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Urteil

6 O 347/15

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBI:2016:0630.6O347.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag Nr. xxx vom 20. Januar 2011 infolge des Widerrufs der Kläger vom 30.10.2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist. Es wird festgestellt, dass die Kläger der Beklagten aus dem infolge der Beendigung des Darlehensvertrags Nr. yyy vom 20. Januar 2011 durch Widerruf vom 30. Oktober 2014 entstandenen Rückgewährschuldverhältnis nicht mehr 22.912,36 € schulden. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 809,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 40% sowie die Beklagte zu 60%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Kläger schlossen am 20.01.2011 mit der Beklagten einen durch eine Grundschuld gesicherten Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 35.000,00 € zu einem Zinssatz von 4,3 % p.a. mit einer Zinsbindung bis zum 30.12.2020 ab. 3 Unter der mit der Überschrift „Widerrufsinformation“ versehenen Ziffer 14 des Vertrages heißt es: 4 „Widerrufsrecht 5 Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB ( z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“ 6 Wegen der weiteren Einzelheiten, des genauen Wortlautes sowie der äußeren Gestaltung der Widerrufsinformation wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift (Bl. 10 ff d.A.) Bezug genommen. 7 Mit Schreiben vom 04.07.2014 (Bl. 14 d.A.) erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 04.07.2014 zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.10.2014 (Bl. 16 d.A.) traten die Kläger der geäußerten Rechtsauffassung der Beklagten entgegen und erklärten erneut den Widerruf. 8 Die Kläger vertreten die Ansicht, dass die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hätte und deshalb unwirksam sei, weshalb sie noch im Jahr 2014 zum Widerruf des Darlehensvertrages berechtigt gewesen seien. 9 Sie vertreten die Auffassung, der Beklagten infolge des Widerrufs nicht mehr als 21.972,24 € zu schulden. Bis zum Widerruf am 30.10.2014 stünde der Beklagten eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 5.040,24 € zu. Für den darauffolgenden Zeitraum könne die Beklagte infolge Verweigerung des Widerrufs keine Nutzungsentschädigung mehr beanspruchen. Ihnen stünde dagegen Stand 02.02.2016 ein Anspruch auf Erstattung der bis dahin geleisteten Zahlungen von 16.404,81 € € sowie ein Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mithin in Höhe von 1.663,19 € zu. Nach erklärter Aufrechnung ergebe sich hieraus eine Differenz zu Gunsten der Beklagten von 21.972,24 €. 10 Ferner stünde ihnen ein Anspruch auf Zahlung ihnen erwachsener vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.019,70 € zu. 11 Ursprünglich haben die Kläger neben den verbliebenen Anträgen den weiteren Antrag angekündigt, die Beklagte Zug um Zug gegen Zahlung von 21.776,15 € zur Bewilligung der Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld über 90.000,00 DM sowie Herausgabe des Grundschuldbriefes zu verurteilen. In der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2016 haben sie die Klage insoweit zurückgenommen. 12 Die Kläger beantragen – nach weiteren teilweisen Klageänderungen gem. Schriftsatz vom 14.01.2016 (Bl. 135 d.A.) und Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2016 (Bl. 156 d.A.) – nunmehr 13 1. 14 festzustellen, dass der Darlehensvertrag xxx vom 20. Januar 2011 infolge des Widerrufs der Kläger vom 30.10.2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde; 15 2. 16 festzustellen, dass die Kläger der Beklagten aus dem Darlehensvertrag yyy vom 20. Januar 2011 nach Widerruf vom 30. Oktober 2014 nicht mehr als 21.972,24 € schulden, 17 hilfsweise: 18 festzustellen, dass die Kläger aus dem Darlehensvertrag yyy nach erklärtem Widerruf vom 30.10.2014 der Beklagten 35.000,00 € Darlehenssumme zuzüglich Nutzungsentschädigung bis zum Tag des Widerrufs in Höhe von 5.040,24 €, insgesamt also bis zum Tag des Widerrufs am 30.10.2014 40.040,24 € schulden und dass die Beklagte den Klägern zum 02.02.2016 (Tag der mündlichen Verhandlung) Rückzahlung aller von den Klägern geleisteten Raten in Höhe von 16.404,81 € zuzüglich Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.663,19 €, insgesamt also 18.068,00 € schuldet. 19 3. 20 festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Zahlung von 21.776,15 € in Verzug befindet; 21 4. 22 die Beklagte zu verurteilen, an sie nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.019,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2015 zu zahlen. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Sie vertritt die Auffassung, die in Rede stehende Widerrufsbelehrungen entspräche die gesetzlichen Anforderungen. Ferner meint sie, die Kläger könnten keine Nutzungsentschädigung für geleistete Tilgungszahlungen verlangen und erklärt ihrerseits die Aufrechnung mit ihr zustehenden Ansprüchen. 26 Die Beklagte behauptet ferner, dass ihre Marge bei diesem Darlehen bei 0,54 % gelegen habe und vertritt die Auffassung, diese sei der Rückabwicklung zugrunde zu legen. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. 28 Die Klage ist der Beklagten am 01.09.2015 zugestellt worden. 29 Entscheidungsgründe 30 Die Klage ist insgesamt zulässig und überwiegend begründet. 31 I. 32 Die Klage ist mit den Feststellungsanträgen zulässig. Die Frage, ob ein Darlehensvertrag infolge Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist, kann zulässig im Wege der Wege der Feststellungsklage geklärt werden (OLG Hamm, Urteil vom 21.10.2015 – 31 U 56/15 -; OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2015 – 31 U 94/15 -). 33 II. 34 Die Klage ist teilweise begründet. 35 1. 36 Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 1. begründet. 37 Die Kläger haben ihr ihnen gem. §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. zustehendes Widerrufsrecht fristgerecht ausgeübt. Denn die Widerrufsfrist hatte im Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs noch nicht zu laufen begonnen, da die Beklagte die Kläger nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt hat. 38 a) 39 Die Widerrufsinformation im Darlehensvertrag war gem. § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht ordnungsgemäß, da missverständlich und damit fehlerhaft. Bei Verbraucherdarlehen beginnt gem. § 495 Abs. 2 Nr. 2 BGB die Widerrufsfrist auch dann nicht, bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2 BGB, also die nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB vorgeschriebenen Angaben erhalten hat. 40 Gem. § 492 Abs. 2 BGB musste der Vertrag die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch enthalten. Im Vertrag mussten danach u.a. Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs enthalten sein, Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB. Dies erforderte im Hinblick auf die Widerrufsfrist insbesondere klare und verständliche Angaben zu deren Beginn, Dauer und Fristwahrung (Palandt-Weidenkaff, BGB, 75. Aufl. Art. 247 § 6 Rz. 3). Daran fehlt es aber, da die in der Widerrufsbelehrung enthaltenen Angaben unzutreffend sind. 41 Denn die Beklagte hat die in dem Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge (Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB) aufgeführten Beispiele für Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) ausgetauscht. Zwei der an deren Stelle aufgeführten Beispiele gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB, nämlich die Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages und die Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde stellen aufgrund der Regelung in Artikel 247 § 9 EGBGB bei einem Immobiliardarlehensvertrag i.S.v § 503 BGB – wie er hier vorliegt - gerade keine Pflichtangaben dar. Zwingend sind bei solchen Verträgen abweichend von Art. 247 §§ 3 bis 8, 12 und 13 lediglich die Angaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und nach § 8 EGBGB, nicht jedoch die nach Art. 247 § 6 EGBGB. 42 Angesichts dessen ist die erteilte Widerrufsinformation unrichtig und auch irreführend, weil der Beginn der Widerrufsfrist an gar nicht zwingend erforderliche Angaben geknüpft wird (so auch LG Verden, Urteil vom 08.05.2015 – 4 O 264/14 -; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15.10.2015 – 6 O 2628/15 -; vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 02.12.2015 – 3 U 108/15 -). 43 b) 44 Die Beklagte kann sich danach auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 495 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen, da die verwendete Widerrufsinformation dem Muster nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB inhaltlich nicht in jeder Hinsicht entspricht. Dies stellt auch eine relevante inhaltliche Abweichung dar, weil gerade die Pflichtangaben für den Darlehnsvertrag den Fristbeginn mitbestimmen, so dass die Nennung von Beispielen für Pflichtangaben eine inhaltliche Konkretisierung beinhalten und der Austausch der Beispiele deshalb auch eine inhaltliche Änderung bewirkt (LG Verden a.a.O.). 45 c) 46 Etwas anderes folgt auch nicht aus der seitens der Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser hat in der Entscheidung vom 23.02.2016 (Az. XI ZR 101/15) ausdrücklich klargestellt, dass er sich nicht mit der Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Widerrufsinformation befasse, da diese nicht Streitgegenstand der ihm vorliegenden Klage sei. Es gehe im dortigen Rechtsstreit lediglich um den Vorwurf einer nicht ausreichend hervorgehobenen Darstellung der Widerrufsinformation und den Vorwurf der Verwendung von Ankreuzoptionen in einer Widerrufsinformation. Der weiteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom selben Tag (XI ZR 549/14) lag eine Widerrufsbelehrung zugrunde, bei der die Widerrufsinformation hinsichtlich der Beispiele für Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB dem Muster (Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB) entsprach. 47 2. 48 Die Klage ist mit dem Feststellungsantrag zu 2. überwiegend begründet. 49 a) 50 Das Gericht hat den Klageantrag sachgerecht dahin ausgelegt, dass die Kläger die Feststellung begehren, der Beklagten stünde aus dem infolge des Widerrufs entstandenen Rückabwicklungsschuldverhältnis – nicht aus dem Darlehensvertrag – keine über die Zahlung von 21.972,24 € hinausgehenden Ansprüche zu. Denn der wirksame Widerruf führt zur Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis. Die aus dem wirksamen Widerruf und infolge des Entstehens des Rückgewährsschuldverhältnisses sich ergebenden wechselseitigen Ansprüche hat haben die Kläger auch zur Grundlage ihrer der Klage zugrunde liegenden Berechnung gemacht. 51 b) 52 Aufgrund des wirksamen Widerrufs ist der Darlehensvertrag ex nunc in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden, §§ 357 Abs. 1 BGB a.F., 346 BGB. 53 Im Rahmen der Rückabwicklung haben die Kläger nach § 346 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Herausgabe der bis zur Widerrufserklärung erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Ferner haben sie gemäß § 346 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz von Nutzungen, die die Beklagte aus den empfangenen Zins- und Tilgungsleistungen gezogen hat. 54 Die Beklagte hat ihrerseits einen Anspruch gegen die Kläger aus § 346 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung der gesamten ihnen überlassenen Darlehensvaluta. Außerdem hat sie aus § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2 BGB einen Anspruch auf Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile an dem jeweils noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15 – und vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15 -). 55 c) 56 Danach haben die Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der – der Höhe nach unstreitigen – bis einschließlich Februar 2016 erbrachten Tilgungs- und Zinsleistungen in Höhe von unstreitig 16.404,81 €. 57 Dabei folgt hinsichtlich der Zahlungen, die nach Ausübung des Widerrufsrechts geleistet worden sind, der entsprechende Rückzahlungsanspruch nicht aus § 346 Abs. 1 BGB, sondern aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB. 58 Hinsichtlich etwaiger weiterer Zahlungen der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung sind dagegen von diesen in diesem Rechtsstreit keine darüber hinausgehenden Rückzahlungsansprüche geltend gemacht, beziffert und zur Aufrechnung gestellt worden. 59 d) 60 Ferner haben die Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung bis zu dem unter c) angegebenen Zeitpunkt gezogener Nutzungen in Höhe von 723,07 €. 61 Auch insoweit folgt der Anspruch auf Nutzungswertersatz hinsichtlich der nach Widerruf geleisteten Zahlungen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 818 Abs. 1 BGB (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 20.01.2016 – 4 U 79/15 -). 62 aa) 63 Nach § 346 Abs. 1 BGB sind von der Beklagten aus den erhaltenen Zins- und Tilgungsleistungen tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben. Bei Zahlungen an eine Bank besteht eine tatsächliche – widerlegliche – Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat (BGH, Beschluss vom 12.01.2016, XI ZR 366/15; Beschluss vom 22.09.2015, XI ZR 116/15; Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08. Dies gilt auch, soweit sich der Anspruch vorliegend aus § 818 Abs. 1 BGB ergibt (BGH, Urteil vom 24.04.2007 - XI ZR 17/06 - OLG Brandenburg a.a.O.). 64 Nach zutreffender Auffassung ist bei einem Immobiliardarlehensvertrag aber nicht der allgemeine Verzugszinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 S. 2 BGB), sondern lediglich der für Immobiliardarlehensverträge geregelte besondere Verzugszinssatz von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 503 Abs. 2 BGB) in Ansatz zu bringen (so auch: OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.02.2016 - 17 U 77/15 -; OLG Brandenburg a.a.O; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2015, 6 U 140/14; OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015 - 14 U 2439/14 -; LG Köln Urteil vom 26.04.2016– 21 O 221/15 –; LG Düsseldorf, Urteil vom 08. April 2016 – 8 O 258/15 -; a.A. (5 Prozentpunkte) z.B.: OLG Frankfurt, ZIP 2016, 409; KG, BKR 2015, 109). Denn die tatsächliche Vermutung für die Ziehung von Nutzungen in Höhe des Verzugszinssatzes wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung damit begründet, dass Banken auch ihren Verzugsschaden in entsprechender Weise abstrakt berechnen können (BGH, Urteil vom 12.05.1998 -XI ZR 79/97 -). Hinsichtlich des Verzugsschadens einer Bank ist eine abstrakte Schadensberechnung i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aber nur dann zulässig, wenn es sich nicht um einen Realkredit handelt, weil Realkredite in der Regel niedriger verzinslich sind als Verbraucherkredite und auch die Refinanzierungskosten sowie der Kreditbearbeitungsaufwand bei einem Grundpfandkredit mit der Situation bei einem Verbraucherkredit nicht ohne weiteres übertragbar sind (BGH, Urteil vom 18.02.1992 - XI ZR 134/91 -). Entsprechend kann bei einem Realkredit auch nicht ohne weiteres von gezogenen Nutzungen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ausgegangen werden (BGH, Urteil vom 19.09.2006 - XI ZR 242/05 -). 65 bb) 66 Die Beklagte hat die Vermutung, dass sie tatsächlich Nutzungen in diesem Umfang gezogen hat, nicht entkräftet. Wofür die Beklagte die eingenommenen Zinsen jeweils konkret verwendet hat, kann ihrem Sachvortrag nicht entnommen werden. Eine Vermutung dahin, dass eine Bank im Rahmen eines bestimmten Kreditgeschäfts eingenommene Gelder im Einzelfall gerade dafür verwendet, die Refinanzierung des konkreten Kreditverhältnisses zurückzuführen, besteht nicht und es kann nicht unterstellt werden, dass sich eine Bank bezogen auf jedes einzelne Kreditverhältnis laufzeitkongruent refinanziert (OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2015 – 6 U 148/14-; Urteil vom 24.11.2015 – 6 U 140/14 -). 67 Welchen institutsspezifischen Durchschnittszinssatz die Beklagte nach der Zusammensetzung ihres gesamten Aktivkreditgeschäfts in dem Zeitraum erzielt hat, in dem die Nutzungen gezogen wurden, ist ebenfalls nicht dargetan. Hierfür wäre eine Darstellung erforderlich gewesen, welche Kreditarten ihr Aktivgeschäft in dieser Zeit umfasste und welchen Anteil die einzelnen Arten am Gesamtvolumen hatten (OLG Stuttgart, a.a.O.). 68 Da es bei dem Anspruch auf Nutzungsersatz allein darauf ankommt, dass der Bank Vermögenswerte zugeflossen sind und sie diese wirtschaftlich nutzen konnte, ist unerheblich, welchen Refinanzierungsaufwand sie hatte und welche Gewinnmarge sie bei dem Darlehen erzielt hat. Denn der Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen ist gerade nicht auf Herausgabe des aus dem Darlehensvertrag mit dem Darlehensnehmer erzielten Gewinns gerichtet und beschränkt. 69 cc) 70 Unter Zugrundelegung eines Nutzungsersatzanspruchs von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz besteht ein Nutzungsersatzanspruch für die bis einschließlich Februar 2016 geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen in Höhe von 723,07 €. 71 Dabei war nicht von der seitens der Beklagten eingereichten, mit einem Betrag von 338,44 € endenden Berechnung der Nutzungsersatzansprüche der Kläger (Anlage B7, Bl. 204 d.A.) auszugehen, da diese lediglich die Zinszahlungen der Kläger, nicht hingegen die erbrachten Tilgungsleistungen berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund war von der zutreffenden – beklagtenseits nicht bestrittenen – detaillierten Berechnung der Kläger gemäß der Anlage zum Schriftsatz vom 18.03.2016 (Bl. 178 d.A.) auszugehen. 72 Auch insoweit sind darüber hinausgehende Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen für spätere Zeiträume nicht geltend gemacht und zur Aufrechnung gestellt worden. 73 e) 74 Die Beklagte hat ihrerseits einen Anspruch gegen die Kläger auf Rückzahlung der Darlehensvaluta in Höhe von 35.000,00 €. 75 f) 76 Ferner hat die Beklagte gem. § 346 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Wertersatz für die Gebrauchsvorteile an der den Klägern überlassenen Darlehensvaluta nach dem vertraglich vereinbarten Zins von 4,30 %. 77 Die Kläger haben diesen Anspruch der Beklagten zum 30.10.2014 mit einem Betrag von 5.040,24 € angegeben. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. 78 Einen etwaigen, darüber hinausgehenden Anspruch – im Hinblick auf die weitere Überlassung der Darlehensvaluta – für den nachfolgenden Zeitraum hat die Beklagte im Rahmen dieses Rechtsstreits dagegen nicht geltend gemacht, dargelegt und beziffert. 79 g) 80 Dabei wären die wechselseitigen Forderungen Zug um Zug zu erfüllen gewesen, § 348 BGB. Die Kläger haben jedoch bereits im Rahmen der Klageschrift sowie im Schriftsatz vom 14.01.2016 die wechselseitigen Forderungen saldiert und verrechnet und damit eine konkludente Aufrechnungserklärung abgegeben. Diese wirkt nach § 389 BGB (nur) auf den Zeitpunkt des Entstehens des Rückgewährschuldverhältnisses zurück (BGH, Beschluss vom 12.01.2016, XI ZR 366/15). 81 Aus der Verrechnung der unter c) – f) angegebenen Positionen folgt ein Saldo von 22.912,36 € zu Lasten der Kläger. 82 h) 83 Im Hinblick auf die gesetzliche Tilgungsreihenfolge (§ 396 Abs. 2 BGB i.V.m. § 367 BGB) ist infolge der Aufrechnung zunächst der Anspruch der Beklagten auf Wertersatz für Gebrauchsvorteile vollständig erloschen und sodann der Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta getilgt 84 i) 85 Eine weitere Verringerung des Saldos zu Gunsten der Klägers infolge nach dem Stichtag 02.02.2016 erfolgter weiterer monatlicher Zahlungen war nicht vorzunehmen. Insoweit haben die Kläger – wie unter c) und d) dargelegt - wegen solcher Zahlungen weder eine Aufrechnungserklärung abgegeben noch diese Beträge in sonstiger Weise im Rahmen dieses Rechtsstreits geltend und zu dessen Gegenstand gemacht. 86 Gleichermaßen war der ermittelte Saldo auch nicht zu Lasten der Kläger zu erhöhen. Zwar dürfte die Beklagte für die Zeit nach dem hier zugrunde zu legenden Berechnungsstichtag weitere Wertersatzansprüche gegen die Kläger für die Gebrauchsvorteile des nach Aufrechnung noch verbleibenden Teils der Darlehensvaluta haben. 87 Diese sind jedoch (s.o. f)) nicht geltend gemacht, dargelegt und beziffert. 88 Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.04.2016 die Aufrechnung mit ihr zustehenden Zinszahlungen und nachrangig mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta gegenüber dem Rückzahlungsanspruch der Kläger hinsichtlich der geleisteten Tilgungen sowie der zu erstattenden Nutzungsentschädigung erklärt hat, geht die Aufrechnung ins Leere. Die im Rahmen dieses Rechtsstreits geltend gemachten Ansprüche der Kläger sind – soweit für berechtigt erachtet – bereits durch die eigene Aufrechnungserklärung der Kläger erloschen. Weitere Ansprüche der Kläger sind dagegen – wie dargelegt – nicht geltend gemacht. 89 III. 90 Über den Hilfsantrag war mangels Eintritt der innerprozessualen Bedingung nicht zu entscheiden, da die Aufrechnung der Kläger – soweit begründet – wirksam war. 91 IV. 92 Die Klage ist mit dem Antrag zu 3) unzulässig. 93 Denn das sich aus §§ 756, 765 ZPO ergebende Feststellungsinteresse ist durch die Rücknahme des Klageantrags auf Erteilung einer Löschungsbewilligung und Herausgabe des Grundschuldbriefs Zug um Zug gegen Zahlung entfallen. 94 Darüber hinaus wäre die Klage auch unbegründet. Die Beklagte befindet sich mit der Annahme der von den Klägern noch geschuldeten Zahlung nicht in Verzug, § 293 BGB. Denn die Kläger haben die von ihnen geschuldete Leistung weder tatsächlich noch wörtlich angeboten, §§ 294, 295 BGB. Die Kläger haben der Beklagten zu keinem Zeitpunkt mehr als Zahlung eines Betrages von 21.776,15 € angeboten. Die geschuldete Leistung ist wie dargelegt - höher. 95 V. 96 Die Klage ist mit dem Antrag zu 4. teilweise begründet. 97 Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 809,00 € aus § 280 Abs. 1 BGB. 98 Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 04.11.2015 – 31 U 64/15 -) liegt bereits in der Erteilung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung. 99 Dem steht die Regelung in § 357 Abs. 4 BGB a.F., wonach weitergehende Ansprüche nicht bestehen, nicht entgegen. Denn nach h.M. (Müller-Christmann in BeckOK-BGB, Edition 31, Stand 01.05.2014, § 357 Rn. 34; Masuch in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 357 Rn. 66; Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 357 Rn. 15) ist § 357 Abs. 4 BGB mit der Konsequenz teleologisch zu reduzieren, dass die durch § 357 angeordneten Rechtsfolgen in spezifischer Weise zugunsten des Verbrauchers durch §§ 280 ff BGB und die Regeln der cic (§§ 311 Abs 2, 241 Abs 2, 280) ebenso wie durch delikts- oder bereicherungsrechtliche Bestimmungen ergänzt werden. Dessen Anwendungsbereich ist danach nur auf Ansprüche gegen den Verbraucher beschränkt. 100 Allerdings ist der Anspruch nur in Höhe von 809,00 € begründet. Denn maßgeblich für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Darlehenswiderruf ist nicht die in Ansatz gebrachte Nettodarlehensvaluta, sondern sind die bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (BGH, Beschluss vom 12.01.2016 – XI ZR 366/15 -). 101 Zum Zeitpunkt der Einschaltung und dem Tätigwerden ihres Rechtsanwalts hatten die Kläger aber weniger als 13.000,00 € an Zins- und Tilgungsleistungen erbracht. 102 Die Kläger können danach Schadensersatz in Höhe von 809,00 € (604,00 € x 1,3 zzgl. 20,00 € Pauschale und 19% Mehrwertsteuer) verlangen. Gründe für eine Überschreitung der Mittelgebühr von 1,3 sind weder dargelegt noch sonst erichtlich. 103 VI. 104 Der Zinsanspruch hieraus folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. 105 VII. 106 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Dabei waren den Klägern die Kosten insoweit aufzuerlegen, als sie hinsichtlich des Antrages zu 2) teilweise unterlegen sind. Ferner waren ihnen die Mehrkosten aufzuerlegen, die dadurch entstanden sind, dass sie ursprünglich auch die Verurteilung der Beklagten zur Löschung der über einen Nennbetrag von 90.000,00 DM eingetragenen Grundschuld verlangt haben. Der Streitwert einer Klage auf Verurteilung zur Bewilligung der Löschung einer Grundschuld richtet sich dabei nach dem Nennwert der Grundschuld (BGH, Beschluss vom 04.03.2016, XI ZR 39/15). 107 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 108 VIII. 109 Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: 110 Bis zum 02.02.2016 auf 62.421,08 €. 111 Ab dem 02.02.2016 auf 16.404,81 €. 112 Dabei richtet sich der Wert der Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf beendet ist (Klageantrag zu 1.) nach der Hauptforderung, die die Kläger gemäß §§ 346 ff BGB beanspruchen zu können meinen (BGH, Beschluss vom 04.03.2016 – XI ZR 39/15 -). Der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen ist mit 16.404,81 € beziffert. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung bleibt außer Betracht (BGH a.a.O.). 113 Neben diesem Wert hat der weiteren Antrag auf Feststellung des Betrages, den die Kläger der Beklagten noch schulden (Klageantrag zu 2.), keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert (vgl. BGH a.a.O.). 114 Der in der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2016 zurückgenommene Antrag auf Verurteilung zur Bewilligung der Löschung der Grundschuld hat einen Wert von 90.000,00 DM (46.016,27 €). Insoweit ist der Nennwert, nicht die Höhe der Valutierung maßgeblich (BGH a.a.O.). Ein geringerer Wert des belasteten Grundstücks ist nicht ersichtlich.