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Urteil

4 O 279/15

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2016:0422.4O279.15.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2015 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 34% und der Beklagte zu 66%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2015 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 34% und der Beklagte zu 66%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger – ein Fotograf – macht gegen den Beklagten Ansprüche aus der vermeintlichen Verletzung von Urheberrechten geltend. Der Beklagte betreibt unter der Fa. H. einen Friseurbetrieb. Der Kläger behauptet, er habe am 19.12.2012 und am 04.06.2013 mit der A. GmbH zwei Verträge zur Herstellung von Fotografien geschlossen, die die Friseurmode der Saisons Herbst/Winter 2013/2014 und Frühjahr/Sommer 2014 zum Gegenstand hätten. Er – der Kläger – habe der A. anschließend Nutzungsrechte an den Fotografien eingeräumt, wobei dabei aufgrund seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart sei, dass die Nutzung der Bilder grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig sei. Die A. habe die Bilder anschließend (auch) an den Beklagten weitergegeben, der auf der Homepage des von ihm betriebenen Friseursalons vier der von ihm – dem Kläger – hergestellten Lichtbildwerke in der Weise veröffentlicht habe, dass sie in Ausschnitten zu einem (auf Bl. 13 der Gerichtsakte wiedergegebenen) Foto zusammengefügt worden seien. Die Veröffentlichung sei zudem ohne seine Benennung als Bildautor erfolgt. Insgesamt stünden ihm daher ein Unterlassungsanspruch aus § 97 I UrhG, ein Auskunftsanspruch aus § 101 UrhG, ein Schadensersatzanspruch aus § 97 II UrhG sowie eine Entschädigung für die Verletzung seines Urheberpersönlichkeitsrechtes zu. Der Höhe nach belaufe sich Schadensersatzanspruch dabei nach den Honoraren der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) des Jahres 2014 auf 604,50 € pro Bild zuzüglich eines Aufschlages von 100% aufgrund der unterlassenen Namensnennung. Die geschuldete angemessene Entschädigung in Geld aufgrund der unerlaubten Veränderung seiner Fotos belaufe sich daneben auf 200% des erhöhten Lizenzbetrages für online gewerblich genutzte Fotografien gemäß der MFM-Tabelle 2014 und mithin auf nochmals 1.209,00 € pro Lichtbild. Der Kläger hat ursprünglich die Anträge angekündigt, 1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die nachfolgenden Fotografien in veränderter Form durch Einbindung in einen Internetauftritt zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen bzw. machen zu lassen: x x x x 2. den Beklagten zu verurteilen, ihm darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Zeitraum er die im Klageantrag zu 1. abgebildeten Fotografien in veränderter Form auf der Internetseite www.xxx.de veröffentlicht hat; 3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine angemessene Entschädigung in Geld, deren Höhe ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2015 zu zahlen; 4. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.836,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2015 zu zahlen. Nachdem der Kläger den Klageantrag zu Ziffer 1) mit Schriftsatz vom 14.12.2015 anerkannt hat, ist am 07.03.2016 ein entsprechendes Teil-Anerkenntnisurteil ergangen. Nachdem der Beklagte in dem gleichen Schriftsatz zudem die mit dem Klageantrag zu Ziffer 2) verlangte Auskunft („Oktober 2013 bis zum Eingang der Abmahnung“) erteilt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrages zu 2) übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine angemessene Entschädigung in Geld, deren Höhe ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2015 zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.836,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2015 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, eine von dem Kläger mit der A. etwaig durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbarte Beschränkung auf die Nutzung allein der Originalbilder sei wegen Verstoßes gegen § 23 UrhG unwirksam. Das bloß editorische Verwenden der Originalbilder auf seiner Homepage bewege sich im übrigen genau im Rahmen des vertraglich eingeräumten Vertragszweckes der Werbung für Friseurdienstleistungen. Er – der Beklagte – sei schließlich davon ausgegangen, dass die entsprechenden Nutzungsrechte von der A. zuvor erworben seien und eine Benennung des Klägers als Bildautor nicht notwendig gewesen sei. Die Benennung selbst sei wegen der zusammenhängenden Wiedergabe der Bilder zudem nur in einem einzigen Fall unterlassen worden. Entscheidungsgründe Die Klage ist – soweit über sie noch zu entscheiden ist – nur zum Teil begründet. Auf den Schriftsatz des Beklagten vom 15.03.2016 kommt es dabei nicht an. I. Das Landgericht Bielefeld ist für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich zuständig. Eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit am Wohnsitz des Beklagten ergibt sich hier nicht aus § 104a UrhG. Die Voraussetzungen dieser Norm sind nicht gegeben, da der Beklagte die vermeintliche Urheberrechtsverletzung im Rahmen seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit begangen hat. Die (behauptete) Verletzung von Urheberrechten des Klägers ist dann über das Internet und damit bestimmungsgemäß auch in Bielefeld bzw. im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Bielefeld erfolgt. Damit aber ist nach § 32 ZPO (auch) eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld begründet (vgl. LG Köln, Urteils vom 27.01.2010, 28 O 241/09 – BeckRS 2010 04511). II. In der Sache hat der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 3.000,00 € aus den §§ 97 II, 2 I Nr. 5, II, 72 UrhG. Der Beklagte hat widerrechtlich und schuldhaft die Rechte des Klägers an dessen Fotografien verletzt. 1. Die Fotos, die der Beklagte auf seiner Internetseite veröffentlicht hat, sind ohne weiteres nach § 72 UrhG geschützt. 2. Die Urheberrechte an den Fotografien kommen auch dem Kläger zu. Der Kläger ist der Urheber der jeweiligen Fotografien. Er hat die Fotos selbst erstellt. Dass der Kläger der Urheber der Fotos ist, folgt aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Er hat angegeben, die Fotografien gefertigt zu haben und dies für das erste Bild aus dem Klageantrag zu 1) durch eine Zeitschriftenveröffentlichung belegt, die ihn unter seinem Künstlernamen als dessen Fotografen nennt. Bei dieser Sachlage ist eindeutig, dass der Kläger die Fotografien erstellt hat. Sein – zum Teil sogar durch eine entsprechende Veröffentlichung mit Namensnennung belegter – Vortrag ist nachvollziehbar und plausibel. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht der Fotograf der einzelnen Bilder ist, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 3. In die danach bestehenden Urheberrechte des Klägers hat der Beklagte widerrechtlich eingegriffen. Die Verwendung der Fotografien auf der Homepage des Beklagten stellt zumindest eine Verletzung des dem Kläger zukommenden Vervielfältigungsrechtes nach den §§ 15 I, 16 UrhG dar. Den Erwerb eines (abgeleiteten) eigenen Nutzungsrechtes an den Fotos behauptet der Beklagte nicht. Der Beklagte hat mit der Zusammenstellung bzw. mit der von ihm erstellten Collage aus den vier Einzelbildern des Klägers auch kein selbständiges neues Werk geschaffen, das er nach § 24 UrhG frei benutzen dürfte. Eine freie Benutzung dritter Werke kommt bei Collagen nur dann in Betracht, wenn das neue Werk durch die individuellen Züge der übernommenen Ausschnitte nicht (mehr) bestimmt wird. Die bloße Auswahl und Anordnung solcher Ausschnitte stellt deshalb grundsätzlich keine freie Benutzung dar, mag sie auch selbständig schutzfähig sein (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 4. Auflage, § 24 Rdn. 31 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist der auf der Homepage des Beklagten veröffentliche Zusammenschnitt der einzelnen Bilder kein selbständiges Werk, das nunmehr ohne Zustimmung des Fotografen frei veröffentlicht werden dürfte. Der Kläger hat sich den – zutreffenden – Vortrag des Beklagten, es handele sich bei der Collage um eine bloß editorische Verwendung der Originalbilder, insoweit jedenfalls hilfsweise zu eigen gemacht. 4. Der Beklagte hat die Urheberrechte des Klägers auch schuldhaft verletzt. Schuldlos handelt im Fall einer Urheberrechtsverletzung nur derjenige, der alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreift, um die Rechtmäßigkeit seines Handelns festzustellen, ggfls. sogar durch Einschaltung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Fachmanns (vgl. Loewenheim-Vinck, Handbuch des Urheberrechts, S. 1774). Wer also einen fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, muss sich zuvor über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Insoweit besteht eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht (vgl. Dreier/Schulze, § 97 Rdn. 57). Den danach bestehenden Anforderungen hat der Beklagte nicht genügt. Er hat die Bilder des Klägers vielmehr ohne jede weitere Nachfrage oder Nachforschung auf seiner Homepage veröffentlicht. 5. Der Höhe nach beläuft sich der Schadensersatzanspruch des Klägers auf (nur) 3.000,00 €. Dem Gläubiger des Schadensersatzanspruchs aus § 97 UrhG stehen nach seiner Wahl drei verschiedene Berechnungsarten zur Verfügung: die konkrete Schadensberechnung, die den entgangenen Gewinn einschließt, die Herausgabe des Verletzergewinns und die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr. Bei der – von dem Kläger hier gewählten – Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist dabei zu fragen, was vernünftige Vertragspartner bei Abschluss eines Lizenzvertrages als Vergütung für die Benutzungshandlung des Verletzers vereinbart hätten. Hierfür ist der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung zu ermitteln, der in der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr besteht (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 1053, 1054 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben beläuft sich die angemessene Lizenzgebühr hier auf 3.000,00 €. a. Die dem Kläger als Schadensersatz zustehende Lizenzgebühr bemisst sich nicht nach den Honorarempfehlungen der MFM. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz für die Verwendung von Fotografien, die er – der Kläger – zuvor als Auftragsarbeit für die A. erstellt hatte. In der Sache geht es hier mithin um die Gebühr für (bloße) Folgelizenzierungen bzw. Zweitverwertungen der jeweiligen Bilder. Darauf aber sind die Honorarempfehlungen der MFM bereits von vornherein nicht anwendbar (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2015 – 4 U 34/15). b. Bei der Bemessung der angemessenen Lizenzgebühr kommt es dann auf den objektiven Wert der Nutzungsrechte an. Diesen schätzt das Gericht nach § 287 ZPO für die vier von dem Kläger gefertigten Fotografien auf insgesamt 1.500,00 €. Dieser Schätzung liegt auf der einen Seite zugrunde, dass der Kläger als Berufsfotograf auf Einnahmen aus seiner Arbeit angewiesen ist, die auch sämtliche Nebenkosten eines selbständigen Gewerbes abdecken. Er kann seine Bilder mithin nicht für Beträge in der Höhe bloßer Aufwandsentschädigungen abgeben. Auf der anderen Seite ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass den Fotografien aufgrund der vorherigen (Erst-) Verwertung durch die A. ein nur noch eingeschränkter objektiver Nutzen zukam. Der Beklagte hat mit den Bildern des Klägers zudem für einen ortsgebundenen Friseurbetrieb mit einem deshalb zwangsläufig begrenzten - wenn auch möglicherweise überregionalen - Kundenkreis geworben (vgl. dazu auch OLG Hamm, a.a.O.). Die für die Schadensschätzung nach § 287 ZPO maßgeblichen Umstände des Einzelfalles führen hier somit zu einem Schaden des Klägers in Höhe eines Betrages von insgesamt 1.500,00 €, den das Gericht als angemessenen Lizenzgebühr für die regional begrenzte Zweitverwertung von vier professionell erstellten Fotografien über mehr als ein Jahr ansieht. c. Dem Betrag von 1.500,00 € hinzuzurechnen ist ein Aufschlag von 100% für die von dem Beklagten bei der Vervielfältigung der Bilder unterlassene Namensnennung des Klägers. Es ist anerkannt, dass ein Fotograf bei der unerlaubten Vervielfältigung seiner Bilder nach § 97 II 4 UrhG einen Anspruch auf einen pauschalen 100%igen Zuschlag auf das übliche Nutzungsentgelt hat (vgl. Dreier/Schulze, § 97 Rdn. 76 m.w.N.). Es ist schließlich auch nicht treuwidrig, dass der Kläger, der gegenüber der A. auf eine Namensnennung bei der Veröffentlichung der Bilder verzichtet hat, darauf im Falle einer rechtswidrigen Vervielfältigung seiner Bilder besteht. Die bewusste Entscheidung des Klägers, (nur) gegenüber seinem Vertragspartner auf eine Nennung seines Namens zu verzichten, verpflichtet ihn nicht, dies auch gegenüber (einer unbestimmten Anzahl von) Dritten zu tun, die sich seiner Werke ihrerseits unrechtmäßig bedienen. Der von dem Beklagten insgesamt geschuldete Schadensersatz beläuft sich mithin auf (1.500,00 € + 1.500,00 € =) 3.000,00 €. III. Eine (weitere und gesonderte) Entschädigung wegen der Verletzung seines Urheberpersönlichkeitsrechtes kann der Kläger daneben schließlich nicht aus dem als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden § 97 II 4 UrhG beanspruchen. Bei dem von dem Kläger verlangten und ihm zugesprochenen Aufschlag von 100% auf die angemessene Lizenzgebühr wegen der unterlassenen Namensnennung handelt es bereits um einen Ausgleich für die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechtes (vgl. OLG Düsseldorf, MMR 1998, 147, 148). Zweimal aber kann der Kläger dafür keinen Ausgleich verlangen und es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der in vergleichbaren Fällen übliche Aufschlag von 100% hier nicht ausreicht, um die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts auszugleichen. Es ist für den Bereich der professionellen Fotografie, für den der Aufschlag von 100% ebenfalls anzuwenden ist, vielmehr gerade üblich, dass das letztlich veröffentlichte Foto das Ergebnis eines sorgfältigen Arbeits- und Abwägungsprozesses ist. Die Veränderung der Bilder in der Zusammenstellung durch den Beklagten ist schließlich so geringfügig, dass auch sie keinen Grund darstellt, dem Kläger einen weiteren Aufschlag wegen der Verletzung seines Urheberpersönlichkeitsrechtes zuzubilligen. IV. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB. Der Beklagte hat die (Zahlungs-) Ansprüche des Klägers innerhalb der ihm dazu gesetzten Frist bis zum 09.03.2015 nicht erfüllt. Ab dem 10.03.2015 befindet er sich daher im Verzug. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 I, 91a ZPO. Der Beklagte hat sein Anerkenntnis erst mit Schriftsatz vom 14.12.2015 und damit nicht sofort erklärt. Da der Beklagte zudem – wie dargestellt – die Urheberrechte des Klägers widerrechtlich verletzt hat, entspricht es unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, dem Beklagten auch die Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 19.922,00 € festgesetzt.