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Urteil

6 O 399/14

LG BIELEFELD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Widerruf eines Darlehens- und eines Bausparvertrags war unwirksam, weil die Widerrufsbelehrungen der damaligen Musterbelehrung entsprachen und die Widerrufsfrist bereits verstrichen war. • Die Verträge bilden keine verbundenen Verträge i.S.v. § 358 Abs. 3 BGB, weil das Darlehen nicht der Finanzierung des Bausparvertrags diente und keine wirtschaftliche Einheit i.S.d. Sonderregelung bei Immobiliardarlehen vorliegt. • Eine behauptete sittenwidrige Falschberatung wurde nicht substantiiert vorgetragen und war zudem verspätet erhoben; daraus ergeben sich keine Ansprüche gegen die Bank. • Mangels wirksamen Widerrufs besteht kein Anspruch auf Abrechnung, Löschungsbewilligung der Grundschuld oder Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Entscheidungsgründe
Widerruf, Widerrufsbelehrung und verbundene Verträge bei Darlehen/Bausparvertrag • Ein Widerruf eines Darlehens- und eines Bausparvertrags war unwirksam, weil die Widerrufsbelehrungen der damaligen Musterbelehrung entsprachen und die Widerrufsfrist bereits verstrichen war. • Die Verträge bilden keine verbundenen Verträge i.S.v. § 358 Abs. 3 BGB, weil das Darlehen nicht der Finanzierung des Bausparvertrags diente und keine wirtschaftliche Einheit i.S.d. Sonderregelung bei Immobiliardarlehen vorliegt. • Eine behauptete sittenwidrige Falschberatung wurde nicht substantiiert vorgetragen und war zudem verspätet erhoben; daraus ergeben sich keine Ansprüche gegen die Bank. • Mangels wirksamen Widerrufs besteht kein Anspruch auf Abrechnung, Löschungsbewilligung der Grundschuld oder Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Kläger schlossen 2009 einen Bausparvertrag (211.000 €) und kurz darauf gemeinsam einen Darlehensvertrag über 211.000 € ab; das Darlehen diente dem Erwerb einer Immobilie und wurde durch Grundschuld gesichert. In der Zusatzvereinbarung war vorgesehen, dass der Bausparvertrag die Tilgung des Darlehens ersetzen sollte; regelmäßige Darlegung des Darlehens unterblieb. Beide Verträge enthielten Widerrufsbelehrungen, die nach dem Aktenstand den Klägern ausgehändigt wurden. Die Kläger erklärten im August 2014 den Widerruf beider Verträge gegenüber der Beklagten und forderten Abrechnung, Löschungsbewilligung und Kostenerstattung. Die Beklagte wies den Widerruf zurück und behauptete u.a. Verfristung und Formgerechtheit der Belehrungen; die Kläger ergänzten später Vorwürfe fehlerhafter Beratung und Sittenwidrigkeit. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage war nach § 256 ZPO gegen die Bank ausnahmsweise bejaht, da ein berechtigtes Feststellungsinteresse vorliegt. • Kein wirksamer Widerruf: Die Widerrufserklärung der Kläger erfolgte formgerecht in Textform, war aber in zeitlicher Hinsicht nicht fristgerecht, da die zweiwöchige Widerrufsfrist bereits abgelaufen war; die Kläger hatten die Vertragsurkunden und Belehrungen erhalten. • Belehrungsmaßstab: Die verwendeten Widerrufsbelehrungen entsprachen nach Überzeugung des Gerichts der Musterbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. und erfüllten damit die Anforderungen des § 355 BGB (a.F./n.F.) sowie das Deutlichkeitsgebot. • Keine Verbundenheit der Verträge: Ein verbundenes Geschäft i.S.v. § 358 Abs. 3 BGB liegt nicht vor, weil das Darlehen nicht der Finanzierung des Bausparvertrags diente, die wirtschaftliche Einheit fehlt und die Immobiliardarlehensregel des § 358 Abs. 3 S. 3 BGB gegen eine Verbindung spricht. • Sittenwidrigkeit/Falschberatung: Die Behauptung über eine sittenwidrige oder fehlerhafte Beratung war unzureichend substantiiert und zudem verspätet vorgetragen; es wurde kein konkreter, einzelfallbezogener Vortrag zu einer ausbeuterischen Benachteiligung vorgelegt. • Rechtsfolgen: Mangels wirksamen Widerrufs bestehen keine Ansprüche auf Abrechnung, Löschungsbewilligung der Grundschuld oder Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten; Kostenentscheidung nach § 91 ZPO, vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 709 ZPO. Die Klage wird abgewiesen. Ein wirksamer Widerruf der Darlehens- und des Bausparvertrags lag nicht vor, weil die Widerrufsbelehrungen der damals geltenden Musterbelehrung entsprachen und die zweiwöchige Widerrufsfrist bereits verstrichen war. Die Verträge sind nicht als verbundene Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB zu qualifizieren. Weitergehende Vorwürfe einer sittenwidrigen oder fehlerhaften Beratung sind nicht substantiiert und waren zudem verspätet vorgebracht, sodass ihnen kein Erfolg beschieden ist. Demnach bestehen keine Ansprüche auf Abrechnung, Löschungsbewilligung der Grundschuld oder Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten; die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.