Urteil
4 O 340/09
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2012:0214.4O340.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. TATBESTAND Der Kläger wurde wegen seit Spätsommer 2007 bestehender Blutungen beim Stuhlgang von seinem Hausarzt in die Praxis des Beklagten überwiesen, wo er sich am 18.09.2007 vorstellte. Der Beklagte empfahl dem Kläger die Durchführung einer Darmspiegelung, um die Ursache der Blutungen feststellen zu können. Hierfür gab er dem Kläger eine Lösung zur Darmreinigung mit, die er einen Tag vor dem am 14.11.2007 geplanten Eingriff einnehmen sollte. Noch am gleichen Tag unterschrieb der Kläger eine Einverständniserklärung mit folgendem Inhalt: Ich erkläre, über Meine Erkrankung bzw. Verletzung Die zur Wahl stehenden Behandlungsmethoden, deren wesentliche Vor- und Nachteile Die Dringlichkeit der Behandlung und die wahrscheinlichen Folgen der Nichtbehandlung Art, Hergang und Umfang der bei mir vorgesehenen ärztlichen Maßnahmen den Grund, warum diese aus ärztlicher Sicht den Vorzug verdienen die damit verbundenen unvermeidbaren nachteiligen Folgen, möglichen Risiken und Komplikationsgefahren die Erfolgsaussichten durch ein persönliches Gespräch aufgeklärt worden zu sein. Bei mir vorliegende Besonderheiten auch in Bezug auf den von mir ausgeübten Beruf, wurden besprochen. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Einverständniserklärung (Bl. 36 d. A.) Bezug genommen. Inwieweit ein persönliches Aufklärungsgespräch von dem Beklagten vorgenommen wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Am 14.11.2007 führte der Beklagte bei dem Kläger eine Koloskopie mit Polypenabtragung durch. Der Kläger wurde anschließend nach Hause entlassen. Am 19.11.2007 meldete sich der Kläger telefonisch beim Beklagten. Der Inhalt und Anlass dieses Gespräches ist ebenfalls zwischen den Parteien streitig. Am 23.11.2007 wurde der Kläger wegen akuter massiver Beschwerden stationär in der chirurgischen Klinik des E.-Klinikum in E. aufgenommen. Die Ärzte des Klinikums E. diagnostizierten eine Darmperforation. Es schloss sich ein äußerst komplikationsträchtiger Krankheitsverlauf an, der zu einer Frühberentung des Klägers führte. Dieser musste mehrfach operiert werden und lag längere Zeit im „Schlafkoma“. Wegen der Einzelheiten des Krankheitsverlaufs und des Therapieverlaufs wird auf die Klageschrift (Bl. 4 - 9 d. A.) sowie die Krankenunterlagen des E.-Klinikum (Anlage K1 zur Klageschrift) verwiesen. Der Kläger wirft dem Beklagten Behandlungs- und Aufklärungsfehler vor. Er behauptet, der Eingriff am 14.11.2007 sei bereits nicht indiziert gewesen. Gemäß den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten zum kolorektalen Karzinom solle zwar beim Nachweis von Blut im Stuhl eine vollständige Koloskopie durchgeführt werden. Von einem Karzinomverdacht sei jedoch zu keinem Zeitpunkt die Rede gewesen. Zudem sei die Indikation am Tag des Eingriffs zu stellen, nicht aber bei einer Monate vorher stattfindenden Erstvorstellung. Ferner hätte ihn der Beklagte zwingend am 19.11.2007 entweder einbestellen oder zur stationären Kontrolle einweisen müssen. Er habe den Beklagten im Rahmen des an diesem Tag geführten Telefongespräches auf Schmerzen hingewiesen, worauf dieser lediglich entgegnet habe, dass diese von der Koloskopie herrühren würden. Der Kläger behauptet überdies, das am 18.09.2007 geführte Arztgespräch habe in keiner Weise den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Aufklärungsgespräch entsprochen. Dem Kläger sei nicht annähernd die Tragweite des rein diagnostischen Eingriffs erläutert worden. Über eingriffstypische Risiken sei nicht gesprochen worden. Er hätte aber durch den Beklagten in jedem Fall über das Risiko einer Peritonitis als eingriffstypisches Risiko informiert werden müssen. In Bezug auf das Entstehen einer Nekrose an der Darmwand an der Abtragungsstelle, die auch erst später zu einer Perforation mit anschließender Bauchfellentzündung führen könne, sei eine Aufklärung unerlässlich. Zudem habe der Beklagte ihn nicht über weitere Behandlungsalternativen aufgeklärt. Insoweit hätten weitere diagnostische Möglichkeiten in Form der Sigmoidoskopie, Palpation, der Stuhlprobe, der Mora-Diagnostik und der virtuellen Darmspiegelung mittels CT bestanden. Der Kläger behauptet weiter, durch den insoweit rechtswidrigen Eingriff sei es bei ihm zu einer Perforation der Darmwand mit anschließender Peritonitis gekommen. Dies habe schließlich zu dem umfangreichen, komplikationsträchtigen Krankheitsverlauf geführt. Aufgrund der iatrogen verursachten Kolonperforation sei es bei ihm zu einer 4-Quadranten-Peritonitis mit septischem Schock bei drohendem Multiorganversagen, Fistelbildung im Bereich des Kolon transversum und dem Erfordernis der Langzeitbeatmung gekommen. Sein Körpergewicht habe sich mittlerweile auf 44 kg eingependelt. Mit einer wesentlichen Verbesserung sei indes nicht mehr zu rechnen. Die Bauchdecke sei noch nicht komplett verheilt. Aufgrund der Folgen des rechtswidrigen Eingriffs des Beklagten sei er depressiv erkrankt. Sein Privat- und Familienleben unterliege weitreichenden Einschränkungen. In Anbetracht der Folgen der Koloskopie vom 14.11.2007 erachtet der Kläger ein Schmerzensgeld von mindestens 220.000,00 € für angemessen. Weiterhin macht er einen materiellen Schaden in Höhe von 14.144,35 € geltend, wegen dessen Berechnung auf die Klageschrift (Bl. 14 – 17 d. A.) verwiesen wird. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld (mindestens jedoch 220.000.- €) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2009 zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 14.144,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2009 aus 6.700,27 € sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus 7.444,08 € zu zahlen, 3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm künftigen materiellen sowie künftigen, derzeit nicht voraussehbaren immateriellen Schaden zu ersetzen, den er aufgrund des rechtswidrigen Eingriffes vom 14.11.2007 noch erleidet, sofern die Ansprüche nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen, 4. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.011,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, der Eingriff vom 14.11.2007 sei zwingend indiziert gewesen, um die Ursache der Blutungen des Klägers festzustellen. Nach Durchführung des Eingriffs habe sich der Kläger am 19.11.2007 gemeldet und nach dem Ergebnis der Histologie gefragt. Angaben über Beschwerden habe der Kläger nicht gemacht. Es habe daher keine Veranlassung gegeben, weitere Empfehlungen oder Maßnahmen zu ergreifen. Weiterhin sei der Kläger umfassend und ordnungsgemäß über die Risiken des Eingriffs aufgeklärt worden. Er nehme sich für seine Patienten ausnahmslos und generell viel Zeit und erkläre ihnen, was er tue, warum er es tue, wie er es tue, was die Risiken seien und was zu tun sei, wenn sich potentielle Risiken bedauerlicherweise realisierten. Der Beklagte erhebt ferner den Einwand der hypothetischen Einwilligung. Der Kläger habe keine andere Chance gehabt, weil dieser Eingriff ebenso unumgänglich wie indiziert gewesen sei. Vorgerichtlich ist ein Verfahren bei der Gutachterkommission für ärztliche Haftpflichtfragen bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe durchgeführt worden. Wegen des Ergebnisses dieses Verfahrens wird verwiesen auf den Abschlussbescheid der Gutachterkommission für ärztliche Haftpflichtfragen bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 23.10.2008 (Anlage K5 zur Klageschrift) nebst den anliegenden Gutachten von Prof. Dr. med. M. T. (a.a.O.) sowie von Dr. med. F. S. (a.a.O.). Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. D. I. und die mündliche Erläuterung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.02.2012 durch den Mitverfasser Prof. Dr. B. F.. Weiterhin hat die Kammer den Kläger und den Beklagten persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 01.03.2011 (Bl. 77 ff. d. A) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 14.02.2012 (Bl. 117 ff. d. A.) Bezug genommen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld aus den §§ 280 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB oder den §§ 823 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB. Den ihm obliegenden Beweis, durch den Beklagten infolge einer fehlerhaften Behandlung geschädigt worden zu sein, hat er nicht geführt. I. Wegen eines Behandlungsfehlers kann von einem Arzt nur Schadenersatz verlangt werden, wenn dieser gegen den im konkreten Einzelfall anzuwendenden medizinischen Standard verstoßen und den Patienten dadurch geschädigt hat. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Kläger durch die Ärzte der Beklagten sach- und fachgerecht behandelt worden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die vom Beklagten am 14.11.2007 durchgeführte Koloskopie indiziert war. Der Sachverständige hat hierzu bereits in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass an der Indikation zur Koloskopie keine Zweifel bestehen. Gemäß der Leitlinie der deutschen Gesellschaft für Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten (DGVS) zum kolorektalen Karzinom solle bei Nachweis von Blut im Stuhl eine vollständige Koloskopie durchgeführt werden. Die Behandlung durch den Beklagten sei insoweit leitliniengerecht. Dieses Ergebnis hat der Sachverständige Prof. Dr. F. im Termin noch einmal auf die Einwendungen des Klägers aufrechterhalten und weitergehend ausgeführt. Insbesondere sei es für die Indikationsstellung nicht relevant, wenn am Tage des Eingriffs keine Blutungen mehr vorgelegen hätten. Es sei entscheidend, dass es Anfang September mehrfach Blutungen gegeben habe. Dies rechtfertige eine Indikationsstellung. Auf den weiteren Einwand des Klägers, ein Karzinomverdacht habe zu keinem Zeitpunkt im Raum gestanden, hat der Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass das Vorliegen eines Karzinomverdachts für die Indikationsstellung ebenfalls ohne Bedeutung ist. Im vorliegenden Fall sei eine Blutungsursache abzuklären gewesen, was alleine eine Indikationsstellung rechtfertige. Weiterhin stellt auch die unstreitige Tatsache, dass der Beklagte nach dem Telefonat mit dem Kläger am 19.111.2007 keine Wiedervorstellung oder stationäre Einweisung veranlasste keinen Behandlungsfehler dar. Zwar hat der Sachverständige hierzu im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens dargelegt, dass es behandlungsfehlerhaft wäre, wenn ein Arzt nach der Äußerung von Schmerzen durch den Patienten nicht eine Wiedervorstellung in seiner Praxis oder bei einem Kollegen veranlasse. Dies stelle sich bei Zugrundelegung der vom Kläger behaupteten Angaben als grobes unentschuldbares Fehlverhalten des Arztes dar. Den ihm nach allgemeinen Beweisregeln obliegenden Beweis, dass der Beklagte trotz der telefonischen Schilderung von Schmerzen keine Wiedervorstellung veranlasste, hat der Kläger jedoch nicht erbracht. Es steht bereits nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger den Beklagten im Rahmen des Telefonats am 19.11.2007 auf Unterleibsschmerzen hinwies. Zwar hat der Kläger hierzu im Rahmen seiner persönlichen Anhörung erklärt, er habe nach seiner Erinnerung nach der Untersuchung Schmerzen gehabt, die langsam angefangen wären. Aus diesem Grund habe er seiner Erinnerung nach auch am Dienstag nach dem Eingriff den Beklagten angerufen. Dieser habe gesagt, das seien die Nachwirkungen des Eingriffs. Dem hat der Beklagte, persönlich angehört, entgegnet, der Kläger hätte sich im Rahmen des Telefonates lediglich über das Ergebnis der Histologie erkundigt. Angaben über Beschwerden habe dieser nicht gemacht, weshalb es für ihn keine Veranlassung gegeben habe, weitere Empfehlungen oder Maßnahmen zu ergreifen. Aus diesem Grund habe er das Telefonat auch mit einer Leistungsziffer dokumentiert, weil es für eine weitergehende Dokumentation aus dem Inhalt des Gesprächs heraus keinen Bedarf gegeben habe. Vor dem Hintergrund dieser glaubhaften und plausiblen Erklärung des Beklagten, konnte die Kammer keine ausreichende Überzeugung von dem Vortrag des Klägers gewinnen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass ein Patient nach Durchführung eines diagnostischen Eingriffs, wie vorliegend, bei dem behandelnden Arzt anruft und diesen nach dem Ergebnis der Untersuchung befragt. Dies fügt sich ebenso plausibel in die zeitliche postoperative Abfolge ein wie die Behauptung des Klägers. Gegen die Behauptung des Klägers spricht hingegen nach Auffassung der Kammer, dass der Kläger trotz angeblicher starker Schmerzen erst am Freitag, den 22.11.2007 und mithin 3 Tage später einen weiteren Arzt aufgesucht hat. Dies hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung eingeräumt. Er habe im Anschluss des Telefonates zwar daran gedacht einen Arzt aufzusuchen, sei aber gleichwohl erst am Freitag zu seinem Hausarzt gegangen. Der Kläger hat weiterhin dargelegt, dass er bereits am Folgetag des Eingriffs und auch bis zu dem nachfolgenden Freitag zur Arbeit gegangen sei. Im Hinblick hierauf erscheint es für die Kammer ebenso schlüssig, dass die Schmerzen des Klägers, zumindest bis zum Telefonat am 19.11.2007, noch nicht so schlimm waren, dass der Kläger dies dem Beklagten zwingend mitgeteilt haben müsste. Allein aus der Aussage des Klägers ließ sich daher nicht die für eine Beweiserbringung notwendige persönliche Gewissheit gewinnen, dass der Kläger dem Beklagten gegenüber im Telefonat am 19.11.2007 erhebliche Schmerzen äußerte, die eine weitere Veranlassung seitens des Beklagten zwingend erforderlich gemacht hätten. Weiteren Beweis hat der Kläger nicht angetreten. II. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus Aufklärungsgesichtspunkten. Hinsichtlich der von dem Kläger vorgebrachten Behandlungsalternativen lässt sich bereits kein Aufklärungsversäumnis des Beklagten feststellen. Zwar ist der Arzt im Rahmen der Behandlungsaufklärung verpflichtet, dem Patienten Kenntnis von bestehenden Behandlungsalternativen zu verschaffen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.07.2002, GesR 2003, 86). Dies gilt jedoch nur, soweit es sich hierbei um eine „echte“ Behandlungsalternative handelt. Dies ist der Fall, wenn gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden mit wesentlich unterschiedlichen Risiken und Erfolgschancen eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten begründen. Die ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei den klägerseits vorgebrachten Alternativen nicht der Fall. Der Sachverständige hat hierzu bereits im Rahmen des schriftlichen Gutachtens ausgeführt, dass angesichts der peranalen Blutabgänge beim Kläger keine diagnostische Alternative zur Darmspiegelung bestanden habe. Bei der Palpation handele es sich zwar um ein technisch einfaches, schnelles und leicht anwendbares Verfahren mit hoher Aussagekraft in der Diagnostik afternaher krankhafter Prozesse. Allerdings könne in Abhängigkeit der Konstitution des Untersuchers nur ein wenige Zentimeter langer Abschnitt des Dickdarms untersucht werden. Im vorliegenden Fall sei jedoch eine höher gelegene Blutungsquelle auszuschließen gewesen, was ohne Koloskopie nicht möglich gewesen sei. Insbesondere wäre mit der Palpation die Diagnose des sessilen Polypen bei 45 cm ab dem After gemessen nicht möglich gewesen. Weiterhin sei die Durchführung einer Stuhlprobe nicht sinnvoll gewesen. Der FOBT (fäkaler okkulter Bluttest) diene lediglich dem Nachweis von verstecktem Blut im Stuhl. Bei bereits sichtbaren peranalen Blutabgängen sei die Durchführung eines Tests auf okkultes Blut daher obsolet. Auch das immunologische Stuhltestverfahren stelle nach den Leitlinien der DGVS keine sinnvolle Alternative zur Koloskopie dar. Gleiches gelte für das molekulare Testverfahren. Auch dieses werde aufgrund unzureichender Datenlagen nicht von der Leitlinie der DGVS empfohlen. Zudem seien mit diesem andere Ursachen des Blutverlustes als ein Adenom bzw. Karzinom nicht zu diagnostizieren. Ferner sei auch die Mora-Diagnostik keine geeignete Alternative zur Koloskopie dar. Es handele sich hierbei um ein im Rahmen der Schulmedizin nicht etabliertes Verfahren. Hiermit im Sinne evidenzbasierter oder leitliniengerechter Diagnostik pathologische Prozesse im Darm zu diagnostizieren, sei nach derzeitigem Kenntnisstand nicht möglich. Zuletzt stelle auch die Anfertigung von CT-Aufnahmen keine gleichwertige diagnostische Alternative dar. Zwar sei es mittels spezieller CT- oder auch MRT-Techniken möglich, virtuelle zwei- oder dreidimensionale Rekonstruktionen des Dickdarms zu generieren. Beide Verfahren besäßen jedoch nur eine geringe Sensitivität für die Erfassung kleiner Polypen. Da beide Verfahren nicht ausreichend standardisiert und die Angaben zur Sensitivität widersprüchlich seien, würden auch diese nicht seitens der DGVS empfohlen. Zudem sei im Rahmen des CT-Verfahrens eine Intervention nicht möglich. Bei Feststellung eines vorwölbenden Prozesses müsse zur Klärung von Entität und Dignität daher ohnehin eine hohe Koloskopie erfolgen. Insgesamt sei daher keines der genannten Verfahren im Falle einer peranalen Blutung gleichwertig zur Koloskopie. Insbesondere bestehe bei keinem Verfahren die Möglichkeit der therapeutischen Intervention. Dies Ergebnis hat der Sachverständige Prof. Dr. F. im Rahmend der mündlichen Erläuterung des Gutachtens auch noch einmal auf die Einwendungen des Klägers gestützt. Die virtuelle Kolographie sei der Koloskopie in Sensitivität und Spezifität deutlich unterlegen. Weiterhin sei der Patient bei einem stufigen Vorgehen in der Form, dass zunächst eine CT-Kolographie durchgeführt werde und dann abhängig vom Befund weitere Maßnahmen erfolgen, sogar einem höheren Risiko ausgesetzt. Es wäre zunächst eine Abführung notwendig, die zu einer Elektrolytentgleisung führen könne. Weiterhin bestehe eine Strahlenbelastung. Dem stehe kein medizinischer Nutzen entgegen. Vielmehr sei bei Erkennen eines Polypen, wobei das Risiko des Nichterkennens bei diesem Verfahren im Grenzbereich liege, ohnehin eine Koloskopie durchzuführen. Wie bereits schriftlich ausgeführt bestehe keine Möglichkeit zur Intervention, weshalb die CT-Kolographie keine ernsthafte Behandlungsoption darstelle. Auf den Einwand des Klägers, es hätte eine Sigmoidoskopie durchgeführt werden können, hat der Sachverständige in sich schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Sigmoidoskopie vom Verfahren her mit der Koloskopie gleichzusetzen sei und mit dem gleichen Risikospektrum einhergehe. Der Unterschied bestehe darin, dass nur 40 bis 50 cm in den Dickdarm hineingesehen werde. Insoweit bestünden bei gleichem Risikospektrum weniger Erkenntnismöglichkeiten. Weiterhin ergibt sich ein Schadensersatzanspruch des Klägers auch nicht aufgrund mangelhafter Risikoaufklärung des Beklagten. Zwar hätte der Kläger durch den Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme über das typische Risiko der Perforation der Darmwand mit nachfolgender Peritonitis aufgeklärt werden müssen. Der Sinn der Selbstbestimmungsaufklärung besteht darin, den Patienten über die Art und die Risiken einer regelgerechten Behandlung aufzuklären (BGH, Urt. v. 07.12.2004, BGHZ 161, 255, 263; BGH Urt. v. 03.12.1991, NJW 1992, 1558, 1559). Der Arzt muss den Patienten daher über alle für die Entscheidung des Patienten medizinisch bedeutsamen Umstände aufklären. Im Rahmen der Risikoaufklärung ist dabei insbesondere über die nach dem Erfahrungsstand im Zeitpunkt der Behandlung bekannten medizinischen Risiken einer ordnungsgemäßen Behandlung aufzuklären (BGH, NJW 1985, 2193). Nach den Feststellungen des Sachverständigen besteht bei jeder Koloskopie ein zwischen 0,037 und 0,082 % liegendes Risiko einer Darmperforation. Hierbei handelt es sich mithin um ein typisches behandlungsimmanentes Risiko, über das der Patient durch den behandelnden Arzt aufgeklärt werden muss. Dies entspricht auch den gutachterlichen Feststellungen aus dem Schlichtungsverfahren vor der Ärztekammer Westfalen-Lippe. Ob eine solche Aufklärung erfolgt ist, kann jedoch nach Auffassung der Kammer dahinstehen. Insoweit greift der Einwand der hypothetischen Einwilligung durch. Der Kläger konnte nicht plausibel darlegen, dass er im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte. Für den Einwand, der Patient würde auch im hypothetischen Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt haben, ist die Klinik darlegungs- und beweispflichtig. An diesen Beweis sind immer besonders hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BGH NJW 1998, 2734, 2734). Allerdings bedarf die Beweisführung der Klinik, die in einer solchen Konstellation im Regelfall ein Bestreiten des Patienten widerlegen muss, eines plausiblen Vorbringens des Patienten zur Überzeugung des Gerichts, dass dieser, wäre er vor der entsprechenden Maßnahme richtig aufgeklärt worden, vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte. Zwar sind an die Substantiierungspflicht für die Darlegung eines solchen Konflikts durch den Patienten keine hohen Anforderungen zu stellen. Das Vorbringen des Patienten muss aber ergeben, in welcher persönlichen Entscheidungssituation er bei vollständiger ordnungsgemäßer Aufklärung über das Für und Wider der Maßnahme gestanden hätte und ob ihn diese Aufklärung ernsthaft vor die Frage gestellt hätte, seine Einwilligung zu erteilen oder nicht (vgl BGH NJW 1992, 2353, 2353 f.). Diese Darlegung muss, bezogen auf die konkrete Situation des Patienten für das Gericht nachvollziehbar sein. Ob es vernünftig oder unvernünftig gewesen wäre, bei ordentlicher Aufklärung die Einwilligung infrage zu stellen, ist hier grundsätzlich unerheblich (BGH, NJW 1998, 2734, 2734). Auch wenn an die plausible Darlegung des Entscheidungskonfliktes keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, bedeutet dies nicht, dass einer Darstellung des Patienten ohne weiteres zu folgen ist und damit im Ergebnis der Klinik der Einwand der hypothetischen Einwilligung abgeschnitten ist. Der Kläger hat in der persönlichen Anhörung vor der Kammer angegeben, dass er, wenn ihm ein Arzt gesagt hätte, es gäbe ein Risiko von 3 bis 8 auf 10.000 Patienten, dass es bei einer Darmspiegelung zu einer Darmperforation komme, zunächst nachgefragt hätte, ob es Alternativen gäbe. Auf die diesbezügliche Nachfrage der Kammer, was er getan hätte, wenn man ihm gesagt hätte, eine medizinisch sinnvolle Alternative gebe es nicht, hat der Kläger erklärt, er hätte vielleicht einen anderen Arzt gefragt. Er wisse es nicht. Der Kammer reichen diese Angaben nicht zur Darlegung eines echten Entscheidungskonflikts aus. Hierbei berücksichtigt die Kammer insbesondere, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, dass anderweitige medizinisch sinnvolle Behandlungsalternativen nicht bestanden. Die Erkenntnisse des Klägers sind danach ersichtlich von der nachträglichen Kenntnis von dem tatsächlichen Verlauf geprägt. Der Kläger hat der Kammer insbesondere nicht den persönlichen Eindruck ermittelt, sich tatsächlich auch gegen den ausdrücklichen Rat seines Arztes nur aufgrund des bei max. 0,083 % liegenden Risikos einer Darmperforation gegen den Eingriff gestellt zu haben. Insoweit hat er seiner Aussage stets einschränkend hinzugefügt, dass er „vielleicht“ einen anderen Arzt gefragt hätte, es „aber nicht wisse“. Hierzu steht diametral im Widerspruch, dass er im Anschluss auf Nachfrage seiner Prozessbevollmächtigten, zunächst gesagt hat, er habe ein Vertrauensverhältnis zu seinem Hausarzt Dr. U. gehabt, dann aber erklärt hat, dass auch wenn dieser ihm gesagt hätte, die Maßnahme sei medizinisch sinnvoll, er es nicht gemacht hätte, weil das Risiko zu hoch sei. Diese Ausführungen sind in sich nicht schlüssig und für das Gericht auch nicht nachvollziehbar. Weitere Ergänzungen, welche erklärten, warum er, obwohl sowohl der Beklagte als auch sein vertrauter Hausarzt ihm zum Eingriff rieten, er diesen gleichwohl nicht hätte durchführen lassen, hat er nicht gemacht. Nach alledem spricht nach Auffassung der Kammer insbesondere vor dem Hintergrund des alarmierenden Symptoms der Blutungen im Stuhl vieles dafür, dass der Kläger entgegen seines Vortrags auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung durch den Beklagten den Eingriff so hätte durchführen lassen, wie er letztendlich durchgeführt wurde. Die Kammer folgt hinsichtlich des medizinisch zu beurteilenden Sachverhaltes insgesamt den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen, an deren Sachkunde kein Zweifel besteht. Prof. Dr. I. und Prof. Dr. F. haben in ihrem schriftlichen Gutachten und der mündlichen Anhörung alle vorhandenen Krankenunterlagen zugrundegelegt. Aus den damit vollständig ermittelten Befund- und Anknüpfungstatsachen haben sie unter verständiger Würdigung der medizinischen Vorgaben in jeder Hinsicht nachvollziehbare und widerspruchsfreie Schlussfolgerungen gezogen. Etwaige Diskrepanzen zu den Feststellungen der Gutachter der Ärztekammer Westfalen-Lippe ergaben sich ebenfalls nicht. Die Klage war danach abzuweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.