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Beschluss

23 T 466/15

LG BIELEFELD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bestehende Betreuung bleibt erforderlich, Beschwerde der Angehörigen unbegründet. • Wunsch des Betroffenen auf Betreuerwechsel ist zu respektieren, wenn er dem Wohl nicht widerspricht (§ 1897 Abs. 4 BGB). • Der Betreuer hat Pflichten zur Überprüfung von Vollmachten, Schenkungsrückabwicklung und Möglichkeiten einer Rückkehr in das eigene Haus.
Entscheidungsgründe
Betreuerwechsel trotz Fortbestand der Betreuungspflicht (§ 1897 Abs.4 BGB) • Bestehende Betreuung bleibt erforderlich, Beschwerde der Angehörigen unbegründet. • Wunsch des Betroffenen auf Betreuerwechsel ist zu respektieren, wenn er dem Wohl nicht widerspricht (§ 1897 Abs. 4 BGB). • Der Betreuer hat Pflichten zur Überprüfung von Vollmachten, Schenkungsrückabwicklung und Möglichkeiten einer Rückkehr in das eigene Haus. Der Betroffene steht unter Betreuung. Das Amtsgericht hatte die bestehende Betreuung als längerfristig fortgeführt. Mehrere Angehörige (Beteiligte zu 5. und 6.) legten Beschwerde gegen diese Fortführung ein und beriefen sich unter anderem auf erteilte Vorsorgevollmachten. Der Betroffene äußerte wiederholt den Wunsch, nicht von diesen Angehörigen betreut zu werden und wünschte stattdessen einen anderen Betreuer (Beteiligter zu 7.), dem er vertraut und der ihm bei einer Rücksiedelung in sein Haus helfen soll. Das Beschwerdegericht prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde und berücksichtigte frühere Anhörungen und Stellungnahmen. Es stellte fest, dass die Betreuung insgesamt weiterhin erforderlich ist, änderte jedoch die Bestellung des Betreuers im Einklang mit dem Willen und Wohl des Betroffenen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war in erster Instanz zulässig nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG wegen Beteiligung der Beschwerdeführer. • Fortbestand der Betreuung: Die Voraussetzungen für die Einrichtung und Fortführung der Betreuung liegen weiterhin vor; die vorgebrachte Vorsorgevollmacht der Angehörigen hindert die Betreuungspflicht nicht. • Wille des Betroffenen: Der erklärte Wunsch des Betroffenen auf Betreuerwechsel ist gemäß § 1897 Abs. 4 BGB zu berücksichtigen, sofern er dem Wohl nicht widerspricht. • Prüfpflichten des Betreuers: Der Betreuer ist verpflichtet, zu überprüfen, ob Widerruf oder Anfechtung bestehender Vollmachten und Schenkungen angezeigt sind und ob ein Umzug in das eigene Haus aus gesundheitlichen Gründen möglich ist. • Anhörung: Eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen war nicht erforderlich, da bereits Anhörungen stattgefunden hatten und die Verfahrenspflegerin angehört wurde. Die Beschwerde der Angehörigen ist unbegründet; die Betreuung bleibt erforderlich. Der angefochtene Beschluss wurde so abgeändert, dass Herr O. T. zum Betreuer des Betroffenen für die genannten Aufgabenkreise bestellt wird. Dem Wunsch des Betroffenen auf Betreuerwechsel wurde entsprochen, weil dieser seinem natürlichen Willen entspricht und dem Wohl nicht widerspricht (§ 1897 Abs. 4 BGB). Der Betreuer hat ferner zu prüfen, ob Vollmachten oder Schenkungen rückabzuwickeln sind und ob ein Umzug in das eigene Haus medizinisch und organisatorisch möglich ist. Das Gericht entscheidet spätestens zum 12.06.2022 über Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung.