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Urteil

1 Ks - 446 Js 106/14 - 17/14

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2014:1022.1KS446JS106.14.82.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen Mordes und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewandte Vorschriften:

  • § 211, 223 I, 230, 47, 53, 54 I StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Mordes und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Angewandte Vorschriften: § 211, 223 I, 230, 47, 53, 54 I StGB Gründe A. Feststellungen 1. Zur Person a. Lebenslauf Der heute 00 Jahre alte Angeklagte (auch „CC“ genannt) wurde als drittes Kind seiner inzwischen verstorbenen Eltern in N. in U. geboren. Er zog mit vier Jahren im Jahre 1975 nach Deutschland. Seine Eltern waren zu diesem Zeitpunkt bereits seit ein oder zwei Jahren als Gastarbeiter in Deutschland: Zunächst war sein Vater, danach seine Mutter mit dem älteren Bruder nach Deutschland gezogen, derweil der Angeklagte mit seiner älteren Schwester bei einer Tante in U. lebte. Danach zog die Schwester, im Jahre 1975 dann der Angeklagte nach. Der Vater des Angeklagten arbeitete in Deutschland auf einer Baustelle, die Mutter war in einer Wurstfabrik beschäftigt. Die Eltern sind in den 1980er Jahren in die U. zurück gezogen. Seine Kindheit empfand der Angeklagte insgesamt als „nicht gut“. Während er das Verhältnis zu seiner Mutter als sehr innig bezeichnet, sei das Verhältnis zum Vater schlecht gewesen. Seit seiner Ankunft in Deutschland wurden er und sein Bruder vom Vater mit Stockschlägen erzogen. Wenn der Angeklagte in den Augen seines Vaters einen Fehler gemacht hatte, wurde er durch Schläge auf die nackten Fußsohlen diszipliniert, was etwa ein Mal in der Woche vorkam. Der Angeklagte verstand die Gründe, warum er geschlagen wurde, nicht. Er will in dieser Zeit gelernt haben, „dass es schneller vorbei ist, wenn ich nicht weine oder schreie“. Die körperlichen Züchtigungen seitens des Vaters hörten erst auf, als der Angeklagte 14 oder 15 Jahre alt war und damit begann, sich gegen die Schläge zu wehren. Mit sechs Jahren wurde er altersgerecht in der Grundschule CC. eingeschult. Die deutsche Sprache konnte er zu diesem Zeitpunkt nicht. Im Alter von 10 oder 11 Jahren wurde der Angeklagte von seinem Vater für ein Jahr zur Erziehung zu einem Onkel in die U. geschickt. Der Angeklagte empfand das als Bestrafung und fühlte sich fremd und allein. Er kannte den Onkel, die Tante und deren vier Kinder zuvor nur von kurzen Besuchen. Der Angeklagte wurde dort zwar nicht geschlagen, aber vom Onkel oftmals laut angeschrien. Der Angeklagte fühlte sich in dieser Zeit unverstanden und wollte zurück zu seinen Eltern; Kontakt zu diesen bestand während dieses Jahres nicht. Nach der Rückkehr nach Deutschland besuchte er die Hauptschule in DD. Wegen des U.-aufenthalts bei der Familie des Onkels traten wieder Umgewöhnungs- und auch Sprachschwierigkeiten auf. Der Angeklagte konnte die Leistungsanforderungen der Hauptschule nicht erfüllen. Er wiederholte zwei Klassen und verließ die Schule ohne Abschluss nach der achten Klassenstufe. Der Angeklagte erhielt als 16jähriger zum ersten Mal – im Jahr 1987 - eine Aufenthaltserlaubnis, die dann 1994 unbefristet erteilt wurde. Nach der Beendigung der Hauptschulzeit besuchte der Angeklagte die Berufsschule in EE., die er mit dem 18. Lebensjahr – ohne Abschluss - verließ. Er arbeitete dann zunächst als Aushilfe in einer Gärtnerei und als Arbeiter bei der Firma FF. in GG., wo er von seinem 19. Lebensjahr an für fünf Jahre beschäftigt war. Nach einer kurzen Zeit der Arbeitslosigkeit machte er zwei Jahre eine Umschulung zum Industriemechaniker im Fortbildungswerk in I. Die theoretische Abschlussprüfung bestand er nicht. Danach war der Angeklagte erst ohne Arbeit, bis er von 2002 bis 2007 als Arbeiter im Schlachthof II. in JJ. Arbeit fand. Im Jahre 2002 lernte der Angeklagte über einen Freund (Schwager der späteren Lebensgefährtin) seine Lebensgefährtin JJ. KK. kennen. JJ. KK., in LL.in MM. geboren, gehört einer Roma-Familie an. Etwa drei Monate nach dem Kennenlernen zogen beide als Paar in eine gemeinsame Wohnung in CC. Der Angeklagte und JJ. KK. beabsichtigten zu heiraten; da aber die erforderlichen behördlichen Unterlagen fehlten, kam es nicht zu einer staatlich anerkannten Eheschließung. Beide führten jedoch einen traditionellen Eheschließungsritus durch. Von CC. zog der Angeklagte mit seiner Familie 2006 nach II. und Ende 2006 nach MM. In MM. wurde der Angeklagte in dieser Zeit verdächtigt, für das Verschwinden der damals achtjährigen NN.– einer Nichte der JJ. KK. – verantwortlich zu sein. Er saß deswegen mehrere Wochen in Untersuchungshaft. Nach seiner Freilassung zog er mit seiner Familie im Jahre 2007 in die Wohnung „D. Straße 0“ nach I., wo er mit der JJ. KK. und den fünf gemeinsamen Kindern OO.,geboren am 00.00.0000, PP. geboren am 00.00.0000, QQ.geboren am 00.00.0000, RR. geboren am 00.00.0000 und geboren am 00.0000 – bis Anfang März 2014 zusammenwohnte. Die Beziehung war von Beginn an konfliktbeladen. Es gab massive Streitigkeiten, Beschimpfungen und auch körperliche Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und der JJ. KK. Es kam auch immer wieder zu kurzzeitigen Trennungen; der Angeklagte und JJ. KK. fanden aber jeweils wieder zusammen. Überdies neigte der Angeklagte in der Vergangenheit dazu, im Rahmen von Konfliktsituationen Gegenstände zu zerstören und auch sonst körperlich aggressiv zu werden, um sich so abzureagieren. Streit gab es auch regelmäßig zwischen der Familie der JJ. KK. und dem Angeklagten. Die Familie der JJ. KK. war mit der Verbindung dieser zum Angeklagten nicht immer einverstanden. Ein schwelender Streitpunkt war, dass der Angeklagte das von der Familie der JJ. KK. geforderte Brautgeld nicht zahlen konnte und auch in der Folgezeit nicht zahlte. Es gab auch vom Angeklagten ausgehende körperliche Aggressionen und Auseinandersetzungen im familiären Bereich, welche – wie unten noch darzulegen sein wird – zu Verurteilungen des Angeklagten führten. Das teilweise aggressive Verhalten des Angeklagten und die angespannte familiäre Situation waren seit April 2009 beim Jugendamt in I. bekannt, seit Juli 2009 erhielten der Angeklagte und JJ. KK. regelmäßig sozialpädagogische Familienhilfe mit Hausbesuchen. Seit dem Umzug nach I. gelang es dem Angeklagten nicht mehr, eine feste, längerfristige Anstellung zu finden. Gelegentlich arbeitete er aushilfsweise. Überwiegend wurde der Bedarf der Familie des Angeklagten und seiner ausbildungs- und arbeitslosen Lebensgefährtin durch Sozialleistungen und Kindergeld bestritten. Zu seinem Bruder, der mit seiner Familie in CC. lebt und seiner 1988 in die U. zurückgekehrten Schwester hatte der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung in dieser Sache regelmäßig telefonischen Kontakt. Die Schwester hatte er in der U. auch mal besucht; mit seinem Bruder gab es regelmäßige, gegenseitige Besuche. Der Angeklagte ist insgesamt - körperlich, geistig und seelisch - gesund. b. Vorstrafen Der Angeklagte ist unter anderem wie folgt – rechtskräftig - vorbestraft: aa. Durch Urteil des Amtsgerichts Steinfurt vom 23. November 2005 (Az. 15 Ds – 71 Js 985/05 – AK 205/05) wurde der Angeklagte wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, einer gefährlichen Körperverletzung „in einem minderschweren Fall“ und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis – alle Taten begangen in Tateinheit – zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt: Er befuhr nach einem Konflikt mit der Familie seiner Lebensgefährtin am 21.05.2005 mit einem Pkw die L 579, obwohl die Geschädigte TT. KK. – Schwester der JJ. KK. – auf der Beifahrerseite außen am Fahrzeug hing und um Hilfe rief. Der Angeklagte hielt das Fahrzeug auf der PPP.-Straße in QQQ. an. Die Geschädigte fiel vom Fahrzeug ab. Danach fuhr der Angeklagte, ohne sich um die Geschädigte, die sich durch den Vorfall multiple Prellungen und Hautabschürfungen an den Beinen zugezogen hatte, zu kümmern, weiter. bb. Am 05.09.2007 verurteilte ihn das Amtsgericht Minden wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in Tateinheit mit Betrug sowie in dem weiteren Fall in Tateinheit mit fahrlässigem Führen eines nichtversicherten Kraftfahrzeuges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten (Az. 86 Js 2026/06). Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde drei Mal verlängert und sodann widerrufen. Die Freiheitsstrafe ist bis zum 31.01.2014 vollständig vollstreckt worden. cc. Durch Urteil des Amtsgerichts Herford vom 27.01.2010 (Az. 3 Ds – 11 Js 739/09 – 1077/09) wurde der Angeklagte wegen „Körperverletzung“ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts kam es am 15.07.2009 gegen 21.00 Uhr in der Wohnung D. Straße 00 in Y. zwischen dem Angeklagten und der JJ. KK. zum Streit um Geld. Anwesend waren die Schwester der JJ., nämlich UU. KK. und die Tochter des Angeklagten, nämlich die zum Tatzeitpunkt 16 Tage alte RR. KK.. Es heißt in den Feststellungen des Urteils auszugsweise: „Zwischen dem Angeklagten und der JJ. KK. kam es im Wohnzimmer der Wohnung zu einer heftigen Auseinandersetzung. Die Zeugin JJ. KK. machte dem Angeklagten Vorhaltungen, weil kein Geld mehr vorhanden war. Sie warf dem Angeklagten vor, dass dieser das ganze Geld für sich ausgebe und insbesondere verspiele. Die Zeugin JJ. KK. war hierüber ärgerlich und weil sie sich nicht beruhigte, wurde auch der Angeklagte sehr ärgerlich. Er versetzte der Zeugin JJ.KK. einen heftigen Schlag in das Gesicht und kratzte sie ferner im Gesicht. Der von dem Angeklagten ausgeführte Schlag traf die JJ. KK.an der Nase, die daraufhin anfing zu bluten. Die Schwester der Zeugin JJ. KK., die Zeugin UU. KK., wollte ihre Schwester schützen und mischte sich deshalb in die Auseinandersetzung ein. Die Zeugin UU. KK trug dabei den 16 Tage alten Säugling RR. KK. auf ihrem rechten Arm. Als die Zeugin UU. KK. ihre Schwester schützen wollte, ließ der Angeklagte von der JJ. KK. ab und ging nun auf die Zeugin UU. KK. los. Die Zeugin UU. KK. wollte mit dem kleinen Kind aus der Wohnung flüchten und die Polizei anrufen. Sie befand sich mit dem Kind auf dem Arm in der Nähe der Wohnzimmertür zum Flur, als der Angeklagte die Zeugin UU. KK. packte und an den Haaren zog. Er schlug ihren Kopf gegen die Wand und würgte sie fernerhin am Hals. Außerdem schlug der Angeklagte der UU. KK. mit der Faust in das Gesicht. Die Zeugin UU. KK. sackte nun bereits im Flur befindlich dort auf den Boden. Sie hielt dabei immer noch das 16 Tage alte Baby fest. Auf dem Boden befindlich legte nunmehr die Zeugin UU. KK. das Kind neben sich auf dem Fußboden ab, damit dem Kind nichts geschehe. Der Angeklagte wollte weiterhin auf die Zeugin UU. KK. einschlagen bzw. auch eintreten. Jedenfalls traf er dabei nunmehr das auf dem Boden liegende Baby mit einer solchen Wucht am rechten Bein, dass das Kind einen Bruch des rechten unteren Unterschenkels erlitt. Der Angeklagte hat zumindest billigend in Kauf genommen, durch sein Handeln in dem sehr engen Flur, wenn auch die Tätlichkeiten sich gegen UU. KK. gerichtet haben mögen, auch dem kleinen Kind Verletzungen zuzufügen. Die Zeugin JJ. KK. trug eine Kratzwunde und mehrere Prellungen im Gesicht davon sowie Nasenbluten und einen Bluterguss am Knie. Die Zeugin UU. KK. erlitt mehrere Hämatome am Hals und Dekollté sowie an der rechten Schläfe.“ Die Bewährungszeit wurde drei Mal, schließlich bis zum 03.02.2015 verlängert. dd. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Herford vom 14.05.2010 (Az. 3 Cs – 86 Js 633/10 – 461/10) wurde gegen den Angeklagten wegen Sachbeschädigung eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 € verhängt, weil er derart gegen die Eingangstür zur Wohnung D. Straße 00 in Y. getreten hatte, dass die Türzarge gebrochen war. Vorausgegangen war dem ein Streit zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin JJ. KK., welche sich von dem Angeklagten getrennt hatte. Der Angeklagte handelte aus Wut, Zorn und Verärgerung über die Trennung. ee. Am 18.04.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Herford wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde bis zum 25.04.2014 zur Bewährung ausgesetzt. c. Untersuchungshaft Der Angeklagte ist in dieser Sache am 03.04.2014 vorläufig festgenommen worden. Er befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 04.04.2014 (Az. 9 Gs – 446 Js 106/14 – 2026/14) seit diesem Tage ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Brackwede. 2. Zur Sache Der Angeklagte würgte am 14.03.2014 den fünfjährigen VV. WW. in Tötungsabsicht bis zum Tod, um an dem Jungen Wut, Zorn, Frustration und Ärger über seine eigene Situation abzureagieren. JJ. KK. hatte sich vom Angeklagten am 01.03.2014 getrennt und war mit den fünf gemeinsamen Kindern – auch mit QQ., dem engen Spielkameraden des VV. - zu ihrer Familie nach Steinfurt gezogen. Zu diesem Zweck hatte sie einige Sachen aus der Wohnung zusammengepackt und mitgenommen. Der endgültige Umzug und die Trennung von Hab und Gut sollten dagegen erst später erfolgen. Der Angeklagte war am 14.03.2014 emotional aufgewühlt. Bis zu diesem Tag stand eine Rückkehr der JJ. KK. – und der gemeinsamen Kinder – zu ihm als möglich im Raum; beide führten in den Tagen zuvor täglich zahlreiche Telefonate. Am 14.03.2014 äußerte Frau KK. gegenüber dem Angeklagten aber nun die endgültige Trennungsabsicht. Es gab auch am 14.03.2014 mehrere Telefonate mit lauten und heftigen wechselseitigen Beschimpfungen und massiven Beleidigungen. Der fünfjährige VV., der mit seinen albanischstämmigen Eltern und Geschwistern in der Nachbarschaft wohnte, klingelte am 14.03.2014 um etwa 14.50 Uhr mehrfach an der zur Wohnung seines Spielkameraden XX. YY. (D. Straße 00 in Y. / 1. Stockwerk, Wohnung genau über der vom Angeklagten bewohnten Wohnung) gehörenden Türklingel, um mit XX. zu spielen. Nachdem dessen Stiefvater ZZ. dem VV. an der Wohnungstür zum Treppenhaus mitgeteilt hatte, dass XX. an diesem Tag keine Zeit zum Spielen habe, machte VV. im Treppenhaus sofort kehrt und ging, ohne ein weiteres Wort zu sagen, durch das Treppenhaus nach unten ein Stockwerk tiefer, um seinen Freund QQ. zum Spielen abzuholen. QQ. wohnte zu dieser Zeit – wie beschrieben - nicht mehr in der Wohnung. Das wusste VV. zu diesem Zeitpunkt nicht oder nicht mehr. Kurz bevor VV. am 14.03.2014 zwischen 14.50 und 15.00 Uhr mehrfach an der Wohnungstür des Angeklagten klingelte, hatte dieser gerade ein oben beschriebenes, konfliktträchtiges Telefongespräch mit JJ. KK. beendet. a. Vorsätzliche Körperverletzung Nach wiederholtem Klingeln des VV. öffnete der Angeklagte die zum Treppenhaus führende Wohnungstür. Zu diesem Zeitpunkt war er – aufgrund der Telefonate mit JJ. KK. - emotional aufgewühlt; er war gleichzeitig aggressiv, wütend und frustriert, was er bemerkte. VV. fragte nach QQ. Der Angeklagte teilte dem VV. mit, dass QQ. nicht da sei. Der Angeklagte forderte VV. dann mit den Worten „Verpiss Dich“ auf wegzugehen. Der Angeklagte fühlte sich dann durch eine Äußerung des fünfjährigen und ihm – dem Angeklagten – körperlich völlig unterlegenen VV. beleidigt. Der Angeklagte schlug VV. mit seiner flachen Hand ins Gesicht. VV. erlitt dadurch Schmerzen und eine innere Verletzung in Form einer Einblutung im Stirnbereich, was der Angeklagte bei Tatausführung für möglich hielt und billigte. VV. fing daraufhin an zu schreien und damit zu drohen, alles – gemeint war der Schlag des Angeklagten gegen ihn - seinem Vater zu erzählen. Der Angeklagte hielt VV. daraufhin mit einer Hand den Mund zu und zerrte ihn in die Wohnung und das dortige Wohnzimmer. Er wollte vermeiden, dass die Nachbarn oder VV. Eltern auf das schreiende Kind und damit auf die durch ihn kurz zuvor verübte Körperverletzung aufmerksam werden würden. Der Angeklagte forderte VV. auf, sich zu beruhigen, hinzusetzen und Fernsehen zu gucken. VV. beruhigte sich dann zunächst und schaute im Wohnzimmer fern. b. Mord aus niedrigen Beweggründen Während VV. so im Wohnzimmer Fernsehen schaute, telefonierte der Angeklagte erneut mit JJ. KK.. Er wollte – wie auch bereits in den Tagen zuvor – seine Lebensgefährtin dazu bewegen, mit den Kindern zu ihm zurückzukehren. Zwischen JJ. KK. und dem Angeklagten entwickelte sich schnell wieder ein heftiges Streitgespräch mit wechselseitigen Beleidigungen. JJ. KK. teilte dem Angeklagten mit, dass die Beziehung zwischen den beiden nunmehr endgültig beendet und eine Rückkehr ausgeschlossen sei. Der Inhalt des Telefonats gestaltete sich immer aggressiver; JJ. KK. äußerte etwa gegenüber dem Angeklagten: „Meinetwegen kannst Du auch sterben“. Das Telefongespräch wurde beendet. Der Angeklagte war nun – wie auch bei früheren Beziehungskonflikten - wütend, zornig, frustriert und aggressiv. Das war ihm zu diesem Zeitpunkt und im weiteren Geschehensablauf auch bewusst. Nachdem das Telefonat beendet war, versuchte VV., dem das Verhalten des Angeklagten während des Telefonats Angst gemacht hatte, aus der Wohnung zu fliehen. Er rannte vom Wohnzimmer in Richtung Wohnungstür. Der körperlich überlegene, durch das Telefonat mit seiner Lebensgefährtin und deren Weigerung zur Rückkehr im oben beschriebenen Sinne aufgebrachte - aggressive, zornige, wütende und frustrierte – Angeklagte ergriff VV. und presste ihn auf das Sofa im Wohnzimmer. Der Angeklagte hatte die Absicht, VV. zu töten, um dadurch die in ihm aufgrund seines Beziehungskonflikts aufgestaute Aggression, sowie Frust, Zorn und Wut an ihm auszulassen. Es wäre dem Angeklagten zu diesem Zeitpunkt und im Laufe der weiteren Tatausführung möglich gewesen, seine Gefühlsantriebe zu beherrschen. VV. schrie und versuchte vergeblich, sich gegen den Angeklagten zu wehren. Der Angeklagte warf dem VV. ein im Wohnzimmer liegendes Bettlaken über den Kopf und teilweise über den Körper. Er wollte damit die Schreie des VV. dämpfen. Der Angeklagte hielt VV. so fixiert und schlug mit seiner Faust mehrfach - mindestens zehn Mal – heftig gegen den Kopf und Körper des VV.. Dabei würgte der Angeklagte den VV. bereits mit einer Hand an dessen Hals. Durch die - mindestens zehn - heftigen Schläge mit der Faust erlitt VV. Schmerzen und noch zu Lebzeiten beigebrachte Verletzungen durch stumpfe Gewalt am Mund, Stirn, Hinterkopf, Schulter, Rücken und an den Armen. Die Faustschläge führten auch zum Ausbruch eines Schneidezahns (4.1) im Unterkiefer und zu einer hochgradigen Lockerung der Zähne 1.1 und 2.1 - Schneidezähne - im Oberkiefer. Um sich weiter abzureagieren und um VV. zu töten, drückte der Angeklagte mit seiner linken Hand auf das Laken und so auf den Mund- und Nasenbereich des VV.. Mit seiner rechten Hand würgte er VV.s Hals, indem er unterhalb des Unterkiefers fest zudrückte. Dazu benutzte er zeitweise auch beide Hände, die er um VV.s Hals legte und fest zudrückte. Ferner bediente er sich zur Strangulation auch eines Werkzeugs – aller Wahrscheinlichkeit nach eines herumliegenden Fernsehantennenkabels -, welches er um den vorderen Hals des VV. legte und mit beiden Händen hinten im Nacken des VV. fest zuzog, so dass zu drei Vierteln um den Hals herum eine Strangulationsfurche – nach hinten aufsteigend – entstand, mit Aussparung im Genick- / Nackenbereich. So drosselte der Angeklagte den VV. mindestens eine – wahrscheinlich noch eine weitere - Minute bis zu dessen Tod. Der Angeklagte handelte, um VV. zu töten und so Aggressionen, Wut, Zorn und Frust abzureagieren, was ihm auch bewusst war. Der Angeklagte hatte sich nach der Tötung des VV. wieder beruhigt; er überlegte, wie er die Leiche des VV. unbemerkt entsorgen bzw. verbergen könnte. Dazu wickelte er den noch im Bettlaken eingewickelten Leichnam des Jungen in weitere herumliegende Laken und Tücher und steckte den so in Tuch gebündelten Körper des VV. in eine blaue Ikea-Tasche, deren Griffe er verknotete. Die so gefüllte Tasche stellte er auf einen Einkaufstrolley. Tasche und Trolley hatte er zuvor aus dem Gäste-WC der Wohnung, das auch als Abstellkammer diente, genommen. Er stellte die IKEA-Tasche mit Inhalt auf dem Trolley ab und brachte die so in der Tasche befindliche, in Tücher gehüllte Leiche zu Fuß an das DDD.-Ufer bis zum Stichweg der AAA. Straße. Als er mit dem Trolley aufgrund des unwägbaren Geländes nicht mehr weiterfahren konnte, trug er die Tasche mit dem Leichnam durch das lichte Unterholz und stellte die Tasche – ca. zwei Kilometer von seiner Wohnung entfernt - im Gelände hinter einer dort befindlichen Tankstelle mit Waschstraße im leichten Unterholz ab. Er kehrte zum Trolley zurück und machte sich auf den Heimweg, wobei er den Trolley hinter sich herzog. An einer Überführungsbrücke warf er den Trolley unterhalb der Brücke ins Gebüsch, wo dieser erst nach Monaten gefunden wurde. Danach kehrte der Angeklagte kurz nach Hause zurück und begab sich – wie für ihn freitags üblich – um 17.00 Uhr zu einem Treffpunkt in der Herforder Stadt, wo er mit Bekannten Boule spielte. Dort spielte er bis etwa 20.30 Uhr. Danach begab er sich zu den „Fußballwetten bei Tipico“ und kehrte zwischen 22.00 und 22.30 Uhr in seine Wohnung zurück. Dort legte er sich schlafen. Der Leichnam des VV. wurde – nach vorherigen aufwendigen polizeilichen Suchaktionen - am 03.04.2014 von der Polizeibeamtin CCC: entdeckt und v. Pathologin/en CCC. obduziert. Nach seiner Festnahme am 03.04.2014 ist der Angeklagte am 03.04. und 04.04.2014 polizeilich als Beschuldigter vernommen worden. Dabei war er ruhig und gefasst. Zunächst in zusammenhängender Schilderung und sodann in einem förmlichen Protokoll mit Fragen und Antworten schilderte der Angeklagte den Konflikt mit seiner Partnerin, das Klingeln des VV. an der Wohnungstür, um mit QQ. zu spielen, die VV. in der Wohnung zugefügten Schläge und später dessen Verbringen zum Auffindeort. Der Angeklagte führte aus, dass auf seine Worte „Verpiss Dich“ VV. etwas Beleidigendes geäußert habe, woraufhin er ihm an der Wohnungstür mit der Hand „eine geknallt“ habe. VV. habe geschrien und erklärt, dass er dies seinem Vater sagen wolle. Daraufhin habe er – der Angeklagte – VV. den Mund zugehalten und in die Wohnung gezogen, um zu verhindern, dass er weiterschreie. Er – der Angeklagte – habe VV. dann aufgefordert, sich zu beruhigen und Fernsehen zu gucken. VV. habe sich beruhigt und im Wohnzimmer Fernsehen geschaut. Er – der Angeklagte – habe dann seine Lebensgefährtin, JJ. KK., angerufen und mit ihr gesprochen. Diese habe ihm gesagt, dass sie nicht zum Angeklagten zurückkehren werde und er ihretwegen sterben könne. Nach Beendigung des Telefonats habe VV. versucht, aus der Wohnung zu laufen. Er – der Angeklagte – habe VV. festgehalten, woraufhin VV. wieder angefangen habe zu schreien. Er habe VV. dann im Wohnzimmer Bettwäsche auf Gesicht und Mund gedrückt, damit er – VV. – nicht so laut schreie. Weil VV. immer mehr geschrien habe, habe er immer mehr zugedrückt. Er – der Angeklagte – habe mit der einen Hand die Decke auf den Mund gedrückt und mit der anderen Hand habe er von vorne gegen VV.s Hals gedrückt. Das habe er solange gemacht, bis VV. ruhig gewesen sei und er bemerkt habe, dass VV. nicht mehr geatmet habe. Er habe dann weitere Decken um VV. rumgepackt, habe eine größere Tasche aus dem Abstellraum geholt und VV. in die Tasche gepackt. Mit einem Trolley habe er die Tasche dann entlang der DDD. transportiert und an einer Böschung hinter einer Eisenbahnbrücke abgelegt. Auf Vorhalt der an VV.s Leichnam festgestellten weiteren Verletzungen – mehrere ausgeschlagene Zähne, Gewalteinwirkung gegen das Gesicht – führte der Angeklagte weiter aus, dass er VV. auch gehauen habe, weil er nicht habe ruhig sein wollen. Er – der Angeklagte – habe ihn erst mit der Decke zugehalten, dann – als VV. nicht ruhiger geworden sei – mit einer Hand am Hals gedrückt und mit der anderen Hand dann viele Male ins Gesicht geschlagen. Die Decke sei dabei über VV.s Kopf gewesen. Er – der Angeklagte – habe immer mit der Faust auf VV.s Kopf eingeschlagen. VV. habe mit den Händen um sich geschlagen; dann habe er – der Angeklagte – auch total auf ihn – VV. – eingeschlagen und dabei VV. am Hals gedrückt. Als VV. sich nicht mehr bewegt habe, habe er die Decke gar nicht mehr aufgemacht, die Decke – so wie sie war – über VV. liegen lassen und ihn gleich „zusammengeknüllt“ in diese Tasche gepackt. Er – der Angeklagte – könne sich nicht erklären, wie das habe passieren können; er sei nur total wütend gewesen wegen der ganzen Sache mit JJ.. Sonst habe er dafür keine Erklärung. Am 04.04.2014 erhielt der Angeklagte Gelegenheit, das Protokoll der Vernehmung vom 03.04.2014 zu lesen und zu unterzeichnen. Im Rahmen der ergänzenden Vernehmung am 04.04.2014 ist dem Angeklagten vorgehalten worden, dass – was den vernehmenden Beamten erst da bekannt gemacht worden war – eine Strangulationsfurche am Hals des VV. vorhanden sei, was darauf hindeute, dass VV. mit einem Werkzeug – Bindfaden, Schnur, Kabel oder ähnliches – erdrosselt worden sei. Daraufhin führte der Angeklagte aus, sich an die Verwendung eines solchen Werkzeugs nicht erinnern zu können. Er habe nur mit der Hand zugedrückt und auch mal beide Hände genommen und richtig zugedrückt. Zum Zeitpunkt der Tat war der Angeklagte voll schuldfähig. Die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB lagen ebenso wie die Voraussetzungen der §§ 63, 64 StGB nicht vor. Der Angeklagte war körperlich, geistig und seelisch gesund. B. Beweiswürdigung 1. Feststellungen zur Person Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen insoweit glaubhaften Angaben aus seiner am 15.10.2014 verlesenen Einlassung. Ergänzend sind der ihn betreffende Bundeszentralregisterauszug vom 10.07.2014 und die oben zitierten Vorbelastungen verlesen worden. Soweit die Feststellungen die Beziehung des Angeklagten zur JJ. KK., seiner Familie, deren Familie und sein Verhalten in Konfliktsituationen betreffen, beruhen diese auch auf den insoweit glaubhaften Angaben der Zeugin JJ. KK.. Ihre Angaben sind vor dem Hintergrund der genannten Verurteilungen - Urteil des Amtsgerichts Steinfurt vom 23.11.2005 (Az. 71 Js 985/05), Urteil des Amtsgerichts Herford vom 27.01.2010 (Az. 11 Js 739/09) und Strafbefehl des Amtsgerichts Herford vom 14.05.2010 (Az. 86 Js 633/10) – stimmig. Sie passen auch zum vom Angeklagten eingeräumten emotionalen Verhalten in Konfliktsituationen, was wiederum Grund für die Einrichtung einer sozialpädagogischen Familienhilfe war. 2. Feststellungen zur Sache a. Feststellungen zum Tathergang aa. Der Angeklagte hat eingeräumt, VV. in seiner Wohnung am Nachmittag des 14.03.2014 durch Schläge misshandelt und anschließend die Leiche des Kindes in einer Ikea-Tasche an dem späteren Auffindeort abgelegt zu haben. Abweichend vom festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte durch von ihm bestätigte Erklärung seiner Verteidigerin dahin eingelassen, dass VV., als er - der Angeklagte - ihm an der Wohnungstür mitgeteilt habe, dass QQ. nicht da sei, mit QQ.s Spielzeugautos habe spielen wollen. Er sei damit einverstanden gewesen und habe VV. eingelassen, damit dieser spielen könne. VV. sei dann in das Kinderzimmer des QQ. gegangen. Während seines dann im Wohnzimmer geführten Telefonats mit JJ. KK. sei VV. ins Wohnzimmer gekommen, habe ihn verzweifelt, weinend und aufgewühlt gesehen, habe gelacht und gesagt: „EEE. weint.“. Er - der Angeklagte - sei durcheinander und verzweifelt gewesen und habe sich über die Äußerung des VV. sehr aufgeregt. Er habe sich völlig unverstanden, hilflos und schwach gefühlt und habe nicht gewusst, wie er es verhindern könne, seine Familie zu verlieren. Er habe VV. mit der rechten Hand ins Gesicht geschlagen, so dass dieser gegen den Türrahmen gefallen sei. VV. habe am Mund geblutet und dann angefangen zu schreien. Er habe VV. dann von der Tür weg Richtung Tisch gezogen und auf dem Boden festgehalten. Dann habe er das Bettzeug genommen, welches in der Nähe auf dem Tisch gelegen habe, dieses VV. über den Kopf geworfen und ihn darin eingewickelt. Er habe gedacht, dass dadurch die Schreie gedämpft werden würden, damit ihn niemand höre. Er habe so VV. festgehalten und ihm das Laken ins Gesicht gedrückt, damit er nicht mehr schreien könne. In dieser Situation habe er VV. mindestens zehn Male mit der Faust auf den Kopf und Oberkörper geschlagen, damit VV. ruhig werden würde und er – der Angeklagte – aufhören könne zu schlagen. Als VV. dann aufgehört habe, sich zu bewegen, habe er - der Angeklagte - versucht, VV.s Puls zu fühlen, aber keinen gefunden. Er habe in diesem Moment gewusst, dass VV. tot gewesen sei. Nach mehreren Minuten habe er dann VV.s Leichnam in weitere Laken gewickelt und das Bündel zunächst in eine zu kleine Einkaufstasche gesteckt. Der in Laken gewickelte Kopf und Oberkörper hätten aus der Tasche rausgeragt. Dieses Paket habe er dann auf den Trolley gestellt und habe versucht, den Kopf mit einem Kabel am Gestänge des Trolleys festzubinden. Das Kabel sei dabei aber durchgerissen. Danach erst habe er die blaue IKEA-Tasche geholt und den Leichnam beseitigt. Er habe VV. zu keinem Zeitpunkt töten wollen. bb. Diese Einlassung ist im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt durch die Beweisaufnahme im Übrigen, insbesondere durch die abweichenden Angaben des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung als Beschuldigter am 03.04.2014 und 04.04.2014 anlässlich seiner Festnahme. Die Einlassung ist, soweit der Angeklagte den Grund für das Betreten der Wohnung durch VV. (Spielen), das Motiv für seine Misshandlungen (Erregung über eine Äußerung / Verhinderung des Schreiens) und die Todesursache (Befestigung des fälschlich für tot gehaltenen Kindes am Trolley) abweichend vom festgestellten Sachverhalt dargestellt hat, im Übrigen auch wenig plausibel. Sie enthält Widersprüche und Ungereimtheiten. So ist es nach Auffassung der Kammer schon nicht nachvollziehbar, dass der Angeklagte VV. zum Spielen in die Wohnung gelassen haben will. Der Angeklagte befand sich in einem emotionalen Ausnahmezustand. Angesichts der Trennung seiner Lebensgefährtin JJ. KK. und der gemeinsamen Kinder von ihm, war er aufgebracht und frustriert. Er beabsichtigte – vor dem Klingeln des VV. -, mit seiner Lebensgefährtin ein weiteres Telefongespräch zu führen, um diese zur Rückkehr zu bewegen. In einer solchen emotionalen Lage ist man – vorzugsweise – allein, jedenfalls entspricht es nicht einer naheliegenden Verhaltensweise, freiwillig ein fremdes Kind in eine von sich allein bewohnte Wohnung zu lassen. Zudem gab es für VV. keinen nachvollziehbaren Grund, die Wohnung des Angeklagten freiwillig zu betreten, nachdem er erfahren hatte, dass sein Spielkamerad QQ. nicht da sei. Dass dies auch nicht VV.s Ansinnen war, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen ZZ.: Dieser hat – zur Überzeugung der Kammer zutreffend – ausgesagt, dass VV. an der von ihm und der Familie seiner Lebensgefährtin bewohnten, über der Wohnung des Angeklagten liegenden Wohnung geklingelt und nach seinem Spielkameraden – XX. – gefragt habe. Als ihm geantwortet worden sei, dass XX. keine Zeit habe, sei VV. sofort umgedreht und habe den Eingangsbereich der Wohnung Richtung Ausgang verlassen. Es gab also unmittelbar vor dem Klingeln des VV. an der Wohnungstür des Angeklagten keine Tendenzen des VV., dass dieser ohne einen seiner Freunde in einer fremden Wohnung habe spielen wollen. Zudem war der Angeklagte – was die insofern überzeugenden Angaben der Zeuginnen JJ. KK. und der Mutter des VV., RRR. WW., übereinstimmend ergeben haben – nicht in die Spielbetreuung seiner Kinder eingebunden. In diesem Zusammenhang dürfte VV. in der Person des Angeklagten demnach keine gewohnte oder vertraute Person gesehen haben. Das macht es nicht besonders naheliegend, dass VV. in der Wohnung des Angeklagten und allein mit diesem hat spielen wollen. Zudem ist die Einlassung nicht geeignet, zur Überzeugung der Kammer den Grund für die massiven, mindestens zehn Faustschläge gegen den Kopf und Körper des VV. zu erklären. Nach Auffassung der Kammer ist es wenig plausibel, dass der Angeklagte damit habe erreichen wollen, dass VV. sich wieder beruhige, damit er – der Angeklagte – aufhören könne. Das widerspricht jeder Lebenserfahrung. Auch der Angeklagte dürfte nicht davon ausgegangen sein, ein fünfjähriges Kind durch massive Faustschläge beruhigen zu können. Letztlich ist auch das angebliche Verhalten des Angeklagten nach den Faustschlägen in sich nicht stimmig: Obwohl er Lebenszeichen an VV. durch Fühlen des Pulses kontrolliert haben will, belässt er das über den Kopf des VV. gezogene Bettlaken auf Mund und Nase. Besonders naheliegend wäre es doch die Atemwege sofort freizulegen, wenn ihm das Überleben ein Anliegen gewesen wäre. Nach den überzeugenden Ausführungen des/der Rechtsmediziner/in CCC. – wie unten noch näher darzulegen sein wird (vgl. b.) – war eine Strangulation – von mindestens einer Minute Dauer – todesursächlich. Bei der Obduktion sind insoweit hierfür typische Einblutungen, die nur bei Lebenden entstehen können, und eine Strangulationsfurche festgestellt worden. Diese Erkenntnis lässt sich nicht mit der Darstellung des Angeklagten, „nur“ geschlagen zu haben, in Einklang bringen. Die in seiner Einlassung enthaltene Erklärung, wie es zur Strangulationsfurche im Bereich des Halses bei VV. gekommen sein könnte – Befestigung des fälschlich für tot gehaltenen Kindes am Trolley -, ist nicht plausibel. Der Angeklagte beabsichtigte, den Leichnam unbemerkt aus seiner Wohnung zu schaffen, um diesen irgendwo – weiter entfernt – abzulegen. Würde er die Tasche mit dem gebündelten Leichnam – wie behauptet - auf den Trolley stellen und den Hals am Gestänge festbinden, wäre der – wenn auch in Tücher gehüllte – Leichnam für jedermann erkennbar gewesen; das Entdeckungsrisiko, was der Angeklagte durch das Nachtatverhalten gerade zu minimieren suchte, wäre so besonders hoch gewesen. Überdies lässt sich die Erklärung auch nicht ohne Weiteres mit der Dauer der Strangulation – mindestens eine Minute, wahrscheinlich sogar zwei Minuten –, die zur Tötung eines Menschen in der beschriebenen Art und Weise notwendig ist, in Einklang bringen. Die Kammer verkennt nicht, dass die Erklärung sich insoweit zu zeitlichen Zusammenhängen kaum verhält und daher Raum verbleibt, dass das Kabel erst nach mindestens einer Minute am Hals des VV. gerissen sein könnte. Gleichwohl erscheint es lebensnah, dass das Kabel unmittelbar während eines Zubindens oder kurz danach reißen würde, was mit der sachverständigenseits festgestellten Strangulationsdauer nicht in Übereinstimmung zu bringen wäre. Weiterhin ist nicht nachvollziehbar, warum der Angeklagte einen solchen, im Vergleich zu vom 03.04.2014 / 04.04.2014 ihn – auch aus Laiensicht - entlastenden Geschehensablauf nicht bereits im Rahmen der polizeilichen Vernehmung geschildert hatte. Überdies vermochte es der Angeklagte während der polizeilichen Einlassung nicht, sich an ein Strangulationswerkzeug – ein Kabel – zu erinnern. Auch auf Vorhalt dieses Bestandteils aus dem den Vernehmungsbeamten mündlich übermittelten Obduktionsbericht am 04.04.2014 war dem Angeklagten die Nutzung eines solchen Werkzeugs nicht erinnerlich. Gleiches gilt bzgl. der angeblichen Verwendung einer zu kleinen Einkaufstasche, wie sich der Angeklagte erstmals am 15.10.2014 eingelassen hat. In der Vernehmung vom 03. / 04.04.2014 wird so etwas nicht angedeutet, obschon der Angeklagte den Vorgang des „Einpackens“ des Leichnams genau zu schildern in der Lage war. Auch wenn sich die Kammer der Relativität der zeitlichen Angaben „mehrere Minuten“ – Einlassung vom 15.10.2014 – und fehlender Informationen zur Dauer vom ersten Schlag des Angeklagten gegen VV. bis zu dessen Tod bewusst ist und aufgrund dessen das Folgende mit der gebotenen Vorsicht würdigt, lassen sich die vom Sachverständigen CCC. in einer Kopfwunde des VV. gefundenen, sogenannten Abräumzellen nicht ohne Weiteres mit dem vor der Kammer geschilderten Geschehensablauf in Einklang bringen: Danach muss VV. die ihm dort zugefügte Wunde mindestens 15 bis 30 Minuten überlebt haben. Das wiederum würde bedeuten, dass der Angeklagte nach den – gemäß dieser Einlassung - binnen kurzer Zeit erfolgten Schlägen bis zum – angeblichen – Festbinden des Halses des VV. am Gestänge des Trolleys 15 bis 30 Minuten zugewartet hätte. Das ist zwar möglich, wäre aber nach Auffassung der Kammer nicht besonders naheliegend. Es war schließlich auch nicht möglich, die insofern bestehenden Unplausibilitäten der Erklärung vom 15.10.2014 durch Nachfragen zu klären, da der Angeklagte durch seine Verteidigerin abschließend erklärt hat, dass Nachfragen nicht beantwortet werden würden. Nach alledem ist die Kammer unter zusammenfassender Würdigung davon überzeugt, dass die in der Hauptverhandlung abgegebene Einlassung des Angeklagten in den genannten Punkten nicht den tatsächlichen Geschehnissen entspricht. cc. Der Angeklagte hat demgegenüber bei seiner polizeilichen Vernehmung am 03.04. / 04.04.2014 die Geschehnisse in seiner Wohnung – abgesehen von der Benutzung eines Strangulationswerkzeugs – so geschildert, wie sie auch die Kammer ihren Feststellungen zugrunde gelegt hat. Seine damaligen Angaben sind plausibel, widerspruchsfrei und lassen sich zwanglos mit der Beweisaufnahme im Übrigen, insbesondere den Ausführungen des Rechtsmediziners CCC., in Einklang bringen. Zudem ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, warum der Angeklagte sich bei der Polizei, wo er Würgen und Schlagen aus Wut eingeräumt hat und auch den ersten Schlag an der Wohnungstür schon ausgeteilt haben will, selbst stärker belastet haben sollte, als dies tatsächlich der Fall gewesen ist. Die Kammer ist deshalb von der Richtigkeit dieser Angaben überzeugt. Der Inhalt der Angaben des Angeklagten vor der Polizei ist durch die zeugenschaftliche Vernehmung der Polizeibeamten FFF. und GGG. als Vernehmungsbeamte eingeführt worden. Die Kammer glaubt den polizeilichen Vernehmungsbeamten. Sie waren jeweils in der Lage, den Inhalt, den Verlauf und das Verhalten des Angeklagten während der Vernehmung übereinstimmend, stringent, plausibel und nachvollziehbar zu schildern. Inhaltlich werden ihre jeweiligen Angaben auch durch die dazugehörigen – über Vorhalt eingeführten - polizeilichen Protokolle gestützt, die vom Angeklagten jeweils gelesen und – auf jeder Seite – unterzeichnet worden sind. Anhaltspunkte dafür, dass die als Zeugen vernommenen Polizeibeamte nicht wahrhaftig bekundet hätten, haben sich nicht ergeben. Der Angeklagte ist vor der Vernehmung weder von den Vernehmungsbeamten so unter Druck gesetzt worden, dass er nicht gewusst hat, was er tat, noch sind ihm die Antworten vorgegeben – wie es in seiner Einlassung angedeutet worden ist. Vielmehr hat der – ordnungsgemäß als Beschuldigter belehrte – Angeklagte Gelegenheit erhalten, in Einem das Geschehen ununterbrochen zu berichten. Diese Darstellung ist vom Vernehmungsbeamten GGG. kursorisch handschriftlich festgehalten worden. Danach ist die protokollierte Vernehmung mit Nachfragen am 03.04.2014 und ergänzend am 04.04.2014 erfolgt. Der Angeklagte hatte am 04.04.2014 Gelegenheit erhalten, sich das Protokoll vom 03.04.2014 durchzulesen und dies sodann – was er auch tat – zu unterschreiben. Er hatte also hinreichend Gelegenheit, seine Angaben in Ruhe zu überdenken. Das hat sich aus den überzeugenden Angaben der als Zeugen vernommenen polizeilichen Vernehmungsbeamten FFF. und GGG. ergeben. Der strukturelle Ablauf der Vernehmung am 03.04.2014 und 04.04.2014 ergibt sich zudem aus den datierten Vernehmungsprotokollen. Im Übrigen haben die Vernehmungsbeamten FFF. und GGG. übereinstimmend kundgetan, dass der Angeklagte während der Vernehmungen am 03.04.2014 und 04.04.2014 einen ruhigen und gefassten Eindruck machte. Anhaltspunkte für eine suggestive Befragung oder die Erzeugung oder Ausnutzung einer Drucksituation im Empfinden des Angeklagten haben sich somit nicht ergeben. Der vom Angeklagten vor der Polizei geschilderte Geschehensablauf ist im Gegensatz zu seinen Angaben vor der Kammer in sich stimmig. Auch weitere, feststehende Umstände und Ermittlungsergebnisse stützen die Richtigkeit dieses Ablaufs, weil sie sich widerspruchslos, plausibel und nachvollziehbar mit der Darstellung in Einklang bringen lassen: So sind die am Leichnam des VV. festgestellten, zu dessen Lebzeiten zugefügten Verletzungen durch stumpfe Gewalt am Kopf und Körper zwanglos mit den vom Angeklagten geschilderten, mehrfachen Schlägen – mit der flachen Hand und der Faust – zu erklären (zu den Verletzungen und zur Todesursache vgl. unter b.). Auch die Würgehandlungen des Angeklagten passen zur Todesursache. Beide Aspekte ergeben sich aus der plausiblen Gutachtenerstattung des erfahrenen gerichtsmedizinischen Sachverständigen CCC., an deren Richtigkeit die Kammer keinen Zweifel hat und der die Kammer somit uneingeschränkt folgt. Schließlich lassen sich mit diesem Geschehensablauf auch die vom Sachverständigen CCC. in einer Kopfwunde des VV. gefundenen, sogenannten Abräumzellen plausibel erklären: Danach muss VV. die ihm dort zugefügte Wunde zumindest 15 bis 30 Minuten überlebt haben. Der – erste – Schlag im Eingangsbereich und die Dauer des weiteren Geschehens bis zum Tod des VV. lassen sich lebensnah ohne Weiteres mit 15 bis 30 Minuten in Einklang bringen. Diese Aussage des Angeklagten erklärt auch plausibel, wie VV. in seine Wohnung gelangt ist: Nachdem VV. vom Angeklagten die Information erhalten hatte, dass sein Freund QQ. nicht da sei, gab es nämlich für VV. keinen nachvollziehbaren Grund, die Wohnung des Angeklagten freiwillig zu betreten. Schließlich passt die Verursachung des Todes durch massive Gewalteinwirkung zum emotionalen Gewaltverhalten und zur geringen Frustrationstoleranz des Angeklagten: So hat der im Zusammenhang mit gerichtlichen Begutachtungen erfahrene und besonders versierte Sachverständige und Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie HHH., dessen nachvollziehbaren Angaben die Kammer uneingeschränkt folgt, ausgeführt, dass die Tatausführung – massive Schläge und kräftiges Drosseln eines Kindes mit einem Werkzeug über einen erheblichen Zeitraum von mindestens einer Minute – gut in das Bild eines Täters passt, der Wut, Zorn, Frust und Aggressionen ventiliert hat. Aus psychiatrischer Sicht versachlicht in solchen Momenten ein Täter sein Opfer, so dass aus dessen Sicht kein Unterschied bestehe, ob Gewalt gegen Sachen oder Menschen verübt werde. Dies ist jedenfalls mit vom Angeklagten bereits in der Vergangenheit offenbar gewordenen Wesenszügen in Einklang zu bringen: Jedenfalls in zwei Fällen ist der Angeklagte nach Streitigkeiten innerhalb der Familie körperlich aggressiv geworden und hat seine Frau, deren Schwester und sein eigenes, 16 Tage altes Kind, bzw. die Schwester seiner Frau erheblich verletzt. In einem weiteren Fall hat er aus Wut und Zorn die Türzarge beschädigt, nachdem es familiären Streit gegeben hat. Die Zeugin JJ. KK. hat – vor diesem Hintergrund auch plausibel, nachvollziehbar und mithin glaubhaft – geschildert, dass der Angeklagte in solchen Fällen häufiger Gegenstände zerstörte, um sich abzureagieren. Ergänzend zu den Angaben des Angeklagten vor der Polizei hat die Kammer aus der Tatsache, dass der Sachverständige CCC. am Hals des Leichnams eine gleichmäßig verlaufene Drosselmarke mit einer Breite von fünf bis sieben mm festgestellt hat, geschlossen, dass ein Drosselwerkzeug – ein Kabel - benutzt worden ist. In einem Mülleimer in der Wohnung des Angeklagten ist – wenngleich einige Tage nach der Tat – ein zerrissenes Antennenkabel gefunden worden, das nach dem überzeugenden (s.u.) Gutachten des Sachverständigen CCC. aus medizinischer Sicht als Drosselwerkzeug die Drosselmarke zu erklären vermag. Das Antennenkabel hat einen Durchmesser von 4,5 – 5 mm. dd. Im Übrigen hat die Kammer an der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten, dass VV. durch seine Misshandlungen getötet worden ist und er die Leiche in Laken gebündelt in einer Ikea-Tasche abgelegt hat, keinen Zweifel. Der Zeuge ZZZ. hat – wie schon dargestellt - glaubhaft geschildert, dass VV. gegen 14.50 Uhr mehrfach geklingelt hatte, um seinen Freund XXX. zum Spielen abzuholen. Es ist daher nach Auffassung der Kammer naheliegend, dass er – nachdem ihm mitgeteilt worden ist, dass XXX. keine Zeit hatte – auch an der darunterliegenden Wohnung seines Freundes QQ. klingeln würde. Ferner hat der – nach Auffassung der Kammer glaubwürdige und in seiner Darstellung insoweit glaubhafte - Zeuge III. angegeben, den Angeklagten am 14.03.2014 – dem Tattag – in der Zeit zwischen 16.10 und 16.30 Uhr mit einem Trolley auf der Straße „JJJ.“ an der DDD. entlanggehen gesehen zu haben. Dabei handelt es sich um die vom Angeklagten beschriebene Wegstrecke, die er zur Beseitigung des Leichnams respektive des Rückwegs zurückgelegt hat. Die Benutzung der Straße „JJJ.“ ist auch vor dem Hintergrund des Leichenfundorts einerseits und der Wohnung des Angeklagten andererseits naheliegend und daher – aus Sicht des Angeklagten – vernünftig und plausibel. Schließlich konnte – was die geständige Einlassung des Angeklagten weiter stützt – durch die Angaben der Zeugen KKK. und LLL. ein Trolley in einem Gebüsch in der Nähe einer Brücke gefunden werden, den die Zeugin JJ. KK. als „ihren“ Trolley wiedererkannt hat. Die Zeugen KKK. und LLL.. können als Häftlinge in der Justizvollzugsanstalt, in der auch der Angeklagte zur Untersuchungshaft aufhältig war, Informationen zum Fundort des Trolleys nur vom Angeklagten erhalten haben. Der Fundort liegt überdies auf dem – im oben beschriebenen Sinne - naheliegenden Weg zwischen Ablageort der Leiche des VV. und der Wohnung des Angeklagten. D. Polizeibeamte/in BBB. hat überdies plausibel und nachvollziehbar geschildert, wie sie die in der Ikea-Tasche und in Laken gebündelte Leiche nach einer aufwendigen polizeilichen Suchaktion gefunden hat. Auch die in Augenschein genommenen Obduktionsfotos, die das schichtweise Freilegen des Leichnams dokumentieren, haben bestätigt, wie der Leichnam des VV. vor dem Transport verpackt worden ist. Die Zeugin JJ. KK. hat auch ein - aufgrund der Inaugenscheinnahme zweier Lichtbilder („Lichtbildmappe“ Nr. 124 und 125) mit der Abbildung eines auffälligen, weil türkisgemusterten, in Längsstreifen gestalteten - Bettlaken, in das der Leichnam des VV. eingewickelt war, spontan als ihr gehörig erkannt. Dabei handelt es sich auch um ein solches mit einer auffälligen Musterung, weshalb die Angaben hierzu nach Auffassung der Kammer auch glaubhaft sind. Das bestätigt die Darstellung des Angeklagten, den toten Körper des VV. zwecks Beseitigung aus der Wohnung in Laken gewickelt zu haben. Ferner hat Frau KK. bestätigt, dass sich eine blaue Ikea-Tasche in ihrem Haushalt befunden hatte. Auch ergibt sich aus dem plausiblen und nachvollziehbaren Gutachten des als Biologe mit solchen Fragestellungen beim Landeskriminalamt betrauten, erfahrenen und kundigen Sachverständigen MMM. zur Überzeugung der Kammer, dass an dem blauen Bettlaken – die erste Wickelschicht des Leichnams – genetisches DNA-Material des Angeklagten festzustellen war. Der Sachverständige, der mit der Untersuchung des Bettlakens und weiterer Gegenstände betraut gewesen ist, hat insoweit überzeugend ausgeführt, dass am Bettlaken ein DNA-Gemisch mit einer in 8 STR-Systemen ableitbaren und dem Beschuldigten übereinstimmenden DNA-Hauptspur detektiert worden sei. Biostatistisch komme das zwischen dem Beschuldigten und der DNA-Hauptspur übereinstimmende DNA-Profil unter mehr als 10 Milliarden nicht blutsverwandten und in Deutschland lebenden Personen kein zweites Mal vor. Vor dem Hintergrund dieser Häufigkeit könne die DNA-Hauptspur dem Beschuldigten zugeordnet werden. ee. Abweichend vom festgestellten Sachverhalt haben die Zeugen KKK. und LLL. zum Gelangen des VV. in die Wohnung des Angeklagten und zur Motivation des Angeklagten abweichende Angaben gemacht. Sie wollen damit insgesamt Umstände bekunden, die ihnen der Angeklagte während der Zeit der gemeinsamen Inhaftierung mitgeteilt haben soll. Danach habe VV. zwar in der Zeit zwischen 14.50 und 15.00 Uhr an der Wohnungstür der Wohnung über der des Angeklagten geklingelt und nach seinem Spielkameraden gefragt. Er sei dann aber – ohne an der Wohnungstür des Angeklagten zu klingeln – durch das Treppenhaus nach draußen gelaufen. VV. habe dann auf der Rückseite des Hauses, zu der die Wohnung des Angeklagten gehört, gespielt, was der Angeklagte beobachtet habe. Aufgrund des Hasses des Angeklagten auf die Familie seiner Lebensgefährtin JJ. KK., habe der Angeklagte dann den Entschluss gefasst, den albanisch-stämmigen VV. zu töten, um damit Rache an der albanisch-stämmigen Familie seiner Lebensgefährtin zu nehmen und um diese Familie zu strafen. Nach seiner Vorstellung sei es nämlich so, dass Albaner alle umeinander trauern würden. So habe er VV. von seinem Balkon – auf der Rückseite des Hauses – gerufen und ihm gesagt, dass QQ. wieder zu Hause sei. Der Angeklagte habe dann VV. über den Balkon in die Wohnung gelassen und ihm gesagt, dass QQ. auf der Toilette sei und VV. Fernsehen schauen sollte. Der Angeklagte habe dann seine Lebensgefährtin JJ. KK. angerufen und mit ihr gestritten. Nachdem der Angeklagte das Gespräch beendet habe, habe VV. gefragt, warum er – der Angeklagte – ihn angelogen habe: QQ. sei gar nicht zu Hause. VV. habe den Angeklagten dann beleidigt; der Angeklagte habe ihm dann eine feste Ohrfeige gegeben, so dass VV. auf den Boden gefallen sei. Noch bevor dieser habe anfangen können zu schreien, habe der Angeklagte ihm ein Laken über Kopf und Oberkörper geworfen und so den sich wehrenden VV. auf dem Boden fixiert. Er habe dann das Antennenkabel gegriffen, um VV.s Hals gelegt und diesen gewürgt, damit VV. sterbe. Um sicherzugehen, dass VV. tot sei, habe er diesen brutal mit Fäusten geschlagen. Nachdem VV. tot gewesen sei, habe der Angeklagte VV.s Hose runtergezogen; der Angeklagte habe dann seinen Peniskopf „reingeschoben“, sei aber so erregt gewesen, dass er „leider“ nicht „bis zum Anschlag reinschieben“ habe können. Er habe dann auf dem Laminatboden abgespritzt, VV.s Hose danach wieder hochgezogen und den Leichnam beseitigt. Die Spermaflecken auf dem Boden habe er mit Toilettenpapier aufgewischt. Da dennoch an der Stelle Flecken zu sehen gewesen seien, habe er Cola darüber verschüttet; JJ. KK. seien am nächsten Tag die Flecken aufgefallen, woraufhin sie die ganze Wohnung gesäubert habe, bevor sie endgültig ausgezogen sei. Ferner soll der Angeklagte den Mithäftlingen gegenüber die Tötung des seit Jahren vermissten Mädchens NN. eingeräumt haben. Die Zeugen haben insoweit entsprechende – von KKK. gefertigte – Schriftstücke vorgelegt, deren inhaltliche Richtigkeit durch die Unterschrift des Angeklagten bestätigt worden sei. Diesen Angaben folgt die Kammer – soweit sie vom festgestellten Tatgeschehen abweichen – nicht. Soweit die Angaben der Zeugen KKK. Und LLL.. das Gelangen des VV. in die Wohnung des Angeklagten und dessen Motivation für die Tötung des VV. als Rache an der Familie der JJ. KK. und einen Hass auf Albaner darstellen, ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angaben unzutreffend sind. Bezüglich der behaupteten sexuellen Handlungen am Leichnam des VV. verbleiben nach Auffassung der Kammer jedenfalls derart gravierende Zweifel, dass sich ein solcher Verlauf des – ohnedies nur – Nachtatgeschehens nicht sicher feststellen ließe. Entweder stimmen die von den Zeugen wiedergegebenen Angaben des Angeklagten objektiv nicht, weil der Angeklagte übertrieben oder bewusst unwahr erzählt hatte; oder die Zeugen KKK. und LLL. haben ihrerseits unwahr bezeugt. Für beide Möglichkeiten gibt es Anhaltspunkte, die nach Auffassung der Kammer schwer wiegen. Gegen den dargestellten Geschehensablauf, wie und mit welcher Motivation des Angeklagten VV. in die Wohnung gekommen und getötet worden sein soll, sprechen weitere Umstände und Gesichtspunkte, so dass es nach Auffassung der Kammer ausgeschlossen ist, dass sich das Geschehen insoweit wie dargestellt ereignet hat. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Angaben der Zeugen KKK. und LLL. zum Auffinden des Trolleys, mit dem der Leichnam des VV. vom Angeklagten fortgeschafft wurde, und zum Auffinden des Leichnams der NN. in OOO., mit deren Verschwinden der Angeklagte in Hannover in Verbindung gebracht wurde, geführt haben. Dabei handelt es sich auch um Täterwissen, so dass viel dafür spricht, dass die Zeugen solche Angaben vom Angeklagten erhalten haben können. Gleichwohl sind die Angaben der Zeugen KKK. und LLL. im Übrigen teilweise widersprüchlich und wenig plausibel und nachvollziehbar. Die Zeugen sind auch unglaubwürdig: Sie haben ein starkes Eigeninteresse daran, die Handlungen und Motivation des Angeklagten in ein besonders schlechtes Licht zu rücken, dahingehend zu übertreiben und falsch darzustellen, um so ein gutes Verkaufsargument der Presse gegenüber zu haben. Überdies ergeben sich Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit auch aus jeweiligen Vorverurteilungen und der Art und Weise, wie die Zeugen den Angeklagten zur Abgabe eines „Geständnisses“ bewegt haben wollen. Letztlich folgen auch aus der besonderen Situation, in der sich der Angeklagte im Rahmen der Untersuchungshaft befand, nachvollziehbare Anhaltspunkte, die den Angeklagten dazu bewegt haben könnten, gegenüber den Zeugen KKK. und LLL. zu übertreiben oder bewusst falsch darzustellen. Im Einzelnen: Die angebliche Motivation des Angeklagten dahin, dass er aus Hass und Rache an der albanischstämmigen Familie seiner Lebensgefährtin ein fremdes, albanischstämmiges Kind umbringen würde, um diese trauern zu lassen, ist bereits für sich genommen nicht nachvollziehbar. Dazu passt zudem nicht, dass der Angeklagte VV. nach der Version der Zeugen über einen längeren Zeitraum in der Wohnung verweilen ließ und während dieser Zeit noch seine Lebensgefährtin JJ. KK. angerufen haben und mit ihr ein – wie vorhersehbar – massives Streitgespräch geführt haben will. Plausibel und nachvollziehbar wäre es vielmehr gewesen, VV. dann auch sofort umzubringen. Zudem sind die Angaben in der zeugenschaftlichen Vernehmung der Zeugen LLL. und KKK. inhaltlich widersprüchlich: So hat der Zeuge KKK. angegeben, dass LLL. während der Entstehung des angeblichen Geständnisses des Angeklagten auch stets anwesend gewesen sei; der Zeuge LLL. hat dagegen ausgesagt, auch über längere Episoden und nicht nur kurzfristig nicht dabei gewesen zu sein. Der Zeuge LLL. hat sich auch auf Nachfrage zunächst nicht daran erinnern können, dass der Angeklagte – wie inhaltlich von KKK. unter dem 16.05.2014 niedergeschrieben – sexuelle Handlungen, die er an VV.s Leichnam vorgenommen haben soll, geschildert habe. Schließlich hat er dann doch angegeben, sich an solche Schilderung zu erinnern. Diese seien aber – so der Zeuge LLL. – im Gespräch zwischen KKK. und dem Angeklagten auf Deutsch erfolgt. Demgegenüber hat der Zeuge KKK. bekundet, dass solcherlei Inhalte zwischen ihm und dem Angeklagten auf Türkisch besprochen worden seien, da die Gespräche, die in den Aufenthaltsräumen des Hafthauses stattgefunden haben sollen, möglicherweise vom Personal auch hätte mitgehört werden können. Weiter hat der Zeuge KKK. die verschiedentlichen Gesprächssituationen so dargestellt, dass er mit Zettel und Stift die Schilderung des Angeklagten entgegengenommen und stichworthaft aufgeschrieben habe. Danach – so KKK. – habe er alleine in eigenen Worten eine Reinschrift gefertigt. Der Zeuge LLL. hat demgegenüber geschildert, dass die Gespräche zwischen ihnen und dem Angeklagten während des Backgammonspiels der Zeugen stattgefunden hätten. Zettel und Stift habe KKK. nicht dabei gehabt. Der Zeuge LLL. will sich sicher gewesen sein, dass der Angeklagte zwar geschildert habe, VV. über den Balkon in die Wohnung gelassen zu haben, jedoch den Zeugen nicht mitgeteilt habe, warum er dies getan haben will. Der Zeuge KKK. hat dagegen bekundet, dass der Angeklagte VV. in die Wohnung gelockt habe, um ihn zu töten, weil VV. Albaner gewesen sei. Schließlich hat der Zeuge LLL. dargestellt, dass es während der über viele Tage dauernden „Vernehmung“ des Angeklagten auch mal ein bis zwei Tage Pause gegeben habe, weil er – LLL. - und der Zeuge KKK. das wegen der schwerwiegenden und emotional belastenden Schilderungen des Angeklagten gebraucht hätten. Streit habe es dagegen nicht gegeben. Demgegenüber hat der Zeuge KKK. kundgetan, dass er und der Zeuge LLL. den Angeklagten auch mal hätten vier Tage „schmoren“ lassen, weil dieser ihnen gegenüber offenbar unrichtige Angaben zum Ort der Leiche der NN. gemacht habe, worüber die Zeugen sehr ärgerlich gewesen seien. Überdies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte und dem Ausforschungsverhalten der Zeugen LLL. und KKK. gegenüber dem Angeklagten, dass dieser von den Zeugen zum Aufbauschen und Fantasieren ermuntert worden ist, weshalb die objektive Richtigkeit der Angaben der Zeugen – wenn der Angeklagte sich gegenüber diesen auch so geäußert haben mag – einem kritischen Infragestellen nicht standhält: So haben die Zeugen LLL. und KKK. bekundet, den Angeklagten stets ermuntert zu haben, wenn dieser über Kindstötungen berichtet haben soll. Der Zeuge KKK. will den Angeklagten etwa mit den Worten „Das ist gut, was du getan hast“ unterstützt haben. Damit haben die Zeugen den Angeklagten aber – sollte er sich inhaltlich tatsächlich so geäußert haben – derart zum „Geschichtenerzählen“ motiviert, dass deshalb erhebliche Bedenken an der inhaltlichen Richtigkeit etwa vom Angeklagten kundgetaner Darstellungen verbleiben. Dabei hatte der Angeklagte auch Gründe, gegenüber den Zeugen LLL. und KKK. Geschehnisse auszudenken und / oder zu übertreiben. Nach den insoweit plausiblen und für die Kammer nachvollziehbaren Angaben der Zeugen wurde der Angeklagte bereits beim Antritt der Untersuchungshaft von den übrigen Insassen massiv angefeindet und bedroht. Die Zeugen KKK. und LLL. waren seine einzigen Sozialkontakte im Vollzug; der Zeuge KKK. hatte überdies dem Angeklagten erklärt, dass diesem nichts passieren würde, wenn er – der Zeuge KKK. – bei ihm wäre. Nach dem Eindruck des Zeugen KKK. war der Angeklagte so denn auch von diesem „besessen“. Der Angeklagte war zu dieser Zeit ob seiner Situation auch verzweifelt und stand unter Druck. Zudem sollte das „Geständnis“ nach der Geschichte, die die Zeugen erdacht und dem Angeklagten präsentiert hatten, gar nicht dazu dienen, Taten des Angeklagten zu offenbaren. Insofern war es aus seiner Sicht möglicherweise gleichgültig, was und in welcher Intensität er Taten gegenüber den Zeugen zugeben würde. Die Zeugen haben nämlich mitgeteilt, gegenüber dem Angeklagten vorgespielt zu haben, dass der Zeuge KKK. der Kopf einer international tätigen Organhandelmafia sei; der Zeuge LLL. sei sein Beschützer. Die Organisation sei durch ihre weitreichenden Kontakte jederzeit in der Lage, Beweismittel zu verfälschen und Leichen verschwinden zu lassen. Einerseits müsse der Angeklagte, damit man ihm helfen könne, den Fundort der Leiche NN.s mitteilen, damit man diese verschwinden lassen könne; andererseits brauche der Zeuge KKK. eine Absicherung in Form eines „Geständnisses“ damit er gegen den Angeklagten, wenn dieser später für die Organisation arbeiten würde, etwas in der Hand habe, um den Angeklagten abzuhalten, die Organisation zu verraten. Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben und die Glaubwürdigkeit der Zeugen KKK. und LLL. spricht auch deren jeweiliges Eigeninteresse. So haben beide Zeugen unabhängig voneinander eingeräumt, dass sie sich durch das beim Angeklagten erschlichene „Geständnis“ Haftverschonung bzw. eine positive Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Haftstrafen zum 2/3 – Zeitpunkt versprochen hatten. Dazu stimmig hatte der Zeuge KKK. sein Wissen auch nicht sofort offenbart, sondern hat dies erst nach einigen Gesprächen zwischen ihm, seinem Rechtsanwalt, Vertretern der Staatsanwaltschaft und der Gerichte – quasi scheibchenweise – getan; die Preisgabe war stets an eine Gegenleistung im oben genannten Sinne geknüpft. Der Zeuge KKK. hat weiterhin zugegeben, das von ihm selbst niedergeschriebene, schriftliche „Geständnis“ vom 16.05.2014 nur zu dem Zweck angefertigt zu haben, um es an die Medien zu verkaufen. Gerade vor dem Hintergrund einer besseren Verkäuflichkeit ist es nach Auffassung der Kammer jedenfalls gut möglich, dass die Motive des Angeklagten erfunden bzw. stark verzerrt und übertrieben dargestellt wurden. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen KKK. und LLL. ergeben sich auch aus deren Vorverurteilungen. So ergibt sich aus dem Bundeszentralregisterauszug vom 14.10.2014 betreffend den Zeugen KKK. - ihm vorgehalten und von ihm als inhaltlich richtig bestätigt -, dass er – insgesamt 11 Mal – auch wegen Betrugs und uneidlicher Falschaussage verurteilt wurde. Aus dem Bundeszentralregisterauszug vom 30.09.2014 betreffend den Zeugen LLL. - ihm vorgehalten und von ihm als inhaltlich richtig bestätigt – ergibt sich, dass er – insgesamt 9 Mal – auch wegen Betrugs – mithin bewussten Lügens - verurteilt wurde. Schließlich hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Zeugen KKK. und LLL. das „Geständnis“ vom Angeklagten dadurch erlangt haben wollen, dass sie diesen getäuscht – also angelogen - hatten. Hinzu kommt: Insgesamt wirkt die Darstellung der Zeugen KKK. Und LLL. von den – angeblichen – Schilderungen des Angeklagten nach Auffassung der Kammer übertrieben. Es ist für die Kammer kein plausibler und / oder nachvollziehbarer Grund offenbar geworden, warum der Angeklagte während der Untersuchungshaft anderen Gefängnisinsassen ein sexuelles Vergehen an der Leiche eines Kindes derart ausgeschmückt schildern sollte. Die gerichtsmedizinische Untersuchung hat zudem keinen Hinweis auf eine sexualbezogene Handlung ergeben. Es besteht somit der Verdacht, dass die Zeugen, die das „Geständnis“ des Angeklagten an die Presse verkaufen wollten, sexualbezogene Handlungen erdacht hatten, um dies für die Presse interessanter erscheinen zu lassen. Überdies habe der Angeklagte – so die Zeugen weiter – den Plan geäußert, eines seiner Kinder zu töten, um nicht weiter in Verdacht zu geraten. Das mache ihm auch nichts aus, da man Kinder „jederzeit wieder erzeugen“ könne. Die angebliche Bereitschaft und Skrupellosigkeit des Angeklagten, seine eigenen Kinder zu töten, passt schließlich auch weder dazu, dass der Angeklagte – auch nach der Darstellung der Zeugen KKK. und LLL. – in verschiedenen Telefonaten verzweifelt versucht hatte, seine Lebensgefährtin und seine Familie zur Rückkehr zu bewegen. Außerdem hat der ansonsten emotional nach außen verschlossene Angeklagte während der Hauptverhandlung – am 01.10.2014 - deutliche Gefühlsregungen gezeigt, als seine Lebensgefährtin JJ. KK. ihm unmissverständlich sagte, dass er – der Angeklagte – seine Kinder nie wieder sehen werde. Das widerspricht einer emotionalen Gleichgültigkeit diesen gegenüber. Kritisch zu bewerten ist schließlich auch, dass der Zeuge KKK. die - angeblichen – Äußerungen des Angeklagten nur stichwortartig notiert und am Ende eines Tages dann allein in eigenen Worten ausformuliert haben will. Hier bestünde – neben den übrigen Bedenken – noch die Unsicherheit fehlerhafter Erinnerung und Übertragung. Nach alledem mag offen bleiben, ob der Angeklagte die von den Zeugen den Behörden präsentierten Schriftstücke blanko – so der Angeklagte – oder mit dem vorliegenden Inhalt unterzeichnet hatte. b. Feststellungen zu den Verletzungen und zur Todesursache Die Feststellungen zu den Verletzungen, die VV. zu Lebzeiten beigebracht worden sind, und zur Ursache seines Todes beruhen auf dem plausiblen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten des erfahrenen Gerichtsmediziners CCC.. Die Kammer folgt dessen Darlegungen und Schlussfolgerungen, die mittels Inaugenscheinnahme der angefertigten Lichtbilder weiter plausibilisiert wurden - Lichtbildmappe des Universitätsklinikums Münster, Band „Lichtbildmappe“ - deshalb umfänglich. Nach den Ausführungen des Sachverständigen lassen sich am Leichnam eindeutige Anzeichen finden, dass der Tod durch kraftvolle, mindestens ein-, wahrscheinlich zweiminütige Strangulation mittels eines Werkzeugs – etwa eines Kabels – eingetreten ist: Danach zeigten sich am obduzierten Leichnam des VV. im Kopfbereich ein ausgeprägtes Stauungssyndrom und eine Strangmarke, ebenso eine Blutung des linken oberen Kehlkopffortsatzes. Als deutliches Zeichen des Erdrosselns zeigte sich eine näher beschriebene Strangmarke von 5 – 7 mm Durchmesser an der oberen Halsvorderseite und zu beiden Seiten aufsteigend; hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Furche wird auf die im Rahmen der Beweisaufnahme auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder der Lichtbildmappe I Nr. 99 und 104 Bezug genommen. Es waren mehrere kleinfleckige und streifige rötliche Hautblutungen an der Halsvorderseite und an beiden Halsseiten unterhalb der Strangmarke festzustellen, sowie dezente kleinfleckige Einblutungen in die Kehlkopf-/Brustbeinmuskulatur und massive Einblutung in den linken oberen Pol der inneren Brustdrüse. Der Leichnam zeigte ein deutlich ausgeprägtes Stauungssyndrom im Kopfbereich mit punktförmigen und kleinfleckigen Einblutungen der Kopfschwarte im Scheitelbereich, punktförmigen Hautblutungen der Stirn, beider Augenlider, beider Schläfen und hinter beiden Ohrmuscheln. Es konnten teils dicht stehende punktförmige und kleinfleckige Blutungen unter die Herzaußenhaut und unter den Lungenfellen beidseits, ein deutliches Lungenödem und ein deutliches Hirnödem festgestellt werden. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, das Stauungssyndrom im Kopfbereich sowie die Einblutungen im Kehlkopfbereich belegten eindeutig ein Erdrosseln als Todesursache mit Werkzeug, eventuell unterstützt durch Würgen. Derartige Symptome seien nur dann zu verzeichnen, wenn die Drosselung an einem lebenden Körper stattgefunden habe. Sie lassen sicher darauf schließen, dass die Strangulation Todesursache war. Das Würgen eines bereits Toten würde weder zu derartigen Ödemen, noch zu den festgestellten Einblutungen führen. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass der Angeklagte VV. mit einem Werkzeug - wahrscheinlich dem vorgefundenen Antennenkabel – erdrosselt hat. Der Sachverständige CCC. hat weiterhin die Folgen massiver stumpfer Gewalt – verursacht zu Lebzeiten, was sicher aus den festgestellten Einblutungen in den jeweiligen Wundbereichen folgt – durch mindestens zehn massive Schläge aufgezeigt: - stumpfe Gewalt gegen die Mundregion und die linke Ohrmuschel sowie die Stirn und den Hinterkopf eingewirkt - mehrere kleinfleckige Hautunterblutungen an der Stirn links, - mehrere kleinfleckige Einblutungen in der Kopfschwarte am Hinterkopf, - 2 kleinfleckige Unterblutungen der Oberlippe, - mehrere fleckförmige Schleimhautunterblutungen im unteren Mundvorhof und im Bereich des linken Mundwinkels, - frischer Ausbruch des Zahns 4.1 (Schneidezahn im Unterkiefer) mit Verletzung der Zahntasche, - hochgradige Lockerung der Zähne 1.1 und 2.1 (2 Schneidezähne im Oberkiefer), - 2 kleinfleckige Einblutungen rechts und links der Zungenspitze, - mehrere kleinfleckige Unterblutungen der linken Ohrmuschel außen- und innenseitig, - kleinfleckige Oberhauteintrocknung im Nacken links der Mittellinie, - je eine kleinfleckige Oberhauteintrocknung am Rücken, über dem Schulterblatt und an der Außenseite des rechten Oberarmes, - eine kleinfleckige Oberhauteintrocknung am linken seitlichen Beckenkamm. Er hat ferner ausgeführt, dass die vorgenannten Verletzungen mit Ausnahme einer Stirnverletzung weniger als fünfzehn Minuten vor dem Tod (s.o.) beigebracht worden seien. Die Verletzung im Stirnbereich habe VV. dagegen zwischen 15 und 30 Minuten überlebt. Anhand der Konzentration der Abräumzellen (Granulozyten) – körpereigene Zellen, die ab etwa 15 Minuten nach einer Verletzung in einer feststellbaren Konzentration in die verletzten Zellen strömten, um dort die sich verkapselnden roten Blutkörperchen und Fibrin wieder abzubauen – sei sicher, dass die Stirnwunde diese Zeit überlebt worden sei. Die Kammer hat keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen dieses erfahrenen Sachverständigen, der ersichtlich von richtigen Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist. c. Feststellungen zum subjektiven Tatbestand Der Körperverletzungsvorsatz bei der Ohrfeige im Wohnungstürbereich ergibt sich aus der Tathandlung, die der Angeklagte auch bewusst ausgeführt hatte. Wer einen anderen mit der flachen Hand ins Gesicht schlägt, nimmt jedenfalls billigend in Kauf, dass der Geschlagene dadurch eine körperliche Misshandlung erleidet. Die Tötungsabsicht folgt aus der Tathandlung und den hiermit im Zusammenhang stehenden, im Übrigen festgestellten Tatumständen: Nach dem überzeugenden (s.o.) Gutachten des Sachverständigen und Gerichtsmediziners CCC. war die Todesursache ein mindestens ein-, wahrscheinlich eher zweiminütiges kräftiges Strangulieren mit einem Werkzeug. Daraus resultierte eine deutlich sichtbare Strangulationsfurche um den Hals des Leichnams des VV. (mit Ausnahme am Nacken), was sich auch aus den im Rahmen der Beweisaufnahme in Augenschein genommenen Lichtbilder (Lichtbildmappe „Schrittweises Freilegen des Leichnams“ Nr. 98, 99, 100 und 104), auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, ergibt. Darüber hinaus hat der Angeklagte in seiner polizeilichen Vernehmung am 04.04.2014 auf Vorhalt der Drosselungsspuren eingeräumt, auch mal mit beiden Händen richtig (am Hals) zugedrückt zu haben. Der Angeklagte hat damit einen Vorgang, der nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, einen Menschen zu töten, zugegeben. Hinzu kommt hier, dass der Angeklagte den VV. zu Lebzeiten massiv und mindestens zehn Mal mit der Faust am Kopf- und Körperbereich geschlagen hatte. Die Schläge waren – was auch dem Angeklagten bewusst war - aufgrund ihrer kräftigen Ausführung mit der Faust eines Erwachsenen gegenüber einem schwächeren Kind dazu geeignet, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Der Angeklagte hatte dem VV. auch zu Beginn des Geschehens ein Bettlaken über den Kopf- und Oberkörperbereich geworfen, um die Schreie zu dämpfen. Auch damit hatte er bereits eine Teilhandlung ausgeführt, die durch das Verdecken der Atemwege bei VV. potenziell gefährlich war und so zum übrigen Geschehen passt. Die Kammer ist deshalb davon überzeugt, dass sich aus einer solchen Handlung, die nur auf die Tötung eines eben deutlich schwächeren Opfers angelegt sein kann, jedenfalls in der Gesamtschau die Tötungsabsicht ergibt. Der Angeklagte hat VV. getötet, um hierdurch seine frustrationsbedingten Aggressionen über die gescheiterte Beziehung zu JJ. KK. abzureagieren. Das schließt die Kammer schon aus seinen Angaben bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 03.04.2014: „ … ich kann mir überhaupt nicht erklären, wie das passieren konnte. Ich war nur total wütend wegen der ganzen Sache mit JJ., aber eine Erklärung dafür habe ich sonst auch nicht … .“ Diese Erklärung des Angeklagten, aus Wut über JJ. gehandelt zu haben, passt zu dem von ihm geschilderten Telefonat, wonach er aus Sicht seiner Lebensgefährtin auch tot sein könne. Sie lässt sich überdies mit dem äußeren – von extremer Gewalt (Faustschläge) – beherrschten Tatbild in Einklang bringen. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die niedrigen Beweggründe, nämlich das Abreagieren extern verursachter Gefühle von Wut, Frust, Aggression und Zorn ins Bewusstsein des Angeklagten gelangt sind; ihm war auch klar zu handeln, um diese negativen Gefühle abzureagieren. Dem Angeklagten waren bei der Tat die Umstände bewusst, die seine Beweggründe als niedrig erscheinen lassen; er war auch in der Lage, diese gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern: Die Schwelle für die Annahme, der Täter habe seine Antriebe gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern können, ist hier besonders niedrig, da hier eine schwerwiegende Tötungstat vorliegt. Auch sind die Handlungsantriebe hier von einfacher Struktur, so dass der Angeklagte ihrer bereits deshalb bewusst gewesen war. Der Sachverständige HHH. hat überdies - überzeugend (s.u.) – dargelegt, dass die Tat sich psychologisch und emotional aus Tätersicht nicht von der Zerstörung von Gegenständen aus Wut, Frust, Aggression und Zorn unterscheidet. Gründe dafür, dass sich der Angeklagte seiner Motivation und der äußeren Umstände nicht bewusst gewesen sein könnte, sind auch vom Sachverständigen HHH. nicht erwogen worden. Da es sich hier um einfach gelagerte Umstände und ein einfaches Geschehen gehandelt hat, schließt die Kammer solche auch aus. Das Bewusstsein über die und die Beherrschbarkeit der Antriebe beim Angeklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung ergeben sich auch daraus, dass hier ein sich steigerndes, über mindestens 15 – 30 Minuten währendes Gesamtgeschehen vorliegt, zu dessen Beginn die Ohrfeige im Wohnungstürbereich stand. Der Angeklagte war sich bereits vor dem Klingeln des VV. bewusst, dass er emotional stark angespannt war und seine Lage als ausweglos beurteilte. Der Angeklagte war sich seines emotionalen Zustandes und seiner steigenden Erregung und Verzweiflung bewusst, was sich daraus ergibt, dass er diesen Zustand plausibel und nachvollziehbar zu beschreiben in der Lage war. Die Anspannung hatte sich dann, was der Angeklagte auch bemerkt hatte, während des Telefonats mit der Zeugin JJ. KK. – nachdem VV. sich bereits in der Wohnung befand – weiter gesteigert. Auch der eigentliche Tötungsakt währte – die Faustschläge unberücksichtigt – mindestens eine, wahrscheinlich zwei Minuten. Sowohl das Gesamtgeschehen als auch die unmittelbaren Tötungshandlungen stellen damit keine Spontantat dar. Letztlich kannte der Angeklagte aus früheren Geschehnissen, wie er auf seine Gefühle von Wut, Zorn, Frust und Aggression reagieren kann. d. Feststellungen zu §§ 20, 21, 63, 64 StGB Die Feststellungen zur vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten beruhen auf den überzeugenden, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des erfahrenen Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie HHH.. Der Sachverständige hat Einblick in die der Kammer vorliegenden Akten genommen und ist während der Hauptverhandlung zugegen gewesen. Bei seiner Bewertung ist er von zutreffenden, den Urteilsfeststellungen entsprechenden, Tatsachen ausgegangen. Aufgrund der Weigerung des Angeklagten war ihm eine Exploration nicht möglich. Der Sachverständige, dem die Kammer nach sorgfältiger und kritischer Prüfung in vollem Umfang gefolgt ist, hat Folgendes ausgeführt: Aus medizinischer Sicht seien Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beim Angeklagten gegeben. Es gebe keine Hinweise auf psychiatrische Erkrankungen im engeren Sinne, schwerwiegende hirnorganische Beeinträchtigungen, Wahnvorstellungen oder Halluzinationen. Es gebe auch keine Anzeichen für eine toxische Beeinträchtigung oder eine seelische Störung. Auch seien keine Hinweise auf eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung zu finden: Zum einen handele es sich bei dem vorliegenden Tatgeschehen um ein mehraktiges Geschehen, wobei der Angeklagte ohne Ausfälle planvoll und intellektuell sinnvoll vorgegangen sei. Zum anderen zeige das Tatgeschehen eine Steigerung, der der Angeklagte emotional und intellektuell gewachsen gewesen sei. Gleiches beziehe sich auch auf das Nachtatverhalten. Es seien weder Zeichen emotionaler Zusammenbrüche noch Erlebnisbrüche beim Angeklagten und in dessen Verhalten zu finden. Vielmehr habe der Angeklagte eine – fast - lückenlose Erinnerung; partielle Erinnerungslücken – fehlende Erinnerung an Antennenkabel – fielen dabei nicht ins Gewicht. Letztlich zeige der Angeklagte auch im Rahmen seiner biografischen Entwicklung ein befriedigendes intellektuelles Leistungsniveau: Er habe die Hauptschule besucht, Fortbildungen absolviert und eine längere Phase der Arbeits- und Leistungsorientierung gehabt. Gewalttaten seien auf den partnerschaftlichen Bereich begrenzt. Es gebe auch keine Hinweise auf eine andere seelische Abartigkeit. Insbesondere zeigten sich weder im Verhalten des Angeklagten noch in seiner Biografie Anhaltspunkte für eine Pädophilie. Es habe hierüber weder Streit zwischen dem Angeklagten und seiner Lebensgefährtin JJ. KK. noch hätte es sonstige Auffälligkeiten gegeben. Insbesondere hatte der Angeklagte kein abnormes Sexualverhalten gehabt. Die sich beim Angeklagten aufgrund der strafrechtlichen Vorbelastungen zeigende Dissozialität habe für sich genommen keine klinische Relevanz. Der Sachverständige HHH. hat zudem überzeugend ausgeführt, dass auch weitere Beweiserhebungen zur Persönlichkeit des Angeklagten (z.B. durch Vernehmung weiterer, ihm nahestehender Personen) keine weiterführende Aufklärung zur Persönlichkeit des Angeklagten, der eine Exploration durch den Sachverständigen verweigert hat – zu erbringen verspreche. Da der Angeklagte nicht bereit sei, sich psychiatrisch / psychologisch untersuchen zu lassen, müsse offen bleiben, ob und wie bestimmte Begebenheiten und Geschehnisse beim Angeklagten emotional, „innerlich“ wirken. Das hätte nur eine Untersuchung des Angeklagten selbst zutage fördern können. C. Rechtliche Würdigung Durch den Schlag mit der flachen Hand an die Stirn des VV. im Bereich der Wohnungstür hat der Angeklagte eine vorsätzliche Körperverletzung verwirklicht, § 223 I StGB. Die Staatsanwaltschaft hat auch – durch die Anklageerhebung und die uneingeschränkte Verlesung der Anklageschrift - konkludent das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht, § 230 I StGB. Ferner hat der Angeklagte sich – tatmehrheitlich (§ 53 StGB) dazu -, indem er VV. durch Drosseln absichtlich getötet hat, des Mordes nach § 211 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte tötete VV. aus niedrigen Beweggründen. Ein Tötungsbeweggrund ist nämlich niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich auf Grund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt. Der Angeklagte tötete VV., um bewusst seinen Frust und Zorn, seine Wut und Aggressionen abzureagieren. Der fünfjährige, dem Angeklagten körperlich völlig unterlegene VV. hatte dafür – für den Angeklagten offensichtlich erkennbar - keine Ursache gesetzt. Vielmehr war der Angeklagte aufgrund seiner gescheiterten Beziehung und dem Verlust seiner Familie emotional aufgewühlt und wütend. Überdies war das Verhalten des Angeklagten auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Beziehung zur Zeugin JJ. KK. bereits seit Jahren zerrüttet war. Durch das Abreagieren seines Beziehungsstresses an dem unbeteiligten, fünfjährigen, körperlich völlig unterlegen VV., der für den Angeklagten offensichtlich keinen Grund für die Situation des Angeklagten gesetzt hatte, tötete der Angeklagte aus nicht nachvollziehbarem Grund. Derjenige, der einen anderen Menschen zum Objekt seiner Wut und Gereiztheit, an deren Entstehung der andere nicht den geringsten Anteil hat, macht, beweist ein außerordentliches Maß von Missachtung der körperlichen Integrität seines Opfers. Darin kommt eine Gesinnung zum Ausdruck, die Lust an körperlicher Misshandlung und willkürliches Aufwerfen zum Herrn über die körperliche Unversehrtheit anderer zum Inhalt hat und deshalb sittlich auf tiefster Stufe stehend, somit als niedrig gewertet werden muss ( BGH, NStZ 1981, 100 , 101). Das bewusste Abreagieren von frustrationsbedingten Aggressionen des Täters an einem unbeteiligten Opfer steht dem gleich. Der Täter missachtet dabei vollständig den personalen Eigenwert eines Opfers und spielt sich aus reiner Willkür zum Herrn über Leben und Tod auf, was als sittlich besonders verwerflich und somit als niedriger Beweggrund zu qualifizieren ist (BGH, Urteil vom 19.10.2001 zum Az. 2 StR 259/01). D. Strafzumessung 1. Strafrahmenbestimmung § 223 I StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, § 211 StGB sieht lebenslange Freiheitsstrafe vor. 2. Strafzumessung im engeren Sinne Im Rahmen der Strafzumessung bei § 223 I StGB hat die Kammer Folgendes berücksichtigt: Zu Gunsten des Angeklagten wurde insbesondere berücksichtigt, dass allein der Schlag mit der flachen Hand zu keiner schweren Verletzung bei VV. geführt hatte. Der Angeklagte war ferner in einer sehr angespannten emotionalen Lage aufgrund der Trennung seiner Familie von ihm. Dem Angeklagten droht ferner der Widerruf der laufenden Bewährung. Zu berücksichtigen war nicht zuletzt die schwierige soziale und gesellschaftliche Situation des Angeklagten aufgrund seiner Übersiedlung nach Deutschland. Zu Lasten des Angeklagten sprechen die einschlägigen Vorbelastungen und der Umstand, dass er die Tat während laufender Bewährung begangen hatte. Zu seinen Lasten spricht, dass er die Tat grundlos und gegen ein wehrloses, fünfjähriges Kind verübte. Unter Berücksichtigung der genannten und sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine Einzelstrafe von drei Monaten für tat- und schuldangemessen. Es liegen besondere Umstände vor, die in der Persönlichkeit des Täters liegen und die die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter unerlässlich machen, § 47 I StGB: Aufgrund der genannten, strafrechtlichen Vorbelastungen kam die Verhängung einer Geldstrafe nicht mehr in Betracht. Der Angeklagte ist wegen einschlägiger Taten bereits zu einer Geldstrafe und zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt worden. Die Verhängung einer Geldstrafe ist damit nicht genügend, um ihn von der Begehung weiterer, gleichgelagerter Straftaten abzuhalten; die Verhängung dieser kurzen Freiheitsstrafe ist unerlässlich. Hinsichtlich des vom Angeklagten begangenen Mordes war eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen. 3. Gesamtstrafe Die Gesamtstrafe ist lebenslänglich , §§ 53, 54 I StGB. E. Besondere Schwere der Schuld Die Voraussetzungen für die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld liegen nicht vor. F. Sicherungsverwahrung Die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind nicht gegeben. G. Verständigung Mit dem Angeklagten wurde keine Verständigung getroffen. H. Kosten Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 464, 465 I, 472 I StPO. L. H. M. Vors. Richter/in am LG Richter am LG Richter am LG