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Urteil

6 O 195/13

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2013:1219.6O195.13.00
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Tenor

Der Beklagte zu 2.) wird - neben dem Beklagten zu 1.) - als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 554.674,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.06.2013 zu zahlen.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 11% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 89%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 47% und darüber hinaus der Beklagte zu 2.) zu weiteren 47%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1.) trägt die Klägerin zu 11% und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2.) zu 6 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte zu 2.) wird - neben dem Beklagten zu 1.) - als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 554.674,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.06.2013 zu zahlen. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 11% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 89%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 47% und darüber hinaus der Beklagte zu 2.) zu weiteren 47%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1.) trägt die Klägerin zu 11% und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2.) zu 6 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Tatbestand: Die Klägerin, welche als Familienunternehmen in der Lackierproduktion tätig ist, nimmt die Beklagten auf Rückzahlung einer sog. „Initial Contribution Package Pauschale“ (Initialpauschale) wegen unerlaubter Handlung in Anspruch. Die Klägerin geriet Mitte 2008 in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten. Der Präsident des Verbandes L.. e.V., Herr Q. C., wies den Geschäftsführer der Klägerin, Herrn B. Q., auf die Möglichkeit der Beanspruchung von lukrativen EU-Förderungsmitteln hin. Zu diesem Zweck reichte die Klägerin am 01.12.2008 auf Veranlassung von Herrn Q. C. entsprechende Antragsunterlagen bei der O. GmbH & Co. P. KG ein. Darüber hinaus wurden der Klägerin der Beklagte zu 2.) und der Beklagte zu 1.), als Geschäftsführer der Fa. D., vermittelt. Am 08.12.2008 fand ein Treffen zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Beklagten zu 2.) im „P Hotel“ in E. statt. Der konkrete Inhalt des Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Einen Tag später, am 09.12.2008, unterzeichneten die Klägerin und die Fa. D., vertreten durch den Beklagten zu 1.), einen „Kooperationsvertrag zur Administrierung öffentlicher Fördermittel“. Gleichzeitig stellte die Fa. D. eine Rechnung über eine Initialpauschale in Höhe von 550.000,00 € zzgl. 19% Umsatzsteuer, welche von der Klägerin am 12.12.2008 auf das angegebene Konto der S. Wirtschaftsberatungs- und Treuhandgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH überwiesen wurde. Im Jahr 2011 wurde gegen die Beklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in zwölf Fällen ein Strafverfahren eingeleitet und Haftbefehl erlassen. In diesem Zusammenhang wurde dem Beklagten zu 2.) vorgeworfen, als Kopf einer Tätergruppe, gegenüber interessierten Firmen wider besseren Wissens die Verfügung über ein Netzwerk behauptet zu haben, mit welchen EU-Fördergelder vermittelt werden könnten. In der Begründung des Haftbefehls wurde auch die Klägerin als geschädigte Firma aufgeführt. Mit Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12.06.2013 wurde der Beklagte zu 2.), nachdem dieser zunächst geschwiegen, nach Abschluss einer umfangreichende Beweisaufnahme eine Tatbeteiligung bestritten und schließlich ein Geständnis abgelegt hatte, (Az.: 23 KLs 628 Js 15563/13 AK 4/13) wegen Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Beklagte zu 1.) wurde durch Urteil des Landgerichts Mannheim vom 03.07.2013 wegen Betrugs in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Verurteilungen erfolgten u.a. hinsichtlich eines Betrugs zum Nachteil der Klägerin. Das zunächst eingelegte Rechtsmittel der Revision nahm der Beklagte zu 2.) zurück. Die Urteile gegen die Beklagten sind inzwischen rechtskräftig. Die Klägerin behauptet, dass Herr Q. C. ursprünglich darauf hingewiesen habe, dass Bewerber bereits dann Fördermittel erhalten würden, wenn sie finanziell in der Lage seien, 10% der späteren Förderungssumme als „Bearbeitungsgebühr“ vorab zu zahlen. Der Beklagte zu 2.), welcher der Kopf einer Betrugsbande sei, habe sich sodann im Rahmen des ersten Gesprächs am 08.12.2008 als Experte für EU-Netzwerke vorgestellt und in diesem Zusammenhang erläutert, dass Deutschland für das Jahr 2008 noch ausreichend auszuzahlende Förderungsmittel zur Verfügung stünden. Um die Förderungsmittel erlangen zu können, müssten sog. „Direktoren“ eine entsprechende positive Stellungnahme für den jeweiligen Bewerber abgeben. Einer dieser „Direktoren“ sei der Beklagte zu 1.), als Geschäftsführer der Fa. D.. Über dieses Netzwerk sei die Erlangung von Fördermitteln sehr viel erfolgsversprechender als bei einem „gewöhnlichen Antrag“ auf EU-Fördergelder. Der Beklagte zu 2.) habe weiter dargestellt, dass die Klägerin Förderungsmittel in Höhe von mindestens 10 Mio. € bekommen könne, wovon die Hälfte verlorene Zuschüsse darstellen würde. Die Klägerin müsse jedoch eine zehnprozentige Anzahlung leisten, um ihre Liquidität unter Beweis zu stellen. Ferner habe der Beklagte zu 2.) zeitlichen Druck aufgebaut, indem er erklärt habe, dass die Beantragung der Fördermittel und der Vertragsabschluss mit der Fa. D. noch vor dem 31.12.2008 abgewickelt werden müsse. Da bei solchen Vermittlungen alles auf Vertrauen basiere, sei eine absolute Verschwiegenheit gegenüber Außenstehenden von großer Bedeutung. Aufgrund der Tatsache, dass sich die Klägerin nur eine Anzahlung von 550.000,00 € habe leisten können, habe schließlich noch eine Fördersumme von 5,5 Mio € im Raum gestanden, wovon die Hälfte, also 2,75 Mio €, verlorene Zuschüsse darstellen sollten. Tatsächlich habe die Klägerin - unstreitig - zu keinem Zeitpunkt die zugesagten Fördermittel erhalten. Vielmehr hätten die Beklagten nie vor gehabt und seien auch gar nicht in der Lage gewesen, entsprechende Gelder erfolgreich zu vermitteln. Die Fa. D. habe lediglich „kleinere“ Anträge gestellt, wobei es sich jedoch nur um Aktionismus gehandelt habe, um möglichst lange vorzutäuschen, dass die versprochenen Fördergelder durch die Zwischenschaltung des Netzwerks M./E. abgerufen werden könnten. Zwar seien im August 2009 offenbar sechs Anträge auf EU-Fördergelder beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (ZIM) eingereicht worden. Bereits im Oktober 2009 habe sich jedoch ein Herr Dr. T. vom Bundesministerium bei der Klägerin gemeldet und darauf hingewiesen, dass er den innovativen Charakter der Projekte und deren Risiko vermisse. Schließlich habe die Klägerin am 04.01.2010 eine Rücknahmeempfehlung für alle sechs eingereichten Anträge auf EU-Förderung erhalten. Der Klägerin sei über die geleisteten Zahlung in Höhe von 550.000,00 € (netto) hinaus ein Schaden in Form von - inzwischen ausgeglichenen - außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.674,80 € entstanden, die ebenfalls unter deliktischen Gesichtspunkten zu erstatten seien. Die Klägerin hat mit Klageschrift vom 07.06.2013, zugestellt dem Beklagten zu 1.) am 14.06.2013 und dem Beklagten zu 2.) am 20.06.2013, ursprünglich beantragt, die Beklagten zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 625.513,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 12.08.2013, eingegangen bei Gericht am 14.08.2013, hat die Klägerin die Klage in Höhe eines Teilbetrags von 70.839,01 € zurückgenommen. Der Beklagte zu 1.) hat keine Verteidigung gegen die Klage angezeigt. Daraufhin hat das Landgericht Bielefeld den Beklagten zu 1.) am 21.08.2013 durch ein Teilversäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren verurteilt, an die Klägerin 554.674,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.06.2013 zu zahlen. Gegen das Versäumnisurteil hat der Beklagte zu 1.) keinen Einspruch eingelegt. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Beklagten zu 2.) zu verurteilen, an die Klägerin 554.674,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte zu 2.) beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 2.) behauptet, dass er lediglich Berater der Fa. D. gewesen sei und keine Zusage erteilt habe, dass die Klägerin eine Fördersumme von 5,5 Mio € erhalten werde, wenn sie eine „Bearbeitungsgebühr“ von 550.000,00 € zahle. Eine etwaige entsprechende Erklärung von Herrn Q. C. sei dem Beklagten zu 2.) nicht zurechenbar. Ohnehin habe der Geschäftsführer der Klägerin bereits vor dem ersten Treffen am 08.12.2008 den Entschluss gefasst, mit der Fa. D. zu kontrahieren. Die Klägerin habe bereits am 03.12.2008 oder 04.12.2008 von Herrn Q. C. bzw. dem Beklagten zu 1.) einen Hinweis erhalten, dass die von ihr eingereichten Unterlagen positiv geprüft worden seien. Dementsprechend sei das Treffen mit dem Beklagten zu 2.) nicht mehr kausal für die Vermögensverfügung der Klägerin gewesen. Im Rahmen des Gesprächs am 08.12.2008 habe sich der Beklagte zu 2.) auch nicht als Experte für EU-Netzwerke ausgegeben. Vielmehr habe er auf Bitten des Beklagten zu 1.), für den der Beklagte zu 2.) ein Fördermittel-Ratgeber-Handbuch erarbeitet habe, lediglich Auskunft zu allgemeinen Förderrichtlinien und die Veränderung von Projektinhalten unter der Voraussetzung einer Bewilligung von Geldern gegeben. In diesem Zusammenhang habe er nicht erklärt, dass Deutschland noch ausreichend Fördermittel zu vergeben hätte und die Vermittlung von Überschussgeldern über Netzwerke und „Direktoren“ laufe. Der Geschäftsführer der Klägerin sei selbst davon ausgegangen sei, dass es sich bei der „Bearbeitungsgebühr“ um Schmiergelder handeln würde. Somit habe die Klägerin selbst deliktisch gehandelt. Ausweislich des Kooperationsvertrags mit der Fa. D. vom 09.12.2008 sei ein bestimmter Erfolg ohnehin nicht geschuldet gewesen. Soweit die Klägerin darüber hinaus ein Schmiergeld bezahlt habe, habe sie von der Unwirksamkeit einer solchen Vereinbarung ausgehen müssen. Die Vergabe von Fördermittel sei schließlich daran gescheitert, dass die Klägerin von Anfang an nicht die Voraussetzungen erfüllt habe, Fördermittel zu erlangen. Insbesondere habe die Klägerin ihre Insolvenzreife verschwiegen. Schließlich behauptet der Beklagte zu 2.), dass er in dem Verfahren vor dem Landgericht Mannheim ein pauschales Geständnis nur deswegen abgelegt habe, um eine Beendigung des seine Gesundheit belastenden Prozesses und der Haft herbeizuführen. Im Rahmen eines entsprechenden Deals sei die Möglichkeit der Halbstrafe und vorzeitige Haftlockerungen vereinbart worden, an welche sich das Landgericht Mannheim jedoch nicht gehalten habe. Ein solch inhaltsleeres Formalgeständnis sei jedoch nicht aussagekräftig. Insbesondere entfalte das strafgerichtliche Urteil für den Zivilprozess keine Bindungswirkung. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage gegenüber dem Beklagten zu 2.) ist, soweit über sie noch entschieden werden muss, begründet. I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2.) - als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 1.) - einen Anspruch auf Rückzahlung der Initialpauschale in Höhe von 550.000,00 € gemäß § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 263 StGB. Nach der Vorschrift des § 263 StGB, welche die Vermögensinteressen des Einzelnen wahren soll und somit ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs.2 BGB darstellt, wird bestraft, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch die Vorstellung falscher Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Die Klägerin hat eine Täuschungshandlung des Beklagten zu 2.), nämlich eine Einwirkung auf das intellektuelle Vorstellungsbild ihres Geschäftsführers, welche geeignet war, eine Fehlvorstellung hervorzurufen, schlüssig vorgetragen. Konkret habe der Beklagte zu 2.) im Rahmen des Gesprächs vom 08.12.2008 dem Geschäftsführer der Klägerin wider besseren Wissens vorgespiegelt, dass er und der Beklagte zu 1.) über ein Netzwerk verfügten, über welches EU-Fördergelder vermittelt werden können, wenn die jeweiligen Bewerber 10 Prozent der gewünschten Förderungssumme vorab als „Bearbeitungsgebühr“ zahlen. Der Geschäftsführer der Klägerin, welcher einem entsprechenden Irrtum unterlegen gewesen sei, habe sodann nach Rechnungsstellung durch die Fa. D. einen Betrag in Höhe von 550.000,00 € (netto) auf das in der Rechnung angegebene Konto überwiesen. Die zugesagten Fördermittel von 5,5 Mio € habe die Klägerin nicht erhalten. Die Vermittlung von Förderungsgeldern sei über die Beklagten tatsächlich gar nicht möglich gewesen. Der Vortrag des Beklagten zu 2.), welcher die Verantwortung auf den Zeugen C. und den Beklagten zu 1.) zu schieben versucht, ist dagegen nicht erheblich. Es ist nach den gegebenen Gesamtumständen nicht nachvollziehbar, dass sich die Tätigkeit des Beklagten zu 2.) im Rahmen einer kurzfristigen Vertretung des Beklagten zu 1.) darauf beschränkt haben soll, dem Geschäftsführer der Klägerin in dem Gespräch am 08.12.2008 die Förderrichtlinien allgemein darzustellen und die Veränderung von Projektinhalten unter der Voraussetzung einer Bewilligung zu erklären. Dagegen spricht bereits die Tatsache, dass der Beklagte zu 2.) in dem Strafverfahren vor dem Landgericht Mannheim eine Tatbeteiligung an dem Betrug zum Nachteil der Klägerin eingeräumt hat und schließlich durch Urteil vom 02.07.2013 wegen Betrugs in insgesamt vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem der Beklagte zu 2.) die Revision zurückgenommen hat. Vor diesem Hintergrund sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beklagte zu 2.) ein falsches Geständnis abgelegt haben soll. Es ist zwar zutreffend, dass ein in einem Strafverfahren abgegebenes Geständnis für einen Zivilprozess nicht die Wirkung des § 288 ZPO entfaltet. Jedoch kann es im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein wichtiges Indiz für die Wahrheitsfindung darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2004, II ZR 136/02). In diesem Zusammenhang hat es vorliegend der Beklagten zu 2.) nicht vermocht substantiiert darzulegen, aus welchem Grund das abgegebene Geständnis falsch gewesen sein soll. Sein Einwand, er habe lediglich im Hinblick auf die Dauer der Untersuchungshaft und seine zunehmende gesundheitliche Verschlechterung im Strafverfahren ein Geständnis abgelegt, vermag keine ernsthaften Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner geständigen Einlassung zu begründen. Diesem Umstand steht schon entgegen, dass er die gegen die strafrechtliche Verurteilung eingelegte Revision zurück genommen hat. Schon aus dem Urteil des Landgerichts Mannheim, auf welches die Klägerin sich ausdrücklich stützt, ist ersichtlich, dass der Beklagte zu 2.) das Geständnis nicht wegen etwaiger gesundheitlicher Beschwerden, sondern wegen der erkennbaren Erfolglosigkeit seines widersprüchlichen Bestreitens im Nachgang zu der umfangreichen, den Beklagten zu 2.) belastenden Beweisaufnahme abgegeben hat. Die Urteil des BGH vom 03.03.2005 (Az: GSSt 1/04) , auf welche sich der Beklagte zu 2.) beruft, ist vorliegend nicht einschlägig. Im Rahmen der vorgenannten Entscheidung geht es nicht um die Zulässigkeit der Verwertung eines strafprozessualen Geständnisses im Rahmen eines Zivilverfahrens, sondern es werden Mindestbedingungen für die Zulässigkeit einer Urteilsabsprache im Strafverfahren aufgestellt. In diesem Zusammenhang muss das verhandelnde Gericht von der Richtigkeit des abgegebenen Geständnisses überzeugt sein, insbesondere muss dies so konkret sein, dass geprüft werden kann, ob es derart im Einklang mit der Aktenlage steht, dass sich keine weitergehende Sachaufklärung aufdrängt. Die Einlassung des Beklagten zu 2.), auch wenn er nur pauschal die Vorwürfe aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft eingeräumt hat, stellt nach den gegebenen Umständen gerade kein inhaltsleeres Formalgeständnis dar. Das gegen den Beklagten zu 2.) geführte Strafverfahren vor dem Landgericht Mannheim, welches eine Vielzahl von Verhandlungstagen umfasste, dauert ein knappes Jahr. Wenn der Beklagte zu 2.) vor diesem Hintergrund schließlich nach einer umfangreichen Beweisaufnahme aufgrund der Aussichtslosigkeit eines weiteren Bestreitens seiner Tatbeteiligung ein pauschales Geständnis in Bezug auf die Vorwürfe aus der Anklageschrift abgibt, drängt sich gerade keine weitere Sachaufklärung mehr auf, so dass selbst diese von dem BGH für eine Urteilsabsprache aufgestellte Voraussetzung erfüllt ist. Somit kann auch eine entsprechende Indizwirkung im Rahmen des streitgegenständlichen Zivilprozesses nicht in Abrede gestellt werden. Dem deliktischen Anspruch der Klägerin steht schließlich auch nicht entgegen, wenn der Geschäftsführer der Klägerin bei der zu zahlenden „Bearbeitungsgebühr“ tatsächlich von einem Schmiergeld ausgegangen sein sollte. Auch spielt es keine Rolle, dass nach dem geschlossenen Kooperationsvertrag mit der Fa. D. ein Erfolg nicht geschuldet war, zumal dieser Vertrag der zentrale Gegenstand der Täuschungshandlung bzw. die Grundlage der späteren rechtswidrigen Vermögensverfügung war. Mangels erheblichen Vortrags war auch nicht mehr der von dem Beklagten zu 2.) benannte Zeuge Herr Q. C. zu vernehmen bzw. der Beklagte zu 1.) als Partei anzuhören. Vielmehr hat der Beklagte zu 1.) bereits im Rahmen des Strafverfahrens die Einlassung des Beklagten zu 2.) als „Märchenwelt“ bezeichnet. Tatsächlich habe der Beklagte zu 2.) die Geschäfte der Fa. D. in die Hand genommen und zu 80% bis 90% die Gespräche mit den Kunden dominiert. Dementsprechend seien auch die Kooperationsverträge von dem Beklagten zu 2.) ausgearbeitet worden. Auch der Zeuge Q. C. hat im Rahmen des Strafverfahrens bestätigt, dass sich der Beklagte zu 2.), welcher Hauptredner der Fa. D. gewesen sei, als „Gutachter der EU“ vorgestellt und gegenüber der Klägerin von einer Initialpauschale in Höhe von 10% der Förderungssumme gesprochen habe. Nach alledem bedarf es vorliegend keiner weiteren Beweisaufnahme mehr. II. Ferner hat die Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gemäß § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 263 StGB auch einen Anspruch auf Erstattung der verauslagten Anwaltskosten in Höhe von 4.674,80 € als erforderliche und zweckmäßige Rechtsverfolgungskosten. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs.1, 291 BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 ZPO und § 269 Abs.3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S.1 u. 2 ZPO sowie §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf bis zum 13.08.2013 auf 625.513,81 EUR und seit dem 14.08.2013 auf 554.674,80 € festgesetzt.