Urteil
6 O 71/13
LG BIELEFELD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Haftpflichtversicherung des Fahrzeuginhabers haftet für angemessene Bestattungskosten des getöteten Mitfahrers nach §§ 10, 844 BGB i.V.m. § 115 VVG; der Anspruch ist jedoch um ein Mitverschulden des Mitfahrers zu kürzen.
• Beerdigungskosten sind nur insoweit zu ersetzen, als ihre tatsächliche Zahlung nachgewiesen und die Kosten als angemessen sind; bloße Rechnungsbelege ohne Zahlungsnachweis genügen nicht.
• Feststellungsansprüche wegen künftiger Unterhaltsfolgen sind unbegründet, wenn eine positive Einbringlichkeitsprognose gegen den verstorbenen Unterhaltsschuldner ausscheidet.
• Vorgerichtliche Anwaltskosten sind als Teil des ersatzfähigen Schadens zu erstatten, soweit die Inanspruchnahme erforderlich und zweckmäßig war und der Kostenbetrag nachgewiesen ist.
Entscheidungsgründe
Haftung für Bestattungskosten trotz Mitverschulden des Mitfahrers • Die Haftpflichtversicherung des Fahrzeuginhabers haftet für angemessene Bestattungskosten des getöteten Mitfahrers nach §§ 10, 844 BGB i.V.m. § 115 VVG; der Anspruch ist jedoch um ein Mitverschulden des Mitfahrers zu kürzen. • Beerdigungskosten sind nur insoweit zu ersetzen, als ihre tatsächliche Zahlung nachgewiesen und die Kosten als angemessen sind; bloße Rechnungsbelege ohne Zahlungsnachweis genügen nicht. • Feststellungsansprüche wegen künftiger Unterhaltsfolgen sind unbegründet, wenn eine positive Einbringlichkeitsprognose gegen den verstorbenen Unterhaltsschuldner ausscheidet. • Vorgerichtliche Anwaltskosten sind als Teil des ersatzfähigen Schadens zu erstatten, soweit die Inanspruchnahme erforderlich und zweckmäßig war und der Kostenbetrag nachgewiesen ist. Bei einem Alleinunfall am 02.10.2011 wurde der Fahrer R. V. und der Mitfahrer T. T. getötet. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des Fahrzeuginhabers R. V. Die Kläger sind Angehörige des verstorbenen T. T.; sie haben die Erbschaft ausgeschlagen und Waisenrente bezogen. Die Klägerin zu 1) verlangt Ersatz diverser Beerdigungsaufwendungen, Freistellung von Anwaltskosten sowie Feststellung künftiger Ersatzpflichten zugunsten der Kinder. Die Beklagte erkannte grundsätzliche Eintrittspflicht an, machte aber ein erhebliches Mitverschulden des Verstorbenen geltend und bestritt Teile der behaupteten Kosten und deren Zahlung. Das Gericht zog Ermittlungsakten sowie Auskünfte über Unterhaltsvorschusszahlungen hinzu und wog Indizien zu Alkoholkonsum und Fahrverhalten ab. • Anspruch der Klägerin zu 1) auf Ersatz von Bestattungskosten beruht auf §§ 10 Abs.1, Satz 2 StVG, 844 Abs.1 BGB und § 115 Abs.1 VVG; zugrunde liegt ein Drittanspruch des Getöteten gegen den Schädiger (§§ 7,18 StVG, § 823 BGB). • Das Gericht ist von alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit des Fahrers und hoher Geschwindigkeit überzeugt; damit besteht Haftung der Versicherung für Bestattungskosten. • Zu erstattende Bestattungskosten müssen tatsächlich bezahlt und hinsichtlich Angemessenheit belegt sein; für einige geltend gemachte Posten (Gastronomie, Blumen) fehlte der Zahlungsnachweis, sodass sie nicht ersetzt werden. • Nach vorgelegten Kontoauszügen waren Zahlungen für Grabstein und Einfassung nachgewiesen; dieser Betrag war ersatzfähig, aber unterliegt der Kürzung wegen Mitverschuldens des Verstorbenen nach § 254 i.V.m. § 846 BGB. • Auf Grundlage der Indizien (Alkoholkonsum, Wahrnehmungen der Klägerin, Alkoholgeruch am Unfallort) schätzte das Gericht das Mitverschulden des Verstorbenen auf 25 %; eine höhere Quote war nicht nachweisbar. • Feststellungsanträge bezüglich künftiger materieller und immaterieller Schäden sind unbegründet, weil eine positive Einbringlichkeitsprognose gegenüber dem verstorbenen Unterhaltspflichtigen fehlt; der Getötete hatte zuvor Unterhaltsverpflichtungen nicht erfüllt und Unterhaltsvorschuss wurde geleistet. • Die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin zu 1) sind teilweise zu erstatten, weil die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts angesichts der Folgen des Unfalls erforderlich und zweckmäßig war; der berechnete, nachgewiesene Betrag wurde festgesetzt. • Unterhaltsfeststellungsanträge zugunsten der Kinder sind ebenfalls unbegründet, weil sich aus Titulierung und vorliegender Sachlage keine Aussicht auf Realisierbarkeit gegen den Verstorbenen ergibt. • Zinsanspruch ergibt sich aus Verzugsregeln §§ 280, 286, 288 BGB; Fälligkeit begann nach Fristsetzung der Kläger am 16.10.2012. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen orientieren sich an §§ 92 ZPO, 709, 708, 711 ZPO. Die Klage wird im Wesentlichen in Teilbeträgen stattgegeben: Die Beklagte hat an die Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 2.544,17 € nebst Zinsen ab dem 17.10.2012 sowie eine Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 360,57 € zu zahlen. Andere Klageanträge, insbesondere die Feststellung weitergehender Ersatzpflichten und Unterhaltsansprüche zugunsten der Kinder sowie die Freistellung der Kinder von Anwaltskosten, werden abgewiesen, da die Einbringlichkeit von künftigen Unterhaltsansprüchen gegen den verstorbenen T. T. nicht zu prognostizieren ist und erforderliche Nachweise fehlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden zwischen den Parteien verteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei für die Klägerin zu 1) Sicherheitsleistungen vorgesehen sind.