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Urteil

10 Ks 15/13

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2014:0304.10KS15.13.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von

vier Jahren und fünf Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 212 Abs. 1, 213, 22, 23 Abs. 1, Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 212 Abs. 1, 213, 22, 23 Abs. 1, Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB. G r ü n d e I. Der im Tatzeitpunkt 00 Jahre alte Angeklagte wurde am 00.00.00 in B. geboren, wo er im Elternhaus aufwuchs. Sein Vater, der im Jahr 0000 im Alter von 00 Jahren verstarb, war von Beruf C. und nach dem Zweiten Weltkrieg als Soldat in B. geblieben. Zu ihm hatte der Angeklagte ein ebenso sehr gutes Verhältnis wie zu seiner Mutter, die im Jahr 0000 00-jährig verstarb. Sie hatte früher als Sekretärin in einem b. Unternehmen gearbeitet, bevor sie nur noch als Hausfrau tätig sein konnte, nachdem sie sehr krank geworden war. Der Angeklagte hatte eine ein Jahr jüngere Schwester, die im Alter von sieben Monaten verstarb. In B. besuchte er für ungefähr zwei Jahre einen Kindergarten, bevor er 0000 mit sieben Jahren in die Grundschule eingeschult wurde, die acht Schuljahre umfasste. An den so genannten b. Volksaufstand von 0000 hat der Angeklagte „schlimme Erinnerungen“: An sich hätten seine Eltern das Land verlassen wollen, und als die Revolution ausgebrochen sei, sei er von zuhause ausgerissen, um sich den Aufständischen mit einem Freund anzuschließen. Er sei dann aber sehr schnell auf der Straße von der b. Geheimpolizei aufgegriffen, in ein dieser gehörendes Haus verbracht und dort an einen Stuhl gebunden und befragt worden, wo die anderen seien, mit denen er Anschläge mit Molotow-Cocktails auf Panzer geplant habe. Nachdem er zunächst mit der Faust ins Gesicht und auf den Körper geschlagen worden sei, habe man ihm mit einer Rasierklinge in die Zunge geschnitten, nachdem man diese herausgezogen und festgehalten habe. Schließlich sei er am selben Tag bei einem Angriff b. Freiheitskämpfer auf das Haus zurückgelassen und von diesen befreit worden. Im Anschluss an die Grundschule ging der Angeklagte in B. vier Jahre lang auf ein e. Gymnasium und absolvierte zugleich – wie in den sozialistischen Ländern im Rahmen des polytechnischen Systems üblich – eine Ausbildung, und zwar zum D. Dazu hatte er ein Mal wöchentlich Unterricht, um dann nach vier Jahren eine Prüfung zu absolvieren. Im Mai 0000 legte er das Abitur mit einer Durchschnittsnote von etwa 1,5 bis 1,6 ab und erhielt seinen Fachbrief als D. Zum Militärdienst wurde der Angeklagte lediglich für drei Monate eingezogen: Da er nachweisen konnte, fähig zu sein, Erfindungen zu machen, und zu planen, C. zu werden, erfolgte seine Befreiung vom Wehrdienst aufgrund besonderer Leistungen für die sozialistische Gesellschaft außerhalb der Armee. Als Sohn eines Deutschen wurde er jedoch nicht zum Studium angenommen und trat eine Ausbildung zum F. an, die er nach zweieinhalb Jahren mit der K. prüfung beendete. In der Folgezeit arbeitete er bei verschiedenen Forschungsanstalten für N. und dergleichen, wobei ein Wechsel jeweils erfolgte, weil ihm das neue Arbeitsverhältnis interessanter erschien. Da für den Angeklagten als Deutschstämmigen ein Leben in B. nicht einfach war – unter anderem durfte er nicht an der Universität studieren –, suchte er während der Zeit seiner Beschäftigung immer nach einer Möglichkeit, das Land verlassen zu können. Hierzu bot ihm schließlich sein Sport Gelegenheit: Schon mit 00/00 Jahren hatte er begonnen, auf Turnieren zu tanzen, und 0000 war er mit seiner damaligen Freundin und späteren ersten Ehefrau b. Meister in [verschiedenen Tanzstilen]. Zu dieser Zeit erhielt er eine Einladung zu einem Turnier nach G. , nahm daran teil und kehrte wieder zurück, um nach außen den Eindruck zu erwecken, B. nicht verlassen zu wollen. Daraufhin wurde ihm ein Touristenvisum erteilt, womit er Ende Dezember 0000 nach H. reiste, um dann dort zu bleiben. Nach drei Monaten erhielt er die deutsche Staatsangehörigkeit. Nachdem auch die damalige Freundin des Angeklagten über die Deutsche Botschaft in I. – dorthin führte sie eine Gruppenreise – in ein Übergangslager nach J. aus- und von dort nach H. weiterreisen konnte, zogen beide gemeinsam im Januar 0000 nach L. Die Eltern des Angeklagten siedelten 0000 nach Deutschland um. In L. fand der Angeklagte im Februar/März 0000 eine Anstellung als K. bei der Firma M. , wo er N. reparierte. Ende 0000/Anfang 0000 fing er ebenfalls als K. bei der O. in L. an, weil ihm die Arbeit dort in der Entwicklung interessanter erschien. Im Oktober 0000 nahm er an der Fachhochschule G. ein Studium auf, wo er am 00.00.0000 die staatliche Abschlussprüfung mit Erfolg ablegte, so dass ihm die Fachhochschule mit Urkunde vom 00.00.0000 den akademischen Grad „C. (grad.)“ verlieh. Seine erste Ehefrau, die neun Jahre jüngere Zeugin P. , lernte der Angeklagte im Jahr 0000 durch den Tanzsport kennen. Das Paar heiratete im Anschluss an die Übersiedlung nach Deutschland und das Zusammenziehen in L. am 00.00.0000. In einem örtlichen Verein setzten sie den Tanzsport fort und wurden sehr erfolgreich. Nachdem sie 0000/00 von G. , wo sie zuvor lebten, nach Q. gezogen waren, um bei einem dort ansässigen Trainer, dem Zeugen R. , zwei bis drei Mal wöchentlich zu trainieren. [Sie waren sehr erfolgreich im Tanzsport.] Im August 0000 trennten sie sich, da sie nach Auffassung der Zeugin P. „auf der Stelle traten“ und sich auch auseinandergelebt hatten. Sie ließen sich am 00.00.0000 einvernehmlich scheiden, d.h. sie verzichteten gegenseitig auf einen Versorgungsausgleich. Nach der Trennung gab der Angeklagte das professionelle Tanzen auf und arbeitete als S. . Nachdem der Angeklagte noch im Jahr 0000 in T. jemanden kennengelernt hatte, der bei einer U. arbeitete, so Kontakte zum V. knüpfte und Interesse an dessen Arbeit fand, begann er im selben Jahr bei der W. als X. . Zu diesem Zweck absolvierte er eine einjährige Ausbildung in Büros des Unternehmens in Y. Von 0000 bis 0000 war er als X. bei der Z., von 0000 bis 0000 als AA. bei der AB., von 0000 bis 0000 als AC. zwischen der AD. und AE. und von 0000 bis 0000 als AF. bei der AG. tätig. Seit dem Jahr 0000 arbeitete er als selbstständiger AH. . Die Verstorbene im vorliegenden Verfahren, AI. , war die zweite Ehefrau des Angeklagten. Er hatte sie im Jahr 0000 beim Tanzen kennengelernt, als er sie mit ihrem damaligen Ehemann, dem Zeugen AJ. , unterrichtete. Nachdem sich AI. von ihrem ersten Ehemann getrennt hatte, kamen der Angeklagte und sie im Jahr 0000 zusammen. Leistungssport konnte er mit ihr zusammen nicht betreiben auch aufgrund ihres Gesundheitszustands, auf den – ebenso wie auf weitere Einzelheiten – im Rahmen des Vortatgeschehens noch eingegangen wird. Sie hatte zuletzt ein Einkommen in Höhe von 2.500,- bis 2.600,- € monatlich. Die Einkünfte des Angeklagten gingen in den letzten Jahren zurück, weil er zuhause viel zu tun hatte: Nachdem er anfangs Einnahmen in Höhe von 3.000,- bis 4.000,- € monatlich hatte, reduzierten diese sich auf etwa 2.000,- € und zuletzt 500,- bis 600,- € monatlich. Daneben bezieht er eine Rente in Höhe von 136,- €. Der Angeklagte hat Schulden in Höhe von 120.000,- € aus einem Hauskauf im Jahr 0000 sowie bei verschiedenen Gesellschaften insgesamt 40.000,- bis 45.000,- € resultierend aus Krediten für die Gestaltung des Gartens sowie für Einrichtungsgegenstände im Haus. Die Begleichung der Schulden ist durch Lebensversicherungen geregelt. Der nicht vorbestrafte Angeklagte hat zu keiner Zeit regelmäßig und übermäßig Alkohol getrunken und ist nie mit Drogen in Kontakt gekommen. Er wurde im vorliegenden Verfahren vorläufig festgenommen am 00.00.0000 und befindet sich seit dem 00.00.0000 in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Y. vom selben Tag (Az.). Er berichtet über keinerlei Probleme mit Mitgefangenen oder dem Personal, verfügt über Arbeit seit Ende Juli 0000 und hat – abgesehen von zwei Besuchen – keine Kontakte nach außen. II. 1. Vortatgeschehen a) Umfeld der Eheleute Der Angeklagte und das Opfer, seine am 00.00.0000 geborene Ehefrau AI. , waren seit 0000 ein Paar und seit dem 00.00.0000 verheiratet. Sie bewohnten im AK-Str. 0 in AL. ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung und Garten, das sie 0000 erworben hatten. In erster Ehe war AI. mit dem Zeugen AJ. verheiratet. Sie waren 20 Jahre lang ein Paar und davon 12½ Jahre verheiratet. Die Trennung erfolgte Anfang 0000 und die Scheidung 0000. Aus dieser Beziehung stammt ein Sohn, der Zeuge AM. , der im Zeitpunkt des Auseinandergehens seiner Eltern 00 Jahre alt war. Nach der Scheidung hatte AJ. keinen Kontakt zu seiner Exfrau – auch der zu seinem Sohn riss zunächst bis zu dessen 00. oder 00. Lebensjahr gänzlich ab –, was sich mit der Heirat von AM. mit seiner Frau, der Zeugin AN. , im Jahr 0000 jedoch änderte, weil es sein Wunsch war, dass alle zu der Hochzeit kommen. Die nähere Verwandtschaft fand wieder zusammen und man traf sich häufiger bei Familienfeiern. Insbesondere das Verhältnis von AI. zu der jetzigen Ehefrau des Zeugen AJ., zu der Zeugin AO. , wurde wieder intensiver; beide Frauen telefonierten häufig. Sie kannten sich zuletzt 00 Jahre, ursprünglich auch durch den Tanzsport, ihr Kontakt war zwischenzeitlich aber ebenfalls abgebrochen. Der Zeuge AM. hatte zu dem Angeklagten keine Vater-Sohn-Beziehung, sondern sah in ihm den neuen Lebensgefährten seiner Mutter, als den er ihn akzeptierte. Der Angeklagte versuchte auch nicht, ihm den Vater zu ersetzen, und mischte sich nicht in die Erziehung ein. Der Zeuge AM. hält den Angeklagten für rechthaberisch, ohne wirkliche Ahnung oder Hintergrundwissen in Bezug auf von ihm behauptete Angelegenheiten zu haben. Er charakterisiert ihn weiter als freundlichen Menschen, der nicht zu Gewalt neigte und sich um Haus und Hof kümmerte. Die Ehe von AI. mit dem Angeklagten wird von diesem als harmonisch beschrieben. Auch die Verwandten, Bekannten und Freunde des Paares hatten diesen Eindruck. Der Angeklagte wird von ihnen als fürsorglicher, rücksichtsvoller Ehemann charakterisiert. Dem entsprach auch der Eindruck der ehemaligen Kolleginnen und Kollegen des Opfers, die den Angeklagten anlässlich von Feierlichkeiten, wenn er seine Ehefrau vom Büro abholte oder Mitarbeiter ihr Unterlagen nach Hause brachten, trafen. Für den Zeugen AM. stellten seine Mutter und der Angeklagte das Bild eines glücklich miteinander verheirateten, eher gleichberechtigten Paares dar. Die Eheleute verreisten gerne zwei bis drei Mal im Jahr und trafen sich mit Freunden und Bekannten. Im Mai 0000 unternahmen sie eine Reise nach AP. . b) Person AI. aa) Körperliche Erkrankungen AI. war 000 im Alter von 00 Jahren 60 % der linken Lunge entfernt worden. Aufgrund dessen war sie anfällig für Atemwegserkrankungen und Lungenentzündungen mit der Konsequenz, dass häufig Behandlungen von Infekten der oberen Atemwege mit Antibiotika stattfanden und auch Krankenhausaufenthalte erforderlich wurden. Sie hatte eine chronische Lungenerkrankung (Bronchitis) in Form von Bronchiektasen, damit verbunden eine chronisch obstruktive Atemwegserkrankung. Die Beschwerden äußerten sich in starkem Husten, nicht vergleichbar mit akuten Asthmaanfällen, und geringerer Leistungsfähigkeit. Sie befand sich seit dem 00.00.0000 in der Behandlung ihres Hausarztes, des Sachverständigen Dr. AQ. , Facharzt für Innere Medizin. Diesen suchte sie ca. zwei bis drei Mal im Quartal auf. Sie machte auf ihn einen sympathischen, verantwortungsbewussten, sehr differenzierten, souveränen Eindruck, über ihren Gesundheitszustand sehr gut informiert, ihren Körper gut einschätzen könnend und wissend, was sie tat und was sie unternehmen musste. Sie schilderte ihm ihre Beschwerden jeweils ausführlich und war auch sehr sensibel, was den Schweregrad der Erkrankung betraf. Auf Dr. AQ. wirkte sie nicht depressiv verstimmt, sondern lebensbejahend. Von einem häufigeren Bewusstseinsverlust berichtete sie ihm nichts. Vielmehr erklärte sie ihm gegenüber, dass sie unter ihrer regelmäßigen Medikation den Alltag gut bewältigen könne. Unter anderem wurden Herzpräparate als Therapie zur Minderung der Nebenwirkungen bezüglich ihrer Lungenerkrankung, nämlich der Neigung zu schnellerem Herzschlag, eingesetzt. Neben dieser Grunderkrankung litt sie u.a. unter [pp.]. Im Jahr 00 erfolgten mehrere Operationen […]. In der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 war AI. überdies bei dem Sachverständigen Dr. AR. , Facharzt für Lungen- und Bronchialheilkunde, in Behandlung. Anlass waren Infekte der Atemwege. Sie wurde etwa ein Mal im Jahr bei ihm vorstellig, meist in Ergänzung der Untersuchung durch den Hausarzt. Im Rahmen der Testung ihrer Lungenfunktion lagen ihre Atemkraft bei 70-75 % und ihr Lungenvolumen nie unter 60 %, so dass dieser Zustand nie lebensbedrohlich war. Auch die Sauerstoffsättigung betrug jeweils 94-96 %. Bei den entsprechenden Untersuchungen im Mai/Juni 0000 stellte der Sachverständige eine Vergrößerung des Herzens nicht fest. Zudem führte der Sachverständige Dr. AS., Facharzt für Innere Medizin-Kardiologie, im Oktober 0000, Dezember 0000/Februar 0000 und Februar/März 0000 Untersuchungen des Herzens von AI. durch, bei denen keine auffälligen Befunde, insbesondere auch keine Vergrößerung des Herzens oder Zunahme der Herzkammerwanddicke bei der letzten Untersuchung, festgestellt wurden. Nach 0000 hatte ihr Hausarzt, der Sachverständige Dr. AQ. , keine Veranlassung für eine Vorstellung seiner Patientin bei einem Kardiologen. Im Jahr 0000 litt AI. wiederholt unter Blasenentzündungen und suchte zur Behandlung ihren Hausarzt auf, der Antibiotika verordnete. So auch am 00.00.0000. Sie war nach seinem Eindruck zu diesem Zeitpunkt nicht deutlich beeinträchtigt, stand aber unter gewissem Leidensdruck, ohne jedoch kardial eingeschränkt zu sein. Von einem Zusammenbruch im September 0000 berichtete sie Dr. AQ. weder zu diesem Zeitpunkt noch später, was dieser, wenn es den Vorfall gegeben hätte, angesichts der Persönlichkeit der Verstorbenen für recht unwahrscheinlich hält. Der nächste Arztbesuch erfolgte im November 0000, als AI. die Untersuchung ihrer Darmflora wünschte. Dr. AQ. beriet sie ausführlich am 00.00.0000 im Rahmen eines Termins wegen der Analyse einer Stuhlprobe, die keine Krankheitssymptome aufwies. Ein weiterer telefonischer Kontakt der Verstorbenen zu Dr. AQ. erfolgte am 00.00.2012 zwecks Besprechung ihres mittels einer Blutentnahme am 00.00.2012 bestimmten Schilddrüsenwerts, der genau im therapeutischen Bereich lag, wobei sie ihm gegenüber zu dem Zeitpunkt äußerte, keine Beschwerden zu haben und sich wohl zu fühlen. Am 00.00.2012 suchte entweder sie selbst oder der Angeklagte die Praxis von Dr. AQ. auf, um turnusmäßig die für sechs Wochen reichenden Medikamente für sie abzuholen. bb) Persönlichkeit von AI. im Übrigen Nach ihrer Lungenoperation betrieb AI. zunächst weiterhin intensiv Turniertanzsport mit ihrem damaligen Ehemann, dem Zeugen AJ. [Zudem betrieb sie auch noch eine weitere Sportart]. Eine maßgebliche Rolle in ihrem Leben spielte zudem die Berufstätigkeit. Mit großem Engagement war sie ab Dezember 0000 bei der Firma AT. tätig, wurde ab Juli 00 Vorstandssekretärin bei AU., war später bei der AT.-Stiftung beschäftigt und nahm ab Mai 0000 u.a. mit dem Zeugen Prof. Dr. AV. die Arbeit im AW. auf. Dort übte sie ihre Tätigkeit bis zum Eintritt in den Ruhestand am 00.00.0000 aus. Sie arbeitete 10-14 Stunden am Tag, ließ nie Arbeit liegen, sondern nahm sie gegebenenfalls auch mit nach Hause. Zwar erkrankte sie häufig, aber es war ihr dann immer wichtig, nicht zu fehlen. War sie tatsächlich nicht in der Lage, das Büro aufzusuchen, ließ sie sich die Arbeit meist nach Hause bringen und erledigte sie dort. Sie hielt auch nach der Verrentung den Kontakt zu den ehemaligen Kollegen aufrecht, indem sie diese besuchte und selbst gebackenen Kuchen mitbrachte. Neben der Tätigkeit im AW. gründete die Verstorbene zusammen mit dem Angeklagten einen AX. und plante, diese Arbeit im Ruhestand zu intensivieren. AI. war eine sehr gepflegte und disziplinierte Frau, was ihr Äußeres anbetraf: sie legte Wert auf angemessene gute Kleidung sowie Schmuck und begab sich nicht aus dem Haus – auch nicht in den Garten –, ohne frisiert und geschminkt zu sein. Trotz ihrer Lungenerkrankung und der weiteren Krankheiten wurde sie von den Menschen, die sie kannten, als lebensbejahende Frau empfunden. c) Kontakte und Auftreten aa) Zeugen AM. und AN. Das Verhältnis des Zeugen AM. und dessen Ehefrau, der Zeugin AN. , zu der Mutter bzw. Schwiegermutter war nicht innig, sondern teilweise gespannt. Man sah sich durch die räumliche Distanz nicht oft. Es gab jedoch telefonische Kontakte. Als AM. und AN. 0000 heirateten, kam es zu Spannungen im Vorfeld, da seine Mutter sich nicht genug in die Planung einbezogen fühlte, obwohl die Verlobten das Lokal und den Trauungsort auf ihren Vorschlag hin ausgesucht hatten. Ungeachtet dessen fanden im Jahr 0000 acht, 0000 sieben und 0000 zehn Begegnungen zwischen Mutter und Sohn sowie Schwiegertochter – auch im Kreis der ganzen Familie – statt. Im Sommer 0000 gab es eine Aussprache zwischen der Verstorbenen und den Zeugen in einem Café in AY., um die Spannungen – u.a. wegen der Hochzeitsplanung – zu bereinigen. Diese waren dadurch verstärkt worden, dass AI. im Internet das Profil ihrer Schwiegertochter in einem sozialen Netzwerk für berufliche Kontakte gesehen hatte, das sie für „unpassend“ hielt, und mittels einer mehrere Seiten langen E-Mail im November 2011 ungefragt ihre Kritik geäußert sowie Hilfe angeboten hatte, die aber von der Zeugin AN. als aufdringlich empfunden und abgelehnt worden war. Nach der ausführlichen Aussprache, die sich auf beide Punkte bezog, waren die Missverständnisse ausgeräumt und war das Verhältnis wesentlich enger und sehr verbessert. Es gab mindestens alle zwei Wochen Telefonate, die teilweise recht lange dauerten, auch zwischen AI. und ihrer Schwiegertochter. Zudem wurde der Wunsch der Mutter aus dem Jahr 2011 erfüllt, einen Tag im Jahr allein mit dem Sohn zu verbringen, wobei der Tag aus 2011 auf Anfang 2012 verschoben wurde. Der Zeuge AM. beschreibt seine Mutter als jemanden, der gut gemeinte Ratschläge teilweise penetrant vorbrachte, sehr herzlich, kontaktfreudig, lebenslustig, nicht depressiv und überhaupt nicht wehleidig war. So bemerkten die Eheleute AM. und AN. zwar, dass AI. unter Hustenanfällen litt, die sie aber recht schnell in den Griff bekam, wenn sie etwas trank und ein Bonbon lutschte. Auch wussten sie, dass es der Verstorbenen schwerer fiel, lange Strecken zu laufen und Treppen zu steigen, wobei sie schneller außer Atem war, sich dann aber nach kurzer Zeit wieder beruhigte. Von Krankheiten und Krankenhausaufenthalten berichtete sie den Kindern oft erst im Nachhinein und nicht ausschweifend. AM. und AN. war auch bekannt, dass die Verstorbene zuletzt über mehrere Monate mit Blasenentzündungen zu tun hatte, die mal schlimmer und mal etwas besser waren, aber nie richtig weggingen. bb) Zeugen AJ. und AO. Den Zeugen AJ. und AO. war die Lungenerkrankung der Verstorbenen bekannt, und sie erlebten auch in der gemeinsamen Zeit, dass diese häufiger erkältet war und Infekte hatte. Nach ihrer beider Einschätzung ließ sich AI. bei Krankheiten aber nicht hängen, sondern war trotzdem ein sehr lebensbejahender, keinesfalls suizidaler Mensch. Bei den Treffen und Telefonaten hinterließ sie immer einen sehr gewissenhaften und korrekten sowie freundlichen, netten, zu Scherzen aufgelegten Eindruck. So war sie bei einem gemeinsamen Kaffeetrinken der Ehepaare am 00.00.2012 lebensfroh und sprach nicht von großen gesundheitlichen Problemen oder einer Reanimation durch den Angeklagten im September. cc) Weitere Familie, Freunde und Bekannte Die Zeugin AZ. ist die Schwester von AI. Ihr Verhältnis, das eine Zeit lang nicht gut war, hatte sich in den letzten drei Jahren erheblich verbessert. Von den Erkrankungen ihrer Schwester, insbesondere auch der Lungenerkrankung, der Allergie und den Blasenbeschwerden wusste die Zeugin. Wenn das Opfer bei einer Lungenentzündung im Krankenhaus lag, teilte sie das der Schwester erst mit, wenn sie wieder entlassen worden war. Die Zeugin AZ. beschreibt ihre Schwester als fit, lebensbejahend, eigentlich immer gut drauf, eine Kämpfernatur, die Krankheiten nicht durchblicken ließ, gerne arbeitend und alles im Griff habend. Beide sprachen viel miteinander und telefonierten häufig, zumindest ein Mal wöchentlich. In den Gesprächen war es kein Thema, dass das Opfer eine verkürzte Lebenserwartung aufgrund der Lungenerkrankung haben könnte. Als die Verstorbene im Frühjahr 2012 gemeinsam mit der Zeugin eine Patientenverfügung für ihre Mutter erstellte, sprachen die Schwestern nur darüber und nicht über entsprechende Regelungen für den Fall des Todes oder des schlechter werdenden Gesundheitszustands von AI. Über den Angeklagten berichtete das Opfer, dass er fürsorglich sei und sie gut versorge. Die Zeugin AZ. erlebte ihn auch gegenüber ihrer Mutter als sehr hilfsbereit und zuvorkommend. Die Schwestern trafen sich in der Regel ein Mal wöchentlich, weil sie [Sport]-Kurse besuchten, die jeweils montags zeitlich nacheinander stattfanden, so dass sie sich bei dem Wechsel immer sahen – zuletzt am 00.00.2012 – und eine Viertelstunde Zeit zum Reden hatten. Nach Ende des Kurses im Dezember 2012 hatten sie sich wieder für die neuen Kurse im Januar 2013 angemeldet. Von einer Reanimation im September 2012 wusste die Zeugin nichts, geht aber davon aus, dass ihre Schwester ihr das auf jeden Fall berichtet hätte, da sie ihr eigentlich immer alles erzählte. Die Ehefrau des Zeugen BA. war mit AI. seit etwa 30 Jahren befreundet, und daher kannte das Ehepaar auch den Angeklagten. Sie machten gemeinsame Urlaube auf BB. und hatten zusammen mit drei weiteren Ehepaaren eine Frühstücksrunde, die sich etwa halbjährlich traf. Der Angeklagte und seine Ehefrau machten bei den gemeinsamen Treffen den Eindruck, eine harmonische Ehe zu führen, und AI. wirkte dabei fröhlich, offen und lebensbejahend. Die Zeugin BC. hatte die Eheleute BD. anlässlich eines Urlaubs in BE. im Jahr 2000 oder 2001 kennengelernt. Man traf sich zwei oder drei Mal in der Folgezeit und telefonierte häufiger miteinander, wobei ein engerer Kontakt zu AI. bestand. Da es der Verstorbenen im Urlaub nicht sehr gut ging, berichtete sie der Zeugin BC. von ihrer Lungenerkrankung. Auch im Übrigen sprach sie offen über Krankheiten, aber nie über das Sterben. Im August 2012 besuchten der Angeklagte und seine Ehefrau die Zeugin BC. in BF., wo diese sich zur Kur aufhielt. Dabei war AI. herzlich und äußerlich wie bei dem vorherigen Treffen. In den letzten Telefonaten im Jahr 2012 sprach sie auch über ihre gravierenden Blasenprobleme. Trotz der Erkrankungen machte AI. aber einen lebensfrohen und offenen, zukunftsorientierten Eindruck auf die Zeugin BC.. Man hatte vereinbart, sich im April 2013 in BG. zu treffen. Die Zeugin BH. lernte AI. und den Angeklagten im Rahmen der Planung und Ausrichtung [des Eröffneten Betriebs von AI und dem Angeklagten] vor ca. acht Jahren kennen. Aus dieser geschäftlichen Verbindung entwickelte sich im Laufe der Zeit eine Freundschaft mit den Eheleuten. Man traf sich etwa drei bis fünf Mal im Jahr persönlich bei besonderen Anlässen und führte zahlreiche Telefongespräche. Der Zeugin war die Lungenerkrankung der Verstorbenen verbunden mit Atem- und Luftnot bekannt, ebenso war sie informiert über die Blasenentzündungen im Jahr 2012. Dennoch klagte AI. , die die Zeugin als attraktive, lebensfrohe und nicht depressive Frau einschätzte, nie von sich aus, berichtete aber auf Nachfrage über ihre Erkrankungen. Der Zeuge BI. war seit dem 00.00.2011 Mieter der Einliegerwohnung im Dachgeschoss des Hauses der Eheleute BD., die bei ihm den Eindruck einer harmonischen Beziehung machten. Er übernachtete dort in der Regel von montags bis freitags, weil er bei der Firma AT. tätig war, hielt sich jedoch nie an den Wochenenden dort auf. Er hatte häufiger Kontakte in Form kürzerer Unterhaltungen mit den Eheleuten, wenn er von der Arbeit zurückkehrte. Zudem war er drei oder vier Mal bei ihnen in der Wohnung zu einem Glas Wein eingeladen, vor Weihnachten 2012 auch zu einem gemeinsamen Essen. Er lernte die Verstorbene trotz ihrer Atemwegerkrankungen und zuletzt vermehrten Blasenentzündungen im Jahr 2012 als einen fröhlichen, offenen Menschen kennen, der einen lebensbejahenden und nicht depressiven Eindruck machte. Das letzte Zusammentreffen war bei dem Weihnachtsessen Ende November/Anfang Dezember 2012 in der Wohnung der Vermieter, die das Essen zubereitet hatten, und zu dem er zwei Flaschen Wein mitgebracht hatte. Während des zweieinhalb bis dreistündigen Beisammenseins berichtete AI. zwar, dass sie sich den Lebensabend anders vorgestellt habe, da sie eigentlich mehr verreisen wolle, aber doch gesundheitlich angeschlagen gewesen sei, dennoch wirkte sie auf den Zeugen BI. als eine sehr starke, selbstbewusste Frau, die noch ihre Fröhlichkeit besaß. dd) Kollegen Der Zeuge Prof. Dr. AV. lernte die Verstorbene im Herbst 1993 kennen. Er übernahm die Leitung des errichteten AW., und die AT.-Stiftung hatte ihm AI. als Sekretärin vorgeschlagen. Das erste Treffen beider fand in BJ. statt (..). Er beschreibt die Verstorbene als sehr erfahrene Mitarbeiterin, die ausgesprochen sorgfältig arbeitete und so motiviert bei der Arbeit war, dass sie sich diese bei ihren Erkrankungen häufig mit nach Hause nahm oder sich bringen ließ. Nach seinem Eindruck war sie sehr willensstark, überwand Krankheiten – die sie nie haben resignieren lassen – mit unglaublicher Energie und hatte einen unglaublichen Lebenswillen. Zwar erlebte er es häufiger, dass sie mehr oder weniger stark hustete, wobei es sich aber nie um einen Anfall handelte, der lebensbedrohlich erschien. Finanzielle Schwierigkeiten der Eheleute BD. waren ihm nicht bekannt. Ein letztes Treffen fand am 00.00.2012 – dem Tag der offiziellen Verabschiedung der Verstorbenen – statt, wobei sie gelöst und entspannt wirkte, einen fröhlichen Eindruck bei dem Zeugen hinterließ und sich auf künftige Reisen freute. Man blieb durch Telefonate und E-Mails in Kontakt; zuletzt vereinbarten sie am 00.00.2012, sich im nächsten Jahr auf dem Weihnachtsmarkt in BK. zu treffen, da ein gemeinsamer Termin für 2012 aus verschiedenen Gründen nicht zustande gekommen war. In ihrer E-Mail schrieb AI. in Bezug auf die Gesundheit der Enkelkinder des Zeugen: „Diese Sorgen haben wir zur Zeit noch nicht. Der Weg nach AY. ist auch ein Stück weiter, und außerdem übt man noch …“ Den Angeklagten hatte der Zeuge Prof. Dr. AV. ebenfalls kennengelernt. Unter anderem verbrachten beide Ehepaare einige gemeinsame Tage in B. . Dabei hinterließ der Angeklagte, wie auch bei sonstigen Zusammentreffen, den Eindruck, dass er fürsorglich mit seiner Ehefrau umging. Die Zeugin BL. lernte AI. im September 1996 kennen, weil sie unmittelbare Grundstücksnachbarn waren. 2003 nahm die Zeugin ihre Tätigkeit beim AW. auf, nachdem ihre Nachbarin ihr ermöglicht hatte, dort eine Stelle zu erhalten. Beide teilten sich die ersten vier bis fünf Jahre ein Büro. Im Rahmen der beruflichen Tätigkeit schätzte die Zeugin BL. das Opfer als sehr korrekte, mit vollem Einsatz arbeitende Kollegin. Von ihrer Anfälligkeit für Erkältungen und Infekte wusste die Zeugin, ebenfalls von den Blasenentzündungen im Jahr 2012 sowie Komplikationen nach der Leistenoperation. Was ihre Krankheiten anbetraf war AI. nach dem Eindruck der Zeugin BL. jedoch nicht verzagt oder deprimiert und klagte nicht, sondern gab sich vielmehr kämpferisch, strahlte gleichwohl Fröhlichkeit aus und stellte das gesundheitliche Befinden in den Hintergrund. Die Zeugin BM. lernte die Verstorbene kennen, als sie vor über 19 Jahren ihre Tätigkeit beim AW. aufnahm. Sie schätzt die ältere Kollegin, mit der sie 18 Jahre lang zusammenarbeitete, als beruflich sehr engagiert, verantwortungsvoll, hartnäckig, freundlich, in der Regel gut organisiert und mit hohem Arbeitsethos ausgestattet ein. AI. ging gegenüber dieser Zeugin ebenfalls mit ihrer Erkrankung offen um. Dass das Opfer sich mal in einem Zustand befand, der (fast) als Erstickungsanfall zu bezeichnen gewesen wäre, sah die Zeugin nicht, auch nicht bei Ausflügen des Betriebs, Weihnachtsfeiern und sonstigen Unternehmungen, an denen AI. stets teilnahm. Überdies erlebte die Zeugin sie nie als richtig deprimiert. Zwar habe der Abschied vom Berufsleben sicherlich einen Einschnitt dargestellt, der ihr nicht leicht gefallen sei, sie sei aber zuversichtlich und nach vorne blickend gewesen. Bei der Zeugin BN. handelt es sich ebenso um eine Kollegin der Verstorbenen. Sie lernten sich 1996 kennen und hatten zuletzt ein sehr gutes Verhältnis zueinander. Die Zeugin empfand das Verhalten der Verstorbenen anfänglich als dominant, sodann als sehr gewissenhaft, aber auch mitmenschlich. Ebenso wie die anderen Kollegen hatte sie Kenntnis von der Lungenerkrankung, den häufigen Lungen- sowie den Blasenentzündungen des Opfers. Sie erlebte ebenfalls starke Hustenanfälle von AI. , die aber nicht mit Luftnot einhergingen, und bemerkte zudem, dass sie, wenn sie schnell eine Treppe hochlief, für kurze Zeit kurzatmig war. Sie nahm bei der Verstorbenen weder depressive Verstimmungen wahr noch klagte diese selber darüber. Der Zeugin BN. berichtete sie – ebenso wie anderen Mitarbeitern –, dass sie stolz auf ihren Sohn war, jedoch enttäuscht darüber, dass dieser sich bei den Hochzeitsvorbereitungen nicht in der Weise, wie sie es sich wünschte, von ihr helfen ließ. Nach der Verrentung war ihr Gesundheitszustand zunächst nicht so, wie sie sich das erhofft hatte, was sie der Zeugin BN. auch bei einem Treffen berichtete. Das verbesserte sich dann aber – so ihr eigenes Bekunden – nach und nach. Die Zeugin BO. kannte AI. seit 1993 aufgrund ihrer Tätigkeit zunächst für die AT.-Stiftung und seit 1996 gemeinsam für das AW., wo sie ca. 15 Jahre zusammenarbeiteten, anfangs teilten sie sich mit einer Auszubildenden ein Büro. Auch sie schildert das Opfer als beruflich sehr engagiert, gewissenhaft und perfektionistisch sowie überwiegend fröhlich, offen und herzlich trotz der gesundheitlichen Probleme. Hinsichtlich der Lungenerkrankung hatte sie gleiche Kenntnisse und Beobachtungen wie die Kollegen. Die Blasenentzündungen der Verstorbenen im Jahr 2012 waren ihr ebenfalls bekannt. Der Zeuge BP., der AI. im Jahr 2002 kennenlernte, war auch ein Arbeitskollege. Er charakterisiert sie und beschreibt ihr Krankheitsbild ebenso wie die Zeugin BM.. Anlässlich des Suizids einer Kollegin im Oktober 2011 sprach der Zeuge BP. mit der Verstorbenen über dieses Thema. Dabei betonte sie, dass sie schon verstehen könne, wenn es jemand machen würde, und dass es das Recht jedes Menschen sei, selbstbestimmt und selbstdurchgeführt seinem Leben ein Ende zu setzen, wenn man die Entscheidung treffe; dabei sei es ihr aber sehr wichtig gewesen, diese nicht aus der Hand zu geben, sondern in der Hand zu halten. Sowohl aufgrund dieser Äußerung als auch im Hinblick auf seine Einschätzung ihrer Persönlichkeit geht der Zeuge BP. davon aus, dass die Verstorbene, hätte sie den Weg des Suizids gewählt, sehr penibel vorgegangen wäre, also alles sehr sorgfältig vorbereitet und nichts dem Zufall oder anderen überlassen, sondern mindestens auch einen Brief für ihren Sohn geschrieben und nichts anderen Personen überlassen hätte. Bei dem Zeugen BQ. handelt es sich ebenfalls um einen Arbeitskollegen, der die Verstorbene im Dezember 2006 anlässlich seines Vorstellungsgesprächs kennenlernte und seit Januar 2007 im AW. beschäftigt ist. Er wusste um ihre Lungenerkrankung und schätzte sie als durch und durch ordentlichen, organisierten, pflichtbewussten, loyalen und positiven Menschen ein, der gerne lachte. Auf Bitte von AI. erstellte er im November 2008 eine Homepage für den Angeklagten, der seine BR. im Internet anbieten wollte. In dem diesbezüglich privat geführten Vorgespräch bei den Eheleuten zuhause deuteten diese auch an, dass sie gegebenenfalls das Haus verkaufen wollten, da es sehr groß sei und der Garten viel Arbeit machen würde. d) Letzte Kontakte mit AI. aa) 1. Advent in AY. mit den Zeugen AM. und AN. Am 01.12.2012 begab sich AI. morgens mit dem Pkw nach AY., wo sie zwischen 10:00 und 11:00 Uhr eintraf. Gemeinsam ging sie mit ihrem Sohn und dessen Ehefrau in den Großmarkt, um – auch für sich – Weihnachtseinkäufe zu tätigen. Anschließend brachten sie die Einkäufe der Eheleute in deren im 3. Stockwerk gelegene Wohnung. Die Nutzung der Treppe hatte das Opfer – wie üblich – angestrengt, aber nicht mehr als sonst. Sodann ging der Zeuge AM. mit seiner Mutter in die Stadt zum Weihnachtsmarkt. Sie suchten mehrere Orte auf und setzten sich zwischenzeitlich auch in ein Café. Im Verlauf der Unterhaltung äußerte die Verstorbene unter anderem sinngemäß, dass sie nach ihrer Verrentung nun erstmals wisse, wie der Angeklagte lebe – z.B. lasse er ständig Schranktüren auf – und was er tagsüber mache. Man müsse an dem täglichen Zusammenleben noch arbeiten. An diesem Tag war sie fröhlich und gut gelaunt. Weder da noch bei Kontakten zuvor berichtete sie von einem Zusammenbruch im September, der eine Reanimation erforderlich gemacht hätte. Gesundheitlich ging es ihr vielmehr recht gut. AI. war an diesem Tag auch abends trotz des vielen Laufens nicht so erschöpft, dass ihr Sohn ihr gegen 18:00 Uhr die Heimfahrt nicht mehr zugetraut hätte. Kurz nach 19:00 Uhr rief sie dann bei diesem an und teilte ihm mit, dass sie gut wieder zu Hause angekommen sei. Weitere Telefonate der beiden gab es am 02. und 09.12.2012. bb) Telefonat mit AO. Die Zeugin AO. und das Opfer führten zwischen dem 10. und 15.12.2012 ein mindestens eineinhalbstündiges Telefonat. Dabei war AI. guter Stimmung und erklärte, dass es ihr gut gehe – im Gegensatz zu der Zeugin. Diese litt unter einem starken Husten, für dessen Behandlung AI. ihr noch Ratschläge gab. Als die Zeugin ein geplantes Treffen in der Woche bei ihr zuhause zum Kaffeetrinken wegen ihrer Erkrankung absagte, äußerte die Verstorbene, dass das nicht schlimm sei, da man sich ja Weihnachten sehe, sie noch viele andere Termine habe und zudem geplant sei, weitere Weihnachtsmärkte zu besuchen. Darüber hinaus freue sie sich sehr auf Weihnachten. cc) Besuch im AW. am 18.12.2012 Am Vormittag des 18.12.2012 brachte AI. zwei selbst gebackene Torten in die Räumlichkeiten des AW. in Q. und sprach dort mit einigen ihrer ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie kam gegen 10:00 Uhr und blieb bis kurz vor Mittag. Der Angeklagte holte sie ab und wartete zu diesem Zweck vor dem Flur zu den Büroräumen in der Besucherecke. Gemeinsam begaben sie sich zu ihrem Haus zurück. Die Zeugin BM. sah die Verstorbene letztmals an diesem Tag, als sie – für die Zeugin überraschend – morgens im Büro erschien. Bei dieser Gelegenheit ging die Verstorbene von Büro zu Büro und sprach mit jedem der anwesenden ehemaligen Kollegen. Mit der Zeugin BM. unterhielt sie sich ca. 15 Minuten. AI. war guter Dinge, sah wohl und gut erholt aus. Sie erwähnte keinen Vorfall im September und dass sie dem Tod knapp entronnen sei. Auch der Zeuge BP. war an dem Tag in den Räumlichkeiten des AW.. Den Termin konnte der Zeuge in Vorbereitung seiner Aussage festmachen anhand einer Nachschau seiner E-Mails, denn er hatte an dem Tag Nussecken für die Kollegen mitgebracht und deren Bereitstellung in der Küche durch eine E-Mail um 09:17 Uhr mitgeteilt. Bei einem Zusammentreffen des Zeugen BP. mit dem Opfer im Flur äußerte sie ihm gegenüber, dass es ihr gesundheitlich wieder gut gehe. Sie schien darüber sehr erleichtert und war an dem Tag ganz positiv gestimmt. Auch äußerlich fiel dem Zeugen nichts auf, was darauf hätte hindeuten können, dass es ihr schlecht ginge. Die Zeugin BL. hatte den letzten persönlichen Kontakt mit der Verstorbenen ebenfalls am 18.12.2012, ihrem letzten Arbeitstag vor dem Weihnachtsfest, an dem sie recht früh ihre Tätigkeit beenden wollte, weil sie abends noch zu einer Hochzeit eingeladen war. Als AI. sie in ihrem Büro aufsuchte, sagte sie, dass sie sich wieder besser fühle, sie ihre Blasenprobleme soweit im Griff habe, und es wieder bergauf gehe. Auch die Zeugin nahm den Zustand des Opfers so wahr. Da sich die Nachbarn zu einem Silvesterumtrunk immer auf der Straße trafen, um sich ein gutes neues Jahr zu wünschen, äußerte die Verstorbene an dem Tag noch gegenüber der Zeugin, dass man sich in ihrem Wintergarten treffen würde, wobei die Zeugin vermutete, dass es für AI. gesundheitlich besser sei, sich drinnen zu treffen. Zu der Zeugin BO., einer weiteren ehemaligen Arbeitskollegin, gab es ebenfalls am 18.12.2012 im Büro des AW. einen Kontakt. Im Rahmen des kurzen, etwa 10 Minuten dauernden Gesprächs, das sie im Büro miteinander führten, äußerte AI. , dass sie zwar eine hartnäckige Blasenentzündung gehabt habe, es ihr aber langsam besser gehe. Sie fühle sich kräftiger und zuversichtlich. An diesem Tag sah die Verstorbene gut und frisch aus. Sie machte einen positiven Eindruck auf die Zeugin sowohl von dem Aussehen her als auch von ihren Äußerungen. Der Zeuge BQ. traf das Opfer ebenfalls zuletzt an diesem Tag bei ihrem Besuch des AW.. Bei dieser Gelegenheit berichtete AI. ihm, dass sie froh sei, dass es ihr gut ginge, sie gesundheitlich alles überwunden habe und ihre „to-do-Liste“ – Arbeiten im Garten, Besuch von Weihnachtsmärkten, Reisen – in die Tat umsetze. Auch der Zeuge selbst hatte den Eindruck, dass sie besser aussah und das, was sie sagte, den Tatsachen entsprach. dd) Telefonat mit der Zeugin BH. am 19. oder 20.12.2012 Entweder am Abend des 19.12.2012 oder am Vormittag des 20.12.2012 führte die Zeugin BH. ein ca. zehnminütiges Telefonat mit AI. . Es ging darum, wie es dem Ehemann der Zeugin ging, der an Krebs erkrankt, am 00. Dezember ins Krankenhaus gekommen und am 00. Dezember operiert worden war. Am 00. Dezember fuhr die Zeugin mit einer Freundin ihren Ehemann besuchen. Das hatte sie am Vortag nicht getan, weil er da erst am späten Nachmittag aus der Narkose aufgewacht war. Da der behandelnde Arzt der Zeugin in der Klinik erklärt hatte, dass ihr Ehemann gegebenenfalls am 00. Dezember entlassen werden würde, berichtete sie das AI. . Diese bot der Freundin, die kein Auto zur Verfügung hatte, daraufhin an, ihren Ehemann aus dem Krankenhaus abzuholen, worauf die Zeugin jedoch erwiderte, dass das nicht nötig sein würde, da sie inzwischen geklärt habe, dass die Krankenkasse die Kosten eines Taxis übernehmen würde. In dem Gespräch fragte die Zeugin auch nach, ob AI. – wie beabsichtigt – den selbst gebackenen Kuchen zum AW. gebracht habe, was diese bejahte. 2. Tatgeschehen Am späteren Abend des 19.12. 2012 oder im Laufe des Vormittags des 20.12.2012 – den genauen Zeitpunkt konnten die Kammer nicht feststellen, die Eheleute hielten sich jedenfalls beide in ihrem Haus auf – brach AI. zusammen, fiel im Wohnzimmer auf den Boden und litt unter Atemnot. Der Angeklagte hatte einen dumpfen Knall gehört und begab sich in den Wohnbereich, wo er seine Ehefrau mit dem Rücken auf dem Boden liegen sah, die nach Atem rang. Ihr Gesicht war bläulich verfärbt. Aus welchem Motiv heraus konnte die Kammer nicht feststellen – Mitleid, weil sie krank war, weil ihm ihre Erkrankungen eine Last waren oder weil es zwischen ihnen eine Auseinandersetzung gegeben hatte – entschloss sich der Angeklagte, sie zu töten, und verlegte ihr daraufhin zumindest mit seiner rechten Hand Nase und Mund für einen Zeitraum, der ihm wie eine Ewigkeit erschien. Zu seinen Gunsten kann die Kammer nicht ausschließen, dass AI. zu diesem Zeitpunkt aufgrund ihres auf über 700 g vergrößerten Herzens, einem ernstzunehmenden und auch lebensbedrohlichen Gesundheitszustand, bereits an einem plötzlichen Herztod verstorben war. Die Verlegung der Atemwege durch den Angeklagten führte nicht dazu, dass der Hirntod bei AI. schneller eintrat. Irgendwelche Abwehrbewegungen, die zu erwarten gewesen wären, wenn das Opfer zum Zeitpunkt der Verlegung der Atemwege noch gelebt hätte und die dem Angeklagten hätten auffallen müssen, gab es nicht. AI. hatte lediglich vorher ein Bein hochgezogen gehabt, das dann wieder heruntergefallen war. Schließlich bemerkte er, dass sie nicht mehr atmete, und nahm seine Hand von ihrem Gesicht. Er setzte sich dann im Wohnzimmer nieder. Da er den Anblick ihres Gesichtes schließlich nicht mehr ertragen konnte, holte er eine Plastiktüte und legte sie darüber. Die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war zur Tatzeit weder aufgehoben noch erheblich vermindert. 3. Nachtatgeschehen a) Beseitigung der Leiche Der Angeklagte brachte die Leiche dann zu einem späteren Zeitpunkt abends, als es draußen dunkel war, durch den Garten in die Doppelgarage. Dort befand sich eine ca. 1 x 2 m große Arbeitsgrube, die nicht benutzt wurde und mit Gitterrosten sowie einem Teppich bedeckt war. Dorthinein legte er den Leichnam, und zwar mit dem Gesicht nach unten gerichtet. Die Plastiktüte zog er dem Opfer über das Gesicht, wozu er selbst in die Grube stieg. An den darauf folgenden Tagen fuhr er in verschiedene Baumärkte in der Umgebung und kaufte dort jeweils mehrere Säcke Zement. Diesen schüttete er sodann auf die Leiche und ließ aus einem Wasseranschluss mit einem Schlauch Wasser in die Grube hineinlaufen. Auf diese Weise erstellte er eine ca. 30 cm dicke Betondecke, die den Leichnam bedeckte. Über die Grube legte er dann wieder die Gitterroste sowie den Teppich. b) Erzählungen des Angeklagten über den Verbleib der Ehefrau Dem Zeugen BI., dem Mieter, berichtete der Angeklagte in der 51. Kalenderwoche, dass es seiner Frau schlecht gehen würde und sie nunmehr in BS. sei. Das überraschte den Zeugen sehr, da er sie die Woche zuvor noch gesehen und keine wesentlichen Veränderungen bemerkt hatte. Als er Nachfragen stellte, winkte der Angeklagte diese ab. Um den 20.12.2012 herum erhielten die Eheleute BA. einen Anruf des Angeklagten, der mitteilte, dass der für den 06.01.2013 geplante Frühstückstermin verschoben werden müsse, da AI. ihn verlassen habe, sie sei mit einem fremden Mann vermutlich nach BT. abgereist. Am 21.12.2012 führten der Angeklagte und der Zeuge AM. ein Telefongespräch, in dem der Angeklagte sagte: „AI. ist weg“, und auf Nachfrage sagte, dass seine Ehefrau am Vortag mit einem Dr. BU., einem bt. Arzt, den sie in AP. kennengelernt habe, abgereist sei und nunmehr in BT. leben möchte. Sie habe auf alle finanziellen Mittel verzichtet, da Dr. BU. für sie sorgen werde. Ihr Mobiltelefon habe sie mitgenommen. Er hoffe, dass sie bald wiederkomme. Ferner erzählte er davon, dass er den Nachbarn sagen würde, dass seine Frau sich zu einer Kur in BS. aufhalten würde. Dem Zeugen AM. kam der Weggang seiner Mutter vor Weihnachten komisch vor, er sah aber keine Veranlassung, dem Angeklagten nicht zu glauben. Ebenfalls am 21.12.2012 erhielt die Zeugin AO. einen Anruf des Angeklagten – wobei sie den Lautsprecher des Telefons anstellte, so dass ihr Mann das Gespräch mithören konnte –, in dem er sagte: „Wir sind eine Person weniger zum Weihnachtsessen, AI. hat mich gestern verlassen“, und berichtete, dass sie mit dem bt. Arzt, den sie in AP. kennengelernt hätten, abgereist sei, nachdem sie sich nochmal in den Arm genommen hätten. Auf Nachfrage erklärte er, dass sie nur das Nötigste mitgenommen habe. Die Frage, ob sie ihren Schmuck mitgenommen habe, weil sie nie ohne diesen gehe, beantwortete er nicht. Ferner berichtete der Angeklagte, dass seine AI. am Dienstag (18.12.2012) noch im AW. gewesen sei und den Kollegen Kuchen gebracht habe. Am 21.12.2012 erhielt auch die Zeugin AZ. im Verlauf des Nachmittags einen Telefonanruf des Angeklagten, der zunächst zu ihr sagte, dass sie sich setzen solle, und ihr daraufhin mitteilte, dass ihre Schwester ihn verlassen habe und mit einem Arzt nach BT. gegangen sei. Am 2. Weihnachtsfeiertag trafen sich die Familienmitglieder in Q. zunächst in einer Gaststätte, und zwar die Zeugen AM., AN., AJ. und AO. , die Mutter des Opfers, die Eltern der Zeugin AN. und deren Schwester sowie der Angeklagte. Dieser wirkte bedrückt und machte den Eindruck, traurig und in Gedanken zu sein. Über AI. wurde aus Rücksicht auf den – vermeintlich verlassenen – Angeklagten sowie die Mutter der Vermissten, die ebenfalls sehr litt, nicht gesprochen. Bei dem anschließenden Kaffeetrinken in der Wohnung der Zeugen AJ. und AO. , wo die Stimmung aller wegen der ungeklärten Umstände des Verbleibs der Verstorbenen sehr bedrückt war, nahm der Angeklagte seine Schwiegermutter vor dem Weihnachtsbaum in den Arm und sagte im Beisein der übrigen Familienmitglieder: „Hoffentlich kommt sie bald wieder.“ Nachdem sich im Vorfeld des Silvestertages niemand von der Familie BD. gemeldet hatte, ging die Zeugin BL. ohne weitere Nachfrage davon aus, dass es AI. nicht gut gehen und daher das Treffen der Nachbarn ausfallen würde. Die Zeugin rief dann Anfang Januar 2013 bei dem Angeklagten an. Dieser erklärte ihr, dass seine Frau schwer erkrankt sei und eine Kur in BS. mache. Als sie um Bekanntgabe der Adresse und einer Telefonnummer bat, erwiderte der Angeklagte, dass sie Abstand und Ruhe brauche und nicht die Verpflichtung haben wolle, sich bei irgendwem zu melden. Das akzeptierte die Zeugin. Auf ihre weiteren telefonischen Nachfragen in der Folgezeit teilte der Angeklagte jeweils mit, dass es seiner Frau immer noch sehr schlecht gehe. Bei einem Familientreffen am 03.02.2013 anlässlich eines Mittagessens bei der Mutter von AI. berichtete der Angeklagte dem Zeugen AJ. , dass er mit seiner Frau gesprochen habe, und man sich geeinigt habe, sich erst mal für ein Jahr zu trennen. Am 00.02.2013 fand ein gemeinsames Frühstück des Angeklagten unter anderem mit den Eheleuten BA. in einem Café statt. Anlässlich dieses Treffens machte der Angeklagte auf die Eheleute einen nervösen Eindruck. Auf die Nachfragen nach dem Verbleib seiner Ehefrau berichtete er immer wieder von dem Aufenthalt in BT.. Die Rückfragen und Bitten der Frau des Zeugen BA., mit AI. Verbindung aufnehmen zu wollen, winkte der Angeklagte ab. Er berichtete aber, dass er regelmäßig Kontakt zu seiner Frau habe. Bei einem Spaziergang am Nachmittag im Anschluss an das Frühstück sagte er sinngemäß zu der Ehefrau des Zeugen: „Du wirst mit AI. wohl nie wieder sprechen können.“ Als die Zeugin BC. längere Zeit nichts von ihrer Bekannten hörte, rief sie im Februar und März 2013 bei dem Angeklagten an, der ihr berichtete, dass seine Frau sich in BS. aufhalte, da es ihr gesundheitlich nicht sehr gut gehe, dass sie viel Ruhe bräuchte und zwischenzeitlich auch in einer Uni-Klinik sei, wo sie ärztlich betreut werde. Weiteren Personen aus der Nachbarschaft gegenüber gab der Angeklagte an, dass sich seine Ehefrau zu einer Kur in BS. aufhalten würde, da sie erhebliche gesundheitliche Probleme habe. Wenn Personen aus dem Freundes- oder Bekanntenkreis ihn in der Folgezeit ansprachen und sich nach dem Befinden seiner Ehefrau erkundigten, teilte er diesen mit, dass sie keinen telefonischen Kontakt wünsche. c) Weitere Kontakte des Angeklagten zu den Zeugen AM. und AN. Am 30.12.2012 rief der Angeklagte den Zeugen AM. an und berichtete, eine SMS von seiner Frau bekommen zu haben, in der sie ihm mitgeteilt habe, dass er sich keine Sorgen machen solle, sie sei glücklich. Am selben Tag sandte der Zeuge AM. auf das Handy seiner Mutter eine Nachricht mit der Bitte, doch einmal Bescheid zu geben, ob sie noch lebe, da sich alle große Sorgen machen würden. Er erhielt daraufhin die vom Angeklagten verfasste Antwort: „Mach Dir keine Sorgen! Ich bin glücklich! LG MA“. Ein weiteres Telefonat, in dem der Zeuge AM. dem Angeklagten alles Gute für das neue Jahr wünschte, erfolgte am 01.01.2013. Am 20.01.2013 erkundigte sich der Zeuge erneut mittels einer SMS auf das Handy seiner Mutter, wie es ihr gehen würde und ob noch alles in Ordnung sei, woraufhin er am 26.01.2013 die vom Angeklagten abgesetzte Antwort erhielt: „Alles in Ordnung und es geht mir gut! LG Ma“. Die Zeugin AN. führte am 31.01.2013 ein Telefongespräch mit dem Angeklagten, in dem er ihr berichtete, einen Anruf von seiner Ehefrau bekommen zu haben, und dass man in diesem Telefonat besprochen habe, sich für ein Jahr trennen zu wollen. Am 02.02.2013 sandte der Zeuge AM. auf das Handy seiner Mutter eine SMS mit dem Inhalt: „Rufst du mich bitte mal an? Ich muss dich dringend was fragen. LG AM.“. Die Bitte anzurufen wiederholte er per SMS am 13.02.2013. Er bekam daraufhin am 15.02.2013 die wiederum vom Angeklagten verfasste Antwort: „Ich will keine Telefongespräche führen! LG Ma“. Auf alle weiteren Kurznachrichten des Zeugen AM. kamen keine Antworten. Weitere Telefonate zwischen dem Angeklagten und seinem Stiefsohn fanden am 16.02. und 06.03.2013 statt. d) Übrige Kontakte mit dem Angeklagten Am 24.12.2012 erhielt der Zeuge Prof. Dr. AV. eine E-Mail von der E-Mail-Adresse des Opfers mit guten Wünschen zum Weihnachtsfest und für das neue Jahr, die der Angeklagte verfasst und abgesandt hatte. Der Angeklagte rief am 05.02.2013 seine Schwägerin, die Zeugin AZ., anlässlich ihres Geburtstags an und erzählte ihr dabei von einem längeren Gespräch mit seiner Ehefrau, in dem sie sich geeinigt hätten, erst mal keinen Kontakt mehr zu haben. Abends erhielt die Zeugin eine SMS vom Handy ihrer Schwester, die der Angeklagte geschrieben und verschickt hatte, mit folgendem Inhalt: „Alles Gute zum Geburtstag! Es geht mir sehr gut und es ist alles in Ordnung! LG AI. “. e) Vermisstenanzeige der Zeugen AM. und AN. Die Zeugen AM., AN. sowie AJ. und AO. sprachen häufig darüber, dass man zur Polizei gehen sollte, um eine Vermisstenanzeige zu erstatten. Zunächst sahen sie jedoch davon ab, weil AI. eine eigenständige, erwachsene Frau war und sie die Geschichte, die der Angeklagte ihnen erzählt hatte, für sehr glaubwürdig hielten. Daher befürchteten die Zeugen AM. und AN. auch, von der Polizei ausgelacht zu werden. In den folgenden Wochen war der Zeuge AM. sehr viel Zeit beruflich im Ausland unterwegs und drückte sich zudem ein bisschen davor, seine Mutter als vermisst zu melden. Am 21.03.2013 erstatteten die Zeugen AM. und AN. schließlich eine Vermisstenanzeige bei der Polizei in AY.. Dem Angeklagten berichteten sie davon nichts. Der Vorgang wurde per Fax an die Kreispolizeibehörde Q. übersandt, wo ihn der Zeuge KHK BW. bearbeitete, der zunächst die Zeugin AN. ergänzend telefonisch befragte. f) Aussagen des Angeklagten gegenüber dem Zeugen KHK BW. aa) Am 28.03.2013 suchte der Zeuge KHK BW. den Angeklagten zuhause auf. Er teilte ihm mit, dass eine Vermisstenanzeige betreffend seine Ehefrau erstattet worden sei, woraufhin der Angeklagte äußerte, davon nichts zu wissen. Des Weiteren erklärte er unter anderem Folgendes: Es sei richtig, dass seine Frau seit dem 20.12.2012 nicht mehr zuhause sei. An diesem Tag sei er mittags nach Hause gekommen und davor habe eine blaue Mercedes-Benz-Limousine gestanden. Im Haus habe er seine Frau angetroffen, die zwei kleine Koffer in der Hand gehabt und ihm erklärt habe, dass sie ihn verlassen werde. Bei dem gemeinsamen Urlaub im Mai in AP. habe man einen Mann beim Frühstück kennengelernt, der sich als Dr. BU. vorgestellt habe. Seine Frau habe ihm erklärt, dass sie sich mit diesem Mann häufiger in Deutschland getroffen und in ihn verliebt habe. Sie habe ihm zudem gesagt, dass er keine weiteren Fragen stellen solle, sei dann aus dem Haus gegangen und mitgenommen worden. Er selber habe gesehen, dass in dem Fahrzeug eine männliche Person am Steuer saß. Im Januar habe er einen Anruf von seiner Frau bekommen. Darin habe sie erklärt, dass es ihr gut gehe. Er solle sie nicht ausfragen und weiter nach ihr forschen. Darüber hinaus habe es noch eine SMS an ihn gegeben. Ende Februar habe er dann den letzten Kontakt mit seiner Frau gehabt, als er einen Anruf von ihr erhalten habe. Sie habe ihm erklärt, dass es ihr immer noch gut gehe und das Klima ihr guttue. Dieser Anruf sei mit unterdrückter Nummer erfolgt. Ihr eigenes Handy habe sie mitgenommen. Am Nachmittag desselben Tages meldete sich der Angeklagte telefonisch bei dem Zeugen KHK BW. und erklärte, dass er den Nachbarn nach dem Verschwinden seiner Ehefrau erklärt habe, dass diese sich für einen mehrmonatigen Heilungsaufenthalt in BS. befinde. bb) Am 03.04.2013 rief der Zeuge KHK BW. den Angeklagten an und fragte ihn, ob er bereit zu einer Vernehmung sei. Als dieser seine Bereitschaft erklärte, forderte er ihn auf, seinen PC mitzubringen. Anlass für die Kontaktaufnahme war, dass Ermittlungen in Form einer Teilnehmer-Standortbestimmung am Vortag ergeben hatten, dass das Mobiltelefon des Opfers am 26.03.2013 um 15:26 Uhr einen letzten Netzkontakt in AL. im Bereich des Wohnhauses der Eheleute hatte. Der Zeuge KHK BW. führte sodann die Zeugenvernehmung des Angeklagten durch, der den PC nicht mitgebracht hatte und zum Verbleib seiner Ehefrau die gleichen Angaben machte wie im Rahmen des Gesprächs am 28.03.2013. Zusätzlich bekundete er unter anderem Folgendes: Seine Frau habe ihm, als sie ihn am 20.12.2012 verlassen habe, gesagt, dass sie ihre Personalität wechseln wolle, und ihm noch eine Generalvollmacht überreicht. Im Verlauf der Vernehmung machte der Angeklagte auf den Zeugen KHK BW. einen immer unruhigeren, ungeduldigeren und eckigeren Eindruck, bis er schließlich erklärte, dass er einen dringenden privaten Termin zuhause habe und für eine weitere Vernehmung jetzt nicht mehr zur Verfügung stehe. Es entstand bei dem Kriminalbeamten das Gefühl, dass der Angeklagte etwas mit dem Verschwinden seiner Ehefrau zu tun haben könnte, so dass der Zeuge die Vernehmung unterbrach und Rücksprache mit Oberstaatsanwältin BX.nahm. Im Anschluss wurde der Angeklagte als Beschuldigter belehrt und mit dem Ergebnis der Handy-Ortung konfrontiert. Darauf reagierte er nach dem Eindruck des vernehmenden Beamten irritiert in der Weise, dass es ihm unverständlich sei, nun verdächtigt zu werden, mit dem Verschwinden seiner Ehefrau etwas zu tun zu haben, und er wies das weit von sich, wobei er ärgerlich und erzürnt wirkte. Weitere Angaben zur Sache machte er in diesem Zusammenhang nicht, abgesehen davon, dass er auf Vorhalt bekundete, sich nicht erklären zu können, dass das Handy seiner vermissten Ehefrau in Wohnortnähe am 26.03.2013 eingeloggt gewesen sei. cc) Am 16.04.2013 erfolgte dann auf Veranlassung des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. BY. eine erneute Vernehmung des Angeklagten als Beschuldigter, nachdem der Verteidiger am Vortag gegenüber der Staatsanwaltschaft eine geständige Einlassung des Angeklagten in Aussicht gestellt und den mutmaßlichen Leichenfundort – den zu diesem Zeitpunkt noch niemand sonst kannte – genannt hatte: Der Angeklagte habe mitgeteilt, dass er den Leichnam seiner Ehefrau am Fuß der Inspektionsgrube in der Doppelgarage einbetoniert habe. Die Vernehmung lief in zwei Komplexen ab, und zwar in der Weise, dass zunächst Dr. BY. den Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Tod von AI. schilderte, den der Angeklagte inhaltlich durch Kopfnicken bestätigte, und sodann der Angeklagte persönlich noch einige wenige ergänzende Äußerungen machte. Dabei wirkte er sehr betroffen und machte den Eindruck eines traurigen, gebrochenen Menschen. In dieser Vernehmung schilderte der Angeklagte unter anderem Folgendes: Er habe seine Ehefrau in der Garage einbetoniert, und zwar in Bauchlage mit dem Gesicht zum Garagentor. Sie habe einen schweren Asthmaanfall gehabt, ähnlich wie bereits im September 2012. Als er sie damals gerettet habe, habe sie zu ihm gesagt: „Tu das nicht wieder.“ Am 18.12.2012 habe sie am Vormittag den eben erwähnten schweren Asthmaanfall bekommen. Er habe ihr das Notfallspray reichen wollen. Sie habe gesagt, er solle das nicht tun, und zu ihm gesagt: „Ich will nicht mehr! Hilf mir zu sterben.“ Er habe ihr dann Nase und Mund zusammengedrückt, bis sie sich nicht mehr gerührt habe. Später habe er ihr eine Plastiktüte über den Kopf gezogen, weil es ein so schrecklicher Anblick gewesen sei. Er habe dann bis zum Abend gewartet und versucht, sie in die Grube zu legen. Der Körper sei zu schwer gewesen. Er wisse nicht, ob er sie erst gehalten habe und sie dann in die Grube reingefallen sei. Passiert sei das Ganze gegenüber dem Kamin. Sie sei im Büro gewesen, dann rausgekommen und während des Asthmaanfalls gestürzt, wobei sie sich verletzt habe. Er habe seine Frau geliebt, darum sei das so schwer für ihn. g) Auffinden der Leiche, Obduktion und mögliche Todesursachen aa) Die Leiche wurde sodann unter einer ca. 30 cm dicken Betonschicht, mit dem Gesicht nach unten liegend, freigelegt; die entsprechenden Arbeiten begannen am 00.04.2013 gegen 18:44 Uhr, wobei Mitarbeiter eines Abbruchunternehmens sowie des Technischen Hilfswerks den Beton – zum Teil unter Zuhilfenahme schweren Geräts – Schicht für Schicht abtrugen, und endeten am 00.04.2013 gegen 17:52 Uhr mit der Bergung der Leiche. bb) Noch am selben Tag erfolgte die Obduktion durch den Sachverständigen Prof. Dr. BZ., Facharzt für Rechtsmedizin, stellvertretender Direktor des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums G. Dieser hat zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Die Leiche sei unter anderem mit einer schwarzen Stoffhose und einem Pullover bekleidet gewesen. Über den Kopf gezogen habe sich eine durchsichtige Plastiktüte befunden. Schmuckstücke seien keine vorhanden gewesen. Im mittleren und unteren Rücken sowie im Gesäßbereich sei die Haut bräunlich vertrocknet gewesen, ansonsten zum Teil grünlich verfärbt. An den Fußsohlen habe sich eine deutliche Waschhautbildung gezeigt. Die Halshaut sei frei von Verletzungen gewesen. Bei der Eröffnung der Brusthöhle sei die rechte Lunge zurückgesunken, der Oberlappen der linken Lunge habe an der Brustwand angelegen, sei nicht zurückgesunken und vollständig mit dem Rippenfell verwachsen gewesen. In der rechten Brusthöhle hätten sich 50 ml Fäulnisflüssigkeit befunden. Das Herz sei massiv vergrößert gewesen und habe mit einem Gewicht von 705 g das kritische Herzgewicht überschritten. Die Kammerwandstärke habe links 12 mm, rechts 4 mm betragen. Die Herzhöhlen seien deutlich erweitert gewesen. Der Herzklappenapparat sei regelrecht angelegt und mäßig verdickt, das ovale Vorhoffenster geschlossen gewesen. Die Herzohren seien frei gewesen von Blutgerinnseln. Der Abgang und Verlauf der Herzkranzschlagadern mit linsengroßen, mittelgradig einengenden Fettstoffbeeten sei regelrecht gewesen. Die Gefäßinnenhaut sei violett verfärbt gewesen. Auf den Schnittflächen seien durch die fäulnisveränderte Herzmuskulatur keine Narben und keine Absterbeherde darstellbar gewesen. Die Lungen seien von violetter Farbe gewesen. Von der linken Lunge sei nur noch der Oberlappen vorhanden gewesen. Das Lungenfell sei fäulnisverändert gewesen. Die Schleimhaut der Luftröhrenäste sei schmutzig violett verfärbt, es sei kein Fremdinhalt, insbesondere kein Schleim vorhanden gewesen, was aber bei einem akuten Asthmaanfall zu erwarten gewesen wäre. Gröbere stumpfe oder scharfe Gewalteinwirkungen hätten sich nicht gefunden. Auch eine schwere Alkoholkonzentration oder sedierende Arzneistoffe seien nicht festzustellen gewesen. Die Todesursache könne nicht festgestellt werden. Es gäbe zwar keine Anhaltspunkte für eine Bewusstlosigkeit der Getöteten, diese sei aber nicht auszuschließen. Der Tod durch Zuhalten von Mund und Nase bzw. ein Erstickungstod sei sehr qualvoll, so dass er – der Sachverständige – erwarten würde, dass, solange das Bewusstsein erhalten sei, derjenige nicht steuerbare Abwehrbewegungen machen würde. Auch Zuckungen als Folge von Krämpfen nach Eintritt der Bewusstlosigkeit wären zu erwarten, die anders aussähen als nur das Anziehen der Beine. Es sei nicht vorstellbar, dass das der Angeklagte nicht bemerkt hätte. Im Fall der Verlegung der Atemwege sei mit dem Eintritt der Bewusstlosigkeit in einem Zeitraum von mindestens 20 Sekunden zu rechnen. Bis zum Todeseintritt – dem Hirntod – müsse man einen Zeitraum von mindestens fünf Minuten Dauer in Ansatz bringen, so lange reiche die Sauerstoffreserve des Gehirns und seien auch noch unbewusste, nicht steuerbare Bewegungen (Atembewegungen, Erstickungskrämpfe) denkbar. Die ergänzend durchgeführten feingeweblichen Untersuchungen zur Klärung der Todesursache hätten – so Prof. Dr. BZ. weiter – Folgendes ergeben: Aufgrund der stark fortgeschrittenen Fäulnisveränderungen sei die Beurteilbarkeit der Präparate stark eingeschränkt gewesen. Hinweise auf die Todesursache hätten sich daraus nicht ergeben. Insbesondere seien keine frischen Herzmuskelzelluntergänge erkennbar gewesen, wobei die Aussagesicherheit aufgrund der fortgeschrittenen Fäulnisveränderungen eingeschränkt sei. Positivitäten im Herzmuskelgewebe seien nicht nachweisbar; Hinweise auf eine Lungenentzündung ergäben sich nicht; in der Leber, der Niere sowie der Milz fänden sich keine Hinweise für eine mögliche Todesursache. Es sei auszuschließen, dass die Vergrößerung des Herzens durch die Lagerung der Leiche entstanden sei. Für eine Entstehung dieser Vergrößerung sei ein Zeitraum von mindestens mehreren Monaten bis zu zwei Jahren in Ansatz zu bringen. Es seien zahlreiche verschiedene Ursachen dafür denkbar, wobei die häufigste ein Bluthochdruck sei. Im Rahmen der Obduktion sei jedoch die Ursache nicht mehr feststellbar gewesen. Der Umfang des Vorhandenseins von Symptomen bei einer solchen Herzvergrößerung würde von den Kompensationsmöglichkeiten der betroffenen Person abhängen. Man könne zu Lebzeiten völlig symptomfrei sein, wenn die Vergrößerung kompensiert werde, aber auch ein breites Spektrum von Beschwerden bis hin zu gravierenden Einschränkungen haben. Symptome seien Müdigkeit und Atemnot, und zwar Letzteres auch im Ruhezustand; wer noch Treppen steigen könne, sei noch nicht todeswürdig. Die Einschränkung der Lungenfunktion könne theoretisch eine solche Vergrößerung nach sich gezogen haben. Das sei im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben gewesen, denn dann wäre eine dicke Herzinnenwand rechts zu erwarten. Es sei auch nicht von einer eingeschränkten Herztätigkeit auszugehen, da bei einer solchen mehrere 100 ml Flüssigkeit sowohl in der Bauchhöhle als auch in den Unterschenkeln zu Lebzeiten zu erwarten gewesen wären. Das sei jedoch gerade nicht der Fall: die vorliegend vorgefundenen 50 ml ölige Flüssigkeit in der freien Bauchhöhle seien infolge des Fäulnisprozesses entstanden und hätten nichts mit einer Flüssigkeitsansammlung zu Lebzeiten zu tun. Aus rechtsmedizinischer Sicht handele es sich bei dem Zuhalten von Mund und Nase als Todesursache um eine Ausschlussdiagnose, die hier nicht positiv zu beweisen sei. Damit komme ein Erstickungstod als Todesursache in vorliegenden Fall in Betracht. Auch der plötzlichen Herztod sei eine Ausschlussdiagnose, die hier möglich sei, denn wenn im Muskelgewebe kein Sauerstoff mehr vorhanden sei, müsse es einen gewissen Überlebenszeitraum von mindestens 30 Minuten geben, um Positivitäten im Gewebe des Herzens, also diese Ursache bei der Obduktion feststellen und nachweisen zu können. Als Reaktionen bei einem plötzlichen Herztod seien zwei Mechanismen zu unterscheiden: Zum einen könne bei entstehenden Herzrhythmusstörungen ein sofortiger Todeseintritt ohne vorherige Anzeichen erfolgen; zum anderen könne das Herz in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt und ein kürzerer oder längerer Zeitraum (je nach betroffenem Arial) des Überlebens bis zum Todeseintritt denkbar sein. Sofern bei dem Opfer bereits der Herztod eingetreten gewesen sei zum Zeitpunkt der Verlegung der Atemwege durch den Angeklagten, sei dadurch der Hirntod nicht beschleunigt worden. h) Empfindungen der Familie und Kollegen Der Zeuge AM. ist traurig über den Verlust der Mutter und wütend in Bezug darauf, dass der Angeklagte über ihren Verbleib nicht die Wahrheit gesagt, sondern mit der Familie Weihnachten gefeiert und den traurigen Ehemann gespielt hat. Wut empfindet der Zeuge auch darüber, dass der Angeklagte die Mutter in die Garage und in die Grube verbracht sowie dort mit Beton bedeckt hat. Für den Zeugen AJ. ist es eine Unverschämtheit, dass der Angeklagte dessen Schwiegermutter vor dem Weihnachtsbaum in den Arm nahm und sagte: „Hoffentlich kommt sie bald wieder.“ Die Zeugin AZ. nimmt dem Angeklagten die Gesamtumstände übel. Der Zeuge Prof. Dr. AV. empfindet die Behauptung des Angeklagten, AI. hätte den Tod gewollt, ihr gegenüber als „Rufmord“. III. Diese Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Inhalt und Umfang sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergeben. 1. Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten konnte die Kammer treffen aufgrund seiner unwiderlegten Einlassung, den Bekundungen des insoweit als Zeugen vernommenen Sachverständigen Dipl.-Psych. CA. über die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten im Rahmen der Exploration, der Vernehmung der Zeugen P. und R. sowie der Verlesung des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 11.07.2013. 2. Der Angeklagte hat sich zur Sache unter anderem wie folgt eingelassen: a) Am ersten Hauptverhandlungstag hat er erklärt, er habe seine Frau innig geliebt und sie hätten ein harmonisches Leben geführt. Mit den Jahren sei ihre Liebe tiefer und vertrauter geworden. Um ein realistisches Bild zu bekommen, müsse man die ganze Entwicklung kennen, welche Umstände zu dieser Tragödie geführt hätten, mit welcher seelischen Belastung er Tag für Tag im letzten Jahr gekämpft habe. Es sei unglaublich aufreibend gewesen, den liebsten Menschen auf dieser Erde zu sehen, der jeden Tag mit Schmerzen gekämpft und versucht habe, irgendwie über den Tag zu kommen. Wie krank seine Frau wirklich gewesen sei, hätten weder die Familienmitglieder noch Freunde und Bekannte mitbekommen. Das letzte Jahr sei schrecklich gewesen. Sie habe unter Augenschmerzen beim Aufstehen, Arthrose sowie Hüft- und Rückenschmerzen gelitten, gefährliche Knoten in der Schilddrüse und chronische Probleme mit der Lunge gehabt. Von Frühling bis Herbst habe sie Allergieanfälle gehabt, danach im Winter Lungenentzündung. Durch ihre Krampfaderoperation seien die Beine sehr berührungsempfindlich geblieben. Wegen der Schmerzen sei Skifahren nicht mehr möglich gewesen. Die großen Zehen hätten Fehlstellungen gehabt. Sie sei vier Mal am Leistenbruch operiert worden aufgrund dreier fehlerhafter Operationen – das eingesetzte Material sei mit der Blase zusammengenäht gewesen –, weswegen sie immer starke Bauchschmerzen und Einschränkungen beim Gehen gehabt habe. Nach der vierten Operation sei es besser geworden, aber die Bauchschmerzen seien geblieben. Manchmal habe sie sich kaum aufrichten können. Wenn so etwas bei Bekannten vorgekommen sei, habe sie sich an seinem Arm unauffällig festgehalten, bis es besser geworden sei. In der letzten Zeit (2012) sei ihr Kreislauf bis hin zu einigen Minuten Bewusstlosigkeit zusammengebrochen. Seit einem Jahr habe sie konstant Blasenentzündungen mit heftigen Schmerzattacken gehabt. Er habe jeden Tag mit ihr gelitten und die tägliche Quälerei gesehen, immer wieder verzweifelt und machtlos, weil weder die Ärzte noch die Medikamente – außer Schmerzmittel – im Stande gewesen seien, ihr zu helfen. Zudem hätten alle in ihrer Familie Krebsleiden gehabt, so dass sie panische Angst gehabt habe, auch entsprechend zu erkranken. Als sie noch gearbeitet habe, habe sie die Schmerzen mit Medikamenten unterdrückt. Mit ihrem Ruhestand seien die gesundheitlichen Probleme intensiver geworden, und ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Im September habe er sie nach einem Asthmaanfall wiederbelebt und zurückgeholt. Sie sei im Haus im großen Wohnzimmer gefallen. Er habe einen stumpfen Aufschlag gehört und sei zu ihr gegangen. Sie habe auf dem Boden gelegen und sei nicht bei Bewusstsein gewesen. Er habe Herzmassage gemacht und sie mit dem Mund beatmet. Das habe er ein paar Minuten lang gemacht, bis sie wieder zu sich gekommen sei. Er habe keinen Notarzt gerufen, da dazu nach seinem Eindruck zunächst keine Zeit gewesen sei, und sie es dann nicht mehr gewollt habe. Daraufhin habe sie geäußert: „Mach das nie wieder.“ Er habe versucht, sie zu trösten und aufzumuntern, was ihm immer seltener gelungen sei, da die Schmerzen ständig unerträglicher geworden seien. AI. sei ein liebevoller und fröhlicher Mensch gewesen. Bei Bekannten und Freunden habe sie sich immer freundlich und lebenslustig gegeben. Nach außen sei alles in Ordnung gewesen, sie habe nie die Schmerzen gezeigt. Zuhause, als die Wirkung der Tabletten nachgelassen habe, sei sie dann zusammengebrochen. Das andere Problem, das AI. stark belastet habe, sei ihr Sohn AM. gewesen. Sein Verhalten ihr gegenüber sei sehr enttäuschend gewesen. Er habe ihnen seine Verlobung erst drei Monate später mitgeteilt und seiner Mutter praktisch verboten, dass sie bei der Hochzeit mit helfe. Durch Umwege habe sie trotzdem geholfen und so ein Desaster bei der Heirat verhindert. AI. habe ein Mal im Jahr einen Tag mit ihrem Sohn verbringen wollen. Das Treffen sei aber immer wieder aufgeschoben worden, und als es dann letztlich dazu gekommen sei, sei dessen Frau AN. dabei gewesen. Durch Zufall habe seine Frau im Internet eine Bewerbung ihrer Schwiegertochter entdeckt und diese als katastrophal angesehen. Als sie dann mit ihrer jahrzehntelangen Erfahrung als ACB. habe helfen und verbessern wollen, habe die Schwiegertochter die Kritik nicht ertragen und akzeptiert. AI. habe beabsichtigt, die Krise zu entschärfen, und eine Aussprache in AY. vorgeschlagen. Man habe sich dort in einem Café getroffen, aber das Gespräch habe nicht viel gebracht, und als AI. am Ende habe bezahlen wollen, habe AN. gesagt: „Wenn wir dich schon hierhin zitiert haben, dann zahlen wir.“ AM. habe sich dazu nicht geäußert. Darüber sei AI. sehr enttäuscht gewesen. Sein Verhalten habe sie tief ins Herz getroffen. Als sie nach Hause gekommen sei, habe sie gesagt: „Ich habe meinen Sohn ganz verloren.“ In den folgenden Wochen sei AI. sehr deprimiert gewesen. Sie habe immer wieder gefragt: „Warum macht das AM., womit habe ich das verdient?“ Sie habe ihren Halt verloren. Diese seelische Belastung mit AM. und die ständigen Schmerzen hätten ihr die Lebenslust genommen. Sie habe immer wieder gesagt: „Ich kann nicht mehr, ich will nicht mehr.“ Es habe keine Aufmunterung und kein Trösten geholfen, nur die Tabletten. Kein Mensch habe etwas bemerkt. Am 18. Dezember vormittags zwischen 10:00 Uhr und 11:00 Uhr – er sei sicher, dass es der 18. Dezember, nicht der 19. oder 20. gewesen sei, denn so ein Datum behalte man – habe AI. wieder einen Asthmaanfall bekommen. Er sei in der Küche gewesen, um das Mittagessen vorzubereiten, als er gehört habe, dass sie einen Anfall habe. Sie sei vor dem Büro gestürzt und habe auf dem Boden gelegen. Er habe das Notfallspray aus ihrer Handtasche geholt. Sie habe es abgelehnt und geröchelt, aber noch klar verständlich sagen können: „Hilf mir zu sterben.“ In diesem Augenblick seien alle ihre Leiden, Tränen und Schmerzen in ihm hochgekommen. Ihre Atemnot habe das Gesicht bläulich gefärbt. Er habe das Spray wie in Trance zurückgebracht und sei wieder zurückgekommen. Sie habe auf dem Boden gelegen. Unter Tränen habe er alle seine Kräfte zusammennehmen müssen, um in dieser verzweifelten Lage ihrem Wunsch nachzugeben und sie zu erlösen. Sie habe für ihn alles bedeutet. Mit seiner rechten Hand habe er ihr den Mund und die Nase zugehalten, indem er die Hand flach darüber gelegt habe. Eventuell habe er die linke Hand auch noch dazugenommen. Er wisse nicht, wie lange er das gemacht habe. Sie habe sich nicht gewehrt. Sie habe vorher ein Bein hochgezogen gehabt, das dann wieder heruntergefallen sei. Da habe er gedacht, dass sie tot sei. Er sei wie in Trance gewesen. Als sie sich nicht mehr bewegt habe, habe er sie umarmt, bitterlich geweint und sei seelisch zusammengebrochen. Er habe sich lange nicht bewegen können und sei vollkommen verwirrt gewesen, aufgewühlt und unheimlich traurig. Da das bläulich verfärbte Gesicht so schrecklich ausgesehen habe, habe er ihr eine Plastiktüte auf den Kopf gelegt. Abends, als es bereits dunkel gewesen sei, habe er sie dann durch den Wintergarten, über die Terrasse und durch den Garten in die Garage geschleppt, indem er ihr unter die Arme gegriffen und sie gezogen habe. In der dort vorhandenen Grube habe er sie beerdigt. Dabei habe er sie mit dem Gesicht nach unten reingelegt. Dort habe er ihr die Plastiktüte über ihr Gesicht gezogen, um es irgendwie zu schützen. Dazu sei er selber in die Grube gestiegen. In der Garage sei sie ganz nahe bei ihm gewesen, und er habe jeden Tag mit ihr sprechen können. Das habe ihm Kraft gegeben, alles zu ertragen. Dass er sie wenigstens bei sich gehabt habe, sei ein Trost und sehr wichtig für ihn gewesen. Er habe dann die ganze Nacht im Haus gesessen und versucht, mit den Gedanken zurechtzukommen. Am nächsten Tag habe er in einem Baumarkt sechs Säcke Zement gekauft. Damit habe er die Leiche bedeckt und dann Wasser dazu gegeben. Ein paar Tage später habe er nochmals sechs oder acht Säcke Zement gekauft, diesen über der Leiche ausgeschüttet und Wasser dazugetan. Er habe dann etwas erfinden müssen, wo seine Frau verblieben sei. In der Nachbarschaft habe er berichtet, dass sie sich zu einer Kur in BS. aufhalte. Bei Verwandten und Bekannten habe er gesagt, dass seine Frau ihn verlassen habe. Sie habe im Urlaub in AP. einen Arzt – Dr. BU. – kennengelernt, und dieser habe die Möglichkeit gefunden, sie besser zu behandeln. Beide hätten sich verstanden, und sie habe ihn verlassen. Seine Frau habe ihre Koffer gepackt und sei zu Dr. BU. in das Auto gestiegen, weggefahren und lebe nunmehr in BT.. Sie habe ihm, als er sie bei seiner Rückkehr im Hausflur gesehen habe, gesagt, dass sie sich mal melde, und er ihr nicht folgen solle; er habe ja die Vollmacht für ihr Konto bei der CC.. . Er habe dann entsprechende SMS verschickt, dass es ihr gut gehe und man sie nicht suchen solle. b) Im Rahmen eines am 20.12.2013 gestellten Beweisantrags hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger Rechtsanwalt CD. vorbringen lassen, dass AI. im September 2012 ohne zu husten zusammengebrochen, aufrecht auf einem Stuhl im Büro sitzend auf einmal nach vorne gefallen und mit dem Kopf auf den Tisch geknallt sei und durch Herzmassage und Mund-zu-Mund- bzw. Mund-zu-Nase-Beatmung habe wiederbelebt werden können. c) Die vorstehende Darstellung deckt sich mit den Angaben des Angeklagten im Rahmen der Exploration durch die Sachverständigen Dr. CE. und Dipl.-Psych. CA., wie Letzterer – insoweit als Zeuge vernommen – bekundet hat: Im September sei sie zusammengebrochen, ohne zu husten. Sie habe auf dem Stuhl im Büro gesessen und sei auf einmal nach vorne gefallen und mit dem Kopf auf den Tisch geknallt. Er sei direkt neben ihr gewesen, habe sie vom Stuhl genommen und sie hingesetzt. Er habe gedacht, das könne nur das Herz sein, und Wiederbelebung gemacht. Darüber hinaus hat der Angeklagte – so der als Zeuge vernommene Sachverständige Dipl.-Psych. CA. weiter – im Wesentlichen noch geschildert, seine Ehefrau hätte zu Ärzten kein Vertrauen gehabt, auch nicht zu ihrem Hausarzt. Von dem Zusammenbruch im September habe sie diesem daher auch nichts gesagt. Sie habe nach außen nicht gezeigt, wie krank sie gewesen sei, das habe nicht mal ihr Hausarzt gewusst. Er – der Angeklagte – habe sie zuletzt nicht mehr aufrichten können. Sie habe so viel gelitten, was aber kein Mensch gewusst habe. Zum Schluss sei sie depressiv gewesen. Als sie am 18.12.2012 auf dem Rücken gelegen habe, habe sie keine Luft bekommen, und das Gesicht sei rot verfärbt gewesen. Als er ihr seine Hand auf Mund und Nase gelegt habe, habe sie sich nicht bewegt und nicht reagiert. Aufgehört habe er nach einer Ewigkeit, weil er den Eindruck gehabt habe, sie sei tot, sie habe sich überhaupt nicht bewegt. 3. Die Einlassung des Angeklagten ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in wesentlichen Punkten widerlegt, nämlich in Bezug auf eine vermeintliche Wiederbelebung von AI. im September 2012, den Zeitpunkt der Tatbegehung sowie den angeblichen Wunsch der Verstorbenen, der Angeklagte solle ihr helfen zu sterben. a) Die eigene Darstellung des Angeklagten von dem angeblichen Geschehen im September 2012 ist bereits in wesentlichen Punkten widersprüchlich: Während er in der Hauptverhandlung erklärt hat, er habe seine Ehefrau nach einem Asthmaanfall wiederbelebt und zurückgeholt, nachdem sie im Haus im großen Wohnzimmer auf den Boden gefallen sei, er einen stumpfen Aufschlag gehört habe und zu ihr gegangen sei, sie habe auf dem Boden gelegen und sei nicht bei Bewusstsein gewesen, hat der Angeklagte bei der Exploration durch die Sachverständigen Dr. CE. und Dipl.-Psych. CA. angegeben und im Rahmen eines Beweisantrags durch seinen Verteidiger vorbringen lassen, dass AI. ohne zu husten zusammengebrochen sei, aufrecht auf einem Stuhl im Büro sitzend auf einmal nach vorne gefallen und mit dem Kopf auf den Tisch geknallt sei, er sei direkt neben ihr gewesen, habe sie vom Stuhl genommen, sie hingesetzt und gedacht, das könne nur das Herz sein, und Wiederbelebung gemacht. Wenn es tatsächlich einen Zusammenbruch des späteren Opfers im September 2012 mit anschließender Wiederbelebung durch den Angeklagten gegeben hätte, ist es nicht nachvollziehbar, dass er davon in zwei derart unterschiedlichen Versionen berichtet. Darüber hinaus ist es lebensfremd, in solch einer Situation – gegebenenfalls nach zunächst selbst durchgeführten Reanimationsmaßnahmen – nicht den Notarzt zu rufen und sich danach nicht in Behandlung zu begeben. Zudem lässt die Tatsache, dass AI. mit ihren Krankheiten und ihrem Gesundheitszustand offen umging, nur den Schluss zu, dass sie zumindest Verwandten – ihrem Sohn sowie ihrer Schwester –, eventuell auch Freunden, Bekannten und Kollegen, von einem solch gravierenden Vorfall berichtet hätte. Dementsprechend ist der Zeuge AM. recht sicher, dass seine Mutter ihm von einer Reanimation im September 2012 erzählt hätte. Auch der Zeuge BA. geht davon aus, dass jemand aus der Frühstücksrunde von einem solchen Geschehen erfahren hätte. Weiter ist fernliegend, dass AI. ihrem Hausarzt, dem Sachverständigen Dr. AQ. , einerseits nichts von einem ernsten Zusammenbruch mit anschließender Reanimation im September 2012 erzählte – obgleich er immerhin der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt, so dass sie, wenn sie das nicht gewollt hätte, nicht befürchten musste, dass eine andere Person davon etwas erfahren würde –, andererseits aber im Zeitraum September bis November 2012 „nur“ wegen der Blasenentzündungen und der Untersuchung ihrer Darmflora regelmäßige Kontakte zu ihm hatte. Auch für ihn ist nicht vorstellbar, dass AI. nach einem solchen Geschehen ohne Weiteres wieder „zur Tagesordnung übergegangen“ wäre. Außerdem hatte er nicht den Eindruck, dass sie den Kampf gegen ihre Krankheiten nicht habe weiterführen wollen und ihm etwas vorgespielt oder vorenthalten habe, sondern das Gefühl, dass sie ihm Beschwerden ausführlich geschildert habe. Von einem Zusammenbruch im September 2012 berichtete AI. ihrem Hausarzt aber weder zu diesem Zeitpunkt noch später, was dieser, wenn es den Vorfall gegeben hätte, angesichts der Persönlichkeit der Verstorbenen für unwahrscheinlich hält. Das alles lässt keine andere Beurteilung zu als dass es einen lebensbedrohlichen Zusammenbruch von AI. , eine Wiederbelebung durch den Angeklagten sowie ihre Aufforderung: „Mach das nie wieder“ im September 2012 nicht gegeben hat. b) Auch die Einlassung des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung – nämlich der 18.12.2012 vormittags während der Zubereitung des Mittagsessens durch ihn – ist widerlegt. Dies folgt in erster Linie aus den übereinstimmenden Aussagen der ehemaligen Kolleginnen – den Zeuginnen BM. und BL. – sowie der Kollegen – den Zeugen BP., BO. und BQ. –, die jeweils nachvollziehbar und plausibel bekundet haben, dass AI. an diesem Tag noch bis Mittag im AW. war. Im Übrigen ist das Vorbringen des Angeklagten zur Tatzeit widerlegt durch die glaubhafte Aussage der Zeugin BH., die noch am Abend des 19.12. oder am Vormittag des 20.12.2012 mit dem Opfer telefoniert hat und die Daten plausibel an den persönlichen Gegebenheiten, nämlich der Operation ihres an Krebs erkrankten Ehemanns sowie ihren Besuchen bei ihm, festmachen konnte. Zwar war sie sich zunächst sicher, am 20.12.2012 gegen 11:00 Uhr bei AI. angerufen und dieser geschildert zu haben, wie es ihrem Mann gehe. Letztlich konnte sie jedoch nicht ausschließen, am Abend des 19.12.2012, keinesfalls aber zuvor, mit ihr gesprochen zu haben, denn den Entlassungstermin ihres Ehemanns, den 24.12.2012, habe sie erst am 19.12. anlässlich ihres ersten Besuchs im Krankenhaus, von dem sie abends zurückgekehrt sei, erfahren. c) Schließlich ist die Schilderung des Angeklagten, seine Ehefrau habe ihn am Tattag gebeten, ihr zu helfen zu sterben, als Schutzbehauptung widerlegt. Das resultiert zum einen schon daraus, dass nach Überzeugung der Kammer keine Wiederbelebung von AI. mit ihrer anschließenden Aufforderung, das nie wieder zu tun, durch den Angeklagten im September 2012 stattgefunden hat. Allein das ist ein Indiz dafür, dass es keinen entsprechenden Appell des Opfers am Tattag gab, den der Angeklagte befolgte. Die Einlassung des Angeklagten ist zudem in Bezug auf das Spray nicht nachvollziehbar und lebensfremd: Er will zunächst noch das Spray geholt haben, um seiner Ehefrau zu helfen, und erst in der kurzen Zeit des Zurückbringens des Sprays will er sich aufgrund ihrer Äußerung entschlossen haben, sie zu töten, obgleich sie ihn – so seine Darstellung – schon im September aufgefordert haben soll, „das“ – eine Reanimation – nie wieder zu tun. Ebenso wenig ist einleuchtend, warum er überhaupt erst noch das Spray weggebracht haben will. Auch die Art und Weise der Beseitigung der Leiche passt nicht zu der Erklärung des Angeklagten, ebenso wie sein diesbezüglich angegebenes Motiv nicht nachvollziehbar ist: Wäre er wirklich so innig verbunden gewesen mit seiner Ehefrau, ist nicht verständlich, warum er sie würdelos „beerdigt“, indem er ihr eine Plastiktüte über den Kopf zieht, um das Gesicht irgendwie zu schützen, sie in Bauchlage in eine Arbeitsgrube legt und sie mit 30 cm Beton bedeckt, indem er Zement und Wasser auf sie schüttet. Ein Indiz gegen einen ernsthaften Todeswunsch von AI. unter den gegebenen Umständen zum Tatzeitpunkt ist, dass ein solcher ihrer Persönlichkeit widersprochen hätte: Sie hätte vorher Regelungen für den Fall ihres Todes getroffen, da sie sehr sorgfältig war und vorausschauend dachte, so wie sie auch im Frühjahr 2012 gemeinsam mit ihrer Schwester, der Zeugin AZ., eine Patientenverfügung für ihre Mutter erstellt hatte. Zudem hätte sie ihren Ehemann für den Fall eines solchen Geschehens durch ein entsprechendes Schriftstück „abgesichert“, um ihn nicht der Gefahr der Strafverfolgung auszusetzen. So hat auch die Zeugin BN. es ausgeschlossen, dass AI. von dem Angeklagten und anderen Personen verlangt hätte, sie zu töten; und wenn – so die Zeugin – hätte sie das akribisch geplant und ihren Ehemann auf keinen Fall in eine ungeplante Situation gebracht, sondern es selbst in die Hand genommen. Der Zeuge BQ. hat ausgesagt, AI. hätte ihren Tod nicht so herbeigeführt, wie es nach der im vorgehaltenen Einlassung des Angeklagten geschehen sein soll, da sie sehr viel Wert auf Äußeres gelegt habe; wenn sie so mit ihrem Leben hätte abschließen wollen, hätte sie Mittel und Wege gefunden, es etwas würdevoller anzustellen. Zudem habe es keine Äußerungen von ihr gegeben, dass sie des Lebens überdrüssig sei bzw. dass sie nicht mehr wolle; sie sei eine lebensfreudige Frau gewesen, die gerne ihre künftige Freizeit im Ruhestand für einiges Aufgeschobenes habe verwenden wollen. Abgesehen davon spricht nichts dafür, dass AI. erheblich kränker, als Familienmitglieder, Freunde, Bekannte und nicht zuletzt die sie behandelnden Ärzte mitbekamen, oder gar lebensmüde war oder unerträgliche Schmerzen hatte. Denn sie wird durchgehend von allen Zeugen und ihren Behandlern als sehr lebensbejahend und nicht depressiv oder gar suizidal beschrieben; niemand hat irgendwann bemerkt, dass sie sich wegen ihrer Krankheiten aufgegeben oder Todessehnsucht gehabt hat. Insbesondere der Sachverständige Dr. AQ. hatte im Rahmen seines letzten Zusammentreffens mit AI. am 23.11.2012 nicht den Eindruck, dass sie den Kampf gegen ihre Krankheit nicht habe weiterführen wollen. Vielmehr habe sie angegeben, dass sie unter laufender Medikation immer gut ihren Alltag bewältigen könne. Auch nach den Bekundungen ihres Sohnes, des Zeugen AM. , hat sie nie etwas dahingehend gesagt, dass sie nicht mehr leben wolle, nicht mehr könne oder sterben wolle. So jemand – so der Zeuge weiter –, der so lange mit Krankheiten gekämpft und akute Symptomatiken bekämpft habe, gebe nie auf; sie habe ihre Lebenslust nicht verloren. Zudem hat die Zeugin BM. ausgesagt, lebensbeendende Maßnahmen seien für AI. kein Thema gewesen und hätten – ebenso wenig wie eine Aufforderung, sie zu töten – nicht zu ihr und ihrer tatkräftigen Persönlichkeit gepasst; das sei auch nicht ihre Art gewesen, da sie zu positiv denkend sowie nach vorne blickend gewesen sei und unter ihren Erkrankungen nie so schwer gelitten habe wie jemand, der wegen einer schweren Krebskrankheit keine Perspektive mehr habe. Und wenn ihr eine Vorsorgevollmacht ein Anliegen gewesen wäre, hätte sie das systematisch vorbereitet und durchgeführt. Auch die Zeugin BC. charakterisiert die Verstorbene nicht als Frau, die angesichts der ganzen Erkrankungen habe sterben wollen. Hinzu kommt, dass AI. bei dem Besuch im AW. noch am 18.12.2012 gegenüber den ehemaligen Kolleginnen und Kollegen geäußert hatte, dass sie zwar eine hartnäckige Blasenentzündung gehabt habe, es ihr jedoch wieder gut gehe, und sie von den Zeugen durchweg als ganz positiv gestimmt sowie gutaussehend beschrieben wurde. Ein manifestierter Todeswunsch ist außerdem deshalb nicht ersichtlich, weil AI. Planungen für die Zukunft gemacht hatte: das Familientreffen zu Weihnachten – sie freute sich auf das Fest – sowie die Verabredung für Silvester mit der Zeugin BL. und den übrigen Nachbarn in ihrem Wintergarten; sie hatte sich für einen Wassersportkurs 2013 angemeldet und für Anfang Januar 2013 ein Treffen zum Frühstück mit den Eheleuten BA. vereinbart; im April 2013 sollte eine Zusammenkunft mit der Zeugin BC. in BG. stattfinden und im selben Jahr ein gemeinsamer Besuch des Weihnachtsmarkts in BK. mit dem Zeugen Prof. Dr. AV.. Schließlich wollte sie – so der Zeuge AM. – den AX. engagierter betreiben, nachdem sie sich ausgeruht hatte. Abgesehen davon wurden noch am 18.12.2012 in der Praxis von Dr. AQ. die für sechs Wochen reichenden Medikamente für sie abgeholt. Des Weiteren kann von einem „Verlust des Sohnes“ und dadurch ihres Halts keine Rede sein, denn das Verhältnis von AI. zu ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter war durch die Aussprache bereinigt und das Treffen am 1. Advent harmonisch, so dass sich auch daraus kein Anlass für eine Belastung ergibt, die besonders deprimierend gewesen wäre. Diesbezüglich hat der Zeuge AM. bekundet, seine Mutter habe sich nicht beklagt, dass seine Ehefrau zunächst mitgekommen sei, und sie habe ihm auch keine Vorhalte dahingehend gemacht, seine Ehefrau hätte ihr – seiner Mutter – deren Sohn weggenommen. Der Zeuge Prof. Dr. AV. hat ausgesagt, für ihn sei es völlig unvorstellbar, dass das Verhältnis zu ihrem Sohn den Lebenswillen von AI. zerstört haben könnte, zumal sie – wie zuletzt noch aus ihrer E-Mail vom 22.11.2012 deutlich werde – auf Enkelkinder gewartet habe, und insofern voller Erwartung sowie Vorfreude in die Zukunft geschaut habe. Schließlich hat auch die Zeugin AZ. angegeben, ihre Schwester habe sich nie unzufrieden geäußert, dass sie ihren Sohn nicht allein habe sprechen können. Aus dem verlesenen Vermerk des KK CF. vom 11.04.2013 ergibt sich, dass in den Daten des im Büro im Erdgeschoss des Hauses AK-Str. 0 in AL. sichergestellten Notebook und des PC eine handschriftlich angekreuzte „Patientenverfügung“ gefunden wurde und dazugehörige Personalien bzw. Unterschrift nicht vorhanden waren. Das Fragment liefert demnach keine Anhaltspunkte und Nachweise dafür, dass es von der Verstorbenen stammt oder dass sich die Eheleute BD. mit diesem Thema auseinandergesetzt haben, was nicht einmal der Angeklagte selbst vorgebracht hat. Es kann sich dabei z.B. auch um einen Teil der Verfügung handeln, die – wie die Zeugin AZ. bekundet hat – im Frühjahr 2012 für die Mutter von AI. erstellt wurde. Weiter kommt hinzu, dass der Sachverständige Dipl.-Psych. CA. plausibel ausgeführt hat, dass – soweit von außen erkennbar – die Grundkonstellationen für aktive oder passive Sterbehilfe bei AI. nicht vorgelegen hätten, nämlich unheilbare Krankheit im Endstadium, Angst vor unerträglichem Leiden, Sinnentleerung des Lebens (Alzheimer), übermäßige Belastung anderer, wiederholte Suizidversuche. Nach den nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen Dr. CE., Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, seien zwar bei AI. aufgrund ihrer körperlichen Erkrankungen Symptome für die Diagnose einer allenfalls mittelschweren Depression theoretisch denkbar, jedoch nicht positiv festzustellen; jedenfalls sprächen die Gegebenheiten des 18.12.2012 gegen eine schwere Depression. Abgesehen davon sei eine depressive Erkrankung – unabhängig vom Schweregrad – keine Voraussetzung für Suizidalität. Schließlich rechtfertigt der Umstand, dass die Kammer kein Motiv für das Handeln des Angeklagten feststellen konnte, insgesamt keine andere Beurteilung als dass AI. dem Angeklagten gegenüber keinen ausdrücklichen ernstlichen Todeswunsch infolge einer tieferen Reflexion darüber äußerte. Und die nach außen harmonische Ehe der Eheleute BD., die im Beisein anderer nie schlecht übereinander geredet haben, lässt auch nicht zwingend den Schluss zu, dass nur eine Tötung auf Verlangen in Betracht kommt, denn äußere Umstände, die dafür sprächen, sind vorliegend nicht feststellbar. 4. Der Angeklagte hat eingeräumt, dass er seine Ehefrau töten wollte, wenn auch im Hinblick auf einen vom Opfer vermeintlich geäußerten Wunsch. So hat er in allen Einlassungen seinen Eindruck vermittelt, den Tod von AI. herbeigeführt zu haben. Der Tötungsvorsatz ergibt sich auch aus seiner Handlung, nämlich der Verlegung der Atemwege des Opfers für einen Zeitraum, den der Angeklagte selbst in der Hauptverhandlung als lange und im Rahmen der Exploration durch die Sachverständigen Dr. CE. und Dipl.-Psych. CA. als „Ewigkeit“ bezeichnet hat, wie der dazu als Zeuge vernommene Sachverständige Dipl.-Psych. CA. ausgesagt hat. 5. Die Feststellungen zu den Erkrankungen und ärztlichen Behandlungen von AI. fußen auf den detaillierten und plausiblen Gutachten der Sachverständigen Dr. AQ. , Dr. AR. und Dr. AS.. Die Kammer ist den Gutachten der Sachverständigen gefolgt, da sie keine Veranlassung hatte, an der Korrektheit der von ihnen gefundenen Ergebnisse zu zweifeln. Die Ausführungen der Sachverständigen waren nachvollziehbar, plausibel und stimmen im Wesentlichen überein. Die Sachverständigen sind bei der Erstattung ihrer Gutachten auch von zutreffenden Tatsachen ausgegangen. 6. Die Feststellungen zum Vortatgeschehen beruhen auf den Aussagen der Zeugen AM., AN., AJ. und AO. , AZ., BA., BC., BH., BI., Prof. Dr. AV., BL., BM., BN., BO., BP. und BQ.. Die Aussagen sind detailliert sowie plausibel und stimmen in wesentlichen Punkten, insbesondere auch der Charakterisierung von AI. , überein. Anhaltspunkte für eine überschießende Belastungstendenz gab es trotz der erkennbaren und nachvollziehbaren Betroffenheit der Zeugen über das Geschehen nicht. Sie haben das Erlebte schlüssig und eindrucksvoll dargestellt. Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugen oder deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln, hatte die Kammer daher nicht. Zudem wurde die E-Mail des Zeugen BP. vom 18.12.2012, 09:17 Uhr, in der Hauptverhandlung verlesen. 7. Das Nachtatgeschehen konnte die Kammer bezüglich der Beseitigung der Leiche feststellen aufgrund der Schilderung des Angeklagten und im Übrigen – insbesondere betreffend die Angaben des Angeklagten gegenüber Dritten zum Verbleib der Ehefrau sowie die Umstände der Erstattung der Vermisstenanzeige – aufgrund der Bekundungen der Zeugen AM., AN., AJ. und AO. , BI., BA., AZ., BL., BC. und Prof. Dr. AV., an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln die Kammer auch in diesem Zusammenhang keinen Anlass hatte. 8. Die Feststellungen zu Inhalt und Ablauf der Vernehmungen des Angeklagten beruhen auf der glaubhaften, nämlich detaillierten und nachvollziehbaren Aussage des Vernehmungsbeamten, des Zeugen KHK BW.. 9. Die Auffindesituation der Leiche hat die Kammer festgestellt aufgrund des verlesenen Vermerks des KHK CG. vom 17.04.2013, der in Augenschein genommenen Lichtbilder in der „Lichtbildmappe Bergung“, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO), sowie der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. BZ., der am Abend des 00.04.2013 vor der Bergung der Leiche sowie vom Nachmittag des 00.04.2013, als die Leiche sichtbar wurde, bis zu deren Abtransport am Auffindeort zugegen war. 10. Die Feststellungen im Zusammenhang mit den möglichen Todesursachen und der Tatsache, dass die Kammer zugunsten des Angeklagten nicht ausschließen kann, dass das Opfer im Zeitpunkt der Verlegung der Atemwege bereits an einem plötzlichen Herztod verstorben war, fußen im Wesentlichen auf dem mündlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. BZ., der die Obduktion durchgeführt hat. Danach hat auch die Verlegung der Atemwege durch den Angeklagten nicht dazu geführt, dass der Hirntod bei AI. schneller eingetreten ist. Eine Erklärung für das vergrößerte Herz hat der Sachverständige Dr. AQ. rückblickend nicht. Er hat ausgeführt: Die Ursache für eine solche Herzvergrößerung könne er sich nicht erklären. Diese sei in der Regel mit Folgeerscheinungen wie Müdigkeit, Abgeschlagenheit, deutlicher Einschränkung der Leistungsfähigkeit und Kurzatmigkeit verbunden. Bei einer Vergrößerung des Herzens auf über 700 g handele sich um einen ernst zu nehmenden Gesundheitszustand, der lebensbedrohlich sei; man müsse vermutlich dann mit Krisen rechnen. Zudem hat der Sachverständige Dr. AR. ausgeführt, eine solche Herzvergrößerung, wie sie im Rahmen der Obduktion festgestellt worden sei, sei in erster Linie mit Kurzluftigkeit, fehlender körperlicher Belastbarkeit und unter Umständen trockenem Reizhusten verbunden. Ein plötzlicher Herztod sei bei einem solchen Herzen nicht auszuschließen. Dieser könne sich ohne eine vorherige Lungenembolie ereignen. Schließlich hat auch der Sachverständige Dr. AS. bestätigt, dass nach den Beschreibungen des Obduktionsberichts ein plötzlicher Herztod infolge lebensbedrohlicher Herzrhythmusstörungen oder einer Herzmuskelerkrankung und einer daraus resultierenden Herzschädigung denkbar sei. Mit den Ausführungen der Sachverständigen, dass bei der Verstorbenen ein plötzlicher Herztod als Todesursache nicht auszuschließen ist, steht auch die Einlassung des Angeklagten im Einklang. Dieser hat – wobei er sich sicher über die im vorliegenden Fall komplizierten rechtsmedizinischen und ärztlichen Gesichtspunkte nebst Konsequenzen für die rechtliche Beurteilung nicht im Klaren war – nämlich angegeben, dass das Opfer nach der Verlegung der Atemwege keine Abwehrbewegungen gemacht habe. Das wäre aber im Falle eines Erstickungstodes zu erwarten gewesen, wie der Sachverständige Prof. Dr. BZ. ausgeführt hat; ebenso, dass die Bewegungen vom Angeklagten bemerkt worden wären. Außerdem hat der Angeklagte geschildert, dass das Gesicht seiner Ehefrau bläulich gefärbt gewesen sei. Das steht im Einklang mit der Darlegung des Sachverständigen Prof. Dr. BZ., bei einem plötzlichen Herztod ohne Zuhalten von Mund und Nase seien – wenn es sich nicht um einen blitzartigen Stillstand handele – aufgrund einer Blutstauung vor dem Herzen Veränderungen im Gesicht wahrnehmbar in der Form, dass es gedunsen, gerötet oder violett verfärbt sei. Die Kammer ist den Gutachten der Sachverständigen gefolgt, da sie keine Veranlassung hatte, an der Korrektheit der von ihnen gefundenen Ergebnisse zu zweifeln. Die Ausführungen der Sachverständigen, von denen insbesondere Prof. Dr. BZ. forensisch sehr erfahren ist, waren nachvollziehbar, plausibel und stimmen im Wesentlichen überein. Die Sachverständigen sind bei der Erstattung ihrer Gutachten auch von zutreffenden Tatsachen ausgegangen. 11. Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten stützen sich auf die Gutachten der Sachverständigen Dr. CE., Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dipl.-Psych. CA., Klinischer Psychologe/Psychologischer Psychotherapeut, die den Angeklagten am 13.11., 15.11., 21.11.2013 und 03.02.2014 exploriert und zusammengefasst Folgendes ausgeführt haben: Aus psychiatrischer Sicht sei festzuhalten, dass der Angeklagte sich in der Adoleszenz berufliche Kompetenz erworben habe, in Pflicht und Verantwortung aufgewachsen sei und es mit Einsatz, Energie und Ehrgeiz zu sportlichen Höchstleistungen gebracht habe. Das sei eine phantastische, nicht durch ein Trauma – ein solches sei die Folterung, als ihm mit 11 Jahren nach seiner Festnahme Angehörige der b. Geheimpolizei in die Zunge geschnitten hätten, mit Sicherheit – gestörte Entwicklung. Es gebe auch keine Argumente, die für ein forensisch relevantes Hervorbrechen dieses Traumas im Kontext der Tat sprächen. Der Angeklagte habe sich sportlich und beruflich qualifiziert, vielseitig agiert und einen expansiven und aktivistischen Stil gelebt. Seine Aktivität habe mit dem Alter nachgelassen, er habe zu sozialer Verfestigung und personaler Vertiefung gefunden. Seine Biografie mache evident, dass sich seine Persönlichkeitsstruktur in der Variationsbreite der Norm bewege. Für die Gegenwart als auch für die Vergangenheit gebe es keinerlei Hinweise für Störungen des Icherlebens, der Wahrnehmung, des Denkens, der Affektivität und des Antriebs, wie sie für psychotisches Erleben und Verhalten symptomatisch seien. Der Angeklagte sei eine geistig-seelisch gesunde Persönlichkeit. Aus seinem Bericht zum Tatgeschehen werde ersichtlich, dass er in der Kontinuität der Ereignisse und der Ichkontinuität gestanden habe. Seine Umweltkommunikation sei ungestört gewesen, er habe klare und bewusste Handlungsintentionen gehabt. Er sei in allen Qualitäten orientiert und psychomotorisch handlungsfähig gewesen. Aus psychologischer Sicht lasse sich feststellen, dass der Angeklagte über eine überdurchschnittlich hohe intellektuelle Leistungsfähigkeit verfüge. Sein Leistungsprofil sei ausgeglichen, er habe einen breiten Wissenshorizont, denke auf hohem Niveau, sei reflektions- und introspektionsfähig sowie intellektuell kreativ. Der altersbedingte cerebrale Leistungsabbau – ab dem 60. Lebensjahr solle man grundsätzlich die cerebrale Leistungsfähigkeit prüfen – bewege sich um 10 %, beziehe sich ausschließlich auf die Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit (diskrete Verlangsamung) und werde kompensiert durch seine Wissens- sowie Denkpotenz (er durchschaue besser Zusammenhänge) und sei deshalb minimal und forensisch absolut bedeutungslos. Als Merkmale seiner Persönlichkeitsstruktur träten hervor, dass er überwertig auf guten Eindruck und auf soziale Umgangsformen bedacht sei. Er trete selbstsicher auf, sei affektiv kontrolliert, ruhig und gelassen, belastbar, sehr selbstbezogen, d.h. auf körperliches Wohlergehen bedacht, und rechthaberisch. Deshalb habe auch ein Test abgebrochen werden müssen, dessen Fragestellungen der Angeklagte für falsch gehalten und dessen Frageinhalte er bemängelt habe, weswegen er zudem angefangen habe, zu quengeln. Er sei stark fixiert auf sein körperliches Erleben und seine Gesundheit, im Kontaktverhalten sei er sachlich, wenig praktisch und wenig emotiv. Aus der selbst dargestellten Biografie des Angeklagten sei unter anderem ableitbar, dass seine Belastungsfähigkeit groß und er fähig sei, Niederlagen, Misserfolge und Traumatisierungen zu verarbeiten: Das Trauma aus dem Jahr 0000 gehe ihm auch nach, er habe zunächst jahrelang nicht darüber reden können; als er erstmals darüber gesprochen habe, sei „es mit ihm durchgegangen“, gleichwohl bewältige er sein Leben. Dennoch sei dieses Trauma keine neurotische Störung im Sinne des ICD-10, d.h. Anpassungsstörung, posttraumatische Belastungsstörung oder akute Belastungsreaktion. Letztere existiere zwar, denn der Angeklagte sei in hohem Maße neurotisiert – ein Trauma sei da und es werde verdrängt –, jedoch sei der Komplex der Verdrängung eingekapselt und komme nur gelegentlich zum Ausdruck. Im Kontaktverhalten nach außen sei der Angeklagte offen, zugänglich, wenig persönlich, verträglich, emotional kontrolliert und zurückhaltend. Seine Lebensgestalt imponiere insgesamt als sozial kompetent, erfolgreich, sozial integriert, personal differenziert, reif vom Alter her und emotional gefestigt. Für den Tatzeitraum beschreibe der Angeklagte seinen psychischen Zustand als ausgeglichen. Er habe unter keinen psychischen Belastungen und Störsymptomen gelitten, z.B. an Symptomen aus den Bereichen Somatisierung, Unsicherheit im Sozialkontakt, Depressivität, Ängstlichkeit, Aggressivität, phobische Angst oder Psychotizismus. Eine krankhafte seelische Störung habe bei dem Angeklagten zur Tatzeit nicht vorgelegen, ebenso keine andere seelische Abartigkeit. Das Eingangsmerkmal des Schwachsinns sei auch nicht gegeben, vielmehr handele es sich bei dem Angeklagten um eine hochintelligente Persönlichkeit, sein cerebrales Funktionsniveau sei für sein Alter überdurchschnittlich hoch. Als Eingangsmerkmal komme nur eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung in Betracht. Diesbezüglich gebe es verschiedene Affekte: neurotischen, partnerbezogenen, situationsbedingten und pathologischen Affekt. Hier könne von einer situationsbedingten Affekthandlung ausgegangen werden. Charakteristisch für diesen Typus sei, dass in einer komplexen Situation durch affizierende Reize eine hochgradige und kurzzeitige Erregung ausgelöst werde, die das Verhalten initiiere, beherrsche und bestimme. Der Affekt, das plötzlich intensiv hochaufschießende Gefühl, werde handlungstragend, die Kognition handlungsbegleitend. Die Tat sei persönlichkeitsfremd, es bestehe kein Beziehungskonflikt, und der Angeklagte sei nicht psychisch krank. Sein Bewusstsein sei zur Tatzeit voll erhalten gewesen: Er habe die Situation realitätsgerecht wahrgenommen, das Geschehen reflektiert, sei örtlich und instrumentell orientiert gewesen, habe zielgerichtet agiert, sei motorisch kontrolliert geblieben, ichsynton vorgegangen, habe hinreichend mit seiner Umwelt (dem Opfer) kommuniziert, die Kontinuität des Vorgehens erfasst und seine Erinnerung sei erhalten gewesen. Es sei mit aller Wahrscheinlichkeit zu sagen, dass keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung vorgelegen habe. Daher seien die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit weder aufgehoben noch forensisch relevant vermindert gewesen, wobei der tattragende starke, situativ bedingte Affekt nicht „kleinzureden“ sei, infolge dessen eine – forensisch nicht relevante – unspezifische Bewusstseinseinengung gegeben sei, die sich in einer Minderung von Perspektivität ausdrücke, indem der Angeklagte in der Situation nicht bedenke, wie es weitergehen solle. Die Kammer ist den Gutachten der Sachverständigen gefolgt, da sie keine Veranlassung hatte, an der Korrektheit der von ihnen gefundenen Ergebnisse zu zweifeln. Die Ausführungen der forensisch erfahrenen Sachverständigen waren widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Sie sind bei der Erstattung ihrer Gutachten auch von zutreffenden Tatsachen ausgegangen. IV. Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen versuchten Totschlags gemäß §§ 212 Abs. 1, 22, 23 StGB strafbar gemacht. Ein vollendeter Totschlag liegt nicht vor, weil die Kammer zugunsten des Angeklagten davon ausgehen muss, dass das Opfer zum Zeitpunkt der Verlegung der Atemwege bereits an einem plötzlichen Herztod verstorben war. Dennoch ist der untaugliche Versuch bei einem Irrtum des Täters über die Tauglichkeit des Objekts, z.B. bei einem Tötungsversuch an einer Leiche, strafbar (vgl. BGH, Urteil vom 27.07.1988 – 3 StR 139/88 –, zit. nach juris; Fischer, StGB, 61. A., § 22 Rn. 40, 44 m.w.N.). Zwar ist bei einem untauglichen Versuch eine Rechtsgutverletzung ausgeschlossen, jedoch knüpft die Bestrafung des Versuchs an die Betätigung des verbrecherischen Willens an (vgl. Fischer, a.a.O., Rn. 2a m.w.N.). Auf der Grundlage der geltenden Gesetzesfassung (vgl. insbesondere auch § 23 Abs. 3 StGB) lässt sich eine Ablehnung einer subjektiv verstandenen Versuchsbegründung mit dem schlagwortartig insbesondere ins Feld geführten Vorwurf des „Gesinnungsstrafrechts“ kaum vertreten (Fischer, a.a.O., Rn. 2b m.w.N.). Dem schließt sich die Kammer an. Der Angeklagte wollte seine Ehefrau töten und handelte insofern vorsätzlich, als er zur Tatbestandsverwirklichung ansetzte, indem er ihr die Atemwege zumindest mit einer Hand für einen längeren Zeitraum verlegte. Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Eine versuchte Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB lag nach Auffassung der Kammer nicht vor. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, hält sie die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten für eine Schutzbehauptung, so dass es an einem ausdrücklichen und ernsthaften Verlangen der Getöteten fehlt, durch das der Angeklagte zur Tötung bestimmt worden ist. V. Die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe hat die Kammer dem gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten – von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe reichenden – Strafrahmen des für den minder schweren Fall des Totschlags geltenden § 213 StGB entnommen. Dabei liegt ein benannter minder schwerer Fall des § 213 StGB nicht vor, insbesondere wurde der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen nicht von seiner Ehefrau durch schwere Beleidigungen zur Tat provoziert. Bei der Prüfung eines sonstigen minder schweren Falls hat die Kammer im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung aller Umstände zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist sowie die Tatbegehung – nachdem er dringend tatverdächtig war – frühzeitig eingeräumt und dadurch Aufklärungshilfe betreffend den Fundort der Leiche geleistet hat, für den keine Hinweise vorlagen und der möglicherweise nie entdeckt worden wäre. Zudem spricht für ihn, dass er – etwas anderes konnte die Kammer nicht feststellen – einen spontanen Tatentschluss gefasst hat. Weiter hat die Kammer nicht verkannt, dass der Angeklagte durch die Krankheitsvorgeschichte des Opfers belastet war. Strafmildernd musste sich ferner auswirken, dass es sich um eine Beziehungstat handelte, die von einem starken, situativ bedingten Affekt getragen war. Hinzu kommt schließlich, dass der Angeklagte bislang ein sozial angepasstes Leben geführt hat, im vorgerückten Alter von 00 Jahren und aufgrund dessen auch besonders straf- und haftempfindlich ist. Zulasten des Angeklagten hat die Kammer demgegenüber berücksichtigt, dass die Tatbegehung in dem besonders geschützten häuslichen Bereich auch seiner Ehefrau erfolgte, und der Angeklagte dadurch einen besonderen Vertrauensbruch begangen hat. Weiter hat sich strafschärfend ausgewirkt, dass AI. dem Angeklagten aufgrund ihrer eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit kaum Gegenwehr leisten konnte. Bei Abwägung dieser Umstände weicht das Gesamtbild von Tat und Täter vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem derartigen Maß zu seinen Gunsten ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 213 StGB geboten erscheint, weil ein deutliches Übergewicht der für ihn sprechenden Gesichtspunkte festzustellen ist. Darüber hinaus hat die Kammer eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB deshalb vorgenommen, weil die Tat im Versuch steckengeblieben ist. Demgegenüber ist davon abgesehen worden, anstelle der Bejahung eines minder schweren Falls des Totschlags den Strafrahmen hinsichtlich des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) wegen des Vorliegens des vertypten Milderungsgrunds des Versuchs gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu verschieben, was zu einem Strafrahmen von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe geführt hätte. Denn ein solcher erschien nicht schuldangemessen im Vergleich zu dem gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 213 StGB. Schließlich hat die Kammer von der Möglichkeit, gemäß § 23 Abs. 3 StGB von Strafe abzusehen oder die Strafe nach ihrem Ermessen zu mildern (§ 49 Abs. 2 StGB), keinen Gebrauch gemacht, da ein grob unverständiger Versuch nicht gegeben ist. § 23 Abs. 3 StGB setzt voraus, dass der Versuch „überhaupt nicht“ zur Vollendung kommen konnte und dass der Täter dies aus grobem Unverstand verkannt hat. Grober Unverstand liegt vor, wenn der Täter dem Versuch auf der Grundlage einer völlig abwegigen Vorstellung von gemeinhin bekannten Ursachen eine Verwirklichungsaussicht einräumt (Fischer, StGB, 61. A., § 23 Rn. 7 m.w.N.). So liegt der Fall hier nicht, denn der Versuch des Angeklagten, seine Ehefrau zu töten durch Verlegung der Atemwege zumindest mit einer Hand für einen längeren Zeitraum, hätte zur Vollendung gelangen können – wovon der Angeklagte auch selbst ausgegangen ist –, wenn nicht das Opfer – wovon die Kammer zugunsten des Angeklagten ausgehen muss – zum Zeitpunkt der Verlegung der Atemwege bereits an einem plötzlichen Herztod verstorben wäre. Dies nicht zu erkennen beruht jedoch nicht auf einer völlig abwegigen Vorstellung des Angeklagten von gemeinhin bekannten Ursachen. Ausgehend von dem danach zur Verfügung stehenden Strafrahmen von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe hat sich die Kammer bei der Zumessung der konkreten Freiheitsstrafe unter Beachtung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte von den vorstehend bereits aufgeführten Erwägungen leiten lassen. Unter Abwägung aller und insbesondere dieser Umstände ist eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten tat- und schuldangemessen. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO. Vorsitzende Richterin am Landgericht Richter am Landgericht Richter am Landgericht