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Urteil

4 O 293/14

LG BIELEFELD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zum Nachweis eines Entwendungsfalls im Kaskoversicherungsvertrag genügt regelmäßig das sog. äußere Bild der Entwendung; • Der Versicherungsnehmer kann dieses äußere Bild im Regelfall durch eigene Angaben belegen, jedoch muss das Gericht nach freier Überzeugung überzeugt sein, dass diese Angaben den Tatsachen entsprechen (§ 286 ZPO); • Ist das äußere Bild nicht bewiesen, besteht kein Anspruch auf Kaskoentschädigung, Verzugszinsen oder Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.
Entscheidungsgründe
Kein Kaskoleistungsanspruch bei fehlendem Beweis des äußeren Bildes einer Teileentwendung • Zum Nachweis eines Entwendungsfalls im Kaskoversicherungsvertrag genügt regelmäßig das sog. äußere Bild der Entwendung; • Der Versicherungsnehmer kann dieses äußere Bild im Regelfall durch eigene Angaben belegen, jedoch muss das Gericht nach freier Überzeugung überzeugt sein, dass diese Angaben den Tatsachen entsprechen (§ 286 ZPO); • Ist das äußere Bild nicht bewiesen, besteht kein Anspruch auf Kaskoentschädigung, Verzugszinsen oder Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Der Kläger ist Vollkaskoversicherungsnehmer für seinen Porsche 911. Er behauptet, das Fahrzeug am 27.03.2014 gegen 20:00 Uhr auf einem Stellplatz in A. abgestellt zu haben und erst nach einem anonymen Anruf kurz nach 23:00 Uhr dort ein teilentwendetes Fahrzeug vorgefunden zu haben. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab; ein polizeiliches Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Ein Gutachten ergab Reparaturkosten von 31.622,52 € (netto 26.573,55 €) und einen Nettowiederbeschaffungswert von 44.033,61 €. Der Kläger verlangt Kaskoentschädigung in Höhe von 31.472,52 € (abzüglich Selbstbeteiligung) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten; hilfsweise geringere Zahlungen und Feststellung weiterer Zahlungen bis zur Summe. Das Gericht hörte Kläger und mehrere Zeugen und bezog die Akten des eingestellten Ermittlungsverfahrens ein. Die Beklagte bestreitet die behaupteten Zeit- und Ortsangaben des Klägers. • Anspruchsgrundlage ist der bestehende Kaskoversicherungsvertrag; im Entwendungsfall gilt die Beweiserleichterung des sog. äußeren Bildes einer Entwendung. • Nach § 286 Abs.1 ZPO hat das Gericht nach freier Überzeugung zu entscheiden; es reicht ein praktisch brauchbarer Grad an Gewissheit. • Das äußere Bild hätte erfordert, dass der Kläger das Fahrzeug gegen 20:00 Uhr abgestellt und erst nach 23:20 Uhr zurückgekehrt sei, sodass das Fehlen der Teile auf eine Entwendung schließen ließe. • Das Gericht konnte die für das äußere Bild erforderlichen Zeitangaben nicht überzeugen: Widersprüche zwischen Angaben des Klägers gegenüber Polizei und in der persönlichen Anhörung sowie Zweifel an der zeitlichen Erinnerung der bestätigenden Zeugin führten zu Zweifeln. • Die Aussage des Zeugen C. wurde hingegen als glaubhaft gewürdigt; seine Beobachtung, dass der Parkplatz des Einkaufszentrums voll war und seine zeitlichen Angaben führten das Gericht zu der Überzeugung, dass der Kläger bereits vor 23:00 Uhr am Abstellort gewesen ist. • Mangels Nachweises des äußeren Bildes einer Teileentwendung ist der kaskoversicherungsrechtliche Anspruch des Klägers nicht erfüllt; daraus folgt ebenfalls der Wegfall der begehrten Zinsen und der Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. • Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO; Streitwert festgesetzt auf 31.472,52 €. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keine Kaskoentschädigung, weil ihm der für einen Entwendungsfall erforderliche Beweis des äußeren Bildes nicht gelungen ist. Aufgrund der fehlenden Leistungsansprüche entfallen auch Verzugszinsen und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.