Urteil
21 S 10/15
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2016:0224.21S10.15.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 11.12.2014 – AZ 406 C 126/14 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 11.12.2014 – AZ 406 C 126/14 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Mit zutreffenden Erwägungen gelangt das Amtsgericht zu dem Ergebnis, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen der Versagung des Zugangs zum Leichnam seines Vaters zum Zwecke der persönlichen Verabschiedung am 20.05.2014 nicht zusteht. Die Angriffe der Berufung gegen die amtsgerichtliche Entscheidung verfangen nicht. 1) Soweit die Berufung einwendet, der Beklagten stünde als zweiter Ehefrau des Verstorbenen das Totenfürsorgerecht über ihren verstorbenen Ehemann nicht allein, sondern nur gemeinsam mit den Kindern des Verstorbenen zu, trifft dies nicht zu. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist beherrschender Grundsatz des Totenfürsorgerechts die Maßgeblichkeit des Willens des Verstorbenen. Wenn und soweit ein Wille des Verstorbenen nicht erkennbar ist, sind nach gewohnheitsrechtlichem Grundsatz die nächsten Angehörigen des Verstorbenen berechtigt und verpflichtet, über den Leichnam zu bestimmen und über die Art der Bestattung sowie die letzte Ruhestätte zu entscheiden (BGH, MDR 1992, 588). Bereits das Reichsgericht hat insoweit den Grundsatz aufgestellt, dass beim Tode eines Ehegatten der überlebende Ehegatte vor dessen nahen Angehörigen die Art und den Ort der Beisetzung zu bestimmen hat (RGZ 154, 269-276 - Urteil vom 05. April 1937). Da ein abweichender Wille des Vaters des Klägers nicht behauptet worden ist, stand im vorliegenden Fall der Beklagten allein das Recht und die Pflicht zu, über die Art und Weise der Bestattung zu entscheiden. Davon umfasst ist auch die Frage, ob der Leichnam offen aufgebahrt wird und wer diesen betrachten darf. Darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass ein Wille des Verstorbenen dahingehend vorlag, dass sein Sohn, der Kläger, sich im Falle des Todes von ihm von Angesicht zu Angesicht verabschieden können sollte, ist der Kläger. Hierzu trägt der Kläger jedoch nichts vor. 2) Es besteht auch keine Vermutung dafür, dass es stets dem Willen des Verstorbenen entspricht, dass nahe Angehörige den Leichnam vor der Beerdigung betrachten können. Diese Entscheidung obliegt, soweit ein Wille des Verstorbenen diesbezüglich nicht zu ermitteln ist, dem jeweils Totenfürsorgeberechtigten. Im vorliegenden Fall konnte daher die Beklagte allein entscheiden, ob der Verstorbene aufgebahrt wurde und ob und gegebenenfalls wer den Leichnam vor der Beerdigung betrachten durfte. 3) Auch handelt es sich bei der Versagung des Zugangs zum Leichnam nicht um eine unzulässige Maßnahme, wie es z.B. bei einem Pressen der Asche der Verstorbenen zu Diamanten der Fall wäre. Ebenfalls hat die Beklagte in rechtlicher Hinsicht ihr Totenfürsorgerecht auch nicht überspannt. Ob dies bei der Durchführung einer gänzlich anonymen Beerdigung der Fall gewesen wäre – wofür einiges sprechen dürfte – braucht die Kammer im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, da der Kläger an der Beerdigung seines Vaters teilgenommen hat. 4) Auch hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass die Entscheidung der Beklagten, ihm den Zugang zum Leichnam seines Vaters zu verwehren, einen derart schweren Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellt, dass im Ergebnis die Voraussetzungen für die Ausurteilung eines Schmerzensgeldes vorliegen. a) Es ist insoweit schon nicht hinreichend vorgetragen, worin genau der Kläger einen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht sieht. Hierzu hat die Kammer den Kläger auch in der mündlichen Verhandlung befragt, ohne dass dieser hätte erläutern können, warum er die Integrität seiner Persönlichkeit, seiner sozialen Identität oder der engeren persönlichen Lebenssphäre, also dem autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, als verletzt betrachtet. b) Die Kammer hat insbesondere nicht übersehen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG ein Recht auf Selbstdarstellung und damit insbesondere ein Recht der persönlichen Ehre beinhaltet (sozialer Geltungsanspruch, BVerfGE 54, 208 [217]). Hierzu hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen. Auch käme ein Eingriff in das durch Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG geschützte Recht auf Selbstbewahrung, dass den Schutz der Privatheit enthält und auch die Familie umfasst, in Betracht. Jedoch auch hier ist der Vortrag des Klägers nicht geeignet, die Anspruchsvoraussetzungen darzulegen. Insbesondere auch deshalb nicht, weil die Berufung übersieht, dass das allgemeine Persönlichkeitsrechtsrecht nicht schrankenlos gewährt wird, sondern durch das vorbezeichnete Totenfürsorgerecht zulässig eingeschränkt wird. Einen besonders schweren, ein Schmerzensgeld rechtfertigenden Eingriff, vermochte die Kammer im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. III. Die Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus § 91 Abs. 1 ZPO und bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.