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Urteil

15 O 82/16

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2016:1118.15O82.16.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass das Dienstverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten vom 30.06.2016, dem Kläger zugegangen am 07.07.2016, nicht mit sofortiger Wirkung beendet worden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass das Dienstverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten vom 30.06.2016, dem Kläger zugegangen am 07.07.2016, nicht mit sofortiger Wirkung beendet worden ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Beklagte verfügt nach § 5 ihrer Satzung über einen Vorstand, der aus zwei Mitgliedern besteht, die gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Bis April 2014 waren das der –auch jetzt noch amtierende- Vorstandsvorsitzende K. I. und das weitere Vorstandsmitglied S. M.. Dieser schied zum 30.04.2014 bei der Beklagten aus, da er sich beruflich verändern wollte. Da dies der Beklagten bereits im Jahre 2013 bekannt war, schrieb sie im Dezember 2013 die bei ihr demnächst zu besetzende Position „Vorstandsmitglied Firmenkundengeschäft (m/w)“ aus, und zwar durch Anzeigen in mehreren Zeitungen (Anlagen B 2 und B 3). Zum erwarteten persönlichen Profil heißt es in der Anzeige in der Sparkassenzeitung (Anlage B 3) wie folgt: - Insbesondere langjährige Erfahrung als Vorstand oder als Führungskraft in der zweiten Führungsebene des Firmenkundengeschäfts im Sparkassen- oder Bankenumfeld wünschenswert, - Vorliegen aller notwendigen KWG/BaFin-Genehmigungen. Der Kläger, damals (seit Juli 2011) als Leiter des Geschäftsbereichs Vertriebsmanagement Firmenkunden bei der Stadtsparkasse E. tätig, war an der ausgeschriebenen Position interessiert und bewarb sich mit einem an den Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Beklagten gerichteten Schreiben vom 30.12.2013 (Anlage B 4), dem ein Lebenslauf (Anlage B 5) und eine neunseitige „Anlage zur Vitae von D. C.“ (Anlage B 6) beigefügt waren. Unter den eingegangenen Bewerbungen favorisierte die Beklagte diejenige des Klägers und nahm deswegen im Vorfeld Kontakt zur Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im folgenden: BaFin) auf. Aufgrund dieser Kontaktaufnahme führte Frau M., Regierungsdirektorin bei der BaFin, am 11.03.2014 ein Telefongespräch mit dem Kläger im Hinblick auf die von der Beklagten in Aussicht genommene Bestellung des Klägers zum Vorstand der Beklagten. Der Inhalt dieses Telefonats ist in Teilbereichen zwischen den Parteien streitig. Frau M. jedenfalls informierte Herrn I., Vorstandsvorsitzender der Beklagten, mit einer Email vom 11.03.2014 (Anlage B 8) über das Telefonat, in der es u.a. heißt: … angesichts der von Herrn C. im heutigen Telefonat geschilderten praktischen Erfahrungen und den theoretischen Kenntnissen nebst Leitungserfahrung, die sich aus den von ihm vorgelegten Unterlagen ergeben, würde die BaFin bei einer Bestellung von Herrn C. zum Vorstandsmitglied der Sparkasse H. keine bankaufsichtlichen Bedenken geltend machen. Dies setzt voraus, dass sich die von Herrn C. geschilderten Angaben auch aus dem Lebenslauf von Herrn C. ergeben, soweit hieraus eine entsprechende Absichtsanzeige erstattet. Im einzelnen hatte mir Herr C. hinsichtlich der noch offenen Fragen zu den praktischen Erfahrungen in den relevanten Bereichen versichert, dass er seit seinem Eintritt in die SSK E. direkt unterhalb der Vorstandsebene für das risikorelevante Kreditgeschäft zuständig sei. Der Kläger durchlief noch ein Auswahlverfahren, zu dem ihn die Beklagte für den 18.03.2014 eingeladen hatte; nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Beklagten erklärte der Kläger dabei, seit seinem Eintritt in die Stadtsparkasse E. direkt unterhalb der Vorstandsebene für das risikorelevante Kreditgeschäft zuständig gewesen zu sein. Am 24.03.2014 beschloss der Verwaltungsrat der Beklagten, den Kläger für die Zeit vom 01.10.2014 bis 30.09.2019 als Vorstand der Beklagten zu bestellen und ihn anzustellen; zugleich ermächtigte der Verwaltungsrat seinen Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied, mit dem Kläger einen Dienstvertrag abzuschließen. Nachdem die Zweckverbandsversammlung mit Beschluss vom 25.03.2014 zugestimmt hatte, schloss die Beklagte am selben Tage mit dem Kläger einen Dienstvertrag, mit dem der Kläger auf der Grundlage des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 24.03.2014 für die Zeit vom 01.10.2014 bis zum 30.09.2019 als Vorstandsmitglied angestellt wurde. § 10 des Vertrages regelt verschiedene Tatbestände, die zur Beendigung des Dienstverhältnisses führen, namentlich -§ 10 Abs. 1 a)- den Ablauf der Vertragszeit sowie -§ 10 Abs. 1 d)- eine Kündigung. In § 10 Abs. 3 heißt es sodann: Die Sparkasse ist zur Kündigung des Dienstverhältnisses … nur aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) berechtigt. Wichtige Gründe sind insbesondere eine grobe Verletzung der Vorstandspflichten oder das berechtigte Verlangen auf Abberufung als Geschäftsleiter nach den jeweils geltenden Vorschriften des Kreditwesengesetzes. Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Regelungen wird auf den als Anlage K 2 vorliegenden Dienstvertrag verwiesen. Nach Abschluss des Vertrages, am 31.03.2014, zeigte die Beklagte förmlich bei der BaFin ihre Absicht an (gem. § 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG), den Kläger mit Wirkung ab 01.10.2014 zum Vorstandsmitglied zu bestellen. Dieser Absichtsanzeige hatte die Beklagte den der Bewerbung vom 30.12.2013 beigefügten Lebenslauf des Klägers beigelegt, den der Kläger schließlich auf Wunsch der BaFin überarbeitete und unter dem 05.05.2014 erneut vorlegte (Anlage B 9), damit die Beklagte ihn an die BaFin weiterleiten konnte. Im Anschluss daran hatte der Kläger telefonischen Kontakt zu Frau T. von der BaFin, die ihm –unwidersprochen- erklärte, dass jetzt alles in Ordnung sei und sie keine Einwände gegen seine Bestellung zum Geschäftsleiter sähe. Dies teilte der Kläger dem Vorstandsvorsitzenden I. der Beklagten mit einer Email vom 03.06.2014 (Anlage B 10) mit. Ungeachtet dessen wandte sich Regierungsdirektorin M. von der BaFin am 25.06.2014 telefonisch an die Beklagte, um mitzuteilen, dass aus ihrer Sicht mit dem überarbeiteten Lebenslauf des Klägers die bankaufsichtsrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt seien. Durch ihren Verwaltungsratsvorsitzenden forderte die Beklagte den Kläger unter dem 30.06.2014 auf, umgehend weitere Nachweise beizubringen. Mit Email vom 01.07.2014 (Anlage B 11) übermittelte der Kläger der Beklagten ein Schreiben der Dbank, bei der er vor seiner Tätigkeit bei der Stadtsparkasse E. tätig gewesen war, vom 01.07.2014 (Anlage B 12) mit kurzen Ausführungen zu den ihm übertragenen und genutzten „Kreditkompetenzen“. Am 03.07.2014 richtete Regierungsdirektorin M. von der BaFin ein Schreiben (Anlage B 13) an die Beklagte. Sie beanstandete darin, dass auch der überarbeitete Lebenslauf des Klägers formal unzureichend sei, weil das Geburtsdatum nicht angegeben war. Im übrigen führte Frau M. aus, dass aus ihrer Sicht die bisherigen Angaben nicht ausreichten, um abschließend entscheiden zu können, ob der Kläger über die nach § 25c Abs. 1 KWG erforderliche fachliche Eignung verfüge; dazu heißt es im Schreiben vom 03.07.2014: Insoweit hatte ich nach Überprüfung des von Ihnen unter dem 06.03.2014 übermittelten Lebenslaufes von Herrn C. diesem bereits am 11.03.2014 telefonisch mitgeteilt, um welche Angaben der zuvor übermittelte Lebenslauf vom 30.12.2013 im einzelnen zu ergänzen ist und über welche praktischen Erfahrungen ein Kandidat verfügen muss, um über die gem. § 25c Abs. 1 KWG erforderliche fachliche Eignung zu verfügen. Bei den hierbei thematisierten Einzelaspekten hatte Herr C. mir versichert, dass er aufgrund seiner Tätigkeit in der Stadtsparkasse E. diese Voraussetzungen erfüllt (vgl. insoweit meine Email vom 11.03.2014). …Um die praktischen Erfahrungen im Kreditgeschäft einordnen und abschließend beurteilen zu können, benötige ich nach wie vor Informationen darüber, ob bzw. dass die im risikorelevanten Kreditgeschäft gesammelte Erfahrung unmittelbar unterhalb der Vorstandsebene angesiedelt war und Herr C. von den ihm eingeräumten Kompetenzen regelmäßig Gebrauch gemacht hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das als Anlage B 13 vorliegende Schreiben vom 03.07.2014 verwiesen. Die Beklagte informierte den Kläger über das Schreiben der BaFin und forderte ihn am 08.07.2014 schriftlich auf (Anlage B 14), bis zum 15.07.2014 dezidierte Nachweise zu praktischen Kenntnissen im risikorelevanten Kreditgeschäft beizubringen. Der Kläger ergänzte nochmals seinen Lebenslauf (unter dem 12.07.2014, Anlage B 15) und übermittelte der Beklagten am 14.07.2014 ein Schreiben der Stadtsparkasse E. vom selben Tage, in dem sich L. H., Vorstandsmitglied der Stadtsparkasse E., zu den „Kompetenzen und Verantwortungen“ des Klägers äußerte (Anlagen B 16 und 17, worauf wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird). Mit Schreiben vom 18.07.2014 äußerte der Vorsitzende des Verwaltungsrats der Beklagten gegenüber dem Kläger Zweifel daran, ob die weiteren Unterlagen geeignet seien, „bei der BaFin bestehende letzte Zweifel auszuräumen“, und setzte eine letzte Frist auf den 01.08.2014. Auf Wunsch der Beklagten führte der Kläger mit Regierungsdirektorin M. von der BaFin ein Telefongespräch, in dem Frau M. andeutete, dass sie weiter die fachliche Eignung des Klägers anzweifelte. Diese Auffassung vertiefte Frau M. gegenüber der Beklagten mit einem Schreiben vom 31.07.2014. Darin legte sie dar, dass auch die weiteren Unterlagen aus ihrer Sicht nicht hinreichten, die nach regelmäßiger Verwaltungspraxis der BaFin geforderten praktischen Kenntnisse im risikorelevanten Kreditgeschäft zu belegen; eine Tätigkeit als Geschäftsleiter komme frühestens nach einer mindestens einjährigen Qualifizierungszeit des Klägers in Betracht. Weiter heißt es in dem Schreiben vom 31.07.2014: Sollte Herr C. ungeachtet der Hinweise in diesem Schreiben vom Verwaltungsrat Ihres Hauses ab 01.10.2014 als Geschäftsleiter eingesetzt werden, würde ich mich auf Basis der vorliegenden Unterlagen veranlasst sehen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit nicht ein Bewerber, der nach meiner Auffassung nicht über die erforderlichen praktischen Kenntnisse verfügt und damit die Anforderungen des § 25c KWG nicht erfüllt, als Geschäftsleiter in Ihrem Hause tätig wird. Als geeignete Maßnahme käme hierbei insbesondere ein Abberufungsverlangen gem. § 36 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 35 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 KWG in Betracht, das ich an den Verwaltungsrat Ihres Hauses zu richten hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens der BaFin wird auf die Anlage B 18 verwiesen. Mit einem Schreiben vom 12.08.2014 (Anlage B 19) leitete die Beklagte dem Kläger das Schreiben der BaFin vom 31.07.2014 zu und gab ihm Gelegenheit, bis zum 15.08.2014 seine Sicht der Dinge darzulegen. Diese Möglichkeit nutzte der Kläger mit Schreiben vom 13.08.2014 (Anlage B 20), mit dem er u.a. auch noch Unterlagen zu seiner früheren Tätigkeit bei der Dbank AG beibrachte; zugleich erklärte er auch seine Bereitschaft zu einer „Qualifizierungsphase“. In einer Sondersitzung des Verwaltungsrats der Beklagten vom 19.08.2014 wurde dieser über die Vorgänge informiert, insbesondere über das Schreiben der BaFin vom 31.07.2014 und das Antwortschreiben des Klägers vom 13.08.2014. Der Verwaltungsrat beschloss, mit dem Kläger, sofern möglich, einen Aufhebungsvertrag zu verhandeln (Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 19.08.2014, Anlage B 21). Mit Schreiben vom 20.08.2014 (Anlage B 22) lud der Vorsitzende des Verwaltungsrats der Beklagten für den 28.08.2014 zu einer weiteren Sondersitzung des Verwaltungsrats ein. Eine Verständigung zwischen den Parteien über eine Vertragsaufhebung kam nicht zustande. In der für den 28.08.2014 anberaumten weiteren Sitzung beschloss der Verwaltungsrat der Beklagten einstimmig, den Kläger als Vorstandsmitglied abzuberufen sowie den Dienstvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen und ihn auch anzufechten. Den zugleich erteilten Auftrag an den Vorsitzenden des Verwaltungsrats und die stellvertretende Verwaltungsratsvorsitzende zur Vornahme von Kündigung und Anfechtung führten diese mit einem dem Kläger am 29.08.2014 zugegangenen Schreiben vom 28.08.2014 (Anlage K 5) aus. Aufgrund der von der Beklagten ergriffenen vorstehend dargestellten Maßnahmen hat der Kläger die nach dem Dienstvertrag (Anlage K 2) vorgesehene Tätigkeit bei der Beklagten nicht aufgenommen. Inzwischen amtiert bei der Beklagten L. L. als weiteres Vorstandsmitglied. Der Kläger stand und steht auf dem Standpunkt, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, so vorzugehen wie geschehen; er hat deshalb die Beklagte im Rechtsstreit 17 O 100/14 LG Bielefeld auf Feststellung in Anspruch genommen, und zwar u.a. dahin, dass sein Dienstverhältnis zur Beklagten nicht durch die am 29.08.2014 zugegangene Kündigung vom 28.08.2014 mit sofortiger Wirkung beendet worden ist, ferner dahin, dass der Dienstvertrag der Parteien nicht aufgrund der Anfechtung der Beklagten, gleichfalls vom 28.08.2014, nichtig ist. Mit Urteil vom 13.03.2015 ist der Klage stattgegeben worden. Die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung ist durch Beschluss des OLG Hamm vom 21.12.2015 (I-8 U 96/15) als unzulässig verworfen worden. Die dazu eingelegte Rechtsbeschwerde der Beklagten ist mit Beschluss des BGH vom 19.07.2016 ebenfalls als unzulässig verworfen worden (II ZB 3/16). Wegen der Einzelheiten der vorgenannten drei Entscheidungen wird auf die Anlagen K 6 bis K 8 verwiesen. Bereits vor der Entscheidung des BGH vom 19.07.2016 hatte die Beklagte Anlass gesehen, den mit dem Kläger geschlossenen Dienstvertrag nochmals aus wichtigem Grund zu kündigen. Dem liegt folgende Entwicklung zugrunde: Ausgehend von seinem Standpunkt, das Dienstverhältnis zur Beklagten bestehe fort, hat der Kläger gegen die Beklagte drei Urkunden-Vorbehalts-Urteile erstritten, die jeweils einen Anspruch des Klägers auf Zahlung seiner Vergütung gemäß Dienstvertrag unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zum Gegenstand haben: - 15 O 131/14 LG Bielefeld, Urteil vom 19.12.2014, betreffend die Monate Oktober und November 2014; Berufung gegen dieses Urteil zurückgewiesen durch Urteil des OLG Hamm vom 06.06.2016 (I-8 U 35/15, Anlage B 24); Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten beim BGH anhängig unter II ZR 175/16; - 15 O 78/15 LG Bielefeld, Urteil vom 11.09.2015, betreffend den Zeitraum Dezember 2014 bis Juli 2015; Berufung gegen dieses Urteil zurückgewiesen durch Urteil des OLG Hamm vom 06.06.2016 (I-8 U 155/15, Anlage B 25); Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten beim BGH anhängig unter II ZR 176/16; - 15 O 13/16 LG Bielefeld, Urteil vom 12.04.2016, betreffend den Zeitraum August 2015 bis Januar 2016, Berufungsverfahren anhängig beim OLG Hamm unter I-8 U 48/16. In den Urteilen vom 11.09.2015 und 12.04.2016, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, sind anderweitig erzielte Einkünfte des Klägers in Abzug gebracht worden, die er ab Mitte Februar 2015 durch eine befristete Anstellung bei der Stadtsparkasse E. erzielt hatte. Seit Februar 2016 ist der Kläger als Vertriebsleiter in einem Unternehmen tätig, das sich mit der Herstellung, dem An- und Verkauf sowie dem Import und dem Export aller Artikel für Bad und Heizung, insbesondere zur Belieferung an Baumärkte, befasst. Davon erfuhr die Beklagte aus Anlass des Termins in den Berufungsverhandlungen beim OLG Hamm am 06.06.2016. Am 07.07.2016 erreichte den Kläger ein Schreiben des Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Beklagten vom 30.06.2016 (Anlage K 3). Darin wird unter Bezugnahme auf einen beigefügten entsprechenden Beschluss des Verwaltungsrats der Beklagten vom selben Tage (Anlage K 4) der mit dem Kläger geschlossene Dienstvertrag „aus wichtigem Grunde vorsorglich nochmals“ gekündigt; zur Begründung wird einleitend auf das fehlende notwendige Qualifikation als Bankleiter verwiesen. Gegen diese Kündigung richtet sich die vorliegende Klage, mit der der Kläger ursprünglich folgende Anträge angekündigt hatte: 1. Es wird festgestellt, dass das Dienstverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten vom 30.06.2016, dem Kläger zugegangen am 07.07.2016, nicht mit sofortiger Wirkung beendet worden ist, sondern über den 30.06.2016 hinaus jedenfalls bis zum 30.09.2019 fortbesteht. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht durch den Beschluss des Verwaltungsrats vom 30.06.2016 als Vorstandsmitglied abberufen wurde, sondern über den 30.06.2016 hinaus als Vorstandsmitglied der Beklagten bestellt ist. Im Termin vom 18.11.2016 hat der Kläger seine Anträge teilweise beschränkt/zurückgenommen und beantragt nunmehr, dass das Dienstverhältnis des Klägers durch Kündigung der Beklagten vom 30.06.2016, dem Kläger zugegangen am 07.07.2016, nicht mit sofortiger Wirkung beendet worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, jedenfalls mit der neuerlichen Kündigung vom 30.06.2016 das Dienstverhältnis des Klägers wirksam beendet zu haben: Sie sei aus wichtigem Grund zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen. Der wichtige Grund bestehe darin, dass der Kläger nicht die notwendige Eignung dafür habe, als Geschäftsleiter im Sinne von § 25c Abs. 1 UWG tätig zu sein. Zu dieser Erkenntnis sei die BaFin unter zutreffender Auswertung der vom Kläger beigebrachten Bewerbungsunterlagen gekommen. Insbesondere auch mit Blick auf sonst drohende Sanktionen nach §§ 35, 36 KWG sei es ihr, der Beklagten, im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung nicht zumutbar, das Dienstverhältnis mit dem Kläger, dessen Eignung zur Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen (als Vorstand) fehle, aufrechtzuerhalten. Weiter führt die Beklagte aus: Eine unzulässige Wiederholungskündigung liege nicht vor. Die Kündigung vom 28.08.2014 habe keine Präklusionswirkung, da sich der Kündigungssachverhalt geändert habe. Diese Änderung liege in folgenden Umständen: Nach Ausspruch der ersten Kündigung habe der Kläger geltend gemacht, er werde die erforderliche Qualifikation als Bankleier in absehbarer Zukunft erlangen; so habe er sich im Rechtsstreit 17 O 100/14 LG Bielefeld auch darauf berufen, die Beklagte müsse ihn vorübergehend beschäftigen, damit die erforderliche Eignung als Geschäftsleiter noch erhalte. Auch im Hinblick auf die vom Kläger aufgenommene zwischenzeitliche Beschäftigung bei der Stadtsparkasse E. sei sie, die Beklagte, davon ausgegangen, der Kläger wolle und könne die erforderliche Qualifikation in absehbarer Zeit noch erlangen. Nachdem ihr nunmehr am 06.06.2016 bekannt geworden sei, dass der Kläger inzwischen bankfremd tätig sei, erscheine es nunmehr vollständig ausgeschlossen, dass er die erforderliche Qualifikation als Bankleiter nicht mehr erlangen werde. Aufgrund des veränderten Sachverhalts sei sie demgemäß zum Ausspruch einer weiteren Kündigung berechtigt gewesen. Abgesehen davon sei anerkannt, dass bei rein formalen Fehlern einer Kündigung der materielle Kündigungssachverhalt erneut zum Ausspruch einer Kündigung herangezogen werden dürfe. Gleiches habe zu gelten, wenn es zu einer materiellen Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung zur früheren Kündigung nicht komme. So liege es hier; weder das OLG Hamm (I-8 U 96/15) noch der BGH (II ZB 3/16) hätten sich inhaltlich mit der im Urteil vom 13.03.2015 (17 O 100/14 LG Bielefeld) verneinten Kündigungsberechtigung der Beklagten auseinandergesetzt. Der Kläger vertritt, mit näherer Darlegung im einzelnen, im wesentlichen folgenden Standpunkt: Die Entscheidung gemäß Urteil vom 134.03.2015, die von der Beklagten maßgebend auf fehlende Eignung für das Amt des Geschäftsleiters gestützte Anfechtung und Kündigung seien unwirksam, sei inhaltlich zutreffend. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten sei seine Eignung für die Position des Geschäftsleiters im Sinne von § 25c KWG ohne weiteres gegeben. Angesichts der Rechtskraft des Urteils vom 13.03.2015 sei es der Beklagten verwehrt, sich nochmals auf dieselben Kündigungsgründe zu berufen (unzulässige Wiederholungskündigung). Ein Ausnahmefall, der ein Aufgreifen der früheren Kündigungsgründe rechtfertige, liege nicht vor. Die Aufnahme einer bankfremden Tätigkeit, die entsprechend der Obliegenheit des § 615 S. 2 BGB zur Reduzierung der Annahmeverzugslohnansprüche beitrage, sei dafür nicht hinreichend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt auf der Hand und wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Die Klage ist auch begründet. Die Kündigung vom 30.06.2016 ist unwirksam und hat das Dienstverhältnis des Klägers nicht beendet. Denn es liegt eine unzulässige Wiederholungskündigung vor. Im einzelnen: 1. Wie schon bei der Kündigung vom 28.08.2014, über die im Rechtsstreit 17 O 100/14 LG Bielefeld befunden worden ist, stützt die Beklagte die nochmalige Kündigung vom 30.06.2016 maßgebend auf folgenden Kündigungssachverhalt: Dem Kläger fehle die für die Vorstandstätigkeit erforderliche fachliche Eignung im Sinne von § 25c KWG. Mit Rücksicht darauf und die im übrigen abzuwägenden Umstände sei ihr ein Festhalten am Dienstverhältnis bis zu dessen Ende nicht zuzumuten.Die zu diesem Kündigungssachverhalt im Vorprozess getroffene Entscheidung–keine Beendigung des Dienstverhältnisses, da Kündigung und Anfechtung unwirksam sind- ist nach den im Tatbestand angeführten Entscheidungen des OLG Hamm vom 21.12.2015 und des BGH vom 19.07.2016 rechtskräftig. Wird in einer solchen Fallgestaltung, wie vorliegend geschehen, derselbe Kündigungssachverhalt nochmals herangezogen, um eine weitere Kündigung zu rechtfertigen, steht dem das rechtskräftige Urteil im ersten Prozess entgegen; der Kündigungsgrund ist „verbraucht“ und kann nicht erneut materiell nachgeprüft werden (vgl. etwa Müller-Glöge, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 17. Aufl., § 620 BGB, RN 77 mwN). 2. Eine Ausnahme gilt, wenn lediglich formelle Gründe zur Begründetheit der Kündigungsschutzklage im Vorprozess geführt haben; dann ist eine wiederholende Kündigung möglich (vgl. Müller-Glöge, aaO, RN 78). So liegt es hier nicht; im Rechtsstreit 17 O 100/14 LG Bielefeld ist materiell über die Kündigung entschieden worden, indem das Vorliegen eines zur fristlosen Kündigung berechtigenden Grundes verneint worden ist. Wenn „formelle Gründe“ –Versäumung der Berufungsbegründungsfrist- eine materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils vom 13.03.2014 verhindert haben mögen, setzt das die Bedeutung des Urteils nicht herab. Eine Relativierung der Rechtskraft des Urteils deshalb, weil es zur weiteren materiell-rechtlichen Überprüfung infolge von Versäumnissen bei der Prozessführung der Beklagten nicht gekommen ist, wäre verfehlt. 3. Abgesehen davon kann die Präklusionswirkung des Vorprozesses nicht entgegengehalten werden (und der an sich „verbrauchte“ Kündigungsgrund jedenfalls unterstützend für eine zweite Kündigung herangezogen werden), wenn ein wesentlich veränderter Kündigungssachverhalt vorliegt (vgl. wiederum Müller-Glöge, aaO, RN 78). Auch davon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden:Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass der Kläger inzwischen einer bankfremden Tätigkeit nachgehe und deshalb nicht zu erwarten sei, dass er die fachliche Eignung im Sinne von § 25c KWG noch erwerbe. Das beinhaltet nach Auffassung des Gerichts keinen wesentlich geänderten Kündigungssachverhalt: Es war die Beklagte –und nicht der Kläger-, die von vornherein verhindert hat, dass der Kläger sich einer von der BaFin grundsätzlich für möglich gehaltenen Qualifizierungsmaßnahme unterzog. Unter diesen Umständen erscheint es befremdlich, dem Kläger nunmehr vorzuhalten, er gehe inzwischen einer bankfremden Tätigkeit nach. Ohnehin ist es zweifelhaft, ob die –zwischen den Parteien streitige- Eignung des Klägers durch eine solche Tätigkeit nachhaltig beeinträchtigt wird. Nachdem die Beklagte sich Ende August 2014 entschlossen hatte, das Dienstverhältnis zum Kläger fristlos zu kündigen und dies im folgenden weiter nachhaltig verfolgte, lag es sicherlich im eigenen Interesse des Klägers, mit Blick auf § 615 S.2 BGB aber auch im Interesse der Beklagten, sich um eine wie auch immer geartete Beschäftigung zu bemühen. Eine Obliegenheit, sich sozusagen „fortzubilden“, um den Vorstellungen der Beklagten gegebenenfalls doch noch entsprechen zu können, bestand nicht. Vielmehr durfte der Kläger den –ihm jedenfalls im Urteil vom 13.03.2014 bestätigten- Standpunkt einnehmen, die auf seine Beschäftigung keinen Wert legende Beklagte habe ohnehin keine Berechtigung gehabt, ihm fristlos zu kündigen. Zumindest bei objektiver Betrachtung liegt kein Verhalten des Klägers vor, das den an sich „verbrauchten“ Kündigungssachverhalt nachträglich zu seinen Lasten verschärft hätte. 4. Darauf, ob die Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten ist, kommt es nach alledem nicht an. 5. Ein Schriftsatznachlass für die Beklagte war nicht veranlasst, zumal der Schriftsatz des Klägers vom 04.11.2016 neuen Tatsachenvortrag im Hinblick auf den streitentscheidenden Umstand der „Wiederholungskündigung“ nicht enthielt. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO. Soweit der Kläger den letzten Halbsatz des zunächst angekündigten Klageantrags zu 1) zurückgenommen hat, war das von vornherein ohne Auswirkungen auf den Erfolg seiner Klage. Aber auch die Rücknahme des ersichtlich versehentlich angekündigten Klageantrags zu 2) ist nach Ansicht des Gerichts als „geringfügige Zuvielforderung“ einzustufen, zumal es dem Kläger ersichtlich, wie schon im Vorprozess 17 O 100/14 LG Bielefeld, um den Fortbestand des Dienstverhältnisses und die damit verbundenen Auswirkungen geht.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.