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Beschluss

23 T 134/15

LG BIELEFELD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde nach § 216 Abs. 2 InsO steht nur der Schuldnerin zu; bei einer juristischen Person muss der Einstellungsantrag von allen vertretungsberechtigten Organen gestellt werden. • Ein kurzfristig in die Wohnung einer zerstrittenen Mitgeschäftsführerin einberufene Gesellschafterversammlung kann die Teilnahmemöglichkeit so beeinträchtigen, dass der dort gefasste Abberufungsbeschluss nicht nur anfechtbar, sondern nichtig ist. • Fehlt die gemeinschaftliche Vertretung bei der Einlegung der sofortigen Beschwerde, ist diese unzulässig; eine einzelne Geschäftsführerin kann nicht stellvertretend für die Gesellschaft Beschwerde führen. • Wegen grundlegender divergierender Rechtsprechung zur Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen in Fällen unzumutbarer Versammlungsorte ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde geboten.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde bei fehlender gemeinschaftlicher Vertretung; Nichtigkeit von Abberufungsbeschluss wegen unzumutbaren Versammlungsorts • Die sofortige Beschwerde nach § 216 Abs. 2 InsO steht nur der Schuldnerin zu; bei einer juristischen Person muss der Einstellungsantrag von allen vertretungsberechtigten Organen gestellt werden. • Ein kurzfristig in die Wohnung einer zerstrittenen Mitgeschäftsführerin einberufene Gesellschafterversammlung kann die Teilnahmemöglichkeit so beeinträchtigen, dass der dort gefasste Abberufungsbeschluss nicht nur anfechtbar, sondern nichtig ist. • Fehlt die gemeinschaftliche Vertretung bei der Einlegung der sofortigen Beschwerde, ist diese unzulässig; eine einzelne Geschäftsführerin kann nicht stellvertretend für die Gesellschaft Beschwerde führen. • Wegen grundlegender divergierender Rechtsprechung zur Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen in Fällen unzumutbarer Versammlungsorte ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde geboten. Die Insolvenz der Schuldnerin wurde eröffnet; eine der Geschäftsführerinnen (Beteiligte zu 3) beantragte allein die Einstellung des Verfahrens nach § 212 InsO. Die beiden Geschäftsführerinnen sind nur gemeinschaftlich vertretungsberechtigt und zerstritten. Beteiligte zu 3) lud zu einer Gesellschafterversammlung in ihre Privatwohnung, obwohl ehemalige Geschäftsräume nicht mehr zur Verfügung standen; die Mitgeschäftsführerin (Beteiligte zu 2) widersprach der Einladung und nahm nicht teil. In der Versammlung wurde die Beteiligte zu 2) als Geschäftsführerin abberufen. Das Amtsgericht lehnte den Einstellungsantrag als unzulässig ab, weil die Beschwerde gegen diese Entscheidung nur von der Schuldnerin durch alle vertretungsberechtigten Organe hätte eingelegt werden können. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Beteiligten zu 3). • Rechtliche Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde: Nach § 216 Abs. 2 InsO steht die sofortige Beschwerde nur der Schuldnerin zu; bei juristischen Personen muss der Einstellungsantrag von sämtlichen organschaftlichen Vertretern gestellt werden, sodass einzelne Gesellschafter oder einzelne Geschäftsführer nicht beschwerdeberechtigt sind. • Vertretungsbefugnis: Die Geschäftsführerinnen sind nur gemeinschaftlich vertretungsberechtigt; die allein von Beteiligter zu 3) eingelegte Beschwerde stellt keine wirksame Rechtsmitteleinlegung dar. • Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses: Die Einladung in die Privatwohnung der Beteiligten zu 3) war angesichts des tiefen Zerwürfnisses unzumutbar und verhinderte die Teilnahmemöglichkeit der Beteiligten zu 2); dadurch wurde ihr Teilnahmerecht derart beeinträchtigt, dass der in der Versammlung gefasste Abberufungsbeschluss nicht nur anfechtbar, sondern als nichtig anzusehen ist. • Abgrenzung zur Anfechtbarkeit: Anders als in Teilen der Literatur und Rechtsprechung ist hier aufgrund der Schwere des Einberufungsmangels die Nichtigkeit zu bejahen, weil die Ladung der Sicherung des unverzichtbaren Teilnahmerechts dient; eine Einladung, die einer Nichtladung gleichkommt, entzieht das Recht und führt zur Nichtigkeit. • Kosten und Verfahrensfolgen: Die sofortige Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen; die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. • Rechtsbeschwerde: Wegen der in Rechtsprechung und Literatur divergierenden Auffassungen zur Frage der Nichtigkeit wurde die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S.1 ZPO zugelassen, um die Rechtsfortbildung und Vereinheitlichung der Rechtsprechung zu sichern. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) wurde als unzulässig verworfen, weil die Beschwerde nur von der Schuldnerin durch alle gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Geschäftsführer hätte eingelegt werden können und keine wirksame Rechtsmitteleinlegung durch eine einzelne Geschäftsführerin vorlag. Zugleich ist der Abberufungsbeschluss der Beteiligten zu 2) wegen des unzumutbaren Versammlungsorts nichtig, da die Einladung die Teilnahmemöglichkeit in einer Weise verhinderte, die der Nichtladung gleichkommt. Das Amtsgericht hat daher den Einstellungsantrag zu Recht als unzulässig angesehen. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, um die klärungsbedürftige Rechtsfrage der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen bei unzumutbaren Versammlungsorten höchstrichterlich klären zu lassen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt; die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.