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Urteil

6 O 59/15

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2015:1026.6O59.15.00
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Tenor

6. Zivilkammer

Entscheidungsgründe
6. Zivilkammer Tatbestand: Der Kläger nimmt den Beklagten aus dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger behauptet, er habe am 21.07.2014 gegen 22.30 Uhr bei Dämmerung und Nieselregen den kombinierten Rad- und Gehweg an der Straße A. in B. in Richtung B.-C. mit seinem Fahrrad befahren. Dabei sei ihm auf der Höhe der unbebauten Fläche zwischen den Grundstücken A. 80 und 68 Frau D. E. mit einem relativ großen Hund entgegen gekommen. Weil für ihn auf dem 1,80 m breiten Rad- und Gehweg kein Platz mehr gewesen sei, sei er in einem relativ spitzen Winkel nach links auf die mit Schotter befestigte Bankette ausgewichen. Dabei sei er aufgrund des Winkels mit dem Vorderrad seines Fahrrades an einem der den Rad- und Gehweg zur Bankette abgrenzenden Kantsteine abgerutscht. Die Kantsteine hätten ca. 6 bis 7 cm über die asphaltierte Decke des Rad- und Gehweges hinausgeragt. Diese Kantsteine wie auch die sich zwischen Kantsteinen und Asphaltdecke befindenden Pflastersteine seien aufgrund von Grasbewuchs nicht erkennbar gewesen. Bei dem Sturz habe der Kläger sich Verletzungen zugezogen. Er ist der Ansicht, dass der Beklagte verpflichtet gewesen sei, für die Erkennbarkeit der Kantsteine zu sorgen und insbesondere den Randbereich des Rad- und Gehweges von Grünbewuchs freizuhalten. Auch weil bei einer Strecke von 1,8 km vor der Unfallstelle keinerlei Abgrenzungen zwischen Rad- und Gehweg zu der Schotterbankette vorhanden sei, habe sich der Kläger darauf verlassen dürfen und nicht mit Kantsteinen unter dem Grasbewuchs rechnen müssen. Da die Bankette mit Schotter befestigt und offensichtlich als Sicherheitszone ausgebildet gewesen sei, habe der Kläger vielmehr davon ausgehen dürfen, dass ein kurzfristiges Befahren gefahrlos möglich sei. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 1.194,40 € nebst 5 Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen künftigen weiteren immateriellen und materiellen Schadensersatz aus dem Unfallereignis vom 21.07.2014, soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist, zu ersetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte stellt einen verkehrswidrigen Zustand der Abgrenzung zwischen Rad- und Gehweg zu der Straßenbankette in Abrede und behauptet hierzu, dass hinsichtlich des Anschlages allenfalls eine Höhendifferenz von 5 cm bestehe. Der Beklagte bestreitet den behaupteten Unfallhergang im Einzelnen mit Nichtwissen und führt einen etwaigen Sturz des Klägers allein auf sein eigenes Verschulden zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht wegen des von ihm behaupteten Sturzereignisses am 21.07.2014 gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG nicht zu. Ob der Beklagte in Bezug auf die Beschaffenheit der Unfallstelle seine Verkehrssicherungspflichten verletzt hat, kann dahinstehen. Denn selbst, wenn eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten im Hinblick auf den Grünbewuchs, die Ausgestaltung der Kantsteine als Abgrenzung und/oder des Unterlassens eines Warnhinweises unterstellt würde, entfällt eine Haftung des Beklagten jedenfalls aufgrund des weit überwiegenden Mitverschuldens (§ 254 BGB) des Klägers an dem von ihm behaupteten Unfallereignis. Angesichts dessen wäre der Verantwortungsbeitrag des Beklagten so gering einzuschätzen, dass eine Haftung entfiele. Zwar hat die für die Sicherheit des Straßenverkehrs jeweils verantwortliche Gebietskörperschaft grundsätzlich die Pflicht, die Verkehrsteilnehmer vor dort vorhandenen Gefahrenquellen möglichst zu bewahren oder zumindest zu warnen. Diese Verpflichtung ist aber mit Ausnahme besonders schwerwiegender Gefahrenlagen auf diejenigen Risiken begrenzt, die der Verkehrsteilnehmer bei durchschnittlicher Eigensorgfalt nicht ohne weiteres selbst erkennen kann oder auf die er sich nicht ohne weiteres einzustellen vermag (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 05.05.1998 - 9 U 7/98, zitiert nach Juris). Die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Risiken und hinzunehmenden Erschwernissen wird wesentlich durch die sich im Rahmen des vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt. Diese Erwartungen orientieren sich insbesondere an dem Grad der drohenden Schäden und dem Maß der Erkennbarkeit der Gefahr. Je einfacher ein durchschnittlich vorsichtiger und aufmerksamer Straßenbenutzer eine Risikosituation selbst bewältigen und damit die Eigenverantwortung für seine körperliche Unversehrtheit ohne fremde Hilfe selbst tragen kann, um so weniger rechnet er mit besonderen Sicherungsvorkehrungen der zuständigen Straßenbaulastträger. Diese Grundsätze gelten auch für Fahrradfahrer. Sie haben die öffentlichen Radwege grundsätzlich so hinzunehmen, wie sich ihnen erkennbar darbieten, und müssen ihre eigenen Sicherheitsbelange durch entsprechend vorsichtige Fahrweise zunächst einmal selbst wahrnehmen (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Dem ist der Kläger jedoch bereits nach seiner Unfallschilderung nicht nachgekommen. Obwohl für ihn der Übergang zwischen Rad- und Gehweg und der Straßenbankette aufgrund des erheblichen Grünbewuchses nicht erkennbar gewesen sei, sei er im spitzen Winkel auf die Bankette ausgewichen. Eine schwere Erkennbarkeit der Kantsteine zwischen Rad- und Gehweg und der Straßenbankette ergibt sich auch aus den eingereichten Lichtbildern. Bei einer solchen Ausgestaltung des Rad- und Gehwegs darf indes der Kläger als Radfahrer nicht darauf vertrauen, dass eine Wegbegrenzung zwischen dem Rad- und Gehweg und der Straßenbankette nicht besteht. Vielmehr musste der Kläger als Radfahrer an der Unfallstelle mit gewissen Höhenunterschieden und auch einer Abgrenzung zwischen Rad- und Gehweg einerseits und der Straßenbankette andererseits rechnen. Dies hatte er bei einem etwaigen Überfahren der Begrenzung zu berücksichtigen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Kantsteine als Abgrenzung von Rad- und Gehweg nur in einem Teilbereich des Radwegenetzes vorhanden sind. Die Fahrradfahrer müssen bei Begrenzung der hier vorliegenden Art vielmehr stets selbst beobachten, ob und gegebenenfalls wie ein gefahrloses Überfahren möglich ist. Bei Unklarheiten - etwa aufgrund schwieriger Beleuchtungsverhältnisse - müssen sie sicherheitshalber in ihrem Fahrbereich bleiben. Falls sich schließlich ganz ausnahmsweise doch einmal die Notwendigkeit eines Verlassens des Radweges ergeben sollte, versteht es sich von selbst, dass die Begrenzungssteine keinesfalls in einem spitzen Winkel überfahren werden dürfen, da hierdurch Stürze geradezu vorprogrammiert sind, wie allgemein bekannt ist (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Vorliegend kommt noch hinzu, dass der Kläger nach seinem Vortrag auch die Strecke vor der Unfallörtlichkeit nicht beobachtet hat. Insoweit ist nicht ersichtlich, woraus sich ein schützenswertes Vertrauen des Klägers auf den Zustand der Unfallstelle ergeben sollte. Schließlich führt auch der Umstand, dass der Rad- und Gehweg für ein Vorbeifahren an der Frau E. mit ihrem Hund nicht breit genug gewesen sein soll, zu keinem anderen Ergebnis. Bei dem Gefühl, nicht an der Zeugin und ihrem Hund vorbeifahren zu können, wäre dem Kläger zuzumuten gewesen, von seinem Fahrrad abzusteigen und dieses an der Frau E. vorbei zu schieben. Dass ihm ein Absteigen nicht mehr möglich war, hat der Kläger nicht vorgetragen. Da bereits nach dem klägerischen Vortrag eine Haftung des Beklagten ausscheidet, bedurfte es keiner weiteren Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen F., G. und E.. Mangels Hauptforderung steht dem Kläger auch kein Zinsanspruch zu. Da die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten nicht vorliegen, ist der sich nach gebotener Auslegung nur gegen den Beklagten richtende und nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Feststellungsantrag ebenfalls unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf bis zu 8.000,00 € festgesetzt.