Urteil
21 S 166/11
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2012:1114.21S166.11.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück vom 23.08.2011 – Aktenzeichen 3 C 26/11 – abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 991,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.10.2010 sowie weitere 62,00 € zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz, die Klägerin die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück vom 23.08.2011 – Aktenzeichen 3 C 26/11 – abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 991,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.10.2010 sowie weitere 62,00 € zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz, die Klägerin die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 991,64 € aus abgetretenem Recht aus einem eigenen Behandlungsvertrag mit PD Dr. N. vom 13.04.2010 (Bl. 132 d. A.) gemäß §§ 611, 398 BGB. Die Beklagte beauftragte PD Dr. N. mit Vertrag vom 13.04.2010 mit ihrer ärztlichen Behandlung. Die Beauftragung bezog sich dabei offenbar auf die Behandlung des Bandscheibenvorfalls der Beklagten, da diese unter dem 16.04.2010 den streitgegenständlichen Aufnahme- und Behandlungsvertrag (Bl. 36 d. A.) – auf Einweisung von PD Dr. N. – für ihren stationären Krankenhausaufenthalt im T. Hospital vom 20. bis 22.04.2010 unterzeichnete. Im Rahmen dieses Krankenhausaufenthalts erbrachte PD Dr. N. Heilbehandlungen, insbesondere die Operation des Bandscheibenvorfalls, die mit der streitgegenständlichen Rechnung vom 27.04.2012 gegen die Beklagte geltend gemacht wird (Bl. 18, 37 d. A.). Dass der Gegenstand dieser Beauftragung die Erbringung anderer ärztlicher Leistungen war, ist von der Beklagten nicht substantiiert angegriffen worden. Dazu kommt, dass die Vereinbarung vom 13.04.2010, die Einweisung in das T. Krankenhaus, die Vereinbarung mit dem Krankenhausträger vom 16.04.2010, die Operation vom 20.04.2010 tatsächlich durchgeführt von PD Dr. N., allein aufgrund der zeitlichen Nähe den Schluss zulassen, dass Gegenstand der Behandlung gerade auch die Behandlung im Krankenhaus einschließlich der Operation gewesen sind, und nicht andere Leistungen. Ausweislich dieser Vereinbarung vom 13.04.2010 erklärte sich die Beklagte mit der persönlichen Liquidation nach GOÄ durch PD Dr. N. einverstanden, wobei sie auch einer Abtretung des Honoraranspruchs an die Klägerin zustimmte. Der diesbezügliche – neue – Vortrag der Klägerin ist im Rahmen der Berufung zu berücksichtigen, da die Unterzeichnung der Vereinbarung vom 13.04.2010 durch die Beklagte zwischen den Parteien unstreitig ist, §§ 529, 531 ZPO. Der Vortrag ist im Hinblick auf die Vereinbarung vom 13.04.2010 auch nicht gemäß § 531 ZPO ausgeschlossen, weil das Amtsgericht ihn in erster Instanz wegen Verspätung nach den §§ 132, 296 ZPO fehlerhaft zurückgewiesen hatte. Ein Fall des § 296 Abs. 1 oder gar Abs. 2 ZPO liegt nicht vor, da die Klägerin bereits mit dem anspruchsbegründenden Schriftsatz vom 21.02.2011 ausgeführt hatte, dass die Beklagte die Zahlung des Arzthonorars aufgrund der abgetretenen Ansprüche aus dem von ihr abgeschlossenen Behandlungsvertrag, §§ 611 i. V. m. 398 BGB, schulde. Die Höhe der geltend gemachten Leistungen bzw. der Abrechnung von 991,64 € ist unstreitig. Der gesondert zwischen PD Dr. N. und der Beklagten geschlossene Vertrag vom 13.04.2010 kam auch wirksam zustande. Die Vereinbarung vom 13.04.2010 ist insbesondere nicht nach § 134 BGB nichtig, da sie nicht gegen ein Verbotsgesetz verstößt, insbesondere nicht gegen § 17 KHEntgG. § 17 KHEntgG stellt keine Verbotsnorm im Sinne des § 134 BGB dar (vgl. LG Würzburg, Beschluss vom 22.05.2012, 42 S 409/12-juris). Ein Verstoß der Vereinbarung vom 13.04.2010 wegen der Klausel „ohne zeitliche Einschränkung“ gegen § 309 Nr. 9 BGB oder andere gesetzliche Klauselverbote mit der Folge der Unwirksamkeit der Vereinbarung im Rahmen des § 306 BGB liegt ebenfalls nicht vor, da der Beklagten jederzeit die Möglichkeit offenstand, den Vertrag mit PD Dr. N. zu kündigen und einen anderen Arzt mit der Behandlung zu beauftragen. Weiter verstößt abschließend die Vereinbarung vom 13.04.2010 nicht gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB. Ein solcher Sittenverstoß ergibt sich zum einen nicht daraus, dass die Beklagte hier zwei Vereinbarungen zwecks ihrer Behandlung abgeschlossen hatte. Aufgrund des Inhalts der Vereinbarung vom 13.04.2010 musste der Beklagten bewusst sein, dass PD Dr. N. seine ihr gegenüber erbrachten ärztlichen Leistungen abrechnen werde, auch wenn sie später mit der aufnehmenden Klinik noch einen weiteren Vertrag über ihre Aufnahme ins Krankenhaus abgeschlossen hatte. Zum anderen stellte der Behandlungsvertrag auch keine mit dem KHEntgG unvereinbare Erweiterung der ärztlichen Liquidationsmöglichkeiten dar, da die Regelungen dieses Gesetzes, insbesondere § 17 KHEntgG, derartige Liquidationsmöglichkeiten nicht mit Verbotswirkung beschränken (vgl. LG Würzburg, aaO.) Der Anspruch der Klägerin auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus Verzug gemäß den §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Mit Rechnung vom 27.04.2010 wurde die Beklagte zur Zahlung der streitgegenständlichen Rechnung bis zum 30.05.2010 fruchtlos aufgefordert. Die Klägerin kann auch Zahlung diesbezüglich gemäß § 250 S. 2 BGB verlangen, auch wenn sie die Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten nicht ausgeglichen haben sollte. Die Einwendungen gegen die geltend gemachte Höhe und den Umfang der Tätigkeit sind unerheblich. Das anwaltliche Aufforderungsschreiben ist vom Anwalt unterzeichnet (Bl. 19 d. A.). Weshalb hierfür keine Gebühren anfallen sollten, ist nicht ersichtlich. Geltend gemachte Mahnkosten in Höhe von 2,50 € für zwei unstreitige Mahnungen sind nach Schätzung der Kammer gemäß § 287 ZPO auch berechtigt. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich ebenfalls aus Verzug gemäß den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Zinsen werden seit dem 05.10.2010 gefordert. III. Die Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus § 91 Abs. 1, 97 Abs. 2 ZPO und bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Dabei waren der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 97 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen, da sie erst mit der Berufungsbegründung substantiiert zur Vereinbarung vom 13.04.2010 vorgetragen, insbesondere die Vereinbarung in Fotokopie vorgelegt hat. Eine sorgfältige und auf Förderung des Verfahrens bedachte Partei hätte die Vereinbarung schon im ersten Rechtszug vorgebracht. Eine Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO scheidet dann aus, wenn sicher feststeht, dass das Rechtsmittel auch ohne das neue Vorbringen erfolgreich gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2005, VIII ZR 174/04-juris). Das ist hier nicht der Fall.