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Beschluss

23 T 548/14

LG BIELEFELD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Ankündigung der Restschuldbefreiung ist statthaft, form- und fristgerecht, aber unbegründet. • Voraussetzungen für die Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 291 InsO waren erfüllt; der Antrag des Schuldners war rechtzeitig und ordentlich gestellt. • Ein Versagungsantrag ist nur dann begründet, wenn die geltend gemachten Versagungsgründe glaubhaft gemacht werden; dies ist hier nicht geschehen. • Die Pflicht zur angemessenen Erwerbstätigkeit nach §§ 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO betrifft ausschließlich die Wohlverhaltensperiode, nicht das Insolvenzverfahren selbst; Arbeitskraft des Schuldners gehört nicht zur Insolvenzmasse.
Entscheidungsgründe
Ankündigung der Restschuldbefreiung bestätigt; Erwerbstätigkeitspflicht betrifft nur Wohlverhaltensperiode • Die sofortige Beschwerde gegen die Ankündigung der Restschuldbefreiung ist statthaft, form- und fristgerecht, aber unbegründet. • Voraussetzungen für die Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 291 InsO waren erfüllt; der Antrag des Schuldners war rechtzeitig und ordentlich gestellt. • Ein Versagungsantrag ist nur dann begründet, wenn die geltend gemachten Versagungsgründe glaubhaft gemacht werden; dies ist hier nicht geschehen. • Die Pflicht zur angemessenen Erwerbstätigkeit nach §§ 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO betrifft ausschließlich die Wohlverhaltensperiode, nicht das Insolvenzverfahren selbst; Arbeitskraft des Schuldners gehört nicht zur Insolvenzmasse. Der Schuldner beantragte die Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren. Beteiligte zu 2) widersprachen und stellten einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung. Das Amtsgericht kündigte dem Schuldner die Restschuldbefreiung an und wies den Versagungsantrag zurück. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2). Diese rügten unter anderem, der Schuldner habe im Insolvenzverfahren keiner angemessenen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Das Landgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde, die Voraussetzungen der Ankündigung nach § 291 InsO sowie die Einwendungen der Beschwerdeführer. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 289 Abs. 2 S. 1 InsO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. • Erfüllung der Voraussetzungen: Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO lagen vor; der Antrag des Schuldners war rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellt. • Versagungsgründe: Der Versagungsantrag der Beteiligten zu 2) wurde vom Amtsgericht mit überzeugender Begründung zurückgewiesen; im Beschwerdeverfahren wurde die erforderliche Glaubhaftmachung der geltend gemachten Versagungsgründe nicht erbracht. • Erwerbstätigkeitspflicht: Die Pflicht zur angemessenen Erwerbstätigkeit nach §§ 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO gilt nur für die Wohlverhaltensperiode, die erst mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens beginnt; deshalb ist das Fehlen angemessener Erwerbstätigkeit während des Insolvenzverfahrens kein Versagungsgrund. • Insolvenzmasse: Arbeitskraft des Schuldners gehört nicht zur Insolvenzmasse, weshalb Tätigkeitsumfang im laufenden Insolvenzverfahren die Ankündigung der Restschuldbefreiung nicht hindert. Die sofortige Beschwerde wurde zurückgewiesen; das Amtsgericht hat die Ankündigung der Restschuldbefreiung zu Recht ausgesprochen. Die Beteiligten zu 2) konnten die von ihnen behaupteten Versagungsgründe nicht glaubhaft machen. Soweit sie auf mangelnde Erwerbstätigkeit während des Insolvenzverfahrens abstellten, ist dies unerheblich, weil die Erwerbstätigkeitspflicht nach §§ 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO nur die Wohlverhaltensperiode betrifft und die Arbeitskraft nicht zur Insolvenzmasse gehört. Die Kosten des Rechtsmittels sind den Beteiligten zu 2) auferlegt.