Urteil
17 O 12/15
LG BIELEFELD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die bloße Nutzung eines Apothekennamens, der dem Unternehmensstandort entstammt und nicht als Herkunftshinweis für einzelne apothekenspezifische Dienstleistungen verwendet wird, begründet keine Markenverletzung nach § 14 MarkenG.
• Zur Geltendmachung markenrechtlicher Ansprüche nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist erforderlich, dass das angegriffene Zeichen markenmäßig für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, nicht lediglich als Unternehmensbezeichnung.
• Nach § 23 Nr. 1 MarkenG ist die Nutzung eines Namens im geschäftlichen Verkehr zulässig; hierzu zählen auch Betriebs- oder Handelsnamen, soweit keine sittenwidrige Nutzung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Kein Unterlassungsanspruch wegen beschreibender Unternehmensbezeichnung • Die bloße Nutzung eines Apothekennamens, der dem Unternehmensstandort entstammt und nicht als Herkunftshinweis für einzelne apothekenspezifische Dienstleistungen verwendet wird, begründet keine Markenverletzung nach § 14 MarkenG. • Zur Geltendmachung markenrechtlicher Ansprüche nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist erforderlich, dass das angegriffene Zeichen markenmäßig für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, nicht lediglich als Unternehmensbezeichnung. • Nach § 23 Nr. 1 MarkenG ist die Nutzung eines Namens im geschäftlichen Verkehr zulässig; hierzu zählen auch Betriebs- oder Handelsnamen, soweit keine sittenwidrige Nutzung vorliegt. Die Klägerin ist Lizenznehmerin zweier Marken der Bezeichnung Medicon-Apotheke und macht geltend, die Beklagte betreibe in O. eine Apotheke unter der Bezeichnung MediCo-Apotheke und verletze damit ihre Markenrechte. Die Klägerin beruft sich auf Verwechslungsgefahr wegen identischer Dienstleistungen (Apothekenleistungen) und erhebt Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche. Die Beklagte betreibt die Apotheke auf dem Gelände eines Gesundheitszentrums namens MediCo, nutzt einen auffälligen Binnen-C und betreibt einen Internetauftritt ohne Versandfunktion. Sie verteidigt sich damit, die Benennung sei beschreibend für den örtlichen Kontext und nicht markenmäßig für einzelne Apothekenleistungen benutzt worden; zudem bestehe ein Freihaltebedürfnis für den Begriff MediCo. Die Klägerin legte nicht dar, dass die Beklagte ihre apothekenspezifischen Dienstleistungen unter der Bezeichnung MediCo als Herkunftsangabe kennzeichnet. • Die Klägerin ist aktivlegitimiert als Markenlizenznehmerin gemäß § 30 Abs. 3 MarkenG, weil der Lizenzvertrag der Durchsetzung der Markenrechte im eigenen Namen zuwies. • Die Beklagte hat keine Rechte verletzt; eine Verwechslungsgefahr kann offenbleiben, weil es an der erforderlichen markenmäßigen Benutzung fehlt. • Für einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG reicht nicht aus, dass die Bezeichnung als Unternehmenskennzeichen dient; erforderlich ist, dass das Zeichen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen genutzt wird und eine Herkunftsfunktion für diese Produkte oder Leistungen herstellt. • Die konkrete Gestaltung des Namens der Beklagten (großes Binnen-„C“) und die örtlich ausgerichtete Geschäftstätigkeit führen dazu, dass angesprochene Kunden den Namen nicht mit der Marke der Klägerin verwechseln. • Namen von Apotheken dienen regelmäßig der Individualisierung des Geschäfts und nicht der Produkt- oder Dienstleistungskennzeichnung; die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass Beratungen, Herstellung von Arzneimischungen oder sonstige apothekenspezifische Leistungen unter dem Namen MediCo als Herkunftshinweis angeboten werden. • Soweit die Beklagte ihren Betriebsnamen verwendet, ist dies nach § 23 Nr. 1 MarkenG zulässig; auch Handels- oder Betriebsnamen sind als zulässige Namensnutzung geschützt, sofern keine sittenwidrige Nutzung vorliegt. • Damit scheiden Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche nach §§ 14, 19 MarkenG aus. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin konnte nicht substantiiert darlegen, dass die Beklagte die Bezeichnung MediCo-Apotheke markenmäßig zur Kennzeichnung einzelner apothekenspezifischer Dienstleistungen verwendet und damit als Herkunftshinweis dient. Vielmehr ergibt sich aus der konkreten Benutzung und dem örtlichen Bezug, dass es sich um eine zulässige Unternehmensbezeichnung handelt, die nach § 23 Nr. 1 MarkenG nicht untersagt werden kann. Aufgrund des fehlenden Vortrags zur kennzeichnenden Benutzung entfallen Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche der Klägerin. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.