Urteil
1 O 71/13
LG BIELEFELD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Raumsicherungsübereignungen sind ausreichend bestimmt, wenn sichergestellt ist, dass für jeden, der die Parteivereinbarung kennt, anhand äußerer Abgrenzungskriterien erkennbar ist, welche Sachen erfasst sind.
• Eine qualitative Bezugnahme auf die Begriffe des § 266 Abs. 2 B I Nr.1–3 HGB kann zur Bestimmtheit des Sicherungsgutes genügen, wenn klar ist, dass nur diese Kategorien gemeint sind.
• Eine Rückabtretung von Forderungen hebt nicht automatisch insolvenzrechtliche Absonderungsrechte auf, wenn der Anspruch auf Grundlage der InsO (hier §§ 170 Abs.1 S.2, 50, 51 Nr.1 InsO) geltend gemacht wird.
• Verwertungserlöse eines Insolvenzverwalters sind zugunsten eines Gläubigers zuzurechnen, wenn der Verwalter den Verkauf vorgenommen hat und ein Verstoß gegen Mitteilungspflichten aus § 168 Abs.1 InsO nicht vorliegt.
• Verstößt der Insolvenzverwalter gegen die Mitteilungspflicht des § 168 Abs.1 InsO, verliert er Ansprüche auf Abzug von Verwertungskosten aus §§ 170, 171 InsO.
Entscheidungsgründe
Wirkung und Bestimmtheit von Raumsicherungsübereignungen; Absonderungsrecht nach InsO • Raumsicherungsübereignungen sind ausreichend bestimmt, wenn sichergestellt ist, dass für jeden, der die Parteivereinbarung kennt, anhand äußerer Abgrenzungskriterien erkennbar ist, welche Sachen erfasst sind. • Eine qualitative Bezugnahme auf die Begriffe des § 266 Abs. 2 B I Nr.1–3 HGB kann zur Bestimmtheit des Sicherungsgutes genügen, wenn klar ist, dass nur diese Kategorien gemeint sind. • Eine Rückabtretung von Forderungen hebt nicht automatisch insolvenzrechtliche Absonderungsrechte auf, wenn der Anspruch auf Grundlage der InsO (hier §§ 170 Abs.1 S.2, 50, 51 Nr.1 InsO) geltend gemacht wird. • Verwertungserlöse eines Insolvenzverwalters sind zugunsten eines Gläubigers zuzurechnen, wenn der Verwalter den Verkauf vorgenommen hat und ein Verstoß gegen Mitteilungspflichten aus § 168 Abs.1 InsO nicht vorliegt. • Verstößt der Insolvenzverwalter gegen die Mitteilungspflicht des § 168 Abs.1 InsO, verliert er Ansprüche auf Abzug von Verwertungskosten aus §§ 170, 171 InsO. Die Klägerin hatte mit der Sicherungsgeberin Raumsicherungsverträge (12.09.2006, 24.08.2007) abgeschlossen, die bestimmte Räumlichkeiten und Vorratskategorien nach § 266 Abs.2 B I HGB als Sicherungsgut erfassten. Später lagerte die Sicherungsgeberin zeitweise auch für Dritte (Z. GmbH & Co. KG). Am 08.07.2008 erfolgte eine Rückabtretung und ein Verkauf von Forderungen durch die Sicherungsgeberin. Mit Beginn des Insolvenzverfahrens der Sicherungsgeberin veräußerte der Insolvenzverwalter/Beklagte im Mai/Juni 2011 Warenbestände und erzielte Erlöse in Höhe von 41.744,92 €. Die Klägerin machte geltend, sie sei zur abgesonderten Befriedigung aus §§ 50, 51 Nr.1 InsO berechtigt; der Beklagte behauptete Unbestimmtheit der Sicherungsübereignung, die Wirksamkeit der Rückabtretung und berief sich hilfsweise auf Aufrechnung sowie auf Kostenabzüge nach §§ 170,171 InsO wegen angeblicher Informationspflichtserfüllung. • Zulässigkeit: Das Gericht ist örtlich zuständig nach § 19a ZPO, da das zuständige Insolvenzgericht das AG Bielefeld ist. • Absonderungsrecht: Die Klägerin ist zur abgesonderten Befriedigung nach §§ 50, 51 Nr.1 InsO berechtigt, weil die Sicherungsübereignungen wirksam und hinreichend bestimmt sind. • Bestimmtheitsprüfung: Bei wechselndem Warenbestand genügt die Bestimmtheit, wenn aufgrund äußerer Abgrenzungskriterien und Bezugnahme auf eine Skizze der Räumlichkeiten für jeden Kenner der Vereinbarung erkennbar ist, welche Sachen betroffen sind; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. • Qualitative Umschreibung: Die Verwendung der Formulierung angelehnt an § 266 Abs.2 B I Nr.1–3 HGB ist hier ausreichend, weil eindeutig nur diese Kategorien erfasst wurden und damit unklarheiten, die der BGH in einem anderen Fall monierte, vermieden sind. • Dritteigentum: Dass später Dritteigentum in die Räume gelangte, ändert nichts an der Wirksamkeit der Übereignung, weil auf die Vertragslage bei Vertragsschluss abzustellen ist. • Rückabtretung und Verkauf: Die Rückabtretung von Forderungen am 08.07.2008 hebt das insolvenzrechtliche Absonderungsrecht nicht auf; die Klägerin macht einen originären insolvenzrechtlichen Zahlungsanspruch nach §§ 170 Abs.1 S.2, 50, 51 Nr.1 InsO geltend, nicht einen Anspruch aus erzielten Kaufpreisen. • Verwertungserlös und Substantiierung: Der Beklagte hat den Warenbestand veräußert und die Erlöse sind unstreitig; seine Behauptungen, bestimmte Waren seien nicht im Sicherungsraum gewesen, sind nicht hinreichend substantiiert und wurden nach § 138 Abs.3 ZPO als zugestanden gewertet. • Mitteilungspflicht und Kostenabzug: Der Beklagte verletzte seine Mitteilungspflicht nach § 168 Abs.1 InsO; eine behauptete mündliche Information ist unglaubwürdig; daher entfallen Abzugsansprüche aus §§ 170,171 InsO. • Verzugszinsen: Verzugszinsen stehen der Klägerin nach §§ 288, 286 BGB nur seit dem 29.09.2012 zu, da vorherige Schreiben keine wirksame Mahnung darstellten, weil die Klägerin Höhe und Bestand der Forderung noch nicht kannte. • Anwaltskosten: Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach §§ 280, 286 BGB wird abgelehnt, weil der Beklagte bei Beauftragung der Klägervertreter nicht in Verzug war. Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Der Beklagte hat den Warenbestand veräußert und ist der Klägerin aus §§ 170 Abs.1 S.2, 50, 51 Nr.1 InsO 41.744,92 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2012 zu zahlen. Ein Abzug von Verwertungskosten oder eine Aufrechnung durch den Beklagten kommt nicht in Betracht, weil er seine Mitteilungspflicht nach § 168 Abs.1 InsO verletzte; deswegen entfallen auch etwaige Kostenbeiträge nach §§ 170,171 InsO. Die Forderung auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten ist unbegründet, weil kein Verzug zum Zeitpunkt der Mandatierung vorlag. Insgesamt trägt der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.