Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 15.710,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p. a. seit dem 10.06.2016 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW Touran, FIN: xx. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Gerichtskosten sowie seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu 62,5 %, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) zu 25% und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 1) trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 37,5 % sowie seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu 75 %. Das Urteil ist – für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages – vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für den Beklagte zu 1) vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils durch ihn zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Streitwert wird auf 20.900,00 EUR festgesetzt. T a t b e s t a n d Der Kläger verlangt mit der am 05.07.2016 bei Gericht eingegangenen und unter dem 29.07.2016 an den Beklagten zu 1) (nachfolgend Beklagter) zugestellten Klage im Rahmen des gesetzlichen Gewährleistungsrechtes die Rückabwicklung eines geschlossenen Kaufvertrages über einen vom VW-Diesel-Skandal betroffenen Pkw. Der Kläger schloss am 15.11.2013 mit dem Beklagten, dazumal unabhängiger Autohändler, einen Kaufvertrag über den im Klageantrag zu 1) näher bezeichneten VW Touran Style, 1,6 TDI Style, 77 kw zu einem Preis von 20.900,00 EUR. Das Fahrzeug wurde am 23.09.2011 erstmalig zugelassen und wies zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses eine Laufleistung von 10.200 Kilometern auf. Der Pkw wurde dem Kläger am 20.12.2013 übergeben und hat nunmehr einen Kilometerstand von rund 62.000 Kilometer. Unter der Rubrik „Sondervereinbarungen“ oberhalb der Unterschrift des Käufers enthält der Kaufvertrag einen Passus, in dem es heißt: „Sämtliche Vereinbarungen, z. B Nebenabreden, Zusicherungen, nachträgliche Vertragsänderungen, sind schriftlich niederzulegen. 1 Jahr Gewährleistung nach neuer Schuldrechtsreform“. Der in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Motor gehört zu der Baureihe EA 189 welcher die gesetzlichen Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, kurz „EUR-5-Norm“ hinsichtlich der für Fahrzeuge geltenden Abgas-Grenzwerte einhalten soll. Diese Baureihe ist von der Rückrufaktion des Volkswagen-Konzerns betroffen. Fahrzeuge, die mit diesen Motoren ausgerüstet sind, erkennen aufgrund einer für die Abgaskontrollanlage zuständigen installierten Software, ob sich das Fahrzeug in einer Prüfungssituation oder im Normalbetrieb im Straßenverkehr befindet. Entsprechend wird zwischen zwei Betriebsmodi gewechselt. Wird das Fahrzeug im Prüfstandlauf betrieben, schaltet die Software in den „Modus 1“. Hierbei findet eine so hohe Abgasrückführung statt, dass jedenfalls die Grenzen der EUR-5-Norm eingehalten werden. Im Normalbetrieb wird in den „Modus 0“ gewechselt, in welchem der Stickstoffoxid-Ausstoß um das 39-fache erhöht ist. Die verwendete Software wird vom Kraftfahrtbundesamt als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 angesehen. Mit Bescheid vom 14.10.2015 erließ das Kraftfahrtbundesamt Nebenbestimmungen zur Typengenehmigung auf der Grundlage von § 25 Abs. 2 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung, um die Vorschriftsmäßigkeit der bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeuge zu gewährleisten. In dessen Folge rief der Volkwagen-Konzern Fahrzeuge, in denen der aus der Baureihe stammende Motor EA 189 verbaut war, zurück, um eine Abänderung der für die Abgaskontrollanlage zuständigen Software und damit das dauerhafte Fahren in „Modus 1“ zu bewirken. Am 21.11.2016 erging die Freigabebestätigung des Kraftfahrtbundesamtes für die technische Überarbeitung für Fahrzeuge des Typs des streitgegenständlichen Pkw. Mit Schreiben vom 17.12.2015 stellte die Klägerin Güteantrag (vgl. Anlage K 48). Darin enthalten war eine Frist zur Nachbesserung bis zum 05.01.2016. Am 13.04.2016 wurde das Scheitern des Güterverfahrens festgestellt (vgl. Anlage K 51). Mit Schreiben vom 01.06.2016 (Anlage K 2) erklärte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit Schreiben vom 10.06.2016 (Anlage K 3) lehnte die Beklagte die Rückabwicklung ab. Am 23.12.2016 informierte die Beklagte den Kläger, dass nunmehr ein Software-Update bereitstünde, welches durch eine vom Kläger frei wählbare Vertragswerkstatt aufgespielt werden könnte. Hierdurch sollte das Motorsteuergerät umprogrammiert werden, so dass die ausgestoßenen Abgase nunmehr im Grenzwert der EU-5-Norm liegen. Der Kläger behauptet, die Umweltverträglichkeit, insbesondere der Spritverbrauch des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei für ihn ein wesentliches Kaufargument gewesen. Es sei ihm gerade darauf angekommen, ein umweltfreundliches und wertstabiles Fahrzeug zu erwerben, das die Anforderungen für eine „grüne Plakette“ erfülle, um so alle Städte befahren zu können, welche eine derartige Plakette erforderlich machten. Die Eigenschaft des PKW, die Emissions-Vorgaben einzuhalten, sei Verkaufsgesprächsthema gewesen sein. Die für die Kaufentscheidung des Klägers wesentlichen Eigenschaften in Bezug auf die Umweltverträglichkeit habe das Fahrzeug aufgrund der verbauten Software gerade nicht. Zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung sei für den Kläger nicht absehbar gewesen, inwieweit sich durch das Aufspielen einer neuen Software durch eine VW-Werkstatt die Kraftstoffverbrauchswerte, Abgas-Emissionen und die Motorleistung des Fahrzeugs verändern würden. Der Kläger sei davon ausgegangen, dass ein geringerer Stickoxidausstoß nur zu Lasten der Motorenleistung gehen könne. Zu diesem Zeitpunkt sei noch ungewiss gewesen, ob das Fahrzeug weiterhin die EU5-Klassifizierung beibehalten könne, oder diese nicht womöglich aufgrund der rechtswidrig erlangten Genehmigung entzogen werden würde. Das Vertrauensverhältnis zu dem die Nachbesserung durchführenden Autokonzern sei jedenfalls durch die Geschehnisse nachhaltig gestört. Der Kläger ist der Ansicht, das von ihm erworbene Fahrzeug sei aufgrund der unzulässig verbauten Abschalteinrichtung mangelhaft. Die auf diesem Mangel beruhende Entscheidung, den Kaufvertrag durch Rücktritt rückabzuwickeln, wird damit begründet, dass die Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges aus verschiedenen Gründen nicht behebbar sei: Durch das Aufspielen der neuen Software steige der Verbrauch, erhöhe sich der Verschleiß und entsprechend verringere sich die zu erwartende Lebensdauer des gesamten Fahrzuges. Eine Mangelbeseitigung sei dem Kläger auch nicht zumutbar, soweit diese ausschließlich nach Vorgaben des VW-Konzerns bei einem für den Kläger frei zu wählenden VW-Servicepartner erfolge. Zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung habe zudem noch nicht festgestanden, wann der Mangel an dem Fahrzeug beseitigt werde. Hierauf auf unbestimmte Zeit zu warten, sei dem Kläger nicht zumutbar gewesen. Jedenfalls hafte dem Fahrzeug auch nach durchgeführter Nachbesserung ein merkantiler Minderwert an, denn Fahrzeuge mit dem aus der Reihe EA189 verbauten Motor blieben einem Mangelverdacht ausgesetzt. Es sei zu befürchten, dass bei einem Verkauf geringere Preise erzielt würden, soweit dem Fahrzeug durch den öffentlich geführten Diskurs über die Mangelhaftigkeit der Motoren ein verbleibender Makel anhafte. Der Kläger hat ursprünglich die V. AG (Beklagte zu 2)) ebenfalls verklagt, die Klage jedoch ihr gegenüber mit Schriftsatz vom 01.09.2016 (Bl. 174 der Akte) zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 20.900,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.06.2016 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW Touran, FIN: xx 2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1.) genannten PKW im Annahmeverzug befindet. 3. Der Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.789,76 EUR freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, dass Motorsoftware-Update könne bedenkenlos durchgeführt werden. Durch die technische Überarbeitung werde das Fahrzeug in keiner Weise negativ beeinflusst. Motorleistung, Kraftstoffverbrauch sowie der Emissions-Ausstoß blieben – wie vom Kraftfahrt-Bundesamt bestätigt – für alle betroffenen EU5-Fahrzeuge und Motorvarianten unverändert. Die Beklagte ist der Ansicht, das Fahrzeug sei trotz der in dem streitgegenständlichen PKW verwendeten Software nie mangelhaft gewesen. Das Fahrzeug könne weiterhin im Straßenverkehr ordnungsgemäß genutzt werden. Die der Beklagten gesetzte Frist sei unangemessen kurz gewesen. Eine Ausnahme von dem Grundsatz der notwendigen Fristsetzung zur zweiten Andienung komme aus keinem erdenklichen Grund in Frage. Im Übrigen seien Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag verjährt. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie der von den Parteien geäußerte Rechtsansichten wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze einschließlich der beigefügten Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Klage zu Antrag Nr. 1. ist weitestgehend begründet. An der Passivlegitimation des Beklagten bestehen entgegen der nicht nachvollziehbaren Ausführungen im Schriftsatz vom 04.08.2016 keine Bedenken. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung von 15.710,80 EUR, Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen PKW VW Touran mit der FIN: xx aus §§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 437 Nr. 2, 323, 346 Abs. 1 BGB, 348, 320 BGB gegen Abzug gezogener Nutzungen. Am 15.11.2013 schlossen die Parteien einen wirksamen Kaufvertrag über den streitgegenständlichen VW Touran i. H. v. 20.900,00 EUR. Das streitgegenständliche Fahrzeug war nach Gefahrübergang mangelhaft gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Die Kammer ist der Ansicht, dass ein Fahrzeug, in welchem die in Rede stehende Software verbaut ist, nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Dabei bestimmt sich die von dem Käufer anhand der Art der Sache im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB zu erwartende Beschaffenheit des Kaufgegenstandes nach dem Empfängerhorizont eines Durchschnittskäufers und damit nach der objektiv berechtigten Käufererwartung (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 75. Aufl. § 434 Rn. 30). Insoweit gelangt die Kammer zu der auch von den Oberlandesgerichten Hamm und Celle vertretenen Auffassung, dass – entgegen der Ansicht der Beklagten – ein Fahrzeug nicht schon dann der üblichen und zu erwartenden Beschaffenheit entspricht, wenn es fahrbereit, verkehrssicher und über die erforderlichen Genehmigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes verfügt. Ein Fahrzeug, in dem die korrekte Messung der Abgaswerte durch Installation von Manipulationssoftware verhindert wird und das Fahrzeug im Prüfbetrieb einen geringeren Ausstoß von Schadstoffen vorspiegelt, weicht von der bei vergleichbaren Fahrzeugen üblicherweise zu erwartenden Beschaffenheit ab, die ein verständiger und durchschnittlicher Käufer erwarten kann und darf (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2016 – I-28 W 14/16, 28 W 14/16, OLG Celle, Beschluss vom 30.06.2016 – 7 W 26/16). Der durchschnittliche Käufer eines PKW darf davon ausgehen, dass die Emissionswerte, die durch Broschüren und Herstellerangeben näher konkretisiert werden und bei der Kaufentscheidung für den potentiellen Käufer von Bedeutung sind, korrekt ermittelt wurden. Zudem trägt die Beklagte selber vor, dass für das streitgegenständliche Fahrzeug das Aufspielen eines Software-Updates erforderlich ist, um den Auflagen des Kraftfahrtbundesamtes zu entsprechen und um nicht den Verlust der allgemeinen Betriebserlaubnis zu riskieren. Aus einem Umkehrschluss kann daher die Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges bei Gefahrübergang angenommen werden. Entsprechend konnte hier dahingestehen, ob ein Fahrzeug sich zur gewöhnlichen Verwendung eignet, wenn es im Rahmen einer Rückrufaktion zwingend umgerüstet werden muss, um weiterhin die Zulassung im Straßenverkehr zu erhalten (so etwa LG Frankenthal, Urteil vom 12.05.2016 – 8 O 208/15). Dem Beklagten wurde eine Frist zur Nachbesserung gesetzt. Das Recht zur zweiten Andienung ist ein dem Kaufrecht immanenter Grundsatz, von dem nur dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn das Gesetz dies aufgrund ausdrücklicher Bestimmung vorsieht. Dessen Zweck ist es, dem Schuldner die letzte Möglichkeit zu geben, die Leistung tatsächlich noch zu erbringen. Die Frist muss daher so lang bemessen sein, dass der Verkäufer in die Lage versetzt wird, die bereits begonnene Erfüllung noch zu vollenden (Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Aufl. §323, Rn. 14). Der Beklagte rügt allerdings zu Recht, dass die mit Schreiben vom 28.12.2015 durch die Gütestelle weitergeleitete Fristsetzung bis zum 05.01.2016 zu kurz gewesen ist. Dies ist jedoch unschädlich, denn die §§ 437 Nr.2, 323 ff. BGB beruhen auf einer Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (1999/44/EG). Nach deren Art. 3 Abs. 5 2. Spiegelstrich ist es ausreichend, dass „der Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe geschaffen“ hat. Die Richtlinie verlangt nur den Ablauf einer Frist, nicht aber die Setzung einer Frist. Entsprechend ist § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass es ausreichend ist, wenn bei einem Nacherfüllungsverlangen durch den Käufer eine angemessene Frist abgelaufen ist. Im Übrigen führt das Setzen einer zu kurzen Frist nicht zu deren Unwirksamkeit, sondern setzt den Lauf einer objektiv angemessenen Frist in Gang (BGH, Urteil vom 12.08.2009 – VIII ZR 254/08, BGH Urteil vom 13.07.2016 – VIII ZR 49/15). Welche Frist angemessen ist, bemisst sich nach Inhalt und wirtschaftlicher Bedeutung des Vertrags unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und der Verkehrsauffassung (Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Auflage, § 308, Rn. 4). Bei der durchzuführenden Interessenabwägung soll nach dem Willen des Gesetzgebers vorrangig das Interesse des Käufers, gerade bei Alltagsgeschäften die kurzfristige Reparatur oder den sofortigen Austausch der mangelhaften Sache beanspruchen zu können, Berücksichtigung finden (vgl. BT-Drucks. 10/6040, S. 234). Das Setzen einer Frist soll dem Schuldner dabei eine letzte Gelegenheit bieten, den Vertrag zu erfüllen und braucht demnach nicht so bemessen zu werden, dass der Schuldner die noch gar nicht begonnene Leistung erst anfangen und fertigstellen kann. Der Schuldner soll durch die Frist in die Lage versetzt werden, die bereits in Angriff genommene Leistung zu vollenden (Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Auflage, § 323, Rn. 14). Der Käufer muss jedoch dem Verkäufer auch die Zeit zugestehen, welche der Verkäufer für die Art der gewünschten Nacherfüllung bei objektiver Betrachtung benötigt, weshalb letztlich die Frage der Angemessenheit der Frist nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles beantwortet werden kann (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Auflage 2014, Rn. 902f.). Die Fristsetzung dient dabei auch dem Zweck, dem Verkäufer vor Augen zu führen, dass er die Nachbesserung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt bewirken darf (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2016 – VIII ZR 49/15). Bei der entsprechend durchgeführten Interessenabwägung hat die Kammer die gesamten Besonderheiten der streitgegenständlichen Thematik mit einbezogen. Insbesondere verkennt die Kammer nicht, dass der Beklagte hinsichtlich einer Nachbesserung auf die Vorgaben und den Maßnahmeplan des Herstellers angewiesen gewesen ist. Eine eigenmächtige Nachbesserung ist dem Beklagten untersagt und der Beklagte wäre auch nicht befugt gewesen, ohne die erforderliche Zulassung durch das Kraftfahrt-Bundesamt Eingriffe in die abgasregulierende Software vorzunehmen. Die Kammer hat berücksichtigt, dass aufgrund der Vielzahl von betroffenen Fahrzeugen und dem damit einhergehenden zeitlichen Bewältigungsdruck des Volkwagen-Konzerns, welcher mittels eines Maßnahmeplans den zeitlichen Ablauf der Umrüstung koordniert, eine zeitlich nahe Nachbesserung nicht möglich war. So sind neben dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine Vielzahl anderer Fahrzeuge betroffen. Insoweit ist es verständlich, dass eine Nachbesserung nicht primär und zuvorderst an dem Fahrzeug vorgenommen werden kann, bei dem der Mangel offenbar wird, sondern vielmehr ein koordiniertes Vorgehen durch den Hersteller erforderlich war, um so die entsprechend notwendigen Lösungen für die jeweiligen betroffenen Fahrzeuge zu finden. Daran bemessen ist eine bei Alltagsgeschäften anerkannte Höchstfrist von zwei Wochen unangemessen und wird dem Interesse des Beklagten, eine ordnungsgemäße und den Kunden zufriedenstellende Nachbesserung durchzuführen, nicht gerecht. Hingegen war hier auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin erstmals Ende Dezember 2015 ihr Nacherfüllungsverlangen geltend gemacht hat, eine Nachbesserung bis Juni 2016 ausgeblieben ist und sodann erst der Entschluss gefasst worden ist, den Vertrag rückabzuwickeln. Eine Nacherfüllung wurde der Klägerin tatsächlich erst Ende Dezember 2016 und damit ein Jahr nach dem erstmaligen Nachbesserungsbegehren angeboten. Eine Frist zur Nacherfüllung von mehr als sechs Monaten ist jedoch unter allen zu berücksichtigen Umständen nicht mehr angemessen i. S. d. § 323 Abs. 1 BGB sein kann (vgl. auch LG München, Urteil vom 14.04.2017 – 23 O 23033/15). Dabei war für die Kammer im Rahmen der Würdigung auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen (BGH, Urteil vom 15.06.2011 – VIII ZR 139/09). Eine Nachbesserungsfrist von sechs Monaten, hier von fast einem Jahr widerspricht europarechtlichen Vorgaben. Die den Rücktritt betreffenden Vorschriften der §§ 323 ff. BGB beruhen auf der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie). Nach deren Art. 3 Abs. 3 UAbs. 3 muss die Nachbesserung insbesondere ohne erhebliche Unannehmlichkeiten erfolgen. Dass die Nacherfüllung hier für den Käufer tatsächlich ohne erhebliche Unannehmlichkeiten erfolgt, kann nicht angenommen werden. Zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 01.06.2015 war es höchst ungewiss, ob die durch den Hersteller des streitgegenständlichen Fahrzeugs durchzuführende Nachbesserung in Form eines Software-Updates erfolgversprechend sein wird. Zu dieser Zeit war eine Mangelbeseitigung noch überhaupt nicht möglich, denn das hierzu erforderliche Software-Update stand noch gar nicht zur Verfügung. Tatsächlich wurde dieses für das streitgegenständliche Fahrzeug erst mit Schreiben vom 23.12.2017 angeboten, rund ein Jahr nach erstmaligem Nacherfüllungsverlangen. Klägerseits war zu befürchten, dass das streitgegenständliche Fahrzeug einem erheblichen Preisverfall ausgesetzt sein wird, soweit eine Nachbesserung nicht erfolgreich durchgeführt werden würde. Zweifel hieran sind angesichts der anhaltenden Diskussionen nicht unberechtigt, auch wenn, wie der Beklagte darlegt, ein konkreter merkantiler Minderwert aus heutiger Sicht nicht festgestellt werden könnte. Ebenso war nicht abzusehen, welche Auswirkungen das Software-Update auf Verbrauch, Verschleiß und Motorleistung haben wird. Die Kammer ist der Überzeugung, dass allein diese Umstände, das Abwarten mit Ungewissem Ausgang, erhebliche Unannehmlichkeiten i. S. d. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie darstellen. Dass sich die Nachbesserung aufgrund der Anzahl der zu überarbeitenden Fahrzeuge verzögert und länger als gewöhnlich andauert, ist nachzuvollziehen. Dieser Umstand fällt allerdings nicht in die Risikosphäre des Klägers, sondern vielmehr in die alleinige Risikosphäre des Beklagten, soweit er bezüglich der Nachbesserung an Vorgaben, Bereitstellung und Durchführung seitens des Herstellers gehalten ist. Dies kann daher nicht zum Nachteil des Klägers gereichen. Eine Nachbesserungsfrist kann in aller Regel „wesentlich kürzer (…) als die vereinbarte Herstellungsfrist“ sein (BGH, Urteil vom 18.01.1973 – VII ZR 183/70). Der sich ausdehnende Zeitraum, in welchem der Hersteller der betroffenen Fahrzeuge die Nacherfüllung nicht durchführt, wird hier aber vielmehr dazu genutzt, Motorentechnik neu zu entwickeln, um so erst den Vorgaben des Kraftfahrt-Bundesamts gerecht zu werden. Das Fahrzeug hätte allerdings so entwickelt werden müssen, dass es die Emmissions-Anforderungen vor dem Verkauf am Markt einhält. (vgl. LG Arnsberg, Urteil vom 24.03.2017 – 2 O 375/17) Eine Nacherfüllungsfrist von mehr als sechs Monaten, bzw. wie hier von fast einem Jahr ist auch nicht mit dem Sinn und Zweck der kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften zu vereinbaren. Dieser liegt unter anderem darin, eine zeitnahe Regulierung von Gewährleistungsansprüchen des Käufers gegen den Verkäufer und damit eine zeitnahe Herbeiführung von Rechtsfrieden zu ermöglichen. Dies wird vor allem aufgrund der im Vergleich zu den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 195 ff. BGB deutlich, soweit § 438 BGB hier eine kürzerer Verjährung der Ansprüche vorsieht. Dass unter Berücksichtigung dieser gesetzgeberischen Wertung eine Frist zur Nachbesserung von sechs Monaten, im hier gelagerten Fall sogar von fast einem Jahr, noch angemessen sein kann ist nach Überzeugung der Kammer ausgeschlossen. Dieses Ergebnis wird auch durch die Wertungen von § 308 BGB gestützt, wonach eine Nachbesserungsfrist von 6 Wochen, jedenfalls aber eine solche von mehr als 2 Monaten als unzulässig angesehen wird (vgl. Palandt-Grüneberg, 75. Auflage, Rn. 13). Eine länger als sechs Monate abzuwartende Frist ist nach Überzeugung der Kammer auch dann noch unangemessen lang, wenn der Betroffene weiterhin auf sein Fahrzeug zugreifen kann. Die Verordnung EG 715/2007 hat ausweislich der Erwägungsgründe 5 und 6 zum Ziel, eine bessere Luftqualität zu ermöglichen und der anhaltenden Luftverschmutzung Einhalt zu gebieten. Schäden an der Gesundheit und der Umwelt sollen verringert werden. Warum es vor diesem Hintergrund zumutbar sein soll, über die Dauer von fast einem Jahr mit einem Fahrzeug zu fahren, dessen Schadstoffaustoß über dem 39-Fachen des nach der Verordnung EG 715/2007 noch zulässigen Wertes liegt, ist nicht nachvollziehbar. Die Kammer hat starke Zweifel daran, dass eine Nacherfüllung für die Beklagte angesichts eines zu befürchtenden merkantilem Minderwerts an dem Fahrzeug überhaupt möglich wäre, sodass das Fristsetzungserfordernis gem. § 326 Abs. 5 BGB obsolt gewesen sein könnte. Hierauf kommt es aber nicht mehr entscheidend an. Es liegt auch keine den Rücktritt ausschließende unerhebliche Pflichtverletzung i. S. d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB vor. Bei der Beurteilung der Unerheblichkeit ist, anders als von der Beklagten vorgetragen, nicht nur auf die Relation der Kosten der Nachbesserung im Verhältnis zum Kaufpreis abzustellen (so BGH, Urteil vom 28.05.2014 – VIII ZR 94/13). Vielmehr ist eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen erforderlich. Zu berücksichtigen sind vor allem der für die Mangelbeseitigung erforderliche Aufwand, aber auch die Schwere des Verschuldens des Schuldners, wobei bei Arglist eine unerhebliche Pflichtverletzung in aller Regel zu verneinen ist. Der nicht ausräumbare Verdacht eines nicht ganz unerheblichen, nur geringfügigen Mangels genügt bereits, um die Unerheblichkeit des Mangels zu verneinen. Dabei ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen (Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Aufl., §323, Rn. 32 m. W. n.). Im Rahmen der Interessenabwägung hat die Kammer die Relation von Kaufpreis und Kosten der Nachbesserung sowie den Zeitaufwand der Nachbesserung berücksichtigt. Nach dem Beklagtenvortrag dauert das vorzunehmende Update etwa. 30 Minuten an, die Arbeitskosten würden sich auf ca. 100,00 EUR belaufen. Fest steht, dass der Beklagte selbst nicht arglistig gehandelt hat. Er hatte, ebenso wie der Kläger, als unabhängiger Gebrauchtwagenhändler von den Manipulationsvorgängen erst durch mediale Berichterstattung erfahren. Dennoch kann bei der hier vorzunehmenden Abwägung nicht völlig außer Acht gelassen werden, dass die Nachbesserung an dem Fahrzeug nicht durch den Beklagten, sondern allein durch den Hersteller des Fahrzeugs durchgeführt werden kann, welcher zuvor bereits Behörden und Kunden systematisch getäuscht hat. Es war im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung für den Kläger ungewiss, ob eine Nachbesserung überhaupt möglich ist. Zudem bestand für ihn die Ungewissheit, ob durch das Aufspielen einer aktualisierten Software durch den Hersteller nicht weitere technische und tatsächliche negative Folgen zu befürchten waren. Zwar legt der Beklagte substantiiert dar, dass zum heutigen Zeitpunkt nicht – notwendigerweise – davon ausgegangen werden muss, dass Fahrzeuge mit dem verbauten Motor „EA189“ nach Durchführung der zur Nachbesserung erforderlichen technischen Maßnahmen einem merkantilen Minderwert ausgesetzt sind. Auf eine „ex-nunc-Betrachtung“ kommt es hier jedoch nicht an. Zum damaligen Zeitpunkt war es für den Kläger höchst ungewiss, ob, und wenn ja, welche Folgen das von Volkswagen bereitzustellende Software-Update für das streitgegenständliche Fahrzeug nach sich ziehen wird. Fahrzeuge, in denen die streitgegenständliche Software verbaut ist, waren zum Zeitpunkt der Ausübung des Rücktritts durch den Kläger nicht zuletzt aufgrund der Geschehnisse auf dem US-Fahrzeugmarkt bereits einer erheblichen medialen Aufmerksamkeit ausgesetzt, die ihrerseits zu einer intensiv und kontrovers geführten Diskussion in allen Gesellschaftsbereichen mündete. Aufgrund dieser umfangreichen Debatte stand für Eigentümer von mit dem streitgegenständlichen Motor verbauten Fahrzeugen nicht außer Frage, dass sich noch weitere, bislang unerkannt gebliebene Mängel, an den Fahrzeugen offenbaren. Daneben war zu befürchten, dass sich diese Umstände im weiteren Verlauf auch auf einen zu erwartenden Verkaufserlös beim Wiederverkauf auswirken könnten. Denn gerade der Wert eines Kraftfahrzeuges kann von subjektiven Vorstellungen beeinflusst sein (vgl. LG Arnsberg, Urteil vom 24.03.2017 – 2 O 375/16). Hiervon ist auch dann auszugehen, wenn zum jetzigen Zeitpunkt im Rahmen einer „ex-nunc-Betrachtung“ feststehen sollte, dass eine Nachbesserung möglicherweise keine Folgeprobleme nach sich ziehen wird. Zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung war es für den Kläger noch ungewiss, ob eine – nach den Anforderungen des Kraftfahrt-Bundesamtes – erforderliche Nachbesserung überhaupt dazu führen würde, das das Fahrzeug weiterhin im Betrieb bleiben durfte. Der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung steht auch der Umstand entgegen, dass die Beseitigung des Mangels durch das Kraftfahrt-Bundesamt angeordnet worden ist und allein nach dessen Prüfung und Genehmigung erfolgen durfte. Ein Mangel, der einer entsprechend Prüfung und Genehmigung bedarf, kann aber nicht unerheblich sein kann. Unter Berücksichtigung dieser Umstände steht für die Kammer fest, dass der Mangel an dem Fahrzeug deutlich schwerer wiegt, als die dazu vergleichbar geringen Kosten der Nacherfüllung. Der Rücktritt ist auch nicht nach §§ 438 Abs. 5, 218 BGB ausgeschlossen. Verjährung ist nicht eingetreten. Die im Kaufvertrag vom 15.11.2013 vereinbarte Verkürzung der Gewährleistungszeit auf „1 Jahr nach neuer Schuldrechtsreform“ ist unwirksam. Die vom Beklagten gestellte Vertragsbedingung ist für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert, die von dem Beklagten einseitig gestellt und Vertragsbestandteil wurde, § 305 BGB. Es ist zwar offensichtlich intendiert, eine Verkürzung der Verjährungsfrist zu vereinbaren, wie es § 475 Abs. 2 BGB grundsätzlich zulassen würde. Die Klausel lässt aber offen und ist insofern unklar, welche Ansprüche von der abgekürzten Verjährungsfrist erfasst sein sollen. Nach § 475 Abs. 3 BGB kann zwar eine kürzere Frist als die gesetzliche für Ansprüche auf Schadensersatz vereinbart werden. Dies gilt jedoch nur vorbehaltlich der §§ 307-309 BGB. Eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der die Haftung des Klauselverwenders – wie im vorliegenden Gebrauchtwagenkaufvertrag – auch für Körper- und Gesundheitsschäden (§ 309 Nr. 7 Buchst. a BGB) sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden (§ 309 Nr. 7 Buchst. b BGB) ausgeschlossen ist, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam (BGH, Urteil vom 04. Februar 2015 – VIII ZR 26/12). An ihre Stelle treten die gesetzlichen Vorschriften, § 306 Abs. 2 BGB. Dies gilt auch für die Verjährung (MünchKomm/Lorenz BGB, 7. Aufl., 2016, § 475 Rn. 22). Im Übrigen lässt die Bestimmung offen, wann Verjährungseintritt ist. Damit ist die Frage der Verjährung, bzw. ob der Rücktritt ausgeschlossen war, hier gem. §§ 306 Abs. 2, 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 BGB zu bestimmen. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde dem Kläger am 20.12.2013 übergeben. Der Rücktritt als Gestaltungsrecht wäre hier erst am 20.12.2015 ausgeschlossen gewesen, soweit über § 218 Abs. 1 BGB zu diesem Zeitpunkt auch ein Anspruch auf Nacherfüllung verjährt wäre, §§ 438 Abs. 4, 218 Abs.1 BGB. Aufgrund des hinreichend bestimmten Güteantrages vom 17.12.2015, der auf Beseitigung des Mangels gerichtet war, wurde die Verjährungsfrist gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt, und zwar sechs Monate nach Mitteilung der Gütestelle, dass das Streitbeilegungsverfahren beendet ist. Verjährungsende war daher frühestens Mitte Oktober 2016. Damit war der Rücktritt zum Zeitpunkt seiner Erklärung am 01.06.2016 nicht unwirksam. Die Klageerhebung am 05.07.2016 erfolgte in nicht verjährter Zeit. Durch den wirksamen Rücktritt entsteht ein Rückabwicklungsverhältnis nach Maßgabe von § 346 Abs. 1 BGB. Die jeweils empfangenen Leistungen sind zurück zu gewähren. Der Beklagte hat den Kaufpreis zu erstatten und erhält neben dem Wagen auch die durch Nutzung des Fahrzeugs eingetretene Wertminderung des Fahrzeugs ersetzt, § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Kläger hat sich daher auf den Kaufpreis von 20.900,00 EUR eine Nutzungsentscheidung anrechnen zu lassen. Das Fahrzeug ist mit einem langlebigem 1,6l TDI-Motor ausgestattet, so dass die Gesamtleistung des Fahrzeugs durch die Kammer nach freiem Ermessen auf 250.000 km geschätzt wird. Im Zeitpunkt des Erwerbs hatte das Fahrzeug einen Kilometerstand von 10.200 km, so dass der Kläger noch ca. 239.800 km mit dem Fahrzeug hätte fahren können. Tatsächlich wurden 62.000 Kilometer zurückgelegt. Die Gebrauchsvorteile berechnen sich entsprechend: 62.000 km / 239.800 km x 20.900,00 EUR = 5.403,66 EUR. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung i. H. v. 15.710,80 EUR, Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Dem Kläger stehen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.2016 zu, §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. II. Der Klageantrag zu 2. ist erfolgreich, denn er ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht das gem. § 256 I ZPO für Feststellungsklagen erforderliche Feststellungsinteresse hinsichtlich des Antrages zu 2. zu. Dem steht nicht entgegen, dass gem. § 256 Abs. 1 ZPO Gegenstand einer Feststellungsklage grundsätzlich nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses sein kann, wobei unter einem Rechtsverhältnis eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu einer Sache zu verstehen (BGHZ 22, 43, 47). Hiervon besteht in Fällen des Annahmeverzuges in der Rechtsprechung anerkanntermaßen eine Ausnahme (BGH, WM 1987, 1496-1498). Das Feststellungsinteresse ist hier mit dem schutzwürdigen Interesse des Klägers zu rechtfertigen, den für die Vollstreckung nach §§ 756, 765 ZPO erforderlichen Nachweis des Annahmeverzugs erbringen zu können (BGH NJW 2000, 2663). Die Beklagte befindet sich gem. §§ 293 ff. BGB in Verzug mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Soweit die Beklagte vorbringt, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt ein den Annahmeverzug begründendes Angebot gegenüber der Beklagten abgegeben hat, greift dies nicht durch. Die Klägerin hat der Beklagten zumindest konkludent in dem Schreiben vom 01.06.2015 ein hinreichendes Angebot i. S. d. §§ 294, 295 BGB gestellt, welches die Beklagte wiederum mit Schreiben vom 10.06.2016 abgelehnt hat. III. Der Klageantrag zu 3. ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. Die Anwaltskosten sind mit Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klägerpartei entstanden und damit vor Eintritt des Verzugs des Beklagten mit der Nacherfüllung entstanden. Ein Anspruch auf Schadensersatz der angefallenen Rechtsanwaltskosten als Schaden kommt aus allen erdenklichen Anspruchsgrundlagen nicht in Betracht, soweit die Beklagte an dem Vorliegen des Mangels kein Verschulden trifft und ein Verschulden des Herstellers auch nicht über § 278 BGB zugerechnet werden kann. IV. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerpartei vom 02.06.2017, der zur großen Verwunderung und noch größerem Unverständnis der Kammer nunmehr wieder Anträge betreffend die ausgeschiedene Beklagte zu 2) beinhaltete, findet keine Beachtung. Die Kammer merkt an, dass gem. § 296a ZPO nach Schluss der mündlichen Verhandlung keine Angriffsmittel mehr vorgebracht werden können. Ein Wiedereröffnungsgrund gem. §156 ZPO liegt offensichtlich nicht vor. V. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.