Beschluss
20 S 3/12
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2012:0523.20S3.12.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 09.12.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Rahden (2 C 282/11) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 4.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 09.12.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Rahden (2 C 282/11) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 4.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die zulässige Berufung war durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen, weil die Kammer einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 522 Abs. 2 S. 4, Abs. 3; 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO abgesehen. Zur Begründung wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 3, 2. Halbsatz ZPO auf die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 16.04.2012 Bezug genommen. Die weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 18.05.2012 führen zu keiner anderen Beurteilung. Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 2 BGB i. V. m. §§ 185 ff. StGB, § 1004 BGB setzt eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts voraus. Daran fehlt es bei Äußerungen in besonders geschützten Vertrauenssphären. Derartige Äußerungen, die nicht gerade innerhalb dieser Spähre verletzend wirken, sind regelmäßig nicht als rechtswidrig anzusehen. Als Beispiele für derartige Vertrauenssphären werden in Literatur und Rechtsprechung zwar in erster Linie der engere Familienkreis, das Arzt-Patientenverhältnis oder das Verhältnis von Anwalt und Mandant genannt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit die geschützten Vertrauenssphären abschließend aufgezählt wären. Vielmehr ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass es auch über die vorgenannten Verhältnisse hinaus weitere Bereiche gibt, in denen Äußerungen in entsprechender Weise privilegiert sind. Beispielhaft ist insoweit auf die im Hinweisbeschluss der Kammer zitierte Rechtsprechung zu verweisen. Es trifft zwar zu, dass die zugrunde liegenden Fälle mit dem hier zu entscheidenden Fall nicht deckungsgleich sind, insbesondere hinsichtlich der jeweils streitgegenständlichen individuellen Äußerung des Anspruchsgegners. Jedoch ist der sich aus dieser Rechtsprechung im Ausgangspunkt ergebende Rechtsgedanke einer Privilegierung von Äußerungen in kommunalpolitischen Gremien auch auf den vorliegenden Fall anwendbar. Dem gegenüber erscheint die Fallgestaltung, die dem von der Berufung zitierten Urteil des OLG Koblenz vom 24.04.2008 (6 U 81/08, juris) zugrunde lag, nicht vergleichbar. Diese betraf Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs eines Kindes durch dessen Vater, die nicht nur im Familienkreis, sondern auch gegenüber Dritten (Großeltern, Lehrer, Arbeitgeber des Beschuldigten) geäußert wurden, so dass es zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Äußerungen weiterer, über den Aspekt der geschützten Sphäre hinausgehender Überlegungen bedurfte. Soweit das OLG Koblenz in diesem besonderen Spannungsfeld zwischen Ehrschutz und der Wahrnehmung berechtigter Interessen einen generellen Schutz von Äußerungen im Familienkreis verneinte (a. a. O., Rn. 29), stellte es entscheidend darauf ab, ob der sich Äußernde darauf vertrauen durfte, seine Äußerung werde vertraulich behandelt werden. Nimmt man diesen Gedanken zum Maßstab, werden die im Hinweisbeschluss der Kammer vom 16.04.2012 angestellten Erwägungen nicht in Frage gestellt. Denn vorliegend geht es um Äußerungen in einem Gremium, dessen Mitglieder gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, so dass der Beklagte von der vertraulichen Behandlung seiner Äußerung ausgehen durfte. Aus der Anerkennung der nichtöffentlichen Sitzungen des Ältestenrates der Gemeinde als eine im Interesse möglichst freier Äußerungsmöglichkeiten geschützter Sphäre folgt, dass es auf die genaue Formulierung der Äußerung des Beklagten nicht ankommt. Sinn und Zweck des Schutzes des Freiraums für Äußerungen in Vertrauenssphären ist es gerade, dass der sich Äußernde nicht jedes Wort wägen müssen soll. Solange es nicht um Schmähkritik oder gezielte Beleidigung um ihrer selbst willen geht, sind Äußerungen in solchen Sphären nicht rechtswidrig. Dass die vom Kläger beanstandete Äußerung auf seine Diffamierung abzielte, ist nicht ersichtlich. Eine solche Intention lässt sich auch nicht mit dem Hinweis auf die kommunalpolitische Auseinandersetzung zwischen den Parteien begründen. Auch wenn sich der Kläger subjektiv verletzt fühlen mag, ist hinsichtlich der Intention der Äußerung eine objektivierte Betrachtung geboten. Bei dieser ist zwischen den vom Kläger behaupteten und unter Beweis gestellten Tatsachen einerseits und den von ihm zur Stützung seiner Rechtsauffassung daraus gezogenen Schlussfolgerungen klar zu unterscheiden. Allein erstere sind Maßstab für die Beurteilung durch die Kammer. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.