeinsamen Steuerberaters D. vereinbart gewesen, dass der Beklagte nach Erstellung der Reithalle und nachdem die beabsichtigte Erbbaurechtsbestellung erfolgt sei, die Klägerin aus der Haftung entlasse. 8 Sie trägt vor, das bestehende Auftragsverhältnis zwischen den Parteien sei gekündigt worden nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, so dass auch aus §§ 675,257 BGB der geltend gemachte Befreiungsanspruch gerechtfertigt sei. Der Beklagte sei im Übrigen auch verpflichtet, die ihr entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.999,32 € zu ersetzen. 9 Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 10 sie von jeglicher dinglicher und persönlicher Haftung für alle bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der W.-Bank I. aus dem Darlehensvertrag Nummer xxx zwischen dem Beklagten und der W.-Bank I. zu befreien, 11 an die Klägerin vorprozessuale Anwaltskosten in Höhe von 1999,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er bestreitet eine entsprechende Vereinbarung mit der Klägerin getroffen zu haben. Der Anspruch sei auch auf eine unmögliche Leistung gerichtet, da der Beklagte keine anderen Sicherheiten stellen könne. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst beigefügter Anlagen Bezug genommen. 16 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen J. D.. Diesbezüglich wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 01.07.2011 Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe 18 Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen fälligen Anspruch darauf, sie von jeglicher dinglicher und persönlicher Haftung für alle bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der W.-Bank I. aus dem Darlehensvertrag Nummer xxx zwischen dem Beklagten und der W.-Bank I. zu befreien aus einer vertraglichen Vereinbarung, § 305 BGB. 19 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Parteien im Rahmen der Grundschuldbestellung durch die Klägerin vereinbart haben, dass der Beklagte sich neben der Verpflichtung gemäß Vereinbarung vom 17.04.2002, für die Zahlung der aufgenommenen Hypothek aufzukommen, gegenüber der Klägerin auch verpflichtet hat, die von der Klägerin gestellte Sicherheit nur bis zur Fertigstellung der Reithalle in Anspruch zu nehmen. 20 Der von beiden Parteien benannte Zeuge J. D. hat ausgesagt, die Parteien hätten ihn seinerzeit im Jahre 2002 aufgesucht, um steuerliche Fragen im Rahmen der Errichtung der Reithalle des Beklagten zu klären. Der Beklagte habe in diesem Zusammenhang gesagt, er würde gerne mit dem Bau der Reithalle beginnen. Er müsse aber ein Darlehen aufnehmen und hätte Schwierigkeiten die zu besichern, weshalb er gerne eine Grundschuld auf dem Grundbesitz der Klägerin bestellen wolle. Die Parteien hätten dann besprochen, dass die Klägerin die Grundschuld bestelle, so dass der Beklagte mit dem Bau der Halle beginnen könne. Sobald die Reithalle aber fertig sei, solle die Grundschuld auf die Reithalle eingetragen werden, die Grundschuldbestellung habe nur vorläufig erfolgen sollen bis zur Fertigstellung der Halle. Die Umsicherung sei nicht von einer Bedingung abhängig gemacht worden. Es sei auch nicht die Rede davon gewesen, dass der Austausch der Sicherheit nicht ohne weiteres möglich oder von der Zustimmung der Mutter des Beklagten abhängig sei. Die Umbestellung der Sicherheit habe auch keine Unsicherheit dargestellt. Er habe der Klägerin noch geraten, die Vereinbarung schriftlich abzusichern, da es seiner Erfahrung nach häufig Streitigkeiten gebe zwischen Verwandten oder nahestehenden Personen. 21 Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Der unbeteiligte Zeuge hat keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtstreites, er hat ohne jede Belastungstendenz ausgesagt und ist auch auf mehrfaches Nachfragen bei seinen Angaben geblieben. Es ist kein Grund ersichtlich weshalb der Zeuge wahrheitswidrige Angaben machen sollte, zumal er von beiden Parteien als Zeuge benannt wurde. Der Zeuge konnte sich nach seinen Angaben auch deshalb noch gut an das Gespräch erinnern, da er der Klägerin riet, die Vereinbarung schriftlich abzusichern, da es seiner Erfahrung nach häufig zu Streitigkeiten bei derartigen Vereinbarungen kommen könne. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen spricht zudem, dass die Parteien eine schriftliche Absicherung wählten, indem der Beklagte der Klägerin unter dem 17.04.2002 schriftlich versicherte, für die Zahlung der aufgenommenen Hypothek aufzukommen, wenngleich die Vereinbarung sich nicht über die Rückübertragung der Sicherheit verhält. Andererseits spricht dies auch nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen, da aus Sicht der der juristisch unerfahrenen Parteien die übernommene Verpflichtung des Beklagten für die Hypothek aufzukommen, vorrangig war. 22 Entgegen der Auffassung des Beklagten verstößt die Vereinbarung auch nicht gegen § 275 BGB. Denn § 275 BGB schützt nicht das mögliche wirtschaftliche Unvermögen des Beklagten, eine andere Sicherheit zu erbringen. 23 Soweit der Beklagte sich erstmals in der mündlichen Verhandlung auf Vernehmung der Zeugen K und MT berufen hat, war der Beweisantrag gemäß §§ 296, 273, 282 ZPO als verspätet zurückzuweisen. 24 Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten ebenfalls einen Anspruch auf Zahlung der ihr vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.999,32 € aus §§280 II, 286 I BGB. Da die Klägerin vor Beauftragung eines Rechtsanwaltes den Beklagten mehrfach aufgefordert hatte, für eine Pfandentlassung ihres Grundstückes zu sorgen, befand der Beklagte sich in Verzug. Er hat daher der Klägerin als Verzugsschaden die durch die Beauftragung ihres Rechtsanwaltes angefallenen nicht anrechenbaren Gebühren in Höhe von 1.999,32 € (Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 87.805,58 € §§ 13,14 Nr.2300 VV RVG 1,3 1277,00 €, zzgl. Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 20,00 € , zzgl. Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 702,32 € zu ersetzen. Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt §§ 291,288 BGB. 25 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO. 26 Der Streitwert wird auf 87.805,58 € festgesetzt.