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Urteil

6 O 283/14

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBI:2015:0107.6O283.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand 2 Die Kläger machen Ansprüche aus dem Widerruf eines Darlehensvertrages mit der Beklagten geltend. 3 Die Kläger schlossen unter dem 08.10.2008 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines privaten Eigenheims in Harsewinkel. Der Nettodarlehensbetrag belief sich auf 163.000 €. Außerdem zahlten die Kläger eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1.630,00 €. Die Parteien verwendeten ein Darlehensvertragsformular der Beklagten, das folgende Widerrufsbelehrung enthält: 4 „Widerrufsrecht für jeden einzelnen Darlehensnehmer 5 Der Darlehensnehmer ist an seine Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages nicht mehr gebunden, wenn er sie binnen zwei Wochen widerruft. Bei mehreren Darlehensnehmern steht dieses Widerrufsrecht jedem einzelnen Darlehensnehmer allein zu. 6 Form des Widerrufs 7 Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax-oder E-Mail Nachricht) erfolgen. Der Blick Widerruf muss keine Begründung enthalten. 8 Fristenlauf 9 Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem der Darlehensnehmer 10  ein Exemplar dieser Widerrufserklärung und 11  die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. 12 […]“ 13 Die Kläger unterzeichneten auf demselben Blatt, auf dem auch die Widerrufsbelehrung abgedruckt ist, folgende Empfangsbestätigung: 14 „Hiermit bestätige(n) ich/wir, dass mir/uns eine Abschrift 15  meines Darlehensantrages 16  der Widerrufsbelehrung 17 zur Verfügung gestellt wurde.“ 18 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertragsformulars, insbesondere der drucktechnischen Gestaltung der Widerrufsbelehrung und ihres weiteren Wortlauts, wird auf Anlage K1 (Bl. 10-15 d.A.) verwiesen. 19 Im Jahr 2013 beabsichtigten die Kläger, die Immobilie zu veräußern, und baten die Beklagte vor diesem Hintergrund, das Darlehen vorzeitig ablösen zu dürfen. Die Beklagte bestätigte ihnen mit Schreiben vom 26.08.2013 eine Aufhebung des Darlehensvertrages gegen Zahlung einer Ablösesumme von 157.303,49 EUR zuzüglich eines Aufhebungsentgeltes i.H.v. 25.843,06 EUR. Im September 2008 verkauften die Kläger die Immobilie und zahlten die genannte Ablösesumme samt Vorfälligkeitsentschädigung. Mit Schreiben vom 16.01.2014 erklärten sie schließlich den Widerruf des Darlehensvertrages und verlangten das gezahlte Aufhebungsentgelt i.H.v. 25.843,06 EUR zurück. Dies verweigerte die Beklagte unter dem 14.03.2014. 20 Die Kläger meinen, die Widerrufsbelehrung im Darlehensformular verstoße gegen das Deutlichkeitsgebot. Aus ihr gehe nicht eindeutig hervor, dass die Widerrufsfrist erst beginne, wenn die Kläger eine Urkunde besäßen, die ihre eigene Vertragserklärung enthalte. Die Verwendung des Begriffes "Vertragsurkunde" sei für einen juristsichen Laien nicht verständlich. Dies gelte insbesondere aufgrund der abweichenden Formulierungen in der Empfangsbestätigung ("Darlehensantrag") und der Bezeichnung des Formulars als "Darlehensvertrag". Auch die Verwendung des Begriffes "Widerrufserklärung" in der Belehrung sei irreführend. Der Darlehensvertrag sei im Übrigen auch als Haustürgeschäft zu qualifizieren. 21 Die Kläger haben ursprünglich als Klageantrag zu 3) die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1.630,00 € geltend gemacht. Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2014 haben die Beklagten dieses Bearbeitungsentgelt vollständig an die Kläger erstattet. Die Parteien haben den Rechtsstreit daraufhin hinsichtlich des Klageantrages zu Ziffer 3) übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 06.01.2015 hat die Beklagte insoweit zur Reduzierung der Gerichtskosten eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben. 22 Die Kläger beantragen nunmehr, 23 1. festzustellen, dass der Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer 1069632 durch den Widerruf der Kläger beendet worden ist, 24 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag i.H.v. 41.733,48 EUR zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 30.1.2014, 25 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.666,95 EUR i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 26 Die Beklagte beantragt, 27 die Klage abzuweisen. 28 Die Beklagte meint die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß erfolgt. Im Übrigen sei das Widerrufsrecht der Kläger verwirkt bzw. dessen Ausübung rechtsmissbräuchlich. 29 Entscheidungsgründe 30 Die Klage ist nach teilweise übereinstimmender Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache unbegründet. 31 I. 32 Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 41.733,48 EUR gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 S. 3 BGB in der bis zum 10.6.2010 geltenden Fassung. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus sonstigen Rechtsvorschriften. 33 1. Unerheblich ist zunächst der Einwand der Kläger, der Darlehensvertrag sei nicht nur als Verbraucherdarlehen, sondern auch als Haustürgeschäft zu qualifizieren. Denn gem. § 312a BGB in der Fassung vom 01.01.2004 bis zum 21.07.2013 ist das Haustürwiderrufsrecht nach § 312 BGB ausgeschlossen, wenn dem Verbraucher zugleich ein Widerrufsrecht nach sonstigen Vorschriften zusteht. Daher ist der Fall allein anhand der Vorschriften zum Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen nach den §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. BGB in der bis zum 10.6.2010 geltenden Fassung zu entscheiden. 34 2. Der Darlehensvertrag zwischen den Parteien ist von den Klägern nicht wirksam gem. §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. widerrufen worden. Sie haben den Widerruf nicht innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist erklärt. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die in dem Darlehensvertragsformular vom 02.10.2008 enthaltene Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. Nach der Rspr. des BGH erfordert der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 14) . Bei Verbraucherkreditverträgen muss der Widerrufsbelehrung zu entnehmen sein, dass der Lauf der Frist voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer Urkunde ist, die seine eigene Vertragserklärung enthält (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009, Az.: XI ZR 33/08, Rn. 16 zitiert nach juris). 35 a) Festzustellen ist zunächst, dass die Widerrufsbelehrung objektiv von der gesetzlichen Regelung des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB in der Fassung bis zum 10.06.2010 abweicht. Danach beginnt die Widerrufsfrist bei einem schriftlich abzuschließenden Vertrag nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Denn die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung weist lediglich darauf hin, dass dem Verbraucher die Vertragsurkunde übergeben werden muss. Es fehlt ein Hinweis darauf, dass es für den gesetzlichen Beginn der Widerrufsfrist bereits ausreicht, wenn dem Verbraucher sein eigener schriftlicher Antrag oder eine Abschrift seines Antrages zur Verfügung gestellt wird. Diese Abweichung in der Widerrufsbelehrung ist aber unerheblich, weil nach ihrem Wortlaut der Beginn der Widerrufsfrist lediglich zeitlich nach hinten verschoben und die Frist verlängert wird, indem ausschließlich auf den Erhalt der (beide Vertragserklärungen enhaltenden) "Vertragsurkunde" abgestellt wird. Nach der Rspr. des BGH ist eine solche von den Parteien vereinbarte Verlängerung der Widerrufsfrist wirksam. Der BGH hat in seinem Urteil vom 13.01.2009 ausdrücklich festgestellt, dass ein Zusatz in der Widerrufsbelehrung, wonach die Widerrufsfrist nicht vor Erhalt einer von der Beklagten gegengezeichneten Ausfertigung des Darlehensvertrages beginnt, unschädlich ist. Denn das dadurch bewirkte Hinausschieben des Beginns der Widerrufsfrist entspricht gerade dem Interesse des Kunden an einer möglichst langen Widerrufsfrist (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009, Az.:XI ZR 118/08, Rn. 17 zitiert nach juris; bestätigt durch BGH, Urteil vom 26.05.2009, Az. XI ZR 242/08, Rn. 16 zitiert nach juris). 36 b) Unschädlich ist, dass nach dem Wortlaut der Belehrung der Lauf der Frist vom Erhalt „dieser Widerrufs erklärung “ abhängig sein soll. Denn hierdurch entsteht bei dem Darlehensnehmer weder eine Fehlvorstellung über die Voraussetzungen des Fristbeginns, noch wird er gehindert, sein Widerrufsrecht fristgerecht wahrzunehmen. Eine Irreführung ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist auch einem juristisch nicht vorgebildeten Laien ohne weiteres erkennbar, dass es sich hierbei um einen Schreibfehler handelt. 37 c) Entgegen der Auffassung der Kläger ist die streitgegenständliche Belehrung nicht geeignet, bei einem juristisch nicht vorgebildeten Laien den Eindruck zu erwecken, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von seiner eigenen Vertragserklärung zu laufen. Soweit sich die Kläger auf ein Urteil des BGH vom 10.03.2009 beziehen, ist dieses auf den streitgegenständlichen Fall nicht übertragbar. Der BGH hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die Bank gegenüber dem Verbraucher ein Darlehensangebot abgegeben hat, dass dieser noch annehmen musste. Die Widerrufsbelehrung wies darauf hin, dass die Widerrufsfrist beginne, „nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde“. Der BGH hat entschieden, dass durch diese Belehrung der Eindruck erweckt werde, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von einer eigenen Vertragserklärung des Verbrauchers bereits einen Tag nach Zugang des Angebotes der Beklagten zu laufen (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009, Az.: XI ZR 33/08 Rn. 15, 16 zitiert nach juris) . Dieser Eindruck wird durch die vorliegende Widerrufsbelehrung gerade nicht erweckt. Er kann - im konkreten Einzelfall - schon deshalb nicht entstehen, weil es die Kläger waren, die zuerst ein Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrages gegenüber der Beklagten abgegeben haben. Ihre Vertragserklärung lag zeitlich vor einer etwaigen Annahmeerklärung der Beklagten. 38 Auch wenn man die Widerrufsbelehrung unabhängig vom konkreten Einzelfall beurteilt, lässt sie einen Verbraucher durch das Abstellen auf den Erhalt „der Vertragsurkunde“ nicht über den konkreten Beginn der Widerrufsfrist im Unklaren. Aus der Belehrung ergibt sich eindeutig, dass der Beginn der Widerrufsfrist neben dem Erhalt der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Darlehensnehmer entweder die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde erhalten hat. Die Verwendung des Begriffes „Vertragsurkunde“ ist für einen juristisch nicht vorgebildeten Verbraucher weder uneindeutig noch irreführend. Ein juristischer Laie weiß, dass ein gegenseitiger Vertrag zwischen zwei Parteien erst dann zustande kommt, wenn beide Parteien diesem Vertrag zugestimmt haben. Zwar kann nach dem allgemeinen Sprachgebrauch möglicherweise auch eine einseitige schriftliche Erklärung eine „Urkunde“ darstellen. Zu einer Vertrags urkunde wird diese aber erkennbar erst, wenn beide Parteien die Urkunde unterschrieben haben. Anders als in dem vom BGH zu entscheidenden Fall erweckt die Widerrufserklärung gerade nicht den Anschein, dass irgendeine einseitige Vertragserklärung oder irgendeine sonstige Urkunde für den Beginn der Frist ausreichend sein kann. 39 d) Das Gericht sieht es auch nicht als irreführend an, dass die Kläger unter der Widerrufsbelehrung den Erhalt einer "Abschrift des Darlehensantrages und der Widerrufsbelehrung“ bestätigt haben. Es kann in Anbetracht des eindeutigen Wortlautes der Widerrufsbelehrung, die auf die „Vertragsurkunde“ abstellt, nicht nachvollzogen werden, wie hierdurch der Eindruck erweckt werden soll, dass die Widerrufsfrist bereits mit der Zur- Verfügung- Stellung des Darlehensantrages beginnt. Vielmehr wird einem juristisch nicht vorgebildeten Laien gerade durch die Verwendung der abweichenden Begriffe deutlich gemacht, dass es einen Unterschied zwischen einem Darlehensantrag und einer Vertragsurkunde gibt und die Bank auch zwischen diesen Begriffen unterscheidet. 40 e) Unschädlich ist weiterhin, dass das Darlehensformular mit „Darlehensvertrag“ überschrieben ist. Diese Bezeichnung ist weder unrichtig noch irreführend. Dann das Formular enthält Unterschriftenfelder für beide Vertragsparteien und gerade nicht nur ein Feld für den Antrag des Verbrauchers. Es handelt sich mithin - juristisch korrekt - um ein Formular für einen Darlehensvertrag. 41 f) Die Widerrufsbelehrung genügt auch den sonstigen gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. Insbesondere ist sie dadurch deutlich gestaltet, dass sie in einem besonders hervorstehenden Kasten und auf einer gesonderten Seite zum Darlehensvertrag erfolgt ist. 42 II. 43 Mangels Hauptanspruchs haben die Kläger auch keinen Anspruch auf Prozesszinsen oder Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.666,95 €, §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288, 291 BGB. 44 III. 45 Der Feststellungantrag war nach den obigen Ausführungen als unbegründet abzuweisen. Die Kläger haben den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen, weil die Widerrufsfrist nicht eingehalten worden ist. Zwar war der Feststellungsantrag außerdem mangels eines ausreichenden Feststellungsinteresses i.S.d. § 256 ZPO unzulässig. Denn zum einen bestreitet die Beklagte die Beendigung des Darlehensvertrages nicht, sondern hat sie bereits mit Schreiben vom 06.08.2013 ausdrücklich akzeptiert. Zum Anderen vermag der Umstand, dass der Anspruch möglicherweise fehlerhaft beziffert oder unsubstantiiert dargestellt worden sein könnte, ein Feststellungsinteresse nicht zu begründen. Dies stellt ein allgemeines, im Rahmen der Leistungsklage zu korrigierendes Prozessrisiko dar. Trotz der Unzulässigkeit ist im Rahmen einer Feststellungsklage aber ausnahmsweise eine Abweisung der Klage als unbegründet möglich, wenn lediglich das Feststellungsinteresse fehlt. Eine Abweisung als unzulässig wäre in diesem Fall sinnwidrig (Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 256, Rn. 7 m.w.N.). 46 IV. 47 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 91a S. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Die schriftsätzliche übereinstimmende Teilerledigungserklärung war trotz des Schlusses der mündlichen Verhandlung am 17.12.2014 zulässig, ohne dass eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO erforderlich gewesen wäre (vgl. Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 91a, Rn. 21 m.w.N.). Hinsichtlich des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits waren die Kosten gem. § 91a S. 1 ZPO nach billigem Ermessen der Beklagten aufzuerlegen. Dies beruht auf ihrer Kostenübernahmeerklärung im Schriftsatz vom 06.01.2015. Insgesamt ergibt sich aber ein so geringfügiger Unterliegensanteil der Beklagten (nicht einmal 4 %) i.S.d. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, dass eine Quotelung der Gesamtkosten nicht angemessen erscheint. 48 Der Streitwert wird gleichbleibend für die Zeit vor und nach der teilweisen übereinstimmenden Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache auf bis zu 45.000,00 EUR festgesetzt.