Beschluss
23 T 725/17
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2018:0125.23T725.17.00
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Tenor
Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen im Antrags- und Beschwerdeverfahren werden dem Beteiligten zu 2) auferlegt. Gerichtskosten werden in beiden Verfahren nicht erhoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen im Antrags- und Beschwerdeverfahren werden dem Beteiligten zu 2) auferlegt. Gerichtskosten werden in beiden Verfahren nicht erhoben. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Betroffene begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung seiner Abschiebungshaft. Der Betroffene ist marokkanischer Staatsangehöriger. Mit dem bestandskräftigen Bescheid des Beteiligten zu 2) vom 24.04.2016 wurde ihm aufgrund der unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet die Abschiebung angedroht. Am 31.10.2017 beantragte der Beteiligte zu 2) beim Amtsgericht die Anordnung der Abschiebungshaft des Betroffenen bis längstens zum 30.01.2018. Der Betroffene habe sich der am 17.07.2017 geplanten Abschiebung durch Untertauchen entzogen und die am 01.08.2017 geplante Abschiebung durch massiven Widerstand vereitelt. Unter Berücksichtigung der nunmehr erforderlichen Flugbuchung mit Sicherheitsbegleitung und der gleichzeitig erforderlichen Ersatzpapierbeschaffung – das zunächst ausgestellte Passersatzpapier habe zwischenzeitlich seine Gültigkeit verloren - könne die Abschiebung innerhalb von drei Monaten erfolgen. Mit Beschluss vom 31.10.2017 ordnete das Amtsgericht nach Anhörung des Betroffenen die Abschiebungshaft des Betroffenen längstens bis zum 30.01.2018 an. Hiergegen hat der Betroffene am 06.11.2017 Beschwerde eingelegt, mit der er die Aufhebung der Haftanordnung sowie ferner für den Fall der Haftentlassung beantragt hat, festzustellen, dass der Haftbefehl ihn in seinen Rechten verletzt hat. Er macht unter anderem geltend, es liege bereits kein zulässiger Haftantrag vor. Nachdem der Betroffene zwischenzeitlich einen Asylantrag gestellt hatte, ergab eine Rückfrage des Beteiligten zu 2) beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, dass über den Antrag noch nicht entschieden sei. Der Betroffene wurde daraufhin am 11.12.2017 aus der Haft entlassen. Am 13.12.2017 hat der Betroffene seinen Asylantrag zurückgenommen. Die Abschiebung des Betroffenen nach Marokko soll nach der ergänzenden Stellungnahme des Beteiligten zu 2) vom 15.12.2017 nunmehr am 25.01.2018 im Rahmen eines begleiteten Fluges erfolgen. II. Die nach § 58 Abs.1 FamFG, § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG statthafte, frist- und formgerecht (§§ 63, 64, 65 FamFG) eingelegte Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Betroffene hat einen zulässigen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Haftanordnungsbeschlusses gemäß § 62 Abs. 1 FamFG gestellt. Die Haftanordnung war rechtswidrig und hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. Dem Abschiebehaftbefehl lag bereits kein zulässiger Haftantrag zu Grunde. Dem Haftantrag vom 31.10.2017 fehlte eine hinreichende Begründung. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden, eine dennoch erfolgte Haftanordnung ist rechtswidrig (BGH, Beschluss vom 11.02.2006 - V ZB 24/14 juris Rn. 6 und 8 m. w. N). Der Haftantrag der Beteiligten zu 2) enthält keine ausreichenden Angaben zur notwendigen Haftdauer. Die Ausführungen, unter Berücksichtigung eines maximalen Zeitraums von acht Wochen zur Beschaffung neuer Passersatzpapiere sowie der Organisation eines begleiteten Rückführungsfluges sei eine Abschiebung innerhalb von drei Monaten möglich, sind unzureichend. Sie lassen unberücksichtigt, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist und die Frist von drei Monaten die obere Grenze der möglichen Haft und nicht deren Normaldauer bestimmt (BGH, a. a. O., Rn. 7). Eine Erklärung dazu, aus welchen Gründen eine kürzere Haftdauer nicht ausreichend gewesen wäre, enthält der Antrag nicht. Der Betroffene war aber von den marokkanischen Behörden bereits identifiziert und für ihn war auch bereits einmal ein (zwischenzeitlich abgelaufenes) Passersatzpapier ausgestellt worden. Der Antrag auf Beschaffung eines neuen Passersatzpapiers ist nach dem Vortrag des Beteiligten zu 2) bereits Ende September gestellt worden. Daher war die Angabe im Haftantrag, für die Beschaffung eines neuen gültigen Passersatzpapiers werde ein Zeitraum von bis zu weiteren 8 Wochen benötigt, nicht nachvollziehbar und unzureichend. Nachvollziehbare Ausführungen dazu, weshalb für die Organisation und Buchung eines Rückführungsfluges bis zu 8 Wochen benötigt werden, enthielt der Antrag ebenfalls nicht. Der Mangel der Antragsbegründung ist bis zur Haftentlassung auch nicht geheilt worden (vgl. zur Möglichkeit der Heilung BGH, a. a. O., Rn. 8). Weder hat der Beteiligte zu 2) die Lücken im Haftantrag bis dahin geschlossen noch hat das Amtsgericht im Rahmen der Anordnung der Abschiebehaft die fehlenden Tatsachen, die zur Erforderlichkeit der Dauer der Abschiebehaft von drei Monaten führen, festgestellt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den ergänzenden Ausführungen des Beteiligten zu 2) im Schreiben vom 15.12.2017. Es kann insoweit dahinstehen, ob diese Ausführungen geeignet sind, die erforderlichen fehlenden Angaben zu ergänzen. Die heilende Wirkung wäre jedenfalls lediglich für die Zukunft eintreten (BGH, a. a. O., Rn. 8; BGH, Beschluss vom 15.09.2011 - V ZB 136/11 = FGPrax 2011, 318 - 319). Ist die Haftanordnung bereits aus diesem Grund rechtswidrig, braucht die Kammer nicht zu entscheiden, ob auch die weiteren von dem Betroffenen gerügten Rechtswidrigkeitsgründe vorliegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 84, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichung einer mit einer Begründung versehen und unterschriebenen Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof in 76125 Karlsruhe einzulegen. Die Einlegung und Begründung hat durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu erfolgen.