Beschluss
23 T 914/14
LG BIELEFELD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bestätigung eines Insolvenzplans ist zu versagen, wenn ein Gläubiger durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt wird als ohne Plan (§ 251 Abs.1 InsO).
• Eine werthaltig grundpfandrechtlich gesicherte Forderung begründet im Insolvenzplan- Prüfmaßstab die Wahrscheinlichkeit einer Schlechterstellung, wenn bei Verwertung ein höherer Erlös zu erwarten ist.
• Ein Zwangsvergleich des privaten Gesellschafters berührt nicht die Verbindlichkeit oder die dingliche Sicherung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Gesellschaftsvermögen ist von der Insolvenz des Gesellschafters zu unterscheiden.
• Für die Prognose der voraussichtlichen Befriedigung genügt es, dass Plausibilitäts- und Wertermittlungsunterlagen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit zugunsten des Gläubigers zeigen; eine Beweiserhebung zum Verkehrswert ist insoweit nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Versagung der Bestätigung eines Insolvenzplans bei voraussichtlicher Schlechterstellung werthaltig gesicherter Gläubiger • Die Bestätigung eines Insolvenzplans ist zu versagen, wenn ein Gläubiger durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt wird als ohne Plan (§ 251 Abs.1 InsO). • Eine werthaltig grundpfandrechtlich gesicherte Forderung begründet im Insolvenzplan- Prüfmaßstab die Wahrscheinlichkeit einer Schlechterstellung, wenn bei Verwertung ein höherer Erlös zu erwarten ist. • Ein Zwangsvergleich des privaten Gesellschafters berührt nicht die Verbindlichkeit oder die dingliche Sicherung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Gesellschaftsvermögen ist von der Insolvenz des Gesellschafters zu unterscheiden. • Für die Prognose der voraussichtlichen Befriedigung genügt es, dass Plausibilitäts- und Wertermittlungsunterlagen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit zugunsten des Gläubigers zeigen; eine Beweiserhebung zum Verkehrswert ist insoweit nicht erforderlich. Über das Vermögen einer GbR wurde Insolvenz eröffnet. Die Schuldnerin legte mehrfach Insolvenzpläne vor; ein zuletzt geänderter Plan sah für die Grundeigentümerin/Beteiligte zu 2) eine Quote von nur 587,99 Euro und den Wegfall der dinglichen Sicherheit vor. Die Beteiligte zu 2) ist Inhaberin einer erstrangig gesicherten Forderung von 1.267.634,92 Euro gegen die GbR; das belastete Grundstück ist Gegenstand eines wiederaufgenommenen Zwangsversteigerungsverfahrens mit Gutachtenwerten. Die Beteiligte widersprach rechtzeitig gemäß § 251 InsO und beantragte die Versagung der Planbestätigung. Das Amtsgericht versagte die Bestätigung, worgegen die Schuldnerin sofortige Beschwerde einlegte. • Statthaftigkeit und Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war statthaft nach § 253 Abs.1 InsO und zulässig. • Prüfmaßstab § 251 InsO: Bei rechtzeitigem form- und fristgerechtem Widerspruch ist zu prüfen, ob der Gläubiger durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt wird als ohne Plan. • Bestehende Forderung und Sicherung: Die Beteiligte zu 2) hat eine in der Insolvenztabelle festgestellte Forderung von 1.267.634,92 Euro und ein erstrangiges Grundpfandrecht als Sicherung; die Forderung ist wirksam an sie abgetreten. • Unbeeinträchtigung durch Zwangsvergleich Dritter: Ein Zwangsvergleich im Konkurs des einzelnen Gesellschafters berührt weder die Verbindlichkeit noch das Grundpfandrecht der GbR; Gesellschaftsvermögen bleibt unberührt. • Werthaltigkeit des Grundpfandrechts: Unter Vorlage eines Wertgutachtens ist hinreichend glaubhaft gemacht, dass eine Verwertung zumindest einen deutlich höheren Erlös als die im Plan vorgesehene minimale Quote erbringt; eine Schlechterstellung ist damit wahrscheinlicher. • Keine Kompensation im Plan: Der Insolvenzplan enthält keine ausreichende, bereits gestaltend zugesagte Minderheitenkompensation nach § 253 Abs.3 InsO; bloße Rückstellungen genügen nicht. • Folgerung: Mangels ausgleichender Regelung und angesichts der wahrscheinlichen höheren Befriedigung bei Verwertung war die Versagung der Bestätigung durch das Amtsgericht rechtmäßig. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wurde zurückgewiesen; die Bestätigung des Insolvenzplans blieb versagt, weil die Beteiligte zu 2) durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt würde als ohne Plan. Die Beteiligte zu 2) hielt eine in der Insolvenztabelle festgestellte, erstrangig grundpfandrechtlich gesicherte Forderung, deren Verwertungserlös nach glaubhaft gemachten Wertunterlagen die im Plan vorgesehene Quote deutlich übersteigen dürfte. Ein Zwangsvergleich des privaten Gesellschafters änderte daran nichts, da Gesellschaftsvermögen und -verbindlichkeiten hiervon nicht berührt werden. Mangels im Plan verbindlich gestalteter Ausgleichszahlung war kein Minderheitenschutz gewährleistet, weshalb die Planbestätigung zu Recht versagt wurde; die Beschwerdekosten sind der Schuldnerin aufzuerlegen.