Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1) 4.814,41 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2009 Zug um Zug gegen Übertragung von 8 Lehman Brothers Treasury Co. B.V., DJ EuroStoxx 50 Outperformance Zertifikat, WKN: A0LHNW sowie 2) 6.508,57 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2009 Zug um Zug gegen Übertragung von 10 Lehman Brothers Treasury Co. B.V., Bonus Express Max Zertifikat, WKN: A0S5NN zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 42 % und der Beklagten zu 58 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T A T B E S T A N D Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen Falschberatungen im Zusammenhang mit Anlageentscheidungen geltend. Unter dem 19.12.2001 unterzeichneten der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten einen „Rahmenvertrag“. Mit Antrag vom selben Tag wurde für den Kläger zudem ein Wertpapierdepot mit der Nr. 3009662389/0 eröffnet. In den Jahren 2003 bis 2006 erwarb der Kläger verschiedene Zertifikate und Anleihen (Blatt 92, 93 d. GA). Am 16.12.2005, am 20.06.2007, am 04.09.2007 sowie am 29.02.2008 wurden Risikoprofile erstellt, welche der Kläger jeweils unterschrieben hatte. In dem Risikoprofil vom 16.12.2005 ist bei der Anlagestrategie „ausgewogen“ bei einem maximalen Risikoanteil von 55 % angegeben. Wegen des weiteren Inhaltes wird verwiesen auf Blatt 181, 182 d. GA. In dem Risikoprofil vom 20.06.2007 ist bei der Anlagestrategie „ausgewogen“ bei einem maximalen Risikoanteil von 55 % angegeben. Wegen des weiteren Inhaltes wird verwiesen auf Blatt 631, 632 d. GA. In dem Risikoprofil vom 04.09.2007 ist bei der Anlagestrategie „Ertrag“ bei einem maximalen Risikoanteil von 70 % angegeben. Wegen des weiteren Inhaltes wird Bezug genommen auf Blatt 183, 184 d. GA. In dem Risikoprofil vom 29.02.2008 ist bei der Anlagestrategie „Wachstum“ bei einem maximalen Risikoanteil von 100 % angegeben. Wegen des weiteren Inhaltes wird Bezug genommen auf die Anlage KE 11. Am 10.01.2007 zeichnete der Kläger nach Beratung durch den Zeugen D. das Zertifikat „Lehman Brothers Treasury Co. B.V., DJ EuroStoxx 50 Outperformance Zertifikat“ mit der WKN: A0LHNW (nachfolgend: Lehman DJ EuroStoxx 50) im Nennwert von 8.000,00 € zzgl. eines Agios von 240,00 €. Bezüglich des Inhaltes des Produktflyers und der endgültigen Bedingungen wird verwiesen auf Blatt 42 – 47, 779 ff. d. GA. Der Kläger unterzeichnete eine Wertpapiersammelorder (Blatt 39 - 41 d. GA). Handschriftlich angekreuzt ist folgender Risikohinweis: „ Mit dem Kunden sind die Risiken und Funktionsweise der Anlage besprochen worden “. Zudem ist in der Wertpapiersammelorder angegeben, dass der Kauf auf „ausdrücklichen Kundenwunsch“ erfolgt und der Kläger auf die Zurverfügungstellung des Verkaufsprospektes verzichtete. Die Wertstellung erfolgte am 02.02.2007 (Blatt 14 d. GA). Am 04.09.2007 zeichnete er nach Beratung durch den Zeugen N. das Zertifikat „Lehmann Brothers Treasury Co. B.V., Bonus Express Max Zertifikat“ mit der WKN: A0S5NN (nachfolgend: Lehman Bonus Express Max) im Nennwert von 10.000,00 € zzgl. eines Agios von 300,00 €. Bezüglich des Inhaltes des Produktflyers wird verwiesen auf Blatt 51 - 59 d. GA. Der Kläger unterzeichnete eine Wertpapiersammelorder (Blatt 48 – 50 d. GA). Handschriftlich angekreuzt ist folgender Risikohinweis: „ Mit dem Kunden sind die Risiken und Funktionsweise der Anlage besprochen worden “. Zudem ist in der Wertpapiersammelorder angegeben, dass der Kläger auf die Zurverfügungstellung des Verkaufsprospektes verzichtete. Die Wertstellung erfolgte am 05.10.2007 (Blatt 22 d. GA). Beide Anlageprodukte emittierte die niederländische Lehman Brothers Treasury Co. B.V. (nachfolgend: LBT). Die Rückzahlungsansprüche garantierte die US-amerikanische Investment Bank Lehman Brothers Holding Inc. (nachfolgend: LBHI). Zwischen den Parteien ist streitig, ob die jeweiligen Beratungen Anleger- und anlagegerecht erfolgt waren. Am 15.09.2008 stellte die LBHI einen Insolvenzantrag beim „United States Bankruptcy Court for the Southern District of New York” gemäß Kapitel 11 des “United States Bankruptcy Code. Nachfolgend wurde auch über das Vermögen der LBT das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 07.12.2008 wandte sich der Kläger an die Beklagte und forderte diese zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 18.540,00 € bis zum 01.03.2009 auf (Blatt 69 d. GA). Mit Schreiben vom 17.12.2008 wies die Beklagte Schadensersatzansprüche zurück (Blatt 70 d. GA). Am 15.05.2012 erhielt der Kläger eine Ausschüttung aus der Insolvenzmasse in Höhe von insgesamt 518,60 € (Blatt 1141, 1167 d. GA: 290,59 € + 228,01 €). Am 19.10.2012 erhielt der Kläger Gutschriften zur Gesamthöhe von 358,42 € (Blatt 1244 d. GA: 200,84 € + 157,58 €). Der Kläger macht nunmehr klageweise Schadensersatzansprüche wegen des Erwerbs der beiden Zertifikate geltend. Er bringt vor, dass er eine konservative Anlageeinstellung gehabt habe, was der Beklagten auch bekannt gewesen sei. Er selbst habe über keine Kenntnisse im Kapitalanlagebereich verfügt (Blatt 222, 561 d. GA). Er habe sein Geld sicher anlegen wollen. Seine Anlageentscheidungen seien stets auf die Empfehlung der Beklagten zurückgegangen. Bei Zeichnung des Lehman DJ EuroStoxx 50-Zertifikats im Januar 2007 habe er beabsichtigt, Ersparnisse möglichst risikofrei und sicher anzulegen, um in näherer Zukunft eine Eigentumswohnung erwerben zu können. Seine Ersparnisse hätten zudem der Alterssicherung dienen sollen. In dem Beratungsgespräch habe er den Mitarbeiter der Beklagten, den Zeugen D., ausdrücklich auf seine Ziele hingewiesen und nach sicheren Anlagemöglichkeiten gefragt. Der Zeuge D. habe ihm das streitgegenständliche Zertifikat empfohlen. Er habe es in freier Rede dargestellt. Einen Flyer habe der Kläger nicht bekommen. Gelegentlich habe der Zeuge D. auf seinen Monitor verwiesen, auf dem Grafiken zu sehen gewesen seien. Der Zeuge D. habe erklärt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Produkt um eine sichere Anlage handeln würde, bei der gut laufende Fonds zusammengefasst würden. Er – der Kläger – habe erklärt, dass er das Produkt nicht kenne und sich deshalb vollends auf die Empfehlung verlassen müsse. Zudem habe er erklärt, dass selbst ein geringes Verlustrisiko des anzulegenden Kapitals nicht in Betracht käme. Der Zeuge D. habe das Produkt als vollkommen risikofreie Anlage mit garantierter Kapitalrückzahlung beschrieben. Dem Kläger sei nicht dargestellt worden, dass das Zertifikat nicht dem Einlagensicherungsfonds unterliege. Es sei auch nicht dargestellt worden, dass es zum Totalverlust kommt, wenn die Garantin LBHI zahlungsunfähig wird. Über dieses Unternehmen sei auch gar nicht gesprochen worden. Der Kläger habe diese Bank auch nicht gekannt. Der Name „Lehman Brothers“ sei bei der Beratung auch nicht genannt worden. Auf das allgemeine Emittentenrisiko sei nicht hingewiesen worden. Auch sei dem Kläger verschwiegen worden, dass Emittentin und Garantin personenverschieden seien. Der doppelte Auslandsbezug sei nicht dargestellt worden. Hätte der Zeuge D. auf den Auslandsbezug hingewiesen, hätte der Kläger das Produkt nicht gezeichnet, da er lieber ein sicheres inländisches Produkt habe kaufen wollen. Den lückenhaften Beschreibungen des Zeugen D. habe man nicht entnehmen können, dass es sich um ein hochkomplexes Produkt mit internationalen Bezügen handelt. Der Zeuge D. habe eine Rendite in Höhe von 6 – 7 % in Aussicht gestellt. Als sicher habe er eine Rendite von 5,5 % dargestellt, wenn der Kläger das Produkt bis zum Ende der Laufzeit halte. Ein Hinweis auf das nicht verzinste Agio sei nicht erfolgt. Dem Kläger sei nicht mitgeteilt worden, dass es sich um ein Zertifikat handelt. Die grundsätzliche und spezielle Funktionsweise sei nicht dargestellt worden. Es sei kein Hinweis zur vorzeitigen Kündigungsmöglichkeit erfolgt (Blatt 564 d. GA). Es sei auch nicht dargestellt worden, dass das Produkt in den USA und an US-Bürger nicht verkauft werden darf. Der Zeuge D. habe nicht erklärt, dass es sich um ein hochriskantes Papier handele, vor welchem andere Staaten ihre Bürger schützen würden. Basisprospekt, Produktflyer und die endgültigen Bedingungen seien nicht übergeben worden. Es sei ihm deshalb nicht möglich gewesen, eigene Informationen einzuholen. Er habe deshalb auch keine Möglichkeit gehabt, die fehler- und lückenhafte Beratung zu erkennen (Blatt 32 d. GA). Der Kläger sei auch nicht über Provisionszahlungen in Kenntnis gesetzt worden. Es sei lediglich mitgeteilt worden, dass ein 3%iger Ausgabeaufschlag anfallen würde. Wer allerdings davon profitiert, sei dem Kläger nicht mitgeteilt worden. Der Zeuge D. habe auch nicht über „kick-back“-Zahlungen aufgeklärt. Auch in dem Produktflyer und in den Zeichnungsunterlagen würden sich keine genauen Angaben zu „kick-back“-Zahlungen finden. Hätte der Kläger von den Vergütungen an die Beklagte gewusst, hätte er sich nach Alternativanlagen erkundigt. Die Partizipationsraten seien nicht erklärt worden. Das Produkt sei dem Kläger wie ein Investment in den EUROSTOXX 50-Index dargestellt worden. Der Kläger sei nicht auf Sekundärmarktrisiken hingewiesen (Blatt 244 d. GA). Dem Kläger sei versichert worden, dass er jederzeit über sein Geld verfügen könne. Er sei auch nicht darauf hingewiesen worden, dass sich der Wert der Anlage auf dem Sekundärmarkt u. a. dadurch reduziert, dass die Beklagte aus dem Nennbetrag eine Vergütung erhalte. In Kenntnis aller anlagerelevanten Tatsachen hätte sich der Kläger für eine Anlage entschieden, die ihm seinerzeit 4 % Rendite gebracht hätte. Der in der Wertpapierorder (Blatt 38 d. GA) maschinenschriftlich angekreuzte Risikohinweis treffe in keinen Varianten zu. Der Hinweis sei offenbar formularmäßig angekreuzt. Der Kläger habe auch nicht wie in der Wertpapiersammelorder angegeben, auf die Übergabe des Verkaufsprospektes verzichtet (Blatt 40 d. GA). Die Orderdokumente seien auch nicht besprochen worden; die Berater hätten die Unterschriftsseite ausgeblättert (Blatt 764 d. GA). Im Anschluss an die unvollständige und falsche Beschreibung des Zertifikates habe der Zeuge D. resümiert, dass dieses Produkt zum Anlegerprofil des Klägers passe. Aufgrund der Beschreibung und dem Vertrauen in die fachkundige Beratung sei der Kläger dieser Empfehlung gefolgt. Anlässlich des Beratungsgespräches im September 2007 seien erneut die konservativen Anlageziele des Klägers besprochen worden. An erster Stelle habe die Sicherheit des investierten Kapitals und der Ausschluss jeglichen Verlustrisikos gestanden. Der Zeuge N. habe in diesem Zusammenhang das Lehman Bonus Express Max-Zertifikat als absolut risikofreie Anlage mit garantierter Kapitalrückzahlung dargestellt. Auch bei diesem Beratungsgespräch habe der Zeuge N. nur auf Bildschirmdarstellungen verwiesen. Gedruckte Dokumente hätten nicht vorgelegen. Der Kläger habe erneut deutlich gemacht, dass er sich auf die fachkundige Empfehlung verlasse. Die genaue Funktionsweise sei nicht dargestellt worden. Es sei des Weiteren nicht dargestellt worden, dass keine Einlagensicherung besteht und ein Emittenten- bzw. Garantenrisiko zu tragen ist. Auch der Begriff „Lehman Brothers“ sei nicht genannt worden. Auf das allgemeine Emittentenrisiko sei nicht hingewiesen worden. Einen Produktflyer habe er nicht erhalten. Der Zeuge N. habe nicht darauf hingewiesen, dass das Zertifikat nicht in den USA und nicht an US-Bürger verkauft werden darf. Den Verkaufsprospekt sowie die endgültigen Bedingungen habe er nicht erhalten. Das streitgegenständliche Zertifikat sei der Risikoklasse 5 zuzuordnen. Hiervon habe der Kläger keine Kenntnis gehabt. Der Kläger sei nicht auf das Risiko des Totalverlustes oder das Risiko einer vorzeitigen Rückgabe unter dem Nennwert hingewiesen worden. Der Kläger sei bei beiden Zertifikaten nicht auf das Recht der Emittentin, die Schuldverschreibung vor dem Endfälligkeitsdatum zurückzahlen zu können, hingewiesen worden (Blatt 753 d. GA). Der doppelte Auslandsbezug sei nicht dargestellt worden Der Kläger hätte ansonsten von der Zeichnung abgesehen. Dem Kläger sei zwar der 3%ige Ausgabeaufschlag bekannt gewesen. Die Verwendung sei ihm jedoch nicht bekannt gewesen. Dass dieser und zusätzlich noch eine „kick-back“-Zahlung an die Beklagte fließen würden, sei für den Kläger nicht erkennbar gewesen. Das Eigeninteresse der Beklagte sei nicht erkennbar gewesen. Er hätte sich ansonsten nach Alternativanlagen erkundigt. Die Beklagte habe über Rückvergütungen überhaupt nicht aufgeklärt. Der Auszahlungsmechanismus und die möglichen Szenarien zum Laufzeitende seien nicht dargestellt worden (Blatt 236 d. GA). Der Kläger sei nicht auf Sekundärmarktrisiken hingewiesen (Blatt 244 d. GA). Dem Kläger sei versichert worden, dass er jederzeit über sein Geld verfügen könne. Er sei auch nicht darauf hingewiesen worden, dass sich der Wert der Anlage auf dem Sekundärmarkt u.a. dadurch reduziert, dass die Beklagte aus dem Nennbetrag eine Vergütung erhalte. Der Kläger habe auch nicht, wie in der Wertpapiersammelorder angegeben, auf die Übergabe des Verkaufsprospektes verzichtet (Blatt 50 d. GA). Die Orderdokumente seien auch nicht besprochen worden; die Berater hätten die Unterschriftsseite ausgeblättert (Blatt 764 d. GA). Eine ordnungsgemäße Beratung zu den beiden Produkten sei ohne Produktflyer nicht möglich gewesen, weil die Produkte für eine bloß mündliche Darstellung zu kompliziert seien. Anlässlich eines Depotchecks im August 2008 sei die Beraterin der Beklagten, die Zeugin L., zu dem Ergebnis gekommen, dass die Anlagen des Klägers gut gestreut seien und eine Änderung durch erneute Käufe oder Verkäufe nicht anzuraten seien. Die Entwicklung entspräche der allgemeinen Lage an der Börse und es gebe keinen Grund zur Besorgnis, da sich die Kurse erholen würden. Auch die Lehman-Anlagen sollten nicht verkauft werden. Deshalb habe der Kläger keine weiteren Maßnahmen ergriffen. Auf vorliegende alarmierende Meldungen in der Tages- und Fachpresse, wonach sich die LBHI damals bereits in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befunden habe, habe die Zeugin L. nicht hingewiesen. Es sei ein neuer Beratungsvertrag geschlossen worden. Der Kläger hätte bei einem Verkauf im August 2008 für beide Zertifikate noch einen Gesamtbetrag von 13.179,74 € erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Vortrag des Klägers auf Blatt 23 ff., 267 ff., 755 ff., 1046 ff., 1216 ff. d. GA. Mit Alternativanlagen (4 % Rendite) hätte sein Kapital bis zum 17.12.2008 einen hypothetischen Zinsertrag von 1.113,27 € gehabt (Blatt 26 d. GA). Die Beklagte habe weder Anleger- noch anlagegerecht beraten. Beide Produkte seien nur geeignet für Investoren, die Erfahrung mit der Anlage in Derivate und im Besonderen in Optionen und mit Optionsgeschäften haben und die damit verbundenen Risiken kennen würden. Beide Produkte hätten daher zur Produktrisikoklasse 5 gezählt (Blatt 229 d. GA). Bei den vorangegangenen Wertpapiergeschäften sei dem Kläger der wirtschaftliche Hintergrund von Zertifikaten nie erklärt worden. Bei keiner einzigen Beratung sei erklärt worden, dass das Kapital nicht in die Basiswerte, sondern allein an den Emittenten fließt (Blatt 221 d. GA). Das Emittentenrisiko und das Verlustrisiko seien nie erläutert worden. Der Kläger habe nicht ein einziges Mal ein Geschäft aus eigenem Antrieb getätigt. Die Initiative sei immer von der Beklagten ausgegangen. Bei der Erstellung der Risikoprofile habe der Kläger nicht verfolgen können, welche Eingaben der jeweilige Berater am Computer gemacht habe. Die Risikoprofile seien auch nur teilweise richtig (Blatt 224 d. GA). Auch könne er sich nicht erinnern, die Basisinformationen über Vermögensanlagen bekommen zu haben. Die Fragen zur Risikoeinstellung seien auf beiden Bögen widersprüchlich. Er sei auch nicht gefragt worden, ob er mit den ermittelten Anlagestrategien einverstanden ist. Diese seien auch nicht erläutert worden (Blatt 558 d. GA). Im bis dahin unerschütterlichen Glauben an die Integrität seiner Bankberater habe er die Risikoprofile unterschrieben. Ihm sei nicht die Gelegenheit eingeräumt worden, die Profile noch einmal durchzulesen. Das Risikoprofil vom 04.09.2007 sei ihm erst nach der Anlageentscheidung vorgelegt worden (Blatt 559 d. GA). Wegen des weiteren Vortrages des Klägers zu den Risikoprofilen wird verwiesen auf Blatt 220 – 227, 552 d. GA. Der „ausdrückliche Kundenwunsch“ sei dem Kläger untergeschoben worden (Blatt 238 d. GA); der ausdrückliche Kundenwunsch werde automatisch systemisch generiert, sobald der maximale Risikoanteil im Depot überschritten ist. Er sei weder auf eine Überschreitung noch auf den „ausdrücklichen Kundenwunsch“ hingewiesen worden. Wegen des weiteren Vortrages wird verwiesen auf Blatt 238 – 242, 555 – 561, 752 d. GA. Der Kläger bestreitet, dass die Beklagte beide Geschäfte als Festpreisgeschäfte getätigt hatte (Blatt 259, 768 ff., 1038 ff. d. GA). Die tatsächlichen Umstände sprächen für ein Kommissionsgeschäft. Dies ergebe sich aus den Effektenabrechnungen. Ein Interessenkonflikt in Bezug auf beide Geschäfte folge auch daraus, dass die Bankengruppe, der die Beklagte seinerzeit angehört hatte, erhebliche Forderungen gegen die LBHI gehabt habe. Die Beklagte habe daher ein Interesse an der Liquiditätsversorgung der LBHI gehabt (Blatt 264 ff. d. GA). Die Beklagte habe diesen Interessenkonflikt nicht offen gelegt. Eine Pflichtverletzung der Beklagten sei auch darin zu sehen, dass dem Kläger keine Gelegenheit gegeben worden sei, vor der Entscheidung einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer zu konsultieren (Blatt 751 d. GA). Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1) 8.240,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.12.2008 Zug um Zug gegen Übertragung von 8 „Lehman Brothers Treasury Co. B.V., DJ EuroStoxx 50 Outperformance Zertifikat“ mit der WKN: A0LHNW sowie weitere 2) 10.300,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2008 Zug um Zug gegen Übertragung von 10 „Lehmann Brothers Treasury Co. B.V., Bonus Express Max Zertifikat“ mit der WKN: A0S5NN sowie weitere 3) 1.113,27 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2008 zu zahlen. Nach teilweise übereinstimmenden Erledigungserklärungen aufgrund erhaltener Ausschüttungen (Blatt 1177, 1252 d. GA) beantragt der Kläger nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1) 7.854,41 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.12.2008 Zug um Zug gegen Übertragung von 8 „Lehman Brothers Treasury Co. B.V., DJ EuroStoxx 50 Outperformance Zertifikat“ mit der WKN: A0LHNW sowie weitere 2) 9.808,57 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2008 Zug um Zug gegen Übertragung von 10 „Lehmann Brothers Treasury Co. B.V., Bonus Express Max Zertifikat“ mit der WKN: A0S5NN sowie weitere 3) 1.113,27 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2008 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bringt vor, dass der Kläger vor Abschluss der streitgegenständlichen Wertpapiergeschäfte über die jeweiligen Risiken und die jeweilige Funktionsweise sowohl schriftlich als auch mündlich durch die Berater informiert worden sei. Die schriftliche Aufklärung sei sowohl auf Basis der jeweiligen detaillierten Produktinformationen über die Ausgestaltung, Funktionsweise und die Risiken der streitgegenständlichen Zertifikate im konkreten Fall, als auch unter Zuhilfenahme der in der jeweiligen Wertpapiersammelorder enthaltenen Hinweise. Die Aufklärung sei vollständig und umfassend erfolgt. Mit den beiden Risikoprofilen aus 2005 und 2007 habe der Kläger seine Bereitschaft, Risiken und damit auch Verluste in Kauf nehmen zu wollen, dokumentiert. Die Strategieeinschätzungen („ausgewogen“ und „Ertrag“) seien dem Kläger auch in der Bedeutung erläutert worden. Die Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren seien ihm ausgehändigt worden. Dies ergebe sich aus dem Risikoprofil aus dem Jahr 2005. Während der Erstellung der jeweiligen Risikoprofile sowie anschließend habe der Kläger hinreichende Zeit gehabt, von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen, Nachfragen zu stellen und Änderungswünsche zu äußern. Der Kläger habe auch nicht unter Zeitdruck gestanden. Die Zeugen M. und N. hätten die Risikoprofile entsprechend den Angaben des Klägers ausgefüllt. Die Fragen des Risikoprofils seien im Gespräch gemeinsam erörtert worden. Dem Kläger sei die Bedeutung der Fragen bewusst gewesen. Bei Unklarheiten hätte er nachfragen können. Die Gesamtschau der gegebenen Antworten ergebe keineswegs, dass der Kläger kein Risiko habe eingehen wollen. Die Anlagestrategie, insbesondere deren Begrifflichkeiten und Bedeutungen seien mit dem Kläger besprochen worden. Die Unterschriften habe er zeitlich vor der jeweiligen Anlageentscheidung geleistet (Blatt 443 d. GA). Er hätte auch die jeweilige Order nicht unterzeichnen zu brauchen. Die Risikoprofile würden eine tragfähige Grundlage für die Empfehlungen der Beklagten bilden. Die Technik der Erhebung der Risikoeinstellung führe zu differenzierten Ergebnissen und entspräche uneingeschränkt den nach WpHG vorgeschriebenen Anforderungen. Die Befragungsmethode durch „Likert-Scalen“ entspräche dem Stand der Wissenschaft und sei methodisch nicht zu beanstanden (Blatt 594 ff. d. GA). Bei den streitgegenständlichen Wertpapieren würde es sich auch nicht um spekulative Anlagen handeln (Blatt 605 ff., 918 ff. d. GA). Das Lehman DJ EuroStoxx 50-Zertifikat sei in die Risikoklasse 4 eingestuft. Bei dem Erwerb des vorgenannten Zertifikates wurden noch weitere, nicht streitgegenständliche Anlagen erworben. Der Risikoanteil im Depot sei insgesamt überschritten gewesen. Hierauf habe der Zeuge D. ausdrücklich hingewiesen (Blatt 923 d. GA). Der Kläger habe sich dennoch für den Kauf entschieden. Deshalb sei in der Wertpapiersammelorder auch angegeben, dass der Kauf auf ausdrücklichen Kundenwunsch erfolge. Das Lehman Bonus Express Max sei der Risikoklasse 3 zuzuordnen. Die maximale Risikoklasse sei gewahrt worden. Der Risikoanteil in dem Depot habe nach Ausführung 66,2 % betragen (Blatt 143 d. GA).. Bei dem Kläger handele es sich um einen erfahrenen Anleger (Blatt 92, 451 ff., 605 d. GA). Er habe einen in Finanzangelegenheiten kompetenten Eindruck vermittelt. Der Kläger habe auch keine konservative Anlageeinstellung gehabt. Er habe die Beklagte auch nicht darauf hingewiesen, dass er seine Ersparnisse möglichst sicher und risikofrei anlegen wolle. Der Zeuge D. habe das Lehman DJ EuroStoxx 50-Zertifikat nicht als vollkommen risikofreie Anlage mit garantierter Kapitalrückzahlung beschrieben. Der Kläger habe auf den Verkaufsprospekt verzichtet. Die Beklagte bestreitet, dass Beratungsfehler erfolgt seien. Der Kläger sei auf das Verlustrisiko sowie den Charakter des Zertifikates als Inhaberschuldverschreibung, über das Emittentenrisiko und das Bonitätsrisiko des Garanten hingewiesen worden. Der Kläger sei auch darauf hingewiesen worden, dass das Zertifikat nicht dem Einlagensicherungsfonds unterliegt sowie auf die fehlende Verkaufsmöglichkeit an US-Personen. Der Zeuge D. habe mit dem Kläger auch über den Ausgabeaufschlag gesprochen. Er sei über die anfallenden Kosten umfassend aufgeklärt worden. Der Kläger sei auch darüber aufgeklärt worden, dass das Geld an den Emittenten fließt und es sich um eine Art Kredit an diesen handele. Auch über die Rückzahlungsmodi sei er aufgeklärt worden. Das Produkt sei nicht als Zusammenfassung von Fonds dargestellt worden. Der Kläger sei über die Partizipationsraten aufgeklärt worden. Der Basiswert sei vorgestellt worden. Zum Sekundärmarktpreis: Blatt 472 ff. d. GA. Bezüglich des Kündigungsrechts des Emittenten habe keine Aufklärungspflicht bestanden (Blatt 929 d. GA). Auch der doppelte Auslandsbezug sei dargestellt worden (Blatt 1133 d. GA) Insgesamt sei bezüglich des Lehman DJ EuroStoxx 50-Zertifikates eine ordnungsgemäße Anleger- und anlagegerechte Beratung erfolgt. Auch bei dem Erwerb des Lehman Bonus Express Max-Zertifikates, welches in die Risikoklasse 3 einzuordnen sei, habe die Sicherheit und der Ausschluss jeglichen Verlustrisikos an erster Stelle gestanden. Der Kläger habe keine sichere Anlage gewünscht. Der Zeuge N. habe die Funktionsweise und Risiken des Zertifikates umfassend und vollständig erklärt. Die detaillierten Produktinformationen seien ihm ausgehändigt worden (Blatt 120 d. GA). Auf den Verkaufsprospekt habe er verzichtet. Dem Kläger sei erläutert worden, dass als Basiswert der Dow Jones EURO STOXX 50 Index diene, der die 50 größten und führenden europäischen Unternehmen aus unterschiedlichen Marktsektoren repräsentiere. Dem Kläger seien die Beobachtungstage sowie die abschließenden Bewertungstage und die maximale Laufzeit mitgeteilt worden. Ihm sei die Auszahlungsstruktur und der Risikopuffer erläutert worden. Der Kläger sei darüber aufgeklärt worden, dass es zum Totalverlust kommen könne, wenn der Index unter der Barriere von 70 % des Ausgangsniveaus liegt. Der Zeuge N. habe den Kläger auf das Emittentenrisiko hingewiesen. Er sei auch darauf hingewiesen worden, dass das Zertifikat weder durch den Einlagensicherungsfonds noch durch das staatliche Einlagensicherungssystem geschützt sei. Der Kläger sei auch darauf hingewiesen worden, dass der Anleger das Kreditrisiko der Emittentin und der Garantin trägt. Der Kläger sei auch auf die fehlende Verkaufsmöglichkeit an US-Personen hingewiesen worden. Auch über den Ausgabeaufschlag sei gesprochen worden. Zum Sekundärmarktpreis: Blatt 472 ff. d. GA. Bezüglich des Kündigungsrechtes des Emittenten habe keine Aufklärungspflicht bestanden (Blatt 929 d. GA). Auch der doppelte Auslandsbezug sei dargestellt worden (Blatt. 1133 d. GA) Insgesamt sei bezüglich des Lehman Bonus Express Max-Zertifikates eine ordnungsgemäße Anleger- und anlagegerechte Beratung erfolgt. Die Beklagte bestreitet die Kausalität. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens greife nicht ein. Der Beklagten sei auch keine Pflichtverletzung durch „Churning“ vorzuwerfen. Die Zeugin L. habe dem Kläger die Entscheidung über das Halten oder den Verkauf der streitgegenständlichen Zertifikate überlassen. Sie habe betont, dass sie hinsichtlich der Entwicklung der Zertifikate nicht in die Zukunft schauen könne und es somit schwierig sei, abzuschätzen, wohin sich die Wertpapiere entwickeln würden. Die Insolvenz sei auch nicht im August 2008 vorhersehbar gewesen (Blatt 135 ff., 486 ff. d. GA). Des Weiteren lässt die Beklagte vortragen: „ Dem Vortrag des Klägers lässt sich nicht entnehmen, an welchem Tag im August 2008 das Gespräch stattgefunden hat “ ( Blatt 139 d. GA) sowie: „ Der Vortrag des Klägers ist schon unsubstantiiert. Ihm lässt sich schon nicht entnehmen, an welchem Tag im August das Gespräch mit Frau L. stattgefunden hat und an welchem Tag die Zertifikate hätten verkauft werden sollen , ...“ (Blatt 519 d. GA). Nach dem Erwerb der streitgegenständlichen Zertifikate sei die Beklagte nicht zu einer weiteren Beratung verpflichtet gewesen. Aus dem Beratungsvertrag ergeben sich keine fortdauernden Überwachungs- und Beratungspflichten (Blatt 160, 933, 1140 d. GA). Es habe auch kein Vermögensverwaltungsvertrag bestanden. Die Beklagte sei daher allenfalls im Rahmen der konkreten Erörterungen der streitgegenständlichen Wertpapiere im Rahmen des Gespräches im August 2008 verpflichtet, richtige und vollständige Auskünfte zu erteilen (Blatt 160 d. GA). Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger die Papiere verkauft hätte (Blatt 490, 496 d. GA). Die Höhe des hilfsweise geltend gemachten Schadens wird bestritten (Blatt 519 d. GA). Ob der Kläger einen Totalverlust erlitten hätte, stünde noch nicht fest. Dies sei abhängig von der Abwicklung des Insolvenzverfahrens hinsichtlich der LBT. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger mit Alternativanlagen eine Rendite von 4 % erzielt hätte. Beide Wertpapiergeschäfte habe die Beklagte als Festpreisgeschäft - und nicht als Kommissionsgeschäfte - abgewickelt. Zwischen der Emittentin und der Beklagten sei ein Kaufvertrag zustande gekommen. Ein weiterer Kaufvertrag sei dann zwischen der Beklagten und dem Kläger zustande gekommen (Blatt 506 d. GA). Die Beklagte sei daher bei dem Festpreisgeschäft mit dem Kläger selbst Vertragspartnerin der streitgegenständlichen Geschäfte geworden. Ihre Vergütung habe in der Marge zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis bestanden. Über die Marge habe die Beklagte nicht aufklären müssen (Blatt 154, 507, 901 ff. d. GA). Die Beklagte habe auch kein bevorzugtes Interesse am Vertrieb der streitgegenständlichen Zertifikate gehabt (Blatt 917 d. GA). Die Beklagte selbst sei nicht Großgläubigerin der LBHI gewesen. Auch eine Beteiligung an der LBHI habe nicht bestanden. Von ihrer ehemaligen Muttergesellschaft sei die Beklagte unabhängig und treffe ihre eigenen Managemententscheidungen (Blatt 512 ff. d. GA). Der Kläger habe sich die Vorteile aus anderen Wertpapiergeschäften anzurechnen (Blatt 519, 937 d. GA). Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen M., L., N. und D.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf die Sitzungsniederschriften vom 06.07.2012 und 08.11.2012. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 11.322,98 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe der streitbefangenen Zertifikate. Im Übrigen ist die Klage unbegründet und war daher abzuweisen. Ein Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich für den Kläger nicht auf Grund etwaiger Beratungsfehler anlässlich der Beratungsgespräche im Januar und September 2007 (I.). Ein Anspruch ergibt sich jedoch aus §§ 311 II Nr. 2, 280, 241 II BGB im Zusammenhang mit dem im August 2008 in der Filiale der Beklagten in Bielefeld-Brackwede durchgeführten „Depotchecks“ (II.). I. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder im Hinblick auf den Erwerb des Lehman DJ EuroStoxx 50-Zertifikates im Januar 2007 (1.) noch hinsichtlich des Erwerbes des Lehman Bonus Express Max-Zertifikates im September 2007 (2.) einen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte. Der Kläger ist beim Erwerb beider Zertifikate Anleger- und anlagegerecht beraten worden. 1. Zunächst hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auf Grund einer fehlerhaften Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb des Lehman DJ EuroStoxx 50-Zertifikates im Januar 2007. Der Kläger hat eine fehlerhafte Anlageberatung durch die Beklagte nicht bewiesen. Zwischen dem Kläger und der Beklagten ist im Januar 2007 ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Ein Beratungsvertrag kommt zumindest konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2002, Az. XI ZR 218/01, WM 2002, 1683, 1686; Heinrichs in: Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 280 Rn. 47 m. w. N.). Das war in dem Beratungsgespräch vom 10.01.2007 unstreitig der Fall. Der Kläger hat die Filiale der Beklagten in Bielefeld-Brackwede aufgesucht, um sich über zukünftige Anlagemöglichkeiten beraten zu lassen und die Beklagte hat eine entsprechende Beratungsleistung durch den Zeugen D. erbracht. Es ist dem insoweit beweisbelasteten Kläger jedoch nicht gelungen, die von ihm im Einzelnen behaupteten Pflichtverletzungen nachzuweisen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es der Grundsatz der Waffengleichheit gebietet, dass einer Partei, die für ein Vier-Augen-Gespräch keinen Zeugen hat Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung des Gesprächs persönlich in den Prozess einzubringen (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2005, Az. XI ZR 216/04). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO ist dann zu gewährleisten, dass das Ergebnis der Anhörung ausreichend Gewicht hat. Allerdings vermag das Gericht auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht, die von dem Kläger im Einzelnen behaupteten Pflichtverletzungen der Beklagten als erwiesen anzusehen. Inhalt und Umfang der maßgeblichen Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine Bank hat dabei den - gegebenenfalls zu erfragenden - Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft zu berücksichtigen („anlegergerechte“ Beratung - dazu unter a.). Das von ihr danach empfohlene Anlageobjekt muss diesen Kriterien Rechnung tragen („objektgerechte“ Beratung - dazu unter b.). Maßgeblich sind dabei einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden, andererseits die allgemeinen Risiken wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarkts, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjektes ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.1993, Az. XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126). a. Der Vorwurf, es sei keine anlegergerechte Beratung erfolgt, hat sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Eine anlegergerechte Beratung setzt voraus, dass der Anlageberater das Anlageziel des Kunden und dessen Fachwissen abklärt. Das maßgebliche Risikoprofil vom 16.12.2005 hat der Kläger unstreitig unterzeichnet (Blatt 182 d. GA). Aus diesem Risikoprofil ergibt sich, dass der Kläger bei Erwerb der streitgegenständlichen Zertifikate eine ausgewogene Risikostrategie verfolgte. Aufgrund der Angaben des Klägers hatte die Beklagte die Anlagestrategie „ausgewogen“ vorgeschlagen und der Kläger hat diese Anlagestrategie durch seine Unterschrift bestätigt. Ferner folgt aus dem Risikoprofil sowie aus den vorangegangenen Umsätzen des Klägers, dass dieser zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Anlageberatung bereits über einige Erfahrungen mit Wertpapieren verfügte. Insbesondere aus der als Anlage KE 3 (Blatt 169 ff. d. GA) vorgelegten Aufstellung der Umsätze des klägerischen Wertpapierdepots ergibt sich aus den äußeren Umständen, dass dieser über Erfahrungen mit Wertpapieren verfügte. Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vom 08.11.2012 vorgebracht, dass die Risikoprofilerstellung durch die Zeugin M. im „Plauderton“ erfolgt sei. Sie habe eine angenehme Atmosphäre mit Kaffee etc. geschaffen und zunächst „small talk“ betrieben. Sie habe am Computer gesessen und ihm Fragen gestellt, welcher er beantwortet habe. Am Ende habe sie etwas ausgedruckt und er habe es unterschrieben, ohne es noch mal durchzulesen. Demgegenüber hat die Zeugin M. bekundet, dass sie sich zwar nicht an das konkrete Gespräch erinnern könne, aber bei Erstellung der Risikoprofile einem Leitfaden der Beklagten folge. Kunde und Bankberater würden sich gegenübersitzen, jedoch werde der PC-Monitor entsprechend zu dem Platz des Kunden gedreht, damit dieser mitlesen könne. Zunächst würden die persönlichen Daten erstellt bzw. abgeglichen. Sodann lese sie den Kunden die fünf Fragen vor. Sie warte die Antworten ab. Wenn ein Kunde eine Frage nicht beantworten können - was noch nicht vorgekommen sei -, würde das Gespräch abgebrochen werden. In einem solchen Fall würde sie dem Kunden ein Blanko-Formular mitgeben und der Kunde könne zuhause noch mal überlegen. Bei nicht eindeutigen Antworten eines Kunden würde sie entsprechend nachfragen. Der Kunde könne auch auf dem Bildschirm zeigen, wo er das Kreuz gesetzt haben möchte. Wo der Kunde das Kreuz setzt, sei seine Entscheidung. Danach werde der Kunde zu seiner Renditevorstellung gefragt. Die Anlagestrategie werde computergeneriert. Im Hinblick auf das am 16.12.2005 erstellte Risikoprofil, welches der Anlageberatung im Januar 2007 zu Grunde lag, kann das Gericht nicht feststellen, dass der Kläger nicht Anlegergerecht beraten worden ist. Nach Auffassung des Gerichts ist die Fragetechnik der Beklagten bei der Ermittlung der Anlageziele und der Risikoeinstellung des Klägers methodisch nicht zu beanstanden, und zwar insbesondere auch nicht, soweit die Beklagte für die Beantwortung der fünf bei der Erstellung der Risikoprofile vorgesehenen Einzelfragen keine bloßen Antworten mit "ja" oder "nein" zugelassen, sondern unter Verwendung von sogenannten "Likert"-Skalen eine abgestufte Beantwortung mit jeweils vier Zwischenstufen vorgesehen hat (OLG Düsseldorf, BKR 2011, 25). Eine solche Befragungstechnik ist auch in der empirischen Sozialforschung, in der Markt- und in der Wahlforschung üblich, in der Bevölkerung allgemein bekannt und schon aus sich selbst heraus für jedermann verständlich (OLG Düsseldorf a. a. O. m. w. N). Einer eigenen Überschrift für die beiden zwischen den äußeren Spalten "stimme nicht zu" und "stimme voll zu" angeordneten Zwischenstufen bedarf es insoweit nicht, ganz davon abgesehen, dass die Fragebögen der Beklagten unstreitig auch nicht von dem jeweiligen Anleger ausgefüllt werden, sondern dieser jeweils nur mündlich die an ihn gerichteten Fragen des Beraters beantwortet. Eine besondere Erläuterung der vorgegebenen Antwortmöglichkeiten durch den Berater kann dabei nicht verlangt werden. Außerdem hat er in dem Risikoprofil seine Renditeerwartung mit einem Rahmen von "- 5 % bis 12 %" angegeben, was zu einer sicherheitsorientierten Anlagestrategie des Klägers in der Sache ebenso wenig passt, wie der umfangreiche, in der Anlage KE 3 (Blatt 169 ff. d. GA) aufgelistete Vorbestand an verschiedenen Wertpapieren in seinem Depot, den er unbestritten schon in der Vergangenheit ebenfalls über die Beklagte erworben hat. Mit dem so ermittelten Risikoprofil des Klägers war auch die Empfehlung gerade eines Erwerbs des streitgegenständlichen Zertifikates nach Auffassung des Gerichts vereinbar. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es sich bei einem derartigen Zertifikat nicht um eine hochriskante Anlage wie etwa bei Options- oder Termingeschäften handelt, sondern um ein allenfalls mäßig riskantes Wertpapier, welches in seinen Chancen und Risiken einer deutschen Standardaktie durchaus vergleichbar ist. Für die Beklagte war eine etwaige Fehlvorstellung des Klägers über die Bedeutung des Risikoprofils nicht ohne Weiteres erkennbar, sodass der Kläger sich den Inhalt des Risikoprofils auch dann zurechnen lassen muss, wenn er dieses blind unterzeichnet hat. Es kann dahinstehen, ob die Überschreitung des Risikoanteils von 55 % im Rahmen des Beratungsgespräches im Januar 2007 allein auf die Zeichnung des streitgegenständlichen Zertifikates zurückzuführen war. Denn der Kläger hat die Wertpapierorder unterzeichnet (Blatt 41 d. GA) und muss sich daher den Inhalt zurechnen lassen. Nach Auffassung des Gerichts ist die systemische Erstellung des „ausdrücklichen Kundenwunsches“ nicht zu beanstanden. Denn es ist auch die Fallgestaltung denkbar, dass ein grundsätzlich sicherheitsorientierter Kunde im Einzelfall den Erwerb eines spekulativen Papiers wünscht, welches zu einer Überschreitung des Risikoanteils führt. In einem solchen Einzelfall muss eine anlegergerechte Beratung möglich sein, ohne dass das bisher erstellte Risikoprofil allein auf Grund der singulären Zeichnung komplett umgestellt werden muss. Hierbei genügt dann der Hinweis, dass der Risikoanteil überschritten ist und der Kauf auf ausdrücklichen Kundenwunsch erfolgt. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass die Bankberater der Beklagten durch eine Computersoftware unterstützt werden. Soweit der Kläger behauptet, er habe anlässlich des Beratungsgespräches am 10.01.2007 dem Zeugen D. erklärt, dass er sein Geld sicher anlegen wolle und auch ein geringes Verlustrisiko nicht infrage komme, ist ihm ein entsprechender Nachweis nicht gelungen. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hat der Kläger angegeben, dass er „Vermögensaufbau“ als Ziel genannt habe. Er habe eventuell eine Wohnung kaufen wollen und auch Altersvorsorge betreiben wollen. Von dem Geld sollte jedenfalls nichts wegkommen. Dem gegenüber hat der Zeuge D. bekundet, dass er - wenn der Kläger ihm gesagt hätte, dass er das Geld sicher anlegen wolle und beabsichtige, eine Wohnung zu kaufen - ihn zunächst gefragt hätte, wann er denn die Wohnung kaufen wolle. Mit solchen Angaben könne das streitgegenständliche Produkt nicht empfohlen werden, weil es auf Grund des Aktien- und Emittentenrisikos nicht sicher sei. Insgesamt steht daher nicht fest, dass der Kläger eine sichere Geldanlage gewünscht hat. Bei einem solchen erklärten Ziel ist es nicht offensichtlich auszuschließen, dass der Zeuge D. nur die von ihm genannten Anlagen (deutscher Fond mit deutschen Papieren, Geldmarktfonds oder einzelne deutsche Anleihen, Sparbücher, Festgelder, Tagesgelder, Schatzbriefe, Immobilienfonds) empfohlen hätte. Die Angaben des Klägers und die Aussage des Zeugen D. stehen sich unvereinbar gegenüber und das Gericht vermag nicht zu entscheiden, welcher der beiden Aussagen der Vorzug vor der anderen gebührt, so dass zumindest nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Kläger sein Geld sicher anlegen wollte. b. Auch den Vorwurf, es sei keine objektgerechte Beratung erfolgt, konnte der Kläger nicht nachweisen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge D. bei dem Beratungsgespräch vom 10.01.2007 wesentliche Risikofaktoren verschwiegen oder unzutreffende Angaben gemacht hat. aa. Zunächst konnte der Kläger seine Behauptung, der Zeuge D. habe die Struktur, die Funktionsweise und Partizipationsraten der streitgegenständlichen Zertifikate nicht erklärt und insgesamt den Eindruck einer risikolosen Anlage mit garantierter Kapitalrückzahlung vermittelt, nicht beweisen. Der Zeuge D. hat zwar bekundet, dass er sich an das konkrete Gespräch im Januar 2007 nicht mehr erinnern könne, jedoch habe er das Produkt grundsätzlich anhand eines Flyers vorgestellt. Er habe die grundsätzliche Funktionsweise erklärt. Er habe ein Kursprofil des Eurostoxx am PC aufgerufen und anhand von Beispielen erläutert, was es für das Produkt bedeutet, wenn sich der Kurs in entsprechende Richtungen verändere (Blatt 1256 d. GA). Die Aussage des Zeugen D. ist in jeder Hinsicht lebensnah und nachvollziehbar. Es ist insbesondere nachvollziehbar, dass bei der Erläuterung einer Kapitalanlage eine entsprechende Produktinformation zur Veranschaulichung benutzt und im Einzelnen besprochen wird. Dass demgegenüber überhaupt nicht über Funktionsweise und Risiken der streitgegenständlichen Anlage gesprochen wurde - wie der Kläger behauptet - widerspricht dagegen dem Inhalt der Wertpapierorder vom 10.01.2007. Dieses von dem Kläger unterzeichnete Formular beinhaltet unter dem Gliederungspunkt „ Risikohinweise “ insbesondere die Erklärung „ mit dem Kunden sind die Risiken und Funktionsweise der Anlage besprochen worden “, welche auch angekreuzt ist (Blatt 40 d. GA). Des Weiteren hat der Zeuge D. bekundet, dass er bestimmt nicht gesagt habe, dass das Papier für einen sicherheitsorientierten Anleger geeignet ist. Er habe bestimmt auch nicht gesagt, dass eine Rendite von 5,5 % sicher sei. Das mache bei dem Produkt auch keinen Sinn, weil es von der Entwicklung des Eurostoxx abhängig sei. Er habe auch nicht gesagt, dass sich das Produkt in eine bestimmte Richtung entwickeln werde. Er werde nur Beispiele genannt haben, wie es sich entwickeln könnte; gute wie schlechte. Wie bereits ausgeführt, stehen sich insoweit die Angaben des Klägers und die Aussage des Zeugen D. unvereinbar gegenüber und das Gericht vermag nicht zu entscheiden, welcher der beiden Aussagen der Vorzug vor der anderen gebührt, sodass zumindest nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass eine entsprechende Aufklärung nicht erfolgt ist. bb. Soweit der Kläger eine fehlende Aufklärung über das Totalverlustrisiko und das Kredit- bzw. Emittentenrisiko behauptet, war die Beklagte bereits aus Rechtsgründen nicht verpflichtet, den Kläger über diese Risiken aufzuklären. Die Realisierung dieser Risiken war bei der gebotenen Betrachtung im Zeitpunkt des Erwerbs des streitgegenständlichen Zertifikats am 10.01.2007 derart fernliegend, dass im Rahmen der gebotenen Aufklärung über die wesentlichen Risiken keine besondere Aufklärung erforderlich war. Insoweit besteht keine generelle Pflicht des Anlageberaters zur Aufklärung über die fernliegende Möglichkeit eines Totalverlustes (vgl. OLG Frankfurt Urteil vom 15.10.2008, Az. 23 U 348/05: OLG Thüringen, Urteil vom 22.02.2005, Az. 8 U 547/04). Unter welchen Voraussetzungen ein weitergehender Hinweis auf ein Totalverlustrisiko erfolgen muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei der Hinweis umso deutlicher und unmissverständlicher sein muss, desto realer die Gefahr eines tatsächlich eintretenden Totalverlustes ist. Insbesondere das Risiko eines Totalverlusts auf Grund einer Insolvenz der Emittentin bzw. Garantin war im Januar 2007 äußerst fernliegend. Auch wenn sich dieses Risiko letztlich realisiert hat, war dieser Umstand weder für die Beklagte noch für den Zeugen D. als Anlageberater im Zeitpunkt des Beratungsgesprächs erkennbar. Zu diesem Zeitpunkt verfügte die Beklagte über keine spezifischen Hinweise auf etwaige Zahlungsschwierigkeiten oder gar eine Insolvenz der Emittentin bzw. Garantin, die sie an ihre Kunden hätte weitergeben können oder müssen. Da selbst fachkundige Berater seinerzeit eine solche Entwicklung nicht vorhersehen konnten, musste eine Anlageberatung zum damaligen Zeitpunkt ein nur theoretisches Totalausfallrisikos nicht umfassen. Überdies konnte der insoweit beweisbelastete Kläger nicht nachweisen, dass eine entsprechende Aufklärung über ein Totalverlust- bzw. Emittentenrisiko nicht erfolgt ist. Zwar hat der Kläger seinen diesbezüglichen schriftsätzlichen Vortrag im Rahmen seiner persönlichen Anhörung bestätigt und angegeben, dass ein Totalverlustrisiko nicht Gegenstand des Beratungsgesprächs vom 10.01.2007 gewesen sei (Blatt 1248 d. GA). Dem steht jedoch die Aussage des Zeugen D. entgegen. Dieser hat ausgesagt, dass er auf das Emittentenrisiko hingewiesen habe. Den Begriff habe er immer benutzt; verbunden mit der kurzen Erklärung, dass es kein Geld gebe, wenn der Emittent pleite sei (Blatt 1259 d. GA). Wie bereits ausgeführt, stehen sich insoweit die Angaben des Klägers und die Aussage des Zeugen D. unvereinbar gegenüber und das Gericht vermag nicht zu entscheiden, welcher der beiden Aussagen der Vorzug vor der anderen gebührt, so dass zumindest nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass eine entsprechende Aufklärung nicht erfolgt ist. cc. Gleichermaßen war ein Hinweis auf die fehlende Absicherung der streitgegenständlichen Zertifikate durch den Deutschen Einlagensicherungsfonds nicht erforderlich. Ein entsprechender Hinweis ist neben einer Aufklärung über das Totalverlustrisiko bereits nicht notwendig. Für einen Anleger ist es aus wirtschaftlicher Sicht letztlich unerheblich, ob das Risiko eines Totalverlusts aus einer Insolvenz des Emittenten oder einem Fehlen von Sicherungssystemen resultiert (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 23.04.2010, Az. 13 U 117/09). Ferner kann das Risiko eines Totalverlustes im Zeitpunkt des Erwerbs der streitgegenständlichen Zertifikate als so gering angesehen werden, dass diesbezüglich jedenfalls keine eingehende Beratung erforderlich war. Insofern stand nach dem damaligen Sachstand die Funktionsweise des Zertifikates und die Renditeerwartung einschließlich eventueller Kursverluste im Vordergrund, ein Totalverlust oder die Frage einer Einlagensicherung war dagegen bis zum Beginn der weltweiten Finanzkrise von rein theoretischer Bedeutung. dd. Auch soweit der Kläger behauptet, die Beklagte habe durch die Veräußerung bzw. Vermittlung des streitgegenständlichen Zertifikates versteckte Rückvergütungen bzw. sogenannte „kick-backs“ erhalten und dies im Rahmen des Beratungsgesprächs vom 10.01.2007 nicht offengelegt, kann eine fehlerhafte Anlageberatung nicht festgestellt werden. Denn die Beklagte hat substantiiert bestritten, dass Rückvergütungen gezahlt worden seien. Sie hat hierzu vorgetragen, dass es sich um ein Festpreisgeschäft gehandelt habe; ihre Vergütung sich also aus der Gewinnmarge ergebe. Die Beklagte habe immer nur so viele Zertifikate vom Emittenten abgenommen, wie tatsächlich von Kunden beordert worden seien. Dies bedeute, dass die Papiere zunächst von der Beklagten erworben und dann dem Kunden geliefert worden seien. Die Beklagte sei damit Kontrahentin der Emittentin. Vor diesem Hintergrund komme zwischen dem Emittenten und der Beklagten ein Kaufvertrag zustande. Die Beklagte als Vertragspartnerin habe von dem Emittenten einen Rabatt erhalten, wie dies bei dem Einkauf von für den weiteren Vertrieb gedachten Waren in allen Bereichen üblich sei. Sie habe die Wertpapiere geringfügig unter dem für den Endkunden bestimmten Verkaufspreis erworben. Ein weiterer Kaufvertrag komme dann zwischen der Beklagten und dem Kunden zustande (Blatt 506, 507 d. GA). Den Vortrag der Beklagten, sie habe das Zertifikat im Eigenhandel vertrieben, hat der Kläger nicht widerlegt. Es obliegt dem Kläger als demjenigen, der Rechte aus dem von ihm behaupteten Kommissionsgeschäft herleiten will, das Zustandekommen eines solchen darzulegen und zu beweisen. Es ist nicht Sache der Beklagten, die Behauptung des Klägers zu widerlegen und den Abschluss eines Kaufvertrages nachzuweisen (LG Düsseldorf, 8 O 332/10, Urteil vom 04.08.2011; vorgelegt als Anlage KE 28). Zwar sprechen die vom Kläger vorgetragenen Umstände für das Vorliegen eines Kommissionsgeschäftes. Aus einem hierdurch hervorgerufenen Anschein kann der Kläger jedoch nichts herleiten. Zwar mag derjenige, der den Anschein erweckt Kommissionär zu sein, sich als solcher behandeln lassen zu müssen. Diesen Anschein erweckt die Beklagte aber jedenfalls nach Richtigstellung im vorliegenden Prozess nicht mehr. Soweit damit nicht feststeht, dass ein Kommissionsgeschäft vorliegt, hat für die Beklagte weder eine Pflicht zur Aufklärung über ihre Gewinnspanne noch darüber bestanden, dass der Zertifikaterwerb im Wege des Eigengeschäftes erfolgt ist (BGH, Entscheidung vom 16.10.2012, XI ZR 368/11). ee) Eine Pflichtverletzung ist auch nicht darin zu sehen, dass der Zeuge D. den Kläger nicht darauf hingewiesen hat, dass die fraglichen Papiere nicht in den USA und nicht an US-Bürger verkauft werden durften. Beide Informationen waren im Rahmen der Anlageberatung komplett irrelevant: Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, hatte das Verbot nichts mit der Bewertung der Anlage oder gar mit ihrer „Sicherheit“ zu tun (Hanseatisches Oberlandesgericht, ZIP 2010, 973). ff) Die Beklagte musste entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht darauf hinweisen, dass die damalige Muttergesellschaft der Beklagten Hauptgläubigerin der Lehman Bank gewesen sei und eine Interessenkollision daraus folge, dass die Beklagte bei der Beratung ihre eigenen Gläubigerinteressen verfolgt habe. Insoweit ist schon nicht hinreichend substantiiert dargetan, ob und in welcher Höhe Forderungen die Beklagte selbst - und nicht die damalige Muttergesellschaft - gegen die Lehman Bank gehabt haben soll (hierzu auch: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.02.2010, 7 O 45/09; LG Konstanz, Entscheidung vom 12.02.2010, 3 O 90/09). gg) Soweit der Kläger vorbringt, er sei nicht auf den doppelten Auslandsbezug, auf Sekundärmarktrisiken sowie auf das Kündigungsrecht des Emittenten hingewiesen worden, ist auch eine fehlerhafte Beratung nicht feststellbar. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass nicht feststeht, dass der Kläger nicht anhand des Produktflyers beraten worden ist. Des Weiteren steht nicht fest, dass dem Kläger dieser Produktflyer nicht mit nach Hause mitgegeben worden ist. Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung zwar erklärt, den als Anlage K 3 vorgelegten Produktflyer nicht erhalten zu haben. Demgegenüber hat der Zeuge D. geschildert, dass er das Produkt grundsätzlich anhand des Flyers vorgestellt habe. Er habe grundsätzlich den Flyer auch den Kunden immer mitgegeben. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge D. in diesem konkreten Gespräch weder den Flyer benutzt noch mitgegeben hatte, hat das Gericht nicht. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Flyer nach dem Inhalt der Wertpapierorder (Blatt 40 d. GA) ausgehändigt worden ist, die der Kläger auch unstreitig unterschrieben hatte. Zwar kann diese Frage letztlich nicht mit Sicherheit beantwortet werden; die aufgezeigten Umstände sind aber geeignet, Zweifel an den Angaben des Klägers zu begründen, sodass das Gericht dessen Behauptung, eine Beratung anhand des Flyers erfolgt sei nicht erfolgt, nicht als bewiesen ansehen kann. Insgesamt vermochte der Kläger daher nicht zu beweisen, dass er keinen Flyer erhalten hatte. Auf das zulässige qualifizierte Bestreiten der Beklagten (Kläger hat Flyer erhalten) muss der vorliegende Rechtsstreit auf der Grundlage beurteilt werden, als ob der Produktflyer bei der Beratung - also vor Zeichnungsentscheidung - vorlag. In dem Produktflyer findet sich unter „ Risiken “ folgende Textpassage (Blatt 44 d. GA): „ Der Anleger trägt das Kreditrisiko der Emittentin, der Lehman Brothers Treasury Co. B.V., bzw. der Garantin, Lehman Brothers Holdings Inc. “. Allein mit dieser Textpassage ist der doppelte Auslandsbezug hinreichend deutlich dargestellt. Dies ergibt sich schon aus den Gesellschaftszusätzen „B.V.“ und „Inc.“ Für einen durchschnittlich verständigen Anleger - und nur ein solcher ist maßgeblich - ist ersichtlich, dass es sich bei der Emittentin um eine niederländische Kapitalgesellschaft und bei der Garantin um eine - entweder kanadische oder US-amerikanische - Aktiengesellschaft handeln muss. Hätte der Kläger hierzu Fragen gehabt, hätte er diese stellen können. Qualifizierten Sachvortrag hat der Kläger ohnehin nur dafür beigebracht, dass er nur ein inländisches Produkt hätte zeichnen wollen. Dass es sich aber nicht um ein inländisches Produkt von einem inländischen Anbieter handelt, ergibt sich schon aus folgender Formulierung des Flyers: „ Lehman Brothers ist eine der führenden globalen Investmentbanken [...] 1850 in den USA von deutschen Einwanderern gegründet, und seit 1973 in Deutschland etabliert, [...] “. Zu dem Sekundärmarktrisiko enthält der Flyer folgende Passage: „ Lehman Brothers International Europe stellt börsentäglich nach bestem Bemühen einen sogenannten Sekundärmarktpreis [...] im Frankfurter Freiverkehr. Diese Sekundärmarktpreise werden auf Bloomberg und im Internet auf [...] veröffentlicht. “. Nach Auffassung des Gerichts ist diese Darstellung ausreichend. Weitergehende Informationen hätte die Beklagte nur auf Nachfrage erteilen müssen. Hierzu hat der Kläger aber nichts vorgetragen. Gleichermaßen ausreichend ist betreffend des Kündigungsrechtes der Emittentin der Hinweis in der Fußnote 7 mit Verweis auf den Basisprospekt: „ Die Rückzahlung am Ende der Laufzeit hängt von der Bonität der Emittentin bzw. Garantin ab. Unter bestimmten Umständen (u. a. aus steuerlichen Gründen) kann es zu einer sonstigen vorzeitigen Rückzahlung durch die Emittentin kommen. Der vorzeitige Rückzahlungsbetrag kann in solchen Fällen auch unterhalb des Nominalbetrages liegen. “. Die Angaben in dem Produktflyer sind insgesamt hinreichend. Der Kläger hätte diese zur Kenntnis nehmen und Nachfragen stellen können. Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung des OLG Frankfurt (BB 2009, 2334) an, wonach der Anleger, der bei der Anlageentscheidung den Prospekt in den Händen hat, konkret vortragen muss, warum die Zeichnung nicht bis zur Durchsicht hätte aufgeschoben werden können. Der Kläger trägt hierzu vor, dass die Unterlagen nicht übergeben worden seien, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, eigene Informationen einzuholen. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch, dass er sich die Informationen beschafft hätte, wenn er die Unterlagen gehabt hätte (Blatt 32 d. GA). An anderer Stelle lässt der Kläger vortragen, er habe seinem Berater vertraut, was wiederum dafür spricht, dass er sich keine weiteren Informationen beschafft hätte. hh) Soweit der Kläger letztlich vorbringt, er sei vor der Anlageentscheidung entgegen den „Endgültigen Bedingungen“ nicht darauf hingewiesen worden, einen eigenen Rechtsberater, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder sonstigen Berater zu konsultieren, so vermag dieser Vortrag gleichermaßen eine relevante Pflichtverletzung der Beklagten nicht zu begründen. Der Kläger hat schon nicht vorgetragen, dass er nach unterstelltem Hinweis tatsächlich einen weiteren Berater hinzugezogen und dass er dessen Empfehlung entsprechend von einer Zeichnung abgesehen hätte (Blatt 751 d. GA). Mangels Hauptanspruch bestehen auch keine Ansprüche auf Schadensersatz aus einer Alternativanlage sowie kein Zinsanspruch. 2. Des Weiteren hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auf Grund einer fehlerhaften Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb des Lehman Bonus Express Max-Zertifikates im September 2007. Der Kläger vermochte eine fehlerhafte Anlageberatung durch die Beklagte nicht nachzuweisen. Zwischen dem Kläger und der Beklagten ist im September 2007 ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Denn der Kläger hat die Filiale der Beklagten in Bielefeld-Brackwede aufgesucht, um sich über zukünftige Anlagemöglichkeiten beraten zu lassen und die Beklagte hat eine entsprechende Beratungsleistung durch den Zeugen N. erbracht. Es ist dem insoweit beweisbelasteten Kläger jedoch nicht gelungen, die von ihm im Einzelnen behaupteten Pflichtverletzungen nachzuweisen. Auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der persönlichen Anhörung des Klägers steht nicht fest, dass der Kläger nicht Anleger- (a.) und anlagegerecht (b.) beraten worden war. a. Der Vorwurf, es sei keine anlegergerechte Beratung erfolgt, hat sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Das maßgebliche Risikoprofil vom 04.09.2007 hat der Kläger unstreitig unterzeichnet (Blatt 184 d. GA). Aus diesem Risikoprofil ergibt sich, dass der Kläger bei Erwerb des streitgegenständlichen Zertifikates eine ertragsorientierte Risikostrategie verfolgte. Aufgrund der Angaben des Klägers hatte die Beklagte die Anlagestrategie „Ertrag“ vorgeschlagen und der Kläger hat diese Anlagestrategie durch seine Unterschrift bestätigt. Ferner folgt aus dem Risikoprofil sowie aus den vorangegangenen Umsätzen des Klägers, dass dieser - wie bereits oben dargestellt - zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Anlageberatung bereits über einige Erfahrungen mit Wertpapieren verfügte. Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vom 08.11.2012 vorgebracht, dass der Zeuge N. Fragen im Prosastil gestellt habe. Er - der Kläger - habe dazu seine Antworten gegeben. Auf den Monitor habe er nicht schauen können. Der Zeuge N. habe das Risikoprofil hinterher ausgedruckt und er habe dieses unterschrieben (Blatt 1250 d. GA). Der Zeuge N. hat bekundet, dass er hinsichtlich der persönlichen Angaben, der Angaben der finanziellen Rahmenbedingungen und der Angaben zur Vermögenssituation nur gefragt habe, ob es Veränderungen gebe. Die Daten seien auf Grund vorangegangener Speicherung bereits vorgegeben gewesen. Er sei sodann zu den fünf Fragen übergegangen. Er habe den Monitor zum Kunden gedreht, die Fragen vorgelesen und den Kunden nach seiner Einschätzung befragt. Gemeinsam habe man dann eine Einschätzung gefunden. Der Computer habe die Strategie mit „Ertrag“ ermittelt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann das Gericht nicht feststellen, dass bei der Erstellung des Risikoprofils ein Beratungsfehler erfolgt ist. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Fragetechnik der Beklagten bei der Ermittlung der Anlageziele und der Risikoeinstellung des Klägers methodisch nicht zu beanstanden. Außerdem ist in dem Risikoprofil die Renditeerwartung des Klägers mit einem Rahmen von "- 20 % bis 30 %" angegeben, was ebenfalls zu einer sicherheitsorientierten Anlagestrategie des Klägers in der Sache ebenso wenig passt wie der umfangreiche, in der Anlage KE3 (Blatt 169 ff. d. GA) aufgelistete Vorbestand an verschiedenen Wertpapieren in seinem Depot, den er unbestritten schon in der Vergangenheit ebenfalls über die Beklagte erworben hat. Mit dem so ermittelten Risikoprofil des Klägers war auch die Empfehlung gerade eines Erwerbs des streitgegenständlichen Zertifikates nach Auffassung des Gerichts vereinbar. Wie bereits oben ausgeführt weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass es sich bei einem derartigen Zertifikat nicht um eine hochriskante Anlage wie etwa bei Options- oder Termingeschäften handelt, sondern um ein allenfalls mäßig riskantes Wertpapier, welches in seinen Chancen und Risiken einer deutschen Standardaktie durchaus vergleichbar ist. Für die Beklagte war eine etwaige Fehlvorstellung des Klägers über die Bedeutung des Risikoprofils nicht ohne Weiteres erkennbar, so dass der Kläger sich den Inhalt des Risikoprofils auch dann zurechnen lassen muss, wenn er dieses blind unterzeichnet hat. Soweit der Kläger behauptet, er habe anlässlich des Beratungsgespräches am 04.09.2007 dem Zeugen N. erklärt, dass er eine sichere Geldanlage wünsche, ist ihm ein entsprechender Nachweis nicht gelungen. Der Zeuge N. hat bekundet, dass er sich zwar an das konkrete Gespräch nicht mehr erinnern könne, es jedoch nicht sein könne, dass konservative Anlageziele unter Ausschluss jeglichen Verlustrisikos besprochen worden seien. Dies passe nämlich nicht mit dem Risikoprofil zusammen. Auch habe er sich das Depot des Klägers angeschaut, welches eher offensiv ausgerichtet gewesen sei. Er könne ausschließen, dass der Kläger eine risikofreie Anlage haben wollte. Die Angaben des Klägers und die Aussage des Zeugen N. stehen sich zwar unvereinbar gegenüber aber das Gericht hat erheblich Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des Klägers. Seine Angaben stehen in einem diametralen Widerspruch zu dem aus dem Risikoprofil ersichtlichen Inhalt, die am selben Tag getätigt worden waren. Der Kläger hat das Risikoprofil vom 04.09.2007 unterzeichnet und muss sich dessen Inhalt zurechnen lassen. Für den Kläger war bereits auf Grund der Gestaltung des Risikoprofils ohne Weiteres erkennbar, dass es sich um ein Formular handelte, welches mit seiner Anlagestrategie in unmittelbarem Zusammenhang steht. Dies folgt bereits daraus, dass das Formular mit „Ihr Risikoprofil“ überschrieben ist und zudem konkrete Fragen zur Anlagestrategie enthält. Die Risikobereitschaft dokumentiert sich insbesondere durch die ertragsorientierten Anlagestrategie, was für den Kläger auch ohne Weiteres erkennbar war. Demgegenüber war die Aussage des Zeugen N. insgesamt überzeugend. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Zeuge als Mitarbeiter der Beklagten ein erhebliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben dürfte und mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen müsste, sollten die Vorwürfe des Klägers zutreffen. Gleichwohl war die Aussage des Zeugen N. widerspruchsfrei und ohne erkennbare Belastungstendenz. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge deutlich zwischen seiner präsenten Erinnerung und der Schilderung seines allgemeinen Vorgehens bei einem Beratungsgespräch differenziert hat. Es ist nachvollziehbar, dass der Zeuge an Einzelheiten des Gesprächs weitgehend keine konkrete Erinnerung mehr hat, da es sich insofern um Routinevorgänge im Berufsleben des Zeugen handelt. Für den Zeugen spricht auch, dass dieser nicht pauschal den Vortrag der Beklagten bestätigt hat, sondern auch in für diese wesentlichen Punkten keine genauen Angaben machen konnten. Hätten sich die Zeugen mit der Beklagten abgesprochen, hätte es nahegelegen auch insofern eine aus Sicht der Beklagten günstige Aussage zu machen. Insgesamt kann das Gericht daher nicht feststellen, dass der Kläger nicht anlegergerecht beraten worden ist. b. Auch den Vorwurf, es sei keine objektgerechte Beratung erfolgt, konnte der Kläger nicht nachweisen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge N. bei dem Beratungsgespräch vom 04.09.2007 wesentliche Risikofaktoren verschwiegen oder unzutreffende Angaben gemacht hat. aa. Zunächst konnte der Kläger seine Behauptung, der Zeuge N. habe die Struktur, die Funktionsweise und Partizipationsraten der streitgegenständlichen Zertifikate nicht erklärt und insgesamt den Eindruck einer risikolosen Anlage mit garantierter Kapitalrückzahlung vermittelt, nicht beweisen. Der Zeuge N. hat zwar bekundet, dass er sich an das konkrete Gespräch im September 2007 nicht mehr erinnern könne, jedoch habe er das Produkt grundsätzlich anhand eines Flyers und anhand einer eigenen Zeichnung vorgestellt. Die Funktionsweise habe er ausführlich erklärt. Auch die in dem Flyer genannten Risiken habe er immer besprochen. Er habe auch garantiert den Flyer mitgegeben. Für die Kunden seien immer folgende Punkte entscheidend gewesen: Funktionsweise; also wann eine Rückzahlung erfolge, die Laufzeit, der Risikopuffer, die vier genannten Risiken und die Kosten. Hierüber habe er aufgeklärt (Blatt 1263 d. GA). Die Aussage des Zeugen N. ist in jeder Hinsicht lebensnah und nachvollziehbar. Es ist insbesondere nachvollziehbar, dass bei der Erläuterung einer Kapitalanlage eine entsprechende Produktinformation zur Veranschaulichung benutzt und unter Verwendung eigener Zeichnungen im Einzelnen besprochen wird. Dass demgegenüber überhaupt nicht über Funktionsweise und Risiken der streitgegenständlichen Anlage gesprochen wurde - wie der Kläger behauptet - widerspricht dagegen dem Inhalt der Wertpapierorder vom 04.09.2007. Dieses von dem Kläger unterzeichnete Formular beinhaltet unter dem Gliederungspunkt „ Risikohinweis “ insbesondere die Erklärung „ mit dem Kunden sind die Risiken und Funktionsweise der Anlage besprochen worden “, welche auch angekreuzt ist (Blatt. 49 d. GA). Des Weiteren hat der Zeuge N. bekundet, dass er ausschließen könne, dass der Kläger eine risikofreie Anlage mit garantierter Rückzahlung habe wollte. Er hätte dann ein Festgeld empfohlen. Als risikolose Anlagen gebe es nur das Festgeld und das Sparbuch (Blatt 1261 d. GA). Da sich die Aussage des Zeugen N. und die Einlassung des Klägers unvereinbar gegenüberstehen, vermag das Gericht nicht, die klägerische Behauptung als erwiesen anzusehen. Wie bereits dargelegt, hat das Gericht erhebliche Zweifel an den Angaben des Klägers. Demgegenüber ist die Aussage des Zeugen N. in jeder Hinsicht lebensnah und nachvollziehbar. Jedenfalls vermag das Gericht nicht zu entscheiden, welcher der beiden Aussagen der Vorzug vor der anderen gebührt, sodass zumindest nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass eine entsprechende Aufklärung nicht erfolgt ist. bb. Soweit der Kläger eine fehlende Aufklärung über das Totalverlustrisiko und das Kredit- bzw. Emittentenrisiko behauptet, war die Beklagte wie bereits ausgeführt schon aus Rechtsgründen nicht verpflichtet den Kläger über diese Risiken aufzuklären. Die Realisierung dieser Risiken war bei der gebotenen ex ante Betrachtung auch im Zeitpunkt des Erwerbs des streitgegenständlichen Zertifikats am 04.09.2007 derart fernliegend, dass im Rahmen der gebotenen Aufklärung über die wesentlichen Risiken keine besondere Aufklärung erforderlich war. Überdies konnte der insoweit beweisbelastete Kläger nicht nachweisen, dass eine entsprechende Aufklärung über ein Totalverlust- bzw. Emittentenrisiko nicht erfolgt ist. Zwar hat der Kläger seinen diesbezüglichen schriftsätzlichen Vortrag im Rahmen seiner persönlichen Anhörung bestätigt und angegeben, dass Vokabeln wie Emittentenrisiko oder Totalverlustrisiko nicht vorgekommen seien (Blatt 1250 d. GA). Dem steht jedoch die Aussage des Zeugen N. entgegen. Dieser hat ausgesagt, dass er die Risiken besprochen habe. Auf das Emittentenrisiko werde dergestalt hingewiesen, dass gesagt werde, dass es sich um Lehman Brothers handele, eine der größten Banken der USA und dass diese theoretisch pleitegehen könne; dies jedoch noch nicht vorgekommen sei. Wie bereits ausgeführt, stehen sich insoweit die Angaben des Klägers und die Aussage des Zeugen D. unvereinbar gegenüber und das Gericht vermag nicht zu entscheiden, welcher der beiden Aussagen der Vorzug vor der anderen gebührt, sodass zumindest nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass eine entsprechende Aufklärung nicht erfolgt ist. cc. Gleichermaßen war ein Hinweis auf die fehlende Absicherung der streitgegenständlichen Zertifikate durch den Deutschen Einlagensicherungsfonds nicht erforderlich. Ein entsprechender Hinweis ist neben einer Aufklärung über das Totalverlustrisiko bereits nicht notwendig. Für einen Anleger ist es aus wirtschaftlicher Sicht letztlich unerheblich, ob das Risiko eines Totalverlusts aus einer Insolvenz des Emittenten oder einem Fehlen von Sicherungssystemen resultiert (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 23.04.2010, Az. 13 U 117/09). Ferner kann das Risiko eines Totalverlustes im Zeitpunkt des Erwerbs der streitgegenständlichen Zertifikate als so gering angesehen werden, dass diesbezüglich jedenfalls keine eingehende Beratung erforderlich war. Insofern stand nach dem damaligen Sachstand die Funktionsweise des Zertifikates und die Renditeerwartung einschließlich eventueller Kursverluste im Vordergrund, ein Totalverlust oder die Frage einer Einlagensicherung war dagegen bis zum Beginn der weltweiten Finanzkrise von rein theoretischer Bedeutung. dd. Auch soweit der Kläger behauptet, die Beklagte habe durch die Veräußerung bzw. Vermittlung des streitgegenständlichen Zertifikates versteckte Rückvergütungen bzw. sogenannte „kick-backs“ erhalten und dies im Rahmen des Beratungsgesprächs vom 04.09.2007 nicht offengelegt, kann eine fehlerhafte Anlageberatung nicht festgestellt werden. Denn die Beklagte hat substantiiert bestritten, dass Rückvergütungen gezahlt worden seien. Sie hat hierzu vorgetragen, dass es sich um ein Festpreisgeschäft gehandelt habe; ihre Vergütung sich also aus der Gewinnmarge ergebe. Die Beklagte habe immer nur so viele Zertifikate vom Emittenten abgenommen, wie tatsächlich von Kunden beordert worden seien. Dies bedeute, dass die Papiere zunächst von der Beklagten erworben und dann dem Kunden geliefert worden seien. Die Beklagte sei damit Kontrahentin der Emittentin. Vor diesem Hintergrund komme zwischen dem Emittenten und der Beklagten ein Kaufvertrag zustande. Die Beklagte als Vertragspartnerin habe von dem Emittenten einen Rabatt erhalten, wie dies bei dem Einkauf von für den weiteren Vertrieb gedachten Waren in allen Bereichen üblich sei. Sie habe die Wertpapiere geringfügig unter dem für den Endkunden bestimmten Verkaufspreis erworben. Ein weiterer Kaufvertrag komme dann zwischen der Beklagten und dem Kunden zustande (Blatt 506, 507 d. GA). Den Vortrag der Beklagten, sie habe das Zertifikat im Eigenhandel vertrieben, hat der Kläger nicht widerlegt. Es obliegt dem Kläger als demjenigen, der Rechte aus dem von ihm behaupteten Kommissionsgeschäft herleiten will, das Zustandekommen eines solchen darzulegen und zu beweisen. Es ist nicht Sache der Beklagten, die Behauptung des Klägers zu widerlegen und den Abschluss eines Kaufvertrages nachzuweisen (LG Düsseldorf, 8 O 332/10, Urteil vom 04.08.2011; vorgelegt als Anlage KE 28). Zwar sprechen die vom Kläger vorgetragenen Umstände für das Vorliegen eines Kommissionsgeschäftes. Aus einem hierdurch hervorgerufenen Anschein kann der Kläger jedoch nichts herleiten. Zwar mag derjenige, der den Anschein erweckt Kommissionär zu sein, sich als solcher behandeln lassen zu müssen. Diesen Anschein erweckt die Beklagte aber jedenfalls nach Richtigstellung im vorliegenden Prozess nicht mehr. Soweit damit nicht feststeht, dass ein Kommissionsgeschäft vorliegt, hat für die Beklagte weder eine Pflicht zur Aufklärung über ihre Gewinnspanne noch darüber bestanden, dass der Zertifikaterwerb im Wege des Eigengeschäftes erfolgt ist (BGH, Entscheidung vom 16.10.2012, XI ZR 368/11). Darüber hinaus steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht fest, dass der Zeuge N. nicht über Provisionen bzw. Rückvergütungen aufgeklärt hatte. Ob auch über Provisionen bzw. Rückvergütungen gesprochen wurde, konnte der Zeuge N. nicht sicher sagen. Der Zeuge hat aber ausgesagt, dass es im Verlauf des Jahres 2007 eine interne Anweisung gegeben habe, nach welcher auf weitere Provisionen, welche die Beklagte für die Vermittlung von Wertpapieren erhält, hingewiesen werden sollte. Nach Erhalt der Anweisung habe er den Kunden immer erklärt, was die Beklagte daran verdient (Blatt 1262 d. GA). Ob dies am 04.09..2007 der Fall war konnte der Zeuge jedoch nicht mehr erinnern. Die vorgelegte Produktinformation zu dem streitgegenständlichen Zertifikat enthält jedoch auf Seite 11 unter der Überschrift „Produkteigenschaften“ den Hinweis auf den Ausgabeaufschlag, verbunden mit dem Fußnotentext, dass dieser in voller Höhe bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten verbleibt (Blatt 56 d. GA). Des Weiteren ist eine zusätzliche Rückvergütung von 21,30 € pro Zertifikat ausgewiesen, die nach der Fußnote ebenfalls bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten bleibt. Zusätzlich findet sich in der Wertpapierorder der Hinweis, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Ausgabeaufschlag sowie Vertriebsfolgeprovisionen erhält (Blatt 48 d. GA), Dies spricht dafür, dass es sich um die nach der Anweisung der Beklagten aktualisierte Version der Wertpapiersammelorder handelt und die Berater ab diesem Zeitpunkt angehalten waren, auf der Grundlage dieser Unterlagen auch über die dort genannten Provisionen bzw. Rückvergütungen aufzuklären. In der Wertpapiersammelorder vom 10.01.2007 ist nur der allgemein gehaltene Hinweis enthalten, dass der „ Erwerb dieser Produkte mit Kosten/Gebühren verbunden ist “ (Blatt 40 d. GA). Zwar kann diese Frage letztlich nicht mit Sicherheit beantwortet werden; die aufgezeigten Umstände sind aber geeignet, Zweifel an den Angaben des Klägers zu begründen, sodass das Gericht dessen Behauptung, eine Aufklärung über die Provision bzw. Rückvergütung sei nicht erfolgt, nicht als bewiesen ansehen kann. ee) Eine Pflichtverletzung ist auch nicht darin zu sehen, dass der Zeuge N. den Kläger nicht darauf hingewiesen hat, dass die fraglichen Papiere nicht in den USA und nicht an US-Bürger verkauft werden durften. Beide Informationen waren im Rahmen der Anlageberatung komplett irrelevant: Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, hatte das Verbot nichts mit der Bewertung der Anlage oder gar mit ihrer „Sicherheit“ zu tun (Hanseatisches Oberlandesgericht, ZIP 2010, 973). ff) Die Beklagte musste entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht darauf hinweisen, dass die damalige Muttergesellschaft der Beklagten Hauptgläubigerin der Lehman Bank gewesen sei und eine Interessenkollision daraus folge, dass die Beklagte bei der Beratung ihre eigenen Gläubigerinteressen verfolgt habe. Insoweit ist schon nicht hinreichend substantiiert dargetan, ob und in welcher Höhe Forderungen die Beklagte selbst - und nicht die damalige Muttergesellschaft - gegen die Lehman Bank gehabt haben soll (hierzu auch: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.02.2010, 7 O 45/09; LG Konstanz, Entscheidung vom 12.02.2010, 3 O 90/09). gg) Soweit der Kläger vorbringt, er sei nicht auf den doppelten Auslandsbezug, auf Sekundärmarktrisiken sowie auf das Kündigungsrecht des Emittenten hingewiesen worden, ist auch eine fehlerhafte Beratung nicht feststellbar. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass nicht feststeht, dass der Kläger nicht anhand des Produktflyers beraten worden ist. Des Weiteren steht nicht fest, dass dem Kläger dieser Produktflyer nicht mit nach Hause mitgegeben worden ist. Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung zwar erklärt, den als Anlage K 5 vorgelegten Produktflyer nicht erhalten zu haben. Demgegenüber hat der Zeuge N. geschildert, dass er das Produkt grundsätzlich anhand des Flyers vorgestellt habe. Er habe den Flyer auch den Kunden immer mitgegeben, weil diese den immer hätte haben wollen. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge N. in diesem konkreten Gespräch weder den Flyer benutzt noch mitgegeben hatte, hat das Gericht nicht. Zwar kann diese Frage letztlich nicht mit Sicherheit beantwortet werden; die aufgezeigten Umstände sind aber geeignet, Zweifel an den Angaben des Klägers zu begründen, sodass das Gericht dessen Behauptung, eine Beratung anhand des Flyers erfolgt sei nicht erfolgt, nicht als bewiesen ansehen kann. Insgesamt vermochte der Kläger daher nicht zu beweisen, dass er keinen Flyer erhalten hatte. Auf das zulässige qualifizierte Bestreiten der Beklagten („Kläger habe Flyer erhalten“) muss der vorliegende Rechtsstreit auf der Grundlage beurteilt werden, als ob der Produktflyer bei der Beratung - also vor Zeichnungsentscheidung - vorlag. In dem Produktflyer findet sich unter „ Risiken “ folgende Textpassage (Blatt 55 d. GA): „ Der Anleger trägt das Kreditrisiko der Emittentin, der Lehman Brothers Treasury Co. B.V., bzw. der Garantin, Lehman Brothers Holdings Inc. “. Allein mit dieser Textpassage ist der doppelte Auslandsbezug hinreichend deutlich dargestellt. Dies ergibt sich schon aus den Gesellschaftszusätzen „B.V.“ und „Inc.“ Für einen durchschnittlich verständigen Anleger - und nur ein solcher ist maßgeblich - ist ersichtlich, dass es sich bei der Emittentin um eine niederländische Kapitalgesellschaft und bei der Garantin um eine - entweder kanadische oder US-amerikanische - Aktiengesellschaft handeln muss. Hätte der Kläger hierzu Fragen gehabt, hätte er diese stellen können. Qualifizierten Sachvortrag hat der Kläger ohnehin nur dafür beigebracht, dass er nur ein inländisches Produkt hätte zeichnen wollen. Dass es sich aber nicht um ein inländisches Produkt von einem inländischen Anbieter handelt ergibt sich schon aus folgender Formulierung des Flyers: „Das Unternehmen mit Stammsitz in New York betreibt ein weltweites Netz von Niederlassung, u.a. auch in London und Tokyo.“. Zu dem Sekundärmarktrisiko enthält der Flyer folgende Passage: „ Lehman Brothers International (Europe) stellt börsentäglich nach bestem Bemühen einen sogenannten Sekundärmarktpreis [...] im Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse. Lehman Brothers International (Europe) übernimmt jedoch keinerlei Rechtspflicht bezüglich des regelmäßigen Stellens von An- und Verkaufspreisen für die Zertifikate. ( Blatt 56 d. GA). Nach Auffassung des Gerichts ist diese Darstellung ausreichend. Weitergehende Informationen hätte die Beklagte nur auf Nachfrage erteilen müssen. Hierzu hat der Kläger aber nichts vorgetragen. Gleichermaßen ausreichend ist betreffend des Kündigungsrechtes der Emittentin der Hinweis in der Fußnote 9: „ Die Rückzahlung hängt von der Bonität der Emittentin bzw. Garantin ab. Unter bestimmten Umständen (u. a. aus steuerlichen Gründen) kann es zu einer sonstigen vorzeitigen Rückzahlung durch die Emittentin kommen. Der vorzeitige Rückzahlungsbetrag kann in solchen Fällen auch unterhalb des Nominalbetrages liegen. “. Die Angaben in dem Produktflyer sind insgesamt hinreichend. Der Kläger hätte diese zur Kenntnis nehmen und Nachfragen stellen können. Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung des OLG Frankfurt (BB 2009, 2334), wonach der Anleger, der bei der Anlageentscheidung den Prospekt in den Händen hat, konkret vortragen muss, warum die Zeichnung nicht bis zur Durchsicht hätte aufgeschoben werden können, an. Der Kläger trägt hierzu vor, dass die Unterlagen nicht übergeben worden seien, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, eigene Informationen einzuholen. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch, dass er sich die Informationen beschafft hätte, wenn er die Unterlagen gehabt hätte (Blatt 32 d. GA). An anderer Stelle lässt der Kläger vortragen, er habe seinem Berater vertraut, was wiederum dafür spricht, dass er sich keine weiteren Informationen beschafft hätte. hh) Soweit der Kläger letztlich vorbringt, er sei vor der Anlageentscheidung entgegen den „Endgültigen Bedingungen“ nicht darauf hingewiesen worden, einen eigenen Rechtsberater, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder sonstigen Berater zu konsultieren, so vermag dieser Vortrag gleichermaßen eine relevante Pflichtverletzung der Beklagten nicht zu begründen. Der Kläger hat schon nicht vorgetragen, dass er nach unterstelltem Hinweis tatsächlich einen weiteren Berater hinzugezogen und dass er dessen Empfehlung entsprechend von einer Zeichnung abgesehen hätte (Blatt 751 d. GA). Mangels Hauptanspruch bestehen auch keine Ansprüche auf Schadensersatz aus einer Alternativanlage sowie kein Zinsanspruch. II. Ein Anspruch ergibt sich jedoch aus §§ 311 II Nr. 2, 280, 241 II BGB im Zusammenhang mit dem im August 2008 in der Filiale der Beklagten in Bielefeld-Brackwede durchgeführten „Depotchecks“. Gemäß § 311 II Nr. 2 BGB entsteht ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 II BGB auch durch die Anbahnung einer Vertrages, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt. Der Beklagten ist zunächst zuzugeben, dass aus den beiden im Januar und September 2007 geschlossenen Beratungsverträgen grundsätzlich keine Nachsorgepflichten erwachsen. Die Beratungspflichten aus den seinerzeitig geschlossenen Beratungsverträgen waren mit Zeichnung der streitgegenständlichen Zertifikate beendet. Unabhängig davon, ob anlässlich des Gespräches im August 2008 ein weiterer Beratungsvertrag geschlossen worden ist, ergibt sich eine Pflicht der Beklagten zur vollständigen und sachgerechten Aufklärung über die Chancen und Risiken der in dem Depot des Klägers enthaltenen Anlagen jedoch zumindest aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis nach § 311 II Nr. 2 BGB. Dabei ist es in rechtlicher Hinsicht nicht relevant, ob der Gesprächstermin auf Initiative des Kunden oder auf Betreiben der Beklagten vereinbart wird. Denn in beiden Varianten ist für die Bank erkennbar, dass der Kunde die besondere Sach- und Fachkompetenz der Bankberater mit Blick darauf, ob Veränderungen im Depotbestand erforderlich sind, in Anspruch nehmen möchte. Deshalb enthält der sogenannte „Depotcheck“ durchaus in rechtlicher Hinsicht ein Beratungselement. Es kann jedoch offen bleiben, ob die Parteien des Rechtsstreits im August 2008 einen Beratungsvertrag geschlossen haben. Denn zumindest hatte das Gespräch einen Vertragsanbahnungscharakter. Ein vorvertragliches Schuldverhältnis entsteht deshalb, weil sich aus der Bestandsüberprüfung des Depots für die Beklagte unter Umständen Folgegeschäfte ergeben; nämlich z. B. dann, wenn die Bank für einen Depotbestandteil eine ungünstige Zukunftsprognose vorzeichnet, der Kunde sich deshalb zum Verkauf entschließt und das freigewordene Kapital sodann in ein anderes Finanzprodukt der Bank investiert. Dass ein solcher Ablauf des „Depotcheck“-Termins grundsätzlich möglich ist, ergibt sich bereits bei lebensnaher Betrachtung. Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte solche Folgegeschäfte beabsichtigt hat. Allein die Möglichkeit und Erkennbarkeit eines solchen Ablaufes sind für das Entstehen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses ausreichend. Inhalt des Pflichtenprogrammes einer Bank bei einem „Depotcheck“ ist daher eine vollständige und sachgerechte Aufklärung über die Chancen und Risiken der einzelnen Depotbestandteile. Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vorgebracht, dass etwa Mitte August 2008 in der Filiale der Beklagten ein „Depotcheck“ stattgefunden habe. Üblich sei ein halbjährlicher „Depotcheck“ gewesen. Er habe der Zeugin L. noch seinen Eindruck von den eher schlechten Bankennachrichten geschildert und habe sie gefragt, ob sein Depot davon betroffen sei. Sie habe erklärt, eine Veränderung sei nicht unbedingt erforderlich. Jede einzelne Anlage in seinem Depot sei durchgesprochen worden. Die Zeugin L. habe erklärt, dass sich alles wieder „berappeln“ werde. Die Zeugin L. hat bekundet, dass sie sich zwar nicht an das Gespräch erinnern könne, sie hat aber den Ablauf eines „Depotchecks“ abstrakt dargestellt: Sie schaue sich die Wertpapiere, das Girokonto und - falls vorhanden - weitere Produkte an. Der Bestand werde im Einzelnen durchgegangen. Es würden nur die Chancen und Risiken der einzelnen Depotbestandteile dargestellt. Sie gebe keine Kauf- oder Verkaufsempfehlung und sie habe auch eine Anweisung, dieses nicht tun zu dürfen. Der Kunde entscheide dann allein auf Grund ihrer Chancen- und Risikoeinschätzung. Die Zeugin hat danach - zumindest in abstrakter Hinsicht - den Vortrag des Klägers bestätigt. Jeder einzelne Depotbestandteil wird durchgesprochen und seitens der Bank eine Chancen- und Risikoeinschätzung abgegeben. Dass die Bankberater gehalten sind, keine Kauf- oder Verkaufsempfehlung zu geben, hindert das Entstehen des vorvertraglichen Schuldverhältnisses mit der Pflicht zur vollständigen und sachgerechten Aufklärung über die Chancen und Risiken nicht. Die Differenzierung zwischen Risikoeinschätzung und Verkaufsempfehlung, die die Beklagte offenbar vornehmen möchte, kann von einem durchschnittlich verständigen Kunden nicht in dieser Feinheit wahrgenommen werden. Der Kunde wird vielfach im Falle eines seitens des Bankberaters geäußerten Risikos zu einem Verkauf aus Gründen der Verlustminimierung tendieren und gegebenenfalls folgen; gleichgültig, ob die Beklagte ausdrücklich einen Verkauf anrät oder es (nur) bei der Risikoeinschätzung belässt. Die Differenzierung zwischen Darlegung der Chancen und Risiken einerseits und einer Verkaufs- bzw. Kaufempfehlung andererseits, ist nicht geeignet, das o. g. Pflichtenprogramm einzuschränken oder eine Unverbindlichkeit der Einschätzungen erkennbar zu begründen. Eine solche Einschränkung läuft den erkennbaren Kundeninteressen zuwider. Insoweit obliegt es der Bank, den Kunden ausdrücklich auf eine Unverbindlichkeit der Einschätzungen hinzuweisen, was vorliegend nicht ersichtlich ist. Zur Überzeugung des Gerichts steht auch fest, dass tatsächlich im August 2008 ein solcher „Depotcheck“ stattgefunden hatte. Aus dem gesamten Akteninhalt ergibt sich nicht, dass die Beklagte die Tatsache, dass der „Depotcheck“ im August 2008 stattgefunden hatte, bestreitet. In den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen hat sie stets nur den Inhalt des Gespräches bestritten. Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass die Beklagte den Gesprächstermin an sich bestreiten möchte, wäre das Bestreiten unsubstantiiert und damit prozessual unbeachtlich. Der Beklagten ist nämlich weiterer Sachvortrag hierzu möglich und zumutbar. Zumindest hat sie auch nicht dargelegt, weshalb ihr weiteres Vorbringen nicht möglich oder zumutbar sein sollte, sodass das Gericht davon ausgeht, dass die Beklagte die einzelnen stattgefundenen Termine intern nachhalten kann. Die Beklagte hat die Pflicht zur vollständigen und sachgerechten Aufklärung zu den Chancen und Risiken der streitgegenständlichen Zertifikate verletzt. Die Beklagte war anlässlich des „Depotchecks“ dazu verpflichtet, den Kläger auf das konkrete Risiko eines Totalausfalls seiner Anlagen bei Insolvenz der Emittentin hinzuweisen. Eine solche Pflicht wird zwar von der Rechtsprechung nicht generell, sondern nur dann angenommen, wenn konkrete Hinweise und Anhaltspunkte für eine mögliche Insolvenz vorliegen. Diese Situation lag aber spätestens im August 2008 vor (OLG Frankfurt, VuR 2011, 465). Bereits im März 2008 und im Juli 2008 war es zur Beinahe-Insolvenz dreier amerikanischer Großbanken gekommen, die nur durch die Intervention der US-Regierung hatte abgewendet werden können. Mit weiteren Banken geriet auch die Emittentin in Schwierigkeiten. Bis zum Sommer 2008 waren in der Wirtschaftspresse bereits zahlreiche Meldungen über die sich rapide verschlechternde wirtschaftliche Situation der Emittentin erschienen, die teilweise sogar eine drohende Insolvenz als Möglichkeit darstellten. Allein im Juni und Juli 2008 waren in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“, der „Börsenzeitung“, der „Financial Times Deutschland“ und dem „Handelsblatt“ 27 Artikel erschienen, die sich mit der Emittentin beschäftigten (OLG Frankfurt a. a. O). Darunter befanden sich Artikel mit der Überschrift „Die Finanzkrise hält die Börse weiter in Atem – Gerüchte um Lehman“ (FAZ vom 03.06.2008); „Lehman Brothers: Wieder schwankt der Boden“ (Handelsblatt vom 04.06.2008); „Lehman-Aktie im Abwärtssog“ (FAZ vom 09.06.2008); „Lehman Brothers verkürzt den Hebel. Fixed-Income-Geschäft reißt die Bank in die roten Zahlen – Leerverkäufe auf Rekordniveau“ (Börsenzeitung vom 10.06.2008); „Lehman schockt mit Milliardenverlust“ (Börsenzeitung vom 10.06.2008); „Spekulationen um Pleite von Lehman“ (Börsenzeitung vom 12.06.2008); „Lehman macht Verluste“ (FAZ vom 17.06.2008); „Lehman fährt Verluste ein“ Handelsblatt vom 17.06.2008). Die Beklagte war verpflichtet, diese Informationen anlässlich des „Depotchecks“ an den Kläger weiterzugeben. Der Kläger hatte das Angebot der Beklagten, einen „Depotcheck“ durchführen zu lassen, angenommen, sodass es ihm erkennbar darum ging, aktuelle Informationen zu seinen Anlagen zu erhalten. Mit dem grundsätzlichen Angebot eines „Depotchecks“ geriert sich die Beklagte als kompetent, die aktuelle Lage einschätzen zu können. Bei der Verschaffung ihrer Informationen hat die Beklagte auch die Wirtschaftspresse auszuwerten (OLG Frankfurt a. a. O). Die Pflicht besteht darin, den Kunden in die Lage zu versetzen, Chancen und Risiken seiner Anlage zutreffend gegeneinander abzuwägen und eine eigenverantwortete, autonome Entscheidung zu treffen. Diese Pflicht hat die Beklagte nicht erfüllt. Die Zeugin L. hat geschildert, dass die Zeit damals turbulent war. Für sie sei jedoch nicht vorstellbar gewesen, dass die Lehman-Pleite eintreten könnte. Es sei einfach nicht erkennbar gewesen. Sie wisse, dass die Lehman-Bank mit einem Rating von AA in die Insolvenz gegangen sei, was immer noch eine gute Bewertung sei. Danach hat die Zeugin nicht auf die entsprechenden Presseberichte hingewiesen, sondern sich bei ihrer Einschätzung auf die Ratings verlassen. Auf das Rating durfte aber angesichts der in der Zwischenzeit bekannt gewordenen negativen Fakten bei Lehman nicht mehr allein abgestellt werden (OLG Hamburg, BeckRS 2012, 21369). Auch wenn die Beklagte im vorliegenden Fall bei einer Gesamtabwägung aller Umstände und insbesondere unter Einbeziehung der immer noch positiven Einstufung der Emittentin durch die Ratingagenturen und das Verhalten der US-Regierung anderen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Banken gegenüber im Rahmen einer Prognose für sich selbst davon ausgehen durfte, ein Ausfall der Rückzahlung des investierten Geldes werde nicht eintreten, war sie doch verpflichtet auf diese Möglichkeit hinzuweisen (OLG Frankfurt a. a. O). Die realistische Gefahr war für den Anleger zu einem relevanten Umstand geworden. Ein vernünftiger Anleger hätte die Insolvenzmöglichkeit zu diesem Zeitpunkt berücksichtigt. Die Verpflichtung der Beklagten zu einem Hinweis auf die in der Wirtschaftspresse vermehrt aufgegriffenen Zweifel an der Liquidität der Emittentin entfiel nicht deswegen, weil dem Kläger das konkrete Risiko bereits bekannt gewesen wäre. Es steht nicht fest, dass der Kläger um das konkrete Risiko gewusst hatte. Seine Nachfrage bezog sich nur auf die allgemein schlechten Bankennachrichten. Die Pflichtverletzung der Zeugin L. hat sich die Beklagte zurechnen zu lassen, § 278 BGB. Auf Grund der Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens steht auch fest, dass die Pflichtverletzung der Beklagten für die Entscheidung des Klägers, den Depotbestand unverändert bestehen zu lassen, ursächlich war. Umstände, die dieser Vermutung entgegenstehen oder sie widerlegen könnten, hat die dafür darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht dargetan. Dem Kläger hätte in der Zeit von Mitte bis Ende August 2008 die streitgegenständlichen Zertifikate noch verkaufen können. Mit den Anlagen K 22 und K 23 (Blatt 323 f. d. GA) hat der Kläger Charts der Zertifikate vorgelegt. Die Beklagte ist diesen nur unsubstantiiert entgegengetreten. Als Bankinstitut wäre es ihr möglich und zumutbar, qualifiziert zu den einzelnen Verkaufserlösen im Zeitpunkt August 2008 vorzutragen. Für das Lehman DJ EuroStoxx 50-Zertifikat ergibt sich für die Zeit ab Mitte bis Ende August 2008 ein durchschnittlicher Verkaufswert von ca. 650,00 € / Zertifikat (Höchstwert: 670, niedrigster Wert: 630). Der vorgelegte Chart bietet nach Auffassung des Gerichts eine geeignete Schätzgrundlage im Rahmen des § 287 ZPO. Ausgehend davon beziffert sich der Schaden auf insgesamt 5.200,00 € (8 * 650,- €). Hiervon in Abzug zu bringen im Rahmen der Vorteilsanrechnung sind noch die erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 228,01 € (Blatt 1167) und 157,58 € (Blatt 1244 d. GA), so dass sich ein Schaden in Höhe von 4.814,41 € errechnet. Für das Lehman Bonus Express Max-Zertifikat ergibt sich für die Zeit ab Mitte bis Ende August 2008 ein durchschnittlicher Verkaufswert von 700,00 € (Höchstwert: 740, niedrigster Wert: 660), § 287 ZPO. Ausgehend davon beziffert sich der Schaden daher auf insgesamt 7.000,00 € (10 * 700,- €). Nach Abzug der erhaltenen Ausschüttungen (290,59 - Blatt 1167 d. GA und 200,84 € - Blatt 1244 d. GA) verbleibt ein Schaden in Höhe von 6.508,57 €. Entgegen der Ansicht der Beklagten bleiben bei der Vorteilsanrechnung die Gewinne aus den vorherigen Anlagegeschäften des Klägers außer Ansatz. Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung beruhen auf dem Gedanken, dass dem Geschädigten - jedenfalls in gewissem Umfang - diejenigen Vorteile zuzurechnen sind, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Angesichts der dem Gesetz zu Grunde liegenden Differenzhypothese ist jeweils klärungsbedürftig, ob die dem Geschädigten zufließenden Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen sind, sie also den Schädiger entlasten. Es soll damit ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Dazu reicht nicht aus, dass der aus dem schädigenden Ereignis herrührende Vorteil durch dieses adäquat-kausal verursacht worden ist. Zu der Adäquanz des Vorteils muss hinzutreten, dass die Anrechnung dem Zweck der Ersatzpflicht entspricht. Insbesondere ist eine unbillige Entlastung des Schädigers zu vermeiden. Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtungsweise gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein (BGH, NJW 2007, 3130). Danach sind die Gewinne des Klägers aus anderen Anlagegeschäften nicht abzuziehen. Diese hat der Kläger schon nicht adäquat-kausal aus dem schädigenden Ereignis bekommen, sondern die Gewinne resultieren aus ganz anderen Anlageentscheidungen, die auch nicht inhaltlich mit den hier streitgegenständlichen Entscheidungen verknüpft sind. Der Anspruch auf Schadensersatz besteht Zug um Zug gegen Rückgabe der streitgegenständlichen Zertifikate. Zinsen waren dem Kläger erst ab Rechtshängigkeit (§ 291 BGB) zuzusprechen, da die Pflichtverletzung im August 2008 nicht Gegenstand des Aufforderungsschreibens vom 07.12.2008 (Blatt 69 d. GA) gewesen ist. Die Ablehnung der Beklagten vom 17.12.2008 bezog sich damit auch nicht auf Ansprüche aus dem Tatsachengeschehen aus August 2008. Die Klage war mit dem Klageantrag zu 3) abzuweisen, weil der Kläger keinen Sachvortrag dazu beigebracht hat, welche Alternativanlage er ab August/September 2008 getätigt hätte. Auch ist es nicht die Aufgabe des Gerichts, einen hypothetischen Zinsertrag für die Zeit von September 2008 bis zum 17.12.2008 zu berechnen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 91a ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Ziff. 11, 709, 711 ZPO.