Urteil
22 S 129/15
LG BIELEFELD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine in einem eBay-Festpreisangebot angegebene Preisangabe kann nichtig sein, wenn aus der Artikelbeschreibung eindeutig hervorgeht, dass die Angabe nicht ernstlich gemeint ist.
• Bei nicht ernstlich gemeinten Willenserklärungen nach § 118 BGB ist kein wirksamer Vertragsbindungswille vorhanden; ein Kaufvertrag kommt nicht zustande.
• Gelangt der Anbieter klar zum Ausdruck, dass der angegebene Sofortkaufpreis nur ein Scheinkaufpreis wegen Plattformbedingungen ist, darf er eine Annahme durch den Käufer ablehnen.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit eines eBay‑Sofortkaufangebots wegen fehlender Ernstlichkeit (§ 118 BGB) • Eine in einem eBay-Festpreisangebot angegebene Preisangabe kann nichtig sein, wenn aus der Artikelbeschreibung eindeutig hervorgeht, dass die Angabe nicht ernstlich gemeint ist. • Bei nicht ernstlich gemeinten Willenserklärungen nach § 118 BGB ist kein wirksamer Vertragsbindungswille vorhanden; ein Kaufvertrag kommt nicht zustande. • Gelangt der Anbieter klar zum Ausdruck, dass der angegebene Sofortkaufpreis nur ein Scheinkaufpreis wegen Plattformbedingungen ist, darf er eine Annahme durch den Käufer ablehnen. Der Beklagte bot auf eBay ein E‑Bike mit fett hervorgehobener Bezeichnung, die einen Verkaufspreis von 2.600 € nahelegte, setzte aber als Sofortkaufpreis 100 € ein. In der Artikelbeschreibung erklärte er zugleich, der Sofortkaufpreis sei aufgrund hoher Gebühren bewusst niedrig gewählt und der tatsächliche Preis liege bei 2.600 € plus Versand. Der Kläger klickte „Sofort-Kaufen“, zahlte 100 € zzgl. Versand, erhielt das Fahrrad jedoch nicht. Der Beklagte forderte Zahlung des höheren Preises; der Kläger verlangte stattdessen Herausgabe des E‑Bikes und Zahlung von Kosten. Das Amtsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Vertragsschluss setzt übereinstimmende Willenserklärungen voraus; bei eBay-Angeboten ist der Inhalt nach §§ 133, 157 BGB im Lichte der Plattformbedingungen auszulegen. • Ein im Angebot enthaltenes Festpreisangebot kann nach den eBay‑AGB als verbindliches Angebot gelten; dies steht einer Auslegung der gesamten Artikelbeschreibung nicht entgegen. • Nach § 118 BGB sind nicht ernstlich gemeinte Willenserklärungen nichtig, wenn sie in der Erwartung abgegeben werden, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt. • Hier ergibt sich die fehlende Ernstlichkeit bereits aus der ausdrücklichen Erklärung des Beklagten in der Artikelbeschreibung, dass der Sofortkaufpreis von 100 € bewusst als Scheinkaufpreis wegen der Gebühren eingesetzt worden sei. • Der Beklagte hat daher kein verbindliches Angebot zum Preis von 100 € abgegeben; jedenfalls hat er eine etwaige Willenserklärung des Klägers nicht angenommen, sondern sofort klargestellt, dass der Preis 2.600 € betrage. • Mangels wirksamen Angebots bzw. Annahme ist kein Kaufvertrag nach § 433 Abs. 1 BGB zustande gekommen, sodass der Herausgabeanspruch des Klägers entfällt. • Die Zulassung der Revision erfolgte nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO; die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Klage war unbegründet, weil kein wirksamer Kaufvertrag über das E‑Bike zustande gekommen ist. Die Preisangabe von 100 € in der eBay‑Anzeige war nach § 118 BGB nichtig, da der Anbieter deutlich machte, dass der Sofortkaufpreis nicht ernstlich gemeint und lediglich ein Scheinkaufpreis wegen Plattformgebühren sei. Der Beklagte hat damit keinen Vertrag über den niedrigen Preis angenommen und konnte die Herausgabe des Fahrrads verweigern. Der Kläger erhält keinen Anspruch auf Übereignung oder Zahlung; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde zugelassen.