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Urteil

6 O 278/12

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBI:2014:0410.6O278.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin nimmt die beklagte Bank auf Ausgleich erlittener Verluste wegen einer fehlerhaften Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines - von der Beklagten konstruierten - CMS Spread Ladder Swap-Vertrages im Jahr 2005 in Anspruch. 3 Die Klägerin ist ein mittelständisches Unternehmen auf dem Gebiet der Entwicklung und Herstellung von Werkzeugsystemen. Sie stand zu der Beklagten, einer deutschen Geschäftsbank, in langjähriger Geschäftsbeziehung. 4 Am 14. Februar 2001 fand ein Beratungsgespräch zwischen Mitarbeitern der Beklagten und der Klägerin statt, in dem der Klägerin ein sog. Cross-Currency-Swap vorgestellt wurde. Am 22. Februar 2001 schloss die Klägerin gemeinsam mit der Geschäftsführerin der Klägerin als natürliche Position einen EUR-CHF-Zinssatz- und Währungsswap mit einem Volumen von 1.500.000,00 € ab. Dieses Geschäft wurde am 05. März 2004 vorzeitig aufgelöst, der Cross-Currency-Swap wies zu diesem Zeitpunkt einen negativen Marktwert von 7.000,00 € auf. 5 Die Parteien schlossen sodann am 05. März 2004 einen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte (Anl. K8). 6 Mit weiterem Vertrag vom 05. März 2004 vereinbarte die Klägerin mit der Beklagten den Abschluss eines Zinsswapgeschäftes (EURIBOR-Ladder-Swap). Vorangegangen war eine Präsentation mit dem Titel „Zinsoptimierung am Euro Kapitalmarkt“ vom 03. März 2004, indem die Funktionsweise eines strukturierten Zinsswap mit EURIBOR-Koppelung (Ladder-Swap) dargestellt wurde (Anl. K1). Die Konditionen dieses Geschäftes wurden mit Aufstellung vom 3. März 2004 dargestellt (Anl. K2). Darin wurde zugrundegelegt, dass die Beklagte bezogen auf ein Nominalvolumen von 1 Million EUR an die Klägerin halbjährlich Zinsen iHv. 3,5 % zahlt. Demgegenüber sollte die Klägerin an die Beklagte im ersten Jahr der fünfjährigen Laufzeit ein Zins von 1,85 % p.a. und in den Folgejahren einen gestaffelten Zins, der sich berechnet aus dem Zinssatz der Vorperiode abzüglich von 3 % im zweiten Jahr, 3,5 % im dritten Jahr, 4 % im vierten Jahr, 4,5 % im fünften Jahr zuzüglich des 6-Monats-EURIBOR, zahlen. Der Beklagten wurde das Recht eingeräumt, den Swap zu jedem Zinszahlungstermin, erstmalig nach dem ersten Jahr, vorzeitig zu beenden. Unter der Überschrift Chancen wurde aufgeführt, dass die Klägerin im ersten Jahr garantiert eine Zinsverbilligung iHv. 1,65 % p.a. erhielte. Das sodann zwischen den Parteien abgeschlossene Zinsswapgeschäft vom 05. März 2004 hatte ein Bezugsbetrag von 1.500.000,00 €, der negative Marktwert des Cross-Currency-Swap wurde in den Konditionen des neuen Geschäfts berücksichtigt. 7 Der Vertrag wurde durch die Beklagte unter Inanspruchnahme des Beendigungsrechtes vom 13.April 2005 beendet (Anl. K4). 8 In einem persönlichen Beratungsgespräch unter Beteiligung von Mitarbeitern der Beklagten, den Zeugen R und C, sowie der Geschäftsführerin der Klägerin und dem Zeugen O am 13. April 2005 stellte die Beklagte der Klägerin einen weiteren Zinsswap in Form des streitgegenständlichen CMS-Spread Ladder-Swaps vor. 9 Dabei bedienten sich die Bankberater einer Präsentation vom 13. April 2005 (Anlage K5). Darin wurden die Kernpunkte des Swaps, u.a. ein halbjährliches Kündigungsrecht der Beklagten und die Festlegung eines minimalen Zinssatzes für die Klägerin von 0%, eine graphische Darstellung der Zinskurven des CMS 2 und des CMS 10 sowie des Spreads seit 1995, ein Balkendiagramm zur Darstellung der Anzahl von Tagen, an denen ein bestimmter Spread gegeben war seit 1994 und eine graphische Darstellung der Spreadkurve von Oktober 1994 bis Oktober 2004 einschließlich eines Hinweises auf den seinerzeit aktuellen Spread per 11. April 2005 von 1,11% dargestellt. Die Präsentation enthielt zudem eine Gegenüberstellung von Chancen und Risiken mit einem Hinweis auf steigende, theoretisch unbegrenzte Zinszahlungen, falls der Spread kleiner wird als der Strike und auf das Kündigungsrecht der Beklagten. Schließlich enthielt die Präsentation zudem eine Darstellung der Formel für den variablen Zinssatz und ein Rechenbeispiel für drei Spread Szenarien. 10 Die Laufzeit des Swap sollte nach dem Strategievorschlag der Beklagten (Anlage K6) bei einem Bezugsbetrag von 1.000.000,00 € fünf Jahre betragen, wobei die erste Periode am Starttag (13. April 2005) beginnen sollte, die folgenden Perioden jeweils an dem Tag, der kalendarisch dem Tag sechs Monate nach dem vorangegangenen Periodenbeginn entspricht. Zinszahlungstermine sollte jeweils der Tag sein, an dem die zweite Periode beginnt und danach halbjährlich jeder weitere Tag, an dem eine der nachfolgenden Perioden beginnt. Die Beklagte sollte verpflichtet sein, an die Klägerin jährlich einen festen Zins iHv. 3,0 % zu zahlen. Die Zinszahlungspflicht der Klägerin war gestaffelt, der Zinssatz betrug in der ersten und zweiten Periode 1,5 % p.a. fest, in den Folgeperioden berechnete sich die Zinspflicht der Klägerin jeweils aus dem Zinssatz der Vorperiode zuzüglich eines vereinbarten „Strikes“ abzüglich der Differenz zwischen dem 10-Jahres-EUR-Interbanken-Swapsatzes (CMS 10) und dem 2-Jahres-EUR-Interbanken-Swapsatzes (CMS 2). Der „Strike“ wurde für die dritte und vierte Periode von iHv. 1,05 %, für die fünfte und sechste Periode iHv. 0,85 Prozent, für die siebte und achte Periode iHv. 0,65 % und für die ab neunte und zehnte Periode iHv. 0,45 % vereinbart. Der Multiplikator 3 wirkte dabei als Hebel. Weiter wurde der Beklagten das einseitige Recht eingeräumt, den Swap zu jedem der sechs-monatigen Zinszahlungstermine – erstmalig jedoch erst nach dem Ende der zweiten Periode – vorzeitig zu beenden. Unter der Überschrift Risiken wurde darauf hingewiesen, dass bei dem starken Rückgang der Differenz zwischen dem CMS 10 und dem CMS 2 sich die Verbilligung verringere. Da die Entwicklung der Differenz zwischen dem CMS 10 und dem CMS 2 nicht voraussehbar sei, könne kein „worst case“ beziffert werden, d.h. die Strategie sei bei einer für Kunden ungünstigen Entwicklung der Referenzzinssätze mit einem theoretisch unbegrenzten Verlustrisiko verbunden. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K6 Bezug genommen. 12 Die Klägerin schloss sodann mit der Beklagten telefonisch am 25. April 2005 das vorgenannte Swapgeschäft mit einem Bezugsbetrag iHv. 1.000.000,00 € und einer Laufzeit von fünf Jahren, beginnend am 25. April 2005 ab. 13 Die Beklagte bestätigte den Abschluss mit Schreiben vom 26. April 2005 (Anlage K7). 14 Bei Abschluss des Vertrages hatte das Zins-Swap-Geschäft für die Klägerin einen negativen Marktwert, dessen Höhe aber streitig ist. Eingepreist hierin waren Kosten und eine Gewinnmarge der Beklagten. 15 Vertragsgemäß zahlte die Beklagte an die Klägerin am 27. Oktober 2005 sowie 27. April 2006 jeweils 7500,00 EUR. Die Klägerin zahlte Zinsen zum 27. Oktober 2006 iHv. 5.880,00 EUR, zum 15. November 2006 iHv. 1.500,00 EUR, zum 27. April 2006 iHv. 20.250,00 EUR, zum 29. Oktober 2007 iHv. 31.044,50 EUR, zum 28. April 2008 iHv. 43.168,83 EUR, zum 27. Oktober 2008 iHv. 45.615,16 EUR und zum 27. April 2009 iHv. 33.030,00 EUR. Zum 01. Oktober 2009 wurde der Swap unter Zahlung eines Auflösungsbetrages iHv. 13.400,00 EUR durch die Klägerin an die Beklagte aufgelöst (Anlage K 16). 16 Am 03. November 2006 kam es zu einem Gesprächstermin zwischen der Klägerin und der Beklagten. Dort wurde der Klägerin eine Betrachtung des historischen und des aktuellen Marktumfeldes, Szenariobetrachtungen und Handlungsoptionen vorgestellt (Anlage K9). 17 Anhand einer Aufstellung vom 02. November 2006 (Anlage K 10) wurde der Klägerin eine mögliche Restrukturierung des bestehenden Swapgeschäfts vorgestellt. Auf dieser Basis wurde aufgrund telefonischer Vereinbarung vom 13. November 2006 die Restrukturierung derart vorgenommen, dass das einseitige Beendigungsrecht der Beklagten gegen eine Ausgleichszahlung der Klägerin iHv. 1.500,00 EUR entfiel. Die Beklagte bestätigte die Vertragsänderung mit Schreiben vom 15. November 2006 (Anlage K 11). 18 Mit Schreiben vom 22.10.2008 (Anlage K 12) widersprach die Klägerin dem Einzug der für den 27. Oktober 2008 angekündigten Zinszahlung sowie weiterer folgender Belastungen. Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass sie, wie bereits mit der Mitarbeiterin C der Beklagten im persönlichen Gespräch erörtert, ein massives Beratungsversagen hinsichtlich des Risikos, welches sich aus dem Swapgeschäft ergebe, sehe. Es sei in allen Gesprächen immer wieder beteuert worden, dass es sich bei diesem Zinsswap um ein gängiges Mittel zur Zinsoptimierung faktisch ohne Risiko handele. 19 Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 12. November 2008 (Anlage K 13), dass die Vereinbarung zwischen den Parteien von der Klägerin nicht einseitig aufgehoben werden könne und daher die Belastungsbuchungen vorgenommen würden. 20 Mit Schreiben vom 14. November 2008 (Anlage K 14) bat die Klägerin nachdrücklich darum, ihr bis zum 01. Dezember 2008 einen akzeptablen Auflösungsvorschlag zu unterbreiten, ohne dass ihr noch mehr wirtschaftlicher Schaden entstehe. Die Klägerin sehe sich ansonsten gezwungen, die Angelegenheit einem Anwalt zu übergeben. 21 Mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 (Anlage K 15) wies die Beklagte die erhobenen Ansprüche zurück und verwies darauf, dass Schadensersatzansprüche nach § 37 a WpHG verjährt seien. 22 Mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 (Anlage K 17) zeigten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegenüber der Klägerin vermeintliche Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüche auf. 23 Mit weiterem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19. Dezember 2011 beantragte die Klägerin bei der Gütestelle Rechtsanwalt Dr. T in D ein Schlichtungsverfahren (Anlage K 18). Am 12. Januar 2012 (Anlage K 19) teilte die Beklagte mit, am Güteverfahren nicht teilzunehmen. Dieser Umstand wurde seitens der Gütestelle gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 16. Januar 2012 mitgeteilt (Anlage K 20). 24 Die Klägerin hat in der Klageschrift vom 12. Juli 2012 die Anfechtung des streitgegenständlichen Geschäftes wegen arglistiger Täuschung erklärt. 25 Die Klägerin behauptet, die Mitarbeiter der Beklagten hätten das streitgegenständliche Produkt der Klägerin als Sparprogramm für Zinsen angeboten, wobei die tatsächlich bestehenden eklatanten Risiken des Geschäftes, wie das unbegrenzte Verlustrisiko, nicht dargestellt worden seien. Das Geschäft sei auch nicht als Spekulationsgeschäft vorgestellt worden. So sei die Klägerin nicht darüber aufgeklärt worden, dass das Geschäft ein hochkomplexes und hoch spekulatives Stillhaltergeschäft ohne Grundgeschäftsbezug sei, bei dem Zinsoptionen verkauft würden und bei dem die Klägerin einem unendlichen Verlustrisiko ausgesetzt sei. 26 Schon bei Abschluss des Geschäftes habe ein anfänglicher negativer Marktwert iHv. 4 % bestanden. 27 Die Elemente der Berechnungsformel seien der Klägerin nicht erläutert worden. Es sei nicht darauf hingewiesen worden, dass im Falle einer für die Klägerin negativen Entwicklung des Geschäfts die Nichtausübung des Kündigungsrechts der Bank bewirke, dass die Klägerin entgegen ihrem Willen von der Beklagten an einem für sie unvorteilhaften Geschäft festgehalten werden könne. Auch die durch die Beklagte zu Verfügung gestellten Szenarioanalysen seien nicht ausreichend gewesen, da eine Darstellung des Verlustrisikos als unbegrenzt nicht erfolgt sei. 28 Aufgrund des einseitigen Kündigungsrechts der Beklagten seien die Gewinnchancen der Klägerin bzw. das Verlustrisiko der Beklagten faktisch auf den im ersten Jahr zu erzielenden Gewinn von 1,5 % begrenzt, da alle späteren für die Klägerin günstigen Zinsverläufe kurzfristig zu einer Kündigung durch die Beklagte geführt hätten. 29 Der negative Marktwert des streitgegenständlichen Swaps habe am 03. November 2006 einen Betrag von ca. 293.000,00 EUR aufgewiesen. 30 Die Klägerin behauptet weiter, sie hätte das Geschäft nie abgeschlossen, wenn sie über das tatsächlich bestehende Risiko sowie den bei Abschluss des Geschäfts zu ihren Lasten in sechsstelliger Höhe bestehenden negativen Marktwert aufgeklärt worden sei. 31 Die Klägerin ist der Ansicht, Rückabwicklungsansprüche folgten aus einer Anfechtung des Swapgeschäfts seitens der Klägerin wegen arglistiger Täuschung. Darüber hinaus bestünden inhaltsgleiche Schadensersatzansprüche aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte der Klägerin ein nicht deren Interessen entsprechendes Produkt verkauft und überdies hierbei nicht über die Eigenschaften und Risiken des Produktes ordnungsgemäß aufgeklärt habe. 32 Der Beklagten sei von Anfang an bewusst gewesen, dass das angebotene Produkt für die Klägerin keinen Vorteil darstelle und dass ein anfänglicher negativer Marktwert bei Vertragsschluss bestehe. Zudem habe sie sich in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt befunden, da sie einerseits zur vollständigen Beratung der Klägerin verpflichtet gewesen sei andererseits bei einer negativen Entwicklung zu Ungunsten der Klägerin einen Gewinn aus dem Geschäft erzielt habe. Die Beklagte habe die Klägerin auch arglistig getäuscht, da sie das in Rede stehende Finanzinstrument selbst bewusst zu Lasten der Klägerin strukturiert habe. 33 Daneben bestünden Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB, §§ 31 WpHG a.F sowie § 823 Abs. 2 iVm. § 31 WpHG. Die Beklagte habe es unterlassen, den Wissensstand der Klägerin über das streitgegenständliche Produkt sowie deren Risikobereitschaft zu ermitteln. Sie habe sich auch nicht vergewissert, dass die Klägerin alle tatsächlichen Risiken richtig verstanden habe. Überdies habe das streitgegenständliche Produkt, das in die Risikoklasse 5 einzuordnen sei, erkennbar nicht den Interessen der Klägerin entsprochen. 34 Die Klägerin ist weiter der Ansicht, dass ihre Ansprüche nicht verjährt seien, da der Beklagten vorsätzliches Handeln vorzuwerfen sei. 35 Die Klägerin beantragt, 36 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 179.284,49 EUR zuzüglich Zinsen hieraus iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz 37 aus 132.854,49 EUR seit dem 20.11.2008 bis 27.4.2009, 38 aus 165.884,49 Euro seit dem 28.04.2009 bis 02.10.2009, 39 aus 179.284,49 € seit dem 03.10.2009 40 zu zahlen; 41 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weitere, zukünftige über den Klageantrag hinausgehende Schäden zu ersetzen, die aus dem 25.4.2005 mit der Referenznummer 1144xxxL (alt)/1684xxxL (neu) geschlossenen CMS Spread Ladder Swap resultieren; 42 3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von 4.367,50 EUR außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten freizustellen. 43 Die Beklagte beantragt 44 die Klage abzuweisen. 45 Die Beklagte behauptet, dass es mangels eines liquiden Marktes für strukturierte Swapgeschäfte auch keinen Marktwert für das streitgegenständliche Geschäft gebe, da ein Markt im eigentlichen Sinne nicht bestehe. 46 Das streitgegenständliche Geschäft sei auch nicht zulasten der Kunden gestaltet, da die Beklagte die aus dem Swapgeschäft resultierenden Risiken und Chancen an andere Marktteilnehmer weiterveräußerte. Die Beklagte habe daher lediglich die Stellung einer Vermittlerin. 47 Darüber hinaus sei die Beklagte wie auch andere Marktteilnehmer bei Abschluss des streitgegenständlichen Geschäftes von einer Zinsentwicklung ausgegangen, bei deren Eintritt die Klägerin mit dem Geschäft ausschließlich Gewinne erzielt hätte. 48 Die Beklagte behauptet weiter, die Klägerin habe bei Abschluss des Geschäftes bereits über vor Erfahrungen mit dem Abschluss von Swapgeschäften verfügt. So habe die Klägerin – was unstreitig ist – bereits am 22. Februar 2001 einen so genannten Cross-Currency-Swap und am 05. März 2004 einen EURIBOR-Ladder-Swap abgeschlossen. 49 Vor Abschluss des streitgegenständlichen Geschäftes habe die Beklagte durch die Zeugen R und C die Struktur des Geschäftes, einschließlich des Leitereffektes, des Strikes und verschiedener Verlaufsszenarien erläutert. Auch auf die Risiken des Geschäfts, einschließlich der theoretischen Möglichkeit einer unbegrenzten Zinsverteuerung und des damit verbundenen unbegrenzten Verlustrisikos sei hingewiesen worden. Die Beklagte habe auf die rechtliche Unabhängigkeit des Geschäftes vom Grundgeschäft hingewiesen und auch auf Nachfragen der Klägerin erklärt, dass sie an dem Geschäft dergestalt verdiene, dass sie Marktkonditionen nicht 1:1 an die Kunden weitergeben. Dabei sei auch über das einseitige Beendigungsrecht der Beklagten aufgeklärt worden. 50 Die Empfehlung des Swapgeschäftes habe dem Anlageziel der Klägerin, eine Verringerung der bestehenden Zinsverpflichtung, entsprochen. Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte der Klägerin habe das Geschäft auch dem Risikoprofil der Klägerin entsprochen. 51 Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin sei durch die Beklagten nicht arglistig getäuscht worden. Insoweit fehle es jedenfalls am Vorsatz der Beklagten, da die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäftes nicht positiv gewusst habe, dass sie zur Aufklärung über den negativen Marktwert verpflichtet gewesen sei. Zudem sei die Anfechtung nach § 124 BGB befristet. 52 Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass auch ein Anspruch aus vertraglicher Pflichtverletzung nicht bestehe, da die Klägerin durch die Beklagte vollständig beraten worden sei und eine angebliche Pflichtverletzung jedenfalls nicht kausal sei. Zudem sei gegebenenfalls das erhebliche Mitverschulden der Klägerin zu berücksichtigen. 53 Die Beklagte ist der Ansicht, jedenfalls seien mögliche Ansprüche der Klägerin verjährt und erheben insoweit die Einrede der Verjährung. 54 Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen O, C und R. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2014 Bezug genommen. 55 Entscheidungsgründe 56 Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. 57 A. 58 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der unstreitig von der Klägerin an die Beklagte gezahlten 179.284,49 €. 59 I. 60 Ein Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung der an die Beklagten geleisteten Zahlungen aus §§ 812, 142, 123 Abs. 1 BGB besteht nicht. 61 Ein Anfechtungsgrund iSd. § 123 BGB liegt nicht vor. 62 1. 63 Dabei kann dahinstehen, ob eine Täuschungshandlung durch die Beklagte vorgenommen worden ist. 64 Die Klägerin behauptet dazu, sie sei durch die fehlerhafte Darstellung der Eignung des CMS Spread Ladder Swap-Vertrages zu Zinsoptimierung sowie durch das Verschweigen des anfänglichen negativen Marktwerts des Geschäfts durch die Beklagte getäuscht worden. 65 2. 66 Denn jedenfalls konnte das Gericht nicht feststellen, dass die Beklagte bei einer etwaigen Täuschung mit Vorsatz handelte. 67 a) 68 Eine Täuschung liegt nur dann vor, wenn der Täuschende durch sein Verhalten beim Erklärungsgegner vorsätzlich einen Irrtum erwecken oder aufrecht erhalten möchte. Dies setzt voraus, dass der Täuschende die Unrichtigkeit der falschen Angaben kennt und zugleich das Bewusstsein und den Willen hat, durch die Unterlassung der gebotenen Aufklärung über die wahre Sachlage einen Irrtum zu erregen und den Getäuschten damit zu einer Willenserklärung zu motivieren, die jener sonst nicht oder mit anderem Inhalt abgegeben hätte (MünchKomm-Armbrüster, BGB, 6. Aufl. 2012, § 123 Rn. 13). Bei bloßer Fahrlässigkeit , selbst bei gröbster Fahrlässigkeit des den Irrtum Erregenden, ist eine Anfechtung wegen Täuschung ausgeschlossen (MünchKomm aaO., Rn. 16). 69 b) 70 Die Beklagte handelte bei der Beratung der Klägerin im Jahr 2005 nicht mit Täuschungsvorsatz, mithin nicht arglistig. 71 Es ist weder dargelegt noch erkennbar, dass die Beklagte im Jahr 2005 davon ausging, dass sie die Klägerin über die unstreitig erteilten Hinweise über die Eignung des streitgegenständlichen Produktes zur Zinsoptimierung hinaus informieren musste bzw. sie die Klägerin über einen anfänglich negativen Marktwert aufklären musste. 72 Vielmehr durfte die Beklagte im Jahr 2005 – wie noch bis zum Jahr 2010 auch die obergerichtliche Rechtsprechung – davon ausgehen, dass sie im Rahmen der Gespräche mit der Klägerin über das streitgegenständliche Produkt ihrer Beratungspflicht nachgekommen war. 73 So hat das OLG Hamm mit Urteil vom 10. November 2010 (31 U 121/08 - BKR 2011, 68) zum streitgegenständlichen Swap zwar festgestellt, dass die dortige Klägerin das Risiko ihrer Kapitalinvestition auf der Grundlage der Beratungsunterlagen, über deren Inhalte die mündliche Beratung unstreitig nicht hinausging, nicht erkennen konnte. Der genaue Erwartungswert der Zinswette war nach dem Urteil des Oberlandesgerichts nicht vom Anleger alleine anhand von Erfahrungswerten oder einzelnen historischer Daten, sondern nur durch Einsatz hochkomplizierter finanzmathematischer Berechnungen unter Auswertung langfristiger Statistikreihen und unter Einbringung kapitalmarktrelevanter Spezialkenntnisse, wie sie letztlich nur hochspezialisierte Finanzanalysten haben, zu ermessen. Wie der konkrete Erwartungswert zutreffend zu bewerten gewesen wäre und welche konkreten Verfahren hierfür einzusetzen waren, hätte auch der Senat letztlich nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens klären können. Maßgeblich für die Berechnung des Erwartungswertes wäre dabei die Einwertung des längerfristigen Risikos eines Eintritts einer inversen Zinsstruktur gewesen, denn diese war letztlich maßgeblich für die Verlustgenerierung des Swap-Geschäftes verantwortlich. 74 Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm kam es darauf jedoch nicht an, da die dortige Beklagte im Rahmen der Risikoaufklärung eben nicht die Berechnung des konkreten Erwartungswertes der Zinswette aus Anlegersicht geschuldet hätte, sondern sie sich vielmehr darauf beschränken durfte, der dortigen Klägerin diejenigen Tatsachengrundlagen und eigenen Bewertungen mitzuteilen, die diese in die Lage versetzte, ihr Anlagerisiko grundsätzlich zutreffend zu erkennen. Für die Frage, ob ein Risiko für die Klägerin dahingehend bestanden hat, dass sie beim Austausch der unter Anwendung der vereinbarten Berechnungsformel ermittelten Zahlungsströme ein Verlustgeschäft machen würde, genügte es, dass die Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen hat, dass bei einem Abflachen der Zinsstrukturkurve (oder bei einer Inversion) ein theoretisch unbegrenztes Risiko der Verteuerung, also der Verlustgenerierung, bestand und dass die allgemeine Markterwartung unter Zugrundelegung der Forwardzinsen eine eben solche Abflachung erwartete. Die Höhe möglicher Verluste bei Eintritt etwaiger reduzierter Spread-Werte konnte die Klägerin dann anhand der ihr mitgeteilten Zinsformel selbst berechnen. 75 Weiter hat das Oberlandesgericht Hamm einen Hinweis auf das einseitige, halbjährliche Kündigungsrecht und einen Hinweis auf den maximal zu erreichenden Gewinn der Klägerin unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte nicht zuvor von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch mache, als ausreichend angesehen. Insbesondere hat das Oberlandesgericht die Verletzung einer Beratungspflicht aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin nicht ausdrücklich auf einen bestehenden Interessenwiderstreit hingewiesen hat, verneint. Zwar sei davon auszugehen, dass bei Swap-Geschäften der streitgegenständlichen Art der Gewinn der einen Seite stets den Verlust der anderen Seite bedeute und mithin das Gewinnstreben der Bank stets in einem Widerstreit zum Interesse des Anlegers stehe. Das sei aber gerade das Wesensmerkmal einer jeden Wette. Für diese Bewertung sei es auch unerheblich, ob die Bank ein Hedge-Geschäft zur Deckung des Swap-Geschäftes abgeschlossen habe und/oder sogar habe abschließen müssen. Ein für den Anleger ungünstiger Verlauf des Swap-Geschäftes oder gar eine vorzeitige Auflösung desselben auf Veranlassung des Kunden bringe der Bank aus dem konkreten Geschäft einen Gewinn. Umgekehrt führe ein für den Anleger günstiger Verlauf zu einer Verringerung des Gewinns der Bank bis hin zu Verlusten, weshalb diese sich schließlich für diesen Fall ein einseitiges Kündigungsrecht ausbedungen habe und mit dessen Ausübung die dortige Klägerin auch habe rechnen müssen. Das Bestehen eines Interessenkonflikts bedeute nach Auffassung des Oberlandesgerichts aber nicht automatisch einen Verstoß gegen die Beratungspflichten. Entscheidend sei, ob dieser Interessenwiderstreit dem Anleger offengelegt wurde. Dies könne dabei entweder in solcher Weise geschehen, dass ein ausdrücklicher Hinweis gegeben werde oder aber er sich aus der Natur der Sache ohne weiteres ersichtlich ergebe, denn auf Offensichtliches brauche auch ein Berater nicht besonders hinzuweisen. Da aber der Wettcharakter des Swap-Geschäftes ohne weiteres erkennbar gewesen sei, war auch der Umstand, dass ein möglicher Verlust der Klägerin einen Gewinn der Beklagten darstellen würde, erkennbar, denn diese Funktionsweise sei Wesensmerkmal einer jeden Wette und aufgrund der Produktpräsentation sei der rein spekulative Wett-Charakter der Klägerin bekannt gewesen. Sie habe wissen müssen, dass entweder sie oder die Beklagte gewinne. Darüber hinaus sei für sie aufgrund der in den Präsentationen und Termsheets enthaltenen Grafiken und tabellarischen Angaben sowie der textlichen Hinweise in diesen Beratungsunterlagen auch erkennbar gewesen, dass die Chancen auf einen Gewinn vom Markt geringer eingeschätzt wurden, als das Risiko eines Verlustes. 76 Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm musste die Beklagte die Klägerin auch nicht über den anfänglichen negativen Marktwert des Swap-Geschäftes aufklären. Dieser anfängliche negative Marktwert beruhe nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts nur auf der (nicht offenlegungspflichtigen) Gewinnmarge der Beklagten zwischen dem Verkauf des Swap-Geschäftes und dem Einkauf des zugrunde gelegten Hedge-Geschäftes zzgl. der Kosten. Dass dieser anfängliche Marktwert negativ war, weil er mit der Gewinnmarge und den Kosten der Beklagten belastet war, folge dem Prinzip des Marktes und sei nicht gesondert beratungspflichtig. 77 Die Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm machen daher deutlich, dass die von der Beklagten behauptete Einschätzung zur Zeit des Abschlusses des streitgegenständlichen Geschäfts, wonach eine Aufklärungspflicht nicht bestanden habe, jedenfalls eine nicht vorwerfbare Fehlbeurteilung war, so dass eine etwaige Falschberatung allenfalls fahrlässig, nicht jedoch vorsätzlich war. 78 II. 79 Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus pVV wegen einer möglichen Beratungspflichtverletzung der Beklagten ist jedenfalls verjährt. 80 1. 81 Ein Beratungsvertrag zwischen den Parteien liegt vor. 82 2. 83 Es kann dahinstehen, ob die Beklagte bei der Beratung der Klägerin sicherstellte, dass sich die Klägerin bewusst war, dass ihr Verlustrisiko - anders als das Verlustrisiko der Beklagten - der Höhe nach nicht begrenzt war und nicht nur theoretisch bestand, sondern bei entsprechender Entwicklung der Zinsdifferenz eine durchaus realistische Möglichkeit war. 84 Auch wenn die beratende Bank Risiken des Produkts anhand von Berechnungsbeispielen schildert und auf ein "theoretisch unbegrenztes" Verlustrisiko hinweist, kann sie bei einem so hoch komplex strukturierten Finanzprodukt wie dem hier in Rede stehenden CMS Spread Ladder Swap-Vertrag nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass ein Kunde, der das Geschäft abschließt, auch bereit ist, hohe Risiken zu tragen. Es ist gerade die Aufgabe des Anlageberaters, ausschließlich Produkte zu empfehlen, die mit den Anlagezielen des Kunden - Anlagezweck und Risikobereitschaft - tatsächlich übereinstimmen. Erkundigt er sich nicht bereits - wie von der Rechtsprechung und aufsichtsrechtlich gefordert - vor seiner Anlageempfehlung nach der Risikobereitschaft des Kunden, so kann er seiner Pflicht zu einer anlegergerechten Empfehlung nur dadurch entsprechen, dass er sich noch vor der Anlageentscheidung seines Kunden die Gewissheit verschafft, dass dieser die von ihm geschilderten Risiken des Finanzprodukts in jeder Hinsicht verstanden hat. Andernfalls kann er nicht davon ausgehen, dass seine Empfehlung der Risikobereitschaft des Kunden entspricht (BGH, WM 2011, 682). 85 Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht allerdings davon überzeugt, dass die Beklagte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Die Zeugen C und R haben dazu bekundet, vor der Beratung über das streitgegenständliche Produkt kein Profil der Klägerin angelegt zu haben und die Anlageempfehlung allein auf die Vorgeschäfte der Klägerin gestützt zu haben. 86 3. 87 Weiter kann dahinstehen, ob die Beklagte nicht darüber aufgeklärt hat, dass der von ihr empfohlene Vertrag zum Abschlusszeitpunkt einen für die Klägerin negativen Marktwert in Höhe von ca. 4% der Bezugssumme aufwies und sie dieses zu vertreten hat. 88 Bei der Empfehlung des CMS Spread Ladder Swap-Vertrages, bei dem der Gewinn der einen Seite der spiegelbildliche Verlust der anderen Seite ist, befindet sich die Beklagte als beratende Bank in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt. Als Partnerin der Zinswette übernimmt sie eine Rolle, die den Interessen des Kunden entgegengesetzt ist. Für sie erweist sich der "Tausch" der Zinszahlungen nur dann als günstig, wenn ihre Prognose zur Entwicklung des Basiswertes - das Ausweiten der Zinsdifferenz - gerade nicht eintritt und die Klägerin damit einen Verlust erleidet. Als Beraterin der Klägerin hingegen ist sie verpflichtet, die Interessen der Klägerin zu wahren. Sie muss daher auf einen möglichst hohen Gewinn der Klägerin bedacht sein, was einen entsprechenden Verlust für sie selbst bedeutet (BGH, WM 2011, 682). 89 Auf diesen Widerstreit hat die Beklagte unstreitig nicht hingewiesen. 90 4. 91 Mögliche Schadenersatzansprüche der Klägerin sind jedenfalls verjährt, § 37a WpHG a.F. 92 a) 93 Nach dieser für den Anlagezeitraum im April 2005 anzuwendenden Vorschrift verjährt der Anspruch des Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Schaden des Anlegers, der auf Grund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, i.d.R. bereits mit dem Erwerb der Anlage entstanden. 94 (1) 95 Der Anwendungsbereich des § 37a WpHG a.F. ist eröffnet. Bei dem streitgegenständlichen Swap handelt es sich um Finanzinstrument im Sinne des § 2 Abs. 2b WpHG. 96 (2) 97 Diese Fassung der Norm ist vorliegend anwendbar, da die streitgegenständlichen Ansprüche während der Geltungszeit der Vorschrift entstanden sind. Entstanden sind die möglichen Schadensersatzansprüche mit dem Erwerb des streitgegenständlichen Swap am 25. April 2005. 98 (3) 99 Mögliche Schadensersatzansprüche waren somit bereits bei Stellung des Güteantrages am 19. Dezember 2011 verjährt. 100 b) 101 Es liegt auch kein Fall einer vorsätzlichen Beratungspflichtverletzung vor, bei der die Regelung des § 37a WpHG nicht zur Anwendung käme, sondern die Regelverjährung für vertragliche Ansprüche. 102 (1) 103 Grundsätzlich trägt vorliegend die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines vorsätzlichen Handelns der Beklagten (vgl. BGH NJW 2009, 2298). 104 Denn nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB muss der Schuldner beweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Zum Vertretenmüssen gehören gleichermaßen Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 BGB). Der Bundesgerichtshof hat eine Differenzierung der Darlegungs- und Beweislast nach Verschuldensgrad ausdrücklich abgelehnt und entschieden, dass der Schuldner, der nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einzustehen hat, zu beweisen hat, dass beide Verschuldensgrade nicht vorliegen. Der Anspruchsteller trägt auch nicht ausnahmsweise die Darlegungs- und Beweislast in den Fällen, in denen die ohne Zweifel vorliegende fahrlässige Beratungspflichtverletzung des Anspruchsgegners nach § 37a WpHG verjährt ist und nur noch eine Vorsatzhaftung im Streit ist. Steht fest, dass der Anspruchsgegner den Anspruchsteller fehlerhaft beraten hat, indem er fehlerhaft aufgeklärt hat, besteht eine Haftung grundsätzlich bereits bei leichter Fahrlässigkeit (§ 276 BGB). Diese Haftung ist nicht auf vorsätzliches Handeln beschränkt. Ist der Anspruch wegen fahrlässig unterlassener Aufklärung, der an sich gegeben ist, wegen der Sonderverjährungsregelung des § 37a WpHG bereits verjährt und damit lediglich nicht mehr durchsetzbar ist, wird dadurch der Anspruch nicht ein solcher, der allein durch vorsätzliches Handeln begründet werden kann und bei dem der Vorsatz zum Anspruchsgrund gehört (BGH aaO.). 105 (2) 106 Vorliegend steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin durch die Beklagte weder über den Interessenskonflikt der Beklagten aufgeklärt hat, noch ein ausreichendes Risikoprofil erstellt hat. 107 (3) 108 Bei der Beklagten bestand in Bezug auf die Aufklärungspflicht allerdings jedenfalls ein Vorsatz ausschließender Rechtsirrtum, für den grundsätzlich auch die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. BGH aaO.). 109 (a) 110 Zunächst steht nach der Beweisaufnahme fest, dass die handelnden Mitarbeiter der Beklagten, die Zeugen R und C , bei der Beratung der Klägerin davon ausgingen, nicht zur Erstellung eines – neuerlichen – Risikoprofils bzw. zur Aufklärung über einen anfänglichen negativen Marktwert verpflichtet zu sein. 111 Die Zeugen haben dazu glaubhaft bekundet, dass sie davon ausgingen, dass die Klägerin bei Abschluss des Vertrages aufgrund der Vorerfahrungen mit Swap-Geschäften und aufgrund der Beratung vor Abschluss des streitgegenständlichen Geschäfts über die für die Beurteilung derartiger Geschäfte ausreichende Erfahrung verfügte. Weiter haben die Zeugen eingeräumt, dass ihnen zwar bekannt war, dass das streitgegenständliche Produkt einen anfänglichen negativen Marktwert aufwies, sie diesen aber nicht betragsmäßig beziffern konnten. Sie haben dazu glaubhaft bekundet, bei der Beratung der Klägerin davon ausgegangen zu sein, dass es sich bei diesem Marktwert um die Verdienstmarge der Klägerin handelte, über die eine gesonderte Aufklärung der Klägerin nicht gefordert war. 112 (b) 113 Weiter ist auch nicht festzustellen, dass die Beklagte es im Sinne eines vorwerfbaren Organisationsverschuldens unterlassen hätte, ihre Mitarbeiter auf eine bestehende Aufklärungspflicht hinzuweisen. 114 Die Beklagte hat dazu dargelegt, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Geschäfts eine derartige Beratungspflicht weder gesetzlich geregelt war noch eine solche obergerichtliche Rechtsprechung bestand. 115 Vielmehr wurde noch im Jahr 2010 durch Obergerichte ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur vollständigen und richtigen Aufklärung über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände bei derartigen Swap-Geschäften nicht festgestellt (vgl. o. Ziff. I, 2, b), darüber hinaus auch OLG Frankfurt WM 2010, 1790). 116 Es ist daher vor diesem Hintergrund ungeachtet der Tatsache, dass im Jahr 2005 – wie von der Klägerin dargelegt – diese Konstellation noch nicht an die Gerichte herangetragen war, nicht im Sinne eines vorsätzlichen Handelns vorwerfbar, dass die Beklagte im Jahr 2005 – wie noch Obergerichte im Jahr 2010 – von einer nicht bestehenden Aufklärungspflicht ausging. 117 c) 118 Auch für den Fall einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch die Beklagte wären mögliche Schadensansprüche der Klägerin jedenfalls verjährt gemäß §§ 195, 199 BGB. 119 aa) 120 Mögliche Schadenersatzansprüche der Klägerin sind mit Abschluss des streitgegenständlichen Swapgeschäftes am 25. April 2005 entstanden. 121 Soweit es die Beklagte unterlassen hat, die Klägerin bei Vertragsschluss über den negativen Marktwert des Geschäftes aufzuklären und überdies mangels Ermittlung eines Kundenprofils keine anlegergerechte Beratung vorgenommen hat, sind mit Abschluss des Anlagegeschäfts die Schadensersatzansprüche entstanden. 122 bb) 123 Die regelmäßige Verjährung gem. §§ 195, 199 BGB hat spätestens im Jahr 2007 begonnen. 124 Danach ist ein Regressanspruch in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller von der Person des Schuldners und von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, verjährt. 125 Vorliegend konnte die Klägerin spätestens im Jahr 2007 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangen, so dass die Beantragung des Schlichtungsverfahren am 19. Dezember 2011 bei der Gütestelle Rechtsanwalt Dr. Steige in Dachau die Verjährung nicht hemmen konnte, da die Ansprüche bereits am 01. Januar 2011 verjährt waren. 126 bb) 127 Es ist allerdings weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Klägerin im Jahr 2007 positive Kenntnis davon hatte, dass das abgeschlossene CMS Spread Ladder Swap-Geschäft bereits bei Vertragsschluss einen negativen Marktwert aufwies oder aber dass die Klägerin bei Abschluss des Geschäfts im Hinblick auf das Risiko nicht ausreichend aufgeklärt worden ist. 128 bb) 129 Allerdings waren der Klägerin spätestens im Jahr 2007 Umstände bekannt, die eine schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten als naheliegend erscheinen ließen. 130 Eine Kenntnis oder grobe fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegen nicht bereits dann vor, wenn dem Gläubiger Umstände bekannt werden, nach denen zu seinen Lasten ein Rechtsnachteil eingetreten ist (vgl. BGH ZIP 2014, 624). 131 Erforderlich ist für den Beginn der kenntnisabhängigen Verjährung vielmehr, dass der Geschädigte zumindest solche tatsächlichen Umstände kennen, die ihm eine schuldhafte Pflichtverletzung als naheliegend erscheinen lassen. In Fällen unzureichender Aufklärung ist für den Beginn der kenntnisabhängigen Verjährung beim geschädigten Anleger auch die Kenntnis der Umstände einschließlich der wirtschaftlichen Zusammenhänge erforderlich, aus denen sich eine Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt. Dabei vermittelt alleine die Kenntnis der tatsächlichen Umstände dem Laien noch keine Kenntnis der Pflichtwidrigkeit einer Handlung (vgl. BGH aaO.). 132 (1) 133 Der Klägerin waren spätestens im Jahr 2007 die einen möglichen Schadensersatzanspruch begründenden Umstände bekannt. 134 Bereits am 03. November 2006 kam es im Hause der Beklagten zu einem Gespräch zwischen den Parteien über Handlungsoptionen aufgrund der negativen Entwicklung des streitgegenständlichen Swaps. In den diesem Gespräch zu Grunde liegenden Unterlagen wurden die nicht erfüllten Erwartungen, wie sie im Jahr 2005 bei Abschluss des Geschäftes bestanden, dargestellt (Seite 3). Anhand verschiedener Musterberechnungen wurde die weitere Entwicklung des streitgegenständlichen Geschäftes dargelegt, wobei im Fazit die Prognose erstellt wurde, dass es bei einem Verbleiben des Spreads auf dem aktuellen Niveau oder nur einen geringfügigen Anstieg zu einer negativen Cashflow Performance kommen werde. Nur bei einem starken Anstieg des Spreads, was nicht der damaligen Erwartung der Beklagten entsprechen würde, käme es zu einer positiven Cashflow Performance. Anschließend wurden verschiedene Handlungsoptionen dargestellt, wobei unter der Handlungsoption der Auflösung des Swaps der aktuelle Marktwert des streitgegenständlichen Swaps von -293.000 EUR dargestellt wurde. 135 Aufgrund dieses Gespräches entschloss sich die Klägerin, die bereits am 27. Oktober 2006 eine Zinszahlung von 5.880,00 EUR erbracht hatte, das Angebot der Beklagten, gegen eine Zahlung von 1.500,00 EUR auf das einseitige Beendigungsrecht der Beklagten zu verzichten, anzunehmen. 136 Daneben hatte die Klägerin sich bereits in den Jahren 2005/2006 privat beraten lassen, dabei wurde sie auf den hochspekulativen Charakter des Geschäftes hingewiesen. 137 In der Folgezeit verschlechterte sich die Entwicklung des streitgegenständlichen Swaps weiter, so dass die Klägerin Zinszahlungen am 27. April 2007 iHv. 20.250,00 EUR und am 29. Oktober 2007 iHv. 31.440,50 EUR zu erbringen hatte. Vor diesem Hintergrund hatte die Klägerin auch anwaltlichen Rat eingeholt, war jedoch zu dem Schluss gekommen, nicht gegen die Beklagte vorzugehen, da sie befürchtete, dass die Beklagte den bestehenden Kontokorrentkredit kündigen werde. 138 Der Klägerin war somit spätestens am 3. November 2006 bekannt, dass das streitgegenständliche Swapgeschäft mit einem Marktwert bewertet wird und zum Zeitpunkt 03. November 2006 ein negativer Marktwert von 293.000,00 EUR bestand. Weiter war ihr bekannt, dass nach ihrer Behauptung sie bei dem Abschluss des streitgegenständlichen Geschäftes nicht über einen – ggfs. negativen – Marktwert aufgeklärt worden war. 139 Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Klägerin, die trotz der Vorgeschäfte mit der Beklagten zur Überzeugung des Gerichts auf dem Gebiet der Swap-Geschäfte als Laie anzusehen ist, nur aufgrund der Kenntnisse aus dem Jahr 2006 nicht den Schluss ziehen musste, dass bereits bei Abschluss des Swap-Geschäftes der streitgegenständliche CMS Spread Ladder Swap einen negativen Marktwert aufwies. Durchaus konnte die Klägerin davon ausgehen, dass der im Jahr 2006 bestehende negative Marktwert in der Zinsentwicklung und damit in der Entwicklung des Spread bei dem streitgegenständlichen Swap begründet war. 140 Das Gericht hat jedoch weiter die besonderen Umstände des vorliegenden Falls berücksichtigt. Denn es war unstreitig bereits bei dem ersten zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossenen Swap-Geschäft zu einem negativen Marktwert gekommen, der nach vorzeitiger Beendigung des Geschäfts ebenfalls unstreitig in die Konditionen des zweiten Swap-Geschäftes eingepreist wurde. 141 III. 142 Aus den oben dargestellten Gründen sind auch etwaige Ansprüche der Klägerin aus § 823 BGB jedenfalls verjährt. 143 B. 144 Aus den oben dargestellten Gründen besteht auch kein Anspruch der Beklagten auf Feststellung einer weitergehenden Schadensersatzverpflichtung der Klägerin. 145 Ebenso besteht kein Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. 146 C. 147 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. 148 Müller als Einzelrichter