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Urteil

6 O 656/11

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBI:2013:0312.6O656.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zur Masse einen Betrag von 27.481,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.03.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 36 % der Kläger, zu 64 % der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor entsprechend Sicherheit leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Zeugin J. N. O.. Der Beklagte ist der Bruder der Gemeinschuldnerin. 3 Die Gemeinschuldnerin war ursprünglich Eigentümerin des Grundstücks B. x, xxx H., Gemarkung T., Flur x, Flurstück xxx. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 14.11.2008 verkaufte sie dieses Grundstück zum Kaufpreis von 130.000,00 € an den Beklagten. Dieser verpflichtete sich unter anderem die eingetragenen Grundpfandrechte und die diesen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten zu übernehmen. § 4 des notariellen Kaufvertrags lautet auszugsweise wie folgt: 4 „... Der Kaufpreis wird in folgender Weise gezahlt: 5 - Das Darlehen der Verkäuferin bei der Sparkasse H. wird mit Valuta zum Tag des Besitzübergangs übernommen; 6 - Hinsichtlich des Restbetrages erfolgt eine Aufrechnung bezüglich des Darlehensanspruchs des Käufers gegen die Verkäuferin; 7 - Der verbleibende Restdarlehensanspruch des Käufers wird wie bisher behandelt. ...“ 8 In der Folgezeit zahlte der Beklagte einen Betrag von 93.468,67 € zur Abgeltung der eingetragenen Grundpfandrechte. 9 Darüber hinaus verkaufte die Gemeinschuldnerin an den Beklagten deren Pkw „Honda CR – V 2.0 i LS“ zum Kaufpreis von 5.950,00 €. 10 Auf Antrag der Gemeinschuldnerin vom 14.01.2009 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 12.03.2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet. 11 Der Kläger behauptet, aus dem Kaufvertrag vom 14.11.2008 sei so ein Restkaufpreis von 36.531,33 € nicht bezahlt. Das Gleiche treffe hinsichtlich des Kaufpreises für den Honda-Pkw in Höhe von 5.950,00 € zu. Hieraus ergebe sich die Gesamtforderung von 42.481,33 €. Darüber hinaus stehe ihm ein Anspruch aus insolvenzrechtlichen Anfechtungsnormen zu. Wegen des diesbezüglichen Vortrags wird auf Blatt 169, 170 sowie Blatt 213 bis 215 der Akte Bezug genommen. 12 Der Kläger beantragt, 13 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zur Masse einen Betrag von 42.481,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.11.2008 zu zahlen. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er behauptet, neben der – unstreitigen – Zahlung von 93.468,67 € an die Sparkasse habe er den Kaufpreis durch Verrechnungen über insgesamt 22.568,00 € im Hinblick auf verschiedene Darlehen sowie durch Verrechnung mit einer von ihm erstellten Rechnung vom 19.11.2008 über 4.896,85 € erbracht. Den Rest zum Kaufpreis von 9.066,48 € habe er ebenso wie den Kaufpreis für den Honda-Pkw der Gemeinschuldnerin in bar ausgehändigt. Die entsprechende Abhebung von 15.000,00 € habe er am 19.11.2008 vorgenommen. Insgesamt sei damit die Forderung der Gemeinschuldnerin vollständig erfüllt worden. Bereits am 02.07.2008 habe er seiner Schwester im Vorgriff auf den zu erwartenden Verkauf des Hauses einen Darlehen in Höhe von 5.000,00 € gewährt. Eine weitere Darlehensleistung in Höhe von 1.000,00 € sei am 15.12.2007 erfolgt. Darüber hinaus habe seine Schwester von ihren Töchtern Z. und B. im März 2005 bzw. Juli 2008 Darlehen in Höhe von 6.000,00 € bzw. 2.000,00 € erhalten. Ferner habe er seiner Schwester im Jahr 2008 insgesamt neun Zahlungen über je 952,00 € zur Verfügung gestellt. Auch hierbei habe es sich um eine Darlehensforderung gehandelt. Mit der entsprechenden Verrechnung mit dem Kaufpreis für das Haus seien sämtliche Darlehensforderungen getilgt worden. – Auch habe er keine Kenntnis von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt. Die Forderungen der Sozialversicherungsträger hätten auf Schätzungen beruht. Aus Sicht der Gemeinschuldnerin seien die geltend gemachten Forderungen zumindest teilweise unbegründet. Er habe jedenfalls im Zeitpunkt des Grundstückskaufvertrags im November 2008 keinerlei Anhaltspunkte für eine Zahlungsunfähigkeit seiner Schwester gehabt. – Vorsorglich erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung. 17 Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin J. N. O.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokollniederschrift vom 12.03.2013 Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe 19 Die Klage ist überwiegend begründet. 20 Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 27.481,33 € aus §§ 130 I 1, 138 I Nr. 2, 143 I InsO zu. 21 Die unstreitige Restkaufpreisforderung der Gemeinschuldnerin in Höhe von insgesamt 42.481,33 € ist nach Auffassung der Kammer vom Beklagten in vollem Umfang erfüllt worden, und zwar durch eine Barzahlung in Höhe von 15.000,00 € sowie durch eine Verrechnung wechselseitiger Forderungen in Höhe von insgesamt 27.481,33 €. Diese Verrechnung wird allerdings vom Kläger erfolgreich angefochten. 22 I. 23 Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Beklagte der Gemeinschuldnerin im November 2008 insgesamt 15.000,00 € in bar übergeben hat. Dieser Umstand steht für die Kammer nach dem beiderseitigen Sachvortrag sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Die Zeugin O. hat in ihrer Vernehmung im Einzelnen dargestellt, wie sich ihre wirtschaftliche und geschäftliche Situation in den letzten Jahren entwickelt hat, wie es zur Insolvenzeröffnung gekommen ist, welche Überlegungen bei dem Verkauf ihres Hauses eine Rolle gespielt haben und wie der Kaufpreis für ihr Haus sowie ihr Auto von dem Beklagten erbracht worden ist. Dabei hat sich die Zeugin O. als eine Person dargestellt, die sich in wirtschaftlichen Fragen recht unbedarft verhalten und sich zumindest in Teilbereichen auf die Ratschläge ihres Steuerberaters sowie ihres Rechtsanwalt verlassen hat. Trotz ihrer zum Teil unklaren Schilderung der Hintergründe der Insolvenz glaubt die Kammer aber, was sie hinsichtlich der Kaufpreiserbringung für ihr Haus sowie ihren Pkw bekundet hat. Ziel des Verkaufs sowohl des Hauses als auch ihres Pkws war, die Forderung der Sparkasse abzulösen sowie die Darlehen gegenüber ihren Kindern und ihrem Bruder zurückzuführen. Die Kammer zweifelt nicht daran, dass sie tatsächlich die Darlehen durch den Beklagten sowie ihre Kinder erhalten hat. Dass es über die jeweiligen Darlehensgewährungen keine schriftlichen Aufzeichnungen gibt, verwundet nicht. Es handelt sich um die Zurverfügungstellung von Geldbeträgen aus dem Kreis ihrer Familie. Insgesamt hat die Zeugin einen ehrlichen, aber teilweisen unbedarften Eindruck hinterlassen. Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass die Zeugin die Übergabe der 15.000,00 € erfunden hat. Die Schilderung der Geldübergabe war durchaus detailreich. Nach Überzeugung der Kammer hat die Zeugin nicht gelogen. – Damit steht fest, dass der Beklagte insgesamt 15.000,00 € auf die Forderungen der Gemeinschuldnerin geleistet hat. Die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung nach §§ 130, 131 InsO sind insoweit nicht ersichtlich. 24 II. 25 Hinsichtlich der Restkaufansprüche von insgesamt 27.481,33 € hat die Gemeinschuldnerin eine Verrechnung mit Gegenansprüchen vorgenommen, die gemäß § 130 I Nr. 1 InsO anfechtbar ist. 26 a. 27 Dem Beklagten sowie den Töchtern der Gemeinschuldnerin standen entsprechende Gegenforderungen zu, und zwar zum einen aus verschiedenen Darlehensgewährungen, zum anderen aus einer Rechnung des Beklagten vom 19.11.2008 über Tischlerarbeiten in Höhe von 4.896,85 €. Die Kammer ist vom Bestehen dieser Verbindlichkeiten überzeugt. 28 b. 29 Durch die wechselseitige Verrechnung ist eine objektive Gläubigerbenachteiligung eingetreten. Ohne die Verrechnung stünde dem Kläger ein entsprechender Betrag zur Verteilung an die übrigen Gläubiger zur Verfügung. 30 c. 31 Die Verrechnung ist auch in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist am 14.01.2009 gestellt worden. Der notarielle Kaufvertrag datiert vom 14.11.2008. Der Kaufvertrag über den Honda-Pkw ist am 19.11.2008 abgeschlossen worden. Die Absprachen über die Kaufpreisbegleichung sind mithin innerhalb des Dreimonatszeitraums erfolgt. 32 d. 33 Zu diesem Zeitpunkt war die Gemeinschuldnerin bereits zahlungsunfähig. Abgesehen davon, dass die Gemeinschuldnerin in der Vergangenheit mehrere Darlehen ihrer Töchter sowie von ihrem Bruder erhalten hatte, waren im Zeitpunkt des Abschlusses der Kaufverträge zumindest rückständige Sozialversicherungsbeiträge bei der Barmer Ersatzkasse seit längerer Zeit fällig. Die Gemeinschuldnerin war nicht in der Lage, ihre Schulden insoweit zurückzuführen. 34 e. 35 Der Beklagte kannte auch die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin. Diese Kenntnis wird gemäß §§ 130 III, 138 I Nr. 2 InsO vermutet. Dem Beklagten ist es nach Auffassung der Kammer nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. Auch wenn aus der vorgelegten Gewinnermittlung für das Jahr 2006 keine Anhaltspunkte dafür abzuleiten sind, dass die Gemeinschuldnerin Anfang 2009 einen Insolvenzantrag würde stellen müssen, musste dem Beklagten spätestens im Jahr 2008 die angespannte finanzielle Situation seiner Schwester bewusst gewesen sein. Selbst wenn die Forderungen der Sozialversicherungsträger und des Finanzamtes überhöht gewesen sein sollten, kann dem Beklagten nicht verborgen geblieben sein, dass sich seine Schwester in einer finanziellen Notlage befand. Ansonsten wäre nicht erklärlich, dass er ihr im Jahr 2008 monatlich 952,00 € an Unterstützung hat zukommen lassen. 36 f. 37 Als Rechtsfolge der wirksamen Insolvenzanfechtung hat der Beklagte gemäß § 143 I InsO den Betrag zu zahlen, in dessen Höhe die Gemeinschuldnerin von den Verbindlichkeiten befreit worden ist. 38 g. 39 Der Anspruch ist auch nicht verjährt, §§ 146 I InsO, 195, 199 BGB. Die Insolvenzeröffnung erfolgt in 2009. Die Verjährung ist durch den am 30.12.2011 gestellten, am 03.01.2012 eingegangenen Prozesskostenhilfeantrag gehemmt worden, § 204 I Nr. 14 BGB. 40 III. 41 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 I BGB. Die Zinspflicht beginnt mit dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung (vergleiche BGH IX ZR 96/04). 42 IV. 43 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.