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Urteil

2 O 23/15

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2015:0903.2O23.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrages. Im Juli 2013 erwarb die Klägerin von der Beklagten einen PKW vom Typ KIA Ceed SW 1.6 mit einer Tageszulassung zu einem Kaufpreis von 16.290,00 €. Das Fahrzeug, das durch ein Darlehen des Ehemannes der Klägerin bei der M. finanziert wurde, wurde am 23.07.2013 übergeben. Bei einem Reifenwechsel im Dezember 2013 wurde festgestellt, dass die Auspuffanlage und der Tank beschädigt waren. Daraufhin wandte sich die Klägerin an die Beklagte und verlangte die Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeuges oder die Rückabwicklung des Vertrages. Die Beklagte bot an, die geltend gemachten Mängel zu beseitigen, lehnte aber eine Nachlieferung und Rückabwicklung des Vertrages ab. Die Klägerin lehnte dieses Reparaturangebot jedoch ab, insbesondere weil die Beklagtenseite nicht zusätzlich eine Wertminderung angeboten habe. In der Folgezeit wurde ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Bielefeld zu dem Aktenzeichen 400 H 5/14 durchgeführt. In dem Beweissicherungsverfahren kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Mängel nicht auf einen Fahrbetrieb zurückgeführt werden könnten, sondern das Schadensbild sich eher mit einem nicht sach- und fachgerechten Transport- oder Ladevorgang in Einklang bringen ließe, so dass aus technischer Sicht es wahrscheinlich sei, dass die Beschädigungen bereits bei Übergabe des Fahrzeuges vorhanden gewesen seien. Zur sach- und fachgerechten vollständigen Schadensbeseitigung ermittelte er einen Betrag in Höhe von 1.954,27 € Reparaturkosten einschließlich Mehrwertsteuer. Der Eintritt einer merkantilen Wertminderung nach vollständiger sach- und fachgerechter Schadensbeseitigung sei hingegen technisch nicht begründbar und auch am Markt nicht zu erwarten, da Schäden am Unterboden selbst nicht vorhanden seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Verfahrens 400 H 5/14 – Amtsgericht Bielefeld – Bezug genommen. Auf Grund des durchgeführten selbständigen Beweisverfahrens ist nunmehr unstreitig, dass die Mängel bereits bei Übergabe des Fahrzeuges vorlagen. Nach Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens erklärte die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 12.11.2014 den Rücktritt vom Vertrag und erklärte vorsorglich auch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin die Rückabwicklung des PKW-Kaufvertrages und macht geltend, dass der Rücktritt berechtigt sei, da die Beklagtenseite eine Nachlieferung abgelehnt habe. Darüber hinaus müsse die Beklagte auch von dem Schaden Kenntnis gehabt haben, wie sich aus dem im Beweissicherungsverfahren vorgelegten Protokoll über die Untersuchung des PKW vor der Auslieferung ergebe. Dementsprechend hätte der Schaden offenbart werden müssen, so dass auch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gerechtfertigt sei. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des PKW KIA Ceed SW 1.6 mit der Fahrgestellnummer xxx 14.985,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2014 zu zahlen, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 20.11.2014 mit der Rückgabe des PKW KIA Ceed SW 1.6 mit der Fahrgestellnummer xxx in Verzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages am 11.07.2013 seien keinem Mitarbeiter der Beklagten die später festgestellten Beschädigungen am Fahrzeug bekannt gewesen. Auch bei der späteren Untersuchung am 17.07.2013 hätten die Mitarbeiter keine Beschädigung am Unterboden festgestellt, ebenso nicht bei der nachfolgenden Reinigung des Fahrzeuges vor der Auslieferung. Von einer arglistigen Täuschung könne deshalb keine Rede sein. Die Klägerin könne auch nicht die Rückabwicklung des PKW-Kaufvertrages verlangen. Eine Nachlieferung komme schon deshalb nicht in Betracht, da es sich vorliegend um einen Stückkauf handele. Darüber hinaus könne die Klägerin auch keine Nachlieferung verlangen, weil dieses Begehren als unverhältnismäßig im Sinne von § 439 Abs. 3 BGB anzusehen sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. Die Klägerin kann die Rückabwicklung des PKW-Kaufvertrages nicht erfolgreich auf eine arglistige Täuschung durch die Beklagte stützen. Insoweit fehlt es schon an einem substantiierten Vortrag dazu, dass auf Seiten der Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages die Kenntnis bestand, dass an dem PKW die später festgestellten Schäden bestanden. Deshalb kommt es auch auf die späteren Untersuchungen und Erklärungen zu diesen Untersuchungen nicht an. Das Begehren der Klägerin auf Rückabwicklung des Kaufvertrages kann aber auch nicht auf Mängelgewährleistungsansprüche gestützt werden. Grundsätzlich hat ein Käufer zwar das Wahlrecht zwischen Nachlieferung und Reparatur des Fahrzeuges. Eine Nachlieferung ist auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen, da es sich entgegen der Auffassung der Beklagtenseite im vorliegenden Fall nicht um einen Stückkauf handelt und zudem die Beklagtenseite auch nicht konkret dargelegt hat, dass ein entsprechendes Fahrzeug nicht mehr besorgt werden könnte. Es kann auch offen bleiben, ob sich die Pflichtverletzung auf Beklagtenseite im vorliegenden Fall als nicht erheblich darstellt und deshalb eine Rückabwicklung des PKW-Kaufvertrages an § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB scheitern könnte. Die Klägerin kann jedenfalls die Rückabwicklung des PKW-Kaufvertrages nicht verlangen, da das von ihr geäußerte Nachlieferungsbegehren im vorliegenden Fall gemäß §§ 439 Abs. 3 BGB als unverhältnismäßig anzusehen ist und sich deshalb die Mängelgewährleistungsansprüche der Klägerin auf eine Nacherfüllung im Sinne einer Reparatur beschränken. Die Beklagtenseite hat die Einrede nach § 439 Abs. 3 BGB im vorliegenden Fall erhoben. Die Erhebung der Einrede ist nach diesseitiger Auffassung entgegen der Darstellung der Klägerseite auch nicht ausgeschlossen, auch wenn die Klägerin bereits den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat. Das Gericht folgt insoweit nicht der Auffassung des Oberlandesgerichts Celle in der vom Kläger-Vertreter zitierten Entscheidung vom 28.06.2006 (7 U 235/05). Eine derartige Beschränkung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann eine Einrede auch noch immer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben werden. Dies wird auch vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 16.10.2013 (XVIII ZR 273/12) grundsätzlich so gesehen. Grundsätzlich ist es auch Aufgabe des Gerichtes bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zu klären, ob der von einer Partei erklärte Rücktritt von einem Vertrag berechtigt ist oder nicht. Deshalb ist es das Risiko eines Klägers, ob die Gegenseite bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung eine Einrede erhebt, die dem Begehren entgegensteht. Die Einrede der Beklagtenseite ist auch gerechtfertigt. Das Verlangen der Klägerin auf Nachlieferung eines „Neufahrzeuges“ erscheint im vorliegenden Fall als unverhältnismäßig. Insoweit kommt es vor allem auf den Wert der Sache im mangelfreien Zustand, die Bedeutung des Mangels und den Umstand an, ob auf eine andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Unverhältnismäßigkeit in diesem Sinne liegt daher vor, wenn der mit der Nacherfüllung erzielte Erfolg bei Berücksichtigung aller Einzelfallumstände in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe der dafür erforderlichen Geldbeträge steht. Dies ist dann anzunehmen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Käufers an einer mangelfreien Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht und daher das Nacherfüllungsverlangen unter Abwägung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt (vgl. dazu OLG Karlsruhe NJW-RR 2009, Seite 777 ff. – Rd.Ziffer 19 – zitiert nach Juris). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Die Schäden am PKW können ohne Weiteres durch Austausch der Teile (Auspuff und Tank) behoben werden. Hinsichtlich des Auspuffes ist darauf hinzuweisen, dass es insoweit ohnehin um ein Verschleißteil handelt, das im Laufe der Zeit voraussichtlich ausgetauscht werden muss. Auch der Tank ist ein Teil, das defekt werden kann und deshalb auch möglicherweise ausgetauscht werden muss. Eine Wertminderung tritt zudem entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen im Beweissicherungsverfahren im vorliegenden Fall bei ordnungsgemäßer Reparatur nicht ein. Durch den Austausch des Auspuffes erhält die Klägerin zudem ein Neuteil. Auf die Nacherfüllung in Form der Reparatur kann deshalb ohne (erhebliche) Nachteile für die Klägerin zurückgegriffen werden. Das Interesse der Klägerin an einer Nachlieferung statt Nacherfüllung durch Reparatur ist deshalb - objektiv - nur als gering zu bewerten. Demgegenüber ist zu sehen, dass die Nachlieferung eines entsprechenden Fahrzeuges für die Beklagte zu einem großen wirtschaftlichen Nachteil führen würde. Denn das zurückzunehmende Fahrzeug der Klägerin könnte nur mit einem erheblichen Preisnachteil verkauft werden. Es ist gerichtsbekannt, dass Fahrzeuge bereits kurz nach der Zulassung einen erheblichen Preisverfall erleiden. Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass die Klägerin bereits als zweite Halterin eingetreten ist, so dass das Fahrzeug mit zwei Haltervoreintragungen verkauft werden müsste. Das Gericht schätzt den Wertverfall deshalb auf mindestens ein Drittel des ursprünglichen Kaufpreises. Auf der Grundlage dieser gesamten Umstände erscheint das Begehren der Klägerin auf Nachlieferung eines neuen Fahrzeuges als Verstoß gegen Treu und Glauben im oben dargestellten Sinne, so dass die Beklagte zu Recht diese Art der Nacherfüllung verweigert hat. Der Rücktritt der Klägerin vom Kaufvertrag ist deshalb nicht wirksam, mit der Folge, dass die Klage unbegründet ist. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.