Beschluss
23 T 551/16
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2017:0123.23T551.16.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die Darstellungen in dem Antrag des Beteiligten zu 2. vom 22.09.2016 sowie den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld Bezug genommen. Aus der beigezogenen Ausländerakte ergibt sich zudem Folgendes: Zunächst hatte sich der Betroffene aus der ihm zugewiesenen Unterkunft entfernt und war ausweislich der Auskunft der Beteiligten zu 2. vom 30.03.2016 über Monate unbekannten Aufenthaltes. Nachdem er am 25.05.2016 bei der Behörde vorgesprochen und seine Adresse in D. mitgeteilt hatte, war darüber belehrt worden, dass er sich in Bielefeld in seiner Unterkunft aufzuhalten habe, anderenfalls zur Fahndung ausgeschrieben werde. Des Weiteren wurde ihm am 25.07.2016 der Rücküberstellungstermin vom 05.08.2016 mitgeteilt; für den Fall des Nichterscheinens werde von seinem Untertauchen ausgegangen und Sicherungshaft angedroht. Zu dem konkret mit ihm abgestimmten Termin ist der Betroffene nicht erschienen; im Anschluss wurde die Rücküberstellungsfrist antragsgemäß bis zum 16.09.2017 verlängert. Nachdem der Betroffene einen Krankenhausaufenthalt vom 04.-09.08.2016 nachgewiesen hatte, wurde zunächst seine Reisefähigkeit geprüft und anschließend ein neuer Termin für den 20.09.2016 geplant und ihm mitgeteilt; in der Akte finden sich diverse nicht zustellbare/nicht zugestellte Schreiben an den Betroffenen. Nachdem der Betroffene wiederum nicht an der ihm zugewiesenen Unterkunft aufhältlich war und sich – entgegen der Ankündigung von AK Asyl e.V. – am 20.09.2016 nicht bei der Beteiligten zu 2. meldete, beantragte die Beteiligte zu 2. – nach der wiederum gescheiterten Rücküberstellung – am 22.09.2016 Sicherungshaft. Das Amtsgericht hat auf Antrag des Beteiligten zu 2. und nach persönlicher Anhörung des Betroffenen – insoweit wird auf das Protokoll vom 22.09.2016 Blatt 7 bis 8 der Akte Bezug genommen – mit sofortiger Wirkung Sicherungshaft bis zum 07.10.2016 angeordnet. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Betroffenen, die die Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsätzen vom 06.10.2016, 31.10.2016 sowie 03.01.2017 begründet hat. Der Beteiligte zu 2. hat insoweit Stellung genommen. Das Beschwerdegericht hat die Ausländerakte beigezogen sowie eine fernmündliche Auskunft des BAMF vom 04.01.2017 eingeholt. Der Betroffene ist am 07.10.2016 nach Prag überstellt worden. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58, 62 FamFG auch nach Ende der Haftanordnung wegen der durchgeführten Rücküberführung noch mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung statthaft. Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet. Die Haftanordnung ist rechtmäßig gewesen. Letztlich irrelevant ist, dass sowohl der Haftantrag der Beteiligten zu 2. als auch die Haftentscheidung – fehlerhaft – auf die Norm des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG gestützt wurden. So ist bei der Anordnung von Haft zur Sicherung einer Rücküberstellung im Anwendungsbereich der sogenannten „Dublin-III-Verordnung“ diese Norm nicht anwendbar, ein Rückgriff auf die in § 62 Abs. 3 S. 1 AufenthG geregelten Haftgründe kommt seit dem Inkrafttreten von § 2 Abs. 15 AufenthG nicht mehr in Betracht. Vielmehr ergeben sich die Voraussetzungen für eine Sicherungshaft zur Rücküberstellung unmittelbar aus Artikel 28 Abs. 2, Artikel 2 n der Dublin-III-Verordnung (BGH, FGPrax 2016, 278): Danach ist Überstellungshaft nur zulässig, wenn bei dem ausreisepflichtigen Betroffenen eine erhebliche Fluchtgefahr besteht – für deren Vorliegen auf § 2 Abs. 14 AufenthG abzustellen ist (vgl. BGH, NVwZ 2016, 1582) -, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Allerdings hat das Amtsgericht auf den entsprechenden Antrag der Beteiligten zu 2. die Haftanordnung im vorliegenden Fall nach Prüfung gerade auf den Grund der Fluchtgefahr gemäß § 2 Abs. 14 AufenthG gestützt; insoweit weicht dieser Fall entscheidend von dem höchstrichterlich entschiedenen Fall ab, in welchem sich der Betroffene der Abschiebung entzogen hatte, die Haft also auf § 62 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG gestützt worden war. Im vorliegenden Fall wurde der Betroffene aber entsprechend dem Antrag der Beteiligten zu 2. gerade zu dem Haftgrund der Fluchtgefahr angehört, wenngleich diese – unzutreffend – auf § 62 Abs. 3 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 AufenthG, nicht aber auf Art. 28 der Dublin-III-VO gestützt war. Die Fluchtgefahr ist zutreffend durch das Amtsgericht angenommen worden: Der Betroffene war zweifelsfrei ausreisepflichtig. Insbesondere war die (erste) Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 der Dublin-III-VO, welche zunächst bis zum 16.09.2016 lief, auf Antrag der Beteiligten zu 2., nachdem der Beteiligte zu 1. untergetaucht war, mit Bescheid vom 16.08.2016 auf die zulässigen 18 Monate verlängert und diese Verlängerung dem Mitgliedsstaat auch umgehend mitgeteilt worden. Dies folgt aus dem Inhalt der beigezogenen Ausländer-Personalakte in Verbindung mit den Angaben der Beteiligten zu 2., die diese im Beschwerdeverfahren wiederholt hat. Es bestand Fluchtgefahr gemäß § 2 Abs. 14 AufenthG. Diese Norm setzt voraus, dass der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit einem behördlichen Zugriff entzogen hat, indem er seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht nicht nur vorübergehend gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Ausweislich des oben dargestellten Verhaltens des Betroffenen hat er sich - vor und gerade auch nach Bekanntgabe der beiden gescheiterten Überstellungstermine - dem behördlichen Zugriff wiederholt entzogen, obwohl er darüber belehrt worden war, dass er sich an der ihm zugeteilten Stelle aufzuhalten habe. Die Haft war auch verhältnismäßig, Behörde und Amtsgericht haben das Beschleunigungsgebot beachtet: So wurde im Antrag nachvollziehbar – und wie sich aus der Rücküberstellung zeigt – zutreffend dargestellt, dass die Überstellung innerhalb des kurzen Zeitraumes vom 22.09.16 bis zum 05.10.16 erfolgen könne; weshalb dieser Zeitraum um zwei Tage zu lang und daher unverhältnismäßig gewesen sein könnte, erschließt sich der Kammer nicht, zumal nicht täglich Flüge nach Prag erfolgen und daher gebucht werden können. Der Anforderung, dass es im Falle der Überstellungshaft der Darlegung bedarf, dass die Überstellung innerhalb einer Frist von sechs Wochen möglich ist, ist somit auch genügt. Ausweislich der umfassenden Erklärungen des Betroffenen, wie sie aus dem gerichtlichen Protokoll vom 22.09.2016 ersichtlich sind, verwundert die auf einer Mutmaßung beruhende Rüge, der Richter hätte sich nicht davon überzeugt, dass der beigezogenen Dolmetscher und der Betroffene möglicherweise nicht in der gleichen Sprache kommuniziert haben könnten. Für eine solche Annahme sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichung einer mit einer Begründung versehenen und unterschriebenen Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einzulegen. Die Einlegung hat durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu erfolgen.