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Beschluss

9 O 47/12

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2012:1217.9O47.12.00
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Tenor

Das Versäumnisurteil des Bezirksgerichts Haifa vom 03.01.2011, Aktenzeichen 7931 – 07 – 10, wird für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar erklärt und ist mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.

Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet sinngemäß:

Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, an die Klägerin den Betrag von Neuen Israelischen Schekel (NIS) 2.747.143 nebst Lebenshaltungsindexausgleich gemäß der Veröffentlichung des Zentralamts für Statistik des Staates Israel auf NIS 2.697.143 ab dem 11.07.2010 bis zum Zahlungsdatum und Zinsen auf NIS 2.697.143 zu zahlen, und zwar in Höhe von

7,6 % für die Zeit vom 11.07.2010 bis 30.09.2010,7,9 % für die Zeit vom 01.10.2010 bis 31.12.2010,8,0 % für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.03.2011,8,3 % für die Zeit vom 01.04.2011 bis 30.06.2011,8,8 % für die Zeit vom 01.07.2011 bis 30.09.2011,8,6 % für die Zeit vom 01.10.2011 bis 31.12.2011,8,1 % für die Zeit vom 01.01.2012 bis 30.03.2012,7,6 % für die Zeit vom 01.04.2012 bis 30.06.2012,7,7 % für die Zeit vom 01.07.2012 bis 30.09.2012und ab dem 01.10.2012 bis zum Tag der Zahlung in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen gemäß der Veröffentlichung des Hauptrechnungsführers des Finanzministeriums des Staates Israel.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf bis zu 545.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil des Bezirksgerichts Haifa vom 03.01.2011, Aktenzeichen 7931 – 07 – 10, wird für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar erklärt und ist mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet sinngemäß: Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, an die Klägerin den Betrag von Neuen Israelischen Schekel (NIS) 2.747.143 nebst Lebenshaltungsindexausgleich gemäß der Veröffentlichung des Zentralamts für Statistik des Staates Israel auf NIS 2.697.143 ab dem 11.07.2010 bis zum Zahlungsdatum und Zinsen auf NIS 2.697.143 zu zahlen, und zwar in Höhe von 7,6 % für die Zeit vom 11.07.2010 bis 30.09.2010,7,9 % für die Zeit vom 01.10.2010 bis 31.12.2010,8,0 % für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.03.2011,8,3 % für die Zeit vom 01.04.2011 bis 30.06.2011,8,8 % für die Zeit vom 01.07.2011 bis 30.09.2011,8,6 % für die Zeit vom 01.10.2011 bis 31.12.2011,8,1 % für die Zeit vom 01.01.2012 bis 30.03.2012,7,6 % für die Zeit vom 01.04.2012 bis 30.06.2012,7,7 % für die Zeit vom 01.07.2012 bis 30.09.2012und ab dem 01.10.2012 bis zum Tag der Zahlung in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen gemäß der Veröffentlichung des Hauptrechnungsführers des Finanzministeriums des Staates Israel. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf bis zu 545.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Antragsgegnerin ist durch die im Tenor dieses Beschlusses genannte Entscheidung verurteilt worden, an die Antragstellerin einen Betrag von NIS 2.663.845 und die Klagegebühr in Höhe von NIS 33.298 jeweils zuzüglich Indexdifferenz und gesetzlicher Zinsen ab dem Tag der Einreichung der Klage (11.7.2010) bis zur tatsächlichen Zahlung des Betrages sowie Rechtsanwaltshonorar in Höhe von NIS 50.000 zu zahlen.Bei dieser Entscheidung handelt es sich um ein Teilurteil, durch das nur über die Klage gegen die Antragsgegnerin als Beklagte zu 1), nicht aber über die Klage gegen die beiden weiteren, in Israel ansässigen Beklagten entschieden wurde. Die von der Antragstellerin eingereichte Abschrift dieses Urteils ist mit einem Beschluss einer Richterin des Bezirksgerichts Haifa versehen, der laut der ebenfalls eingereichten Übersetzung folgenden Wortlaut hat: „Nachdem dieses Teilurteil an die Beklagte Nr.1 am 14.7.2011 (entsprechend der Übergabebestätigung in der Akte im Rahmen Nummer 19) zugestellt wurde und nachdem die Frist zur Aufhebung dieses Teilurteils verstrichen ist, ohne dass ein Antrag von der Beklagten Nr. 1 eingereicht wurde, ist das Urteil rechtskräftig. Ich bestätige also, dass das Urteil nicht mehr anfechtbar und in Israel vollstreckbar ist.“Der Antrag der Antragstellerin, dieses Urteil für vollstreckbar zu erklären, ist nach den Bestimmungen des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und des Staates Israel vom 20.7.1977 in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 d,3,4,8 des Anerkennung- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 19.02.2001 (AVAG) zulässig und begründet.Die Voraussetzungen des Artikels 10 des Vertrages liegen vor. Wie sich aus dem zitierten Beschluss des Bezirksgerichts Haifa ergibt, ist das Urteil in Israel rechtskräftig und vollstreckbar. Ein Grund, das Urteil nicht anzuerkennen (Art. 8 in Verbindung mit Art. 5,6) liegt nicht vor. Der Versagungsgrund des Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 ist nicht gegeben. Dem Urteil des Bezirksgerichts Haifa ist nicht zu entnehmen, von welchem der in Art. 7 Abs. 1 aufgeführten Zuständigkeitsgründe es ausgegangen ist. Es hat aber seine Zuständigkeit geprüft und bejaht. Damit ist von seiner internationalen Zuständigkeit auszugehen. Wie sich aus Art. 8 Abs. 2 ergibt, darf die Zuständigkeit des Gerichts des Urteilstaates nämlich nur darauf überprüft werden, ob es überhaupt Feststellungen zu seiner internationalen Zuständigkeit getroffen oder ob es diese ungeprüft unterstellt hat oder ob es einen Zuständigkeitsgrund angenommen hat, der in Art. 7 gar nicht aufgeführt ist (vergleiche BGH WM 2001, 2121; WM 2012, 902). Dass ein anderer der in Art. 5 Abs. 1 aufgeführten Versagungsgründe vorliegen könnte, ist nicht ersichtlich. Die in dem Urteil vorgenommene Indexierung entspricht zwar nicht deutschem Recht, in ihr kann aber kein Widerspruch zur öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 gesehen werden. Auch ein Versagungsgrund nach Art. 5 Abs. 2 liegt nicht vor. In der Begründung des Urteils des Bezirksgerichts Haifa ist ausgeführt, dass die Klageschrift der Antragsgegnerin mittels der Beklagten zu 2) und 3) rechtmäßig gemäß Verordnung 482 der Verordnungen zur Zivilprozessordnung, 5744 – 1984, zugestellt worden ist. Die Richtigkeit dieser Beurteilung ist nach Art. 8 Abs. 2 nicht zu überprüfen. Dass die Klageschrift tatsächlich zugegangen ist, ergibt sich im Übrigen daraus, dass ein Rechtsanwalt für alle drei Beklagten angezeigt hat, mit ihrer Vertretung beauftragt worden zu sein, und zugleich eine Verlängerung der Frist zur Klageerwiderung beantragt hat. Eine Klageerwiderung ist dann allerdings für die Antragsgegnerin nicht eingereicht worden. Der den deutschen Bestimmtheitsanforderungen nicht genügende Tenor der für vollstreckbar zu erklärenden Entscheidung war zu konkretisieren, soweit dieses zum jetzigen Zeitpunkt möglich und zweckmäßig ist. Die Antragstellerin hat die Höhe der gesetzlichen israelischen Zinsen für die Vergangenheit mitgeteilt und durch die eingereichten Unterlagen belegt. Dieses ist im Tenor dieses Beschlusses berücksichtigt worden. Hinsichtlich der zukünftigen gesetzlichen Zinsen und des Indexausgleichs ist von einer Konkretisierung abgesehen worden, da deren maßgebliche Bestimmung ohnehin erst im Zeitpunkt der zukünftigen tatsächlichen Zahlung möglich ist. Es wird als zulässig angesehen, die Berechnung des Indexausgleichs und die Ermittlung der zukünftigen Höhe der gesetzlichen Zinsen den Vollstreckungsorganen zu überlassen (vgl. BGH NJW 1993, 1801), da die dazu erforderlichen Daten unter den von der Antragstellerin mitgeteilten Internetadressen allgemein zugänglich sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 8 Abs. 1 Satz 4 AVAG i. V. m. § 788 ZPO. Bielefeld, 17.12.2012 9. Zivilkammer Der Vorsitzende