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Urteil

3 O 158/10

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2011:0928.3O158.10.00
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Tenor

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Bielefeld vom 12.01.2011, Aktenzeichen 3 O 158/10, wird aufrechterhalten.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Bielefeld vom 12.01.2011, Aktenzeichen 3 O 158/10, wird aufrechterhalten. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Mit der Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung von durch den Beklagten vereinnahmten Beträgen zur Insolvenzmasse. Mit der Widerklage verfolgt der Beklagte gegenüber dem Kläger Ansprüche auf Auskunftserteilung. Der Beklagte ist Alleingesellschafter der inzwischen insolventen T. GmbH (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin ), deren alleinige Geschäftsführerin die Zeugin E. war. Während des laufenden Geschäftsbetriebs stellte der Beklagte der Insolvenzschuldnerin insgesamt Darlehen in Höhe von ca. 1,4 Mio. € zur Verfügung. Zur Sicherung dieser Darlehen schloss der Beklagte mit der Insolvenzschuldnerin unter dem 30.10.2009 eine Sicherungsvereinbarung, in welcher insbesondere bestehende und zukünftige Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an den Beklagten sicherheitshalber abgetretenen wurden. Bei dieser Sicherungsvereinbarung handelt es sich um die Weiterführung einer bereits zuvor geschlossenen Sicherungsvereinbarung vom 16.01.2009. In der Anlage vom 19.01.2009 zur Sicherungsvereinbarung vom 16.01.2009 ist u.a. ein Pkw VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen GT-SE 1955, der im Eigentum der Insolvenzschuldnerin steht, als Sicherheit aufgeführt. Bestandteil der Sicherungsvereinbarung vom 30.10.2009 ist u.a. eine Verrechnungsabrede, nach der die Veräußerung von Stahlwaren an die Firma Z. nur nach vorheriger Zustimmung des Beklagten erfolgen sollte. Ferner sollten die Erlöse aus dem Verkauf unmittelbar dem Beklagten zufließen. Zum weiteren Inhalt der Sicherungsvereinbarungen vom 16.01.2009 und 30.10.2009 wird auf diese Bezug genommen. Der Beklagte ist außerdem Eigentümer der Gewerbe-, Geschäfts- und Lagerräume der Objekte P.str. 15, 16 und 18 in I., die er der Insolvenzschuldnerin durch Nutzungs- und Verwaltungsvertrag vom 02.01.2010 zur unentgeltlichen Nutzung überließ. Die Insolvenzschuldnerin nutzte diese Immobilie u.a. als Lager für Stahlwaren. Neben der Beklagten nutzte auch die U. GmbH, deren Alleingesellschafter der Beklagte ist, die Immobilie. Unter dem 29.01.2010 kündigte der Beklagte den Nutzungs- und Verwaltungsvertrag mit der Insolvenzschuldnerin. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 21.01.2010 (Az. 43 IN 1569/09) wurde der Kläger zunächst zum vorläufigen Insolvenzverwalter und mit Eröffnungsbeschluss vom 22.02.2010 schließlich zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin bestellt. Die Geschäftsräume der Insolvenzschuldnerin wurden von dieser auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin genutzt, um noch vorhandene Stahlwaren zu veräußern. Der Beklagte entrichtete auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin Unterhaltskosten, wobei zwischen den Parteien im Einzelnen streitig ist, welche Unterhaltskosten der Beklagte tatsächlich bezahlt hat. Am 05.02.2010 zahlte die Firma Z. Stahlhandel an die Insolvenzschuldnerin einen Betrag in Höhe von 20.408,50 € auf die Rechnung Nr. 2010-01-005. Ob dieser Zahlung Bargeld oder ein Scheck bei der Insolvenzschuldnerin vorhanden war, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls brachte der Beklagte die bei der Insolvenzschuldnerin vorhandenen Zahlungsmittel an sich und vereinnahmte diese für sich. Am 15.02.2010 übersandte die Firma Z. Stahlhandel der Insolvenzschuldnerin einen Scheck über 20.741,70 € zum Ausgleich der Rechnung 2010-01-004. Auch diesen Scheck nahm der Beklagte an sich, löste ihn ein und vereinnahmte den entsprechenden Betrag für sich. Mit Schreiben vom 19.04.2010 forderte der Kläger den Beklagten zur Erstattung der von ihm vereinnahmten Beträge auf. Bei einem seiner späteren Besuche bei der Insolvenzschuldnerin nahm der Beklagte den Kfz-Brief des Pkw VW Passat Blue Motion mit dem amtlichen Kennzeichen GT-SE 1955 an sich. Am 19.05.2010 nahm der Beklagte dann auch den Pkw mit, der sich in einer der Werkhallen der Beklagten befand. Später stellte die Staatsanwaltschaft Bielefeld den Pkw bei dem Beklagten sicher. Dieser weigerte sich, einer Herausgabe des Pkw an den Kläger durch die Staatsanwaltschaft Bielefeld zuzustimmen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 05.08.2010 hinsichtlich der Sicherheitsvereinbarungen vom 16.01.2009 und 30.10.2009 die Insolvenzanfechtung erklärt. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe die Zahlungen der Firma Z. Stahlhandel vom 05.02.2010 und 15.02.2010 widerrechtlich vereinnahmt und sei daher zur Rückgewähr bzw. zum Schadensersatz verpflichtet. Er behauptet dazu, der Beklagte habe zwei Schecks der Firma Z. Stahlhandel vom 05.02.2010 und 15.02.2010 eigenhändig an sich genommen, obwohl er wusste, dass er dazu nicht berechtig war. Insbesondere die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen. Der Kläger behauptet weiter, die Nutzung der streitgegenständlichen Immobilie sei erforderlich gewesen, weil diese für die Fortführung des Unternehmens der Insolvenzschuldnerin von erheblicher Bedeutung gewesen sei. Der Kläger beantragte ursprünglich: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41.115,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, der Herausgabe des PKW VW Passat Blue Motion amtliches Kennzeichen GT-SE 1955, Fahrzeug-Identifikations-Nr. WVWZZZ3CZ8E081810, Baujahr 2001 mit einer Laufleistung von 30.000 km, der sich derzeit im Gewahrsam der Staatsanwaltschaft Bielefeld befindet, an den Kläger zuzustimmen. Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2011 keinen Antrag gestellt hatte, wurde er durch Versäumnisurteil der Kammer vom 12.01.2011 antragsgemäß verurteilt. Gegen das am 20.01.2011 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 01.02.2011, eingegangen am gleichen Tag, Einspruch eingelegt. Der Kläger beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil des Landgerichts Bielefeld vom 12.01.2011, Aktenzeichen 3 O 158/10, aufrechtzuerhalten. Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil der Kammer vom 12.01.2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt der Beklagte, 1. Der Kläger wird verurteilt, 1. den Beklagten Auskunft zu erteilen über die Vertragspartner der insolventen Firma T. GmbH, P.str. 18, I., 1. bei natürlichen Personen als Vertragspartner durch Angabe des vollständigen Vor- und Zunamens sowie der Straßenanschrift und des Ortes des Wohn-/Geschäftssitzes; 2. bei Personen- oder Kapitalgesellschaften als Vertragspartner durch Angabe aaa.) der vollständigen Bezeichnung, mit der die Gesellschaft im Handelsregister verzeichnet ist; bbb.) der Angabe der vertretungsberechtigten Personen mit Vor- und Zunamen sowie der Funktion in der Gesellschaft, aus der sich ihre Vertretungsberechtigung ergibt; ccc.) der Straßenanschrift und des Ortes des Geschäftssitzes; 2. über die mit diesen geschlossenen Verträge und 3. über die aufgrund dieser Verträge erstellten Rechnungen, soweit Gegenstand der Vertragsbeziehungen Waren – seien sie unbearbeitet oder verarbeitet, verbunden, vermischt oder vermengt – und Gegenstände betreffen, die dem Beklagten durch Vereinbarung zwischen ihm und der Firma T. GmbH, P.str. 18, I., vom 30.10.2009 und/oder vom 16.01.2009 nebst der jeweils in Bezug genommenen Anlagen zur Sicherheit übereignet worden sind; 4. dem Beklagten mitzuteilen, ob die aus dem Weiterverkauf der zu Buchstabe c.) bezeichneten Waren und Gegenstände resultierenden Forderungen von den jeweiligen Abnehmern bereits bezahlt sind; 5. dem Beklagten, sofern diese Forderungen nicht bezahlt sind, zur Durchsetzung seiner Forderungen erforderlichen Dokumente, insbesondere Rechnungen, auszuhändigen; 6. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides statt zu versichern. 2. Der Kläger wird verurteilt, die Gewerbe-, Geschäfts- und Lagerräume der Objekte P.str. 15, 16 und 18 in I. an den Beklagten herauszugeben. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Nachdem der Kläger die Gewerbe-, Geschäfts-und Lagerräume der Objekte P.str. 15, 16 und 18 in I. an den Beklagten zurückgegeben hat, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Widerklageantrags zu 2) in der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2011 übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Beklagte ist der Ansicht, er sei berechtigt gewesen, die Zahlungsmittel der Firma Z. Stahlhandel für sich zu vereinnahmen. Dies ergebe sich aus dem der Insolvenzschuldnerin gewährten Darlehen und den entsprechenden Sicherungsabtretungen und Verrechnungsabreden. Aus diesen Vereinbarungen ergebe sich, dass die Insolvenzschuldnerin nicht mehr Forderungsinhaberin gewesen sei. Forderungsinhaber sei vielmehr der Beklagte selbst gewesen. Der Beklagte behauptet, den Scheck vom 15.02.2010 habe die Zeugin E. ihm übergeben. Diese habe den Scheck auch unterzeichnet. Einen weiteren Scheck habe es nicht gegeben den weiteren Betrag in Höhe von 20.408,50 € habe er in bar vereinnahmt. Von dem Beschluss des Insolvenzgerichts habe er dabei keine Kenntnis gehabt, da er sich überwiegend im Ausland aufhalte. Er habe erst im April 2010 erfahren, dass der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist. Zu diesem Zeitpunkt habe er auch erstmals von der Erheblichkeit der wirtschaftlichen Schwierigkeiten bei der Insolvenzschuldnerin erfahren. Der Beklagte ist der Ansicht, aufgrund der Sicherungsvereinbarungen stehen ihm gegen den Kläger Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu. Mit etwaigen Schadensersatzansprüchen hat der Beklagte gegenüber der Klageforderung die Aufrechnung erklärt und sich hilfsweise auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Ferner ist der Beklagte der Ansicht, im Hinblick auf von ihm gezahlte Unterhaltskosten für die Gewerbe-, Geschäfts- und Lagerräume der Objekte P.str. 15, 16 und 18 in I. stehe ihm ein entsprechender Erstattungsanspruch gegen den Kläger zu. Auch mit diesem hat der Beklagte die Aufrechnung gegen die Klageforderung erklärt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin E.. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2011 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der zulässige Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil der Kammer vom 12.01.2011 ist unbegründet. Die zulässige Klage ist begründet. Die Widerklage ist zulässig aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld ergibt sich aus § 32 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Der Gerichtsstand des § 32 ZPO ist dabei gegeben, wenn der Kläger Tatsachen, aus denen sich bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine unerlaubte Handlung ergibt, schlüssig vorgetragen hat (vgl. BGH, Urt. v. 28.02.1996, Az. XII ZR 181/93 m.w.N. NJW 1996, 1411, 1413 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger hat vorgetragen, dass der Beklagte zwei Schecks aus den Geschäftsräumen der Insolvenzschuldnerin eigenhändig an sich genommen und für sich vereinnahmt habe, obwohl er wusste, dass er dazu nicht berechtigt war, so dass zumindest die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB schlüssig dargelegt sind. Ist ein Gerichtsstand nach § 32 ZPO begründet, kann das Gericht der unerlaubten Handlung auch über Ansprüche nichtdeliktischer Art entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 10.12.2002, Az. X ARZ 208/02, NJW 2003, 828). Die Klage ist auch begründet. Der Insolvenzschuldnerin stehen die von dem Kläger gemäß §§ 80, 85 InsO gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Ansprüche zu. 1. Die Insolvenzschuldnerin hat gegen den Beklagten jedenfalls gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, Alt. 2 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des von ihm vereinnahmten Betrages in Höhe von 41.115,20 €. a. Der Beklagte hat zumindest den Besitz an den von ihm vereinnahmten Zahlungsmitteln und damit einen Vermögensvorteil, mithin „etwas“ im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1, Alt. 2 BGB, erlangt. Es kann letztlich dahinstehen, ob anstelle des Schecks vom 05.02.2010 eine Barzahlung in entsprechender Höhe erfolgte. Jedenfalls hat der Beklagte die von der Firma Z. Stahlhandel zum Ausgleich der Rechnungen Nr. 2010-01-005 und Nr. 2010-01-004 an die Insolvenzschuldnerin übergebenen Zahlungsmittel im Wert von 20.741,70 € und 20.408,50 € erhalten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte diese Beträge für dich vereinnahmt hat. Diesen Vermögensvorteil hat der Beklagte durch einen Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts und daher „in sonstiger Weise“ im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1, Alt. 2 BGB erlangt. Der Beklagte hat die bei der Insolvenzschuldnerin befindlichen Zahlungsmittel an sich genommen. Dies steht aufgrund der Aussage der Zeugin E. zur Überzeugung des Gerichts fest. Die Zeugin hat zwar ausgesagt, dass sie nicht gesehen habe, wie der Beklagte die streitgegenständlichen Zahlungsmittel an sich genommen hat. Sie konnte aber bestätigen, dass zumindest einer der Schecks bei der Insolvenzschuldnerin vorhanden war. Auf ausdrückliche Nachfrage hat die Zeugin ausgesagt, dass sie dem Beklagten keinen Scheck übergeben habe. Das Gericht folgt der Aussage der Zeugin E.. Die Angaben der Zeugin sind für das Gericht in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Anhaltspunkte für eine Unglaubwürdigkeit der Zeugin sind nicht ersichtlich, auch wenn diese zum maßgeblichen Zeitpunkt Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin war, so dass zumindest ein mittelbares Eigeninteresse nicht von der Hand zu weisen ist. Das Gericht hat aber aufgrund der Schlüssigkeit und der bedachten Art und Weise der Aussage der Zeugin keinen Zweifel daran, dass diese ihre Angaben zutreffend gemacht hat und insbesondere nicht in einem Bemühen, eine für sich selbst günstige Sachverhaltsschilderung zu liefern. So hat die Zeugin offen zugegeben, mit der Situation überfordert gewesen zu sein und letztlich nur formal als Geschäftsführerin tätig gewesen zu sein. Einen Versuch der Zeugin ihre eigene Rolle bei der Insolvenz der Insolvenzschuldnerin in irgendeiner Weise zu beschönigen, konnte das Gericht nicht erkennen. Nach dem persönlichen Eindruck den das Gericht im Rahmen der ausführlichen Zeugenvernehmung gewinnen konnte hat die Zeugin äußerst bedacht und umfassend ausgesagt. Die Zeugin hat jede Frage des Gerichts und der Parteivertreter umfassend beantwortet und zu keinem Zeitpunkt ein zögerliches oder ausweichendes Aussageverhalten gezeigt. An der Glaubwürdigkeit der Zeugin oder der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage hat das Gericht daher keine Zweifel. Demnach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte die streitgegenständlichen Zahlungsmittel nicht von der Zeugin E. erhalten hat (§ 286 Abs. 1 ZPO). Da der Vortrag des Beklagten insoweit widerlegt ist, steht überdies zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte die Zahlungsmittel eigenhändig an sich genommen hat. Anders ist nicht erklärbar, wie der Beklagte diese Zahlungsmittel für sich vereinnahmen konnte. Insoweit ist im Rahmen der Beweiswürdigung auch keine absolute Gewissheit erforderlich. Es genügt, dass ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit erreicht wird, dass er den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urt. v. 17.02.1970, Az. III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 256; Greger in Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 286 Rn. 19). Insoweit hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 09.07.2010 selbst vorgetragen, dass er den Scheck vom 15.02.2010 in Besitz genommen, diesen eingelöst und den ausgezahlten Betrag in Höhe von 20.741,70 € wie auch eine Barzahlung über 20.408,50 € für sich vereinnahmt hat. Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 22.08.2011 erstmals behauptet hat, er habe den Scheck von der Zeugin E. erhalten, ist dies widersprüchlich und überdies durch die Aussage der Zeugin E. widerlegt. Selbst wenn sich der Beklagte den Vermögensvorteil nicht durch eigenmächtiges Handeln selbst verschafft hat, sondern die Zeugin E. ihm die streitgegenständlichen Zahlungsmittel übergeben hat, ist dies unerheblich. Die zur Bereicherung führende Handlung kann ohne Weiteres auch von einem Dritten vollzogen werden (vgl. Schwab in: MünchKomm. BGB, 5 Aufl. 2009, § 812 Rn. 235 m.w.N.). Selbst wenn die Zeugin E. dem Beklagten die Zahlungsmittel übergeben haben sollte, läge ein Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts vor. Mithin hat der Beklagte durch die Vereinnahmung der streitgegenständlichen Zahlungsmittel einen Vermögensvorteil erlangt. Auf die Kenntnis des Beklagten von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt es dabei nicht an. b. Der Beklagte hat die Zahlungsmittel auch ohne Rechtsgrund erlangt. Der Beklagte war nicht berechtigt, die Zahlungsmittel an sich zu nehmen oder die entsprechenden Beträge für sich zu vereinnahmen. Die Zahlungsmittel befanden sich bei der Beklagten, so dass der Beklagte, der weder Geschäftsführer noch Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin war, nicht berechtigt war über diese zu verfügen oder diese für sich zu vereinnahmen. Der Gesellschafter einer GmbH ist grundsätzlich nicht berechtigt, Eigentum der Gesellschaft für sich zu vereinnahmen. Überdies waren aufgrund der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters Verfügungen der Insolvenzschuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Fall InsO nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters möglich. Auch aus den Sicherungsvereinbarungen zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten vom 16.01.2009 und 30.10.2009 oder aus der Verrechnungsabrede vom 30.10.2009 ergibt sich keine Berechtigung des Beklagten zur Vereinnahmung von Zahlungsmitteln. Auf diese Abreden kann der Beklagte sich nicht berufen, weil der Kläger diese Rechtshandlungen gemäß §§ 129, 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO wirksam angefochten hat. Gemäß §§ 129, 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind Rechtshandlungen anfechtbar, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO oder für eine gleichgestellte Forderung Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist. Dies ist im Hinblick auf die Sicherungsvereinbarungen vom 16.01.2009 und 30.10.2009 der Fall. Durch diese Rechtshandlungen hat die Insolvenzschuldnerin dem Beklagten für die von ihm gewährten Darlehen Sicherheit gewährt. Bei diesen Darlehen handelt es sich um Gesellschafterdarlehen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO, da der Beklagte der Insolvenzschuldnerin diese Darlehen als deren Alleingesellschafter gewährt hat. Auf die Frage, inwieweit diesen Darlehen eine eigenkapitalersetzende Funktion zukam, kommt es bereits nach dem Wortlaut der §§ 135 Abs. 1 Nr. 1, 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nicht an. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 hat der Gesetzgeber alle Gesellschafterdarlehen unter Aufgabe des Merkmals des Eigenkapitalersatzes den Regeln der Insolvenzanfechtung unterworfen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 07.04.2011, Az. 27 U 94/10, ZIP 2011, 1226; OLG Hamm, Urt. v. 29.12.2010, Az. 8 U 85/10, ZIP 2011, 343). Auch die nach dem Anfechtungstatbestand erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung ist vorliegend gegeben. Dafür genügt jeder Eintritt eines mittelbaren Nachteils; ein solcher ist immer dann gegeben, wenn die Masse ohne die dem Gesellschafter gewährte Sicherung oder Befriedigung reicher wäre (vgl. BGH, Urt. v. 19.19.1988, Az. II ZR 255/87, BGHZ 105, 168, 187; Urt. v. 19.19.1996, Az. IX ZR 249/95, BGHZ 133, 298). Dies ist vorliegend der Fall, da die Sicherheitsvereinbarungen die Verringerung des für die Befriedigung der übrigen Gläubiger dienenden Aktivvermögens der zur Folge hatten. Auch insoweit kommt es auf die Kenntnis des Beklagten von der Insolvenzeröffnung nicht an. c. Der Anspruch der Insolvenzschuldnerin ist auch nicht gemäß §§ 387, 389 BGB aufgrund der von dem Beklagten erklärten Aufrechnung erloschen. Soweit der Beklagte die Aufrechnung mit Ansprüchen begründet, die aufgrund der Sicherungsabreden vom 16.01.2009 und 30.10.2009 auf ihn übergegangen sind, stehen ihm entsprechende Gegenansprüche nach der von dem Beklagten erklärten Insolvenzanfechtung nicht zu. Soweit der Beklagte die Aufrechnung mit weiteren Gegenansprüchen, nämlich aus von ihm nach Insolvenzeröffnung übernommenen Unterhaltskosten für die Gewerbe-, Geschäfts-und Lagerräume der Objekte P.str. 15, 16 und 18 in I., erklärt hat, ist die Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist. Dies ist vorliegend der Fall. Sämtliche von dem Beklagten behaupteten Zahlungen erfolgten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Überdies hat der Beklagte seine Gegenansprüche nicht hinreichend substantiiert dargelegt, inwieweit die von ihm für die Gewerbe-, Geschäfts-und Lagerräume der Objekte P.str. 15, 16 und 18 in I. im Einzelnen behaupteten Zahlungen von der Insolvenzschuldnerin oder der U. GmbH zu tragen waren. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sämtliche Unterhaltskosten von der Insolvenzschuldnerin getragen werden sollten, obwohl die Räumlichkeiten auch von der Firma U. GmbH genutzt wurden. Auf diesen Umstand hatte der Kläger bereits schriftsätzlich hingewiesen, so dass insoweit kein weiterer Hinweis des Gerichts gemäß § 139 ZPO erforderlich war. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze des vom 21.09.2011 und 28.09.2011 haben dem Gericht keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben. Soweit der Beklagte mit dem Schriftsatz vom 21.09.2011 weitere Tatsachen vorträgt und behauptet, dass bestimmte Zahlungen für die Insolvenzschuldnerin über die Konten der U. GmbH erfolgt sind, rechtfertigt dies ein anderes Ergebnis nicht. Auf diese Zahlungen kommt es aus den vorgenannten Gründen nicht an. Überdies ist das Gericht nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf § 296a ZPO auch nicht gehalten, dem noch nachzugehen. d. Da dem Beklagten gegen den Kläger keine Gegenansprüche zustehen, besteht auch kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB. e. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. 2. Der Kläger hat gegen den Beklagten überdies einen Anspruch auf Zustimmung zur Herausgabe durch die Staatsanwaltschaft Bielefeld sichergestellten Pkw VW Passat an den Kläger. Dem Beklagten stehen aufgrund der wirksamen Insolvenzanfechtung keine Sicherungsrechte an dem streitgegenständlichen PKW zu, so dass der Beklagte auch nicht berechtigt ist einer Herausgabe des von der Staatsanwaltschaft Bielefeld sichergestellten Pkw an den Kläger zu wiedersprechen. II. Die zulässige Widerklage ist unbegründet. Dem Beklagten steht gegen den Kläger kein Auskunftsanspruch hinsichtlich der geschäftlichen Beziehungen der Insolvenzschuldnerin zu Dritten oder nach Insolvenzeröffnung getätigten Geschäften zu. Eine Rechtsgrundlage für einen entsprechenden Auskunftsanspruch des Gesellschafters einer insolventen GmbH gegen den Insolvenzverwalter ist nicht ersichtlich. Ein Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus den Sicherungsvereinbarungen zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten vom 16.01.2009 und 30.10.2009. Auf diese kann sich der Beklagte nach der Insolvenzanfechtung nicht mehr berufen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Widerklageantrags zu 2) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten auch insoweit dem Beklagten aufzuerlegen. Der auf Herausgabe der Geschäftsräume gerichtete Widerklageantrag zu 2) war nicht begründet. Zum einen bestand das Mietverhältnis gemäß § 108 Abs. 1 InsO fort. Zum anderen kann ein etwaiger Aussonderungsanspruch des Beklagten gemäß § 135 Abs. 3 InsO während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, weil insbesondere die Nutzung der Lagerräume für die Fortführung des Unternehmens der Insolvenzschuldnerin von erheblicher Bedeutung war. Es liegt auf der Hand, dass die Stahlwaren während des Abverkaufs in den Räumen der Insolvenzschuldnerin gelagert werden mussten. Auf die Kündigung der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung durch den Beklagten kommt es insoweit nicht an.