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Urteil

19 O 58/11

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBI:2011:1104.19O58.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T A T B E S T A N D 2 Der Kläger macht Schadenersatzansprüche aus einer steuerrechtlichen Fehlberatung geltend. 3 Der Kläger ist Golflehrer. Der Beklagte ist Steuerberater und in dieser Eigenschaft Mitglied der Partnerschaftgesellschaft N. mit Sitz in Gütersloh. Die Parteien kannten sich bereits seit längerer Zeit persönlich. 4 Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor Februar 2006 machte sich der Kläger als Golflehrer selbständig. Für den Kläger stellte sich die Frage nach der Altersvorsorge. 5 Der Kläger behauptet, er habe den Beklagten mit der Beratung bezüglich der Altersvorsorge beauftragt, und zwar bereits zu Beginn des Jahres 2006. Vorausgegangen sei ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Beklagten. In diesem Gespräch habe der Kläger den Beklagten darauf angesprochen, welche Veränderungen sich für ihn auf Grund seines beruflichen Wechsels ergäben. Ferner sei diskutiert worden, wie der Kläger seine private Altersversorgung abschließen sollte. In diesem Gespräch habe der Beklagte dem Kläger ausdrücklich mitgeteilt, er sei nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtig. Der Beklagte sei von dem Kläger vollständig und umfassend mandatiert gewesen. Der Kläger vertritt insofern die Auffassung, als der Beklagte ihn auch ungefragt über die Altersvorsorge und entsprechende Maßnahmen hätte belehren müssen. Insbesondere sei er verpflichtet gewesen, ihn auf die gesetzliche Rentenversicherungspflicht hinzuweisen. 6 Bezüglich der Altersvorsorge ließ sich der Kläger unstreitig seitens der Volksbank T. bei dem dortigen Bezirksleiter, Herrn V. N., beraten. Der Kläger schloss unstreitig dort eine Rürup-Rente ab. 7 Unstreitig führte der Beklagte im Auftrag des Klägers im Laufe des Jahres 2009 dann ein sogenanntes Status-Feststellungsverfahren nach § 7 SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung durch. Mit Bescheid vom 20.08.2010 traf die Deutsche Rentenversicherung die Feststellung, dass der Kläger versicherungspflichtig ist. Der Kläger musste daher Rentenbeiträge von insgesamt 15.596,64 € für den Zeitraum vom 01.02.2006 bis zum 31.08.2010 nachzahlen. Weiterhin musste er Säumniszuschläge in Höhe von 3.557,00 € zahlen. Zur Rückzahlung der Rentenbeiträge hatte der Kläger 1.004,35 € Kreditkosten aufzuwenden. 8 Dies macht der Kläger als Schaden geltend. Hinzu kommen die Kosten für den Abschluss des Rürup-Vertrages in Höhe von 2.779,82 €. Auch diesen Betrag verlangt der Kläger ersetzt. 9 Nachdem der Kläger ursprünglich beantragt hat, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 10.377,35 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, beantragt er nunmehr -unter teilweiser Zurücknahme der Klage-, 10 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.341,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p.a. seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er trägt vor, der Kläger habe ihn bzw. die Partnergesellschaft mit der Finanzbuchhaltung für das klägerische Einzelunternehmen beauftragt. Später seien dann auch noch Aufträge über die Erstellung der Jahresabschlüsse des Einzelunternehmens sowie über die persönliche Einkommensteuererklärung des Klägers geschlossen worden. Den Weg in die Selbständigkeit habe der Beklagte mit seiner Gesellschaft nicht begleitet. Es habe auch kein Beratungsverhältnis im Hinblick auf die vom Kläger beabsichtigte Altersversorgung vorgelegen. Insbesondere sei eine Beauftragung hinsichtlich der Prüfung der Altersvorsorge unter Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status im Jahre 2006 nicht erfolgt. Der Kläger habe seine Altersversorgung vielmehr selber in die Hand genommen. Eine Dauermandatierung im Sinne einer umfassenden Verantwortlichkeit für die klägerischen Belange habe ebenfalls nicht bestanden. Die Beauftragungen haben sich nur auf einzelne, klar umrissene Aufträge, nämlich Finanzbuchhaltung, Jahresabschluss sowie Einkommensteuererklärungen für die jeweiligen Jahre ab 2006 erstreckt. Im Übrigen vertritt der Beklagte die Auffassung, selbst wenn eine Dauermandatierung vorgelegen hätte, hätte diese lediglich steuerrechtliche Fragestellungen betroffen. Die sozialversicherungsrechtliche Frage der Rentenversicherungspflicht sei davon aber nicht umfasst. 14 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E 15 Die Klage ist unbegründet. 16 Ein Anspruch aus §§ 675, 280 Abs. 1, Abs. 3, 241 Abs. 2, 249 BGB i. V. m. §§ 1, 8 Abs. 1 PartGG auf Schadenersatz steht dem Kläger nicht zu. 17 Es kann bereits schon eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht festgestellt werden. Die Pflichten des Steuerberaters richten sich jeweils nach dem Inhalt und Umfang des erteilten Mandats. Darlegungs- und beweispflichtig ist hierfür uneingeschränkt der Mandant des Steuerberaters, hier also der Kläger. 18 Soweit der Kläger behauptet, es habe bereits zu Beginn des Jahres 2006 ein Gespräch gegeben, in welchem der Beklagte dem Kläger mitteilte, er sei nicht rentenversicherungspflichtig, hat dies der Beklagte bestritten. Der Beklagte hat in Abrede gestellt, eine derartige Auskunft erteilt zu haben, ohne, dass der Kläger dem weiter entgegengetreten ist. Auch hat der Kläger kein Beweisangebot für seine diesbezügliche Behauptung unterbreitet, sodass dieser beweisfällig geblieben ist. 19 Ein Schadenersatzanspruch kommt auch nicht aus anderen Gründen in Betracht. Eine umfassende Mandatierung, insbesondere die Begleitung des Klägers durch den Beklagten bzw. dessen Partnergesellschaft in die Selbständigkeit ist von dem Beklagten ebenso bestritten worden, wie die Beauftragung in Fragen der Altersvorsorge. Der Beklagte hat vielmehr behauptet, der Kläger hätte die Altersvorsorge selber in die Hand genommen und sich diesbezüglich auch von dem als Zeugen angegebenen Herrn N. beraten lassen. Auch dem ist der Kläger nicht weiter entgegengetreten. Auch hier kann also nicht festgestellt werden, dass die Frage der Altersvorsorge sowie die Frage des sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers Gegenstand der Beauftragung war. 20 Zugestanden hat der Beklagte lediglich, dass klar umrissene Aufträge bestanden hätten, nämlich Finanzbuchhaltung, Jahresabschluss sowie Einkommensteuererklärung für die jeweiligen Jahre ab 2006. Nur insoweit kann auch ein Beratungsverhältnis angenommen werden. Hat aber der Steuerberater einen auf bestimmte Aufgaben beschränkten Auftrag erhalten, ist er nicht verpflichtet, Vorgänge, die ihm bei Gelegenheit dieser Tätigkeit bekannt werden, auf steuerrechtliche Fragen zu überprüfen, die nicht in unmittelbarer Beziehung zu der von ihm übernommenen Aufgabe stehen (BGH NJW 1995, 758). Anderes kann nur dann gelten, wenn sich dem Steuerberater Anhaltspunkte für eine Fehlentscheidung des Mandanten bieten. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich: 21 Zunächst hat der Steuerberater grundsätzlich lediglich steuerrechtliche Fragen zu prüfen, nicht jedoch sozialversicherungsrechtliche. Es entspricht obergerichtlicher Rechtsprechung (z. B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.08.2007, I-23 U 18/07, DStR 2008, 322), dass ein Mandant, der einen Steuerberater beauftragt, keine Tätigkeit verlangen kann, die über die Hilfe in Steuersachen hinausgeht. Zur Beratung in sozialversicherungsrechtlichen Fragen ist der Steuerberater danach grundsätzlich nicht verpflichtet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn man den hier vom Beklagten zugestandenen Auftragsumfang zu Grunde legt. Die Frage der Rentenversicherungspflicht hat ersichtlich nichts zu tun mit der Erstellung der Finanzbuchhaltung, dem Jahresabschluss sowie der Einkommensteuererklärung. Etwas Anderes mag gelten, wenn sich im Rahmen dessen diesbezüglich irgendwelche Zweifel ergeben, die klar auf der Hand liegen. Dergleichen legt der Kläger jedoch in keinster Weise dar. Eine allumfassende, auch fremde Rechtsgebiete einschließende Beratung schuldet der Steuerberater gerade nicht. Insofern kann eine Pflichtverletzung nicht festgestellt werden, sodass die weiteren Einwände des Beklagten bezüglich der Kausalität und Schadenshöhe hier nicht weiter erörtert werden müssen. 22 Die Klage war daher insgesamt auch in Bezug auf die Nebenforderungen abzuweisen. 23 Die prozessualen Entscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.