OffeneUrteileSuche
Urteil

4 O 185/11

LG BIELEFELD, Entscheidung vom

1mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ansprüche aus einem Lizenz- und Dienstleistungsvertrag sind durchsetzbar, wenn die Leistungen erbracht und Lizenzen tatsächlich weitergegeben wurden. • Die mögliche Identität oder nahezu Identität der streitgegenständlichen Software mit einer älteren Software der Beklagten macht den Lizenzvertrag nicht nichtig. • Ein Einwand aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist unbegründet, wenn dem Lizenznehmer vor Vertragsschluss die technische Basis bekannt war und die Beklagte Gelegenheit zur Prüfung hatte. • Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte der Beklagten greifen nicht, wenn sie durch konkludentes Anerkennen oder verspätete Prüfung der Ansprüche entkräftet sind.
Entscheidungsgründe
Durchsetzbarkeit von Lizenzforderungen trotz möglicher Software-Identität • Ansprüche aus einem Lizenz- und Dienstleistungsvertrag sind durchsetzbar, wenn die Leistungen erbracht und Lizenzen tatsächlich weitergegeben wurden. • Die mögliche Identität oder nahezu Identität der streitgegenständlichen Software mit einer älteren Software der Beklagten macht den Lizenzvertrag nicht nichtig. • Ein Einwand aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist unbegründet, wenn dem Lizenznehmer vor Vertragsschluss die technische Basis bekannt war und die Beklagte Gelegenheit zur Prüfung hatte. • Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte der Beklagten greifen nicht, wenn sie durch konkludentes Anerkennen oder verspätete Prüfung der Ansprüche entkräftet sind. Der Kläger führte bis 31.12.2010 eine Einzelfirma und schloss mit der Beklagten am 05.12.2005 einen Lizenz- und einen Dienstleistungsvertrag über Softwareprodukte. Danach sollten an den Kläger 10 % des Lizenzpreises pro Fachhandelspartnerlizenz gezahlt werden. Der Kläger erbrachte Schulungsleistungen und die Lizenzen wurden zu jeweils 6.980,00 EUR netto weitergegeben. Er stellte Rechnungen über insgesamt 32.644,08 EUR für November und Dezember 2010, die die Beklagte nicht zahlte. Die Beklagte bestritt Berechtigung und rügte, die Produkte seien im Wesentlichen identisch mit einer zuvor von ihr vertriebenen Software, sodass Rechte der Beklagten verletzt würden; sie berief sich auf Treu und Glauben, Aufrechnung und ein Zurückbehaltungsrecht. Der Kläger kündigte wegen Zahlungsrückständen zum 31.12.2010 und klagte auf Zahlung der offenen Beträge. Das Gericht hörte Parteien und Zeugen und prüfte die Vertragslage. • Die Forderungen ergeben sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden Lizenz- und Dienstleistungsvertrag vom 05.12.2005; das tatsächliche Unterschriftsdatum (07.12.2005) ist unerheblich für die Wirksamkeit. • Unstreitig wurden die Schulungsleistungen erbracht und die Lizenzen an Fachhandelspartner zu dem angegebenen Preis vergeben; vertraglich stehen dem Kläger 10 % hiervon zu, sodass sich die Forderungssumme von 32.644,08 EUR ergibt. • Eine mögliche Identität oder nahezu Identität der streitgegenständlichen Software mit der Software Pronom 3.8 der Beklagten führt nicht zur Nichtigkeit des Lizenzvertrags. Ein Verstoß gegen urheberrechtliche Schutzbestimmungen durch den Kläger oder Zeugen C. macht den Vertrag nicht nichtig, soweit der Rechteinhaber Vertragspartner ist und keine Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs.2 BGB) vorliegt. • Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Berufung auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) sind nicht stichhaltig, weil der Beklagten die technische Basis bekannt war und sie Gelegenheit zur Überprüfung hatte; konkludentes Anerkennen durch Zahlung stärkte die Vertragserfüllungsansprüche des Klägers. • Eine von der Beklagten geltend gemachte Aufrechnung mit Überzahlungsansprüchen greift nicht, da sie die Berechtigung des Klägers vor Zahlung hätte prüfen müssen und durch Zahlungen die Ansprüche anerkannt wurden. • Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 284, 286 Abs.3, 288 Abs.2 BGB; prozessuale Nebenentscheidungen gestützt auf §§ 91, 709 ZPO. Die Klage ist in vollem Umfang erfolgreich: Die Beklagte hat an den Kläger 32.644,08 EUR zuzüglich Verzugszinsen zu zahlen, da die vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht und die Lizenzen weitergereicht wurden und entgegenstehende Einreden (Nichtigkeit, Treu und Glauben, Aufrechnung, Zurückbehaltung) nicht durchgreifen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Die Entscheidung stellt klar, dass auch bei möglicher Übernahme oder Fortentwicklung fremder Software vertragliche Zahlungsansprüche des Lizenzgebers bestehen bleiben, sofern kein wirksamer Rechtsgrund die Zahlung ausschließt.