Urteil
6 O 80/13
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2013:1104.6O80.13.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 10.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu einer Woche, zu unterlassen, im Rahmen der Wählergemeinschaft Liste 2004 I. in der Öffentlichkeit, Presse, Internet, Schriftstücken, Mitgliedernachrichten oder sonstigen Informationen, Medienauftritten und Wahlzulassungsanträgen mit dem Namen „Freie Wähler“ aufzutreten.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 10.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu einer Woche, zu unterlassen, im Rahmen der Wählergemeinschaft Liste 2004 I. in der Öffentlichkeit, Presse, Internet, Schriftstücken, Mitgliedernachrichten oder sonstigen Informationen, Medienauftritten und Wahlzulassungsanträgen mit dem Namen „Freie Wähler“ aufzutreten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger zu 1) ist eine Interessenvertretung von Wählergemeinschaften und besteht seit der Mitte der 1960er Jahre. Seit 1998 führt sie den Namensteil „Freie Wähler“. Der Kläger zu 2) ist der im Oktober 2003 gegründete Kreisverband der Freien Wähler und führt seitdem den Namensteil „Freie Wähler“. Die Beklagte ist eine örtliche Wählergruppe im Sinne des KWahlG NRW. In dem Jahr 2004 trat sie unter dem Namen „Liste 2004“ bei der Kommunalwahl in I. an. Im Jahr 2008 trat sie dem Kläger zu 2) bei. Im November 2010 trat sie wieder aus. In der Folgezeit wurde die Bezeichnung der Beklagten in der Presse immer wieder mit dem Zusatz „Freie Wähler“ versehen. Mit Schreiben vom 20.07.2011 missbilligte der Kläger zu 1) das Verhalten der Beklagten hinsichtlich der in der Satzung der Beklagten zugelassenen Möglichkeit einer gleichzeitigen Mitgliedschaft in einer anderen Partei, der Verwendung der Bezeichnung „Freie Wähler“ und des Logos der Freien Wähler im Zusammenhang mit verschiedenen Presseberichten, des Verhalten einzelner Vorstandsmitglieder und des Internetauftritts. Gleichzeitig teilte der Kläger zu 1) der Beklagten mit, dass bei einem weiteren schädigenden Verhalten der Ausschluss erfolgen wird. Die Kläger forderten die Beklagte mit Schreiben vom 06.12.2012 unter Beifügung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfolglos zur Unterlassung der Verwendung der Namensbestandteile „Freie Wähler“ auf. Am 30.09.2013 fand eine außerordentliche Delegiertenversammlung des Klägers zu 1) statt. Die Versammlung stimmte mehrheitlich für den Ausschluss der Beklagten aus dem Kläger zu 1). Die Kläger rügen die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Der Kläger zu 1) behauptet, er sei Mitglied des Bundesverbandes der Freien Wähler Deutschland e.V. im Land Nordrhein-Westfalen. Die Beklagte sei aus dem Kläger zu 1) mit Beschluss des Vorstands vom 25.02.2012, der Beklagten zugestellt am 09.05.2012, ausgeschlossen worden. Die Beklagte sei bei der Kommunalwahl 2009 mit der Bezeichnung „Liste 2004“ angetreten, den Namenszusatz „Freie Wähler“ habe sie erstmals 2009 in ihre Satzung eingebracht. Sie habe den Namenszusatz erst seit dem Herbst 2010 bei öffentlichen Auftritten benutzt. Die Kläger sind der Ansicht, wegen des Prioritätsgrundsatzes aus § 12 BGB sei die Beklagte nicht berechtigt, die Namensbestandteile „Freie Wähler“ zu verwenden. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, bei Vermeidung einer im Ermessen des Gerichts festzusetzenden Ordnungsstrafe – im Regelfall nicht unter 10.000,00 EUR – für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung oder Ersatzhaft, es zu unterlassen, im Rahmen der Wählergemeinschaft Liste 2004 I. in der Öffentlichkeit, Presse, Internet, Schriftstücken, Mitgliedernachrichten oder sonstigen Informationen, Medienauftritten, Wahlzulassungsanträgen etc. mit dem Namen „Freie Wähler“ aufzutreten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt den Mangel der Vollmacht des Prozessbevollmächtigten der Kläger sowie die Verspätung der Schriftsätze der Kläger vom 04.07.2013 und vom 04.10.2013. Die Beklagte behauptet, sie habe gegen den Beschluss über den Ausschluss aus dem Kläger zu 1) mit Schreiben vom 11.05.2012 Widerspruch eingelegt, der dem Kläger zu 1) bereits am 18.05.2012 dort eingegangen sei, und darin den Antrag gestellt, eine außerordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen. Sie sei dort weiterhin Mitglied, was sich auch daraus ergebe, dass der Kläger zu 1) weiterhin Mitgliedsbeiträge vom Konto der Beklagten abbuche. Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei in der Klageschrift nicht richtig bezeichnet. Die Kläger seien nicht die Inhaber des Rechts an dem Namen „Freie Wähler“ und auch nicht legitimiert, dieses Recht geltend zu machen. Es sei das allgemeine Freihaltebedürfnis im Rechtsverkehr zu berücksichtigen, da auch zahlreiche andere Vereinigungen den Namenszusatz verwenden. Inhaber des Namensrechts „Freie Wähler“ sei nicht der Bundesverband Freie Wähler Deutschland e.V., sondern die Bundesvereinigung „Freie Wähler“ als politische Partei im Sinne des PartG. Die Beklagte sei wegen eines Beschlusses des Bundesvorstands der Partei „Freie Wähler“ berechtigt, den Namensbestandteil zu führen, da hiernach eine örtliche Wählergemeinschaft, aus deren Mitte mindestens drei Personen Mitglieder der Partei seien, berechtigt sei, den Namen „Freie Wähler“ zu führen. Die Beklagte genieße wegen der jahrelangen einvernehmlichen Duldung durch die Kläger Bestandsschutz bezüglich der Führung des Namens. Das Ergebnis der außerordentlichen Delegiertenversammlung sei nicht maßgeblich, da keine wirksame Einberufung vorläge. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin zum Buttel und Inaugenscheinnahme der Rückscheine und Briefumschläge im Zusammenhang mit den Schreiben an den Kläger zu 1) seit dem 11.05.2012. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger ist ordnungsgemäß bevollmächtigt, wie sich aus den vorgelegten Prozessvollmachten ergibt (Bl. 88f. d. A.). Auch der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ist ausweislich der vorgelegten Prozessvollmachten ordnungsgemäß bevollmächtigt (Bl. 137-140 d. A.). 2. Die Beklagte ist auch ausreichend bezeichnet. Die Parteien sind gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO so genau zu bezeichnen, dass kein Zweifel an der Person besteht (Zöller/Greger, § 253 ZPO, Rn. 8). Dies ist durch die von den Klägern vorgenommene Bezeichnung gewahrt. Die Kläger tragen gerade vor, dass der Beklagten das Recht zur Führung der Namensbestandteile „Freie Wähler“ nicht zusteht. Deswegen durften sie bei der Bezeichnung der auch sonst identifizierbaren Beklagten diese Namensbestandteile weglassen, ohne dass dies eine unrichtige Bezeichnung darstellte. 3. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Führung der Bezeichnung „Freie Wähler“ gemäß § 4 Abs. 1 PartG, da der Bundesverband der Freien Wähler Deutschland e.V. (im Folgenden: Bundesverband) als Wählervereinigung keinen Schutz nach dem PartG genießt (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 28.09.2011, Az. I ZR 191/10). Der Kläger zu 1) kann ein solches Recht nicht in Prozessstandschaft geltend machen oder an den Kläger zu 2) übertragen. 4. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Führung des Namens „Freie Wähler“ gemäß § 12 BGB. Das Namensrecht hieran steht dem Bundesverband zu (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 28.09.2011, Az. I ZR 191/10). a) Nach der Überzeugung des Gerichts ist der Kläger zu 1) auch Mitglied im Bundesverband. Der Kläger zu 1) hat dies ausreichend dargelegt, als er vorgetragen hat, dass er auf der Ebene des Landes Nordrhein-Westfalen für den Bundesverband die Unterorganisation darstellt. Der Kläger zu 1) hat damit seiner Darlegungslast genügt, sodass das Bestreiten der Beklagten in ihrer Klageerwiderung (Bl. 62 d. A.) aufgrund einer etwaig formell nicht richtig begründeten Mitgliedschaft beim Bundesverband oder etwaig nicht gezahlter Mitgliedsbeiträge nicht ausreicht, um diesen Vortrag zu erschüttern (vgl. Zöller/Greger, § 138 ZPO, Rn. 8). Aufgrund der Mitgliedschaft des Klägers zu 1) im Bundesverband besteht auch die Befugnis, das Namensrecht innerhalb Nordrhein-Westfalens an weitere juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen weiterzugeben, beispielsweise auch an die Beklagte. Damit einher geht die Befugnis, die Ansprüche aus § 12 BGB geltend zu machen. Damit besteht auch eine Prozessführungsbefugnis des Klägers zu 1). b) Der Kläger zu 2) erhielt das Namensrecht und dadurch die Prozessführungsbefugnis durch die Vereinbarung mit dem Kläger zu 1) vom 24.04.2004 (Bl. 200 d. A.). c) Der Namensbestandteil „Freie Wähler“ besitzt auch ausreichende originäre Unterscheidungskraft. Die Verbindung der beiden für sich genommenen beschreibenden Wörter „Freie“ und „Wähler“ bildet dabei einen einheitlichen Gesamtbegriff, der das Tätigkeitsgebiet der Vereinigung schlagwortartig umreißt, ohne es konkret zu beschreiben (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 28.09.2011, Az. I ZR 191/10 mwN). Damit ist eine ausreichende Unterscheidungskraft gegeben und ein Freihaltebedürfnis nicht zu erkennen. d) Bei der Führung des Namens ist auch unerheblich, dass der Kläger zu 1) in Zukunft unter Umständen umbenannt wird, da es für den vorliegenden Rechtsstreit nur darauf ankommt, ob die Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung berechtigt sind, die Ansprüche aus § 12 BGB gegenüber der Beklagten geltend zu machen. e) Die Beklagte gebraucht den Namen „Freie Wähler“ auch unbefugt. Ursprünglich war sie zum Führen des Namens berechtigt, nachdem sie dem Kläger zu 1) und dem Kläger zu 2) beigetreten war und von diesen gestattet wurde, das vom Bundesverband abgeleitete Recht zur Namensführung zu nutzen. Die Beklagte ist aus dem Kläger zu 2) im November 2010 ausgetreten und konnte ein Namensrecht von diesem nicht mehr ableiten. f) Die Beklagte ist auch nicht mehr Mitglied des Klägers zu 1). aa) Der Ausschluss am 25.02.2012 war nicht wirksam, da die Beklagte rechtzeitig gemäß Art. 4 Abs. 4 der Satzung des Klägers zu 1) die Delegiertenversammlung angerufen hat. Hiernach steht einem Mitglied, das aus dem Kläger zu 1) ausgeschlossen wird, die Möglichkeit offen, gegen den Beschluss binnen zwei Wochen die Delegiertenversammlung anzurufen. Der Beschluss ist der Beklagten am 09.05.2012 zugestellt worden. Die Beklagte hat in ihren beiden Schreiben vom 11.05.2012 (Bl150ff. d. A.) jeweils auf der zweiten Seite ausgeführt, dass der Beschluss tatsächlich am 09.05.2012 zugegangen ist. In diesen Schreiben ist auch die Anrufung der Delegiertenversammlung zu sehen. Soweit die Kläger ausführen, dass gemäß Art. 7 Abs. 2 der Satzung des Klägers zu 1) unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung hätte erfolgen müssen, so kann dem nicht gefolgt werden. Die Regelung des Art. 4 Abs. 4 der Satzung ist als vorrangige Spezialregelung für den Fall des Ausschlusses eines Mitglieds anzusehen. Andernfalls wäre es einem ausgeschlossenen Mitglied angesichts der in Art. 7 Abs. 2 aufgestellten Voraussetzung, dass 1/10 der Delegierten bzw. fünf Mitglieder die Einberufung verlangen müssen, nicht möglich, das Recht aus Art. 4 Abs. 4 der Satzung geltend zu machen. Das Gericht ist auch der Überzeugung, dass das Schreiben der Beklagten beim Kläger zu 1) fristgerecht eingegangen ist. Fristbeginn gemäß § 187 Abs. 1 BGB war dabei der Tag nach der Zustellung, hier der 10.05.2012. Fristende war gemäß § 188 Abs. 1 und 2 BGB der 23.05.2012. Der Zugang einer Willenserklärung, wie die Anrufung der Delegiertenversammlung eine ist, erfolgt gemäß § 130 BGB bei Erklärungen unter Abwesenden dann, wenn die Willenserklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Vollendet ist der Zugang erst, wenn die Kenntnis durch den Empfänger möglich und nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist (Palandt/Ellenberger, 72. Auflage 2013, § 130 BGB, Rn. 5). Bei einem Einschreiben mit Rückschein besteht gemäß dem Rechtsgedanken aus § 175 ZPO die vom Empfänger zu widerlegende Vermutung, dass es an dem im Rückschein genannten Datum zugestellt worden ist (Palandt/Ellenberger, 72. Auflage 2013, § 130 BGB, Rn. 21). Angesichts des Rückscheins ist auch unerheblich, dass sich auf dem Kuvert keine Streifen von dem zuvor abgerissenen Rückschein befinden. Ausweislich des Rückscheins erfolgte die Übergabe an die Geschäftsstellenmitarbeiterin des Klägers zu 1), der Zeugin zum Buttel, am 18.05.2012. In ihrer Vernehmung sagte die Zeugin aus, dass sie an diesem Tag definitiv nicht zu der Zeit im Büro des Klägers zu 1) war, als die Post vorbeigebracht wurde. Die Zeugin konnte sich daran erinnern, dass der 18.05.2012 Teil eines langen Wochenendes war. Tatsächlich fiel der Feiertag Christi Himmelfahrt auf den 17.05.2012. Dieser Aussage steht der Sachverhalt entgegen, dass der Rückschein mit ihrer Unterschrift das Datum vom 18.05.2012 trägt. Die Zeugin begründete dies damit, dass sie bei der späteren Abholung des Einschreibens nicht darauf geachtet hätte. Sie konnte aber definitiv ausschließen, dass sie das Einschreiben am 18.05.2012 in Empfang genommen hatte. Das Gericht geht dennoch davon aus, dass der Zugang des Schreibens der Beklagten vom 11.05.2012 fristgerecht war. Der Zugang erfolgt, wie bereits dargestellt, wenn der Empfänger unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt einer Willenserklärung Kenntnis zu nehmen. Die Zeugin hat ausgesagt, dass sie für den Kläger zu 1) zu der fraglichen Zeit dienstags nachmittags und donnerstags vormittags tätig war. Zu den Aufgaben der Zeugin gehörte auch die Abholung der Post. Damit ist bei Annahme von normalen Verhältnissen davon auszugehen, dass die Zeugin das Einschreiben im Rahmen ihrer Tätigkeit spätestens am Dienstag, den 22.05.2012 abholen konnte. Damit ging das Einschreiben bezüglich der Anrufung der Delegiertenversammlung fristgerecht bei dem Kläger zu 1) ein. Das Gericht ist auch der Überzeugung, dass sich in dem zum Rückschein vom 18.05.2012 gehörenden Kuvert auch das Schreiben vom 11.05.2012 befand (Anlage A 11). Dem Vortrag der Kläger, dass sich dies aus den abweichenden Adressen ergibt, kann nicht gefolgt. Die Abweichung besteht in dem nur auf dem Schreiben selbst befindlichen Begriff „Delegiertenversammlung“ und ist nicht derartig groß, dass dies auf unterschiedliche Schreiben schließen lässt. bb) Die Beklagte wurde jedoch durch Beschluss der Delegiertenversammlung vom 30.09.2013 aus dem Kläger zu 1) ausgeschlossen. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Beschluss offensichtlich fehlerhaft und damit gegebenenfalls gemäß § 242 BGB unwirksam wäre. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt ist die Beklagte nicht mehr Mitglied des Klägers zu 1) und nicht befugt, den Namen „Freie Wähler“ zu verwenden. Dem steht auch nicht entgegen, dass möglicherweise vor dem Amtsgericht Dortmund Klage gegen den Ausschluss erhoben wurde. Das entsprechende Aktenzeichen wurde dem erkennenden Gericht nicht mitgeteilt. Dabei ist zu beachten, dass ein Vereinsausschlusses nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt und sich darauf erstreckt, ob die verhängte Sanktion eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung hat, ob das satzungsmäßige Verfahren eingehalten ist, sonst keine Gesetzes- oder Satzungsverstöße vorgekommen sind und ob die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist (BGH NJW 1984, 918, 919). Aus dem bisherigen Vortrag der Beklagten ist bislang nicht ersichtlich, dass ein solcher Verstoß vorliegen könnte. 5. Eine Befugnis der Beklagten zur Nutzung des Namens ergibt sich auch nicht aus dem von ihr vorgelegten Beschluss der Bundesvereinigung der Freien Wähler vom 28.05.2011. Dort wurde unter dem Tagesordnungspunkt 8 der Beschluss der Bundesvorstandschaft bezüglich des Logo-Lizenzvertrages mitgeteilt. Unabhängig von dem Vorliegen der Voraussetzungen ist hierzu festzuhalten, dass sich dieser Beschluss gerade nicht auf das Namensrecht bezieht. 6. Eine Verwirkung der Geltendmachung des Namensrechts gemäß § 242 BGB wegen der Duldung der Namensführung von der Beklagten seitens der Kläger ist nicht ersichtlich. Vorliegend hat sich die Beklagte 2004 gegründet und ist danach den beiden Klägern beigetreten. Die kurze Zeitspanne, in der sie geduldet von den Klägern den Namen führte ist nicht ausreichend, um ein ausreichendes Zeitmoment für die Verwirkung anzunehmen. 7. Aufgrund der fortgesetzten Nutzung des Namens „Freie Wähler“ besteht auch für die Zukunft eine Wiederholungsgefahr. 8. Das von den Klägern geltend gemachte Ordnungsgeld ergibt sich aus § 890 Abs. 1 ZPO. Die vom Gericht festgesetzte Höhe des Ordnungsgeldes und die Dauer der ersatzweisen Ordnungshaft ist angesichts der bisher erfolgten Zuwiderhandlungen angemessen. II. Das Ruhen des Verfahrens gemäß § 251 ZPO war mangels Zustimmung des Klägers nicht anzuordnen. Die von der Beklagten als verspätet gerügten Vorträge der Kläger waren gemäß § 296 Abs. 1 ZPO zuzulassen, da diese die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert haben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.