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Beschluss

23 T 873/14

LG BIELEFELD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aufhebung einer Betreuung kommt nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen der Betreuung weiterhin vorliegen (§ 1908d BGB; §§ 58,59 FamFG). • Bei fortbestehender schwerer psychischer Erkrankung rechtfertigen Gutachten und Verhaltensbeobachtungen die Fortführung der Betreuung und entfallen die Anforderungen weiterer Ermittlungen. • Ein Betreuerwechsel ist zu verweigern, wenn der bisher bestellte Betreuer geeignet ist und ein Wechsel voraussichtlich keine Verbesserung des Verhältnisses oder der Betreuungssituation bewirken würde.
Entscheidungsgründe
Fortbestand der Betreuung trotz Beschwerde; Betreuerwechsel abgelehnt • Die Aufhebung einer Betreuung kommt nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen der Betreuung weiterhin vorliegen (§ 1908d BGB; §§ 58,59 FamFG). • Bei fortbestehender schwerer psychischer Erkrankung rechtfertigen Gutachten und Verhaltensbeobachtungen die Fortführung der Betreuung und entfallen die Anforderungen weiterer Ermittlungen. • Ein Betreuerwechsel ist zu verweigern, wenn der bisher bestellte Betreuer geeignet ist und ein Wechsel voraussichtlich keine Verbesserung des Verhältnisses oder der Betreuungssituation bewirken würde. Der Betroffene ist seit Jahrzehnten psychisch krank und seit 1980 wiederholt nach PsychKG geschlossen untergebracht. Aufgrund der Erkrankung besteht seit 2011 eine Betreuung für Aufenthaltsbestimmung, Gesundheits- und Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt; als Frist zur Überprüfung wurde der 18.03.2018 gesetzt. Der Betroffene beantragte im August und Oktober 2014 die Aufhebung der Betreuung oder die Bestellung einer neuen Betreuungsperson. Das zuständige Amtsgericht lehnte diese Anträge mit Beschluss vom 24.11.2014 ab, woraufhin der Betroffene Beschwerde einlegte. Vorangegangene Gutachten und Anhörungen wurden berücksichtigt. • Statthaftigkeit und Fristwahrung der Beschwerde wurden bejaht (§§ 58 Abs.1, 59 Abs.1 FamFG). • Die Voraussetzungen für die Bestellung einer Betreuung nach § 1896 Abs.1, 1a BGB bestehen weiterhin; ein Wegfall der Voraussetzungen nach § 1908d BGB wurde nicht dargetan. • Medizinische Sachverständigengutachten stellen einen langjährigen schizophrenen Residualzustand mit Impulsivität, Aggressivität, Verlust sozialer Kontaktfähigkeit und fehlender Selbstversorgung fest, was eine selbständige Lebensführung ohne Unterstützung ausschließt. • Das Gericht stützt sich zusätzlich auf Verhaltensbeobachtungen bei persönlichen Anhörungen, die aggressive und ausfallende Äußerungen des Betroffenen dokumentieren und die Notwendigkeit fortlaufender Unterstützung bestätigen. • Weitere Ermittlungen oder erneute Anhörungen waren nicht erforderlich; spezielle Verfahrensanforderungen wie § 294 FamFG fanden keine Anwendung, weil Gericht und Beschwerdegericht dem Aufhebungsantrag nicht entsprechen wollten. • Zum Betreuerwechsel: Der bestellte Betreuer ist geeignet; ein Wechsel würde voraussichtlich keine Besserung der Betreuungssituation bringen, da der Betroffene krankheitsbedingt Betreuerrollen generell ablehnt. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die Aufhebung der Betreuung wurde nicht angeordnet, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der Betreuung weiterhin vorliegen und durch Sachverständigengutachten sowie Verhaltensfeststellungen bestätigt sind. Ein Wechsel der Betreuungsperson wurde ebenfalls abgelehnt, da der bisher bestellte Betreuer geeignet ist und ein Wechsel keine nachhaltige Verbesserung erwarten lässt. Damit bleibt die bestehende Betreuung in den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt bestehen. Gegen die Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde zulässig.