Urteil
9 O 226/11
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2013:0219.9O226.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T A T B E S T A N D Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht gesamtschuldnerisch neben einem weiteren Darlehensnehmer, Herrn G. T., dem vormaligen Ehemann der Beklagten, auf Rückzahlung eines Bankdarlehens nach Kündigung und Gesamtfälligstellung in Anspruch. Mit Unterschriften vom 15. September 1997 und 29. August 1997 schlossen die Beklagte und ihr vormaliger Ehemann mit der R-Bank G. bei München eG einen Darlehensvertrag über 47.727,00 DM (24.402,43 €). Als Verwendungszweck ist in der Vertragsurkunde die Finanzierung von Beteiligungen an der F. GmbH & Co. angegeben. Darüber hinaus weist die Vertragsurkunde ein Disagio in Höhe von 4.773,00 DM (2.440,40 €), eine vierteljährliche Rückzahlungsrate aus Zins und Tilgung in Höhe von 710,00 DM (363,02 €) und als Netto-Kreditbetrag die Summe von 42.000,00 DM (21.474,26 €) aus. Der effektive Jahreszins ist mit anfänglich 8,16 % und der Gesamtbetrag sämtlicher von den Darlehensnehmern zu leistenden Teilzahlungen einschließlich Tilgung, Zinsen und Kosten mit 63.874,10 DM (32.658,31 €) angegeben. Unter Ziffer 3.3 des Darlehensvertrages heißt es, der Nettokreditbetrag werde einem näher bezeichneten Girokonto der Central Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft gutgeschrieben . Der Vertragsurkunde beigefügt war eine mit „Information über das Recht zum Widerruf“ überschriebene gesonderte Widerrufsbelehrung folgenden Inhalts: „Als Darlehensnehmer steht mir/uns das gesetzliche Recht zum Widerruf zu. Danach ist die auf den Abschluß dieses Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung erst wirksam, wenn sie nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerrufen wird. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Lauf der Frist beginnt mit Aushändigung der Ausfertigung dieser Information über das Recht zum Widerruf. Im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrags kommt auch der Beitritt in die F. GMBH & Co. nicht wirksam zustande. Der schriftliche Widerruf ist zu richten an: (…)“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages und der Widerrufsbelehrung wird auf die als Anlage K1 zur Anspruchsbegründung vom 25. Juli 2011 zu den Akten gereichte Ablichtung der Vertragsurkunde vom 15. September 1997/29. August 1997 Bezug genommen. Nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Zinsbindung aus dem Vertrag vom 15. September 1997/29. August 1997 schlossen die Darlehensnehmer und die R-Bank G. bei München eG am 28./29. August 2003 über den zu diesem Zeitpunkt noch offenen Darlehenssaldo einen neuen Darlehensvertrag. Die Vertragsurkunde wies eine als „bereits ausgezahlt und derzeit noch geschuldet“ bezeichnete Darlehensvaluta von 22.929,34 €, 212 monatliche Raten aus Zins und Tilgung in Höhe von 180,00 € und eine Rate in Höhe von 154,69 € sowie einen effektiven anfänglichen Jahreszins in Höhe von 6,52 % aus. Der Vertragsurkunde angehängt war eine von den Darlehensnehmern gesondert unterschriebene „Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge“, in der es u.a. hieß: „ Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Sofern Sie nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss über Ihr Widerspruchsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. (…)“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages und der Widerrufsbelehrung wird auf die als Anlage K2 zur Anspruchsbegründung vom 25. Juli 2011 zu den Akten gereichte Ablichtung der Vertragsurkunde vom 28./29. August 2003 Bezug genommen. Kurze Zeit nach dem Abschluss dieses Vertrages stellten die Beklagte und ihr vormaliger Ehemann die monatlichen Ratenzahlungen an die R-Bank G. bei München eG ein. Vor diesem Hintergrund erklärte die R-Bank G. bei München eG nach vorangegangenen Zahlungsaufforderungen mit Schreiben vom 26. Januar 2004 die Kündigung der Geschäftsverbindung. Zugleich forderte sie die Beklagte und ihren vormaligen Ehemann unter Fristsetzung zum 8. Februar 2004 zur Rückzahlung des von ihr auf 22.716,10 € bezifferten Darlehenssaldos auf. Dieser Aufforderung kamen die Beklagte und Herr T. nicht nach. Mit Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 29. Juli 2004 übertrug die R-Bank G. bei München eG die in ihrer Teilbilanz Betriebsteil Filiale 80 „Immobilienfondsfinanzierungen Einzelerwerber“ näher aufgeführten Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die im Zusammenhang mit den gewährten Finanzierungen u.a. der „F. GmbH & Co.“ standen, sowie sämtliche damit zusammenhängenden Sicherheiten und Nebenrechte auf die Klägerin. Dazu zählten auch die Ansprüche der R-Bank aus den mit der Beklagten und Herrn T. abgeschlossenen Darlehensverträgen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 29. Juli 2004 wird auf die als Anlage zu dem Schriftsatz vom 29. November 2011 zu den Akten gereichte Ablichtung Bezug genommen. Die Ausgliederung im Wege der Teilbetriebsübertragung wurde am 20. September 2004 bezüglich der Klägerin in das Handelsregister B des Amtsgerichts Hamm (HRB xxx) und am 23. September 2004 bezüglich der R-Bank G. bei München eG in das Genossenschaftsregister des Amtsgerichts München (GnR xxx) eingetragen. Mit Schreiben vom 16. Juli 2010 teilte die Klägerin der Beklagten und ihrem vormaligen Ehemann mit, ihr Darlehenskonto weise Rückstände inklusive Verzugszinsen und Gebühren in einer Gesamthöhe von 6.454,09 € auf und forderte sie auf, das Konto bis spätestens 31. Juli 2010 auszugleichen. Zugleich drohte sie den Darlehensnehmern an, den Darlehensvertrag im Fall fruchtlosen Fristablaufs zu kündigen und die Bezahlung der gesamten dann noch ausstehenden Restschuld zu verlangen. Als die Beklagte und ihr vormaliger Ehemann auf diese Zahlungsaufforderung keine weiteren Zahlungen erbrachten, erklärte die Klägerin unter dem 3. August 2010 die sofortige Kündigung des Darlehensvertrages verbunden mit der Aufforderung, die von ihr errechnete Restschuld in Höhe von 22.584,70 € bis zum 1. September 2010 auszugleichen. Da dieses Schreiben nur dem vormaligen Ehemann der Beklagten zugestellt werden konnte, erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 3. März 2011 erneut die Kündigung des Darlehensvertrages verbunden mit der Aufforderung den Betrag von 22.584,70 € bis zum 1. April 2011 auszugleichen. Weder die Beklagte noch ihr vormaliger Ehemann erbrachten auf die an sie gerichteten Zahlungsaufforderungen weitere Zahlungen. Wegen der Einzelheiten der Schreiben vom 16. Juli und 3. August 2010 sowie vom 3. März 2011 wird auf die als Anlagen K3 bis K7 zu der Anspruchsbegründung vom 25. Juli 2011 zu den Akten gereichten Ablichtungen Bezug genommen. Nach Rechtshängigkeit haben die Beklagte und ihr vormaliger Ehemann mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten den Widerruf Darlehensverträge vom 15. September 1997/29. August 1997 und 28./29. August 2003 erklärt. Wegen der Einzelheiten des Schreibens vom 18. Oktober 2011 wird auf die als Anlage B1 zur Klageerwiderung vom selben Tag zu den Akten gereichte Ablichtung (Bl. 27 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin behauptet, der mit dem Darlehensvertrag vom 15. September 1997/29. August 1997 vereinbarte Nettokreditbetrag sei vereinbarungsgemäß dem in der Vertragsurkunde näher bezeichneten Girokonto der D. GmbH Steuerberatungsgesellschaft gutgeschrieben worden . Weiter behauptet sie, die Darlehensforderung belaufe sich per 27. Juni 2011 auf 22.584,70 €. Gegenüber etwaigen Schadenersatzansprüchen der Beklagten beruft sich die Klägerin auf Enthaftung nach § 133 Abs. 3 UmwG. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, gesamtschuldnerisch mit dem gesondert in Anspruch genommenen Herrn G. T. 22.584,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. April 2011 an sie zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise widerklagend beantragt die Beklagte, die Klägerin zu verurteilen, den Vertrag mit einem Zinssatz von 4 % neu zu berechnen und der Beklagten die zu viel gezahlten Beträge zu erstatten. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Darlehensvertrag vom 15. September 1997/29. August 1997 sei ihrem damaligen Ehemann und ihr durch einen Finanzberater namens W. in ihrer Wohnung vermittelt worden. Sie ist der Auffassung, die Widerrufsbelehrungen zu den Darlehensverträgen vom 15. September 1997/29. August 1997 und 28./29. August 2003 seien unwirksam gewesen, da sie nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hätten. Weiter behauptet sie in diesem Zusammenhang, die Widerrufsbelehrung zu dem Vertrag aus dem Jahr 1997 nicht erhalten zu haben. Für ihre Unterlagen haben sie lediglich die erste Seite der Beitrittserklärung zu der F. GmbH & Co. erhalten. Weiter ist die Beklagte der Auffassung, die Ansprüche der Klägerin, die diese erst ungefähr sechs Jahre nach der Kündigungserklärung der R-Bank G. bei München eG erstmalig geltend gemacht habe, seien verwirkt. Darüber hinaus hält die Beklagte der Klageforderung Ansprüche auf Schadenersatz wegen der Verletzung von Beratungspflichten entgegen, die der Finanzberater W. begangen habe und die sich die Klägerin zurechnen lassen müsse. Hierzu behauptet sie, der Finanzberater habe ihr erklärt, mit der Kapitalanlage, deren Finanzierung der im Jahr 1997 abgeschlossene Darlehensvertrag gedient habe, erwerbe sie einen vererbbaren Rentenanspruch. Die Vollfinanzierung der Kapitalanlage gewährleiste eine optimale Steuerersparnis. Über den tatsächlichen Inhalt der Kapitalanlage und die mit ihr verbundenen Risiken habe der Finanzberater ihren Ehemann und sie, die Beklagte, nicht aufgeklärt. Darüber hinaus enthalte der übergebene Kapitalanlageprosekt unzutreffende Angaben, mit denen die Beklagte und ihr Ehemann durch die Fa. F. und die Rechtsvorgängerin der Klägerin gezielt getäuscht worden seien. Schließlich ist die Beklagte der Auffassung, dass der Darlehensvertrag vom 15. September 1997/29. August 1997 die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1b VerbrKrG in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung verletze, da die in dem Vertragstext enthaltene Gesamtbetragsangabe unzutreffend sei. Ebenso fehlerhaft sei die Gesamtbetragsangabe des Darlehensvertrages vom 28./29. August 2003 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen G. T.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19. Februar 2013 (Bl. 120 ff. d.A.) Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine Darlehensrückzahlungsansprüche aus §§ 491, 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn die Beklagte und Herr G. T. haben sowohl den Darlehensvertrag vom 28./29. August 2003 als auch den ursprünglichen Darlehensvertrag vom 29. August/15. September 1997 mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 18. Oktober 2011 wirksam widerrufen. 1. In Bezug auf den Vertrag vom 28./29. August 2003 stand der Beklagten und ihrem vormaligen Ehemann gemäß § 495 BGB in der vom 1. August 2002 bis 10. Juni 2006 geltenden Fassung ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB in der vom 1. August 2002 bis zum 7. Dezember 2004 geltenden Fassung zu. Es lag ein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 BGB in der vom 1. August 2002 bis zum 10. Juni 2006 geltenden Fassung vor. Es handelte sich um einen entgeltlichen Darlehensvertrag, den die R-Bank G. bei München eG als Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB und die Beklagte sowie Herr T. als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB abgeschlossen hatten. Die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 BGB a.F. war zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung der Beklagten noch nicht in Gang gesetzt. Denn die der Beklagten bei Vertragsschluss am 28. August 2003 erteilte Widerrufsbelehrung genügte nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. Die in ihr enthaltene Erläuterung zum Fristbeginn, die Frist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung in Textform“, belehrt den Verbraucher nicht ausreichend über den nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist, weil sie nicht umfassend und zudem irreführend ist. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Er vermag ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginnen und sie möglicherweise noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll, wobei er jedoch darüber im Unklaren darüber gelassen wird, welche – etwaigen – weiteren Umstände dies sind (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011, XI ZR 349/10, zitiert nach juris, Rn. 34 m.w.N.). 2. In Bezug auf den ursprünglichen Darlehensvertrag vom 29. August/15. September 1997 waren die Beklagten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG in der vom 16. Januar 1986 bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung zum Widerruf berechtigt. a) Die Voraussetzungen der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG waren erfüllt. Die Beklagte und ihr späterer Ehemann sind seinerzeit durch mündliche Verhandlungen im Bereich ihrer gemeinsamen Privatwohnung zu ihren späteren Vertragserklärungen bestimmt worden. Dies steht fest aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen T.. Der Zeuge hat im Rahmen der Beweisaufnahme vom 19. Februar 2013 bekundet, dass seinerzeit im Zusammenhang mit dem Kapitalanlagegeschäft aus dem Jahr 1997 auch der streitgegenständliche Darlehensvertrag unterzeichnet worden sei. Sämtliche erforderlichen Unterschriften seien durch die Beklagten und ihn selbst, den Zeugen, in ihrer damaligen gemeinsamen Wohnung geleistet worden. Der Finanzberater W. habe jeweils bei seinen Besuchen in der Wohnung die vorausgefüllten Verträge mitgebracht und sodann seien sie dort durch den Zeugen und die Beklagte unterzeichnet worden. Diese Angaben sind glaubhaft. Der Zeuge ist erkennbar bemüht gewesen, nur solche Umstände zu bekunden, an die er eine sichere Erinnerung gehabt hat. Dass ihm nach mittlerweile mehr als 15 Jahren nicht mehr sämtliche Einzelheiten des damaligen Geschehens vor Augen stehen, ist nachvollziehbar und zu erwarten. Für die Richtigkeit seiner Angaben spricht, dass er Erinnerungslücken freimütig eingeräumt hat, ohne den Versuch zu unternehmen, sie durch Mutmaßungen zu überspielen. Schließlich werden die Bekundungen des Zeugen zu dem Ablauf und dem Ort der Vertragsverhandlungen bestätigt durch die Angaben der Beklagten im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2013. Auch die Beklagte hat ausgeführt, dass sämtliche Gespräche in ihrer damaligen Wohnung geführt und dort auch sämtliche Verträge unterzeichnet worden seien. b) Es steht nicht fest, dass die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung der Beklagten und ihres vormaligen Ehemannes vom 18. Oktober 2011 bereits abgelaufen war. Denn es steht schon nicht fest, dass die Frist überhaupt in Gang gesetzt worden war. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG in der vom 1. Mai 1986 bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung beginnt der Lauf Frist erst, wenn dem Kunden durch seinen Vertragspartner eine drucktechnisch deutlich gestaltete schriftliche Belehrung über sein Widerrufsrecht ausgehändigt worden ist. Dass dies vorliegend geschehen ist, hat die nach § 2 Abs. 2 HWiG a.F. insoweit beweisbelastete Klägerin nicht zu beweisen vermocht. Trotz Fristsetzung gemäß § 356 ZPO hat sie eine ladungsfähige Anschrift des zu diesem Umstand von ihr benannten Zeugen W. nicht benannt. 3. Der wirksame Widerruf der Darlehensverträge vom 29. August/15. September 1997 und vom 28./29. August 2003 führt dazu, dass die Verträge zurückabzuwickeln sind, wobei die Klägerin keinen Anspruch auf Rückzahlung des von ihr für die Finanzierung von Beteiligungen an der F. GmbH & Co. gewährten Darlehensbetrages hat, sondern an die Stelle der Gesellschaft tritt und dementsprechend nur eine Rückgewähr der Beteiligungen verlangen kann, die mit der vorliegenden Klage nicht geltend gemacht ist. Für den Vertrag vom 28./29. August 2003 ergibt sich dies aus den Vorschriften der §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1, 358 Abs. 2 und 4 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschluss jeweils geltenden Fassung. Für den Vertrag vom 29. August/15. September 1997 folgt dies aus § 9 VerbrKrG in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung, dessen Vorschriften auch auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft anwendbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2004, II ZR 395/01, zitiert nach juris, Rn. 29). Der Vertrag vom 29. August/15. September 1997 erfüllte die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VerbrKrG in der zum Zeitpunkt des Vertrages gültigen Fassung. Der Darlehensvertrag diente – wie ausdrücklich im Vertragstext festgehalten – der Finanzierung des Gesellschaftsbeitritts. Auch sind beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen. Insoweit greift die unwiderlegliche Vermutung des § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG. Denn die R-Bank G. bei München eG hat sich bei dem Abschluss des Darlehensvertrages bei dem Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung der Initiatoren des Fonds bedient, indem sie dem für diese tätigen Vermittler ihre Vertragsformulare überließ. Dass dies geschehen ist, ergibt sich aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen T., der bekundet hat, der Finanzvermittler W. habe sämtliche Unterlagen vorausgefüllt zu den von ihm durchgeführten Beratungsgesprächen mitgebracht. Bestätigt werden diese Angaben durch den Umstand, dass der Darlehensvertrag durch die R-Bank G. bei München eG noch vor der Beklagten und ihrem vormaligen Ehemann unterzeichnet worden ist. Die damit gegebene Eigenschaft des verbundenen Geschäfts setzte sich an dem den ursprünglichen Darlehensvertrag ersetzenden Vertrag vom 28./29. August 2003 fort. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin konnte den Rechtsfolgen des § 9 VerbrKrG nicht dadurch entgehen, dass sie den ursprünglichen Darlehensvertrag durch einen neuen Vertrag ersetzte. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.