Urteil
3 O 371/12
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBI:2013:0703.3O371.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung iHv 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin macht Bereicherungsansprüche nach Erklärung des Widerspruches hinsichtlich des Abschlusses zweier Lebensversicherungsverträge geltend. 3 Die Klägerin schloss mit Anträgen vom 14.11.2006 (Anlangen K1 und B1) jeweils zum 1.12.2006 die in den Klageanträgen bezeichneten Versicherungsverträge mit der Beklagten. Nunmehr ist unstreitig, dass die Klägerin vor Antragstellung und Vertragsschluss insbesondere die AVB und Verbraucherinformationen im Sinne des § 10a VAG a.F. erhalten hat, die inhaltlich der Anlage BLD11 entsprechen. Die Klägerin ist aber der Auffassung, dass diese Verbraucherinformationen inhaltlich unzureichend seien. In beiden Versicherungsverträgen ist keine Widerspruchsbelehrung, aber eine Belehrung über ein Rücktrittsrecht gemäß § 8 VVG a.F. enthalten. 4 Die Klägerin erklärte die Kündigung der streitgegenständlichen Verträge zum 1.12.2009. Mit Anwaltsschreiben vom 15.12.2010 bzw. 4.1.2011 erklärte die Klägerin den Widerspruch gegen die jeweiligen Vertragsschlüsse gemäß § 5a VVG a.F. bzw. den Widerruf gemäß § 355 BGB. Hinsichtlich des Vertrages 35.934.178-01 leistete die Klägerin bis zum 30.11.2009 Prämien in Höhe von insgesamt 4.728,72 €, hinsichtlich des Vertrages 35.934.178-02 leistete sie insgesamt Zahlungen in Höhe von 5.674,80 €. Die Beklagte ermittelte daraufhin Rückkaufswerte in Höhe von 2.515,58 € für den Vertrag 35.934.178-01 und in Höhe von 2.467,99 € für den Vertrag 35.934.178-02 und zahlte diese Beträge an die Klägerin aus. Die Beklagte beruft sich nicht mehr auf die Wirksamkeit der Stornoabzugsklausel in ihren AVB und hat dementsprechend an die Klägerin hinsichtlich des Vertrages 35.934.178-01 132,43 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 23,47 € und hinsichtlich des Vertrages 35.934.178-02 114,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 20,19 € ausgezahlt. Hinsichtlich dieser Zahlungen haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt. 5 Mit der Klage macht die Klägerin die Differenz zwischen den ausgezahlten Rückkaufswerten und der Summe der eingezahlten Prämien zuzüglich Zinsen auf die gezahlten Prämien geltend. Sie ist der Auffassung, der Zinsanspruch ergebe sich daraus, dass sie der Beklagten ungerechtfertigt Kapital zur Nutzung überlassen habe. Hinsichtlich der von ihr behaupteten Höhe der Zinsforderung nimmt sie auf die Anlagen K5 und K6 Bezug. 6 Die Klägerin ist der Auffassung, beide Versicherungsverträge seien nach dem so genannten Policenmodell zustande gekommen. Sie ist der Auffassung, dieses Policenmodell sei europarechtswidrig. Das Widerspruchsrecht der Klägerin sei entgegen § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. nicht nach Ablauf einer Frist von einem Jahr erloschen, da diese gesetzliche Regelung europarechtswidrig sei. Die Klägerin ist ferner der Auffassung, ihr seien zu keinem Zeitpunkt die vollständigen Verbraucherinformationen nach § 10a VAG a.F. übergeben worden. Die Angaben in dem Versicherungsvertrag (Anlagen K1 und B1) und in der Anlage B. 11 genügten insbesondere nicht den Anforderungen gemäß § 10a VAG, D Verbraucherinformationen, Abschnitt I, 1 e), f) und h). Auch die Belehrung über das Rücktrittsrecht sei nicht hinreichend klar. 7 Die Klägerin ist ferner der Auffassung, ihr stehe ein Anspruch wegen fehlerhafter Aufklärung über das Widerspruchsrecht durch die Beklagte zu. Der Anspruch ergebe sich aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. 8 Die Beklagte habe den Rückkaufswert fehlerhaft berechnet. Insbesondere müssten bei der Berechnung des Rückkaufswertes die Stornokosten und die gezillmerten Vertragsabschlussgebühren unberücksichtigt bleiben. Die Rückzahlung in Höhe eines Mindestrückkaufswertes in Höhe des hälftigen ungezillmerten Deckungskapitals bzw. Fondsvermögens stelle keine interessengerechte Lösung dar. Die Klägerin sei auf eine Auskunft durch die Beklagte hinsichtlich der Höhe des Rückkaufswertes angewiesen, da sie keine Kenntnis von der Höhe habe. 9 Die Klägerin beantragt nach übereinstimmender teilweiser Erledigterklärung im Übrigen, 10 I. 11 die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.038,38 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 30.12.2010 abzüglich bereits gezahlter 132,43 € sowie weitere 4.181,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 19.1.2011 abzüglich bereits gezahlter 114,- € zu zahlen; 12 II. 13 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin insgesamt Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 808,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 14 Hilfsweise für den Fall, dass der Klageantrag zu I ohne Erfolg bleibt, beantragt sie im Wege der Stufenklage, 15 VI. 16 die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft 17 a) über das jeweils zum Zeitpunkt der Kündigung am 1.12.2009 vorhandene Deckungskapital ohne Verrechnung von Abschlusskosten 18 sowie 19 c) über die ungezillmerten Abschlusskosten, die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung entstanden wären, 20 zum Vertrag mit der Versicherungsnummer 35.934.178-01 und zum Vertrag mit der Vertragsnummer 35.934.178-02 zu erteilen; 21 VII. 22 die Beklagte zu verurteilen, die von ihr erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen und gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides Statt zu versichern; 23 VIII. 24 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin jeweils zum Vertrag mit der Versicherungsnummer 35.934.178-01 und zum Vertrag mit der Vertragsnummer 35.934.178-02 einen weitergehenden Rückkaufswert in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.12.2009 zu zahlen. 25 Die Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Die Beklagte ist der Auffassung, die Versicherungsverträge seien nicht im Wege des Policenmodells, sondern im Wege des so genannten Antragsmodells abgeschlossen worden. 28 Die Beklagte ist der Auffassung, etwaiger Ansprüche der Klägerin seien ohnehin verwirkt. Ein Auskunftsanspruch der Klägerin bestehe nicht, da diese bereits weit mehr als den vom BGH geforderten Mindestrückkaufswert, also die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals bzw. Fondsguthabens erhalten habe. 29 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls sowie den Inhalt der zur Akte gelangten Schriftsätze verwiesen. 30 Entscheidungsgründe 31 A. 32 Die Klage ist zulässig aber unbegründet. 33 I. 34 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB, da sie die Prämien nicht ohne Rechtsgrund gezahlt hat. Denn die abgeschlossenen Versicherungsverträge stellten einen wirksamen Rechtsgrund für die Prämienzahlungen der Klägerin dar. Die Versicherungsverträge sind nicht durch einen Widerspruch der Klägerin weggefallen. Denn der Klägerin stand kein unbefristetes Widerspruchsrecht gegen die abgeschlossenen Versicherungsverträge zu. Ein solches kommt nur dann in Betracht, wenn dem Versicherten bei Antragstellung nicht die Versicherungsbedingungen übergeben oder eine Verbraucherinformationen nach § 10a VAG a.F. unterlassen worden ist, § 5a Abs. 1 VVG a.F. Beides ist hier nicht der Fall. 35 Zwischen den Parteien ist letztlich unstreitig geblieben, dass die Versicherungsverträge aufgrund eines schriftlichen Antrages der Klägerin nach Übergabe der AVB und der Verbraucherinformationen zu Stande gekommen sind. Soweit die Klägerin meint, dass die bei Antragstellung überlassenen Verbraucherinformationen inhaltlich nicht ausreichend seien, bleibt diese Argumentation ohne Erfolg. 36 Die erforderlichen Verbraucherinformationen richten sich nach §§ 5a Abs. 1 VVG a.F. iVm 10a Abs. 1 VAG a.F. Danach hatten die Versicherungsunternehmen zu gewährleisten, dass der Versicherungsnehmer, wenn er eine natürliche Person ist, in einer Verbraucherinformation über die für das Versicherungsverhältnis maßgeblichen Tatsachen und Rechte vor Abschluss und während der Laufzeit des Vertrages nach Maßgabe der Anlage Teil D unterrichtet wird. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe nicht ausreichend über die Tatsachen gem. Teil D Abschnitt I, 1 e), f) und h) unterrichtet. 37 Im Ausgangspunkt ist zwar zutreffend, dass § 5a Abs. 1 VVG a.F. zum Tragen kommen kann, wenn eine der Informationen zwar erteilt wurde, den an sie zu stellenden Anforderungen aber nicht genügt, also unvollständig ist (Prölss, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage 2004, § 5 a VVG Rn 20ff m.w.N.) Das bedeutet aber nicht, dass jeder Verstoß gegen das Transparenzgebot als Unterbleiben einer Teilinformation zu werten ist (Prölls aaO). Begünstigt die vollständige Information den Versicherungsnehmer im Vergleich mit der unvollständigen, so dass ihre Erteilung dem Versicherungsnehmer keinen Anlass hätte geben können, von einem Vertragsschluss abzusehen, so hat der Versicherungsnehmer ohnehin kein Widerspruchsrecht. All dies gilt auch bei unrichtigen Informationen. Auch intransparente AVB begründen danach kein Widerspruchsrecht des VN (OLG Köln: Beschluss vom 29.10.2010 - 20 U 100/10; Prölls aaO). Zudem ist eine Einschränkung des § 5 a im Hinblick auf die Art der Information angebracht, um die es geht. Betrifft eine in § 10 a VAG i. V. m. Anl. D genannte Information, die dem VN nicht vor Antragstellung erteilt wurde, einen Punkt, der außerhalb des Vertrages liegt oder jedenfalls als vorgegebenes Datum nicht zur Disposition des Versicherers steht (z.B. Sitz des Versicherers; das kraft Gesetzes auf den Vertrag anwendbare Recht), so hat der VN kein Widerspruchsrecht (Prölls aaO). Solche „reinen“ Informationen machen keine Aussagen über die Qualität der vom Versicherer gebotenen Konditionen. Daher besteht insoweit nicht die Gefahr, dass der Versicherer die Unkenntnis des VN dazu ausnutzt, um den Abschluss des Vertrages zu seinen – vielleicht relativ ungünstigen – Bedingungen zu erreichen. Dem Unterlassen „reiner“ Informationen kann somit nur das Aufsichtsrecht entgegenwirken. 38 Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze waren die der Klägerin übermittelten Verbraucherinformationen inhaltlich ausreichend. 39 Nach Teil D Abschnitt I, 1 e) waren Angaben über die Prämienhöhe erforderlich, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, und Angaben über die Prämienzahlungsweise sowie Angaben über etwaige Nebengebühren und -kosten und Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages. Die Klägerin meint, hiermit sei die Angabe der gesamten Prämiensumme über die vereinbarte Vertragslaufzeit gemeint. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die Vorschrift für alle Versicherungsverträge gilt. Sie ist daher so zu verstehen, dass nicht die Gesamtbeträge für die gesamte Laufzeit zu summieren sind, sondern lediglich die ggfs. wiederkehrende Prämie inkl. Nebenkosten angegeben werden muss. Denn eine Lebensversicherung wird ja gerade auch für den Fall des Versterbens des Versicherten abgeschlossen, so dass bei Versicherungsbeginn überhaupt nicht feststeht, wie lange und demgemäß in welcher Höhe der Versicherte Prämienzahlungen zu leisten hat. Die Höhe der monatlichen Beiträge und die voraussichtliche Dauer der Beitragszahlung ergibt sich aber mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Versicherungsantrag. 40 Gem. lit. f) sind Angaben über die Frist erforderlich, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll. Die von Nr. 1 f geforderten Angaben über die Antragsbindungsfrist haben indes keine privatrechtliche Bedeutung, da ohne – eine entspr. Information des VN voraussetzende – Vereinbarung ohnehin keine besondere Frist gilt, sondern sich die Bindung nach § 147 II BGB richtet (Prölss, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage 2004, VVG § 5 a, Rn 33). 41 Schließlich stützt sich die Klägerin auf lit. h), wonach die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde, an die sich der Versicherungsnehmer bei Beschwerden über den Versicherer wenden kann, mitzuteilen ist. Zum einen handelt es sich bei diesem Erfordernis aber um eine bloße Information des VN, einen Punkt, der außerhalb des Vertrages liegt und jedenfalls als vorgegebenes Datum nicht zur Disposition des Versicherers steht, so dass eine fehlende oder fehlerhafte Information diesbezüglich unschädlich wäre. Zum anderen sind in den als Anlage B. 11 überreichten Verbraucherinformationen unter B. § 15 die Anschriften des Ombudsmannes und der BaFin enthalten, so dass nicht erkennbar ist, welche weiteren Informationen aus Sicht der Klägerin erforderlich sein sollten. 42 Da sämtliche Anforderungen des § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. von der Beklagten erfüllt worden sind, steht der Beklagten kein Widerspruchsrecht zu. Aus diesem Grund kommt es auch nicht auf die Frage einer Europarechtswidrigkeit der Regelungen in § 5a Abs. 2 VVG an, da diese im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommen. Soweit die Klägerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.6.2013 nunmehr die Auffassung vertritt, die Belehrung über das Rücktrittsrecht sei nicht ausreichend, überzeugt auch dies nicht. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich deutlich, dass unmittelbar über den Unterschriften noch auf der ersten Seite des Antragsformulars ein deutlich sichtbarer Hinweis auf das Rücktrittsrecht angebracht ist, der auch in dem von der Klägerin selbst überreichten Vertragsformular (Anlage K1) angekreuzt ist. Auf eine etwaige Europarechtswidrigkeit des Rücktrittsrechtes kommt es im vorliegenden Rechtstreit nicht an, da die Klägerin keinen Rücktritt erklärt hat und hieraus auch keine Rechte ableitet. 43 II. 44 So weit die Klägerin ihr Begehren auf einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 3, 311 Abs. 2 BGB stützt, ist die Klage auch insofern unbegründet. Ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Aufklärung über das Widerspruchsrecht scheitert bereits an einer Pflichtverletzung der Beklagten. Da der Klägerin, wie oben dargelegt, kein Widerspruchsrecht zustand, hatte die Beklagte über ein solches auch nicht aufzuklären. Die unterlassene Aufklärung über ein Widerspruchsrecht stellt also keine Pflichtverletzung der Beklagten dar. 45 III. 46 Auch der Hilfsantrag der Klägerin ist zwar zulässig aber unbegründet. Dass der Klägerin ein über die bereits von der Beklagten geleisteten Zahlungen hinausgehender Zahlungsanspruch zusteht, ist schon nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargelegt. Dies wäre aber Voraussetzung für das Entstehen eines aus § 242 BGB herzuleitenden Auskunftsanspruches (Palandt/Grüneberg § 260 BGB Rn. 6). 47 Zwar dürften die Regelungen in den Versicherungsbedingungen der Beklagten zur Berechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren und zum Stornoabzug im Fall einer vorzeitigen Kündigung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH unwirksam sein. Die Beklagte hat der Klägerin aber bereits die Höhe der Stornokosten einschließlich Zinsen und die Höhe des Mindestrückkaufswertes mitgeteilt und auch an die Klägerin ausgezahlt. Der Mindestrückkaufswert bestimmt sich nach dem hälftigen ungezillmerten Deckungskapital bzw. Fondsguthaben. Daran hat sich entgegen der Ansicht der Klägerin durch die Entscheidung des BGH vom 25.7.2012 (IV ZR 201/10) nichts geändert (vgl. OLG Köln, Urteil vom 21.12.2012 - 20 U 133/12). Es bleibt dabei, dass die Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu füllen ist. Den Angaben der Beklagten, das hälftige ungezillmerte Deckungskapital bzw. Fondsguthaben zum Kündigungszeitpunkt und damit den Mindestrückkaufswert richtig berechnet zu haben, ist die Klägerin schon nicht substantiiert entgegengetreten. Es läge an der Klägerin darzulegen, wie sich ein weitergehender Zahlungsanspruch errechnen soll. Selbst wenn man Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Jahre gleichmäßig verteilen würde, was von der Rechtsprechung weiterhin abgelehnt wird (OLG Köln aaO), ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Klägerin über den ausgezahlten Betrag hinaus ein weiterer Zahlungsanspruch zustehen würde. 48 IV. 49 Da ein Hauptanspruch nicht besteht, ist auch der geltend gemachte Zinsanspruch und der Anspruch auf Erstattung außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nicht begründet. 50 B. 51 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtstreit übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin insofern obsiegt hätte. Denn auch, wenn man ein Obsiegen der Klägerin hinsichtlich dieser Teilforderungen unterstellt, wären ihr die Gesamtkosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da sich das Obsiegen nur auf einen geringen Teil des Gesamtstreitwertes erstrecken würde. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 52 C. 53 Der Streitwert wird auf 7.220,- € festgesetzt.