Urteil
17 O 126/16
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2017:0630.17O126.16.00
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Tenor
Die Nichtigkeitsklage der Klägerin wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Nichtigkeitsklage der Klägerin wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin begehrt mit ihrer Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO die Aufhebung des rechtskräftigen Urteils der Kammer vom 13.03.2015 in dem Verfahren 17 O 100/14, Landgericht Bielefeld, sowie die Abweisung der in dem Verfahren 17 O 100/14, Landgericht Bielefeld erhobenen Klage des Beklagten gegen die Klägerin. Die Klägerin hat im Verlaufe des jetzigen Rechtsstreits mit der Sparkasse S. fusioniert und wird nunmehr als Sparkasse H.-S. bezeichnet. Die Klägerin verfügt als öffentlich-rechtliches Kreditinstitut gemäß den Regelungen in§§ 19 S. 1 Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen i.V.m. § 5 der Satzung der Klägerin über einen zweiköpfigen Vorstand in Übereinstimmung mit §§ 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Kreditwesengesetz, wonach ein Kreditinstitut mindestens über zwei Geschäftsleiter zu verfügen hat. Bis zum 30.04.2014 bekleideten Herr I. und Herr M. die Ämter als Vorstandsvorsitzende der Klägerin. Herr M. schied zum 30.04.2014 aus dem Amt im Vorstand der Klägerin aus. Nach Neuausschreibung der Stelle eines Vorstandsmitgliedes bei der Klägerin, die damals noch als Sparkasse H. fungierte, bewarb sich der Beklagte und setzte sich letztlich in dem Bewerbungsprozess durch. Dies hatte zur Folge, dass der Beklagte von dem Verwaltungsrat der Klägerin am 24.03.2014 zum Vorstandsmitglied berufen wurde und am 25.03.2014 zwischen der Klägerin und dem Beklagten ein Dienstvertrag für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis 30.09.2019 geschlossen wurde. Den schriftlichen Vertrag unterschrieb für die Klägerin der Vorsitzende des Verwaltungsrates Herr N. L.. Entsprechend den Regelungen in § 25 c Kreditwesengesetz überprüfte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden Bafin genannt) die Eignung des Beklagten für eine Bestellung als Geschäftsleiter der Klägerin. Am 30.06.2014 erfuhr der Beklagte, dass die Bafin weitere Nachweise der früheren Tätigkeit des Beklagten verlangte, die der Beklagte in der Folgezeit vorlegte. Der Beklagte ist der Auffassung, dass durch die Vorlage der Nachweise die Voraussetzungen zur Bestellung als Geschäftsleiter nach § 25 c Kreditwesengesetz in vollem Umfange von ihm nachgewiesen worden seien. Mit Schreiben vom 31.07.2014 teilte die Bafin der Klägerin mit, dass nach ihrer Auffassung der Beklagte den Anforderungen zur Bestellung als Geschäftsleiter nach § 25 c Kreditwesengesetz nicht genüge und für den Fall, dass der Beklagte ab dem 01.10.2014 als Geschäftsleiter der Klägerin eingesetzt würde, ein Abberufungsverlangen seitens der Bafin an die Klägerin gerichtet werden würde. Der Verwaltungsrat der Klägerin beschloss vor dem Hintergrund der Stellungnahme der Bafin am 28.08.2014, den Dienstvertrag der Klägerin mit dem Beklagten fristlos zu kündigen. Das Kündigungsschreiben vom selben Tage unterschrieb der Vorsitzende des Verwaltungsrates der Klägerin Herr N. L.. Das Kündigungsschreiben ging dem Beklagten am 29.08.2014 zu. Mit seiner Klage vom 16.09.2014 in dem Vorverfahren 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld, die am 16.09.2014 bei dem Landgericht Bielefeld einging, begehrte der Beklagte als Kläger des Vorverfahrens u.a. die Feststellung, dass das Dienstverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten nicht durch die fristlose Kündigung vom 28.08.2014 beendet worden sei, sondern bis zum 30.09.2019 fortbestehe und der Dienstvertrag der Parteien nicht nichtig sei. In der Klageschrift in dem Vorverfahren 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld, die am 08.10.2014 zugestellt wurde, bezeichnete der Beklagte als damaliger Kläger die Klägerin als damalige Beklagte als Sparkasse H., vertreten durch den Vorstand, dieser wiederum vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn K. I.. In dem Schriftwechsel der Parteien vor Klageerhebung in dem Verfahren 17 O 100/14 zeigte der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin Herr Rechtsanwalt B. an, er vertrete die rechtlichen Interessen der Sparkasse H., vertreten durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates, Herrn N. L.. Bei dem Schriftwechsel und den damaligen telefonischen Kontakten zwischen den Parteien bzw. ihren Prozessbevollmächtigten ging es darum, eine vergleichsweise Lösung, die nicht erzielt werden konnte, herbeizuführen. Über den Schriftwechsel war der Vorsitzende des Verwaltungsrates, Herr N. L., zum damaligen Zeitpunkt informiert. Nach Klageeingang beraumte der damalige Vorsitzende der Kammer mit Ladungsverfügung vom 12.11.2014 das persönliche Erscheinen eines bevollmächtigten Vertreters der Parteien an. Mit Schreiben vom 12.11.2014 wies der damalige Vorsitzende der Kammer die Parteien darauf hin, dass im Hinblick auf§ 20 Abs. 2 S. 4 Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen zu erwägen sein dürfte, ob die damalige Beklagte (und jetzige Klägerin) in dem Rechtsstreit 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld, durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates statt durch den Vorstand vertreten wird. Mit Schriftsatz vom 24.11.2014 in dem Verfahren 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld, bat der Beklagte (damalige Kläger), das Rubrum der Klageschrift wie folgt zu berichtigen: „Sparkasse H., vertreten durch das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates Herrn N. L., K. -Platz x, xxxxx H.“. Mit Schreiben vom 02.12.2014, gerichtet sowohl an Herrn I. als auch an den Vorsitzenden des Verwaltungsrates Herrn L. der Klägerin, unterrichtete der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Adressaten des Schreibens darüber, dass der Beklagte eine Rubrumsberichtigung auf den Hinweis des Gerichts vom 12.11.2014 vorgenommen habe. Der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwalt B., vertrat in dem Schreiben die Auffassung, hiergegen lasse sich verfahrensrechtlich nichts einwenden. Das Schreiben des damaligen Prozessbevollmächtigten vom 02.12.2014 ist zumindest dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Klägerin bekannt geworden. Herr N. L. als Vorsitzender des Verwaltungsrates vertrat die Auffassung, dass der Stellungnahme des damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu der Rubrumsberichtigung nichts entgegenzuhalten war. Mit Schriftsatz vom 27.01.2015 benannte der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Einverständnis mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates Herrn L., den damaligen Vorstandsvorsitzenden der Klägerin, Herrn I., u.a. als Zeugen für das Vorbringen der Klägerin für den Fall, dass dieses streitig sein sollte. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.03.2015 in dem Vorverfahren17 O 100/14 Landgericht Bielefeld, erschien bei Aufruf für die damalige Beklagte (und jetzige Klägerin) der Vorsitzende des Verwaltungsrates N. L. mit Herrn Rechtsanwalt B. als Prozessbevollmächtigten der Klägerin (damaliger Beklagten). In dem Termin vom 13.03.2015 wurde von keinem der Beteiligten die Bitte des Beklagten (damaligen Klägers) auf Rubrumsberichtigung vom 24.11.2014 bzw. die Ordnungsgemäßheit der Vertretung der Klägerin (und damaligen Beklagten) bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erörtert. Auf ausdrückliche Bitte sowohl des Prozessbevollmächtigten der Klägerin als auch des Vorsitzenden des Verwaltungsrates Herrn L., verließ Herr I., der Vorstandsvorsitzende der Klägerin, der als Zeuge geladen war, den Sitzungssaal. Der damalige Vorsitzende der Kammer hatte zuvor darauf hingewiesen, dass noch nicht geklärt sei, ob die Kammer dem Zeugenbeweisantritt im Hinblick auf Herrn I. folgen werde. Nach teilweiser Klagerücknahme entschied die Kammer durch Urteil, das am 13.03.2015 verkündet wurde, nach Maßgabe der gestellten Anträge des Beklagten als damaligen Klägers, die bereits oben mitgeteilt worden sind. In der Folgezeit beschloss der Verwaltungsrat der Klägerin am 28.04.2015 einstimmig unter Mitwirkung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates Herrn L., Berufung gegen das Urteil der Kammer vom 13.03.2015 in dem Verfahren 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld, einzulegen. In dem Berufungsverfahren I-8 U 96/15 OLG Hamm rügte die Klägerin (damalige Beklagte), dass die Klägerin in erster Instanz nicht ordnungsgemäß vertreten worden sei und eine ordnungsgemäße Zustellung der Klageschrift des Beklagten als Kläger in dem Vorverfahren 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld, nicht erfolgt sei. Mit Beschluss des 8. Zivilsenats des OLG Hamm vom 21.12.2015 in dem Verfahren I-8 U 96/15 wies das Oberlandesgericht einen Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurück und verwarf die Berufung der jetzigen Klägerin als unzulässig. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Klägerin wurde durch den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 19.07.2016, der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 26.09.2016 wirksam zugestellt wurde, als unzulässig verworfen. Die Klageschrift der Klägerin im nunmehrigen Verfahren vom 24.10.2016 ist per Telefax bereits am 24.10.2016 bei dem Landgericht Bielefeld eingegangen. Die Klägerin führt zur Begründung ihrer Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO aus, sie sei in dem Vorprozess 17 O 100/14 nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen. Der Vorstand der Klägerin sei aufgrund des Umstandes, dass es sich um ein Verfahren gegen ein Vorstandsmitglied gehandelt habe, nicht zur Vertretung nach den Regelungen des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen befugt gewesen. Eine Genehmigung i.S.d. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sei weder ausdrücklich noch konkludent erfolgt. Nach Auffassung der Klägerin sei ausschließlich der Verwaltungsrat der Klägerin in Anwendung des Rechtsgedankens des § 112 AktG befugt gewesen, eine Genehmigung i.S.d. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu erklären. Selbst dann, wenn aufgrund des Wortlautes des § 20 Abs. 2 S. 4 Sparkassengesetz NRW auf eine Genehmigung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates abgestellt werde, liege weder eine ausdrückliche noch konkludente Genehmigung der Prozessführung in dem Vorverfahren 17 O 100/14 durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates Herrn L. vor, auch nicht durch das insoweit unstreitige Auftreten des Vorsitzenden des Verwaltungsrates L. für die Klägerin im Termin vom 13.03.2015 in dem Verfahren 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld. Dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates Herrn L. sei nicht bewusst gewesen, dass das fehlerhafte Rubrum zur Unzulässigkeit der Klage des jetzigen Beklagten in dem Verfahren 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld, geführt habe. Eine derartige Kenntnis habe der Vorsitzende des Verwaltungsrates Herr L., auch unter Berücksichtigung seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt, nicht haben müssen. Dem Verwaltungsratsvorsitzenden der Klägerin sei auch die Genehmigungsbedürftigkeit der Prozesshandlungen in dem Vorverfahren 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld, nicht bekannt gewesen, von der etwaigen Genehmigungsbedürftigkeit habe Herr L. auch nichts wissen müssen. Wenn der Vorsitzende des Verwaltungsrates der Klägerin Herr L., eine derartige Kenntnis gehabt hätte, hätte Herr L. nach Behauptung der Klägerin den Verwaltungsrat der Klägerin einberufen, um die Frage einer Genehmigung der Prozessführung zu klären. Auch in dem Beschluss des Verwaltungsrates vom 28.04.2015 über die Durchführung eines Berufungsverfahrens gegen das Urteil der Kammer vom 13.03.2015 in dem Verfahren 17 O 100/14 liege keine Genehmigung der Prozessführung, da in dem Berufungsverfahren gerade die fehlerhafte Vertretung der Klägerin in dem Vorverfahren 17 O 100/14 ausdrücklich gerügt worden sei. Die Klägerin vertritt die Auffassung, eine Nichtigkeitsklage, gestützt auf § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, sei auch dann statthaft, wenn der Nichtigkeitskläger zuvor erfolglos ein Berufungsverfahren, in dem die Frage der ordnungsgemäßen Vertretung hätte geklärt werden können, durchgeführt habe. Die Statthaftigkeit einer Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sei insoweit nur davon abhängig, dass das mit der Nichtigkeitsklage angefochtene Urteil bereits rechtskräftig sei. In der Sache verfolgt die Klägerin weiterhin ihren Standpunkt, dass das Dienstverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Klägerin vom 28.08.2014 beendet worden sei und der Dienstvertrag nichtig gewesen sei. Dazu verweist die Klägerin in vollem Umfange auf ihr Vorbringen in dem Vorverfahren17 O 100/14 Landgericht Bielefeld. Die Klägerin beantragt, 1. das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 13.03.2015 in dem Verfahren 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld aufzuheben; 2. die Klage des Beklagten in dem Verfahren 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld abzuweisen; 3. die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der Kammer vom 13.03.2015 in dem Verfahren 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld, bis zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage ohne Sicherheitsleistung, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig im Hinblick auf die Bedingungsfeindlichkeit von Prozesserklärungen, da die Klägerin in der Klageschrift angegeben habe, sie werde vertreten durch das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates Herrn N. L., und vorsorglich vertreten durch den Verwaltungsrat und den Vorstand, bestehend aus den Herrn K. I. und O. R.. Durch eine derartige Angabe der Vertretungsverhältnisse einer Partei werde gegen den Grundsatz der Bedingungsfeindlichkeit der Prozesserklärungen verstoßen. Darüber hinaus vertritt der Beklagte die Auffassung, die seitens des Klägers erhobene Nichtigkeitsklage sei bereits deshalb nicht statthaft, da die Klägerin ein Berufungsverfahren durchgeführt habe. Es sei ein widersprüchliches Vorbringen, wenn eine Partei einerseits mit der Möglichkeit, den Mangel zu rügen, der nach ihrer Auffassung zur Nichtigkeitsklage berechtige, ein Berufungsverfahren durchführe und andererseits, wenn das Berufungsverfahren keinen Erfolg habe, den vorgenannten Gesichtspunkt erneut zum Gegenstand einer Nichtigkeitsklage mache. Nach Auffassung des Beklagten ergibt bereits die Auslegung der Klageschrift unter Berücksichtigung der Bitte um Rubrumsberichtigung mit Schreiben des Beklagten als damaligen Kläger vom 24.11.2014, dass der Beklagte als Kläger in dem Vorverfahren 17 O 100/14 die Sparkasse H., vertreten durch das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates, in Anspruch genommen habe. Da der Vorsitzende des Verwaltungsrates von Anfang an Kenntnis von allen Umständen gehabt habe, sei die ordnungsgemäße Vertretung der Klägerin in dem Vorverfahren von Anfang an, schon vor dem Termin vom 13.03.2015, sichergestellt gewesen. Auch selbst wenn man auf eine Genehmigungsbedürftigkeit abstelle, sei für eine Genehmigung ausschließlich der Vorsitzende des Verwaltungsrates nach dem Wortlaut des Sparkassengesetzes (§ 20) zuständig gewesen und nicht der Verwaltungsrat in seiner Gesamtheit. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates habe jedenfalls konkludent die Prozessführung spätestens durch sein Verhalten im Termin vom 13.03.2015 genehmigt. Auf ein subjektiv vorhandenes Genehmigungsbewusstsein bei dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates komme es dabei nicht an. Maßgeblich sei allein, dass aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers aufgrund des Verhaltens des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Klägerin spätestens im Termin vom 13.03.2015 eine Genehmigung zumindest in konkludenter Form vorgelegen habe. Aus dem Verhalten des Vorsitzenden des Verwaltungsrates sei zu keinem Zeitpunkt ein Anhaltspunkt dafür ersichtlich gewesen, dass dieser mit der Prozessführung nicht einverstanden gewesen sei, auch nicht nach ausdrücklicher Bitte um Rubrumsberichtigung seitens des Beklagten als Kläger in dem Verfahren 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld. Der Beklagte vertritt in der Sache weiterhin die Auffassung, dass die fristlose Kündigung der Klägerin vom 28.08.2014 nicht wirksam geworden sei und der Dienstvertrag nicht nichtig sei. Dazu bezieht sich der Beklagte in vollem Umfange auf sein Vorbringen in dem Verfahren 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. Die Akten des Vorverfahrens 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld, lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: Die auf § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO – den einzigen von der Klägerin herangezogenen Grund für die geltend gemachte Nichtigkeitsklage – gestützte Nichtigkeitsklage war gemäß § 589 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da nach dem unstreitigen Sachvortrag bereits ein Nichtigkeitsgrund nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht vorliegt. Zwar liegen die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage vor, da – entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten, die im Termin geäußert wurde – die Angabe des gesetzlichen Vertreters der Klägerin in der Klageschrift zutreffend erfolgt ist. In der Klageschrift vom 24.10.2016 ist als Vertreter der Klägerin entsprechend der Regelung in § 20 Abs. 2 S. 4 Sparkassengesetz NRW das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates N. L. angegeben worden. Soweit die Klägerin vorsorglich als Vertreter den Verwaltungsrat und den Vorstand, bestehend aus den Herren I. und R. angegeben hat, steht dies der Zulässigkeit der Angaben des gesetzlichen Vertreters der Klägerin in der Klageschrift entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entgegen. Zwar sind Prozesserklärungen grundsätzlich bedingungsfeindlich, eine Ausnahme gilt jedoch für den Fall, dass es sich bei der Bedingung um eine innerprozessuale Bedingung handelt. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Klägerin für den Fall, dass das Gericht zu dem Ergebnis kommen sollte, dass nicht das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates N. L. gesetzlicher Vertreter der Klägerin ist, hilfsweise den Verwaltungsrat und den Vorstand angegeben hat. Die Entscheidung darüber, ob die Bedingung eintritt, ist jedoch eine innerprozessuale Entscheidung des Gerichts mit der Folge, dass der Beklagte sich zu dem Bedingungseintritt äußern konnte, bevor eine Entscheidung des Gerichts erfolgt. Für den Fall einer sogenannten innerprozessualen Bedingung sind daher – wie auch vorliegend – die Rechte des Beklagten ausreichend gesichert. Vorliegend besteht kein Zweifel daran, dass die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 S. 4 Sparkassengesetz NRW vorliegen und der Vorsitzende des Verwaltungsrates die Klägerin im Hinblick auf die Klage, bei der es sich bei dem Klagegegner um ein fristlos gekündigtes Mitglied des Vorstandes handelt, gesetzlich vertritt. Aufgrund der nicht bestrittenen Angabe zur Änderung der Bezeichnung der Klägerin nach Fusionierung im Verlaufe des Rechtsstreits hat das Gericht von Amts wegen die nunmehr zutreffende Bezeichnung der Klägerin in das Rubrum aufgenommen. Es kann dahinstehen, ob die Nichtigkeitsklage bereits – entsprechend der Rechtsauffassung des Beklagten – deshalb nicht statthaft ist, da die Klägerin gegen das Urteil in dem Verfahren 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld vom 13.03.2015 Berufung eingelegt hat und mithin in dem Berufungsverfahren das Vorbringen der Klägerin zu der – nach ihrer Auffassung nicht gegebenen – ordnungsgemäßen gesetzlichen Vertretung in dem Vorverfahren 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld hätte geprüft werden können. Jedenfalls ist die erhobene Nichtigkeitsklage bereits nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht statthaft mit der Folge, dass die Nichtigkeitsklage als unzulässig zu verwerfen war, § 589 Abs. 1 S. 2 ZPO, vgl. zur der vorliegenden Konstellation Greger, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 31. Aufl., 2016, § 589 RN 2 m.w.N.. Nach Auffassung des Gerichts war die Klägerin als Beklagte des Vorverfahrens17 O 100/14 Landgericht Bielefeld, bereits nach Vorschrift der Gesetze ordnungsgemäß vertreten, jedenfalls ist die Prozessführung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates L. zumindest stillschweigend genehmigt worden. Damit liegen die Voraussetzungen des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht vor. Zwar hat der Beklagte als Kläger des Vorverfahrens 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld, in der Klageschrift vom 16.09.2014 zunächst den Vorstand der jetzigen Klägerin als gesetzlichen Vertreter der Klägerin angegeben. Prozesserklärungen – wie die Angabe des gesetzlichen Vertreters des Prozessgegners – sind jedoch der Auslegung im Hinblick auf den Adressaten zugänglich. Durch den Rubrumsberichtigungsantrag vom 24.11.2014 hat der Beklagte als Kläger des Vorverfahrens jedoch eindeutig klargestellt, dass er von Anfang an mit der Klageschrift die Sparkasse H. als Beklagte des Vorverfahrens unter Nennung des dem Gesetz entsprechenden gesetzlichen Vertreters in Anspruch nehmen wollte. Sowohl das Gericht als auch die jetzige Klägerin als Beklagte des Vorverfahrens haben das Vorbringen des Beklagten als Kläger des Vorverfahrens im Hinblick auf die gesetzlich Vertretung in dem Verfahren auch richtigerweise dahingehend verstanden, dass der Beklagte als Kläger des Vorverfahrens von vorneherein ein den Gesetz entsprechenden gesetzlichen Vertreter angegeben hat. Das ergibt sich daraus, dass weder in den Schriftsätzen nach dem 24.11.2014, die bis zum dem Termin eingingen, noch im Termin vom 13.03.2015 einer der Beteiligten, insbesondere das Gericht, die Angabe des zutreffenden gesetzlichen Vertreters weiter problematisiert und erörtert haben. Wie sich im Termin zur mündlichen Verhandlung im jetzigen Verfahren vom 09.06.2017 herausgestellt hat, hat der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwalt B., ausweislich seines Schreibens vom 02.12.2014 u.a. an das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates L. keinerlei verfahrensrechtliche Bedenken gegen das Vorbringen des Beklagten als Kläger des Vorverfahrens erhoben. Persönlich angehört, hat auch der Vorsitzende des Verwaltungsrates, Herr L., erklärt, ihm sei der Rubrumsberichtigungsantrag bekannt geworden, und er habe der rechtlichen Beurteilung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus dem Schreiben vom 02.12.2014 nichts entgegenhalten können. Eine erneute Zustellung der Klageschrift nach dem Rubrumsberichtigungsantrag vom 24.11.2014 war nach § 189 ZPO nicht geboten, da nach dem eigenen Vorbringen des Vorsitzenden des Verwaltungsrates L. im Termin ihm jedenfalls der Eingang der Klageschrift in dem Vorverfahren 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld, sowie des Rubrumsberichtigungsantrages bekannt waren und sowohl die Klageschrift als auch der Schriftsatz vom 24.11.2014 ihm vom Inhalt her bekannt waren. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 189 ZPO vorliegen und die maßgeblichen Schriftsätze dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates L. tatsächlich zugegangen sind. Eines förmlichen Nachweises insoweit bedarf es nach der Regelung des § 189 ZPO bei einem tatsächlichen Zugang gerade nicht. Da die Kammer in der damaligen Besetzung mithin von einer ordnungsgemäßen Angabe des gesetzlichen Vertreters der Klägerin als Beklagte des Vorverfahrens17 O 100/14 Landgericht Bielefeld, ausgehen konnte, bedurfte es insoweit keiner weiteren Erörterung und förmlichen Bescheidung des Rubrumsberichtigungsantrages. Die Kammer konnte in ihrer damaligen Besetzung - – wie geschehen – davon ausgehen, dass die Angabe des gesetzlichen Vertreters letztlich seitens des Beklagten als Kläger des Vorverfahrens ordnungsgemäß im Termin erfolgt war und dem gesetzlichen Vertreter der Klägerin als damaliger Beklagter die maßgeblichen Dokumente jedenfalls tatsächlich, zugegangen waren. Aus diesem Grunde ist – wie geschehen – in dem Urteil vom 13.03.2015 der zutreffende gesetzliche Vertreter der jetzigen Klägerin und damaligen Beklagten angegeben worden. Aber selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Klägerin als Beklagte des Vorverfahrens zunächst in dem Verfahren nicht durch den richtigen gesetzlichen Vertreter vertreten war, ist jedenfalls in der Folgezeit konkludent eine Genehmigung der Prozessführung der Klägerin durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates erfolgt, zumindest durch sein Verhalten im Termin vom 13.03.2015 mit der Folge, dass jedenfalls aufgrund einer Genehmigung der Prozessführung die Voraussetzungen des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht vorliegen. Gegenüber dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat der Vorsitzende des Verwaltungsrates die Prozessführung bis zum 02.12.2014 bereits dadurch genehmigt, dass er der Rechtsauffassung des damaligen Prozessbevollmächtigten zu der Bitte um Rubrumsberichtigung aus dem Schriftsatz des Beklagten und damaligen Klägers im Vorverfahren vom 24.11.2014 ausdrücklich nicht entgegengetreten ist. Vor dem Hintergrund, dass nach dem eigenen Vorbringen des Vorsitzenden des Verwaltungsrates diesem sämtliche Schriftsätze im Vorverfahren bis zum 02.12.2014 bekannt waren, konnte der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin davon ausgehen, dass der Vorsitzende des Verwaltungsrates der Prozessführung bis zu diesem Zeitpunkt zustimmte. Es kann letztlich dahinstehen, ob für eine Genehmigung nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO in konkludenter Form bereits die Erklärung des zutreffenden gesetzlichen Vertreters gegenüber dem Prozessbevollmächtigen intern ausreicht, die vorliegend wie dargelegt jedenfalls am 02.12.2014 gegeben war, oder ob die Genehmigung der Prozessführung konkludent – auch – gegenüber dem Gericht und dem Gegner erklärt werden muss. Selbst wenn man sich der Auffassung anschließen würde, dass eine konkludente Genehmigung auch dem Gericht und dem Gegner gegenüber i.S.d. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu erklären ist, liegen vorliegend nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin die Voraussetzungen für eine Genehmigung, die nach § 184 Abs. 1 BGB rückwirkende Wirkung hat, auch im Verhältnis gegenüber dem Beklagten als Prozessgegner der Klägerin im Vorverfahren und dem Gericht vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates L. im Hinblick auf die Genehmigungsbedürftigkeit der Prozesshandlungen in dem Vorverfahren 17 O 100/14 Erklärungsbewusstsein hatte, was die Klägerin auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 02.03.2017 in Abrede gestellt hat. Selbst wenn dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates die Genehmigungsbedürftigkeit der Prozesshandlungen nicht bekannt war, liegen die Voraussetzungen für eine konkludente Genehmigung gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner vor, da es insoweit allein auf den objektiven Erklärungswert aus der Sicht des Empfängerhorizontes ankommt, vgl.Bundesgerichtshof, NJW 1999, 3263 ff.. Das Verhalten des vorsitzenden Mitgliedes des Verwaltungsrates L. zumindest in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.03.2015 in dem Vorverfahren 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld, konnte aus der Sicht der Erklärungsempfänger (Gericht bzw. Prozessgegner) nur so verstanden werden, dass der Vorsitzende des Verwaltungsrates der bisherigen Prozessführung zustimmte. Das ergibt sich bereits daraus, dass – unstreitig – der Bitte um Rubrumsberichtigung aus dem Schriftsatz vom 24.11.2014 seitens des Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten worden war und der Vorsitzende des Verwaltungsrates – auch nach eigener Einschätzung nach seinen Angaben aus der persönlichen Anhörung im Termin im jetzigen Verfahren – sich als den gesetzlichen Vertreter der Klägerin als Beklagte des Vorverfahrens im Termin vom 13.03.2015 angesehen hat. Insbesondere der Umstand, dass der Vorsitzende des Verwaltungsrates die Person, die in der Klageschrift noch als gesetzlicher Vertreter der Klägerin als Beklagte des Vorverfahrens angegeben worden war, gebeten hat, aufgrund ihrer Stellung als Zeuge den Saal zu verlassen, konnte aus Sicht des Gerichts und des Prozessgegners nur so verstanden werden, dass der Vorsitzende des Verwaltungsrates jedenfalls ohne Widerspruch gegen die bisherige Prozessführung steuernd in das Prozessgeschehen eingriff und die Prozessführung - auch gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der jetzigen Klägerin - bestimmte. Soweit die Klägerin in der Klageschrift die Auffassung vertreten hat, für eine Genehmigung der Prozessführung sei ein Beschluss des Verwaltungsrates erforderlich gewesen aufgrund der „Parallelvorschrift“ des § 112 AktG, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Ausweislich des eindeutigen Wortlautes des § 20 Abs. 2 S. 4 Sparkassengesetz NRW erfolgt die Vertretung einer Sparkasse gegenüber dem Vorstandsmitglied allein durch das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates. Angesichts diese eindeutigen Wortlautes kommt eine analoge Anwendung des § 112 AktG auf die vorliegende Konstellation nicht in Betracht, da es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz fehlt, die gegebenenfalls durch eine analoge Anwendung einer anderen Vorschrift geschlossen werden könnte. Da ohnehin bereits aufgrund des Verhaltens des vorsitzenden Mitgliedes des Verwaltungsrates im Termin im Vorverfahren vom 13.03.2015 eine – konkludente – Genehmigung der Prozessführung vorliegt, kam es für die Entscheidung nicht darauf an, ob gegebenenfalls die Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere durch Beschlussfassung betreffend die Einlegung der Berufung, erneut genehmigt worden ist. Soweit sich die Klägerin für ihre Rechtsauffassung, wonach eine konkludente Genehmigung nicht vorliegt, auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 24.02.2016 (BGH NJW 2016, 1441) beruft, greift die Argumentation der Klägerin nicht durch. Aufgrund der vorgenannten Entscheidung war die Frage zu beantworten, ob die Genehmigung eines zivilrechtlichen Vertragsschlusses zu bejahen war. Vorliegend geht es indes um die Genehmigung einer Prozessführung mit der Folge, dass die Grundsätze für die Genehmigung einer vertraglichen Einigung nicht herangezogen werden konnten, da im Hinblick auf die Prozesserklärungen zum Schutze des Prozessgegners auf den Empfängerhorizont abzustellen ist. Nach alledem war der Nichtigkeitsklage kein Erfolg beschieden mit der Folge, dass auch eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil in dem Vorverfahren vom 13.03.2015 (17 O 100/14 Landgericht Bielefeld) auf den Antrag aus der Klageschrift zu 3.) nicht in Betracht kam. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.