Urteil
6 O 71/13
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBI:2014:0901.6O71.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 2.544,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.10.2012 zu zahlen. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, die Klägerin zu 1) von Anwaltskosten des Herrn Rechtsanwalt S. in Höhe von 360,57 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1) sowie die Beklagte zu jeweils 35 %, der Kläger zu 2) und die Klägerin zu 3) zu jeweils 15 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin zu 1), der Kläger zu 2) sowie die Klägerin zu 3) dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis vom 02.10.2011, bei welchem der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater des minderjährigen Klägers zu 2) sowie der minderjährigen Klägerin zu 3), Herr T. T., geboren am xxx, getötet wurde. 3 Bei der Beklagten handelt es sich um die Haftpflichtversicherung des Halters des Unfallfahrzeugs, R. V.. 4 Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Verkehrsunfall ereignete sich wie folgt: 5 Am Abend des 01.10.2011 befanden sich die Kläger gemeinsam mit Herrn T. T. anlässlich eines gemeinsamen Grillens bei Herrn R. V., dem Bruder der Klägerin zu 1). Im Rahmen des Beisammenseins in seiner Wohnung konsumierte insbesondere Herr R. V. auch alkoholische Getränke. 6 R. V. besaß aufgrund alkoholbedingter Verfehlungen im Straßenverkehr, keinen deutschen Führerschein mehr, hatte jedoch in Tschechien eine neue Fahrerlaubnis erworben. 7 Nachdem die Kläger die Feier bereits verlassen hatten, blieb Herr T. T. noch in der Wohnung des Herrn R. V.. Inwieweit beide in dieser Zeit noch weiteren Alkohol tranken, ist heute nicht mehr sicher feststellbar. 8 Um 4.42 Uhr befuhr Herr R. V. mit seinem Pkw Audi A4, amtliches Kennzeichen xxx die F. Straße in I. stadtauswärts. Herr T. T. befand sich auf dem Rücksitz. In Höhe der Hausnummer 106 kam das Fahrzeug in einer leichten Linkskurve nach rechts von der Fahrbahn ab und kollidierte mit hoher Geschwindigkeit mit einem Ahornbaum. Sowohl der Fahrer R. V., als auch der Mitfahrer T. T., waren sofort tot. 9 Seitens der den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten wurde im Unfallfahrzeug ein „deutlicher Alkoholgeruch“ (Staatsanwaltliche Ermittlungsakte, Az.: 446 UJs 14/11, Bl. 4) wahrgenommen. Eine Blutprobenentnahme bei den Verstorbenen erfolgte nicht. Brems- oder Blockiergeräusche des Autos waren vor dem Aufprall von keinem der in der Nähe befindlichen Passanten wahrgenommen worden. Unmittelbare Augenzeugen des Unfalls gab es nicht. Ausweislich der Feststellungen am Unfallort wurde seitens der Polizei von überhöhter Geschwindigkeit des Unfallfahrzeugs auszugegangen. Eine Beteiligung anderer Fahrzeuge konnte nicht festgestellt werden, so dass ein Alleinunfall angenommen wurde, bei welchem lediglich ein weiterer geparkter Pkw durch umherfliegende Trümmerteile beschädigt wurde. Nach Aufnahme des Unfalls wurde seitens der Polizei die Wohnadresse des Fahrers R. V. aufgesucht. Dort trafen die Beamten die Feststellungen, dass der Fernseher lief und die Lichter in der Wohnung brannten. Weiterhin wurden diverse leere Bierflaschen, je eine leere Wodka- und eine leere Kornflasche vorgefunden. Ausweislich der protokollierten Angaben der Klägerin zu 1) aus der Unfallnacht, sei Herr T. von ihrem Bruder überredet worden, noch in dessen Wohnung zu bleiben. Ihr Bruder sei zu diesem Zeitpunkt „betrunken“ gewesen. 10 Bereits am 11.03.2011 war Herr T. T. im Wege einer Säumnisentscheidung des Amtsgerichts Köthen, zur Zahlung rückständigen Unterhalts für die Zeit vom 01.08.2010 bis 28.02.2011 verurteilt worden. 11 Die Kläger schlugen die Erbschaft aus. Die Kläger zu 2) und zu 3) beziehen seit dem Unfall eine monatliche Waisenrente. 12 Mit Datum vom 16.07.2012 erließ die Stadt I. einen Bescheid gegenüber der Klägerin zu 1), nach welchem die Stadt I. von eingereichten Rechnungen im Umfang von 5.211,80 €, lediglich 3.405,80 € als sozialhilferechtlich angemessen erachtete, wobei von der Rechnungssumme 4.071,80 € unmittelbar den Bestattungskosten zugeordnet werden konnten, der Restbetrag in Höhe von 1.140,00 € jedoch unter „Sonstiges“ verbucht wurde. Der Bewilligungsbetrag in Höhe von 3.405,80 € wurde den Bestattungskosten zugeordnet und seitens der Stadt I. direkt an die Friedhofsverwaltung sowie das beauftragte Bestattungshaus ausgezahlt. 13 Mit Schreiben vom 11.09.2012 erkannte die Beklagte ihrer grundsätzliche Eintrittspflicht gegenüber den Klägern an, berief sich jedoch auf ein nicht unerhebliches Mitverschulden des verstorbenen T. T., da dieser sich einem verkehrsuntüchtigen Fahrer anvertraut habe. Der Unfallfahrer sei bereits nach der Aussage der Klägerin zu 1) betrunken und, so die Annahme der Beklagten, wohl auch übermüdet gewesen. Beides habe der verstorbene Mitfahrer gewusst. 14 Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.10.2012 wiesen die Kläger die Annahmen der Beklagten zur angeblichen Übermüdung des Fahrers als reine Spekulation zurück und setzten dieser zugleich eine zweiwöchige Frist ab Datum des Schreibens zur Begleichung im einzelnen aufgelisteter Forderungen im Gesamtumfang von 20.534,67 €. 15 Die Kläger behaupten, es sei möglich, dass der Unfallfahrer R. V. – aufgrund der seit dem Verlassen der Wohnung durch die Kläger vergangenen Zeit – vollständig nüchtern und ausgeschlafen gewesen sei. Jedenfalls sei nicht feststellbar, dass der verstorbene Mitfahrer T. T. gewusst habe, dass der Fahrer wegen Trunkenheit bzw. Übermüdung verkehrsuntüchtig war. Zudem folge aus einem weiteren Verkehrsunfall vom 03.10.2011, dass es sich bei dem Unfallort um eine „gefährliche Stelle“ handele. 16 Den konkret entstandenen Schaden der Klägerin zu 1) beziffern die Kläger wie folgt: 17 Nicht übernommene Kosten: 1.806,00 € 18 Gastronomiekosten: 2.100,00 € 19 Kosten Blumen Trauerfeier: 1.100,00 € 20 Grabstein: 2.500,00 € 21 7.506,00 € 22 Diesen Betrag kürzen die Kläger, entsprechend des seitens der Stadt I. im Bescheid vom 16.07.2012 angelegten Maßstabes zur Angemessenheit der Kosten, auf 5/6, mithin 6.255,00 €. 23 Den Klägern ist mit Beschluss vom 30.08.2013 teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Entsprechend der Gewährung der Prozesskostenhilfe beantragen sie, ausgehend von einem Mitverschulden in Höhe von 25 % zu Lasten des verstorbenen T. T., 24 1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 4.691,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.10.2012 zu zahlen. 25 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) ¾ der zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 02.10.2011 zu ersetzen. 26 3. die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu 1) von Anwaltskosten des Herrn Rechtsanwalt S. in Höhe von 489,45 € freizustellen. 27 4. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 2) monatlich ab dem 02.10.2011 Unterhalt in Höhe von derzeit 20 €, längstens jedoch für den Zeitraum der Leistungsgewährung für Kindergeld zu zahlen. 28 5. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 3) monatlich ab dem 11.12.2014 einen Betrag von vorerst 20,00 €, längstens jedoch für den Zeitraum der Leistungsgewährung für Kindergeld zu zahlen. 29 6. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 2) und der Klägerin zu 3) ¾ des weiteren, über die Anträge zu 4) und zu 5) hinausgehenden Unterhaltsschadens aus dem Verkehrsunfall vom 02.10.2011 in I., F. Straße zu ersetzen. 30 7. die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu 2) und die Klägerin zu 3) von Anwaltskosten des Herrn Rechtsanwalt S. in Höhe von 837,52 € freizustellen. 31 Die Beklagte beantragt, 32 die Klage abzuweisen. 33 Sie behauptet, dem verstorbenen T. T. sei bewusst gewesen, dass er die ganze Nacht über mit seinem Schwager R. V., große Mengen starken Alkohols getrunken hatte. Dennoch habe er sich entschlossen, zu diesem ins Auto zu steigen. Soweit die Beerdigungskosten nicht vom Sozialamt übernommen worden seien, fehle es der Klägerin an der Leistungsfähigkeit, so dass diesbezügliche Zahlungen zu bestreiten seien. Die geltend gemachte Gastronomierechnung über 2.100,00 € habe möglicherweise gar nicht im Zusammenhang mit der Beerdigung gestanden. Zudem bestreitet die Beklagte auch insoweit die tatsächliche Bezahlung sowie die Angemessenheit der Kosten. Hinsichtlich des Blumenschmucks gelte, dass dieser im Zweifel für beide Beerdigungen gekauft worden sei. Ferner wird auch insoweit die tatsächliche Zahlung bestritten. Soweit klägerseits die Kosten eines Grabsteins geltend gemacht werden, bestreiten die Beklagten neben der Angemessenheit der Kosten, dass dieser tatsächlich für das Grab des Verstorbenen T. T. bestellt wurde. Weiterhin bestreiten die Beklagten die Zahlung der Anwaltskosten sowie die entsprechende Zahlungsverpflichtung der Kläger zu 2) und zu 3). 34 Das Gericht hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Bielefeld (Az.: 446 UJs 14/11) beigezogen. Mit Schreiben vom 24.04.2014 hat der Landkreis B. erklärt, im Zeitraum vom 01.08.2010 bis 31.07.2011 Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von insgesamt 3.756,00 € an die Kläger zu 2) und zu 3) erbracht zu haben, da der Kindsvater T. T. keinen Unterhalt leistete. Aus dem gleichen Grund hat mit Schreiben vom 28.04.2014 die Stadt I. erklärt, im Zeitraum 01.08.2011 bis 30.04.2014 bislang Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 8.281,02 € an die Kläger zu 2) und zu 3) erbracht zu haben. Im Rahmen des Termins am 28.04.2014 hat das erkennende Gericht die Klägerseite umfassend auf bestehende Bedenken im Hinblick auf die Feststellungsanträge sowie die Einbringlichkeit eines etwaigen Unterhaltsanspruchs gegenüber dem verstorbenen T. T. hingewiesen. Weiterhin hat das Gericht den Klägern auch im Rahmen der Terminsverfügung vom 23.05.2014 Hinweise erteilt. 35 Entscheidungsgründe: 36 Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. 37 I. 38 Die Klägerin zu 1) hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.544,17 €. 39 1. 40 Der Anspruch folgt aus §§ 10 Abs. 1, S. 2 StVG, 844 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. 41 Der insoweit erforderliche Anspruch des verstorbenen Herrn T. gegen den Schädiger V. im Zeitpunkt der Verletzungshandlung (Palandt/ Sprau , 73. Aufl. 2014, § 844 Rn. 1a), folgt aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG sowie § 823 Abs. 1 BGB. 42 Insoweit steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 Abs. 1 ZPO) fest, dass Herr T. beim Betrieb des Kraftfahrzeuges des Versicherungsnehmers und Halters R. V., getötet wurde, ohne dass der Unfall durch höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) verursacht worden wäre. Entsprechende Anhaltspunkte bestehen vorliegend nicht. Auch eine Exkulpation des Fahrers im Rahmen der Fahrerhaftung gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 StVG ist nicht ersichtlich. R. V. handelte bei der Verletzungshandlung auch rechtswidrig und schuldhaft (§ 823 Abs. 1 BGB). Hiervon ist das Gericht nach der vorliegenden Indiziendichte überzeugt. Die objektiven Feststellungen der Polizei am Unfallort, welche auch photographisch dokumentiert worden sind, sowie in der Wohnung des Unfallfahrers R. V. belegen eindeutig einen Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss, bei welchem zudem die unangepasste Geschwindigkeit des Fahrzeugs bei Durchfahren der Linkskurve unfall- bzw. folgenursächlich geworden ist. 43 2. 44 Die Beklagte ist als Haftpflichtversicherung des Unfallfahrers R. V. (§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG) verpflichtet, entsprechend der Ersatzpflicht ihres verstorbenen Versicherungsnehmers, die Beerdigungskosten des Unfallopfers T. T. zu tragen. Der Umfang der Verpflichtung bestimmt sich ohne Rücksicht auf die Person des Kostentragungspflichtigen stets nach § 1968 BGB, nach dessen früherer Formulierung der Erbe für die Kosten der „standesmäßigen Beerdigung des Erblassers“ aufzukommen hatte. Obwohl dieser Zusatz zum 1.1.1999 getilgt worden ist, sind nach wie vor die Kosten einer angemessenen und würdigen und damit nicht nur notdürftigen Beerdigung zu erstatten, wobei die soziale Stellung des Verstorbenen ebenso eine Rolle spielt wie der Umfang des Nachlasses bzw. die Leistungsfähigkeit der Erben. Teil der zu ersetzenden Beerdigungskosten ist grundsätzlich auch der Aufwand für eine maßvoll-ortsübliche Trauermahlzeit (vgl. MünchKomm/ Wagner , 6. Aufl. 2013, § 844 Rn. 20). 45 a) 46 Insoweit fehlt es bereits an dem durch die Klägerin zu 1) zu erbringenden Beweis der tatsächlichen Bezahlung der geltend gemachten Gastronomiekosten. Gleiches gilt auch für die geltend gemachten Kosten für Blumenschmuck. Aus der Vorlage entsprechender Rechnungen ergibt sich der entsprechende Zahlungsnachweis nicht. Entgegen der Auffassung der Kläger kann aus der Rechnung „Nr. 4698“ der S. I. GmbH (Anlage K 4), deren Datum handschriftlich verändert wurde und welche keinerlei Unterschrift trägt, zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 Abs. 1 ZPO) die tatsächliche Zahlung des Rechnungsbetrages nicht entnommen werden. Aus der Ablichtung der Quittung vom 07.10.2011 (Anlage K 5) über einen Betrag von 1.100,00 € für Blumen, auf welcher es ebenfalls an einer Unterschrift fehlt, ergibt sich gerade nicht die Person des Einzahlers. Das entsprechende Feld („von…“) ist nicht ausgefüllt. Die Kläger wurden auf die entsprechende Beweisfälligkeit im Rahmen der Terminsverfügung vom 23.05.2014 ausdrücklich hingewiesen, haben den erforderlichen Beweis jedoch nicht erbracht. 47 Aufgrund des Hinweises durch Vorlage entsprechender Kontoauszüge unter Beweis gestellt wurde lediglich die tatsächliche Bezahlung der Kosten des Grabmahls, welche sich aus 1.800,00 € für den Grabstein sowie 1.592,22 € für die Einfassung zusammensetzen. Die entsprechenden Zahlungen wurden seitens der Beklagten unstreitig gestellt. Der sich ergebene Gesamtanspruch in Höhe von 3.392,22 € ist indes um den Mitverschuldensanteil (§ 254 BGB) des Verstorbenen T. T. zu kürzen. 48 b) 49 Das Mitverschulden des Verstorbenen wird im Rahmen des Drittanspruchs nach § 844 Abs. 1 BGB über § 846 BGB berücksichtigt, welcher § 254 BGB für entsprechend anwendbar erklärt. § 846 BGB wird im Rahmen des Anspruchs aus § 10 StVG ebenfalls entsprechend zur Anwendung gebracht (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 10 StVG Rn. 20). 50 Der Anspruch ist vorliegend um einen Mitverschuldensanteil des Verstorbenen in Höhe von 25 % auf eine Summe von 2.544,17 € zu reduzieren. Nach freier Überzeugung des Gerichts (§ 286 Abs. 1 ZPO) steht insoweit fest, dass es bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung ausgeschlossen ist, nach einem Grillabend mit erheblichem Alkoholkonsum, bereits um 4.42 Uhr morgens von einer vollkommenen Nüchternheit des am Abend noch als „betrunken“ wahrgenommenen Fahrers auszugehen. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn der maßgebliche Alkoholkonsum unter Trinkbeteiligung, jedenfalls jedoch im Beisein des späteren Mitfahrers, erfolgt ist. Herr T. T. war bei dem Grillabend unstreitig zugegen und Zeuge des Alkoholkonsums. Auch blieb er auf Bitten des Herrn R. V. noch länger in dessen Wohnung. Zwar ist insoweit mangels Zeugen nicht mehr feststellbar, wie der Grillabend nach der Heimfahrt der Kläger weiter verlaufen ist, es steht jedoch – ausweislich der Aussage der Klägerin zu 1) gegenüber der Polizei (Bl. 7 der Ermittlungsakte) – fest, dass der spätere Unfallfahrer R. V. im Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung durch die Kläger „betrunken“ war bzw. so wahrgenommen wurde. Bei der Nacht des Unfalls handelte es sich um die unmittelbar auf die Grillfeier folgende. Für die entsprechende sichere Annahme der Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt spricht auch, dass seitens der Polizeibeamten am Unfallort ein deutlicher Alkoholgeruch festgestellt wurde. Die Aussage der Klägerin zu 1) im Rahmen der polizeilichen Befragung in ihrer Wohnung zu Grunde gelegt, erschiene es lebensfremd, davon auszugehen, dass der Alkoholgeruch allein von dem Mitfahrer T. T. ausging. Hierfür spricht insbesondere, dass der deutliche Alkoholgeruch bei der Inaugenscheinnahme des Fahrzeugführers V. wahrgenommen wurde (Bl. 4 der Ermittlungsakte). Bei dieser Sach- und Indizienlage spricht auch der Beweis des ersten Anscheins für eine im Unfallzeitpunkt noch fortbestehende und durch den Mitfahrer bemerkbare Alkoholisierung des Fahrers. Der entsprechende typische Geschehensablauf ist seitens der Kläger auch nicht erschüttert worden, da es – bereits mangels Zeugen für die Vorgänge nach Verlassen der Wohnung – an einem substantiierten Vortrag zu einer zwischenzeitlichen Ausnüchterung des Fahrers fehlt. Ein eine Quote von 25% (vgl. insoweit auch OLG Frankfurt/Main, NZV 2007, 525) übersteigendes Mitverschulden des verstorbenen T. T. ist demgegenüber nicht feststellbar. Den Unfallfahrer trifft im Verhältnis zum Mitfahrer die höhere Verantwortlichkeit für das Unfallgeschehen. Zur Überzeugung des Gerichts steht das Fehlverhalten des Unfallfahrers V., namentlich die Fahrt und Unfallverursachung unter Alkoholeinfluss sowie die – durch Lichtbildaufnahmen der Unfallstelle belegte – hohe Aufprallgeschwindigkeit, ebenfalls fest. Ein Haftungsverzicht (vgl. OLG Celle, Urt. v. 19.03.1981, 5 U 132/80) des Mitfahrers kommt nicht in Betracht, da ein solcher zur Überzeugung des Gerichts weiterer, im konkreten Fall nicht mehr aufklärbarer Umstände bedurft hätte. 51 II. 52 Der mit dem Antrag zu 2) geltend gemachte Anspruch auf Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO) der Ersatzpflicht hinsichtlich ¾ der der Klägerin zu 1) zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis, ist zulässig aber unbegründet. 53 Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse bei Schadensersatzfeststellungsklagen liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits dann vor, wenn künftige Schadensfolgen – sei es auch nur entfernt – möglich erscheinen, ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (BGH, Urt. v. 23.04.1991, Az.: X ZR 77/89, zitiert bei juris, Rn. 7 m.w.N.). 54 Das Schadensersatzrecht gewährt indes grundsätzlich nur dem unmittelbar Geschädigten einen Ersatzanspruch. Schäden mittelbar geschädigter Dritter – auch Angehöriger – sind demgegenüber grundsätzlich nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zu ersetzen (vgl. Wenker, VersR 2014, 680). Entsprechend normierte Ersatzansprüche bestehen in § 844 BGB sowie § 10 StVG, welche die einzige wirkliche Ausnahme zu dem Grundsatz bilden, dass Ersatzansprüche ausschließlich dem unmittelbar Geschädigten zustehen (Palandt/ Sprau , BGB, 73. Aufl. 2014, § 844 Rn. 1). Insoweit fehlt es jedoch an jeglichem Vortrag zu in der Zukunft zu erwartenden Schäden. Solche sind 2 ½ Jahre nach der Beerdigung des Herrn T. sowie der Ausschlagung der Erbschaft auch nicht mehr zu erwarten. 55 III. 56 Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin zu 1) besteht lediglich ein anteiliger Freistellungsanspruch in Höhe von 360,57 €. 57 Ausgehend von der im Zeitpunkt der Gebührenentstehung gültigen Gebührentabelle, berechnet sich der berechtigte Anspruch wie folgt: 58 Streitwert Beerdigungskosten: 2.544,17 € 59 1 Gebühr nach RVG: 189,00 € 60 RVG-VV Nr. 2300: 1,3x 245,70 € 61 RVG-VV Nr. 7000: 132 Kopien 37,30 € (50 x 0,50€ + 82 x 0,15€) 62 Pauschale, Nr. 7002: 20,00 € 63 19 % USt, Nr. 7008: 57,57 € 64 360,57 € 65 Die Inanspruchnahme anwaltlichen Rats war vorliegend in Anbetracht der schweren Unfallfolgen sowie der nur schwer zu beurteilenden Auswirkungen auf die Situation der Familie, erforderlich und zweckmäßig. 66 Bei § 10 StVG und § 844 BGB handelt es sich um Schadensersatzansprüche, deren Rechtsfolge sich nach § 249 BGB richtet. Bei Ansprüchen aus § 823 BGB und § 7 StVG, deren Bestehen Teil der Voraussetzungen eines Anspruchs der Hinterbliebenen gegen den Schädiger ist (s.o.), fallen die Anwaltskosten in den Schutzbereich der verletzten Norm, sofern die Inanspruchnahme des Anwalts erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Palandt/ Grüneberg , BGB, 73. Aufl., 2014, § 249 Rn. 57). Dieser Grundsatz ist zur Überzeugung des Gerichts, seinem Sinn und Zweck entsprechend, auch auf den abgeleiteten Schadensersatzanspruch der Hinterbliebenen zu übertragen. Auch den Hinterbliebenen eines Unfallopfers muss die Inanspruchnahme von rechtlichem Rat auf Kosten des Schädigers ermöglicht werden, sofern die Auswirkungen des tödlichen Unfalls auf die zukünftigen, insbesondere rechtlichen und finanziellen Verhältnisse der Familie nicht aufgrund eigenen Sachverstands der Hinterbliebenen zuverlässig eingeschätzt werden können. 67 Die tatsächliche Begleichung des entsprechenden Anspruchs ihres Prozessbevollmächtigten durch die Klägerin zu 1) ist nicht erforderlich, denn bereits die Belastung mit einer entsprechenden Verbindlichkeit stellt einen zu ersetzenden Schaden dar (Palandt/ Grüneberg , BGB, 73. Aufl. 2014, § 249 Rn. 4), dessen Ersatz die Klägerin zu 1) im Wege der Freistellung verlangen kann. 68 IV. 69 Der geltend gemachte Unterhaltsanspruch zu Gunsten des Klägers zu 2) gemäß §§ 10 Abs. 2 StVG, 844 Abs. 2 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG besteht nicht. 70 Das zur Erhebung einer Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse wird, trotz der bereits erfolgten Bezifferung des Antrags und der daraus folgenden Möglichkeit zur Erhebung einer Leistungsklage, bejaht, da es sich bei der Beklagten um eine Versicherungsgesellschaft handelt. Bei Versicherern ist, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, davon auszugehen, dass diese auch auf Grundlage eines ergangenen Feststellungsurteil – welches an sich im Vergleich zum Leistungsurteil weniger rechtsschutzintensiv ist (Zöller/ Greger , ZPO, 30. Aufl. 2014, § 256 Rn. 7a) – Leistungen erbringen (Zöller/ Greger , ZPO, 30. Aufl. 2014, § 256 Rn. 8). In dieser Konstellation besteht kein unbedingter Vorrang der Leistungsklage. 71 Der Feststellungsantrag ist indes nicht begründet. Die erforderliche positive Einbringlichkeitsprognose kann auf Grundlage des hier vorliegenden Sachverhalts nicht gestellt werden. 72 Insoweit gilt zur Bemessung eines Unterhaltsanspruchs Hinterbliebener, dass es entscheidend auf die rechtlich geschuldete, nicht die tatsächlich geleistete Höhe des Unterhalts von Seiten des Verstorbenen ankommt. Entscheidend ist, in welchem Umfang der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts nach dem Gesetz verpflichtet gewesen wäre. Zu diesem Zweck ist zu fragen, was in einem fiktiven Unterhaltsprozess des Berechtigten gegen den Getöteten zuzusprechen wäre. Die zukünftige Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen sowie das Maß der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten ist im Rahmen des § 287 ZPO zu prognostizieren und so zu ermitteln, welcher Unterhalt geschuldet gewesen wäre, wäre der Getötete am Leben geblieben (MünchKomm/ Wagner , 6. Aufl. 2013, § 844 Rn. 32). 73 Diese Vorgehensweise findet ihre Grenze indes dort, wo eine Einbringlichkeit eines etwaigen Unterhaltsanspruchs zu Lebzeiten des Verstorbenen nicht feststellbar ist. Steht demnach fest, dass der Verpflichtete auf Dauer zu keinerlei Zahlungen in der Lage gewesen wäre, haftet auch der für seine Tötung Verantwortliche nicht. Hintergrund dieser Überlegung ist die Wertung, dass andernfalls dem Unterhaltsberechtigten über das Deliktsrecht ein leistungsfähiger Unterhaltsschuldner zuwachsen und seine Position damit über den bloßen Schadensausgleich hinaus verbessert würde (vgl. insgesamt MünchKomm/ Wagner , 6. Aufl. 2013, § 844 Rn. 32). Die mangelnde Realisierbarkeit des (hypothetischen) Unterhalts gegenüber dem verstorbenen Unterhaltsschuldner beseitigt insoweit den grundsätzlich ersatzfähigen Schaden (Palandt/ Sprau , BGB, 73. Aufl. 2014, § 844 Rn. 7). 74 Vorliegend wird seitens des Gerichts, nach mehrmaligen diesbezüglichen Hinweisen an die Klägerseite, von einer fehlenden Realisierbarkeit des Unterhaltsanspruchs gegenüber dem verstorbenen Herrn T. ausgegangen. Die Beklagte hat ihrerseits nachvollziehbar dargelegt, dass der Verstorbene in der Vergangenheit den geschuldeten Unterhalt nicht erbracht hat. Die entsprechenden Ausführungen korrespondieren mit dem Beschluss des Amtsgerichts Köthen vom 11.03.2011 (Az.: 11 F 69/11 UK), aus welchem hervorgeht, dass Herr T. jedenfalls in der Zeit ab 01.08.2010 keinerlei Unterhaltsleistungen erbracht hat. Entsprechend haben der Landkreis B. sowie die Stadt I. schriftlich gegenüber dem Gericht erklärt, ihrerseits Unterhaltsvorschussleistungen in erheblicher Höhe an die Kläger zu 2) und zu 3) erbracht zu haben, da der Unterhaltsschuldner T. seiner diesbezüglichen Verpflichtung nicht nachkam. 75 Das Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass an die Darlegungslast der Unterhaltsberechtigten keine überzogenen Anforderungen gestellt werden sollen und Ausgangspunkt der diesbezüglichen Überlegungen stets die Annahme eines Regelfalls ist, in dem geschuldeter Unterhalt tatsächlich geleistet wird (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 14.03.2005, Az.: 13 U 194/04). Es fehlt vorliegend jedoch an jeglichem Vortrag der Klägerseite, welcher eine positive Einbringlichkeitsprognose ermöglichen könnte. Die Kläger haben weder für die Zeit vor Anfall der (titulierten) Unterhaltsrückstände noch für die Zeit nach dem Unfall Umstände dargelegt, welche eine Leistungsfähigkeit bzw. Leistungswilligkeit des Unterhaltsschuldners für die (prognostizierte) Zukunft belegen könnten. Anders als in dem durch das OLG Hamm entschiedenen Fall (OLG Hamm, Urt. v. 14.03.2005, Az.: 13 U 194/04), bestehen daher keinerlei Anhaltspunkte für eine lebzeitige Veränderung der Einstellung oder anderweitige Bemühungen des Unterhaltspflichtigen T., seiner Verpflichtung künftig nachzukommen. Vielmehr belegt der aufgrund einer Säumnis des Herrn T. ergangene Beschluss des Amtsgerichts Köthen zur Überzeugung des Gerichts, seine indifferente Einstellung im Bezug auf seine Unterhaltspflichten. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses ist dem Landkreis B. bereits am 16.03.2011 zugestellt worden. Ausweislich des Schreibens des Landkreises vom 24.04.2014 konnte der titulierte Anspruch binnen der verbliebenen 6 Monate bis zum Tod des Herrn T. am 02.10.2011 jedoch nicht realisiert werden, sondern ist nach wie vor offen. Zudem war Herr T. zum Zeitpunkt seines Todes bereits 36 Jahre alt, so dass insofern davon auszugehen ist, dass er bereits eine gefestigte Einstellung zum Leben hatte und sich gerade nicht mehr im Stadium des jedermann zuzubilligenden Reifeprozesses vom Jugendlichen zum eigenverantwortlichen Erwachsenen befand. 76 V. 77 Hinsichtlich des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs zu Gunsten der Klägerin zu 3) gemäß §§ 10 Abs. 2 StVG, 844 Abs. 2 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG sowie hinsichtlich des weiteren Antrags, die Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich ¾ des weiteren Unterhaltsschadens der Kläger zu 2) und zu 3) festzustellen, gelten die vorstehenden Ausführungen (vgl. IV.) entsprechend. Die Einbringlichkeit eines entsprechenden Unterhaltsanspruchs gegenüber dem verstorbenen Unterhaltsschuldner kann nicht festgestellt werden. Trotz mehrerer diesbezüglicher Hinweise des Gerichts fehlt es an der erforderlichen Darlegung von Umständen, welche eine Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit des verstorbenen T. T. begründen könnten. 78 VI. 79 Ein Anspruch des Klägers zu 2) sowie der Klägerin zu 3) auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 10 Abs. 2 StVG, 844 Abs. 2, 249 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG besteht nicht. Die entsprechende Zahlungsverpflichtung der Kläger zu 2) und zu 3) ist nicht nachgewiesen worden. Die Kläger sind trotz entsprechender Hinweise des Gerichts, zuletzt mit Verfügung vom 23.05.2014, ihrer diesbezüglichen Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. 80 VII. 81 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog. 82 Die Kläger haben der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 02.10.2012 eine Frist von zwei Wochen ab Datum des Schreibens gesetzt. Diese Frist endete am 16.10.2012. Bei der Verzinsung wird der Tag des Fristablaufs nicht mit einbezogen (Palandt/ Ellenberger , BGB, 73. Aufl. 2014, § 187 Rn. 1). 83 VIII. 84 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO sowie aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.