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Urteil

16 O 57/12

LG BIELEFELD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein dem Frachtführer zur Beförderung übergebener Sattelauflieger kann Transportgut im Sinne der §§ 407, 425 HGB sein, wenn dem Auftraggeber auf die Beförderung des Aufliegers ankommt. • Der Frachtführer haftet für Zerstörung des Transportgutes zwischen Übernahme und Ablieferung nach § 425 Abs.1 HGB, es sei denn, er weist nach, dass der Schaden auch bei Anwendung der äußersten zumutbaren Sorgfalt eines Idealfahrers unvermeidbar war (§ 426 HGB). • Die Darlegungs- und Beweislast für Unabwendbarkeit der Schadensursache trägt der Frachtführer; kann er die tatsächlichen Ursachen nicht hinreichend aufklären, geht dies zu seinen Lasten. • Schadensfeststellungskosten sind nach § 430 HGB erstattungsfähig; Kosten der Ursachenermittlung sind nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Haftung des Frachtführers für ausgebrannten übernommenen Sattelauflieger als Transportgut • Ein dem Frachtführer zur Beförderung übergebener Sattelauflieger kann Transportgut im Sinne der §§ 407, 425 HGB sein, wenn dem Auftraggeber auf die Beförderung des Aufliegers ankommt. • Der Frachtführer haftet für Zerstörung des Transportgutes zwischen Übernahme und Ablieferung nach § 425 Abs.1 HGB, es sei denn, er weist nach, dass der Schaden auch bei Anwendung der äußersten zumutbaren Sorgfalt eines Idealfahrers unvermeidbar war (§ 426 HGB). • Die Darlegungs- und Beweislast für Unabwendbarkeit der Schadensursache trägt der Frachtführer; kann er die tatsächlichen Ursachen nicht hinreichend aufklären, geht dies zu seinen Lasten. • Schadensfeststellungskosten sind nach § 430 HGB erstattungsfähig; Kosten der Ursachenermittlung sind nicht erstattungsfähig. Die Klägerin und die Beklagte hatten einen Rahmenvertrag über Kühltransporte geschlossen; die Beklagte sollte beladene Kühlauflieger übernehmen und transportieren. Die Beklagte hatte unzutreffend erklärt, für übernommene Ladegefäße bestehe Kaskoversicherungsschutz; tatsächlich bestand keine Kasko. Am 28.07.2011 übernahm ein Fahrer der Beklagten einen beladenen dreiachsigen Kühlauflieger. Auf der Fahrt geriet ein Reifen in Brand, der Auflieger und die Ladung brannten vollständig aus. Die Klägerin ließ Gutachten über Fahrzeug- und Güterschaden sowie zur Brandursache erstellen und forderte Zahlung; die Versicherer lehnten eine Regulierung ab. Die Klägerin klagte auf Ersatz des Aufliegers-, Güter- und Gutachter-/Vorprozesskosten. Die Beklagte bestreitet Höhe und Ursache des Schadens, rügt Zuständigkeit und macht geltend, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert bzw. hätte Versicherer in Anspruch nehmen müssen. • Zuständigkeit: Die Gerichtsstandsklausel des Rahmenvertrages ist wirksam und bindet die gesamte Klägerin, nicht nur eine einzelne Niederlassung (§ 18 Rahmenvertrag). • Aktivlegitimation: Die Klägerin ist anspruchsberechtigt; ein Wegfall der Aktivlegitimation durch vorgängige Zahlungen der Versicherer wurde von der Beklagten nicht bewiesen (§ 86 VVG relevant). • Qualifikation des Aufliegers als Transportgut: Der Sattelauflieger stellte nach den Umständen der Übergabe und dem Willen der Parteien Transportgut i.S. von §§ 407, 425 HGB, weil die Klägerin ihm die Beförderung des beladenen Aufliegers anvertraute. • Haftung nach § 425 Abs.1 HGB: Die Beklagte haftet für die vollständige Zerstörung des Aufliegers und der Ladung, da der Schaden zwischen Übernahme und Ablieferung eingetreten ist. • Beweislast Unabwendbarkeit (§ 426 HGB): Die Beklagte konnte nicht beweisen, dass der Schaden auch bei Anwendung der äußersten zumutbaren Sorgfalt eines Idealfahrers unvermeidbar gewesen wäre. Die Ursache des Entlüftens des Reifens ist nicht aufgeklärt und geht zu Lasten der Beklagten. • Pflichten des Fahrers: Der vernommene Fahrer hatte die rechten Reifen nicht ausreichend kontrolliert; seine Aussage weist Widersprüche auf, so dass Zweifel an der Unabwendbarkeit bestehen. • Weitere Einwendungen der Beklagten (Mängel, Versicherungspflicht, Mitverschulden der Klägerin) wurden nicht überzeugend dargetan oder bewiesen; eine fiktive Stundung durch Abtretung an Versicherer greift nicht, da kein Kaskoschutz bestand bzw. die Versicherer regulierungsbedingt nicht gezahlt haben. • Schadenshöhe: Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert ist nach § 429 HGB maßgeblich; die Klägerin hat Fahrzeug- und Güterschäden durch Gutachten, Bordero, Handels- und Schadensrechnungen hinreichend nachgewiesen. • Erstattungsfähige Kosten: Sachverständigenkosten zur Schadensfeststellung sind nach § 430 HGB erstattungsfähig; Kosten für die Ursachenermittlung sind nicht ersatzfähig. • Zinsen und vorgerichtliche Kosten: Zinsansprüche und vorgerichtliche Anwaltskosten folgen aus §§ 288, 286, 280 BGB. • Prozesskosten: Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 101 ZPO; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheit. Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Die Beklagte hat die Klägerin zur Zahlung von 98.870,03 € nebst Zinsen ab 09.01.2012 sowie vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 1.780,00 € zu verurteilen; im Übrigen ist die Klage abgewiesen. Begründet ist dies damit, dass der übernommene Sattelauflieger als Transportgut anzusehen ist und die Beklagte für dessen Zerstörung zwischen Übernahme und Ablieferung nach § 425 Abs.1 HGB haftet. Die Beklagte konnte die Unabwendbarkeit des Schadens nicht beweisen, weil die tatsächliche Schadensursache nicht aufgeklärt und der Fahrer die erforderliche Sorgfalt bei der Reifenprüfung nicht nachgewiesen hat (§ 426 HGB). Die von der Klägerin geltend gemachten Fahrzeug- und Güterschäden sowie die erstattungsfähigen Sachverständigen- und vorgerichtlichen Kosten sind nach den einschlägigen HGB- und BGB-Vorschriften zu ersetzen.