Urteil
16 O 10/13
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2013:1115.16O10.13.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.095,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.04.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.095,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.04.2013 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin ist ein Messedienst-und Abrechnungsunternehmen, welches für Hauseigentümer und Verwalter Heiz- und Betriebskostenabrechnungen erstellt und die dafür erforderlichen Geräte vertreibt. Die Beklagte ist von den Eigentümern B., M. GbR mit der Verwaltung der Liegenschaften der Liegenschaften V.straße xx und T.straße xx in S. beauftragte Hausverwalterin. Mit Schreiben vom 25.11.2008 (Bl. 19, 20 der Akte) wandte sich die Beklagte hinsichtlich beider Liegenschaften an die Klägerin und teilte dieser mit, dass sie ab 1.12.2008 als Verwalterin für die Eigentümer beauftragt sei. Ferner teilte sie der Klägerin mit, dass sie deren Leistungen weiterhin gern in Anspruch nehmen würden und mit dieser zu gegebener Zeit über Inhalte eines neu abzuschließenden Vertrages verhandeln werden. Mit Schreiben vom 18.11.2009 (Bl. 21 der Akte) übersandte die Beklagte der Klägerin von ihr unterschriebene Verträge über die Lieferung/Montage und die Ablesung von Mess-und Verteilgeräten sowie die Abrechnung von Heiz-und Betriebskosten mit der Bemerkung, dass auf den zukünftigen Rechnungen als Rechnungsempfänger “P. GmbH c/o B. u.a.“ bzw. „P. GmbH c/o B. und M.“ stehen müsse. Die Unterzeichnung der Verträge durch die Klägerin erfolgte Anfang 2010. In den Verträgen (Anlagen K1 und K2) ist im Feld „Auftraggeber“ ausschließlich die Beklagte aufgeführt. Die Verträge sind in diesem Feld von ihr unterschrieben worden. Das daneben stehende Feld „Auftraggeber vertreten durch:“ ist dagegen nicht ausgefüllt. Als Vertragslaufzeiten waren für die Heizkostenabrechnung, die Kaltwasserabrechnung und die Miete für einen Heizkostenverteiler jeweils zehn Jahren, im Übrigen (Miete Kaltwasserzähler und Warmwasserzähler) fünf bzw. sechs Jahre handschriftlich eingesetzt. Die erste Abrechnung sollte danach für den Abrechnungszeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2010 erstellt werden, die letzte für den Zeitraum vom 1.1.2019 bis 31.12.2019. Für die Liegenschaft T.straße xx ergeben sich aus dem Vertrag – bezogen auf die Erstellung der Abrechnungen - Vergütungsansprüche der Klägerin von jährlich 497,65 EUR, für die Liegenschaft V.straße xx von jährlich 842,05 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnung der Klägerin (Bl. 4 der Klageschrift) sowie die Anlagen K1 und K2 Bezug genommen. Weiterhin kam es zu Zusatzvereinbarungen über die Erstellung der Heizkostenabrechnung als „integrierte Abrechnung“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vereinbarungen (K4 und K5) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 12.9.2011 (Anlagen K6 und K7) kündigte die Beklagte die vorgenannten Verträge zum nächstmöglichen Termin. Die Klägerin hatte die Abrechnungen für die Jahre 2010 und 2011 erstellt. Mit der vorliegenden Klage begehrt sie – abgezinst – Zahlung der jährlichen Vergütung bis einschließlich des Jahres 2019 unter Abzug ersparter Aufwendungen in Form von Ablesekosten, Druck-und Papierkosten sowie Portokosten. Wegen der Berechnung der ersparten Aufwendungen sowie der Abzinsung wird auf die Klageschrift vom 14.2.2013 (Bl. 5 ff der Akte) Bezug genommen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die entsprechenden Verträge sein mit der Beklagten und nicht mit den Eigentümern zustande gekommen. Diese habe in eigenem und nicht im Namen der Eigentümer gehandelt. Ferner vertritt sie die Auffassung, die vereinbarte Vertragslaufzeit von zehn Jahren sei wirksam. Hierzu behauptet sie, diese sei individuell mit der Beklagten ausgehandelt worden. Im Übrigen sei eine derartige Laufzeit nicht unangemessen, die von ihr zu erbringenden Vorarbeiten betreffend die Schaffung der Voraussetzungen für eine integrierte Heizkostenabrechnung rechtfertigten eine längere Laufzeit. Darüber hinaus behauptet die Klägerin, höhere als die von ihr bereits abgezogenen Aufwendungen würden nicht erspart werden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 7095,61 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.4.2013 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, nicht passivlegitimiert zu sein. Aufgrund vorhandener Kenntnis der Klägerin darüber, dass sie – die Beklagte – nicht Eigentümerin der Liegenschaften gewesen sei, sowie aus dem Inhalt der Vorkorrespondenz und ihrer Stellung als Verwalterin ergebe sich, dass sie die Verträge nicht im eigenen Namen abgeschlossen habe. Die Beklagte behauptet weiter, die Vertragslaufzeit von zehn Jahren sei einseitig von der Klägerin vorgegeben gewesen und vertritt die Auffassung, diese sei AGB-rechtlich unwirksam. Ferner behauptet sie, die Kündigung sei auch deshalb erfolgt, weil die Klägerin geforderte Bedingungen, nämlich einen Austausch der Wasserzähler noch im Jahr 2009 und die Erstellung einer integrierte Abrechnung mit einer Schnittstelle zwischen dem Programm der Beklagten und dem Programm der Klägerin, nicht erfüllt habe. Ferner bestreiten die Beklagten den Umfang der von der Klägerin abgezogenen ersparten Aufwendungen. Sie vertritt die Auffassung, die Klägerin hätte unter Offenlegung ihrer Vertragskalkulation vortragen müssen, welcher Anteil der für die Mindestvertragslaufzeit insgesamt vereinbarten Vergütung auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfalle. Ferner habe die Klägerin vortragen müssen, ob und in welchem Maß sie Füllverträge abgeschlossen habe bzw. in Zukunft noch werde abschließen könne. Darüber hinaus vertritt sie die Auffassung, die nach dem Vertrag erst für die zukünftigen Abrechnungszeitträume entstehenden Vergütungen würden auch erst zu diesen Zeitpunkten fällig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 7.095,61 € aus § 649 Satz 2 BGB. 1. Die Parteien haben zwei wirksame Verträge über die Erstellung von Heizkostenabrechnungen abgeschlossen, die als Werkverträge einzuordnen sind. Soweit die Verträge auch mietvertragliche Elemente beinhalten, die jedoch nicht den wesentlichen Gegenstand des Vertrages ausmachen, werden derartige Ansprüche aus den Verträgen nicht geltend gemacht. 2. Die Verträge sind auch zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits zustande gekommen. Denn die Beklagte ist mangels offenkundigen Handelns im Namen der Eigentümer selbst Vertragspartnerin der Klägerin geworden (§ 164 Abs. 2 BGB). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte – unstreitig – nicht Eigentümerin, sondern Verwalterin der Liegenschaften war und dies der Klägerin auch vor Unterzeichnung der Verträge bekannt war. Denn grundsätzlich kann ein Hausverwalter Verträge in eigenem und in fremdem Namen abschließen. Erfüllt ein Hausverwalter bei Abschluss von Verträgen Aufgaben, die ihm typischerweise zur eigenverantwortlichen Erfüllung übertragen sind – wozu auch z.B. die Erstellung von Heizkostenabrechnungen zählt – so kann sein Verhandlungspartner ohne Offenkundigkeit der Stellvertretung nach § 164 Abs. 2 BGB im Zweifel nicht davon ausgehen, dass der Verwalter als Vertreter des Hauseigentümers handelt (OLG Düsseldorf, WuM 2003, 95). Die Beklagte ist danach Vertragspartnerin geworden, weil sie nicht offenkundig im Namen der Eigentümer gehandelt hat. In den Verträgen war als Auftraggeber ausdrücklich die Beklagte bezeichnet worden. Die entsprechenden Vertragsformulare wurden von den vertretungsberechtigten Personen der Beklagten auch in eben jenem Feld unterzeichnete. Für den Fall, dass die Beklagte nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreterin der Hauseigentümer gehandelt hätte, war in den Vertragsformularen ein gesondertes Feld (“Auftraggeber vertreten durch:“) vorgesehen. Dieses ist jedoch in beiden Fällen offen gelassen worden. Bereits hieraus ergab sich, dass die Beklagte – aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers – im eigenen Namen und nicht als Vertreterin der Hauseigentümer als Auftraggeber gehandelt hat. Auch die Zusatzvereinbarungen (Anlagen K4 und K5) weisen keine Hinweise auf eine Vertretung auf und sind ohne Vertretungszusatz unterzeichnet worden. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 18.11.2009 (Bl. 21 d.A.). Denn auch danach sollte auf den zukünftigen Rechnungen als Rechnungsempfänger und Adressat die Beklagte stehen. Die Beklagte als Rechnungsempfänger – und nicht die Eigentümer – sollte auch die Rechnungen erhalten. Unstreitig sind die an die Beklagte gerichteten Rechnungen für die Jahre 2010 und 2011 auch von dieser bezahlt worden. 3. Die Beklagte hat die Verträge wirksam ordentlich gem. § 649 Satz 1 BGB gekündigt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin – wie von der Beklagten behauptet – Vertragspflichten nicht erfüllt hatte. Denn die Kündigungsschreiben vom 12.09.2011 enthalten bereits nach Form und Inhalt keine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Ein ordentliches Kündigungsrecht der Beklagten war auch nicht ausgeschlossen. Ein solches besteht grundsätzlich auch bei Vereinbarung einer festen Vertragslaufzeit (BGH, NJW 2011, 915). 4. Der danach entstandene Anspruch der Klägerin aus § 649 Satz 2 BGB berechnet sich auch nach den Vergütungen bis einschließlich des Abrechnungszeitraums 1.1.2019 bis 31.12.2019. Die Vereinbarung einer zehnjährigen Verlagsvertragslaufzeit für die Erstellung der Heizkostenabrechnungen verstößt nicht gegen § 307 BGB i.V.m. § 310 Abs. 1 BGB. Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob es sich bei der handschriftlich eingefügten Laufzeit um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. §§ 305ff. BGB handelt. Ob eine die Laufzeit eines Vertrages betreffende Klausel den Vertragspartner des Verwenders gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, ist mit Hilfe einer Abwägung der schützenswerten Interessen beider Parteien im Einzelfall festzustellen. Bei dieser Abwägung sind nicht nur die auf Seiten des Verwenders getätigten Investitionen, sondern es ist der gesamte Vertragsinhalt zu berücksichtigen; notwendig ist eine Gegenüberstellung der insgesamt begründeten gegenseitigen Rechte und Pflichten (BGH, NJW-RR 2012, 626). Gemessen daran ist von einer unangemessenen Benachteiligung nicht auszugehen. Dabei war zu berücksichtigen, dass das wirtschaftliche Volumen und die wirtschaftliche Tragweite der einzelnen Verträge (Jahresvergütungen von 497,65 EUR und 842,05 EUR) auch unter Zugrundelegung der vertraglichen Bindung überschaubar waren und zudem Investitionskosten der Klägerin zu berücksichtigen waren. Hinzu kommt, dass der Beklagten eine ordentliche Kündigung der Verträge gem. § 649 Satz 1 BGB möglich war. Entsprechend hat der BGH zehnjährige Laufzeiten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Verkehr zwischen Unternehmern für nicht unangemessen erachtet (vgl. BGH, NJW-RR 2012, 626). 5. Die Klägerin kann deswegen gem. § 649 S. 2 BGB die Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen bis zum Ende der Vertragslaufzeit verlangen. Diese ergibt sich in Ermangelung feststellbaren anderweitigen Erwerbs aus der Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und den kündigungsbedingt für nicht erbrachte Leistungen ersparten Aufwendungen. a) Erspart sind solche Aufwendungen, die der Unternehmer bei Ausführung des Vertrages hätte machen müssen und die er wegen der Kündigung nicht mehr machen muss. Dabei ist auf die Nichtausführung des konkreten Vertrages abzustellen. Maßgebend sind die Aufwendungen, die sich auf der Grundlage der vertraglichen Abreden der Parteien unter Berücksichtigung der Kalkulation des Unternehmers ergeben. Dementsprechend muss der Unternehmer zur Begründung seines Anspruchs grundsätzlich vortragen, welcher Anteil der vertraglichen Vergütung auf die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen entfällt und darüber hinaus vertragsbezogen darlegen, welche Kosten er hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen erspart hat. Wenn er eine diesen Anforderungen genügende Abrechnung vorgelegt hat, ist es Sache des Auftraggebers, darzulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer höhere Ersparnisse erzielt hat, als er sich anrechnen lassen will (BGH, WM 2011, 1716). Als erspart sind die Ausführungen abzuziehen, die durch die Nichtausführung des konkreten Vertrages erspart sind. Dies sind vorliegend die Aufwendungen, die dadurch erspart werden, dass die Klägerin die Heiz- und Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2012 bis 2019 nicht mehr erstellen musste. b) Im vorliegenden Fall genügt die Abrechnung der Klägerin diesen Anforderungen. Es bedurfte für die Frage, in welchem Umfang ersparte Aufwendungen von der vereinbarten Vergütung abzuziehen sind, auch keiner Abgrenzung der erbrachten von den nichterbrachten Leistungen unter weitergehender Aufschlüsselung und Offenlegung der Vertragskalkulation der Klägerin. Denn die Klägerin begehrt keine Vergütung für bereits erbrachte Leistungen, bei denen es um die Frage ginge, welcher Betrag dem auf die erbrachten Leistungen entfallenden Teil der vereinbarten Vergütung entspricht. Die Klägerin verlangt vorliegend die vereinbarte Vergütung ausschließlich für Abrechnungen, die erst zukünftig zu erstellen gewesen wären. Für diese Einzelleistungen haben die Parteien eine konkret bestimmte Vergütung vereinbart. Diese kann die Klägerin gem. § 649 Satz 2 BGB verlangen. Abzuziehen hatte die Klägerin hiervon die Aufwendungen, die sie dadurch erspart, dass sie die Abrechnungen nicht mehr zu erstellen hat. Die von der Klägerin zu beanspruchende Vergütung ergibt sich danach aus der Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und den kündigungsbedingt für nicht erbrachte Leistungen – der Erstellung von Heizkostenabrechnungen ab dem Jahr 2012 – ersparten Aufwendungen. Es oblag danach zunächst der Klägerin, vertragsbezogene Angaben zu ihren kündigungsbedingt ersparten Aufwendungen zu machen. Dabei müssen ihre Angaben so konkret sein, dass es der Beklagten möglich ist, ihrerseits vorzutragen, dass und in welcher Höhe die Klägerin tatsächlich Ersparnisse erzielt hat (BGH, WM 2011, 1716). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin. Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass und in welcher Höhe sie durch die Kündigung im Zusammenhang mit der Erstellung der künftigen und infolge der Kündigung nicht mehr zu erstellenden Abrechnungen Ablesekosten sowie Druck-, Papier- und Portokosten erspart. Danach wäre die Beklagte gehalten gewesen, höhere Aufwendungen darzulegen und zu beweisen. d) Soweit die Klägerin keine ersparten Personalkosten im Hinblick auf die Erstellung der Abrechnung in Ansatz gebracht hat, begegnet dies keinen Bedenken. Dies wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn die Klägerin Mitarbeiter infolge der Kündigung nicht oder nicht mehr beschäftigt hätte. Insoweit ist der Unternehmer aber gehalten, den durch den Einsatz des Personals erzielten anderweitigen Erwerb in Ansatz zu bringen. Aber nur dann, wenn die Klägerin absolut voll ausgelastet gewesen wäre, so dass sie keinen weiteren Auftrag hätte annehmen können, wären bei der Kündigung eines Vertrags Kapazitäten frei geworden, die für einen Füllauftrag hätten eingesetzt werden können (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2012, Az.: I-5 U 43/12). Diesen Erwerb müsste sie sich dann zurechnen lassen. Hier hat die Klägerin unwiderlegt vorgetragen, dass sie die Erstellung von Heizkostenabrechnungen für eine unbegrenzte Kundenanzahl als Massengeschäft anbietet und dazu in der Lage wäre, zusätzliche Kunden zu bedienen. e) Der Anspruch aus § 649 S. 2 BGB ist insgesamt, also auch, soweit die Vergütung für die Erstellung von Abrechnungen für die Folgejahre geltend gemacht wird, fällig. Abzustellen ist nicht auf den ursprünglichen Vertrag, sondern auf den Anspruch aus § 649 S. 2 BGB, der gem. § 271 BGB sofort fällig geworden ist, nachdem die Kündigung die geschlossenen Verträge mit Wirkung ex nunc beendet hat. Die Zahlung der gesamten Vertragssumme vor Ablauf der bei ordnungsgemäßer Abwicklung des Vertrages einzuhaltenden Zahlungsfristen ist dabei hinzunehmen (LG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2012, Az: 9 O 324/10). f) Darüber hinaus war auch ein weiterer Abzug ersparter Aufwendungen nicht deshalb vorzunehmen, weil angesichts der Laufzeit des ursprünglichen Vertrages damit zu rechnen gewesen wäre, dass die genannten Kosten in Zukunft steigen würden, mithin höhere ersparte Aufwendungen von der Klageforderung abzuziehen gewesen wären. Denn die Klägerin hat die vereinbarte Vergütung bereits abgezinst und damit ohnehin in geringerem Umfang geltend gemacht. Eine Abzinsung von der vertraglichen Vergütung hatte die Klägerin aber bereits nicht vorzunehmen, da die Zahlung der gesamten Vertragssumme vor Ablauf der bei ordnungsgemäßer Abwicklung des Vertrages einzuhaltenden Zahlungsfristen als Besonderheit des § 649 Satz 2 BGB hinzunehmen ist (LG Düsseldorf a.a.O.). Dass ersparte Aufwendungen aber in dem Vertragszeitraum voraussichtlich in einem Umfang gestiegen wären, der höher gewesen wäre als der zugunsten der Beklagten infolge der vorgenommenen Abzinsung von dem Anspruch aus § 649 Satz 2 BGB bereits abgezogene Betrag, ist aber nicht ersichtlich. II. Der Zinsausspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.