Der Angeklagte A. ist des schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und der schweren räuberischen Erpressung schuldig. Er wird unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Stadthagen vom 15. August 2016 (AZ: 110 Ls – 202 Js 2499/16 – 8/16) zu einer Einheitsjugendstrafe von 5 (fünf) Jahren verurteilt. Der Angeklagte B. ist der schweren räuberischen Erpressung, sowie des schweren Raubes in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, in einem anderen Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wobei es in einem weiteren Fall beim Versuch blieb, schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 (elf) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt. Der Angeklagte C. ist des schweren Raubes in zwei Fällen schuldig, in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wobei es bei dem anderen Fall beim Versuch blieb. Er wird unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts AX. vom 31. März 2015 (AZ: 66 Ls – 10 Js 24/15 – 9/15) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts AX. vom 29. September 2016 (AZ: 03 Ns – 10 Js 24/15 – 93/15) unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 (neun) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt. Gegen die Angeklagten B. und A. wird als Gesamtschuldner die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 81.800,00 € angeordnet, gegen den Angeklagten A. die weitere Einziehung von Wertersatz in Höhe von 2.119,00 € und in Höhe von 8.200,00 €, sowie gegen den Angeklagten B. die weitere Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.175,00 €. Gegen die Angeklagten B. und C. wird als Gesamtschuldner die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 37.680,00 € angeordnet. Gegen den Angeklagten B. wird die Einziehung der E., Fahrzeugidentifikationsnummer XXXXX, angeordnet. Die Angeklagten B. und C. tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt sind, sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten A. Kosten und Auslagen, sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin, aufzuerlegen. Er trägt seine eigenen notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften : Hinsichtlich des Angeklagten A. : §§ 223, 230, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 253 Abs. 1, 2, 255, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, §§ 1, 105 JGG Hinsichtlich des Angeklagten B. : §§ 223, 230, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 253 Abs. 1, 2, 255, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB Hinsichtlich des Angeklagten C. : §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB Gründe I. Die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten 1. Der Angeklagte A. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung das 00. Lebensjahr vollendende Angeklagte wurde am 00.00.0000 in F. als 00 gemeinsames Kind seiner Eltern G. A. und H. B. geboren. Er verfügt über die deutsche Staatsangehörigkeit und ist ledig. Mit seinen Eltern und seinem 00 Jahre älteren Bruder I. A. wuchs er zunächst in F. auf, wo er auch bereits früh den Kindergarten besuchte. Seine Kindheit beschreibt der Angeklagte A. als normal. Er hatte ein gutes Verhältnis zu seinen Eltern; in der Familie herrschte keine Gewalt. Altersgerecht wurde der Angeklagte in die Grundschule J. eingeschult. Als er die dritte Grundschulklasse besuchte, verzog die Familie nach K. und der Angeklagte besuchte nunmehr die dortige Grundschule. Zur fünften Klasse wechselte der Angeklagte auf die Gesamtschule in K. Die Eltern des Angeklagten waren zu diesem Zeitpunkt bereits kein Paar mehr, lebten wegen der Kinder jedoch weiterhin gemeinsam in einem Haus, jedoch auf unterschiedlichen Etagen. Da die Mutter des Angeklagten eine Arbeitstätigkeit wieder aufnahm, verbrachte er viel Zeit bei seinen Großeltern väterlicherseits. Es folgte ein weiterer Schulwechsel des Angeklagten, als er von der sechsten in die siebte Klasse wechselte Zu diesem Zeitpunkt trennten sich die Eltern des Angeklagten auch räumlich und die Mutter verzog mit ihren beiden Söhnen nach L., wo der Angeklagte nunmehr die Gesamtschule besuchte. Hier lernte er N. kennen, der eine andere Klasse der Gesamtschule besuchte und mit welchem er im Anschluss - mit Ausnahme einer Unterbrechung von etwa einem Jahr in den Jahren 0000 bis Anfang 0000 - sehr gut befreundet war. Da die schulischen Leistungen nicht ausreichend waren, musste der Angeklagte die neunte Klasse wiederholen. Einen Abschluss erreichte er nicht, sodass er im Alter von 00 Jahren die Schule mit einem Abgangszeugnis verließ. In der Zwischenzeit wurde der Vater des Angeklagten ein weiteres Mal Vater und der Angeklagte bekam eine mittlerweile 00-jährige Halbschwester, zu welcher er zunächst Kontakt hatte. Im Jahre 0000 wurde der Angeklagte im Alter von 00 Jahren Vater einer Tochter. Er bezog mit der Kindsmutter eine Wohnung in O.. Während die damalige Freundin des Angeklagten A. in der Folgezeit eine Ausbildung als M. absolvierte, verdiente der Angeklagte geringfügig – überwiegend jedoch durch Schwarzarbeit –und versuchte wiederholt, seinen Hauptschulabschluss nachzuholen, was ihm letztlich jedoch nicht gelang. So besuchte er zunächst das P-Berufskolleg in O. Seine Leistungen waren jedoch nicht ausreichend. Es schloss sich eine BVB-Maßnahme beim Fachwerk O. als Berufsvorbereitungsjahr im Bereich Q. an. Obwohl er das Jahr absolvierte, reichten die Noten zur Erlangung des Hauptschulabschlusses nicht aus. Für diese Maßnahme erhielt er etwa 230,00 € netto monatlich ausgezahlt. Schließlich absolvierte er ein Praktikum bei einem R. in S.. Im Jahre 0000 arbeitete er zudem bei der Firma T. und verdiente etwa 400,00 € netto monatlich. In dieser Lebensphase trat der Angeklagte erstmals strafrechtlich in Erscheinung: 1. Am 11. November 2011 stellte die Staatsanwaltschaft Bielefeld ein gegen ihn wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis geführtes Verfahren gemäß § 45 Abs. 2 JGG ein (AZ: 450 Js 767/11). Im Jahre 0000, als er 00 Jahre alt war, trennten sich der Angeklagte und seine Freundin. Dieses nahm der Angeklagte A. zum Anlass, nach U. zu seinem Vater zu ziehen. Dieser verbrachte mit seiner jetzigen Ehefrau, V. A., dort den Sommer auf einem Campingplatz. Auch der Angeklagte bezog auf diesem Campingplatz einen Wohnwagen. Er arbeitete unangemeldet in der Gastronomie, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Im Herbst 0000 kehrten der Vater des Angeklagten und dessen Ehefrau in die gemeinsame Wohnung in K. zurück, wo auch der Angeklagte A. nunmehr einzog. Er nahm für drei Monate eine unangemeldete Tätigkeit bei einer Firma auf und verdiente etwa 1000 € netto im Monat. In dieser Zeit bekam die Ehefrau des Vaters – V. A. – auch den mittlerweile etwa 0-jährigen Sohn W., demnach einen weiteren Halbbruder des Angeklagten A., um welchen sich dieser später auch zeitweise kümmerte. Der Angeklagte A. trat erneut strafrechtlich in Erscheinung: 2. Unter dem Aktenzeichen 815 Js 1041/15 erhob die Staatsanwaltschaft Bielefeld am 13. Juni 2016 bei dem Landgericht Bielefeld Anklage gegen den Angeklagten und gegen drei weitere Personen. Vorgeworfen wurde dem Angeklagten in diesem Verfahren ein gemeinschaftlicher Tankstellenüberfall in O. am 02. März 2015. Das Verfahren wurde durch Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 14. Oktober 2016 in Bezug auf das hiesige Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. 3. Aufgrund der Begehung eines Überfalles am 23. März 2016 auf die Bank-Filiale in X. – welcher Gegenstand auch des hiesigen Verfahrens gegen den Angeklagten B. ist – verurteilte das Amtsgericht Stadthagen (AZ: 110 Ls 202 Js 2499/16 (8/16)) den Angeklagten A. wegen schwerer räuberischer Erpressung und Freiheitsberaubung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren. Dieses Urteil ist seit dem 14. Oktober 2016 rechtskräftig. Das Amtsgericht Stadthagen traf in dem Urteil die folgenden Feststellungen: „ In den Tagen oder Wochen vor dem 23.03.2016 entschloss sich der Angeklagte, die Bank-Filiale in der Y. Straße 00 in 00000 X. zu überfallen. Dazu wollte er die Mitarbeiterin mit einer Schreckschusswaffe einschüchtern und so die Herausgabe von Bargeld erzwingen, welches er für sich verbrauchen wollte. Der Angeklagte benötigte zu dieser Zeit dringend Geld. Er hatte sich durch Beobachtung des Objekts bzw. des dazugehörigen Parkplatzes davon überzeugt, dass um die Mittagszeit jeweils nur eine Angestellte im Gebäude war. So verhielt es sich auch am Tattag, den 23. 03.2016, an dem die Filiale mit der Zeugin und Nebenklägerin Z. besetzt war. Der Angeklagte führte an diesem Tag ein Tuch zur Maskierung, eine Plastiktüte für die Beute sowie eine Schreckschusswaffe AA. mit sich. Ob die Waffe geladen war, ließ sich durch die Beweisaufnahme nicht zweifelsfrei feststellen, sodass zugunsten des Angeklagten davon auszugehen ist, dass es sich um eine ungeladene Schreckschusswaffe gehandelt hat. Der Angeklagte begab sich um 12:57 zunächst unmaskiert in den Vorraum der Bank, in dem ein Geldautomat und ein Kontoauszugsdrucker untergebracht waren. Bereits dort wurde der Angeklagte von der Überwachungskamera der Filiale aufgenommen. Dann betrat er den eigentlichen Kassenraum, wo die Nebenklägerin beschäftigt war, zog sich das Tuch vors Gesicht und holte die mitgeführte Schreckschusswaffe aus der Jackentasche, die er auf die erschrockene Nebenklägerin richtete. Unter Vorhalt der Waffe forderte der Angeklagte die Zeugin Z. auf, dass Rolltor, welches den Vorraum vom Hauptkassenraum trennte, herunterzulassen. Die Nebenklägerin kam dieser Aufforderung nach. Weitere Personen befanden sich nicht in dem Raum. Sodann forderte der Angeklagte die Zeugin auf, ihm den Schlüssel für den Geldautomaten auszuhändigen, wobei er weiter die Waffe auf sie richtete. Die Zeugin Z. besaß diesen Schlüssel allerdings nicht, was sie dem Angeklagten auch mitteilte. Der Angeklagte schaute dann in das anliegende Beratungszimmer und sah einen dort angebrachten Tresor. Er verlangte von der Zeugin nun unter Vorhalt der Waffe die Information, wo die Schlüssel für den Tresor aufbewahrt wurden. Die Zeugin konnte mangels Schlüsselgewalt ihm aber auch hier keine Schlüssel zur Verfügung stellen. Schließlich forderte der Angeklagte die Zeugin unter weiteren Vorhalt der Schreckschusswaffe auf, ihm sämtliches Geld aus der Kasse in die mitgebrachte Tüte zu stecken. Die Nebenklägerin kam dieser Aufforderung aus Angst vor der Drohung des Angeklagten nach. Sie hielt die schwarze Pistole für eine echte Schusswaffe und fürchtete um ihr Leben. Da in der Kasse nur Hartgeldrollen vorhanden waren, forderte der Angeklagte die Zeugin auf, nur die 2 €-, 1 €- und 0,50 €-Rollen zu nehmen. Kleinere Münzen wollte der Angeklagte nicht. Er äußerte hierzu, dass sonst seine mitgeführte Tüte reißen könnte. Insgesamt erbeutete der Angeklagte so Hartgeld im Wert von 1000 €. Außerdem forderte der Angeklagte die Zeugin bei weiterer Drohung mit der Waffe auf, das Geld aus ihrem privaten Portmonee zu nehmen und ihm zu geben. Auch dieser Aufforderung kam die Zeugin nach und übergab dem Angeklagten weitere 120 € ihres eigenen Geldes. Anschließend forderte der Angeklagte die Zeugin Z. auf, in einen angrenzenden Toilettenraum zu gehen, wo er die Zeugin einschloss. Er erklärte der Zeugin, dass sie sich ruhig verhalten solle und er nach einiger Zeit jemandem Bescheid sagen würde, der sie befreien könne. Nachdem der Angeklagte die Bank mit seiner Beute verlassen hatte, drückte die Zeugin den im Toilettenraum installierten Alarmknopf, woraufhin die Polizei gegen 13:20 Uhr vor Ort erschien und die Zeugin befreite.“ Hinsichtlich der Strafzumessung führte das Amtsgericht Stadthagen folgendes aus: „ Der Angeklagte war zur Tatzeit 00 Jahre und 00 Monate alt und damit Heranwachsender im Sinne des JGG. Wegen nicht auszuschließender Reifeverzögerungen zum Tatzeitpunkt hat das Gericht über § 105 JGG das Jugendstrafrecht angewendet. Beim Bestimmen der angemessenen jugendrechtlichen Sanktion waren für das Gericht insbesondere folgende Gesichtspunkte maßgebend: Zugunsten des Angeklagten waren dessen Geständnis sowie seine an die Geschädigte Z. gerichtete Entschuldigung zu werten. Auch durfte nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte bereits seit zweieinhalb Monaten in der Untersuchungshaft sitzt. Zudem war der Angeklagte bisher unbestraft. Strafschärfend hat das Gericht das gezielte und planvolle Vorgehen des Angeklagten gewertet. Er hat die von ihm zu überfallende Filiale sorgfältig nach Publikumsverkehr und Mitarbeiterbesetzung ausgesucht und auch eine Zeit gewählt, an der die Filiale, wie er wusste, nur mit einer Person besetzt war. Die schwerwiegenden Auswirkungen auf das Leben und Wohlbefinden der Überfallenen haben ebenfalls eine entscheidende Rolle bei der Straffindung gespielt. Insgesamt wog die Tat, die der Angeklagte hier nachweislich begangen hat, so schwer, dass bereits von einer Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 JGG auszugehen war und damit die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich wurde. Aus dem Strafrahmen zwischen 6 Monaten und 10 Jahren Jugendstrafe hat das Gericht unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände eine Jugendstrafe in Höhe von 3 Jahren gewählt.“ Im Jahr 0000 begann der Angeklagte A. eine Beziehung mit der Ehefrau seines Vaters und der Angeklagte zog mit ihr und ihrem Sohn zu seiner leiblichen Mutter und deren neuen Partner, dem Angeklagten B.. Hier lebte das Paar etwa zwei Monate, bevor sie eine gemeinsame Wohnung in AB. bezogen. Seit dem Auszug bei seinem leiblichen Vater kümmerte sich der Angeklagte A. um seine nunmehrige Freundin und deren Sohn, seinen Halbbruder. Insbesondere versuchte er die beiden mit Lebensmitteln zu versorgen und arbeitete kurzzeitig bei einer AC-Firma. Bis zu seiner Festnahme am 30. März 2016 lebte das Paar mit W. in der gemeinsamen Wohnung in AB, bis er aufgrund des Überfalles vom 23. März 2016 der Jugendanstalt AD. zugeführt wurde, wo er zunächst Untersuchungshaft und ab dem 14. Oktober 2016 nach eingetretener Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Stadthagen Strafhaft nach Maßgabe der Bedingungen einer Untersuchungshaft verbüßte. Während der Hauptverhandlung in diesem Verfahren wurde der Angeklagte in die Justizvollzugsanstalt F. verlegt, wo er sich seitdem befindet. In der Haft bekam der Angeklagte von V. A. etwa drei Briefe, jedoch keine Besuche trotz erteilter Besuchserlaubnis. Während der Haft erfuhr er von einer weiteren Schwangerschaft der V. A. Nach der Einschätzung des Angeklagten A. handelt es sich bei dem mittlerweile geborenen Mädchen um seine Tochter. Der Kontakt ist jedoch abgebrochen und V. A. ist zu dem Vater des Angeklagten zurückgekehrt. Zu seinem ersten leiblichen Kind hat der Angeklagte ebenfalls keinen Kontakt. Die Kindesmutter hielt den Angeklagten nicht für den richtigen Umgang. Mittlerweile sind ihm jedoch auch Zweifel an der Vaterschaft gekommen. Bisher hat er für keines seiner Kinder Unterhalt gezahlt. Zu seinem leiblichen Vater hat der Angeklagte ebenfalls keinen Kontakt mehr. Dieser brach bereits Ende 0000 ab, als der Angeklagte A. mit der Ehefrau des Vaters auszog und eine Beziehung zu dieser aufnahm. Mittlerweile ist der Angeklagte davon überzeugt, dass sein leiblicher Vater der Verfasser der noch zu benennenden ihn ins Visier der Ermittlungsbehörden rückenden anonymen Briefe gewesen ist und fühlt sich von diesem verraten. Zudem ist sein Vater mittlerweile im Rotlichtmilieu tätig, womit er nichts zu tun haben möchte. Zu seiner Mutter, zu welcher der Angeklagte A. immer ein gutes Verhältnis hatte und welche diesen auch finanziell unterstützte, hat der Angeklagte weiterhin regelmäßigen Kontakt. Ebenso besteht Kontakt zu seinem leiblichen Bruder I. A., welcher derzeit ebenfalls eine Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt F. verbüßt. Einen Freundeskreis hat der Angeklagte nicht. Der Angeklagte, der sich durch die ständigen Umzüge nie angekommen fühlte, strebte zunächst den Abschluss einer AE-Lehre in der Haft an. Eine solche begann er bereits, musste diese jedoch aufgrund der durch dieses Verfahren verursachten Fehlzeiten abbrechen. Seit August 0000 befindet er sich in einer zweijährigen Ausbildung zum AF.. Danach strebt er den Abschluss zum Q. an. Im Rahmen der Ausbildung arbeitet er derzeit werktags von 7:00 Uhr bis 15:30 Uhr. Danach besucht er die Sportgruppe. Auf eigene Veranlassung des Angeklagten wird dieser etwa ab März 0000 an einer Sozialtherapie teilnehmen. Für seine Zukunft wünscht sich der Angeklagte Kontakt zu seinen Kindern, einen Arbeitsplatz und eine eigene Wohnung. 2. Der Angeklagte B. Der zu Beginn der Hauptverhandlung 00 Jahre alte Angeklagte B. wurde unter dem Geburtsnamen AG. als 00 Kind seiner Eltern am 00.00.0000 in F. geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger, verheiratet und kinderlos. Mit seinem 00 Jahre älteren Bruder wuchs der Angeklagte B. bei seinen Eltern auf. Die Familie wohnte zunächst in AH. und bezog sodann ein Eigenheim in K.. Zu diesem Zeitpunkt besuchte der Angeklagte den Kindergarten. Er durchlebte eine normale Kindheit. Es gab keine Gewalt, keine Übergriffe und kein Suchtverhalten innerhalb der Familie. Der Vater des Angeklagten war als selbstständiger AJ. tätig und die Mutter als AI.. Nachdem der Angeklagte B. vier Jahre den Kindergarten besucht hatte, wurde er altersgerecht in die Grundschule in AK./K. eingeschult. Danach besuchte er die Hauptschule und beendete diese nach der 10. Klasse mit einem Hauptschulabschluss mit Qualifikation. Im Jahre 0000 begann der Angeklagte im Alter von etwa 00 Jahren eine Ausbildung zum AL.. Er erlitt jedoch im 3. Lehrjahr einen Unfall; er fiel von einem Gerüst. Dies führte zu einer Durchtrennung der Mittelsehne der linken Hand. Seitdem ist der Mittelfinger der linken Hand des Angeklagten steif und die Hand nur eingeschränkt nutzbar. Den Beruf des AL.s konnte er nicht mehr ausüben, weswegen er die Ausbildung abbrach. In dieser Lebensphase trat der Angeklagte erstmals strafrechtlich in Erscheinung: 1. Am 03. Oktober 1984 verurteilte ihn das Amtsgericht K. (AZ: 4 Ds 75 Js 972/84 (7/84)) wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freizeit Jugendarrest und einer Geldauflage. Rechtskraft trat am 03. Oktober 1984 ein. 2. Am 18. September 1985 verurteilte ihn wiederum das Amtsgericht K. (AZ: 4 Ds 75 Js 797/85 –Z 7/85) wegen Diebstahls einer geringwertigen Sache in zwei Fällen zu einer Geldauflage. Diese Verurteilung ist seit dem 19. September 1985 rechtskräftig. Nach dem Abbruch der Berufsausbildung meldete sich der Angeklagte freiwillig zum Wehrdienst. Er war als AM. eingesetzt und verließ die Bundeswehr nach 15 Monaten als AN.. Da der Angeklagte B. nach dem DP.assen der Bundeswehr Geld verdienen wollte, nahm er keine Ausbildung mehr auf, sondern nahm Aushilfstätigkeiten im AO. an. Auch in dieser Lebensphase trat der Angeklagte B. strafrechtlich in Erscheinung: 3. Am 25. Januar 1988 verhängte das Amtsgericht Minden (AZ: 14 Ds 26 Js 825/87) gegen den Angeklagten eine Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 € wegen Diebstahls geringwertiger Sachen in zwei Fällen und unbefugten Gebrauch eines Kraftfahrzeuges (Rechtskraft: 25. Januar 1988). 4. Das Amtsgericht Bad Oeynhausen verhängte gegen den Angeklagten am 10. August 1988 (AZ: 4 Ds 25 Js 1269/87 – J 9/88) zwei Wochen Jugendarrest wegen gefährlicher Körperverletzung. Diese Verurteilung ist seit dem 21. Oktober 1988 rechtskräftig. 5. Am 24. April 1989 verhängte das Amtsgericht Herford (AZ: 3B Ls 25 Ls 138/89 – 18/89 – HW, rechtskräftig seit dem 27. Juni 1989) gegen den Angeklagten B. eine Jugendstrafe in Höhe von zwei Jahren wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in sieben Fällen, davon einmal gemeinschaftlich handelnd, Diebstahls in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahrens mit einem nichtversicherten Fahrzeug, Diebstahl in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahrens mit einem nichtversicherten Fahrzeug in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Sachbeschädigung und Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug. Gleichzeitig wurde eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 23. April 1990 verhängt. Nach Teilverbüßung wurde der Rest der Jugendstrafe am 04. April 1990 bis zum 12. April 1993 zur Bewährung ausgesetzt. Diese Aussetzung wurde in der Folgezeit jedoch widerrufen, sodass sich eine Verbüßung bis zum 28. September 1992 anschloss. Im Jahre 0000 erkrankte der Vater des Angeklagten am Herzen. Er verstarb im Jahre 0000. Der Angeklagte verlor hierdurch den Halt. Auch weiterhin trat der Angeklagte strafrechtlich in Erscheinung. Es folgte eine Vielzahl von Verurteilungen und Inhaftierungen. Zwischen diesen Inhaftierungen arbeitete der Angeklagte immer wieder in kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen als Fahrer oder Lagerarbeiter. 6. Das Landgericht Bielefeld verurteilte den Angeklagten am 24. Januar 1992 (AZ: 2 KLs 21 Js 547/91), rechtskräftig seit dem 28. Januar 1992, wegen Bandendiebstahls in 18 Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb und wegen Diebstahls in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Gleichzeitig wurde der Führerschein des Angeklagten eingezogen und eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 23. Januar 1994 verhängt. Die dieser Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten beging der Angeklagte in der Zeit vom 17. Juli 1990 bis zum 29. Mai 1991, die erste Straftat mithin weniger als vier Monate nach seiner bedingten Entlassung aus der Haft am 04. April 1990 hinsichtlich der Verurteilung unter 5. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte B. mit den ihm bekannten AP. und AQ. zunächst spontane und in der Folgezeit immer mehr geplante Einbruchdiebstähle in wechselnder Beteiligung beging. So brachen sie in der Zeit vom 17. Juli 1990 bis zum 29 Mai 1991 jeweils nachts in diverse Geschäftsräume ein und entwendeten Bargeld und Gegenstände im Wert von insgesamt mindestens 100.000,00 DM. Durch das gewaltsame Einbrechen entstanden daneben Sachschäden. In den Geschäftsräumen waren während der Einbrüche keine weiteren Personen zugegen. Neben dem wirtschaftlichen Schaden trat kein weiterer Personenschaden ein. Weder der Angeklagte, noch seine Mittäter führten neben dem Einbruchswerkzeug Waffen bei sich. Nachdem der Angeklagte B. einen Teil dieser Freiheitsstrafe verbüßt hatte, wurde die Vollstreckung des Strafrestes am 25. März 1994 zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafaussetzung wurde jedoch widerrufen und es folgte eine Verbüßung bis zum 08. Mai 1996. 7. Am 16. Dezember 1996 verurteilte ihn das Amtsgericht Herford (AZ: 3 Ls 72 Js 711/96) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Diebstahl, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Daneben wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 15. Dezember 1998 verhängt. Das Urteil ist am Tag der Urteilsverkündung rechtskräftig geworden. Die letzte der dieser Verurteilung zugrunde liegenden Taten hatte der Angeklagte B. am 17. September 1996, mithin keine fünf Monate nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 08. Mai 1996 (Verurteilung unter 6. dargestellt), begangen. Die nunmehr ausgeurteilte Freiheitsstrafe verbüßte der Angeklagte bis zum 17. November 1997. 8. Am 07. Juli 1998 verurteilte das Amtsgericht Herford (AZ: 3 Ls 72 Js 36/98, Rechtskraft am selben Tag) den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall in drei Fällen, Diebstahls in einem besonders schweren Fall, Hehlerei und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Daneben wurde wiederum eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 06. Juli 2000 verhängt. Die letzte der dieser Verurteilung zugrunde liegenden Taten hatte der Angeklagte B. am 13. Januar 1998, mithin keine zwei Monate nach seiner Entlassung aus der Strafhaft hinsichtlich der unter 7. dargestellten Verurteilung, begangen. Die nunmehr ausgeurteilte Freiheitsstrafe verbüßte der Angeklagte bis zum 12. Januar 1999. 9. Das Amtsgericht Bad Oeynhausen verhängte gegen den Angeklagten am 04. Januar 2000 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen (AZ: 4 Ds 74 Js 565/99 (960/99)) eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und ordnete wiederum eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 22. August 2003 an. Die letzte der dieser Verurteilung zugrunde liegenden Taten hatte der Angeklagte B. am 19. Mai 1999, mithin etwa vier Monate nach seiner Entlassung aus der Strafhaft hinsichtlich der unter 8. dargestellten Verurteilung, begangen. Die Verurteilung ist rechtskräftig seit dem 23. August 2000. 10. Das Amtsgericht Herford verurteilte ihn am 06. März 2001 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten (AZ: 3 Ls 31 Js 691/00 (6/01)) wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall. Die Verurteilung ist seit dem 26. Juni 2001 rechtskräftig. Dem lag zugrunde, dass der Angeklagte und der ebenfalls verfolgte AQ. Anfang Oktober 2000 von dem Fahrzeughändler AR. erfahren hatten, dass dieser einen Kompressor für einen PKW benötige. Ebenfalls gab der Händler den Tipp, dass sich ein Fahrzeug mit einem entsprechenden Kompressor bei dem R. AS. in K. befand. Der Angeklagte B. und sein Komplize AQ. beschlossen, den PKW zu entwenden und dem Fahrzeughändler AR. zu verschaffen, welcher dafür zuvor 1.500,00 DM in Aussicht gestellt hatte. So kundschafteten sie zunächst das R. aus und traten sodann in der Nacht auf den 05. Oktober 2000 eine Plexiglasscheibe am Rolltor der Ausstellungshalle ein und stiegen in die Verkaufsräume ein. Sie entnahmen dann zwei Paar Schlüssel aus dem Schrank und entwendeten einen PKW1 mit einem Wert von 45.000,00 DM und einen PKW2 im Wert von 58.000,00 DM. Daneben entwendeten sie einen verschlossenen Tresor in der Annahme, in diesem Bargeld vorzufinden. Tatsächlich fanden sie in diesem später lediglich 26 Fahrzeugscheine, darunter auch den des entwendeten PKW2. Sie schraubten zwei von Kundenfahrzeugen abmontierte Kennzeichen an die Fahrzeuge und begaben sich mit diesen – obwohl sie eine Fahrerlaubnis nicht besaßen – nach AH.. Den PKW2 veräußerten sie wenige Tage später für 4.000,00 DM. Da der Händler AR. kein Interesse mehr an dem PKW1 hatte, wollten sie auch diesen veräußern, wurden zuvor jedoch festgenommen. Beide Personenkraftwagen konnten an das R. AS. wieder ausgehändigt werden. 11. Am 26. Juli 2001 kam es zu einer weiteren Verurteilung durch das Amtsgericht Herford (AZ: 72 Js 691/00 V 3 Ls 46/01) wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in drei Fällen, davon in einem Fall im Versuch, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Durch das seit dem 04. Oktober 2001 rechtskräftige Urteil wurde gegen den Angeklagten unter Einbeziehung der Strafe aus dem unter 10. dargestellten Urteil eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Eine Sperre für die Fahrerlaubnis wurde bis zum 03. Oktober 2003 angeordnet. Der Angeklagte verbüßte diese Strafe bis zum 13. August 2008; es wurde Führungsaufsicht angeordnet. Dem lagen weitere Straftaten des Angeklagten B. zugrunde, die er mit dem insoweit gesondert verfolgten AQ. begangen hatte: Am 02. November 2000 hatten sich der Angeklagte und AQ. zu dem R. AT. in AH. begeben und dort bereits ein Plexiglaselement aus dem zu der Werkstatt führenden Rolltor geschnitten, um ein Fahrzeug zu entwenden. Sie wurden jedoch von einem Sohn des Firmeninhabers überrascht und brachen das Vorhaben ab. Daraufhin begaben sie sich zum AH. R. und der Angeklagte B. hebelte das Schloss des Tores auf, um einen Personenkraftwagen zu entwenden, welchen AQ. weiterveräußern wollte. Dem Angeklagten B. war eine finanzielle Beteiligung am Erlös versprochen worden. Sie entwendeten einen PKW3 im Wert von mindestens 20.000,00 DM. In der Nacht zum 19. November 2000 begaben sich die beiden nunmehr zu der Firma AT., stiegen in die Räumlichkeiten ein und entwendeten entgegen des ursprünglich gefassten Tatplanes einen gebrauchten PKW4 zu einem Verkaufspreis von 10.990,00 DM, der veräußert werden sollte. Am 08. Dezember 2000 fuhr der Angeklagte B. sodann mit dem vorbenannten PKW4 durch AH., obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht besaß, was ihm auch bekannt war. Als er von einer Polizeistreife kontrolliert werden sollte, versuchte er sich zu entziehen und es kam zu einer Verfolgungsjagd durch AH., in deren Folge er auf einem Spielplatz gegen ein Kinderkarussell fuhr. Trotz des von ihm bemerkten Schadens an dem Karussell entfernte er sich fußläufig vom Unfallgeschehen. 12. Am 05. Mai 2003 verurteilte ihn das Amtsgericht Paderborn in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts AX. vom 04. August 2003 (AZ: 4 NS 430 Js 314/02 AK 24/03) wegen Diebstahls in fünf Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, davon in vier Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung (AZ: 430 Js 314/02 20 B Ls 17/02), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Auch dieses Mal wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis angeordnet. Dem lagen Straftaten zugrunde, die der Angeklagte beging, während er sich seit dem 17. März 2002 dem offenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt AU. entzogen hatte, in welcher er seit Frühjahr 2002 inhaftiert war. In der Zeit zwischen dem 08. Juni und dem 10. Juni 2002 gelangte er in die Ausstellungsräume des R. AV. in S. AW. und entwendete dort einen neuen PKW5. Er besaß – wie ihm bekannt war – nicht die erforderliche Fahrerlaubnis. Am 10. oder 11. Juni schraubte er sodann in AX. von einem abgestellten PKW die Kennzeichen „XX-XX 00“ ab und montierte diese an den entwendeten PKW5. Mit diesem fuhr er dann am 11. oder 12. Juni 2002 zu dem BA. „AY.“ in AZ. und fuhr dort mit dem PKW5 gegen die doppelglasige Flügeltür des BA.s, die durch die Wucht aufbrach. Er begab sich sodann in die Geschäftsräume des BA. und entwendete dort insgesamt 740,00 € Bargeld sowie eine Vielzahl aufladbarer Masterkarten. Ebenso fuhr er am 23. oder 24. Juni 2002 wiederum mit dem PKW5 zu dem vorbenannten BA., verschaffte sich auf dieselbe Weise Zutritt und entwendete nunmehr Hautpflegemittel im Wert von insgesamt etwa 200,00 €. Am 26. Juni 2002 fuhr er sodann mit dem PKW5 nach BB. zu einem BA. und schlug mit Hilfe eines Steines ein Loch in eine Scheibe. Unmittelbar danach setzte er sich in den PKW5 und verließ kurz den Tatort. Er kehrte jedoch zurück und öffnete das Fenster, in welches er zuvor das Loch geschlagen hatte. Bevor er Beute an sich nehmen konnte, bemerkte er die sich annähernde Polizei und verließ den Tatort, konnte jedoch gestellt werden. Das Urteil ist seit dem 04. August 2003 rechtskräftig. 13. Am 16. Mai 2003 verhängte das Amtsgericht Bad Oeynhausen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (AZ: 74 Js 1016/02 4 Ds 686/02, Rechtskraft am 04. Juli 2003) gegen den Angeklagten B. eine Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 13. Oktober 2004. Tattag war der 19. Mai 2002. 14. Am 29. Dezember 2003 bildete das Amtsgericht Paderborn durch Beschluss unter Einbeziehung der unter 12. und 13. dargestellten Strafen eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren und zwei Monaten. Eine Sperre für die Fahrerlaubnis wurde bis zum 03. November 2004 ausgesprochen. 15. Unter Auflösung der vorbenannten Gesamtfreiheitsstrafe und unter Einbeziehung der jeweiligen Einzelstrafen hinsichtlich der Verurteilungen unter 12. und 13. verurteilte das Amtsgericht Bielefeld den Angeklagten B. am 13. Februar 2004 wegen Diebstahls (AZ: 72 Js 432/02 10 Ls), begangen am 24. Februar 2002, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Das Urteil war am 21. Februar 2004 rechtskräftig. Die Strafvollstreckung war am 24. Februar 2007 erledigt; es schlossen sich jedoch weitere Vollstreckungen bis zum 13. August 2008 an. Als der Angeklagte B. 2008 aus der Haft entlassen wurde, nahm er an einer sechsmonatigen Maßnahme des Arbeitsamtes Bielefeld teil. Während dieser Maßnahme erhielt er einen Ersthelferschein, einen Staplerschein, einen Kranschein und einen Ladungssicherungsschein. Im Jahre 2009 nahm er eine Stelle als BC. bei der Firma BD. GmbH in L. an. Als er noch im selben Jahr zur Strafhaft geladen wurde, erfolgte seine Kündigung. Dem lag die folgende Verurteilung zugrunde: 16. Am 17. Juli 2008 verurteilte das Amtsgericht Minden (AZ: 71 Js 463/07 13 Ds 556/07) den Angeklagten B. wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die Berufung des Angeklagten führte zu einer Ermäßigung der Freiheitsstrafe auf ein Jahr (Landgericht Bielefeld, Urteil vom 12. Januar 2009, AZ: 5 Ns – 71 Js 463/07 – 19/09). Rechtskraft trat am 10. Juni 2009 ein. Insoweit brach der ebenfalls verfolgte BE. ausweislich der Feststellungen der vorgenannten Urteile in der Nacht zum 02. Juni 2007 in die Lagerräume einer Tankstelle in BF. ein und entwendete dort entsprechend des gemeinsamen Tatplanes Zigarettenstangen. Der Angeklagte hingegen stand Schmiere und wollte bei dem Abtransport der Ware helfen, wurde hierbei jedoch gefasst. Zum Tatzeitpunkt befand sich der Angeklagte im offenen Vollzug; ihm war für den 01. Juni 2007 Hafturlaub gewährt worden. Darüber hinaus kam es zu der folgenden Verurteilung des Angeklagten: 17. Am 14. Dezember 2009 verurteilte das Amtsgericht Wesel den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Minden vom 17. Juli 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren (AZ: 149 Js 197/07; 10 Ls 42/09). Das Landgericht Duisburg hob auf die Berufung des Angeklagten das vorgenannte Urteil auf und verurteilte ihn wegen Beihilfe zum Diebstahl unter Einbeziehung der – zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig vollstreckten – Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Minden vom 17. Juli 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Urteil vom 02. November 2010, AZ: 37 Ns – 149 Js 197/07 – 68/10). Zum Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Verurteilung am 10. November 2010 war die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Minden vom 17. Juli 2008 bereits seit dem 04. November 2010 vollständig vollstreckt. Die Bewährungszeit wurde bis zum 09. November 2014 bestimmt. Ein Straferlass ist bisher nicht erfolgt. Der Verurteilung lag eine weitere Straftat aus März 2007 zugrunde. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Angeklagte im offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt AU. Er hatte an dem Wochenende des 03. März 2007 Ausgang und nahm Kontakt zu BG. auf. Der Angeklagte wusste, dass dieser den Entschluss gefasst hatte, in Deutschland hochwertige BI. zu entwenden und diese für sich bzw. sein Geschäft – er betrieb in BH. eine Firma, die BI. einbaute – zu verwenden. Der Angeklagte hatte seine Hilfe zu diesem Vorhaben zugesichert und sich hierfür eine Zahlung in Höhe von 1.000,00 € versprechen lassen. So trafen sich die beiden am 06. März 2007 gegen 19:00 Uhr in BJ. BG. erläuterte, dass er BI. aus BK. besorgen wolle. Der Angeklagte, der davon ausging, dass es sich um gestohlene Anlagen handelte, besann sich auf den abgestellten Transporter des ihm bekannten BL., der bei diesem mit einem halb platt gefahrenen Reifen unverschlossen stand. Sie begaben sich zu BL., starteten den Transporter und fuhren mit diesem vom Grundstück, ohne BL. zuvor gefragt zu haben; der Angeklagte hatte jedoch vor, den Transporter zurückzubringen. Sie pumpten den Reifen auf und fuhren nach BK.. Kurz vor dem Erreichen des anvisierten Firmengeländes forderte BG. den Angeklagten auf, das Fahrzeug zu verlassen, da sein „Tippgeber“ nicht erkannt werden wolle. Der Angeklagte kam dem nach und wartete bei dem in BK. befindlichen Schnellrestaurant. Der BG. hingegen fuhr zu dem Firmengelände der Firma BM. und entwendete dort ca. 100 verpackte BI.. Danach holte BG. den Angeklagten wieder ab und die beiden traten die Heimreise mit dem nunmehr offensichtlich überladenen Transporter, dessen Reifen wieder Luft verlor, an. Hierdurch fielen sie einer Polizeistreife auf, die versuchte, sie anzuhalten. Der Angeklagte und BG. verließen dieses bemerkend den Transporter, der daraufhin auf der X0 zurückrollte und letztlich durch die Polizei gesichert wurde. Ende 2010 verstarb die Großmutter des Angeklagten und vererbte ihm 92.000,00 €. Dieses Geld setzte der Angeklagte zum Teil zur Schuldenregulierung ein. Nachdem der Angeklagte im November 2010 aus der Strafhaft entlassen worden war, nahm er etwa im Juli 2011 eine Tätigkeit als BC. bei der BN. BO. auf. Diese Tätigkeit bereitete ihm Freude und er verdiente hier etwa 1.300,00 bis 1.400,00 € netto im Monat. Nach einem Streit über eine Abrechnung wurde dem Angeklagten Ende 2011 gekündigt. Nunmehr setzte er einen weiteren Teil des Erbes zur Gründung des von ihm sodann selbstständig betriebenen BP-Online-Handels „BQ.“ ein. Diesen Handel führte er bis etwa Anfang 2014, teilweise neben den folgend aufgeführten Arbeitstätigkeiten. Im Jahre 2012 lernte der Angeklagte seine jetzige Ehefrau H. B. – die Mutter des Angeklagten A. – kennen, zu der er im Jahre 2013 eine Beziehung aufnahm. Zuvor hatte der Angeklagte drei längere Beziehungen mit selbstständigen und berufstätigen Frauen geführt. Etwa im April/Mai 2013 nahm der Angeklagte noch ein Probearbeiten bei der Firma „BR.“ wahr. Im September 2013 hatte er eine Stelle als Verkäufer bei der Firma BS. eG in BT./BU. Hier verdiente er wieder 1.300,00 bis 1.400,00 € netto. Ebenfalls im Jahr 2013 geriet der Angeklagte unter Totschlagsverdacht hinsichtlich des verschwundenen BV.. Daraufhin brach der Umsatz seines Online-Handels ein und er meldete das Gewerbe ab. Nach sechs Wochen Arbeitstätigkeit bei der Firma BS. eG offenbarte ihm dessen Geschäftsführer, dass sich die Polizei nach ihm erkundigt habe und das man wisse, wer er sei. Der Angeklagte B. kündigte daraufhin seine Arbeitsstelle. Im Dezember 2013 nahm er eine Tätigkeit bei der Firma BW. als BX. an, arbeitete dort jedoch nur wenige Tage, da er dann in dem Verfahren wegen Totschlags zu Lasten des BV. in Untersuchungshaft genommen wurde. In dieser Untersuchungshaft lernte der Angeklagte B. den Angeklagten C., der sich zu diesem Zeitpunkt ebenfalls in Untersuchungshaft befand, kennen. Am 28. Januar 2015 wurde der Angeklagte B. aus der Untersuchungshaft entlassen und in der Folgezeit von dem Vorwurf des Totschlages rechtskräftig freigesprochen. Nach seiner Entlassung zog er zu seiner jetzigen Ehefrau H. B. nach BF., welche er am 21. Mai 2015 heiratete und deren Nachnamen er annahm. Beruflich fasste er keinen Fuß mehr. Es schloss sich lediglich eine kurze Arbeitstätigkeit bei der Firma T. an. Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 09. Juni 2016 vorläufig festgenommen. Am 10. Juni erging gegen ihn ein Haftbefehl. Er befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Zu seinem Bruder und seiner Mutter, die mittlerweile in Rente ist, hatte der Angeklagte bis zu der Inhaftierung in diesem Verfahren Kontakt, der nunmehr abgebrochen ist. Übermäßigen Drogen- oder Alkoholmissbrauch verneinte der Angeklagte. 3. Der Angeklagte C. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung das 00. Lebensjahr vollendende Angeklagte C. wurde als ältestes von 00 Kindern seiner Eltern BY. und BZ. C. am 28. Juni 1960 in CA./O. geboren. Er verfügt über die deutsche Staatsangehörigkeit, ist geschieden und hat 00 Kinder. Die familiären Verhältnisse des Angeklagten C. waren ungünstig. Zwischen seinen Eltern kam es häufig zu Auseinandersetzungen. Sein Vater, zu welchem der Angeklagte kein gutes Verhältnis hatte und welcher inzwischen verstorben ist, wurde häufig wegen Eigentumsdelikten straffällig und inhaftiert. Demzufolge kümmerte sich hauptsächlich die Mutter des Angeklagten um ihn und seine Geschwister. Mit dem rohen und aggressiven Verhalten des Angeklagten – der unter der Abwesenheit des Vaters litt – waren seine Eltern, insbesondere seine Mutter, überfordert. Nachdem der Angeklagte von zu Hause davongelaufen und durch Straftaten aufgefallen war, wurde er im Wege der vorläufigen Fürsorgeentziehung im Jahre 0000 in ein Heim verbracht. Als er in sein Elternhaus zurückkehrt, kam es jedoch wiederum zu Schwierigkeiten mit seinen Eltern, sodass 0000 die endgültige Fürsorgeentziehung angeordnet und der Angeklagte wiederum in ein Heim eingewiesen wurde, aus welchem er letztlich davonlief. 0000 wurde er für mehrere Wochen in das Institut für Jugendpsychiatrie im CB. zu Zwecken der Untersuchung eingewiesen. Nachdem er zunächst wieder nach Hause entlassen worden war, lief er wieder fort, sodass sich eine weitere Unterbringung in einem Heim anschloss. Auch hier entwich er. Er beging mehrere Straftaten und geriet aufgrund dessen 1975 erstmals in Untersuchungshaft. Zu seinen Geschwistern hatte er ein gutes Verhältnis und er empfand sich als ein glückliches und zufriedenes Kind. Die schulische Laufbahn des Angeklagten begann 0000 auf der Volksschule in CC., welche er während seiner Aufenthalte zu Hause besuchte. Während seiner Heimaufenthalte hingegen besuchte er die Sonderschule, in welcher er sich unterfordert fühlte. 0000 verließ er die Schule nach der 9. Klasse mit einen Hauptschulabschluss. Nach der Schule wollte der Angeklagte ursprünglich Architektur studieren, da er nach seinem Empfinden ein überdurchschnittlich guter Zeichner und Maler war. Von diesem Weg kam der Angeklagte jedoch ab und trat wie folgt strafrechtlich in Erscheinung: 1. Am 12. Mai 1976 verhängte das Amtsgericht Herford (AZ: 3B Ls 55 Js 1875/75 JUG.) gegen den Angeklagten eine Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bis zu drei Jahren und sechs Monaten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in zehn besonders schweren Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, Diebstahls in 16 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, vorsätzlicher Sachbeschädigung, Gefangenenmeuterei, fahrlässiger Brandstiftung und Diebstahls geringwertiger Sachen in vier Fällen. Insoweit beging der Angeklagte die letzte der dieser Ahndung zugrundeliegenden Taten am 31. Januar 1976, mithin im Alter von 00 Jahren und 00 Monaten. Die Verurteilung ist seit dem 20. Mai 1976 rechtskräftig. Es folgte hinsichtlich der Reststrafe am 11. Januar 1979 eine Strafaussetzung zur Bewährung, sowie eine Umwandlung in eine bestimmte Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. 2. Am 25. Juli 1979 verhängte das Amtsgericht Herford (AZ: 3B Ls 45 Js 130/79 (53) Hw, rechtskräftig seit dem 02. August 1979) unter Einbeziehung der vorgenannten Ahndung gegen den Angeklagten eine Jugendstrafe von vier Jahren wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in drei Fällen und fortgesetzten Fahren ohne Fahrerlaubnis. Die dieser Verurteilung zugrundeliegenden Taten beging der Angeklagte bis zum 7. Februar 1979, mithin kurz nach seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft am 11. Januar 1979. 3. Schließlich verhängte das Amtsgericht Siegburg gegen den Angeklagten unter Einbeziehung der vorgenannten beiden Ahndungen am 19. Mai 1980 (AZ: 16 Ls 70 Js 296/80 – 38/80) eine Jugendstrafe von vier Jahren und acht Monaten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis. Die dieser Ahndung zugrundeliegenden Straftaten hatte der Angeklagte während einer Entweichung aus der Straftaft, die er wegen der unter 2. dargestellten Ahndung zu verbüßen hatte, begangen. Das Urteil ist seit dem 19. Mai 1980 rechtskräftig und der Angeklagte C. verbüßte die Jugendstrafe bis zum 14. Februar 1981. Während dieser Haftzeit absolvierte der Angeklagte eine Ausbildung mit erfolgreich bestandener Gesellenprüfung. Nach seiner Haftentlassung am 14. Februar 1981 trat er jedoch wie folgt weiterhin strafrechtlich in Erscheinung: 4. Das Amtsgericht Herford verurteilte den Angeklagten am 01. Oktober 1981 (AZ: 3B Ls 25 Js 445/81 (173) Hw) wegen Diebstahls in zwei Fällen im erschwerten Fall jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Jugendstrafe von einem Jahr. Gleichzeitig wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 08. Oktober 1982 verhängt. Das Urteil ist seit dem 09. Oktober 1981 rechtskräftig und die letzte der dieser Ahndung zugrundeliegenden Straftaten beging der Angeklagte am 27. März 1981, mithin etwa sechs Wochen nach seiner Haftentlassung im Februar 1981. Die Strafvollstreckung war erledigt am 02. April 1982. 5. Am 30. September 1982 verhängte das Amtsgericht Detmold (AZ: 4 Ls 6 Js 464/82) gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen Einbruchdiebstahls mit Waffen im Rückfall in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen einer Waffe ohne Waffenschein. In diesem seit dem 22. Februar 1983 rechtskräftigen Urteil traf das Amtsgericht Detmold die folgenden – nicht wörtlich zitierten – Feststellungen: Der Angeklagte C. verschaffte sich gemeinsam mit dem ebenfalls belangten CD. in der Nacht zum 08. Mai 1982 mittels eines mitgebrachten Brecheisens Zugang zu den Räumlichkeiten der Firma CE.. Zu diesem Zeitpunkt führte der Angeklagte C. in seiner Jackentasche eine 8 mm Gaspistole bei sich, in deren Magazin sich sechs Schuss Munition befanden, sowie eine Patrone im Lauf. Die Gaspistole hatte einen durchbohrten Lauf und die Gaspatronen waren dahingehend verändert worden, dass in die Hülsen Bleiteile als Geschoss eingebaut waren; sie hatten die Wirkung eines sog. Dum-Dum-Geschosses. Außerdem führte der Angeklagte C. ein 2 cm starkes Kabel als Schlagwerkzeug bei sich. Aus den Geschäftsräumen entwendeten sie sodann Ware im Wert von ca. 200.000,00 DM, unter anderem 166 Pelzmäntel und –jacken, Lederjacken, Fotoartikel, Elektrogeräte, Geschirr, Radio- und Fernsehgeräte. Da der verwendete Personenkraftwagen das Gut nicht fasste, mussten sie insgesamt drei Fahrten durchführen, fielen bei der dritten Fahrt jedoch der Polizei auf. Diese Tat beging der Angeklagte etwa einen Monat nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 02. April 1982. Nach einer Teilverbüßung wurde die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe am 10. April 1985 zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit bis zum 10. April 1988 bestimmt. Dem Angeklagten wurde ein Bewährungshelfer bestellt. Die Strafaussetzung wurde in der Folgezeit jedoch widerrufen und es schloss sich eine Strafhaft bis zum 23. März 1988 an. Im Jahre 1983 verstarb der Vater des Angeklagten an Herzversagen. Der DP.ust war für den Angeklagten über mehrere Jahre schwer zu verkraften. Auch in diese Lebensphase schlossen sich Straftaten des Angeklagten an: 6. Das Amtsgericht Dortmund verurteilte den Angeklagten am 11. Mai 1984 (AZ: 72 Ls – 8 Js 54/84 – 31/84, rechtskräftig seit dem 11. Mai 1984) wegen Hehlerei im Rückfall, begangen am 04. Juli 1983, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Diese Tat beging der Angeklagte, nachdem er am 30. Juni 1983 aus der Strafhaft hinsichtlich der unter 5. dargestellten Verurteilung entwichen war. So kaufte er von einem unbekannten Mann einen zehn Tage zuvor gestohlenen Personenkraftwagen der Marke PKW6 im Wert von 50.000,00 DM für 25.000,00 DM. Nach einer Teilverbüßung wurde die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit bis zum 04. April 1988 bestimmt und dem Angeklagten ein Bewährungshelfer bestellt. Die Strafaussetzung wurde in der Folgezeit jedoch widerrufen und es schloss sich eine Strafhaft bis zum 23. August 1988 an. 7. Das Landgericht Hagen verurteilte den Angeklagten am 29. September 1986 (AZ: 43 KLs 22 Js 110/86) wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in vier Fällen und fortgesetztem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Das Urteil ist seit dem 07. Oktober 1986 rechtskräftig. Dem lag zugrunde, dass der Angeklagte – nachdem er am 10. April 1985 unter Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung hinsichtlich der unter 5. dargestellten Strafe aus der Haft entlassen worden war – in der Zeit vom 13. Januar 1986 bis zum 03. März 1986 in unterschiedliche Geschäftsräume einbrach, dort teilweise Zigaretten- und Spielautomaten aufhebelte und insgesamt 3.600,00 DM Beute erlangte. Am 03. März 1986 wurde er noch am Tatort von der Polizei ergriffen. Während der Taten war in den Geschäftsräumen neben dem Angeklagten und teilweise einem Mittäter keine weitere Person zugegen. Es kam nur zu wirtschaftlichen Schäden. In der Zeit von November 1985 bis zu seiner Festnahme am 03. März 1986 fuhr der Angeklagte zudem des Öfteren mit einem Personenkraftwagen im öffentlichen Straßenverkehr, ohne im Besitz einer entsprechenden Fahrerlaubnis zu sein. Nachdem der Angeklagte einen Teil der Freiheitsstrafe verbüßt hatte, setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld am 30. April 1990 die Vollstreckung des Strafrestes – gemeinsam mit dem Strafrest der unter 8. darzustellenden Freiheitsstrafe – zur Bewährung aus und bestellte dem Angeklagte wiederum einen Bewährungshelfer. Jedoch wurde auch diese Strafaussetzung widerrufen und es erfolgte eine Strafvollstreckung bis zum 17. März 1993. Vor der letztgenannten Verurteilung lernte der Angeklagte im Jahre 1985 seine Ehefrau kennen. Im gleichen Jahr erlernte er den Beruf des CF.. Er arbeitete in dieser Lebensphase überwiegend als CG. und CF. und war fest entschlossen, sein Leben zu ändern. Am 19. August 1988 heiratete er sodann seine Ehefrau. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich noch in Haft. Am 23. Dezember 1988 kam der gemeinsame Sohn zur Welt, der heute 00 Jahre alt ist. 1988 erwarb der Angeklagte im Alter von 00 Jahren erstmals den Führerschein. Jedoch schlossen sich auch in der Folgezeit weitere Verurteilungen des Angeklagten C. an: 8. Am 08. September 1989 verurteilte ihn das Amtsgericht Arnsberg (AZ: 4 Ls 12 Js 143/89 (103/89)) wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Das Urteil ist seit dem 08. September 1989 rechtskräftig. Dem lag zugrunde, dass sich der Angeklagte C. am 11. Januar 1989 zu einem Wohnhaus in CH. begab, die Haustür durch leichtes Drücken öffnete und in dem Haus einen dort aufgefundenen Koffer mit einer ebenfalls im Haus aufgefundenen Briefmarkensammlung im Wert von ca. 9.000,00 bis 10.000,00 DM befüllte. Mit diesem Koffer und einem Computer verließ er das Haus. Am 01. Februar 1989 geriet er in eine Polizeikontrolle. Zu diesem Zeitpunkt führte er Teile der Briefmarkensammlung bei sich, was die Polizei auch bemerkte. Die Briefmarkensammlung konnte bis auf drei Alben an den Eigentümer zurückgegeben werden. Zum Zeitpunkt der Tat befand sich der Angeklagte in Strafhaft, war jedoch beurlaubt. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe wurde nach Teilverbüßung wie bereits dargestellt durch das Landgericht Bielefeld am 30. April 1990 zur Bewährung ausgesetzt und dem Angeklagten ein Bewährungshelfer bestellt. Die Strafaussetzung wurde in der Folgezeit widerrufen und es schloss sich eine Verbüßung bis zum 08. November 1992 an. Nachdem die Verbüßung des jeweiligen Strafrestes hinsichtlich der vorbenannten Verurteilungen zu 7. und 8. durch das Landgericht Bielefeld am 30. April 1990 zur Bewährung ausgesetzt worden war, arbeitete der Angeklagte zunächst als angestellter CG.. Er gründete im September 1990 als Selbstständiger ein CI.. Dieses Unternehmen hatte CJ. zum Gegenstand und der Angeklagte war ausschließlich als Subunternehmer im CI. tätig. Nachdem der Betrieb zunächst erfolgreich lief und der Angeklagte neun Angestellte beschäftigte, gingen die Umsatzzahlen in der Folgezeit zurück. Die Auftraggeber zahlten schleppend und letztlich gar nicht mehr, sodass der Angeklagte C. in die Zahlungsunfähigkeit geriet. Der Angeklagte konnte seine Angestellten nicht mehr bezahlen und beging daraufhin am 30. Januar 1991 – mithin etwas mehr als ein Jahr nach der Gründung des Unternehmens – in der Hoffnung, vieles retten zu können, einen Raubüberfall, der zu der folgenden Verurteilung führte: 9. Das Landgericht Hagen verurteilte den Angeklagten am 22. Juli 1991 (AZ: 46 KLs – 82 Js 77/91 – 14/91) wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten. Diese Verurteilung ist seit dem 30. Oktober 1991 rechtskräftig. Das Landgericht Hagen traf die folgenden – nicht wörtlich zitierten – Feststellungen: Nachdem der Angeklagte sich im September 1990 selbstständig gemacht hatte, lebte er in unsicheren wirtschaftlichen Verhältnissen. Obwohl der Angeklagte bereits Schwierigkeiten hinsichtlich der Auszahlung der Löhne seiner Angestellten hatte, bestellte er im November 1990 einen neuen Pkw mit einer umfangreichen, kostspieligen Sonderausstattung zum Gesamtpreis von 85.100,00 DM. Da ein Bekannter des Angeklagten entgegen einer vorherigen Absprache den Gesamtkaufpreis nicht an das R. überwies - der Angeklagte wollte den Kaufpreis in monatlichen Raten in Höhe von 1.500,00 DM an seinen Bekannten abzahlen -, forderte das R. den Angeklagten in der Folgezeit zur Zahlung und Abholung des Fahrzeugs auf. Der Angeklagte traf mit dem R. die Vereinbarung, dass er den Wagen am 30. Januar 1991 gegen Leistung einer Zahlung von 30.000,00 DM mit anschließender monatlicher Ratenzahlung abholen sollte. Dem Angeklagten war jedoch auch solch eine Zahlung nicht möglich. Er entschloss sich nunmehr, einen Raubüberfall zu begehen. Er begab sich am 30. Januar 1991 zu der Bank-Filiale in CK. , wobei er einen Trommelrevolver bei sich führte. Ob es sich hierbei um eine scharfe Waffe oder eine Attrappe handelte, konnte nicht festgestellt werden. Gegen 13:30 Uhr betrat er die Filiale, in welcher sich, wie in der Mittagszeit üblich, eine Bankangestellte befand. Kunden waren nicht vor Ort. Der Angeklagte stürzte in der Filiale auf die Mitarbeiterin zu und rief „Überfall, ich habe eine Waffe!“, wobei er den Revolver in der linken Hand hielt und auf den Körper der Angestellten richtete. Der Angeklagte stürzte an der Mitarbeiterin vorbei auf die Kassenlade zu und raffte dort mit der rechten Hand die nach Stückelung sortierten Geldscheine zusammen, um diese sodann in dem von ihm mitgebrachten Stoffbeutel zu verstauen. Die Mitarbeiterin leistete im Angesicht des Revolvers, wie von dem Angeklagten vorausgesehen und gewollt, keinen Widerstand. Nachdem der Angeklagte die Kassenlade geleert hatte, drehte er sich mit den an die Zeugen gerichteten Worten: „Keine Polizei, kein Alarm, bis ich weg bin!“ um, rannte zur Eingangstür und verließ dann langsamen Schrittes wie ein Kunde das Gebäude. Die Beute betrug insgesamt 42.785,00 DM. Etwa 3.000,00 DM in einer Stückelung von 20,00 und 50,00 DM Scheinen tauschte der Angeklagte bei einem Bekannten in größere Scheine um. Danach rief er seine Ehefrau an und teilte ihr mit, dass er von diesem Bekannten 3.000,00 € erhalten habe und nun nach Hause komme. Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 31. Januar 1991 vorläufig festgenommen und befand sich ab dem 01. Februar 1991 in Untersuchungshaft. Nachdem der Angeklagten neben den vorherigen verhängten Freiheitsstrafen einen Teil dieser Strafe verbüßt hatte, wurde die Vollstreckung dieser Strafe am 06. Mai 1996 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde auf vier Jahre festgelegt und dem Angeklagten ein Bewährungshelfer bestellt. Die Strafe wurde, trotz der unter 10. darzustellenden weiteren Verurteilung des Angeklagten, am 26. März 2002 erlassen. Während der Haftzeit wurde die Ehe des Angeklagten im Jahre 1993 geschieden. Er bemühte sich während der Haft und auch danach intensiv um eine Schuldenregulierung. Im Jahre 1997 war er schuldenfrei, nachdem er zuvor etwa 150.000,00 DM Schulden hatte. Nach seiner Entlassung aus der Haft am 06. Mai 1996 arbeitete er zunächst wieder als CG. und CF.. Die Beziehung zu seiner geschiedenen Ehefrau lebte wieder auf und er zog nach CL. zurück. Hier war er auch im CM. CL. in der CN-Abteilung für zwei Jahre tätig. Am 00.00.00 kam die Tochter des Angeklagten C. auf die Welt, die heute 00 Jahre alt ist. In der Folgezeit scheiterte die Beziehung des Angeklagten zu seiner geschiedenen Ehefrau nach weiteren zwei Jahren wieder und er zog 1998 nach K.. Die Trennung war für den Angeklagten schmerzhaft. Nach dieser Beziehung hatte er mehrere Partnerschaften, die jedoch lediglich einige Wochen oder Monate hielten. In dieser Zeit kam es zu der folgenden weiteren Verurteilung des Angeklagten: 10. Am 28. Januar 2000 erließ das Amtsgericht Bielefeld gegen den Angeklagten einen Strafbefehl (AZ: 35 Cs 23 Js 2198/99) wegen Diebstahls, begangen am 20. Oktober 1999, und verhängte eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 50,00 DM. Der Angeklagte entwendete ausweislich des seit dem 22. Februar 2000 rechtskräftigen Strafbefehls aus den Auslagen der Firma CO. Parfum, Deo und Strümpfe zu einem Gesamtpreis von 112,43 DM, indem er diese hinter dem Hosenbund und in den Hosentaschen verstaute und den Kassenbereich passierte, ohne die Ware zu bezahlen. In der Folgezeit nahm der Angeklagte eine Kuriertätigkeit auf und transportierte Kleidung nach CP.. Während einer Fahrt wurde er angesprochen, ob er Personen ohne Ausweis gegen Geld mit nach CP. nehmen würde, und er willigte ein. Dies führte zu der weiteren Verurteilung des Angeklagten: 11. Der Canterbury Crown Court in England verurteilte den Angeklagten am 04. Juli 2000 wegen Beihilfe zur illegalen Einreise zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren und neun Monaten. Demzufolge verbüßte der Angeklagte in den Jahren 1999 bis 2001 Strafhaft in CP.. Nach seiner Entlassung kehrte er zunächst für einige Wochen nach Deutschland zurück, um anschließend wieder nach CP. auszureisen. Dort arbeitete er als selbstständiger CQ. in CR.. Da ihm seine Kinder fehlten, zog er jedoch wieder nach Deutschland und wohnte ab dem Jahr 2002 für drei Jahre in einem Hotel. Später zog er nach CS.. Auch in dieser Zeit wurde der Angeklagte C. weiterhin straffällig: 12. Am 29. Oktober 2004 verhängte das Amtsgericht Minden (AZ: 31 Js 37/04; 25 Ls 62/04, rechtskräftig am selben Tag) gegen den Angeklagten wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall eine Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zunächst bis zum 28. Oktober 2008 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zugrunde lag ein Einbruch in ein Geschäft in S. AW., den er mit seiner damaligen Lebensgefährtin beging. In der Nacht auf den 3. November 2003 durchtrennte der Angeklagte mit einem mitgebrachten Bolzenschneider die Fenstervergitterung des Toilettenfensters und stieg durch das Fenster in das Geschäft ein. Hier entwendete er sodann Zigaretten, Tabak, Feuerzeuge, Telefonkarten und Lamy-Stifte im Gesamtwert von über 20.000,00 € sowie 150,00 € Hartgeld. Im Jahre 2006 lernte der Angeklagte seine jetzige Verlobte H. CT. kennen, die 00 kleine Kinder mit in die seit 2006 bestehende Beziehung brachte und um welche sich der Angeklagte C. in der Folgezeit kümmerte. Mit seiner Verlobten eröffnete er 2007 ein CU. in CS. und im Jahre 2008 entschloss sich der Angeklagte abermals, keine Straftaten mehr zu begehen. Aufgrund vorher verübter Straftaten kam es im Jahre 2008 jedoch zu der folgenden weiteren Verurteilung des Angeklagten: 13. Am 12. September 2008 verurteilte das Amtsgericht Herford (AZ: 46 Js 75/08; 3 Ls 69/08) den Angeklagten wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall unter Einbeziehung der unter 12. dargestellten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, sowie wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in zwei Fällen, versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall in zwei Fällen und gemeinschaftlich versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Rechtskraft trat am 04. Februar 2009 ein. Nach einer Teilverbüßung setzte das Landgericht Bielefeld die Vollstreckung des Strafrestes am 20. Juni 2011 zur Bewährung aus, bestellte einen Bewährungshelfer und bestimmte die Bewährungszeit bis zum 30. Juni 2014, die nochmals bis zum 30. Juni 2015 verlängert wurde. Ein Straferlass ist bisher nicht erfolgt. Dieser Verurteilung lagen Einbrüche in CV.-Filialen zugrunde, welche der Angeklagte teilweise mit einem Mittäter in der Zeit vom 07. Februar 2004 bis zum 30. März 2008 verübte. Er erbeutete Bargeld in Höhe von insgesamt jedenfalls 8.400,00 DM, sowie Zigaretten im Wert von jedenfalls 6.200,00 DM. Durch das gewaltsame Einbrechen entstanden daneben Sachschäden. Neben diese wirtschaftlichen Schäden traten jedoch keine Personenschäden ein. Andere Personen waren während der Einbrüche nicht zugegen. Hinsichtlich der vorgenannten Verurteilung stellte sich der Angeklagte C. Anfang 2009 für den offenen Vollzug und arbeitete während des anschließenden Vollzuges als CW.. Während dieser Haftzeit musste seine Verlobte das CU. schließen, was den Angeklagten belastete und ihn zu der Einnahme von Cannabis bewegte. Nach seinen Angaben konsumierte er fortan gelegentlich Cannabis am Wochenende, außer während der Haftzeiten. Nach seiner Haftentlassung im Jahre 2011 kehrte der Angeklagte zu seiner Verlobten und deren zwei Kindern zurück und meldete sich zunächst arbeitslos. Er bezog sodann Arbeitslosengeld I, fasste jedoch einige Monate später den Entschluss, sich als CX.-Verkäufer selbstständig zu machen. Hierzu erhielt er vom Jobcenter einen Gründerzuschuss, was zu einer monatlichen Auszahlung von 300,00 € von November 2011 bis Juli 2012 führte. Er akquirierte Veranstaltungen, auf denen er dann den CX. verkaufte. Auch die Verlobte des Angeklagten C. arbeitete in diesem Bereich. Der dem Angeklagten erteilten Bewährungsauflage, für seine leibliche Tochter monatlich 250,00 € Unterhalt zu zahlen, kam er regelmäßig, jedoch nicht immer, nach. Auch in dieser Zeit kam es zu einer weiteren Verurteilung des Angeklagten: 14. Das Amtsgericht Nordhorn verhängte gegen den Angeklagten am 10. Mai 2012 per Strafbefehl (AZ: 6 Cs 243/12; 620 Js 7265/12) wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln, begangen am 23. November 2011, eine Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 20,00 Euro. Der Strafbefehl ist seit dem 30. August 2012 rechtskräftig. Diese Verurteilung nahm der Angeklagte nach seinen Angaben zum Anlass, zunächst keine Drogen mehr zu konsumieren. Am 13. Mai 2013 erlitt er einen Herzinfarkt und musste danach seine Selbstständigkeit aufgeben. Dies ließ den Angeklagten in ein tiefes Loch fallen, sodass er wieder anfing, Drogen zu konsumieren. Er konsumierte gelegentlich Cannabis und Kokain. In der Folgezeit kam es zu weiteren Straftaten, die in der folgenden Verurteilung mündeten und derentwegen er sich in der Zeit vom 11. August 2014 bis zur Außervollzugsetzung des entsprechenden Haftbefehls am 09. Februar 2015 in Untersuchungshaft befand: 15. Am 31. März 2015 verurteilte das Amtsgericht Paderborn (AZ: 10 Js 24/15; 66 Ls 9/15) den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht Paderborn am 29. September 2016 (AZ: 03 Ns – 10 Js 24/15 – 93/15) als unbegründet mit der Maßgabe, dass die verhängte Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und zehn Monate herabgesetzt wird. Das Amtsgericht traf die folgenden von dem Angeklagten nicht angefochtenen Feststellungen: „II. Der Angeklagte C. und der anderweitig Verfolgte CY. verbindet die gemeinsame Tätigkeit des CZ.. Sie stehen in regelmäßiger Geschäftsbeziehung zu dem anderweitig Verfolgten DA., der in BB. den CZ.-Handel DB. GmbH betreibt. In Hinblick auf ihre eigenen finanziellen Engpässe kamen der Angeklagte und C. dahin überein, sich durch Einbrüche in Gewerbebetriebe und die Entwendung großer Mengen CZ. und deren anschließenden Weiterverkauf über die Firma DB. Einnahmen in erheblichem Maße zu verschaffen. Der Verurteilung des Angeklagten liegen nachfolgende Taten zugrunde: 1. In der Nacht von Samstag den 22.03.2014, 15.00 Uhr bis Montag, den 24.03.2014, 6.55 Uhr begaben sich der Angeklagte C. mit unbekannt gebliebenen Mittätern auf das Gelände der Firma DC. H. DD. im DE.-Straße 00 in BB. und drangen durch Aufhebeln eines verschlossenen Fensters in die Verwaltungsräumlichkeiten der Firma ein. Aus dem Hauptbüro entwendeten sie zielgerichtet einen im Boden fest verdübelten 1m x 0,5 m x 0,5 m großen Tresor mit Inhalt in Form von Fahrzeugpapieren, Kontrollgeräten, Tatsicherungs-CDs, Lieferscheinen und ca. 700 Euro Bargeld, indem sie diesen mittels einer Brechstange von der Wand hebelten. Den Tresor transportierten sie mit einer Sackkarre und einem Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 00 ab, die sie ebenfalls von dem Gelände entwendeten. Den Tresor verbrachten sie in der Nacht von Sonntag auf Montag gegen 01:00 bis 02:00 Uhr mit dem PKW des C. mit dem amtlichen Kennzeichen: XX-X 0000 zu dem Anwesen des Angeklagten C. an der DF-Straße 000 in DG. und schleppten ihn in die Hütte. Später flexten sie den Tresor auf und nahmen den Inhalt teilweise an sich. Den Anhänger verbrachten sie nach DH. und stellten ihn im Bereich der DF.-Straße ab, wodurch er dem unbehinderten Zugriff Dritter preisgegeben war. 2. In der Nacht zum 30.06.2015 fuhr der Angeklagte C. mit seinem Pkw PKW6 , amtliches Kennzeichen XX-X 0000, nach DI., um dort die Fachgroßhandlung in der DJ.-Straße 0 in 00000 DI. auszubaldowern. In der darauf folgenden Nacht auf den 01.07.2014 begaben sich der Angeklagte und der anderweitig verfolgte CY. mit vorgenanntem PKW6 erneut nach DI.. Gegen 21:57 Uhr starteten sie von der Wohnanschrift des C. und fuhren über die Autobahn X00 in Fahrtrichtung DK.. Über die X00 und X000 fuhren sie nach DI. in das Gewerbegebiet. Vom Gelände der Firma DL. in der DM-Straße 0 entwendeten sie in der Zeit zwischen 23:29 bis 01:01 Uhr einen dort abgestellten Doppelachshänger der Firma DL. mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-X 000, welchen sie an den PKW6 anspannten und zum Gelände der Firma DN. in der DJ.-Straße 0 verbrachten. Entsprechend gemeinsamer Abrede brachen sie die Schließeinheit des östlichen Tores heraus, öffneten das Tor und gelangten so auf das Firmengelände. Zur Ausschaltung etwaiger Sicherheitsvorkehrungen durchschnitten sie die an der Hauswand angebrachten Daten- und Telefonleitungen des Unternehmens und hebelten anschließend eine Aluminiumtür auf, durch welche sie in die Verwaltungs- und Lagerräume der Firma eindrangen. Dort wurde das Büro der Firma durchsucht und aus einem weiteren, hinter dem Büro gelegenen Lagerraum, ein freistehender Möbeltresor entwendet, welcher geringe Mengen Bargeld enthielt. In der Lagerhalle wendeten sie sich gezielt dem dort gelagerten AL.-Material aus Kupfer zu und entwendeten aus einem Hochregal mehrere Kupferblechrollen (sog. Coils), Kupferbleche und Kupferhaken mit einem Gesamtgewicht von 2.770 kg. Die Tatbeute transportierten sie auf Paletten bis zu einem Hallentor, von wo aus sie das Metall auf den zuvor entwendeten Anhänger luden. Um 04:33 Uhr war diese Tat abgeschlossen und Beide fuhren mit dem entwendeten Diebesgut und dem überladenen Anhänger über die X 00 nach BB. zunächst zur DO.-Straße, dem Wohnort des anderweitig verfolgten CY., wo sie gegen 07:30 Uhr eintrafen. Um 07:46 Uhr rief CY. den anderweitig Verfolgten DB. an und kündigte diesem gegenüber an, „gleich einen Kumpel vorbei zu schicken,“… „damit er Bescheid wisse“. Anschließend begab sich der Angeklagte C. mit seinem PKW6 samt Anhänger zu der Firma DB. nach DP., wo er das zuvor entwendete Kupfer mit einem Gesamtgewicht von 2.770 kg als „Kupferschrott“ zu einem Gesamtpreis von 11.911 € verkaufte. Dabei wurde in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken aller Beteiligter das Diebesgut als „Kupferschrott“ auf der Metallabrechnung Nr. 0000, ausgestellt für C., deklariert. Gleichzeitig wurde zum Schein auf die Abrechnung ein Stempel gedrückt, dass der Verkäufer das Eigentum und die Einredefreiheit bezüglich Ansprüche Dritter versichert. Den entwendeten Möbeltresor öffnete C. später, wie er auch den Anhänger zwischen der A-Halle und der B-Halle in DQ. abstellte und dem Zugriff Dritter preisgab. 3. Zur Begehung einer weiteren Einbruchstat begaben sich der Angeklagte und der anderweitig verfolgte CY. in der Nacht vom 27. auf den 28.07.2014 auf ähnliche Weise in das Gewerbegebiet nach DR.. Zu diesem Zweck fuhr der Angeklagte C. mit seinem PKW6 zunächst von CS. zum Wohnort des anderweitig verfolgten CY. in der DO.-Straße in BB., von wo sie gegen 17:01 Uhr gemeinsam starteten und über DS. nach DR.-DT. in die DU-Straße/DV-Straße zu fahren, um dort den späteren Tatort, die Firma DW. in der DX-Straße 11, bis 23:10 Uhr auszubaldowern. Anschließend begaben sie sich mit dem PKW in die DY-Straße, wo sie zwischen 23:42 Uhr und 00:00 Uhr einen Zweiachsanhänger der Firma DZ. entwendeten, mit welchem sie sich erneut zur Firma DW. im DX-Straße 11 in DR. begaben. Durch gewaltsames Aufdrücken eines beschädigten Garagentores gelangten sie in die Lagerräume der Firma, aus denen sie einen Gasnagler inklusive Koffer im Wert von 429 € entwendeten. Aus dem Lagerraum entwendeten sie insgesamt 4.150 kg Bleirollen, sowie 430 kg Kupfer- und 40 kg Alu-Dachelemente, welche sie bis 04:09 Uhr auf den zuvor entwendeten Anhänger verluden, um anschließend direkt zur Firma DB. in DP. zu fahren, wo sie gegen 07:24 Uhr eintrafen. Dort wurde die Ware gewogen, entladen und unter der Metallabrechnung Nr. 0000 auf den Namen des anderweitig verfolgten CY. für 44,- € als „Alu-Schrott“, 1.978 € als „Kupferschrott“ und für 4.565 € als „Bleischrott“ verkauft und mit einem Barscheck über insgesamt 6.587 € bezahlt. Auch hier nahmen die Beteiligten die deliktische Herkunft der Waren erneut jedenfalls billigend in Kauf. 4. In der Nacht vom 10.08.2014 auf den 11.08.2014 ging der Angeklagte C. in der Zeit von 22.16 Uhr bis 03.20 Uhr die Firma EA. GmbH in der EB.-Straße 00 - 00 in EC. an. Er verschaffte sich zur Tatzeit Zugang auf das Grundstück und brach dort ein Zwischentor und eine Zwischentür auf. Nachdem er sich auf diese Weise Zutritt zu einer Halle geschafft hatte, entwendete er dort hochwertige und glänzende Dachrinnen und Bleirollen, sowie Kleinteile und Zubehör im Wert von 12.401,90 Euro. Er schaffte die Ware auf einen auf dem Hof abgestellten Kastenanhänger mit dem Kennzeichen XX-XX 0000 und hängte den Anhänger hinter seinen PKW6 und entfernte sich vom Tatortgeschehen. Der Anhänger der Firma war mit einer Diebstahlsicherung an der Achse versehen, die überwunden wurde. Der völlig überladene Anhänger schliff beim Abtransport über den Boden. Am darauf folgenden Morgen des 11.08.2014 erfolgte die Ablieferung der gestohlenen Ware in Abrechnung mit der Nr. 0000 der Firma DB. GmbH in DP.. Der anderweitig verfolgte DB. kaufte die Ware nach Quittierung von 560 kg Kupferschrott und 3.590 kg Blei gegen einen Barscheck über 6.413,- € von C. an, wobei er auch dieses Mal jedenfalls billigend in Kauf nahm, dass es sich um gestohlene Ware handelte. Bei seiner anschließenden Festnahme gegen 10:30 Uhr bei ED. in BB. führte der Angeklagte noch 6.000,- € Bargeld in seinem PKW mit sich und hatte mit noch ca. 400,- € Geldspielautomaten gefüttert.“ In dem Berufungsurteil vom 29. September 2016 verhängte das Landgericht Paderborn hinsichtlich der von dem Angeklagten C. verübten Taten jeweils eine Einzelstrafe in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten und führte diese Einzelstrafen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren und zehn Monaten zurück. Die Verurteilung ist seit dem 07. Oktober 2016 rechtskräftig. Die Freiheitsstrafe ist noch nicht vollständig vollstreckt. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft im Februar 2015 meldete sich der Angeklagte C. zunächst arbeitslos. Er fand keine neue Anstellung und nahm an einer Reha-Maßnahme des Arbeitsamtes teil. Er begann wieder mit dem gelegentlichen Konsum von Kokain. Der Angeklagte C. wurde in dieser Sache am 09. Juni 2016 vorläufig festgenommen. Am 10. Juni 2016 erging gegen ihn ein Haftbefehl, der nach wie vor in Vollzug ist; derzeit befindet er sich aufgrund der unter 15. aufgeführten Verurteilung in Strafhaft. II. Feststellungen zu den Taten 1. Randgeschehen: Vor der Tat am 13. Mai 2015 Sowohl die finanzielle Situation des Angeklagten A., als auch die des Angeklagten B. stellten sich seit Anfang des Jahres 2015 als angespannt dar. Nachdem der Angeklagte B. vom Vorwurf des Totschlages zum Nachteil des BV. freigesprochen und bereits zuvor am 28. Januar 2015 aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, zog er bei seiner jetzigen Ehefrau – damals noch Lebensgefährtin – H. B. in BF. ein. Da ihm eine finanzielle Entschädigung bezüglich der erlittenen Untersuchungshaft versagt worden war und er aufgrund des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Totschlages keine Arbeitsstelle mehr fand, verfügte er über kein ausreichendes geregeltes Einkommen. H. B. arbeitete seit September 2013 bei der Firma T., verdiente dort jedoch lediglich 9,80 € brutto/Stunde. Der Angeklagte B. arbeitete im Mai 2015 ebenfalls für diese Firma, jedoch nur an zwei Tagen. Der Angeklagte A. hingegen lebte im Jahr 2015 bei seinem Vater und verdiente lediglich gelegentlich durch unangemeldete Arbeit maximal 1000,00 € im Monat. 2. Tatgeschehen: Die Tat am 13. Mai 2015 Aufgrund der vorbeschriebenen finanziellen Schieflage kamen die Angeklagten B. und A. spätestens am 12. Mai 2015 überein, einen gemeinsamen Banküberfall auf die Bankfiliale in EE./O. zu begehen. Diese Filiale war ihnen bekannt, da H. B. zuvor am 07. und am 10. April als Arbeiter der Firma T. dort eingesetzt war. Die Angeklagten B. und A. fassten den Entschluss, vor dem Eintreffen der ersten Angestellten in die Bank einzudringen, dort auf die Mitarbeiter zu warten, um diese sodann unter Vorhalt einer unechten, ungeladenen Pistole zur Öffnung des Tresors zu veranlassen, um aus diesem das dort befindliche Bargeld an sich zu nehmen. Ebenfalls nahmen sie in ihren gemeinsamen Tatplan auf, dass die Angestellten die Pistole für echt halten würden und aus Angst der Forderung nach dem Geld nachkommen würden. Zudem wollten sie die Angestellten mittels Kabelbinder fesseln und in einem Raum einsperren, um ungehindert flüchten zu können. Die Angeklagten nahmen in den konkreten gemeinsamen Tatplan zudem auf, Gewalt gegen Personen anzuwenden, soweit diese zur Durchsetzung des Tatplanes oder zur Ermöglichung der Flucht erforderlich werde. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in der Nacht vom 12. Mai 2015 auf den 13. Mai 2015 oder am frühen Morgen des 13. Mai 2015 vor 8:09 Uhr verschafften sich die Angeklagten A. und B. Zutritt zu der Bankfiliale in EE./O. in der EE.-Straße 000. In der Filiale hielten sich die Angeklagten B. und A. verborgen, um auf das Eintreffen der Mitarbeiter zu warten. Sie trugen dunkle Kleidung und Handschuhe. Während der Angeklagte A. einen weißen Schriftzug auf seiner schwarzen Hose trug, hatte sich der Angeklagte B. mit einem schwarzen Overall bekleidet. Ihre Gesichter hatten sie maskiert, sodass lediglich die Augen zu erkennen waren. Um 8:09 Uhr traf die Angestellte EG. mit ihrem Fahrrad an der Filiale ein und betrat diese durch den Mitarbeitereingang. Da sie gemeinsam mit dem selbstständigen Handelsvertreter der EH. Herrn EI. um 9:00 Uhr einen Kundentermin hatte, begab sie sich durch den Flur entlang der links gelegenen Toiletten- und Putzmittelräume in die Küche, um dort zu überprüfen, ob Getränke für den bevorstehenden Termin vorhanden waren. Dort angekommen, beschlich sie das Gefühl, dass jemand hinter ihr stehe. Sie drehte sich um und erblickte die maskierten Angeklagten B. und A. hinter sich. Entsprechend des zuvor gefassten gemeinsamen Tatplanes richtete einer der Angeklagten eine Pistole auf die Angestellte EG. und äußerte „Überfall“. Die Angestellte hielt die Pistole, wie von den Angeklagten gewollt, für echt, erschrak und schrie auf. Zugunsten der Angeklagten hat die Kammer angenommen, dass es sich hierbei um eine unechte und ungeladene Waffe handelte. Die Angeklagten forderten die Angestellte EG. auf, den Tresor zu öffnen, und erklärten ihr, dass ihr nichts passieren werde, soweit sie mache, was verlangt werde. Frau EG. erklärte den Angeklagten, dass sie den Tresor nur mit einer anderen Mitarbeiterin gemeinsam öffnen könne, da ein Fingerscan durch zwei Mitarbeiter betätigt werden müsse. Bei dem sog. Fingerscan handelte es sich um eine Sicherheitsvorkehrung der Bank. Durch das Auflegen jeweils eines Fingers durch zwei Mitarbeiter der Bank auf eine Lesefläche in dem Schalterraum der Filiale wurde eine fünfminütige zeitverzögerte Öffnung eines kleinen Tresors im Schalterraum veranlasst. In diesem kleinen Tresor befand sich ein Schlüssel, mit welchem der Haupttresor, der sich in einem Tresorraum befand, geöffnet werden konnte. Die Angeklagten forderten die Angestellte EG. sodann auf, ihr Handy auszuhändigen. Da sie jedoch kein Handy bei sich führte und dieses auch kundtat, durchsuchten die Angeklagten ihre Tasche und tasteten sie ab. Sie nahmen den Schlüsselbund der Angestellten an sich und begaben sich mit ihr in einen 2-3 m² großen Abstell- und Heizungsraum. Hier wurden der Angestellten die Hände auf dem Rücken mit Kabelbindern gefesselt. Die Fesselung war dabei nicht geeignet, erhebliche Gesundheitsverletzungen hervorzurufen. Da sich die Angestellte nicht auf den kalten Boden setzen wollte, brachten die Angeklagten ihr einen Stuhl, auf welchem sie Platz nahm. Bei dieser Gelegenheit erklärte ihr einer der Angeklagten, dass ihr nichts passieren werde, wenn sie den Forderungen nachkomme, dass sie ihr jedoch in das Knie schießen würden und sie ein Krüppel werde, wenn sie Mist mache. Die Angestellte EG. empfand Todesangst. Die Angeklagten verließen den Heizungsraum und verschlossen diesen mittels Schlüssel von außen. Gegen 8:39 Uhr fand sich der Bausparkassenmitarbeiter EI. an der Filiale ein. Er schloss die Tür des Mitarbeitereinganges auf und betrat die Filiale. Der Angeklagte B. trat ihm unmittelbar entgegen, wobei er die Pistole bei sich trug. Er erklärte EI., dass dieser ruhig bleiben solle und dass ihm dann nichts passieren werde. Auch der Angeklagte A. trat dem Bausparkassenmitarbeiter entgegen und gemeinsam begaben sie sich in die Küche, wo dieser den Angeklagten seinen Schlüssel übergab und sodann von ihnen in den Heizungsraum verbracht wurde. Dort traf er auf die gefesselte EG., die auf ihn einen sehr aufgelösten Eindruck machte und die aufgrund ihrer Angst nicht redete. Die Angeklagten, die ruhig und konzentriert vorgingen, verschlossen den Heizungsraum von außen. In diesem Moment öffnete sich die Mitarbeitereingangstür der Filiale und der Hausmeister EJ. betrat die Filiale. Überrascht von dessen Erscheinen stürzte einer der Angeklagten auf diesen zu und entfaltete eine erhebliche Kraft gegen dessen Körper. Der Hausmeister EJ., der durch dieses Geschehen eine Platzwunde am Kopf davon getragen hatte, schrie vor Schmerzen kurz auf und sank sodann zu Boden. Der Angeklagten B. packte den Hausmeister am Kragen seiner Kleidung und zog ihn in die Küche. Dort legte er ihn auf den Boden. Aus der Platzwunde trat Blut aus und der Hausmeister verspürte das warme Blut in seinem Nacken, empfand einen starken Kopfschmerz und wurde ohnmächtig. Diese Folgen hatte der den Angriff ausführende Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf genommen. Unmittelbar im Anschluss daran traf die Angestellte EK. mit ihrem Personenkraftwagen an der Filiale ein und begab sich zu dem Mitarbeitereingang. Sie schloss die Tür auf und war im Begriff die Filiale zu betreten, als der Angeklagte A. die Hand der Geschädigten EK. griff und sie mit Wucht in die Filiale zog. Der Schlüssel der Geschädigten EK., der sich noch im Schloss des Mitarbeitereinganges befand, brach daraufhin im Schloss ab. Die Angestellte EK., die erst an einen schlechten Scherz ihrer Kollegen dachte, nahm in der Filiale die Beine des in der Küche auf dem Boden liegenden Hausmeisters wahr, welcher „Mein Kopf, mein Kopf!“ von sich gab, und realisierte daraufhin, dass es kein Spaß war. Aus der Küche begab sich nun auch der Angeklagte B. in den Flur, wobei er in der Hand die Pistole trug und diese auf Frau EK. richtete. Er äußerte, dass es sich um einen Überfall handele und zeigte auf den vom Flur abgehenden Tresorraum mit der Forderung, diesen zu öffnen. Die Angestellte EK. übergab daraufhin ihren Schlüsselbund, da sich mit dem Schlüssel des Mitarbeitereinganges auch der Tresorraum öffnen ließ. Sie erklärte, dass ihr Schlüssel nun abgebrochen sei und dass sie den Tresor nicht alleine öffnen könne. In diesem Moment wurde ihr gewahr, dass sie bei ihrem Eintreffen an der Filiale bereits das Fahrrad ihrer Kollegin EG. wahrgenommen hatte und sie rief aus, wo ihre Kollegin sei. Nachdem ihr die Tasche abgenommen worden war, erklärte sie, dass sie zunächst an den Computer im Schalterraum müsse. Daraufhin begab sich der Angeklagte A. mit Frau EK. in den Schalterraum und dort hinter den Tresen. Die Angestellte EK. schaltete den Computer an, gab das notwendige Passwort ein und erklärte nochmals, dass sie den Tresor ohne ihre Kollegin nicht öffnen könne. Während der Computer hochfuhr, holte der Angeklagte B. derweilen die Angestellte EG. aus dem Heizungsraum, welche weiterhin die Hände auf dem Rücken mit Kabelbindern gefesselt hatte, und begab sich mit ihr zum Schalterraum. Hier trat er mit der Angestellten EK. nochmals an den Computer, während nunmehr der Angeklagte A. bei der Angestellten EG. blieb. Hinter dem Computer hielt der Angeklagte B. der Angestellten EK. die Waffe in den Rücken, sodass sie diese spüren konnte. Der Computer hatte sich mittlerweile hochgefahren und die Geschädigte EK. startete dort das Programm für den Fingerscan. Aus Sicherheitsgründen folgte unmittelbar eine Passwortabfrage, um bei der Eingabe eines Passwortes einen stillen Alarm auslösen zu können. Die Geschädigte EK., die dieses wusste und das Passwort hätte eingeben können, sah jedoch von der Eingabe ab, da sie sich nicht traute. Nachdem sie ihren Finger auf den Fingerscan aufgelegt hatte, begab sich der Angeklagte B. mit ihr wieder in Richtung des Flures. Nunmehr sollte die Geschädigte EG., die dort wartete, ihren Finger auflegen und der Angeklagte B. durchschnitt die Kabelbinder. Die Angestellte EG. kam der Forderung nach und legte ebenfalls ihren Finger auf den Scan. Währenddessen dachte sie darüber nach, den in unmittelbarer Nähe befindlichen Alarmknopf zu betätigen. Aus Angst, in diesem Falle die Filiale nicht mehr lebend verlassen zu können, sah sie jedoch davon ab. Die Angestellte EG. wurde unmittelbar zurück in den Heizungsraum zu Herrn EI. verbracht. Der Angeklagte B. trat wieder mit der Geschädigten EK. vor den Computer. Die zeitverzögerte Öffnung des kleinen Tresors war aktiviert, die fünf Minuten Wartezeit jedoch noch nicht abgelaufen. Auch bei dieser Gelegenheit drückte der Angeklagte B. die Pistole in den Rücken der Geschädigten EK., die diese dort spürte und diese, wie von den Angeklagten gewollt, für echt hielt. Trotz seiner Äußerung, ihr werde nichts passieren, wenn sie mache, was er wolle, verspürte sie zu diesem Zeitpunkt Todesangst. Nachdem sich der kleine Tresor nach Ablauf der Zeitschaltuhr geöffnet hatte, nahm die Angestellte EK. den Schlüssel für den Haupttresor aus einem Fach. Der Angeklagte B. forderte sie auf, den Tresor zu öffnen und die Geschädigte EK. begab sich – gefolgt von dem Angeklagten B. – vor den Tresorraum, öffnete diesen mit dem ihr übergebenen Schlüsselbund der Angestellten EG. und betrat den Tresorraum. Auch hierbei hielt ihr der Angeklagte B. spürbar die Pistole in den Rücken. In dem Tresorraum beugte sie sich vor den Tresor, um diesen zu öffnen. Der Angeklagte B. war ihr in den Raum gefolgt und hielt ihr nunmehr die Pistole an den Kopf, wo er diese auch spürbar aufsetzte. Sie öffnete den Tresor und trat auf Anweisung des Angeklagten B. zur Seite. Dieser beugte sich vor den Tresor, fasste die Angestellte fest am Arm, legte die Waffe auf den Tresor und griff mit der anderen Hand in den Tresor. Er fragte Frau EK., ob das alles sei, was sie bejahte. Gefragt nach den Kundenschließfächern erklärte sie zudem, dass sie diese nicht öffnen könne. Aufgrund der Anwesenheit des Angeklagten A. traute sie sich nicht, nach der abgelegten Pistole zu greifen. Der Angeklagte A. begab sich derweilen in den Tresorraum und führte die Angestellte EK. zurück in den Heizungsraum und schloss die Tür von außen ab. Die Angeklagten entnahmen aus dem Tresor Bargeld in Höhe von mindestens 90.000,00 €, begaben sich zum Mitarbeitereingang und äußerten sinngemäß, dass nicht alle Verbrecher böse und sie gute Verbrecher seien. Sie verließen die Filiale durch den Mitarbeitereingang mit der Beute. Zu diesem Zeitpunkt war es 8:52 Uhr. Im Anschluss teilten sie die Beute untereinander auf. Der Angeklagte A. erhielt jedenfalls 10.400,00 € und der Angeklagte B. 8.200,00 €, wobei die Kammer einen genauen Beuteanteil des jeweiligen Angeklagten nicht feststellen konnte. Die eingesperrten Mitarbeiter EI., EG. und EK. hörten die Tür des Mitarbeitereinganges zwei Mal in das Schloss fallen, warteten einen kurzen Moment und schoben dann den Stuhl unter das kleine Fenster in dem Heizungsraum. Der Bausparkassenmitarbeiter EI. stieg auf den Stuhl und kletterte aus dem Fenster, um Hilfe zu holen. Er traf jedoch unmittelbar auf Polizeibeamte, da der Hausmeister EJ. zwischenzeitig sein Bewusstsein wiedererlangt und über sein Mobiltelefon einen Notruf abgesetzt hatte. Der Hausmeister EJ. wurde unmittelbar in ein Krankenhaus verbracht, wo er zwei Tage verblieb. Er war fünf Wochen arbeitsunfähig. Obwohl seitens der Ärzte weiterhin eine Krankschreibung beabsichtigt war, ging er auf eigenen Wunsch nach Ablauf der fünf Wochen wieder arbeiten. Die Platzwunde am Kopf wurde genäht und es entstand eine etwa sechs bis sieben cm lange Narbe am Hinterkopf. Weitere körperliche Beeinträchtigungen hat er nicht davon getragen. Demgegenüber hat sich sein Angstgefühl gesteigert. Er begab sich aufgrund des Überfalles in eine sechswöchige psychologische Behandlung mit acht Terminen. Vier Wochen nach dem Überfall betrat er auf Anraten seines Psychologen erstmals wieder die Filiale EE.. Auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung litt er noch unter den Folgen der Tat; so gab er an, sich Fernsehberichte mit vermummten Personen nicht anschauen zu können. Die Angestellte EG. war vier Wochen krankgeschrieben. Daraufhin folgte eine Eingliederung, sodass sie letztlich erst zwölf Wochen nach dem Überfall wieder in Vollzeit arbeitete. Sie befand sich in psychotherapeutischer Behandlung, die sich über jedenfalls fünf Behandlungen erstreckte. Zur Vorbereitung der Zeugenaussage in der Hauptverhandlung dieses Verfahrens nahm sie nochmals zwei Behandlungstermine wahr. Sie litt unter Schlafstörungen, insbesondere träumte sie von den Geschehnissen in der Filiale. Auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung ist das alltägliche Verhalten der Angestellten noch derart eingeschränkt, dass sie morgens nicht mehr alleine die Bankfiliale betritt, sondern auf das Eintreffen eines Kollegen wartet. Im Falle eines langen Arbeitstages ruft die Angestellte zum Zeitpunkt des Verlassens der Filiale zu Hause an, damit nach ihr gesucht werde, sollte sie nicht zu Hause ankommen. Aus Angst vor einem weiteren Überfall geht diese bis heute kurz vor Ladenschluss nicht mehr Einkaufen oder Tanken. Dass die Angestellte EG. immer noch deutlich unter dem Eindruck des Geschehens steht, zeigte sich auch im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung vor der Kammer. So begann sie während der Vernehmung immer wieder zu weinen und rang nach Fassung. Die Angestellte EK. begab sich bis Ende 2015, mithin sieben Monate, in psychologische Behandlung, in deren Rahmen sie 20 Sitzungen beanspruchte. Sie bat um eine Versetzung aus der Filiale EE., was auch geschah. Im Rahmen ihrer Vernehmung gab sie an, aufgrund des Erlittenen nicht mehr mit ihrer Kollegin EG. zusammenarbeiten zu können, da sie sich sonst immer wieder gegenseitig an das Geschehen erinnern würden. Auch derzeit hat sie noch Angst vor maskierten Personen. Sie reagiert schreckhaft bei Geräuschen oder wenn jemand hinter ihr steht. Ebenso hat sie Angst, dass sie ein weiteres Mal in solch eine Situation geraten könnte. Um dieses zu vermeiden, geht sie im Dunkeln nicht mehr Tanken. Nach ihren Angaben hat sie ihre Unbeschwertheit verloren. Der Bausparkassenmitarbeiter EI. nahm das Angebot eines psychologischen Gespräches an, entschied sich sodann jedoch dazu, die Geschehnisse zu verdrängen, was ihm auch gelang. 3. Randgeschehen: Zwischen der Tat am 13. Mai 2015 und der Tat am 26. Februar 2016 Am 15. Mai 2015, mithin zwei Tage nach der Tat, begab sich der Angeklagte A. zu der „EL.“ in EM. und erwarb einen silbernen PKW6 für 10.400,00 €. Den Kaufpreis zahlte der Angeklagte in bar aus der Tatbeute. Nachdem der Angeklagte B. bereits Anfang Mai über die Internetplattform eBay Kontakt zu Herrn EN. aufgenommen hatte, da dieser dort eine Harley Davidson zum Kauf angeboten hatte, begab er sich am 20. Mai 2015 zu Herrn EN., um die Harley Davidson zu besichtigen. Noch an diesem Tage wurden sie handelseinig und der Angeklagte B. erwarb die Harley Davidson, Baujahr 0000, zu einem Kaufpreis von 8.200,00 €. Der Angeklagte B. leistete unmittelbar eine Anzahlung in Höhe von 4.100,00 €. Insoweit legte er den Betrag in bar vor. Die Harley Davidson holte der Angeklagte B. bei dem Verkäufer EN. wenige Tage später am 26. Mai 2015 ab. Die Restsumme in Höhe von 4.100,00 € leistete er an diesem Tag ebenfalls in bar. Beide Geldbeträge zahlte der Angeklagte B. in kleinen Scheinen aus der Tatbeute, überwiegend mit 50 € - Scheinen. Zur Begründung erklärte er, dass er Geschäftsmann sei und er das Geld im Tresor lagere. Am 21. Mai 2015 heirateten der Angeklagte B. und H. B.; der Angeklagte nahm den Namen seiner Frau an. Am 01. Juni 2015 bezog das Ehepaar B. ein Bauernhaus in BF.. Wie bereits im Rahmen der persönlichen Verhältnisse dargestellt, zog der Angeklagte A. Ende 2015 bei seinem Vater B. A. in K. aus und kam mit seiner Freundin V. A. und deren Kind zunächst bei dem Ehepaar B. unter, bis sie Ende Januar 2016 eine gemeinsame Wohnung in AB. bezogen Die finanzielle Situation der Angeklagten A. und B. war bereits im Herbst 2015 wieder angespannt. Der Angeklagte A. hatte nur gelegentlich durch unangemeldete Arbeit ein geringes Einkommen. Auch der Angeklagte B. ging keiner geregelten Arbeit nach, sondern arbeitete lediglich im Mai 2015 für zwei Tage und den Monat August 2015 für die Firma T.. So kam es dazu, dass der Angeklagte B. die von ihm wenige Monate zuvor erworbene Harley Davidson bereits am 00.00.0000 in dem Pfandleihhaus des selbstständigen Kaufmanns EO. in EP. verpfändete. Der Angeklagte B. erhielt für die Harley einen Pfand in Höhe von 5.000,00 € ausgehändigt. Die Ehefrau des Angeklagten B. war seit Februar 2016 krankgeschrieben und so kam es aufgrund der Geldknappheit bei dem Ehepaar B. seit Februar 2016 zu Mietrückständen gegenüber der Vermieterin EQ.. 4. Tatgeschehen: Die Tat am 26. Februar 2016 Am Freitag, dem 26. Februar 2016, begab sich der Angeklagte A. kurz vor 10.00 Uhr zu der Bank-Filiale in der ES.-Straße 00 in ER.. Dort betrat er den Selbstbedienungsbereich der Filiale und stellte sich an den Bedientisch. Er war zunächst unmaskiert. Die Angestellte D. war zu diesem Zeitpunkt alleine in der Filiale und saß an ihrem Schreibtisch. Als sie durch die halb geöffnete Glasschiebetür den Angeklagten A. bereits bei dessen Betreten der Filiale wahrnahm, hatte sie zwar ein komisches Gefühl, da ihr der Angeklagte A. trotz der ländlichen Region in ER. unbekannt war, begab sich aber dennoch zu ihm. Noch bevor sie den Bedientisch erreicht hatte, stülpte der Angeklagte A. ein Tuch vor seine untere Gesichtshälfte und zog mit der rechten Hand eine kleine schwarze unechte Pistole aus einem schwarzen Rucksack, den er auf seiner rechten Schulter hängend bei sich führte. Er richtete die Pistole auf Bauch- und Brusthöhe der Angestellten D., die diese Pistole, wie von dem Angeklagten A. beabsichtigt, für echt hielt. Er forderte sie auf, zu dem Tresor zu gehen, da er das Geld haben wolle. Die Angestellte D. kam aus Angst dieser Aufforderung nach und begab sich zu dem Tresorraum. Der Angeklagte A. folgte ihr. In dem Tresorraum öffnete Frau D. den Tresor. Der Angeklagte A. forderte sie nunmehr auf, ihm das in dem Tresor befindliche Geld zu geben. Hierfür stellte er seinen Rucksack auf den Boden und hielt diesen mit der linken Hand auf. Zu diesem Zeitpunkt stand er dicht hinter der Angestellten D. und hielt die Pistole weiterhin in seiner Hand. Der Aufforderung nachkommend verstaute die Angestellte das in dem Tresor befindliche Kleingeld in dem Rucksack, wobei es sich um 1.919,00 € in Münzen handelte. Nunmehr forderte der Angeklagte A. die Angestellte D. auf, auch das auf dem etwa tischhohen Tresor liegende sogenannte „Safe-Pack“ in seinen Rucksack zu legen. Aus Angst vor Gewalt kam die Geschädigte auch dieser Forderung nach und legte die durchsichtige Plastiktasche, die mit 2,00 €-Münzen im Gesamtwert von 200,00 € gefüllt war, in den Rucksack des Angeklagten. Als der Angeklagte A. nunmehr auch Scheingeld forderte, erklärte Frau D. zutreffend, dass es sich bei der Bank-Filiale in ER. um eine bargeldlose Filiale handele, in der Scheingeld nicht vorrätig sei. Im Rahmen des Geschehens, das einige Minuten dauerte, bat der Angeklagte Frau D., ruhig zu bleiben. Auf diese wirkte diese Aussage so, als wolle der Angeklagte ihr die Aufregung nehmen. Nachdem sämtliches Kleingeld in dem Rucksack verstaut war, forderte der Angeklagte A. die Angestellte D. auf, zur Toilette zu gehen. Er erklärte ihr, dass er sie einschließen wolle. Sie begab sich zu der Toilette, betrat diese und erklärte dem Angeklagten auf seine Frage nach dem Schlüssel, dass kein Schlüssel vorhanden sei, da sie alleine in der Filiale arbeite. Der Angeklagte, der den tatsächlich von innen steckenden Schlüssel der engen Toilettenräume nicht sehen konnte, schenkte dieser Behauptung Glauben und erteilte der Angestellten die Anweisung, zehn Minuten in den Toilettenräumen zu warten. Die Angestellte D. hatte bei dieser Lüge zwar Angst vor Gewalt, befürchtete jedoch, andernfalls nicht mehr die Toilettenräume verlassen zu können, da das Toilettenfenster sehr klein war. Der Angeklagte A. schloss hinter Frau D. die Toilettentür, ohne diese abzuschließen, und verließ den Tatort. Die Angestellte verharrte etwa drei bis vier Minuten in den Toilettenräumlichkeiten, verließ diese sodann, drückte den Alarmknopf und verständigte die Polizei, nachdem das gesamte Geschehen einige Minuten gedauert hatte. Die Angestellte D. begab sich noch am Tattag in die ET-Klinik, wo sie an einen Psychologen weiterverwiesen wurde. Es folgten eine 14-tägige Krankschreibung sowie fünf psychologische Behandlungen binnen zwei Monaten aufgrund der vorbeschriebenen Tat. Seit dieser Tat ist es ihr zudem nicht möglich, alleine in einer Bankfiliale zu arbeiten, oder eine solche bei Dunkelheit alleine zu betreten. Bei Dunkelheit verspürt Frau D., die ihr vorheriges Verhalten als von einer Leichtigkeit getragen beschreibt, noch Beklemmungen. Vor diesem Vorfall verließ sie ohne Not alleine im Dunkeln das Haus und holte ihren Sohn nachts aus der Diskothek ab. Der Antrag der Angestellten D. nach dem Opferschutzgesetz ist bisher nicht entschieden. 5. Randgeschehen: Zwischen der Tat am 26. Februar 2016 und der Tat am 23. März 2016 Noch am selben Tag, also am 26. Februar 2016, rief der Angeklagte A. bei seinem Freund EU. an und bat ihn, ihn zu einer Spielothek zu fahren. EU. willigte ein und sie fuhren noch am Tattag zu einer Spielothek in K.. Dort wechselte der Angeklagte das zuvor erbeutete Kleingeld in Scheingeld. Die finanzielle Situation der Angeklagten B. und A. stellte sich wie bereits vor dem Überfall vom 26. Februar 2015 auch in der Folgezeit weiterhin als angespannt dar. Nachdem sie bereits Mitte Februar 2016 auf den Vorschlag des Angeklagten B. übereingekommen waren, dass der Angeklagte A. - der Hemmungen hatte, sich wie bei dem Überfall zu Lasten der Bankfiliale EE. in den Filialen verborgen zu halten, um die eintreffenden Angestellten sodann zu überwältigen - unter der Anleitung des Angeklagten B. einen Überfall begehen sollte, sollte nach dem Überfall vom 26. Februar 2016 ein weiterer in selber Weise erfolgen. Dementsprechend begannen die Angeklagten A. und B., weitere Filialen auszukundschaften und hielten sich über die gewonnen Erkenntnisse per Telefon auf dem Laufenden, wobei sich die Telefongespräche ab Mitte März intensivierten. Die Angeklagten fuhren verschiedene Filialen an und vergewisserten sich der dort befindlichen Angestellten und der vor der Filiale stehenden Fahrzeuge. Insbesondere unterbreitete der Angeklagte B. seinem Stiefsohn, dass die Filialen in EV. und die Filiale EW. X. in Erwägung zu ziehen seien. Letztere geriet in ihre engere Auswahl. Die finanzielle Situation des Angeklagten B. spitze sich nun derart zu, dass er sein Mobiltelefon am 22. März 2016 zu einem Preis von 250,00 € veräußerte, um wieder über Bargeld zu verfügen. An jenem Tag kam es zudem zu einem Telefongespräch zwischen dem Angeklagten B. und dem Gerichtsvollzieher EX.., in welchem es um Schulden des Angeklagten B. in Höhe von etwa 3.000,00 € ging. Die Angeklagten A. und B. beschlossen, dass der Überfall am 23. März 2016 stattfinden sollte. Der Angeklagte B. sollte mit dem Angeklagten A. jedenfalls in die Nähe des Tatortes fahren und auf diesen warten. Beide sollten einen Teil der Beute erhalten. Dementsprechend fuhr der Angeklagte A. am 22. März 2016 nochmals zu der Filiale in X. und vergewisserte sich der dortigen Begebenheiten. In einem Telefongespräch am selben Tag berichtete er dem Angeklagten B., dass alles beim alten sei. In einem weiteren Telefongespräch an dem Abend verabredeten sie sich für den Folgetag um 11:30 Uhr bei dem Angeklagten B.. Noch bevor der Angeklagte A. am 23. März 2016 bei dem Angeklagten B. eintraf, telefonierte letzterer mit seiner Ehefrau, die zumindest Kenntnis von dem anstehenden geplanten Überfall hatte. Er bat sie, Rechtsanwalt EY., der ihn in dem Verfahren wegen des Verdachts des Totschlags zum Nachteil BV. vertreten hatte, zu informieren, wenn sie sich bis 13:30 Uhr nicht gemeldet hätten. Kurz darauf fuhren der Angeklagte B. und der Angeklagte A. mit einem Personenkraftwagen nach X.. Nachdem der Angeklagte B. ihm spätestens zu diesem Zeitpunkt genaue Anweisungen bezüglich der Begehungsweise gegeben hatte, begab sich der Angeklagte A. zur Filiale, während der Angeklagte B. den Wagen nahe des Tatortes parkte, um dort absprachegemäß zu warten. 6. Tatgeschehen: Die Tat am 23. März 2016 Der Angeklagte A. betrat gegen 12:57 Uhr und demnach drei Minuten vor Feierabend zunächst unmaskiert den Selbstbedienungsbereich der bargeldlosen Bank-Filiale in der Y. Straße 00 in X.. Die allein anwesende Angestellte Z. nahm den Angeklagten A. bereits bei dessen Betreten der Filiale wahr. Dieser verharrte zunächst in dem Selbstbedienungsbereich und die Angestellte Z. beschlich ein mulmiges Gefühl. Der Angeklagte A. fasste mit seiner Hand in seine Jackentasche. In diesem Moment wurde der Angestellten Z. gewahr, dass etwas passieren würde. Er holte aus seiner Jacke eine schwarze unechte Pistole und richtete diese auf die Angestellte Z., welche die Pistole, wie von den Angeklagten B. und A. beabsichtigt, für echt hielt. Sie erhob sich von ihrem Schreibtischstuhl, während sich der Angeklagte A. auf sie zubewegte. Nachdem er den Beratungsraum betreten hatte, forderte er die Angestellte auf, das den Beratungsbereich von dem Selbstbedienungsbereich trennende Rolltor herab zu lassen. Dieser Aufforderung kam die Geschädigte Z. aus Angst nach. Sie befand sich daraufhin mit dem Angeklagten A. alleine in dem Beratungsraum. Da der Weg in den Selbstbedienungsbereich abgeschnitten war, fühlte sie sich ausgeliefert und stieß aus Panik ein oder zwei Schreie aus. Sie hatte Todesangst und befürchtete, ihre Familie nicht mehr wiederzusehen. Der Angeklagte A. erklärte mit vorgehaltener Pistole, sie solle sich beruhigen, da er nur das Geld wolle. Nunmehr fragte er die Angestellte, wo der Geldautomat sei. Sie begab sich zu dem hinteren Bereich des Geldautomaten, gefolgt von dem Angeklagten A.. Die Angestellte erklärte daraufhin wahrheitsgemäß, dass sie den Bereich, in dem sich das Geld befinde, nicht öffnen könne, da dieser von einer Fremdfirma gefüllt würde. Der Angeklagte A. glaubte ihr und fragte sie, wo Geld sei. Gleichzeitig zog er sich ein Tuch vor die untere Gesichtshälfte. Die Angestellte verwies auf einen Rollcontainer. Der Angeklagte A. erblickte in dem anschließenden Raum einen Tresor und gab der Angestellten Z. die Anweisung, ihm das Geld daraus zu geben und dieses in die von ihm mitgeführte Plastiktüte zu legen. Aus Angst vor Gewalt kam sie der Forderung nach und legte 1.105,00 € gerolltes Münzgeld in die von dem Angeklagten gehaltene Tüte. Er erklärte, nur die 2 €-, 1 €- und 0,50 €-Stücke haben zu wollen, da er andernfalls das Reißen der Tüte befürchtete. Weiterhin forderte er die Angestellte dazu auf, auch das in dem Rollcontainer befindliche Kleingeld in die Tüte zu legen. Dieser Forderung kam die Angestellte Z. ebenfalls nach und verstaute weitere 70,00 € loses Kleingeld in der Tüte. Sodann erkundigte sich der Angeklagte A. nach dem privaten Geld der Angestellten und sie übergab ihm Scheingeld in Höhe von 120,00 €. Der Angeklagte A. fragte wiederholt nach einem Schlüssel für den Geldautomaten und ein weiteres verschlossenes Fach in dem Tresor. Die Angestellte war jedoch nicht mehr in der Lage zu antworten. Die Angestellte begab sich nun auf Anweisung des Angeklagten A. auf die Toilette, wo er sie einschloss. Er erklärte, dass er in 30 Minuten jemanden anrufen würde, der sie befreie. Zu dieser Zeit war es 13:10 Uhr. Der Angeklagte A. entfernte sich und die Angestellte Z. wartete einige Minuten, bis sie den in der Toilette befindlichen Alarmknopf betätigte. Gegen 13:20 Uhr wurde die Angestellte Z. von der eintreffenden Polizei aus der Toilette befreit. Der Angeklagte A. hingegen begab sich zu dem Angeklagten B., der in dem Auto wartete. Gemeinsam fuhren sie zu der Wohnanschrift B.s in BF.. Um 13:19 Uhr rief der Angeklagte B. seine Frau an und erklärte dieser, dass alles geklappt habe und A. alles so gemacht habe, wie er es ihm vorher gesagt habe. Weiterhin erläuterte er in einem amüsierten Tonfall, dass er – A. – noch einen Small-Talk mit seiner neuen Freundin geführt habe, womit die Angestellte Z. gemeint war. Zudem habe er wieder nur Kleingeld erbeutet. Den Angeklagten A. bezeichnete er lachend als Hartgeldstricher. Zudem gab er seiner Frau gegenüber an, dass er nun 30 Stunden wach sei, worauf sie sinngemäß entgegnete „für nichts und wieder nichts“. Der Angeklagte A. übergab dem Angeklagten B. jedenfalls einen Teil der Beute in Höhe von 160,00 €. Noch am selben Tag begab sich die Angestellte Z. in die Trauma-Ambulanz der ET., wurde jedoch nicht stationär aufgenommen, sondern nahm zehn Sitzungen in drei Wochen bei einem Psychologen wahr. Die Angestellte Z., die sich zunächst nirgendswo mehr sicher fühlte, wurde für vier Wochen krankgeschrieben. Sie konnte eine Woche nicht alleine zu Hause sein und erst nach zwei Wochen traute sie sich wieder, das Haus zu verlassen. Die ersten Einkäufe erledigte sie ebenfalls erst nach zwei Wochen. Sie fand nur langsam in den Alltag zurück, wobei sie bis heute nicht die Filiale in X. betreten kann. Nach der vierwöchigen Arbeitsunfähigkeit begann die Angestellte in einer großen Filiale zu arbeiten, in der mehrere Angestellte gleichzeitig arbeiteten und wo sie sechs Wochen blieb. Auch hier hatte sie Angst, wenn eine männliche Person die Filiale betrat. Danach nahm sie wieder die Arbeit in einer kleineren Filiale auf, konnte jedoch auch dort nur zu zweit arbeiten und telefonierte, wenn der anwesende Kollege auf die Toilette ging, um sich nicht alleine zu fühlen. Heute arbeitet die Angestellte wieder in einer großen Filiale. Jedenfalls bis zu ihrer Aussage vor der Kammer verging kein Tag, an dem sie nicht an den Überfall denken musste. Der Angeklagte A. wurde am 30. März festgenommen und wegen dieser Tat durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Stadthagen von 15. August 2016 mit einer Jugendstrafe von drei Jahren belegt. 7. Randgeschehen: Zwischen der Tat am 23. März 2016 und der Tat am 11. April 2016 Der Angeklagte B. erwarb noch am Tattag ein Mobiltelefon zu einem Preis von 160,00 €. Die finanzielle Situation des Angeklagten B. stellte sich unverändert als schwierig dar. Seine Frau war weiterhin krankgeschrieben und inzwischen war das Ehepaar B. den Mietzins in Höhe von 700,00 € monatlich für das von ihnen in BF. bewohnte Bauernhaus für die Monate Februar und März 2016 schuldig. Mitte April 2016 wurden weitere 700,00 € fällig. Auch die finanzielle Situation des Angeklagten C. – der den Angeklagten B. während der Untersuchungshaft in den Jahren 2014/2015 kennengelernt hatte und der spätestens seit Sommer 2015 mit diesem in Kontakt stand – und seiner Lebensgefährtin H. CT. stellte sich als angespannt dar. Bereits am 23. März 2016 berichtete H. CT. gegenüber dem Angeklagten B., dass sie finanzielle Probleme hätten und für Miete und Strom 2.500,00 € benötigen würden. Unbeeindruckt von der Verhaftung des Angeklagten A. fassten die Angeklagten B. und C. spätestens im April 2016 den Entschluss, gemeinsam einen Überfall zu begehen. Bei ihrer Suche nach geeigneten Bank-Filialen wurden sie durch eine von dem Angeklagten C. durchgeführte Internetrecherche auf die Niederlassung in EZ. aufmerksam, die zu den Öffnungszeiten lediglich von einer Angestellten besetzt war. Während im unteren Bereich des entsprechenden Gebäudes die Bank-Filiale verortet war, befand sich im ersten Obergeschoss eine leer stehende Wohnung, die über eine Wendeltreppe mit den Büroräumen der Filiale verbunden war. Die Angeklagten B. und C. fassten den gemeinsamen Tatplan, vor dem Eintreffen der Angestellten in die Filiale einzusteigen und dort auf sie zu warten, um sie sodann unter Vorhalt einer unechten – aber echt aussehenden – Pistole zur Herausgabe des Geldes aus Angst vor Gewalt anzuhalten, sie mittels Kabelbindern in einem Raum zu fesseln und diesen sodann abzuschließen, um die Flucht zu ermöglichen. Als Einstiegsmöglichkeit machten sie die Fenster im oberen Bereich des Gebäudes aus, welche zu der leerstehenden Wohnung gehörten. Hierzu brachten sie eine zweiteilige Leiter aus dem Bestand der Landherberge EZ. in ihren Besitz. 8. Tatgeschehen: Die Tat am 11. April 2016 In der Zeit zwischen 20:00 Uhr am 10. April 2016 und 8:00 Uhr am 11. April 2016 begaben sich die Angeklagten C. und B. in die FA-Straße 00 in EZ.. Mittels der Leiter aus der Landherberge EZ. stiegen sie durch ein bereits geöffnetes Fenster in die im Obergeschoss befindliche Wohnung ein. Eine Alarmauslösung fand nicht statt, da lediglich die Fenster im Erdgeschoss und der Tresorraum alarmgesichert waren. Auch zu einer Videoaufzeichnung kam es nicht, da diese nur durch das Betätigen des Alarmknopfes aktiviert werden konnte. Die Angeklagten zogen die Leiter in das Gebäude, wodurch sie Schleifspuren auf dem Außenfensterbrett verursachten. Die Leiter legten sie sodann in dem Flur des oberen Geschosses ab und warteten auf das Eintreffen der Bankangestellten. Der Angeklagte C. trug schwarze Kleidung und Handschuhe. Er maskierte sich mit einer Sturmmaske, die die Augenpartie frei ließ. Der Angeklagte B. hatte sich mit einer Skimütze maskiert und trug zudem eine Sonnenbrille und Handschuhe. Kurz nach 8:00 Uhr am 11. April 2016 traf die als Vertretung eingesetzte Bankangestellte FB. an der Bankfiliale ein. Sie betrat wie alle Angestellten und von den Angeklagten erwartet den Selbstbedienungsbereich der Filiale, welcher für Kunden aufgrund des dort befindlichen Geldautomaten und Kontoauszugsdruckers ganztägig zugänglich ist. An den Selbstbedienungsbereich schließen die Büroräumlichkeiten der Filiale an, wobei der Beratungsbereich durch verschiebbare Glaselemente von dem Selbstbedienungsbereich getrennt wird. Die Angestellte FB. begab sich in die Filialräumlichkeiten. Als sie ihre Tasche auf dem Schreibtisch abstellte, trat der Angeklagte C. an sie heran und legte von hinten seinen Arm um ihren Hals. Mit der anderen Hand hielt er eine unechte und ungeladene – von der Angestellten jedoch entsprechend des gemeinsamen Tatplanes für echt gehaltene – Pistole an ihren Kopf und sprach beruhigend auf die erschrockene und geschockte Angestellte FB. ein, was ihr jedoch nicht die Angst nahm. Sie entschied sich dagegen, den an dem Schreibtisch befestigten Alarmknopf auszulösen, da sie Angst hatte. Der Angeklagte C. zog die Angestellte mit dem Arm um den Hals kräftig nach hinten in ein Büro. Er erklärte ihr, dass ihr nichts passiere, wenn sie alles mache, was er wolle. Daraufhin rief er dem Angeklagten B. zu, dass er nun kommen könne. Dieser hielt sich zu diesem Zeitpunkt noch im Obergeschoss auf und schritt nunmehr die Wendeltreppe herunter. Auf die Frage der Angestellten FB., wie sie in die Filiale gekommen seien, erklärte der Angeklagte C., dass sie ihren Kollegen fragen solle. Der Angeklagte C. forderte die Angestellte FB. nun auf, den Tresor zu öffnen und sie begaben sich gemeinsam zu dem Tresorraum, wobei der Angeklagte C. den Arm der Angestellten hielt. Hierbei musste die Angestellte in die Hocke gehen, da aufgrund der Glaselemente der dortigen Schiebtür andernfalls eventuell eintreffende Kunden das Geschehen hätten beobachten können. Der Angeklagte C. hielt während des gesamten Geschehens die Pistole in der Hand. Die Angestellte FB. öffnete aus Angst den Tresorraum. Sie konnte dort jedoch den Haupttresor nicht öffnen, da sie hierfür einen Schlüssel und eine Zahlenkombination benötigte, die sie nicht auswendig kannte. Da sie dieses kundtat, begaben sich die Angestellte und der Angeklagte C. in der Hocke wieder in das Beratungszimmer, wo die Angestellte FB. aus einem kleinen Tresor einen Schlüssel entnahm, nachdem dieser sich mit einer Zeitverzögerung von 300 Sekunden geöffnet hatte. Der Angeklagte C. fragte währenddessen wiederholt, wie lange es noch dauern würde und zeigte Ungeduld, während er im Übrigen einen ruhigen Eindruck auf die Angestellte machte. Wiederum in der Hocke begaben sie sich zurück zu dem Tresorraum, wo die Angestellte FB. einen Schlüsselkasten öffnete und den Schlüssel für den Tresor entnahm. Da sie jedoch die Kombination für den Haupttresor nicht erinnerte, begab sich einer der Angeklagten in das Beratungszimmer und holte aus der Tasche der Angestellten einen Zettel, auf dem diese verzeichnet war. Die Angestellte öffnete daraufhin den Tresor. Insgesamt dauerte das Geschehen mehrere Minuten. Nachdem der Tresor geöffnet war, forderte der Angeklagte C. den Angeklagten B. auf, die Angestellte FB. in das erste Obergeschoss zu verbringen, was dieser auch tat. Der Angeklagte B. berührte die Angestellte FB. dabei nicht und trug auch keine Pistole bei sich. Im Obergeschoss wurde die Angestellte in einen fensterlosen Abstellraum gebracht. Hier forderte der Angeklagte B. die Angestellte FB. auf, sich an ein Metallregal zu stellen, an das er sie dann mit Kabelbindern fesselte. Der Angeklagte B. achtete hierbei darauf, die Kabelbinder nur so weit zuzuziehen, dass eine Befreiung nicht möglich war. Er erklärte nunmehr, dass er die Polizei anrufen werde, verließ daraufhin den Abstellraum und schloss diesen von außen ab. Das Licht ließ der Angeklagte B., der auf die Angestellte ebenfalls einen ruhigen Eindruck machte, eingeschaltet. Die Angestellte, welche die Zeit in dem Abstellraum als die schlimmste Zeit der Überfallsituation empfand, versuchte die Kabelbinder mit ihren Zähnen durchzubeißen, um sich aus der Situation zu befreien. Hierdurch verursachte sie Rötungen an den Handgelenken. Währenddessen begab sich der Angeklagte B. zurück in das Erdgeschoss. Die Angeklagten verließen anschließend die Bankfiliale mit einer Beute in Höhe von 37.680,00 €. Die Angeklagten B. und C. teilten die Beute unter sich auf. Der Angeklagte B. erhielt jedenfalls 9.535,00 €, der Angeklagte C. jedenfalls 2.700,00 €. Nachdem die Filiale um 8:30 Uhr für den Kundenbetrieb nicht öffnete, rief eine Kundin bei dem Filialleiter FC. an, um den Grund zu erfragen. Der Filialleiter begab sich zu der Filiale und befreite die Angestellte FB., die auf ihn einen sehr aufgelösten Eindruck machte. Die Angeklagten B. und C. fuhren zur Wohnanschrift B.s. Dort rief der Angeklagte C. um 10:27 Uhr von dem Festnetz des Angeklagten B. seine Lebensgefährtin H. CT. an und erklärt dieser, dass B. ihm mal wieder „den Arsch gerettet“ habe. Er habe ihm „50 € geliehen“ und heute Abend gingen sie zum Türken essen. Die Angestellte FB. war nach dem Überfall sehr aufgeregt und erst nach einer Stunde wieder ansprechbar. Es folgte eine Krankschreibung für drei Wochen. In der ersten Woche nach dem Überfall schlief sie schlecht und wachte teilweise schweißgebadet auf. Bis zu ihrer Vernehmung am 08. Februar 2017 verbesserte sich dieser Zustand zwar, es kam jedoch immer noch zu Albträumen aufgrund des Überfalls. Sie nahm zwei Termine bei einem Psychologen wahr. 9. Randgeschehen: Zwischen der Tat am 11. April 2016 und der Tat am 09. Juni 2016 Noch am 11. April 2016 fuhr H. B. zu der Vermieterin EQ. und übergab dieser 2.100,00 € in bar. Der Angeklagte B. begab sich am 12. April 2016 zu dem Pfandleihhaus des Geschäftsmannes EO. und löste die von ihm zuvor verpfändete Harley Davidson für 5.735,00 Euro aus. In der Zeit vom 12. April 2016 bis zum 12. Mai 2016 kam es zudem zu Bargeldeinzahlungen auf das Konto des Angeklagten B. in Höhe von insgesamt 1.700,00 € Die vorstehenden Ausgaben und Einzahlungen tätigte das Ehepaar B. aus der Tatbeute vom 11. April 2017. Auf dem Konto der Verlobten des Angeklagten C., welches er für seine Zwecke nutzte, kam es in der Zeit vom 13. April 2016 bis zum 02. Mai 2016 zu Bargeldeinzahlungen in Höhe von insgesamt 1.220,00 €. Das hierfür verwendete Bargeld stammte aus der Tatbeute. Darüber hinaus begab sich der Angeklagte C. kurz nach der Tat nach F. und kaufte sich ein neues Handy, wobei keine weiteren Feststellungen zu der Marke oder dem Preis getroffen werden konnten. Er suchte zudem am 15. April 2016 den Saturn-Markt in F. auf und erwarb eine Soundbar zu einem Preis von 1.300,00 € und Kopfhörer für 200,00 €. Bei der Erstellung des auf den 15. April 2016 datierten Beleges über den Barverkauf gab er seine Mobilfunknummer an, sowie seinen Namen, wobei es zu der falschen Schreibweise „FD.“ kam. Die neu erworbenen Gegenstände bezahlte er in bar. Auch bei diesem Geldbetrag handelte es sich um einen Teil der Tatbeute. Die Angeklagten C. und B. schauten sich auch weiterhin nach geeigneten Filialen um, um weitere gemeinsame Überfälle zu begehen. In ihr Visier gerieten zunächst die Bank-Filialen in FE., FF. und FG.. Bereits im April, vermehrt jedoch in den Monaten Mai und Juni 2016, fand eine Vielzahl von Fahrten zu den vorgenannten Orten statt. So kundschafteten die Angeklagten die Filialen teilweise gemeinschaftlich aus, teilweise fuhren sie sie alleine an. Bei mehreren Gelegenheiten buchten sie sich in Hotels ein. Auch online recherchierte der Angeklagte C. über die Filiale in FE.. Per Telefon tauschten sie sich dann über die Gegebenheiten der einzelnen Filialen aus. Im Zuge der Recherchen legten die Angeklagten B. und C. sodann ein besonderes Augenmerk auf die Filiale in FE., welche sie Ende Mai bis Anfang Juni verstärkt anfuhren. Am 06. Juni 2016 fuhr der Angeklagte B. jedoch auch die Filiale in FG. an und berichtete dem Angeklagten C. per Telefon über die dortigen Gegebenheiten. In einem weiteren Telefonat verabredeten sich die Angeklagten C. und B. schließlich für den 08. Juni 2016 in den Abendstunden. Zu diesem Zeitpunkt wurden die Angeklagten C. und B. bereits intensiv von der Polizei überwacht. Ihre Telefone und der Innenraum der von ihnen benutzten Personenkraftwagen wurden akustisch überwacht. An den Fahrzeugen waren zudem Peilsender angebracht. Aufgrund der vorangegangenen Gespräche zwischen den Angeklagten zog die Polizei nunmehr den Schluss, dass die Angeklagten die Filiale in FE. überfallen wollten. So wurden Polizeibeamte des Sondereinsatzkommandos zu dieser Filiale entsandt, die sich dort um und in dem Gebäude positionierten und auf das Eintreffen der Angeklagten B. und C. und deren Einbruch in die Filiale warteten, um sie festzunehmen. 10. Tatgeschehen: Die versuchte Tat am 09. Juni 2016 Tatsächlich hatten sich die Angeklagten C. und B. jedoch bereits für die Filiale in FG. entschieden. Am 08. Juni 2016 gegen 22:20 Uhr fuhren sie in nördliche Richtung. Währenddessen unterhielten sie sich insbesondere über ein Kuheisen, welches noch in FE. liegen würde. Dieses Gespräch, welches über die Innenraumüberwachung des Personenkraftwagens durch die Beamten der Polizei live mitgehört wurde, verstärkte die polizeiliche Einschätzung, dass die Filiale in FE. angegangen werden sollte. Tatsächlich fuhren die Angeklagten jedoch nach FG.. Dort stellten sie das Auto schließlich in der Nähe der Bank ab und verblieben in diesem. Sie sprachen über den bevorstehenden Überfall. Spätestens zu diesem Zeitpunkt beschlossen die Angeklagten C. und B., vor der Öffnung der Filiale für den Kundenverkehr in diese einzusteigen und einen Überfall in gleicher Weise wie am 11. April 2016 zu begehen. Durch die Gespräche wurde den Polizeibeamten gewahr, dass die Filiale in FG. zum Ziel der Angeklagten geworden war. Daraufhin wurden die Beamten des SEK in FE. abgezogen und sie begaben sich nach FG.. Währenddessen fuhren die Angeklagten zu der Filiale und stellten das Fahrzeug 100 Meter davon entfernt ab. Sie verließen das Auto und begaben sich zur Filiale, dort an ein rückwärtig gelegenes Fenster. Mit einem Schlitzschraubendreher versuchte einer der Angeklagten, das Fenster aufzuhebeln. Durch die Hebelversuche wurde ein lauter akustischer Alarm ausgelöst, der zu einer automatischen Alarmierung der Polizeileitstelle um 2:45 Uhr führte und der die Angeklagten aufschreckte. In diesem Moment wurde ihnen bewusst, dass sie die Tat nicht mehr wie geplant ausführen konnten, da sie aufgrund des ausgelösten Alarmes nicht mehr mit dem Eintreffen einer ahnungslosen Angestellten rechneten. Ebenfalls wurde ihnen bewusst, dass eine Alarmierung der Polizei wahrscheinlich war. Aus Angst vor Entdeckung und Ergreifung liefen sie zurück zu dem Fahrzeug, wobei sie den zuvor verwendeten Schlitzschraubendreher mitnahmen und im Auto verstauten. Sie fuhren zu einem nahe gelegenen Campingplatz. Als sie diesen einige Zeit später verlassen wollten, wurden sie gegen 5:43 Uhr am 09. Juni 2016 durch das SEK und MEK angehalten und festgenommen. Bei der Durchsuchung des geführten Fahrzeuges fanden die Beamten unter anderem Kabelbinder und den zuvor benannten Schraubendreher. Zudem wurden zwei schwarze Schreckschusspistolen sichergestellt. 11. Die Schuldfähigkeit der Angeklagten Die Angeklagten A., B. und C. sind hirnorganisch, geistig-seelisch gesund und von durchschnittlicher intellektueller Leistungsfähigkeit. Bei den Angeklagten B. und C. liegt zwar eine dissoziale/antisoziale Persönlichkeitsstörung vor. Hinsichtlich des Angeklagten C. konnte zudem der Konsum von Kokain und Marihuana nicht ausgeschlossen werden. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war jedoch bei allen Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten weder aufgehoben noch erheblichen eingeschränkt. III. Beweiswürdigung Die Feststellungen beruhen auf den (teilweise) geständigen Einlassungen der Angeklagten A., B. und C., soweit diesen gefolgt werden konnte, und im Übrigen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Inhalt und Umfang sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergeben. 1. Die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten a) Der Angeklagte A. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten A. und dessen Werdegang beruhen auf dessen eigenen Angaben und daneben auf dem verlesenen Urteil des Amtsgerichts Stadthagen vom 15. August 2016 (AZ: 110 Ls – 202 Js 2499/16 (8/16)), auf der Verlesung des über den Angeklagten eingeholten Auszuges aus dem Bundeszentralregister vom 09. Februar 2017 sowie ergänzend auf den Angaben des Zeugen EU.. Insoweit hat der Zeugen EU. glaubhaft über die bereits umfangreichen Angaben des Angeklagten A. hinaus angegeben, dass sie seit dem gemeinsamen Schulbesuch auf der Gesamtschule in L. eine enge Freundschaft geführt hätten, welche lediglich etwa in den Jahren 2014/2015 für ca. ein Jahr unterbrochen gewesen sei. Er hat weiterhin bekundet, dass sich der Angeklagte A. liebevoll um das Kind seiner damaligen Freundin V. A. gekümmert habe und für die beiden sein nur gering vorhandenes Geld ausgegeben habe. b) Der Angeklagte B. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten B. und dessen Werdegang beruhen auf dessen eigenen Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung, den (auszugsweise) verlesenen Urteilen und der Verlesung des über den Angeklagten eingeholten Auszuges aus dem Bundeszentralregister vom 21. Dezember 2016 sowie ergänzend auf den Angaben seines Bewährungshelfers FH.. c) Der Angeklagte C. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten C. und dessen Werdegang beruhen auf dessen eigenen Angaben im Rahmen eines von seinem Verteidiger FI. im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Lebenslaufes, welchen der Angeklagte C. ausdrücklich bestätigt hat, und daneben auf den (auszugsweise) verlesenen Urteilen. Die Feststellungen beruhen zudem auf der Verlesung des über den Angeklagten eingeholten Auszuges aus dem Bundeszentralregister vom 21. Dezember 2016 sowie ergänzend auf den Angaben seiner Bewährungshelferin FJ., welche ihn seit Sommer 2011 betreute. Die in dem Bundeszentralregister unter der laufenden Nummer 13 aufgeführte Verurteilung durch den Canterbury Crown Court hat der Angeklagte im Rahmen seines Lebenslaufes ausdrücklich benannt. Insoweit gab er an, dass er Personen ohne Ausweis gegen Geld nach CP. verbrachte. Die Feststellungen bezüglich des Konsums von Betäubungsmitteln beruhen auf den jedenfalls insoweit unwiderlegbaren Angaben des Angeklagten C.. Den darüber hinausgehenden Angaben ist die Kammer nicht gefolgt. Der Angeklagte C. hat angegeben, dass er den Konsum von Cannabis aufgenommen habe, als seine Verlobte das CU. habe schließen müssen. Er habe sodann gelegentlich Cannabis konsumiert, jedoch nicht während der Haftzeiten. Nach seinem Herzinfarkt im Mai 2013 sei er in ein tiefes Loch gefallen und aufgrund dessen habe er wieder begonnen, Drogen zu konsumieren. Als er dem zufolge beabsichtigt habe, sich Cannabis zu besorgen, habe er von seinem Dealer etwa Mitte/Ende 2013 Kokain erhalten, welches er bei seinem ersten Konsum geraucht, noch am selben Tag jedoch auch nasal konsumiert habe, da er zuvor keine Wirkung verspürt habe. Das Kokain habe er zunächst gelegentlich konsumiert, dann regelmäßiger und sodann täglich. Er habe in der Folgezeit unbemerkt von seiner Verlobten beinahe täglich mit dem Fahrrad seinen Dealer aufgesucht. Nach seinen Angaben habe er letztlich etwa 3-5 Gramm Kokain am Tag für etwa 200,00 Euro zur Stressbewältigung konsumiert. Er habe begonnen, sich von Bekannten Geld zu leihen, da er zu dieser Zeit Arbeitslosengeld in Höhe von etwa 750,00 Euro monatlich bezogen habe. Während der sich anschließenden Untersuchungshaft habe er kein Kokain konsumiert. Er habe jedoch Entzugserscheinungen verspürt. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft im Februar 2015 habe er sich zunächst arbeitslos gemeldet. Er habe keine neue Anstellung gefunden und den Konsum von Kokain wieder aufgenommen. Schnell habe er wieder täglich konsumiert. Auch insoweit sei er beinahe täglich von seiner Verlobten unbemerkt mit dem Fahrrad zu seinem Dealer gefahren. Die Betäubungsmittel habe er in der Garage gebunkert. Der Angeklagte hat angegeben, keine Entzugserscheinungen mehr verspürt zu habe, da er immer konsumiert habe, täglich etwa 3-4 Gramm Kokain. Nach den Angaben des Angeklagten nahm er das Kokain vor der von ihm eingeräumten noch darzustellenden versuchten Tat am 09. Juni 2016 bewusst ein, um sich Mut zu machen. Diesen Angaben folgt die Kammer nicht. Zwar hat der Angeklagte hinsichtlich des Konsums von Kokain typische Entzugserscheinungen wie Schlafstörungen geltend gemacht. Diese lassen sich jedoch wie die übrigen Angaben des Angeklagten nicht objektivieren. Darüber hinaus sind die Angaben des Angeklagten bereits in sich nicht schlüssig und stellen zur Überzeugung der Kammer eine Schutzbehauptung dar. Es spricht eine Vielzahl von Anhaltspunkten gegen den geltend gemachten Konsum. So lassen sich seiner bisherigen Biographie keine Anzeichen für den Konsum von Kokain entnehmen. Insbesondere machte er diesen weder während des Strafverfahrens vor dem Amtsgericht Paderborn im Frühjahr 2015, AZ: 66 Ls 9/15, noch in der folgenden Berufungsinstanz vor dem Landgericht Paderborn im Sommer 2016 geltend, obwohl er die dem Verfahren zugrunde liegenden Straftaten nach seinen Angaben bereits zur Finanzierung seines Konsums begangen habe. Auch während seiner Inhaftierungen traten keine objektivierbaren Anzeichen zu Tage, die auf einen vorangegangenen Konsum hindeuten würden. Nach seinen Angaben berichtete er während der Untersuchungshaft im Jahre 2014 und seit seiner nunmehrigen Inhaftierung gegenüber Bediensteten der Justizvollzugsanstalt nicht von Entzugserscheinungen, obwohl er diese in Form von Schlafstörungen und gestörtem Temperaturempfinden verspürt habe. Auch den Gefangenenpersonalakten, von deren Inhalt der Sachverständige Dr. FK. im Rahmen seiner Gutachtenerstattung berichtet hat, lässt sich die Geltendmachung von Entzugsproblematiken nicht entnehmen. Die Vorstrafe aus dem Jahr 2012 (AZ: 6 Cs 243/12, Strafbefehl des Amtsgerichts Nordhorn) stellt kein Indiz für einen Kokainkonsum des Angeklagten dar, da der entsprechenden Verurteilung nach seiner Einlassung die Einfuhr von 8 Gramm Cannabis zugrunde gelegen habe und er erst im Jahre 2013 den Konsum von Kokain begonnen habe. Dass das soziale Umfeld des Angeklagten, insbesondere seine Verlobte H. CT., einen Konsum wie von ihm geltend gemacht, nicht bemerkt habe, spricht ebenfalls gegen einen regelmäßigen Konsum von Kokain. Denn dieser Konsum soll sich auf täglich 3 – 4 Gramm gesteigert haben, der jeweils Kosten in Höhe von 200,00 € verursacht habe, mithin monatliche Kosten in Höhe von 6.000,00 €. Der Angeklagte hat darüber hinaus angegeben, dass er das Kokain beinahe täglich von seinem Dealer mit dem Fahrrad geholt und in der Garage deponiert habe. Bei dem vorgenannten Konsumverhalten wäre jedoch zu erwarten, dass die mit dem Angeklagten zusammenlebende Verlobte den Konsum bemerkt hätte. Gegen einen entsprechenden Konsum spricht zudem, dass sich der Telekommunikationsüberwachung keine Anzeichen für den Erwerb von Kokain oder andere Betäubungsmittel entnehmen lassen. Die Erklärung des Angeklagten, er habe ein anderes Mobiltelefon für den Erwerb der Betäubungsmittel verwendet, überzeugt nicht. So ist nicht plausibel, warum der Angeklagte für den Erwerb von Betäubungsmitteln ein anderes Mobiltelefon nutzen sollte, wenn er mit dem überwachten Mobiltelefon die Begehung von Banküberfällen bespricht, welches er folglich entweder für sicher und nicht überwacht gehalten hat, oder er sich der Möglichkeit einer verklausulierten Sprache bereits zu diesem Zeitpunkt hinreichend bewusst war. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. FK. seien bei dem Angeklagten C. zudem keine körperlichen Anhaltspunkte für einen Kokainkonsum wie eine Beschädigung der Nasenscheidewand festzustellen gewesen, was bei der von dem Angeklagten angegebenen Konsummenge zwar nicht zwingend, aber sehr wahrscheinlich zu erwarten gewesen wäre. Auch sein Habitus entspreche nicht dem eines Kokainkonsumenten. Der Sachverständige hat darüber hinaus berichtet, dass nicht erkennbar sei, dass der Angeklagte seinen Tagesablauf anhand des Konsums ausgerichtet habe, was jedoch bei der Annahme der Richtigkeit seiner Angaben ebenfalls zu erwarten wäre. Ungewöhnlich sei auch, dass er lediglich bei einem von drei Explorationsgesprächen von seinem Konsum berichtet habe. Demgegenüber konnte die Kammer einen gelegentlichen Konsum nicht widerlegen, da nicht völlig ausgeschlossen ist, dass die Verlobte des Angeklagten einen solchen Konsum nicht bemerkte, obwohl er tatsächlich stattfand. Die körperlichen Einschränkungen wie Beschädigungen der Nasenscheidewand oder eine Veränderung des Habitus wären nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. FK. bei einem gelegentlichen Konsum nicht in dem Maße zu erwarten, wie bei einem täglichen Konsum. 2. Feststellungen zu den Taten Die Feststellungen zu den Taten und dem jeweiligen Randgeschehen beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte. Soweit von den Einlassungen abweichende oder darüber hinausgehende Feststellungen getroffen wurden, beruhen diese auf den jeweiligen nachfolgend aufgeführten Beweismitteln. a) aa) Der Angeklagte A. hat eingeräumt, an den Taten vom 13. Mai 2015 und 26. Februar 2016 beteiligt gewesen zu sein. So hat Rechtsanwalt EY. für den Angeklagten A. erklärt, dieser räume ein, an dem Überfall am 13. Mai 2015 beteiligt gewesen zu sein; er sei der kleinere Täter gewesen. Zudem räume er ein, den Überfall am 26. Februar 2016 begangen zu haben. Diese Erklärung seines Verteidigers hat der Angeklagte A. ausdrücklich bestätigt. bb) Der Angeklagte B. hat sich über eine schriftliche am 15. Hauptverhandlungstag von Rechtsanwalt Dr. FL. verlesene und von ihm bestätigte Erklärung dahingehend eingelassen, dass A. ihm gegenüber im Nachgang zu der angeklagten Tat 2 erklärt habe, er sei zu einem weiteren Überfall entschlossen. Er sei am 23. März 2016 selber nicht vor Ort gewesen, sondern er habe sicherheitshalber auf ihn in BU am FM.-Park gewartet. Er habe ihm vorher geraten, sein Auto tatortnah abzustellen und zudem nicht über Hauptstraßen zum FM.-Park zu kommen, sondern über Nebenstraßen. Tatsächlich sei A. nach der Tat mit seinem PKW7 zu dem FM.-Park gekommen, sei in sein Auto eingestiegen, dessen Motor gelaufen sei, und habe ihm davon erzählt, dass er nur Münzgeld erbeutet habe. Gemeinsam hätten sie dann H. angerufen und ihr davon erzählt. Das erbeutete Geld sei A.s gewesen. Hinsichtlich der Tat vom 11. April 2016 hat er in der Erklärung angegeben, dass er an der Tat beteiligt gewesen sei und dass er der Täter gewesen sei, der zunächst im Obergeschoss gewartet habe. Er habe auch die Angestellte FB. gefesselt. Er wolle jedoch betonen, dass er die Kabelbinder extra nicht komplett zugezogen habe; lediglich eine Befreiung vom Regal habe vermieden werden sollen. Als er den Raum verlassen habe, habe er zu der Zeugin FB. noch gesagt, dass er die Polizei anrufen werde, um diese zu beruhigen. Hinsichtlich der Tat vom 09. Juni 2016 räume er ein, dass die Tat genauso geplant gewesen sei, wie es ihm in der Anklageschrift vorgeworfen werde. Insoweit legt die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bielefeld dem Angeklagten B. hinsichtlich dieser Tat zur Last, versucht zu haben in die Filiale FG. einzubrechen, um sich dort verborgen zu halten und auf das Eintreffen der ersten Angestellten zu warten, um diese unter Vorhalt einer unechten Pistole zur Öffnung des Tresors zu bewegen, um sodann die Angestellte zu fesseln. Zu der dem Angeklagten B. ebenfalls zur Last gelegten Tat vom 13. Mai 2015 hat er sich nicht eingelassen. Im Rahmen des mit dem Sachverständigen Dr. FK. geführten Explorationsgesprächs, wovon dieser im Rahmen seiner Gutachtenerstattung berichtet hat, bestritt der Angeklagte seine Tatbeteiligung. cc) Der Angeklagte C. hat am 18. Hauptverhandlungstag seine Beteiligung an der versuchten Tat vom 09. Juni 2016 eingeräumt. Sein Verteidiger FI. hat einen von dem Angeklagten C. handschriftlich verfassten Lebenslauf vorgelesen, deren Richtigkeit er ausdrücklich bestätigt hat. In diesem Lebenslauf hat der Angeklagte C. formuliert, dass er für die letzte Tat in FG. die volle Verantwortung übernehme. Es sei auch richtig, dass sie eine Tat in FE. geplant hätten. Mit den anderen Straftaten habe er nichts zu tun. b) Die Kammer ist den vorgenannten Einlassungen nur insoweit gefolgt, als sie - wie im Folgenden aufgeführt - nicht widerlegt und/oder ergänzt worden sind. aa) Die Einlassung des Angeklagten A. ist glaubhaft. Zum einen ist nicht erkennbar, warum der Angeklagte A. sich selber zu Unrecht belasten sollte. Zum anderen deckt sich die Einlassung mit dem übrigen Ermittlungsergebnis. Hinsichtlich der Tat vom 13. Mai 2015 konnte an einem der am Tatort sichergestellten Kabelbinder die DNA des Angeklagten A. sichergestellt werden. Dies ergibt sich aus dem nachvollziehbaren Behördengutachten des Landeskriminalamtes FN. vom 31. August 2016, welches im Rahmen der Hauptverhandlung verlesen wurde. Auch der Kauf des Kraftfahrzeuges der Marke PKW6 durch den Angeklagten A. nur zwei Tage nach dem Überfall zu einen Kaufpreis von 10.400,00 € stützt das Geständnis des Angeklagten, da dieser vor dem Überfall über keine hinreichenden finanziellen Mittel verfügte. Die insoweit getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Lebenssituation des Angeklagten A. einschließlich seiner finanziellen Situation kurz vor der Tat am 13. Mai 2015 beruhen auf dessen eigenen glaubhaften Angaben im Rahmen seiner Einlassung zu seinen persönlichen Verhältnissen. Die Feststellungen zu dem Erwerb des Fahrzeuges der Marke PKW6 durch den Angeklagten A. beruhen auf den Angaben des Verkäufers FO.. Dieser hat glaubhaft erläutert, dass der Angeklagte A. bei der Firma „EL.“ vorstellig geworden sei und er den PKW6 zu einem Kaufpreis von 10.400,00 € erworben habe. Den Kaufpreis habe der Angeklagte A. schließlich in bar bezahlt. Diese Angaben des unbeteiligten Verkäufers sind glaubhaft. Er konnte sich sehr detailreich an den Verkauf erinnern. So hat er beispielsweise bekundet, dass der Angeklagte A., der zu dem damaligen Zeitpunkt eine Brille getragen habe und dessen Personalausweis er gesehen habe, den PKW6 später als Unfallfahrzeug wieder zurückgebracht und einen PKW8 erworben habe. Dass es sich bei dem Bargeld um einen Teil der Beute handelte, schließt die Kammer zum einen aus der zeitlichen Nähe zu dem verübten Überfall zwei Tage zuvor. Zum andern bezahlte der Angeklagte den Kaufpreis in bar. Schließlich hat der Zeuge EU. glaubhaft und detailreich angegeben, dass der Angeklagte A. vor dem Erwerb des PKW6 immer unter finanziellen Engpässen gelitten habe, er ihm sogar häufiger Geld geliehen habe. In dem von dem Angeklagten erworbenen PKW6 habe er sodann jedoch eine nicht unbeträchtliche Menge Bargeld gefunden, ohne die konkrete Höhe genau bestimmen zu können. Er hat in diesem Zusammenhang bekundet, dass er das Geld bei der ersten Fahrt mit dem PKW6 zunächst im Handschuhfach und sodann überall im Fahrzeug vorgefunden habe. Es habe sich um eine große Menge Scheingeld gehandelt, welches teilweise gerollt, zusammengelegt oder verknüllt gewesen sei. Hinsichtlich der Tat vom 26. Februar 2016 hat Kriminalhauptkommissar FP. angegeben, dass er den Angeklagten A. auf den Lichtbildern der Überwachungskameras der Filiale bereits im Ermittlungsverfahren durch einen Vergleich mit dessen Lichtbildern aus einer erkennungsdienstlichen Behandlung zweifelsfrei wiedererkannt habe. Kriminalhauptkommissar FQ. hat zudem nachvollziehbar bekundet, dass in der Wohnung des Angeklagten A. im Rahmen einer am 30. März 2016 durchgeführten Durchsuchung 0,01 €-Rollen, weitere Banderolen und Glasuntersetzer mit dem Motiv Löwenplay, wie es auch auf dem von dem Angeklagten bei der Tat getragenen Schirmmütze vorhanden gewesen sei, aufgefunden worden seien. Diese Aussagen sind glaubhaft. Die Polizeibeamten haben ihre Angaben auf der Grundlage ihrer Aufzeichnungen getätigt und konnten so eine umfassende Aussage machen. Auch der Umstand, dass der Angeklagte A. nach der Tat vom 26. Februar 2016 über eine ungewöhnlich große Menge an Kleingeld verfügte, welches er in einer größeren Spielothek eintauschte, stützt das Geständnis. Diesbezüglich hat der Zeuge EU. im Rahmen seiner umfangreichen Vernehmung das Nachtatgeschehen hinsichtlich des Geldeintauschens glaubhaft wie festgestellt bekundet. Insbesondere hat er angegeben, dass der Angeklagte A. an diesem Tag über sehr viel Kleingeld, insbesondere 2,00 € - Münzen verfügt habe und er dieses Kleingeld in einer Spielothek habe eintauschen wollen. bb) Das Geständnis des Angeklagten B. hat die Kammer den Feststellungen lediglich teilweise zugrunde gelegt. (1) Zunächst steht über das Geständnis des Angeklagten B. zu den Taten aus dem Jahre 2016 hinaus fest, dass es sich bei der zweiten Person, die sich mit dem Angeklagten A. in der Bank-Filiale EE. befunden hat, um den Angeklagten B. handelte. Er wird durch die nachfolgend dargestellten Indizien überführt. Erhebliches Gewicht misst die Kammer dabei zum einen der finanziellen Situation des Angeklagten B. und seiner Ehefrau vor der Tat am 13. Mai 2015 bei. So hatte der Angeklagte B. vor der Tat erhebliche finanzielle Schwierigkeiten. Nach der Untersuchungshaft verfügte er lediglich über ein geringes legales Einkommen, da ihm nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft eine entsprechende finanzielle Entschädigung versagt worden war und er aufgrund des gegen ihn geführten Verfahrens wegen des Verdachts des Totschlages keine Arbeitsstelle mehr fand. Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen auf den eigenen glaubhaften Angaben des Angeklagten B. im Rahmen des verlesenen schriftlichen Geständnisses. Auch H. B. verfügte zu diesem Zeitpunkt lediglich über ein geringes Einkommen bei der Firma T.. Insoweit hat die Mitarbeiterin dieser Firma, Frau FR., sowohl den Verdienst der Ehefrau des Angeklagten, als auch seine kurzzeitige Beschäftigung im Mai 2015 wie festgestellt nachvollziehbar erläutert. Hinsichtlich spätere in diesem Verfahren relevanter Zeitpunkte hat sie zudem bekundet, dass der Angeklagte B. im August 2015 für die Firma T. tätig gewesen sei sowie, dass H. B. ab Februar 2016 fortlaufend krankgeschrieben gewesen sei. Diese Angaben sind auch glaubhaft, da die Mitarbeiterin FR. ihre Aussage auf die Unterlagen der Buchführung stützte und keinerlei Belastungstendenzen offenbart hat. Der finanzielle Druck des Angeklagten B. ergibt sich zudem aus den Angaben der Vermieterin EQ.. Diese hat nachvollziehbar wie festgestellt bekundet, dass sie im April 2015 mit diesem und seiner Ehefrau einen Mietvertrag über ein in ihrem Eigentum stehendes altes Bauernhaus in BF. geschlossen habe, in welches diese im Juni 2015 eingezogen seien und für welches ein Mietzins in Höhe von 700,00 € (kalt) hätte gezahlt werden müssen. Ebenso hat sie – insoweit für die Tat vom 11. April 2016 relevant – von den Mietrückständen für die Monate Februar und März 2016 sowie der Bargeldzahlung in Höhe von 2.100,00 € am 11. April 2016 wie festgestellt berichtet. Diese Angaben sind glaubhaft. Zum einen vermochte sie sich noch daran erinnern, dass der Angeklagte B. zu dem Zeitpunkt noch den Namen AG. getragen habe. Zum anderen hat sie keine Belastungstendenzen offenbart, sondern demgegenüber angegeben, dass es sich bei dem Ehepaar B. um gute Mieter gehandelt habe. Im Zusammenhang mit der finanziellen Situation des Angeklagten B. vor der Tat am 13. Mai 2015 spricht das Nachtatverhalten für seine Beteiligung an der vorgenannten Tat. So verfügte er am 20. Mai 2015, mithin sieben Tage nach dem Überfall auf die Filiale in EE., über 4.100,00 € Bargeld und am 26. Mai 2015 über weitere 4.100,00 € Bargeld. Von diesem Geld erwarb er eine Harley Davidson. Die dementsprechenden Feststellungen beruhen auf den Angaben des Verkäufers EN., der das Geschehen wie festgestellt nachvollziehbar und glaubhaft geschildert hat. So hat er den Vertragsschluss in sachlicher Weise dargelegt und vermochte sich an das besondere Detail zu erinnern, dass der Angeklagte B. zur Rechtfertigung der Zahlung in kleinen Scheinen erklärt habe, er sei Geschäftsmann und lagere das Geld in einem Tresor. Die Feststellung, dass der Angeklagte B. den Kaufpreis aus der Tatbeute bezahlte, schließt die Kammer ebenfalls zum einen aus der zeitlichen Nähe zu dem verübten Überfall wenige Tage zuvor und den zuvor bei diesem bestehenden Geldnöten. Zum anderen bezahlte der Angeklagte den Kaufpreis in bar und in kleinen Scheinen. Dem stehen auch nicht die Angaben des Angeklagten B. in einem Brief an seine Ehefrau entgegen, der im Rahmen der Hauptverhandlung verlesen wurde. Soweit er in diesem Brief angegeben hat, der Angeklagte A. habe ihm das Geld für die Harley Davidson geliehen, handelt es sich zur Überzeugung der Kammer hierbei ebenso um eine Schutzbehauptung, wie bei den Angaben des Angeklagten A. in einem darauffolgenden Brief an den Vorsitzenden der Kammer. Hier hat der Angeklagte A. angegeben, dass die Angaben des Herrn B. vollkommen wahrheitsgemäß wären und er – A. – den Überfall in O.-EE. mit Herrn C. begangen habe. Die Eingabe des Angeklagten B. – der sehr hafterfahren und sich der Briefkontrolle bewusst ist – in dem Brief an seine Frau stellt sich als ein wenig gelungener Versuch dar, Zweifel an seiner Täterschaft zu wecken. Der Brief datiert auf den 15. Juni 2017. Zu diesem Zeitpunkt war der weit überwiegende Teil der Beweisaufnahme bereits durchgeführt worden. Insbesondere waren die die Ermittlungen führenden Polizeibeamten und der Verkäufer der Harley Davidson vernommen worden, die Lichtbilder der Videoüberwachung der Filiale in EE. in Augenschein genommen und das – insoweit noch darzustellende – anthropologische Gutachten durch die Sachverständige Dr. FS. erstattet worden. Der Verkäufer des Motorrades hatte den Angeklagten B. als den Käufer des Motorrades identifiziert und die Sachverständige Dr. FS. hatte eine Vielzahl von Übereinstimmungen bezüglich der Körpergröße und der Körpermerkmale zwischen dem Angeklagten B. und dem zweiten Täter in der Filiale in EE. benannt. Abgestimmt auf dieses Beweisergebnis formulierte der Angeklagte B. den Brief an seine Ehefrau. Die Angaben in dem Brief stehen jedoch bereits im Widerspruch zu seinen Angaben gegenüber dem Sachverständigen Dr. FK.. Während er in dem Brief an seine Ehefrau noch formulierte, dass er gespannt sei, ob FT. seine 9.000,00 € auch noch wieder haben wolle, die er ihm für die Harley gegeben habe, tätigte er später gegenüber dem Sachverständigen Dr. FK. im Rahmen des Explorationgesprächs – wovon dieser im Rahmen der Gutachtenerstattung berichtet hat – die Aussage, dass er den Kontakt zu A. abgebrochen habe, als er erfahren habe, dass das geliehene Geld aus dem Überfall in EE. stammen würde. Später habe es aber eine Aussprache gegeben und er habe A. das Geld zurückgegeben. Auch der Brief des Angeklagten A. an den Vorsitzenden stellt sich zur Überzeugung der Kammer lediglich als berechnende Reaktion auf den Brief des Angeklagten B. dar, mit dem er seinem Stiefvater einen Freundschaftsdienst erweisen wollte. Die Angabe des Angeklagten A., die Angaben des Angeklagten B. seien wahrheitsgemäß, ist bereits nicht glaubhaft. Insoweit ist es lebensfremd, dass der Angeklagte A., der bereits einen langen Zeitraum unter finanziellen Problemen litt und keine feste Arbeitsstelle hatte, seinem Stiefvater 8.200,00 € zur Finanzierung einer Harley geliehen hat. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch der Angeklagte B. über erhebliche finanzielle Probleme verfügte und ihm eine Rückzahlung des Geldes demnach zeitnah nicht möglich gewesen wäre. Nicht plausibel ist weiter, dass er Angeklagte B. in der bereits dargestellten finanziellen Notlage das ihm aus Verbundenheit geliehene Geld für einen entsprechenden Luxusartikel ausgibt. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte A. in seinem Brief die Angaben seines Stiefvaters lediglich pauschal bestätigt hat. Er benennt weder weitere Einzelheiten der Vereinbarung, noch hat er Nachfragen hierzu gestattet. Nicht nachvollziehbar ist zudem, warum der Angeklagte A. weder im Rahmen seines Geständnisses noch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung keine Angaben zu seinem Mittäter getätigt hat, nach der Verlesung des Briefes seines Stiefvaters jedoch ohne Not den Angeklagten C. als seinen Mittäter bezichtigte. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass aus dem Schweigen eines Angeklagten keine negativen Schlüsse gezogen werden dürfen. Anders zu beurteilen sind jedoch Fälle, in denen der Angeklagte teilweise schweigt und teilweise Angaben tätigt. So ist es hier. Weiterhin hat die Kammer zur Überzeugungsbildung der Täterschaft des Angeklagten B. herangezogen, dass er mit dem Angeklagten A., der die Tat gestanden hat, zum Zeitpunkt der Tat persönlich verbunden war. So war der Angeklagte B. zum Zeitpunkt der Tat mit der Mutter des Angeklagten A. liiert und heiratete diese wenige Tage danach. Ebenso wie der Angeklagte A. hat der Angeklagte B. einen Bezug zu der überfallenen Filiale. Seine Ehefrau war wenige Wochen vor dem Überfall sowohl am 07. als auch am 10. April 2015 in der Bank-Filiale in EE. als Reinigungskraft eingesetzt, wovon die Mitarbeiterin der Firma T., Frau FR., berichtet hat. Zudem hat der langjährige Freund des Angeklagten A., N., Angaben zu der Täterschaft des Angeklagten B. gemacht. Glaubhaft hat EU. angegeben, dass der Angeklagte A. ihm gegenüber im Sommer 2015 eingeräumt habe, mit den Angeklagten B. und C. Banküberfälle zu begehen. Hintergrund dieses Geständnisses seien seine Fragen an den Angeklagten A. gewesen, da dieser plötzlich über ungewöhnlich viel Geld verfügt habe. So sei der Angeklagte A. kurz nach dem Erwerb des PKW6 bei ihm vorgefahren. Sie hätten dann eine Runde mit dem Fahrzeug gedreht und ihm – dem Zeugen EU. – sei eine große Menge Bargeld in Form von geknüllten und gerollten Geldscheinen in dem Fahrzeug aufgefallen. Auf Frage habe der Angeklagte A. zunächst behauptet, dass er den PKW6 geleast habe und etwas später, dass das Fahrzeug günstig gewesen sei und er das Geld gespart habe. Es hätte eine Vielzahl von weiteren Gesprächen zwischen den Freunden über den plötzlichen Geldzufluss bei dem Angeklagten A. stattgefunden. Nachdem der Angeklagte A. dann zunächst erzählte habe, er habe eine Person mit einer anderen Person gemeinsam überfallen, habe er letztlich eingestanden, dass er mit zwei Personen eine Bank überfallen habe. Als Mittäter habe er zunächst den Angeklagten B. benannt, ohne die jeweiligen Tathandlungen der einzelnen Personen zu benennen. Ebenso habe der Angeklagte A. erklärt, wie ein Überfall in der Regel vonstattenginge, wobei er von „wir“ gesprochen habe. Der Angeklagte A. habe in diesem Zusammenhang erklärt, dass sie zunächst ein Fenster zu einem WC-Raum aufhebeln würden, da dort in der Regel keine Bewegungsmelder oder Kameras seien; dann würden sie sich zurückziehen und darauf achten, dass kein Alarm auslöse. Vor der Öffnung der Bank würden sie wieder rein gehen und auf die ersten Mitarbeiter warten. Diese würden gefesselt, bis alle Mitarbeiter da seien und dann würde der Tresor aufgemacht. EU. hat weiter berichtet, dass es im Sommer 2015 zu einem Besuch der Freunde bei dem Ehepaar B. gekommen sei. Hier habe er – der Zeuge EU. – den Angeklagten C. kennengelernt, da dieser in dem Haus eine Küche aufgebaut habe. Im Anschluss an dieses Zusammentreffen habe der Angeklagte A. erklärt, dass es sich bei dem Angeklagten C. um den Dritten der Gruppe handele, wobei EU. klar gewesen sei, dass der Angeklagte A. von den Überfällen gesprochen habe. Einige Wochen später, ebenfalls im Sommer 2015, sei es sodann zu einem Besuch der Freunde bei dem Angeklagten C. gekommen. Dieser habe ihn dann gefragt, ob er sich beteiligen wolle. EU., der diese Frage auf Überfälle bezogen habe, habe verneint. Wiederum ein bis zwei Wochen später habe ihn auch der Angeklagte B. gefragt, ob er sich beteiligen wolle, was er wiederum im Zusammenhang mit Überfällen verstanden und verneint habe. Die Aussage des Zeugen EU. ist glaubhaft. Die Kammer erkennt keinen Grund, an dem Wahrheitsgehalt dieser Aussage zu zweifeln. Der Zeuge hat das Geschehen plausibel und nachvollziehbar bekundet. Er hat eingeräumt, die Gespräche zeitlich nicht genau einordnen zu können, dass diese jedoch nach dem Erwerb des PKW6 durch den Angeklagten A. stattgefunden hätten. Es waren auch keine überschießenden Belastungstendenzen erkennbar. Vielmehr war während der Vernehmung deutlich wahrnehmbar, dass dem Zeugen die Aussage schwer fiel und ihn Überwindung kostete. Während der Aussage hat er sich mit seinem Verhältnis zu dem Angeklagten A. auseinander gesetzt und zum einen erwähnt, dass er immer ein ganz besonderer Mensch für ihn gewesen sei und er ihn als seinen Bruder angesehen habe. Er sei jedoch auf der anderenSeite sehr enttäuscht von dessen Lügen gewesen. Er hat den Angeklagten A. direkt angesprochen und ihm erklärt, dass er sehr viel von ihm halte und immer sehr gerne sein Freund gewesen sei. Trotz der Enttäuschung war in der Aussage keinerlei Belastungstendenz zu erkennen. Vielmehr war er bestrebt, die gutmütige Seite des Angeklagten A. in den Vordergrund zu stellen, als er mehrmals betont hat, dass sich dieser aufopferungsvoll um V. A. und deren Sohn gekümmert habe. Die erheblichen Vorstrafen des Angeklagten B. belegen zudem, dass ihm die Begehung von Vermögensdelikten nicht wesensfremd ist. Darüber hinaus belegen die von ihm am 11. April und 09. Juni 2016 begangenen Überfälle, dass er auch zur Verwicklung von Raubdelikten in der Lage ist. Ein Vergleich zu der am 10. April 2016 verübten Tat offenbart zudem dieselbe Begehungsweise. Seine Beteiligung an dieser Tat hat der Angeklagte B. glaubhaft und in Übereinstimmung mit der eindeutigen Beweislage eingestanden. Bei beiden Taten hielten sich die Täter in der Filiale verborgen und warteten das Eintreffen der ersten Bankangestellten ab, um diese unter Vorhalt einer unechten Pistole zur Öffnung des Tresors zu nötigen. Die Angestellten wurden mit Kabelbindern gefesselt und in einem kleinen Abstellraum bzw. Heizungsraum eingesperrt. Ausweislich des verlesenen Behördengutachtens des Landeskriminalamtes FU. vom 13. Juli 2016 handelt es sich bei den am 13. Mai 2015 und am 10. April 2016 verwendeten Kabelbindern um materialgleiche und in den Abmessungen und produktionsspezifischen Merkmalen identische Kabelbinder. Dies spreche dafür, dass die Kabelbinder von einem Hersteller stammen würden. Ergänzend hat die Kammer die Ausführung der Sachverständigen Dr. FS. herangezogen. Diese hat im Rahmen ihrer Gutachterstattung (anthropologisches Sachverständigengutachten) die Körpermerkmale der Angeklagten C. und B. mit den Körpermerkmalen des größeren Täters in der Filiale in EE. verglichen. Diese Körpermerkmale hat sie zutreffend den sequenziellen Lichtbildern der Überwachungskamera entnommen. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass es sich bei dem Mittäter des Angeklagten A. um den Angeklagten B. oder den Angeklagten C. handelte. Die Kammer kann ausschließen, dass es sich bei dem größeren Täter um eine andere Person gehandelt hat. So bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass eine weitere männliche Person als Mittäter in Frage kommen könnte. Weder ergeben sich solche aus den Ermittlungen unmittelbar nach der Tat, noch hat die Überwachung der Telefonanschlüsse der Angeklagten nach der Tat ergeben, dass eine weitere männliche Person involviert war. Vielmehr hat der Zeuge EU. bekundet, dass der Angeklagte A. ihm gegenüber im Sommer 2015 geäußert habe, dass er mit den Angeklagten C. und B. Überfälle begangen habe. In diesem Zusammenhang hat die Kammer nicht verkannt, dass dem Grunde nach aufgrund der Aussage des Zeugen EU. auch eine Täterschaft des Angeklagten C. in Betracht kommt und sowohl der Angeklagte B. diesen in einem Brief an seine Frau, wie auch der Angeklagte A. in einem Brief an den Vorsitzenden der Tat bezichtigte. Bei Zugrundelegung dieses Ausgangspunktes führen die Ausführungen der Sachverständigen Dr. FS. in Verbindung mit dem übrigen Beweisergebnis jedoch zu der sicheren Annahme, dass es sich bei dem zweiten Täter vom 13. Mai 2015 um den Angeklagten B. handelte, da seine Identität wahrscheinlich ist, die Kammer jedoch die Identität des Angeklagten C. sicher ausschließen kann. Im Einzelnen: Die Sachverständige Dr. FS. hat erläutert, dass es sich bei dem Angeklagten B. „wahrscheinlich“ um den zweiten Täter auf den Überwachungsbildern handeln würde, bei dem Angeklagten C. „wahrscheinlich nicht“ und die Wahrscheinlichkeit mit jeweils 80-95 % angegeben. Eine höhere Wahrscheinlichkeit könne sie aufgrund der Maskierung und der getragenen Kleidung nicht annehmen. Die Kammer hat sich von diesen Wahrscheinlichkeitsangaben der Sachverständigen gelöst und der Beweiswürdigung lediglich die einzelnen Ausführungen der Sachverständigen zu der Körperhöhe und den Körpermerkmalen zugrunde gelegt. Denn bei den von der Sachverständigen angegebenen Wahrscheinlichkeiten handelt es sich um das Ergebnis einer mathematischen Berechnung, die zur Überführung eines Täters in diesem Fall nicht geeignet ist. So hat die Sachverständige angegeben, dass dem Grunde nach ohne die Berücksichtigung weiterer Faktoren bei beiden Angeklagten von einer Wahrscheinlichkeit der Täterschaft in Höhe von 95 % auszugehen sei, da beide über 1,80 Meter groß seien. Eine entsprechende Größe würden jedoch lediglich 5 % der Weltbevölkerung erreichen. In einem weiteren Schritt würden sodann die übrigen Körpermerkmale betrachtet. Die Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass sie ihrer Begutachtung nicht zugrunde legen könne und dürfe, dass es sich bei dem größeren Täter auf den Lichtbildern der Überwachungskamera um keine andere Person als den Angeklagten B. oder C. handeln würde. Sie könne ihr Gutachten den konkreten Fall lediglich unter der Prämisse erstellen, dass jede männliche Person der Weltbevölkerung als Täter in Frage komme. Die Würdigung der Angaben der Sachverständigen zu den einzelnen Lichtbildern führt jedoch zu der Überzeugung, dass es sich bei dem zweiten Täter auf den Lichtbildern um den Angeklagten B. handelte und der Angeklagte C. sicher auszuschließen ist. Dabei hat die Kammer lediglich die Ausführungen der Sachverständigen berücksichtigt, die sie anhand zulässig gefertigter Lichtbilder getätigt hat. Hierbei handelt es sich um Lichtbilder der Lichtbildtafeln 2a, 2b, 2c, 2d, 3c, 3d, 3g – teilweise wiederholt in den Lichtbildtafeln 1a und 1b – welche sowohl die von der Sachverständigen gefertigten Standlichtbilder der Angeklagten darstellen, als auch die von der Sachverständigen bei der Begutachtung zugrunde gelegten Aufnahmen der Überwachungskamera und der erkennungsdienstlichen Behandlung der Angeklagten. Diese Lichtbildtafeln wurden als Anlage zum Protokoll der Hauptverhandlung vom 02. Mai 2017 genommen und im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Die Fertigung der Lichtbilder von den Angeklagten und deren Vermessung durch die Sachverständige waren auch zulässig und deren Ergebnis verwertbar. Die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 81b StPO, welche auch der Vorsitzende des erkennenden Gerichts im Rahmen einer mündlichen Verhandlung anordnen kann. Auch gegen die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung durch die Sachverständige bestehen keine Bedenken. Zwar obliegt die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung dem Grunde nach der Polizei. Jedoch haben die Angeklagten letztlich einer Durchführung durch die Sachverständige zugestimmt. Soweit die Sachverständige zunächst auch einen Videofilm von den Angeklagten gefertigt hat, hat die Kammer die aus dem Video entnommenen Bilder der Angeklagten und die hierzu getätigten Angaben der Sachverständigen außer Acht gelassen. Im Rahmen ihrer Gutachtenerstattung zur Vergleichbarkeit des Angeklagten B. mit dem zweiten Täter auf den Lichtbildern der Überwachungskamera führte die Sachverständige sodann aus, dass die Körpermerkmale vergleichbar seien. Dies hat sie zum einen damit begründet, dass der größere zu begutachtende Täter auf den Bildern der Überwachungskamera deutlich größer als der kleinere Täter, der Angeklagte A., sei. Ein Vergleich des kleineren Täters mit dem größeren Täter auf den Lichtbildern der Überwachungskamera ( auf den Lichtbildtafeln 3c und 3d jeweils das Lichtbild oben rechts, auf welchem die Täter des 13. Mai 2015 nebeneinanderstehend in dem Schalterraum der Filiale abgebildet sind. Die Qualität des Lichtbildes ist hinreichend gut, sodass die Größenunterschiede erkennbar sind. Die Maskierung der Täter ist erkennbar, ebenso eine helle Stelle auf Augenhöhe der Maskierung. Die auf dem Bild ebenfalls abgelichteten Angestellten EG. und EK. sind identifizierbar ) ergebe einen geschätzten Größenunterschied von ungefähr 10 cm. Dies ergebe sich zum einen aus einer Schätzung anhand der Betrachtung der Körperhöhenunterschiede an sich, welche die Lichtbilder der Überwachungskamera aufzeigen würden, und zum anderen anhand der Höhe der Augen der auf den Bildern der Überwachungskamera abgebildeten Täter. Zwar seien diese vermummt, die Maskierung lasse jedoch auf Augenhöhe eine Aussparung erkennen, die auf den Bildern ebenso zu erkennen sei. Auf dieser Höhe sei demnach die Augenhöhe zu verzeichnen. Einen vergleichbaren Körpergrößenunterschied zwischen den Angeklagten B. und A. habe sie bei der Inaugenscheinnahme der Angeklagten feststellen können. Die im Rahmen der angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung durchgeführte Vermessung der Angeklagten habe bei dem Angeklagten A. eine Körpergröße von 1,78 m und bei dem Angeklagten B. vom 1,91 m ergeben, woraus sich ein deutlicher Körperhöhenunterschied von 13 cm ergebe. Die Lichtbilder der Vermessung seien auf der Lichtbildtafel 2 c abgebildet ( dort auf den drei bündigen Bildern in der zweiten Reihe von oben. A uf diesen Bildern sind die drei Angeklagten abgebildet, wie diese mit geschlossenen Beinen gerade stehen und hinter ihnen eine Messlatte steht. Es handelt sich um Bilder der erkennungsdienstlichen Behandlung durch die Sachverständige. Die Qualität ist gut. ). Anhand der Lichtbildtafel 2 d ( dort das erste Bild von links in der oberen Reihe – die Körper der Angeklagten B., A. und C. sind von vorne abgebildet. Sie strecken die Arme horizontal seitlich aus. Es handelt sich um Bilder der erkennungsdienstlichen Behandlung durch die Sachverständige. Die Qualität ist gut. Die Abbildungen der Körper der Angeklagten sind auf drei Ebenen übereinander gelegt.) sei der Körperhöhenunterschied der Angeklagten untereinander deutlich erkennbar. Aufgrund der Körpergröße des größeren Täters sei der potentielle Täterkreis ohnehin stark eingeschränkt, da lediglich etwa 5 % der Bevölkerung eine dementsprechende Körperhöhe von über 1,80 m erlangen würden. Zum anderen führe auch ein Vergleich der übrigen Körpermerkmale zu der Annahme vieler Übereinstimmungen. Anhand der Lichtbildtafel 2c ( dort die acht Bilder des Angeklagten B., der eine dunkel blaue Jeans und ein grünes Shirt bzw. einen schwarzen Pullover trägt. Der Angeklagte B. ist auf diesen Bildern in stehender Position von vorne, von der Seite und von hinten abgebildet. Auf einem Bild breitet er die Arme horizontal aus. Die Bildqualität ist gut und der Angeklagte B. zu erkennen ) sei erkennbar, dass der Angeklagte B. eine athletische Figur habe und die Oberkörperform trapezförmig ausgestaltet sei, da die Schultern breit seien und der Oberkörper zur Hüfte hin in der Breite abnehme. Die Beine des Angeklagten B. seien gerade ausgerichtet; er weise eine aufrechte Körperhaltung auf, beuge den Rücken jedoch leicht vor, ohne den Kopf abzusenken, woraus sich eine entsprechende Halslänge ergebe. Dies sei auch auf den beiden Bildern der Lichtbildtafel 2d zu erkennen ( auf dieser Lichtbildtafel gibt in der oberen Reihe das zweite Bild von links – hier ist der Angeklagte stehend von hinten abgebildet – und in der unteren Reihe das erste Bild von links – hier ist der Angeklagte stehend von vorne abgebildet, der beide Arme horizontal seitlich ausstreckt – den Angeklagten B. wieder. Die Bildqualität ist gut ). Ein Vergleich mit dem auf der Lichtbildtafel 3c abgebildeten Lichtbildaufnahmen des größeren Täters vom 13. Mai 2015 verdeutliche eine Vielzahl von Übereinstimmung mit den vorgenannten Körpermerkmalen ( auf dieser Lichtbildtafel sind in der unteren Reihe fünf Bilder des größeren Täters abgebildet. Sie stammen von der Überwachungskamera der Filiale und zeigen das Geschehen in und an der Tür, die von dem Flur der Filiale in den Schalterraum der Filiale führt. Der größere Täter ist dunkel gekleidet und trägt eine Maskierung auf dem Kopf. Auf den ersten vier Bildern ist er von hinten zu sehen. Er steht und ist beinahe mit dem vollständigen Körper abgebildet. Bei dem ersten Bild ist der rechte Fuß verdeckt, bei dem zweiten und vierten Bild ein Teil des linken Beines. Dem ersten Bild lässt sich anhand der Körperhaltung entnehmen, dass er im Gang ist. Auf dem fünften Bild ist er von der Seite zu sehen, wie er mit der Angestellten EK. von der Tür in Richtung des Computers geht. Auf diesem Bild ist er von der Angestellten teilweise verdeckt. Die Qualität der Bilder ist hinreichend gut ). Der Täter weise eine aufrechte Körperhaltung mit leicht vorgebeugtem Oberkörper ohne Senkung des Kopfes auf. Seine Beinstellung sei insbesondere auf dem mittleren Bild unten als gerade zu erkennen. Trotz der Overall-ähnlichen Bekleidung, die jedoch an der Hüfte gerafft sei, ließen sich eine athletische Figur und insbesondere ein trapezförmiger Oberkörper erkennen. Anhand der Lichtbildtafel 2d ( bereits beschrieben: zweites Bild von links in der oberen Reihe und erstes Bild von links in der unteren Reihe ) lasse sich die Fußstellung des Angeklagten B. erkennen, welche mäßig gerade und nur leicht nach außen ausgestellt sei. Eine vergleichbare Fußstellung weise auch der größere Täter vom 13. Mai 2015 auf der Lichtbildtafel 3c ( bereits beschrieben: untere Reihe der Lichtbildtafel) auf. Anhand der Lichtbildtafel 3c ( Bild oben links: Der Angeklagte ist stehend von hinten abgebildet, der ganze Körper ist zu sehen. Es handelt sich um ein Bild der erkennungsdienstlichen Behandlung durch die Sachverständige. Die Qualität des Bildes ist gut.) deute sich zudem eine Dynamik des Angeklagten B. an, auch wenn es sich um ein Standbild handele. Eine ähnliche Dynamik weise auch der größere Täter von der Tat am 13. Mai 2015 auf, was auf der Lichtbildtafel 3g ( dort obere und untere Reihe. Es handelt sich um Bilder der Überwachungskamera der Filiale, die den Schalterbereich darstellen. Die Bilder der unteren Reihe sind die vergrößerten Bilder der oberen Reihe. Die Bilder geben die Bewegungsabfolge des größeren Täters von rechts nach links wieder, wie dieser von dem Computer in dem Schalterbereich zu der Tür zum Flur geht. Die Angestellte EK. führt er vor sich. Auf den ersten beiden Bildern von links ist der Täter von hinten seitlich zu erkennen, der Körper ist auf dem ersten Bild komplett abgebildet und auf dem zweiten Bild ist der rechte Fuß verdeckt. Auf dem dritten Bild von links ist der Oberkörper des stehenden Täters zu sehen, der Unterkörper ist verdeckt. Auf dem vierten Bild ist der Körper zwischen der Schulter und den Knien zu sehen, der Rest des Körpers ist verdeckt. Der Täter ist schwarz gekleidet und maskiert. Die Qualität der Bilder ist hinreichend gut ) erkennbar sei. Zwar handele es sich hierbei nicht um fortlaufende Bilder im Sinne eines zusammenhängenden Videofilms. Jedoch sei anhand der Zeitangaben auf den Bildern der Überwachungskamera erkennbar, welche Strecke in welcher Zeit durch den größeren Täter zurückgelegt worden sei. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass im Ergebnis die vorbenannten Körpermerkmale und die Körperhöhe zwischen dem Angeklagten B. und dem größeren Täter vom 13. Mai 2015 nachvollziehbar und vergleichbar seien. So seien die Merkmale Körperhöhe, Athletik, Beinhaltung, Fußstellung, Oberkörperhaltung/Halslänge und Oberkörperform berücksichtigt und Übereinstimmungen festgestellt worden. Ausgeschlossen sei, dass die Kleidung den Körper des Täters bedeutsam verzerre. Denn diese bewege sich in der Bewegung normal mit und der Täter könne ungehindert agieren. Hinsichtlich der Körperhöhe und der Körpermerkmale des Angeklagten C. hat die Sachverständige ausgeführt, dass dieser ausweislich der von ihr durchgeführten Vermessung 1,87 Meter groß und damit ebenfalls deutlich größer sei als der Angeklagte A.. Insoweit hat die Sachverständige Dr. FS. ausgeführt, dass auch der Angeklagte C. mit 1,87 Metern eine dem Täter vergleichbare Körperhöhe aufweise und alleine bei der Zugrundelegung dieses Merkmales eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Täterschaft des Angeklagten C. spreche, da lediglich 5 % der Bevölkerung eine Körperhöhe von über 1,80 Metern aufweisen würde. Allerdings würden sich hinsichtlich der weiteren Körpermerkmale Athletik, Beinhaltung, Fußstellung, Oberkörperhaltung/Halslänge und Oberkörperform zwischen dem Angeklagten C. und dem größeren Täter auf den Aufnahmen der Überwachungskamera vom 13. Mai 2015 deutliche Unterschiede ergeben. So sei der Angeklagte C. zwar auch als athletisch zu bezeichnen. Anhand der Lichtbildtafeln 2 c ( hierbei handelt es sich um die Lichtbilder der erkennungsdienstlichen Behandlung durch die Sachverständige. Der Angeklagte C. ist auf insgesamt acht Bildern abgebildet, er trägt eine beige lange Hose und ein rotes Hemd. Er ist jeweils mit dem ganzen Körper stehend abgebildet, die Qualität der Bilder ist gut. Auf dem zweiten Bild von oben links ist der Angeklagte C. bei der Vermessung dargestellt. Er steht gerade mit geschlossenen Beinen, hinter ihm ist eine Messlatte zu erkennen. In der vierten Reihe von oben sind sechs Lichtbilder des Angeklagten C. zu sehen. Er ist von vorne, von beiden Seiten und von hinten abgebildet, sowie auf einem Bild von vorne mit seitlich horizontal ausgestreckten Armen. In der rechten Spalte zeigt das zweite Bild von oben den Angeklagten C., der gerade stehend von vorne abgebildet ist. ) und 3 c ( hier ist der Angeklagte in der oberen Reihe auf dem zweiten Bild von links abgebildet. Er ist mit dem ganzen Körper stehend abgebildet. In der unteren Reihe befinden sich fünf Lichtbilder der Überwachungskamera aus der Filiale, die bereits beschrieben worden sind. Die Qualität der Bilder ist hinreichend gut) sei jedoch erkennbar, dass die Oberkörperform des Angeklagten C. im Vergleich zu dem größeren Täter vom 13. Mai 2015 mehr gerade verlaufend sei, nicht trapezförmig. Die Beine des Angeklagten C. seien demgegenüber eher ausgerundet. Entscheidend sei zudem die Oberkörperhaltung des Angeklagten C.. Während dieser eine gerade Oberkörperhaltung mit einer deutlichen Absenkung des Kopfes aufzuweisen habe, was auch zu einer deutlich verkürzt wirkenden Halslänge führe, weise der größere Täter vom 13. Mai 2015 einen leicht nach vorne gebeugten Oberkörper ohne Absenkung des Kopfes auf. Die verkürzt wirkende Halslänge sei auch nicht durch die Kleidung des Angeklagten C. zu erklären, denn auch ausweislich der Lichtbilder der erkennungsdienstlichen Behandlung auf der Lichtbildtafel 2b ( hier ist in der unteren Reihe der Angeklagte C. auf vier Bildern zu sehen. Abgebildet sind der Schulterbereich und der Kopf des Angeklagten. Die Bilder stammen von der erkennungsdienstlichen Behandlung der Angeklagten nach der Festnahme in diesem Verfahren. Der Angeklagte ist auf zwei Bildern von vorne und auf jeweils einem Bild von der Seite links und rechts abgebildet. Die Qualität ist gut ) sei der Hals entsprechend verkürzt wirkend wahrzunehmen. Ausweislich der Lichtbildtafel 2d ( hier ist der Angeklagte auf zwei Bildern zu sehen. Er ist in der oberen Reihe auf dem dritten Bild von links abgebildet, dort mit dem ganzen Körper von hinten. Auf dem mittleren Bild in der unteren Reihe ist der Angeklagte C. von vorne, stehend und mit den Armen seitlich und horizontal gestreckt abgebildet. Die Qualität der bei der erkennungsdienstlichen Behandlung durch die Sachverständige gefertigten Lichtbilder ist gut ) sei zudem eine deutlich seitlich ausgeprägte Fußstellung des Angeklagten C. zu erkennen; eine solche weise der größere Täter auf der Lichtbildtafel 3c ( untere Reihe, bereits beschreiben ) nicht auf. Ausweislich der Lichtbildtafel 3c ( zwei Bilder, bereits beschrieben ) deute die Körperhaltung des Angeklagten C. auch eher auf eine Schreit-Haltung und –Bewegung hin, nicht auf eine dynamische Bewegung. Ein besonderes Gewicht misst die Kammer den Ausführungen der Sachverständigen zu dem linken Lichtbild in der unteren Reihe der Lichtbildtafel 3 d ( hier ist der größere Täter vom 13. Mai 2015 seitlich abgebildet, wie er vor dem Monitor des Computers steht. Es handelt sich um ein Bild der Überwachungskamera der Filiale, die Qualität ist gut. Zu sehen ist der Oberkörper ab der Brust aufwärts. Der Täter ist maskiert und trägt dunkle Kleidung. Aufgrund des hinter dem Täter befindlichen Fensters ist durch den Lichteinfall die Silhouette des Täters sehr gut erkennbar. ) zu. Die Sachverständige hat diesbezüglich ausgeführt, dass sie anhand der Silhouette des Täters noch eine genauere Prüfung hinsichtlich einer Vergleichbarkeit mit den Körpermerkmalen des Angeklagten C. durchgeführt habe, da die Rundung des Täterrückens im Vergleich zu den anderen Körpermerkmalen auf den ersten Blick auf eine Vergleichbarkeit mit dem Angeklagten C. hinweise. Sie habe einen Vergleich der Halslänge und der Körperhöhe durchgeführt. Der Angeklagte C. würde jedoch ab der Schulterhöhe aufwärts nicht die erforderliche Körperhöhe aufweisen, um von einer Vergleichbarkeit mit dem größeren Täter vom 13. Mai 2015 auszugehen; der Hals sei zu kurz und durch die Absenkung des Kopfes erreiche der Angeklagte C. nicht dieselbe Körperhöhe ab Schulterhöhe aufwärts wie der größere Täter vom 13. Mai 2015. Die Absenkung des Kopfes könne zwar auch altersbedingt sein. Jedoch sei eine solche bereits auf den Lichtbildern der erkennungsdienstlichen Behandlung, die ausweislich des Dateinamens auf den 09. Juni 2016 datieren ( Lichtbildtafel 2 b: untere Reihe, bereits beschrieben; Lichtbildtafel 2 a: linkes Bild stellt den Angeklagten C. bei der erkennungsdienstlichen Behandlung nach der Festnahme in dieser Sache dar, er steht und der Körper ist komplett von vorne zu erkennen; die Qualität ist jeweils gut ), zu erkennen, sodass sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass sich die Körper der Angeklagten seit dem 13. Mai 2015 entscheidend verändert hätten. Der größere Täter vom 13. Mai 2015 weise schlicht eine größere Körperlänge in der Partie Schulter bis Kopfobergrenze als der Angeklagte C. auf. Hinsichtlich des konkreten Inhaltes der zuvor beschriebenen Lichtbilder –insbesondere der Bildqualität, der Stellung der Angeklagten, der Aufnahmewinkel und Entfernung der Täter zu der Kamera – wird ausdrücklich auf die Lichtbilder gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO (Protokollband: Anlage zum Protokoll der Hauptverhandlung vom 02. Mai 2017) verwiesen. Die Kammer folgt nach eigener Prüfung den Ausführungen der auf dem Gebiet der forensischen Anthropologie seit 1982 tätigen Sachverständigen. Sie hat die Angeklagten in der Höhe vermessen und Lichtbilder von diesen gefertigt. Zudem hat sie das Videomaterial der Überwachungskamera der Filiale ausgewertet und ist demnach von zutreffenden Tatsachen ausgegangen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die an der Richtigkeit der Begutachtung zweifeln lassen könnten. Zweifel ergeben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Sachverständige zunächst einen Videofilm der einzelnen Angeklagten fertigte. Insoweit hat die Sachverständige auf Nachfrage ausgeführt, dass sie ihrer Begutachtung die Standbilder zugrunde gelegt habe. Die Videoaufnahmen habe sie lediglich getätigt, um zu überprüfen, ob sich abweichende Besonderheiten ergeben würden, welche sich jedoch nicht ergeben hätten. Auch ohne die Zugrundelegung der Videoaufnahmen würden sich an ihren Angaben keine Änderungen ergeben, da die Körperhöhen und Körperparameter anhand der unbewegten Bilder erkennbar gewesen seien. Die Dynamik des Angeklagten B. deute sich – wie bereits dargestellt – auch anhand der Körperhaltung auf den Standlichtbildern an. (2) Hinsichtlich der Tat vom 23. März 2016 steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte B. nicht mit in der Filiale in X. war. Die über das Geständnis hinausgehenden bzw. abweichenden Feststellungen – gemeinsamer Tatplan und gemeinsames Aussuchen sowie Anfahren der Filiale in X. nach vorangegangen Auskundschaften, Interesse an der Tatbeute und Vergabe von Tipps – ergeben sich zur Überzeugung der Kammer aus den nachfolgenden Erwägungen. Die Feststellungen hinsichtlich des gemeinsamen Tatentschlusses zur Begehung von Überfällen auf geöffnete Filialen mit dem Angeklagten A. beruhen auf den Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwachung. Diesbezüglich hat Kriminalhauptkommissar FV. nachvollziehbar und glaubhaft berichtet, dass die Telekommunikationsüberwachung zunächst hinsichtlich der Mobiltelefonnummer des Angeklagten A. aufgeschaltet worden sei. Hintergrund sei gewesen, dass im Dezember 2015 ein anonymer Brief bei der Polizei eingegangen sei, der den Angeklagten A. hinsichtlich der Tat am 13. Mai 2015 zum Nachteil der Filiale in EE. als Täter bezichtigt habe. Die Angaben in dem Brief bezüglich der Beuteverwertung hätten verifiziert werden können. Im DP.auf der Ermittlungen sei auch eine Überwachung der Telefone der Angeklagten B. und C., sowie der H. B. und H. CT. aufgeschaltet worden. Er habe unter anderem die überwachten Telefongespräche der Angeklagten A. und B. in diesem Zeitraum abgehört und verschriftlicht. Am 18. Februar 2016 – und damit eine Woche vor der Tat am 26. Februar 2016 – gegen 10:00 Uhr habe es dann ein überwachtes Telefongespräch zwischen den Angeklagten A. und B. gegeben, in dem letzterer seinem Stiefsohn vorgeschlagen habe, anders gelagerte Überfälle zu begehen. Dieses Telefonat ist im Rahmen der Hauptverhandlung abgespielt worden. In diesem Gespräch erklärt der Angeklagte B. seinem Stiefsohn, dass der „Alte“ gesagt habe, dass er raus sei, weil er zu viel Schiss habe. Er erklärt dem Angeklagten A. zudem, dass sie dann „hier bei uns oben gerade hin“ müssten, wenn das dem Angeklagten A. besser liegen würde. Er fragt zudem „Weißte rein raus fertig ist der kleine Klaus“ und der Angeklagte A. bestätigt, zu wissen, was er meine. Aufgrund der tatsächlich von dem Angeklagten A. in der Folgezeit verübten Raubdelikte auf geöffnete Filialen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich diese Gespräche über solche Überfälle verhielten. Ebenso beruhen die Feststellungen dahingehend, dass die Angeklagten B. und A. die Filiale in X. auskundschafteten und sich über die jeweiligen Ergebnisse austauschten, sodass sie letztlich gemeinsam die Filiale aussuchten, auf den Ausführungen des Kriminalhauptkommissars FV. sowie den in der Hauptverhandlung abgespielten Telefonaufnahmen. Der Kriminalhauptkommissar hat bekundet, dass die Angeklagten verklausuliert und ohne Zusammenhang über Wochentage, Öffnungszeiten und Fahrzeuge gesprochen hätten. Diese Gespräche hätten sich ab Mitte März intensiviert. Neben den Ausführungen des Kriminalhauptkommissars sind exemplarisch aufgezeichnete Telefongespräche abgespielt worden. In einem am 17. März 2016 geführten Gespräch erklärt der Angeklagte A. dem Angeklagten B., dass er jetzt da sei und dass auf der linken Seite ein roter und ein silberner sei, und auf der rechten Seite ein weißer und ein schwarzer. Der Angeklagte B. erklärt, dass links nicht dazugehören würde, sondern rechts. Der Angeklagten A. erklärt dann wiederum, dass rechts ein Audi und ein Golf sei. Der Angeklagte B. entgegnet sodann, dass der Audi auf jeden Fall dazu gehören würde und dass sie Pech hätten. Es ist ein weiteres Gespräch abgespielt worden, das wenige Minuten später zwischen den Angeklagten B. und A. stattfand. In diesem Gespräch erklärt der Angeklagte A., dass „die“ ja Mittwoch keine Zeit habe und der Angeklagte B. entgegnet, dass die, wo sie letzte Wochen gewesen seien, Montag habe. Sodann sprechen die beiden über EV. und der Angeklagte A. erklärt, dass er da ein unsicheres Gefühl habe. Beide wollen noch mal gucken und der Angeklagte B. erklärt, der Angeklagte A. solle EW. eingeben. In einem abgespielten Telefonat vom selben Tag erklärt der Angeklagte B. seiner Frau, dass das mit A. heute nichts mehr werde, dem sei alles zu viel. Da wo er war, da gehe es nicht. Er habe ihm auch EV. vorgeschlagen, aber da habe A. kein gutes Gefühl. Aber wenn das an dem Abend klappt, dann gibt er ihm das, damit er weiter denken kann. Das ebenfalls abgespielte Telefonat zwischen dem Angeklagten B. und seiner Frau vom 16. März 2016 gibt wieder, dass sich die Angeklagten A. und B. in einem Auto befinden. Letzterer erklärt seiner Frau am Telefon, dass sie derzeit kein Geld hätten und dass er nachts immer unterwegs sei, um etwas zu finden. Am 21. März 2016 wiederum kam es zu einem abgehörten Telefonat der Eheleute B., in dem der Angeklagte B. erklärt, dass er schon wieder für 20 € getankt habe, gestern Abend noch für 30. Er habe noch 15 € in seinem Portemonnaie und er könne an dem Tag noch sein Handy verkaufen. Am 22. März 2016 habe der Angeklagte B., so Kriminalhauptkommissar FV., bei dem Angeklagten A. angerufen und sich erkundigt, ob alles beim alten sei, was der Angeklagte A. bestätigt habe. Er habe zudem „Eins“ gesagt und erklärt, dass er ein gutes Gefühl und bereits einen Einkaufszettel geschrieben habe. Durch ein Telefongespräch am selben Tag hätten die Angeklagten B. und A. verabredet, dass der Angeklagte A. am darauffolgenden Tag um 11:30 Uhr zu dem Angeklagten B. kommen solle. Kriminalhauptkommissar FV. hat zudem über ein am 23. März 2016 zwischen dem Angeklagten B. und seiner Ehefrau geführtes Telefonat berichtet. Hier habe der Angeklagte B. seine Ehefrau angerufen, die sich zu dieser Zeit in der Reha-Klinik in K. befunden habe und dieser erklärt, dass es mit „dem Dicken“ bis etwa halb eins dauern werde. In einem etwas später geführten Telefonat habe er gesagt, dass sie EY. anrufen könne, wenn er sich bis halb zwei nicht gemeldet habe. Er habe sodann das Telefon an den Angeklagten A. übergeben, der mit seiner Mutter gesprochen habe. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass es sich bei diesen Gesprächen zwischen den Angeklagten A. und B. um verklausulierte Gespräche über das Auskundschaften von Bank-Filialen gehandelt hat. Der Angeklagte A. hatte ausweislich der getroffenen Feststellungen zu diesem Zeitpunkt jedenfalls zwei Überfälle auf Bank-Filialen begangen, der Angeklagte B. bereits einen. Die Angeklagten sprachen ohne Zusammenhang über Wochentage, Öffnungszeiten und Fahrzeuge, was bei Berücksichtigung des am 23. März 2016 durch den Angeklagten A. verübten Überfalls mit einem vorherigen Auskundschaften in Einklang zu bringen ist. Auch die Äußerung des Angeklagten A. am 22. März 2016, er habe ein gutes Gefühl und bereits einen Einkaufszettel geschrieben, lässt den Schluss zu, dass der Angeklagte A. mit einem zeitnahen Zufluss von Geld gerechnet und er mit dem Angeklagten B. bei diesem Gespräch über einen bevorstehenden Überfall gesprochen hat. Kurz darauf benannte er auch die Zahl „Eins“, sodass sich auch hieraus ergibt, dass die ohne Zusammenhang benannten Zahlen (Öffnungszeiten und Fahrzeuge) mit den Überfällen im Zusammenhang stehen. Bei den konkreten Tatobjekten vom 26. Februar 2016 und 23. März 2016 war zum Zeitpunkt des Überfalls nur eine weibliche Person anwesend. In diesem Zusammenhang sieht die Kammer auch die Gespräche der Angeklagten über Zahlen und zieht den Schluss, dass sie darauf achteten, dass sich bei der Begehung der Tat nur eine Person in der Filiale befindet. Im zeitlichen Zusammenhang mit dem vorbeschriebenen Gespräch verabredeten sich die Angeklagten B. und A. sodann für den 23. März 2016 und damit für den Tag, an dem der Angeklagte A. einen weiteren Überfall beging. Dass die Angeklagten B. und A. gemeinsam die Filiale in X. anfuhren und der Angeklagte B. auf diesen wartete, ergibt sich daraus, dass sich diese wie bereits dargelegt für den Tattag verabredeten und sich tatsächlich trafen sowie, dass sie sich kurz nach der Tat gemeinsam in einem Personenkraftwagen befanden. Insoweit ist in der Hauptverhandlung ein Telefonat abgespielt worden, welches der Angeklagte B. mit seiner Frau am 23. März 2016 gegen 13:19 Uhr geführt hat. In diesem Gespräch erklärt der Angeklagte B. seiner Frau, dass alles geklappt habe und er alles so gemacht habe, wie er es ihm gesagt habe. Zudem betitelte er seinen Stiefsohn als „Hartgeldstricher“ und erklärt amüsiert, dass dieser noch einen Small-Talk mit seiner neuen Freundin geführt habe. Der Angeklagte A. ist im Hintergrund zu hören. Auch die zeitlich kurze Spanne zwischen der Beendigung des Überfalls und dem Telefonat verdeutlicht, dass er sich in Tatortnähe aufgehalten haben muss. Aus einer Gesamtschau der vorbenannten Telefongespräche ergibt sich darüber hinaus, dass der Angeklagte B. die gegenständliche Tatausführung vom 23. März 2016 in einem sehr frühen Stadium entscheidend mitgestaltete. Er beteiligte sich an der Auswahl des Tatortes, als er ihm zum einen vorgab, EW. einzugeben, was sich zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Erkenntnisse über das Auskundschaften der Filialen auf ein Navigationssystem bezog. Die am 23. März 2016 überfallene Filiale in X. liegt im Landkreis EW.. Er unterbreitete zudem verklausuliert den Vorschlag, einen schnellen Überfall auf eine geöffnete Filiale zu begehen, was sich aus der Äußerung „Rein raus, fertig ist der kleine …“ in Verbindung mit den folgenden Überfällen ergibt. Der Angeklagte B. war sich bei seiner Fahrt nach X. auch darüber im Klaren, dass er eine Straftat begehen und sich in solcher Nähe zum Tatort aufhalten werde, dass ein Aufgreifen durch die Polizei jedenfalls möglich war. Dies ergibt sich aus der Äußerung gegenüber seiner Ehefrau, diese solle EY. anrufen, wenn er sich bis 13:30 Uhr nicht gemeldet habe. Denn bei Rechtsanwalt EY. handelt es sich um den Verteidiger des Angeklagten B. in dem Verfahren wegen des Verdachts des Totschlags zum Nachteil des verschwunden BV.. Dies hat Rechtsanwalt EY. im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt. Der Überfall wurde etwa um 13:00 Uhr ausgeführt. Dass auch der Angeklagte B. einen Teil der Beute erhielt, ergibt sich aus einem Vergleich seiner wirtschaftlichen Lage vor und nach dem Überfall am 23. März 2016. Vor der Tat litt er unter finanziellen Engpässen. Dass er neben den bereits belegten Mietrückständen und nur gering vorhandenen Einkommen die von ihm zuvor erworbene Harley Davidson verpfändete, beruht auf den Angaben des unbeteiligten Geschäftsmannes EO., der über den Vertragsschluss zwischen ihm und dem Angeklagten B. hinsichtlich der Verpfändung der Harley Davidson plausibel und glaubhaft berichtet hat. Zudem hat Kriminalhauptkommissar FP. nachvollziehbar über die Erkenntnisse aus der von ihm abgehörten Telekommunikation zwischen dem Angeklagten B. und seiner Frau bekundet. Aus dieser habe sich ergeben, dass die finanzielle Situation sehr angespannt gewesen sei. So habe der Angeklagte B. im Rahmen der Gespräche kurz vor der Tat erwähnt, dass er keinerlei Geld mehr habe, jeden Tag für ca. 30,00 € tanken müsse und er V. A. 10,00 € geliehen habe. Am 22. März 2016 habe er zudem seiner Frau berichtet, dass er für sein Mobiltelefon der 250,00 € erhalten habe, nachdem er zuvor öfter, letztmalig am 21. März 2016, angekündigt habe, sein Handy verkaufen zu müssen, um überleben zu können. Kriminalhauptkommissar FW. hat zudem nachvollziehbar bekundet, dass es am 22. März 2016 ein Telefongespräch zwischen dem Angeklagten B. und dem Gerichtsvollzieher FX. gegeben habe, in dem es um Schulden des Angeklagten B. in Höhe von etwa 3.000,00 € gegangen sei. Die Angaben der mit den Ermittlungen umfassend betreuten Polizeibeamten FP. und FW. sind glaubhaft. Sie haben sich gut an die abgehörten Telefongespräche zu erinnern vermocht und diese nachvollziehbar geschildert. Nach der Tat hingegen verfügte der Angeklagte B. wieder über Geld. Er erwarb noch am Tattag ein Mobiltelefon für 160,00 €. Dies steht fest aufgrund der auch insoweit glaubhaften Angaben des Kriminalhauptkommissars FP.. Dieser hat über die von ihm abgehörten Telefongespräche berichtet, dass der Angeklagte B. seiner Frau noch am 23. März 2016 am Telefon erzählt habe, dass er sich ein neues Mobiltelefon für 160,00 € gekauft habe. Dass der Angeklagten B. noch über einen Beuteanteil aus der Tat vom 13. Mai 2015 verfügte, hält die Kammer für ausgeschlossen, da der überwachten Telekommunikation deutlich die finanzielle Schieflage vor der Tat am 23. März 2016 entnommen werden konnte. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte B. einen Tag vor der Tat sein Mobiltelefon verkaufte. Zwar kann er das neue Mobiltelefon auch aus diesem Erlös erworben haben. Zur Überzeugung der Kammer steht jedoch fest, dass der Angeklagte B. seinen Stiefsohn nicht unterstützte, ohne einen eigenen Beuteanteil zu erhalten. Es ist lebensfremd, dass der Angeklagte B., der über erhebliche finanzielle Probleme verfügte, viel Zeit in das Auskundschaften der Filialen investierte und ausweislich der Telefonate viel Geld zum Tanken ausgab, ohne einen Teil der Beute erhalten zu wollen. Darüber hinaus begleitete er den Angeklagten A. in die Nähe des Tatortes und setzte sich dem Risiko der Strafverfolgung aus. Das Risiko der Strafverfolgung war ihm auch bekannt, was sich aus seinen Angaben gegenüber H. B. ergibt, sie solle EY. anrufen, wenn er sich nicht bis 13:30 Uhr gemeldet habe. Die Einlassung des Angeklagten, er habe seinem Stiefsohn lediglich Tipps hinsichtlich des Rückweges gegeben, werten die Kammer als Schutzbehauptung. Die Kammer deutet die Äußerung des Angeklagten B. unmittelbar nach der Tat gegenüber seiner Frau, er – der Angeklagte A. – habe alles so gemacht, wie er es ihm gesagt habe, vielmehr dahingehend, dass er ihm auch Vorgaben zur Ausführung der Tat gegeben hat. Dass die Tatausführung alleine auf dessen Planung beruhte und der Angeklagte B. lediglich zur Sicherheit in BU wartete, hält die Kammer aufgrund der vorbeschriebenen Erkenntnisse für abwegig. Bereits an der Auswahl des Tatortes war er maßgeblich beteiligt. Er fuhr zudem mit zum Tatort und wartete auf den Angeklagten A.. Er erhielt auch einen Teil der Beute. (3) Diese Einlassung des Angeklagten B. hinsichtlich der Tat vom 11. April 2016 ist glaubhaft. Zum einen ist nicht ersichtlich, warum der Angeklagte B. sich dieser Tat zu Unrecht bezichtigen sollte. Zum anderen steht das Geständnis im Einklang mit den übrigen Ermittlungsergebnissen. So wurde an der verwandten Leiter die DNA des Angeklagten B. vollständig reproduzierbar sichergestellt. Ausweislich des zum Zeitpunkt der Einlassung des Angeklagten B. bereits verlesenen Gutachtens des Landeskriminalamtes FU. vom 21. Juli 2016 betrage die Einschlusschance für eine zufällig ausgewählte nicht mit dem Angeklagten B. verwandte Person 1:396 Billionen, unter 396 Billionen Personen sei somit statistisch eine Person zu erwarten, deren DNA-Merkmale sich vollständig innerhalb der Spur befinden würden. Auch die Einlassung des Angeklagten B. dahingehend, dass er der Täter gewesen sei, der zunächst im Obergeschoss gewartet habe, steht mit den Ermittlungsergebnissen im Einklang. So hat die Angestellte FB. bekundet, dass der Täter, der sich ihr von hinten genähert habe, sehr auffallende stechend blaue Augen gehabt habe. Im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung beschrieb sie diese Augen zudem als engstehend und die Person als die ältere der beiden Täter. Dies hat Kriminalhauptkommissar FY.bekundet. Die vorgenannten Merkmale treffen auf den Angeklagten C., nicht jedoch auf den Angeklagten B. zu. Kriminalhauptkommissar FY.hat darüber hinaus angegeben, mit der Angestellten FB. auf der Grundlage ihrer Beschreibung des ersten Täters ein Phantombild gefertigt zu haben und dass er aufgrund der Beschreibung der Augenpartie und der restlichen Körperbeschreibung auf den Angeklagten C. als denjenigen geschlossen habe, der der Angestellten als erstes gegenüber getreten ist. (4) Das Geständnis bezüglich der Tat vom 09. Juni 2016 ist ebenfalls glaubhaft. Es wird gestützt durch die übrigen Ermittlungsergebnisse, insbesondere die Erkenntnisse aus der Innenraumüberwachung und den Ortungssystemen, sowie der späteren Festnahme der Angeklagten B. und C. im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Alarmauslösung. So hat Kriminalhauptkommissar AT. über die Fahrt der Angeklagten C. und B. am 08. Juni 2016 in den Norden, deren Ankunft in FG. und das dortigen Vorgehen, die stattfindenden Gespräche der Angeklagten, die Alarmauslösung in der Filiale FG., die Flucht der Angeklagten zu einem Campingplatz und den sodann erfolgten Zugriff schlüssig wie festgestellt berichtet. Die entsprechenden Wahrnehmungen habe er als Einsatzleiter in der Nacht durch die Überwachung der Telefone, der Ortungssysteme und des Innenraums gemacht. Er hat darüber hinaus von der Sicherstellung der Gegenstände in dem Auto wie festgestellt berichtet. cc) Das Geständnis des Angeklagten C. hat die Kammer den Feststellungen ebenfalls lediglich teilweise zugrunde gelegt. (1) Über die Einlassung des Angeklagten C. hinaus steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich bei dem Mittäter des Angeklagten B. bezüglich der Tat vom 11. April 2016 um den Angeklagten C. handelte. Zum einen standen die Angeklagten B. und C. bereits seit Sommer 2015 wieder im Kontakt, nachdem sie sich zuvor in der Untersuchungshaft kennen gelernt hatten. Dies steht fest aufgrund der Angaben von EU., der von dem Zusammentreffen mit dem Angeklagten C. in dem Haus des Ehepaares B. berichtet hat. Darüber hinaus hat er angegeben, dass der Angeklagte A. ihm erzählt habe, dass die Angeklagten B. und C. sich in der Untersuchungshaft kennen gelernt hätten und sie bereits dort vereinbart hätten, nach ihrer Entlassung gemeinsame Überfälle zu begehen. Weiter habe er ihm nach einem Zusammentreffen im Jahre 2015 berichtet, dass es sich bei dem Angeklagten C. um den weiteren Täter handele, mit dem er Banküberfälle begehe. Übereinstimmend hat der Angeklagten B. im Rahmen seiner Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen – die sein Verteidiger Dr. FL. verlesen und die er bestätigt hat – angegeben, dass er den Angeklagten C. während seiner Untersuchungshaft 2014/2015 kennengelernt habe. Dies ist auch glaubhaft, da sich beide Angeklagten zeitgleich bis Januar 2015 in Untersuchungshaft befunden haben. Zum anderen recherchierte der Angeklagte C. im Vorfeld der Tat im Internet über die Bank-Filiale in EZ.. Insoweit hat Kriminalhauptkommissar AT. widerspruchsfrei bekundet, dass er nach der Festnahme des Angeklagten C. dessen Laptop ausgewertet habe. Er habe 34 Treffer zu Suchanfragen hinsichtlich Bankfilialen feststellen können. Insbesondere habe er feststellen können, dass von dem Laptop über die Internetsuchmaschine „Google.de“ nach der Bankfiliale in EZ. gesucht worden sei. Die Angaben des Kriminalhauptkommissars AT. sind glaubhaft. Er vermochte sich gut an seine Ermittlungen erinnern und hat von den Ergebnissen sachlich berichtet. Auch das der Tat nachgegangene gemeinsame Auskundschaften von Bank-Filialen und die gemeinschaftliche Begehung der Tat vom 09. Juni 2016 stützt die Annahme, dass es sich bei den Angeklagten B. und C. um Komplizen gehandelt hat. Die Feststellungen hinsichtlich dieses weiteren Auskundschaftens beruhen auf den glaubhaften Angaben der Kriminalhauptkommissare FY.und AT.. Diese Polizeibeamten waren federführend mit der Überwachung der Angeklagten C. und B. betraut. Kriminalhauptkommissar FY.hat berichtet, dass aufgrund der Verdachtslage gegen die Angeklagten sowohl sämtliche Mobiltelefone der Angeklagten überwacht, als auch Ortungssysteme und Innenraumüberwachungen hinsichtlich der von den Angeklagten genutzten Kraftfahrzeuge installiert worden seien. Aus den Telekommunikationsüberwachungen und den Ortungssystemen habe sich ergeben, dass die Angeklagten vielfach in die nördlichen Regionen gefahren seien und dort Filialen ausgekundschaftet hätten. Die Auswertung habe ergeben, dass die Angeklagten B. und C. teilweise gemeinsam oder teilweise alleine und teilweise nachts oder tagsüber die Filialen in FE. und FG. angefahren hätten. Bei manchen Fahrten sei es auch zu Zimmerbuchungen gekommen wie beispielsweise in dem wenige Kilometer von FE. entfernten Ort FZ., während bei einer anderen Gelegenheit das Fahrzeug nur wenige Minuten in FE. habe geortet werden können, bis es wieder zurück gefahren sei. Aus der Innenraumüberwachung habe sich darüber hinaus ergeben, dass die Filiale in FF. zeitweise in das Visier der Angeklagten geraten sei, da der Angeklagte B. bei einer Autofahrt mit seiner Frau dieser die Anweisung gegeben habe, FF. in das Navigationssystem einzugeben. In diesem Gespräch habe der Angeklagte B. auch erwähnt, dass er „weg von da oben“ wolle und „Banken angucken“. Die Fahrten nach FG. hätten sich aus den Ortungssystemen ergeben. Insgesamt hätten etwa zehn Fahrten der Angeklagten in die nördliche Region festgestellt werden können. Aus den überwachten Telefongesprächen habe sich zudem ergeben, dass sie sich über die verschiedenen Begebenheiten ausgetauscht hätten, wie die Öffnungszeiten und die Anzahl der gesichteten Angestellten, wenn auch verklausuliert, namentlich unter Verwendung der Worte Baustelle statt Filiale und Bauarbeiter statt Angestellte. Sie hätten ebenso Fahrräder, Wochentage, Zahlen und Öffnungszeiten benannt. Diese Telefonate hätten zudem in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufenthalt der Angeklagten in den nördlichen Regionen gestanden. Die Ermittlungen der Polizei – insbesondere aufgrund der Standortdaten der Fahrzeuge – hätten Übereinstimmungen der von den Angeklagten ausgetauschten Öffnungszeiten und Zahlen mit den tatsächlichen Öffnungszeiten und der Anzahl der anwesenden Angestellten in der Filiale in FE. ergeben. Kriminalhauptkommissar AT. hat zudem bekundet, dass im Nachhinein auf dem Laptop des Angeklagten C. Fotos von der Filiale in FE. aufgefunden worden seien, die auch die Öffnungszeiten abgebildet hätten. Dass die Angeklagten bei den Telefonaten und Gesprächen im Innenraum ihrer Fahrzeuge über Bank-Filialen sprachen, steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund einer Gesamtbewertung aller Beweiszeichen fest. Bereits im Februar und März benutzte der Angeklagte B. eine verklausulierte Sprache, wenn er mit dem Angeklagten A. über die Ergebnisse der Recherchen über Bankfilialen kommunizierte. Die nunmehr geführten Gespräche standen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Fahrten der Angeklagten in die nördlichen Regionen FE. und FG.. Dass ein Überfall auf die Filiale in FE. geplant gewesen sei, hat der Angeklagte C. im Rahmen seiner Einlassung eingestanden. Die Filiale in FG. wurde in der Nacht auf den 09. Juni 2016 tatsächlich von den Angeklagten C. und B. angegangen. Die Kammer kann auch ausschließen, dass der Angeklagte C. in den nördlichen Regionen einer legalen Arbeit nachging. Wie bereits ausgeführt, fanden die Fahrten nach FE. und FG. teilweise nachts statt. Andererseits waren sie zum Teil von sehr kurzer Dauer. Dementsprechende Aufenthalte an einem Ort sind untypisch für einen legalen Arbeitseinsatz. Dass sich die Angeklagten über tatsächliche Arbeitseinsätze auf Baustellen austauschten, kann die Kammer auch aufgrund der Angaben des Kriminalhauptkommissars FY.ausschließen, der berichtet hat, dass er den Telekommunikationsüberwachungen keinerlei Gespräche über etwaige Aufträge oder Arbeitseinsätze mit anderen Auftraggebern habe entnehmen können. Zudem hat sich der Angeklagte C. etwa zwei Stunden nach der Tat am 11. April 2016 im Wohnhaus des Angeklagten B. aufgehalten und seiner Verlobten über das Festnetztelefon davon berichtet, dass B. ihm „den Arsch gerettet“ und dass er ihm „50,00 € geliehen“ habe. Die Feststellungen hinsichtlich dieses gegen 10:27 Uhr geführten Telefongesprächs zwischen dem Angeklagten C. und seiner Verlobten H. CT. beruhen auf den auch insoweit glaubhaften Angaben des Kriminalhauptkommissars AT., welcher das entsprechende Telefonat selber mithörte und hierüber als Zeuge berichtet hat. Er hat insbesondere angegeben, dass im Hintergrund der Angeklagte B. zu hören gewesen sei, sodass die Kammer die Feststellung treffen konnte, dass die Angeklagten B. und C. beide im Wohnhaus des Angeklagten B. zugegen waren. Bei dem Inhalt des Telefonats handelt es sich zur Überzeugung der Kammer um eine verklausulierte Sprechweise, mit welcher der Angeklagte C. seiner Verlobten mitteilen wollte, dass er wieder über Bargeld verfüge. Denn ausweislich der Bekundungen von Kriminalhauptkommissar FV. waren die Angeklagten zu diesem Zeitpunkt sehr polizeierfahren und kannten die Gefahr abgehörter Telekommunikation. Bereits in vorherigen Verfahren sei es zu Telekommunikationsüberwachungen hinsichtlich des Angeklagten B. gekommen. Dies ergibt sich auch aus der bereits vor der Tat am 11. April 2016 verwandten verklausulierte Sprache durch die Angeklagten. Der plötzliche Bargeldzufluss ergibt sich auch aus den getätigten Bareinkäufen bei Saturn und Bargeldeinzahlungen auf dem Konto der Verlobten des Angeklagten C., die innerhalb von etwa zwei Wochen nach der Tat stattfanden und zur Überzeugung der Kammer aufgrund der nachvollziehbaren Angaben der Kriminalhauptkommissare FW. und FY. feststehen. Letzterer hat über die von ihm durchgeführten Finanzermittlungen und über die festgestellten Einzahlungen berichtet. Er hat ausgeführt, dass die Bargeldeinzahlungen immer vor einer Abbuchung stattgefunden hätten. Es habe gewirkt, als habe unauffällig der Kontostand vor einer erwarteten Abbuchung durch eine relativ geringe Bargeldeinzahlung erhöht werden sollen. Es habe zudem eine auf den 14. April 2016 datierte Überweisung von dem Konto der H. CT. gegeben, die den Verwendungszeck „Entschuldigung, Rechnung ist untergegangen, C.“ enthalten habe. Aufgrund dieser Erkenntnisse ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte C. das Konto seiner Verlobten nutzte. Nach den Bekundungen von Kriminalhauptkommissar FY.hat es vor der Tat am 11. April 2016 seit langer Zeit keine Bargeldeinzahlungen auf dem Konto CT.s gegeben, sodass sich diese als eine Besonderheit darstellten. Es besteht zudem ein enger zeitlicher Zusammenhang zur Erlangung der Beute. Kriminalhauptkommissar FY.hat weiter berichtet, dass aufgrund eines zwischen den Angeklagten B. und C. nach der Tat abgehörten Telefongesprächs, in welchem letzterer von dem Erwerb eines Handys, einer Soundbar und eines TV-Geräts berichtet habe, weitere Ermittlungen durchgeführt worden seien. In dem Saturn-Markt in F. sei der Polizei sodann ein Beleg über einen Barkauf ausgehändigt worden. Dieser Beleg habe einen Bar-Kauf vom 16. April 2016 über eine Soundanlage für 1.300,00 € sowie Kopfhörer für weitere 200,00 € ausgewiesen. Als Käufer sei Herr „FD.“ auf dem Beleg verzeichnet gewesen. Ebenfalls sei eine Telefonnummer des Käufers aufgeführt gewesen. Bei dieser Telefonnummer habe es sich um die Telefonnummer des Angeklagten C., welche auch überwacht worden sei, gehandelt. Die erfolgte Barzahlung habe auch der Filialleiter des Saturn-Marktes bestätigt. Dass die vorgenannten Aufwendungen und Bargeldeinzahlungen aus einem Teil der Tatbeute getätigt wurden, steht ebenfalls zur Überzeugung der Kammer fest, da sowohl der Angeklagte C., als auch seine Verlobte vor der Tat über Schulden verfügten. So hat Kriminalhauptkommissar FW. glaubhaft über ein überwachtes Telefongespräch vom 23. März 2016 zwischen dem Angeklagten B. und seiner Frau berichtet. In diesem Telefongespräch habe der Angeklagte B. seiner Frau erzählt, dass er mit H. CT. gesprochen habe und diese ihm mit Tränen in den Augen berichtete habe, dass sie finanzielle Probleme hätten und ihnen ungefähr 2.500,00 € für Miete und Strom fehlen würden. Im Rahmen der Ermittlungen haben sich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte C. zu diesem Zeitpunkt über eine legale Einnahmequelle in dieser Höhe verfügte. Lediglich als weiteres Indiz hat die Kammer berücksichtigt, dass die DNA des Angeklagten C. ausweislich des verlesenen Gutachtens des Landeskriminalamtes FU. vom 18. Mai 2016 nahezu vollständig reproduzierbar an der – insoweit noch darzustellen – verwendeten Leiter gesichert werden konnte. Die Kammer hat nicht verkannt, dass die Möglichkeit besteht, dass eine weitere Person an der Verwirklichung dieser Tat mitgewirkt hat, da das als Einstieg genutzte Fenster nach den noch darzulegenden Ausführungen des sachverständigen Zeugen GA. geöffnet gewesen und nicht aufgehebelt worden sei. Hierbei muss es sich jedoch um eine Person mit einer Zugangsberechtigung gehandelt haben; andernfalls hätte diese Person das Fenster nicht von innen öffnen können. Dass diese Person gemeinsam mit dem Angeklagten B. den Überfall auf die Filiale begangen hat, kann die Kammer jedoch ausschließen. Der Filialleiter FC. hat bekundet, dass eine Speicherung, welcher Mitarbeiter zu welcher Uhrzeit die Filiale mit dem Chip betritt, nicht vorgenommen werde. Hätte nun eine zugangsberechtigte Person an dem Überfall unmittelbar mitgewirkt, hätte diese Person die Filiale durch die Tür betreten können. Das äußerst auffällige Einsteigen über eine Leiter in das Obergeschoss wäre nicht notwendig gewesen. Soweit die Möglichkeit besteht, dass die Täter die Leiter lediglich zur Ablenkung in die Filiale legten ohne mittels dieser die Filiale durch das Fenster zu betreten, wäre zu erwarten gewesen, dass die Täter auch Hebelversuche an den Fenstern anbringen würden. Aus den überwachten Telekommunikationsmaßnahmen ergibt sich auch kein Hinweis auf einen anderen Mittäter des Angeklagten B., geschweige denn auf einen weiteren gleichberechtigten Mittäter. (2) Das Geständnis des Angeklagten C. hinsichtlich der Tat vom 09. Juni 2016 ist hingegen glaubhaft. Es deckt sich wie bereits bezüglich des Angeklagten B. ausgeführt mit dem Ergebnis der Ermittlungen. c) aa) Die Feststellung, dass sich die Angeklagten B. und A. am 13. Mai 2015 vor dem Eintreffen der ersten Angestellten Zugang zu der Filiale in O.-EE. verschafften, beruht auf den glaubhaften Angaben der Bankangestellten EG.. Diese hat bekundet, dass die Angeklagten unmittelbar hinter ihr gestanden hätten, nachdem sie die Küche betreten und ihre Tasche abgestellt habe. Aufgrund dieser zeitlich-räumlichen Verknüpfung müssen sich die Angeklagten bereits dort befunden haben, als die Angestellte EG. die Filiale betrat. Diese Annahme stützend hat der Zeuge EU. – wie bereits dargestellt – bekundet, dass der Angeklagte A. geäußert habe, wie sie einen Überfall durchführen würden. Die geschilderte Vorgehensweise stimmt mit den Feststellungen überein. Dieses planvolle Vorgehen unter Mitführung einer unechten Pistole und Kabelbindern wäre bei einer Spontantat nicht zu erwarten und belegt, dass die Angeklagten zuvor einen gemeinsamen Tatplan fassten. Gegen eine Spontantat sprechen auch die Bekundungen der Bankangestellten EG. und EK., die das Vorgehen der Angeklagten als ruhig beschrieben haben. Das mit sich Führen der unechten Pistole und der Kabelbinder belegen die Verwendungsabsicht hinsichtlich dieser Gegenstände. Aus der konkreten Vorgehensweise der Angeklagten ergibt sich darüber hinaus, dass diese auch die Anwendung von Gewalt zur Überwindung eines geleisteten Widerstandes oder zur Ermöglichung einer Flucht in den Tatplan aufgenommen hatten. Zum einen stellte sich das konkrete Vorgehen der Angeklagten als sehr bedrohlich dar, als sie den Mitarbeitern der Bank eine – wenn auch unechte – Waffe vorhielten und die Angestellte EG. fesselten. Auch das Aufsetzen der Pistole auf den Körper der Angestellten EK., insbesondere an den Kopf, verdeutlicht, dass die Angeklagten sich Eindruck verschaffen wollten. Ihre Gewaltbereitschaft folgt auch daraus, dass sie Kabelbinder bei sich führten. Sie schlossen eine Gegenwehr der Angestellten demnach nicht aus und führten zur Überwindung des Widerstandes Fesselungsmaterial bei sich. Der bedingte Vorsatz zur Gewaltanwendung ergibt sich zudem aus dem unbeeindruckten Verhalten der Angeklagten, nachdem der Hausmeister EJ. verletzt wurde. Sie zogen ihn in die Küche, legten ihn dort ab und ließen nicht von der Verwirklichung des Tatplanes ab, sondern führten den Überfall über einen Zeitraum von mehreren Minuten weiter durch. Die Angestellte EK. hat insoweit berichtet, dass die Angeklagten bei ihrem Eintreffen ruhig, kontrolliert und nicht hektisch aufgetreten seien. Es habe zwischen den Angeklagten keine Diskussion gegeben. Da der Hausmeister EJ. bekundetet hat, dass es sich um eine heftige Gewaltanwendung gehandelt habe, die ihm entgegengebracht worden sei, steht zur Überzeugung der Kammer jedoch fest, dass der die Gewaltanwendung ausübende Angeklagte eine Verletzung des Hausmeisters EJ. jedenfalls billigend in Kauf genommen hat. Die Angestellten EK., EG., EJ. und EI. haben das Kerngeschehen in der Bank-Filiale EE., die Kleidung und die Maskierung der männlichen Täter wie festgestellt geschildert, soweit es Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmungen war. Insbesondere haben die Mitarbeiter EG., EK. und EJ. bekundet, dass die Angeklagten jedenfalls eine Pistole bei sich führten, welche sie für echt hielten. Die Angestellte EK. hat darüber hinaus bekundet, dass ihr diese Waffe von dem größeren Täter wiederholt in den Rücken und in dem Tresorraum auch an den Kopf gehalten worden sei, was zwar keine Schmerzen ausgelöst habe, jedoch für sie deutlich wahrnehmbar gewesen sei und sie in Todesangst versetzt habe. Er habe die Waffe in der rechten Hand gehalten. Die jeweiligen Angaben stehen im Einklang miteinander und stimmen mit dem Ergebnis der übrigen Ermittlungen überein. Zudem haben sie ihre jeweiligen Gedanken und Ängste wie festgestellt geschildert, ebenso wie die jeweiligen Folgen der Tat. Die Angaben der Zeugen sind insgesamt glaubhaft. Mit Ausnahme des Bausparkassenmitarbeiters EI. haben sie das Geschehen detailreich geschildert. Die Angaben der Angestellten EG., EK. und EJ. waren in sich schlüssig und wurden ohne erkennbare Widersprüche geschildert. Sie haben das Geschehen auch auf Nachfragen konstant wiedergegeben. Soweit die Erinnerung des Bausparkassenmitarbeiters EI. verblasst war und zudem teilweise abweichend zu seinen Angaben gegenüber der Polizei, hat er dieses plausibel durch eine bewusste Verdrängung des Geschehenen erklärt. Er hat angegeben, dass er für sich den Entschluss gefasst habe, das Geschehen zu verdrängen, und dass dieses gut funktioniert habe. Er habe kaum noch eine Erinnerung an den Überfall. Die Angaben der Zeugen zeichnen sich untereinander durch eine Vielzahl von Übereinstimmungen aus. Auch die in Augenschein genommenen sequenziellen Lichtbilder der Überwachungskamera bestätigen die Angaben. Die Aussagen enthalten zudem eine Vielzahl von Realkennzeichen. Zum einen haben die Angestellten EG. und EK. berichtet, dass sie Todesangst empfunden hätten. Zum anderen haben sie angegeben, sich nicht getraut zu haben, den Alarmknopf bzw. Sicherheitscode einzugeben. Darüber hinaus hat die Angestellte EK. geschildert, sich nicht getraut zu haben, die auf dem Tresor abgelegte Pistole zu greifen. Sie hat darüber hinaus berichtet, dass sie bei Betreten der Filiale gedacht habe, ihr Kollegen würden sich einen Scherz erlauben und ihr bei der Aufforderung, den Tresor zu öffnen, eingefallen sei, dass sie das Fahrrad ihrer Kollegin EG. bereits wahrgenommen habe. Der Hausmeister EJ. hingegen hat bekundet, wie er das warme Blut in seinem Nacken gespürt habe. Die Angestellte EG. hat von einem absurden Detail berichtete, wie es eine bewusste Falschaussage nicht erwarten lassen würde. So hat sie angegeben, sich geweigert zu haben, sich auf den kalten Boden zu setzen. Alle Zeugen haben deutlich gemacht, wenn sie sich an etwas nicht zu erinnern vermochten. Keiner der Zeugen wies eine überschießende Belastungstendenz auf. So hat die Angestellte EG. angegeben, die Fesselung habe keine Verletzungen hervorgerufen. Der Bausparkassenmitarbeiter hat angegeben, er habe keine Erinnerung mehr und die Angestellte EK. hat angegeben, dass ihr immer zugesichert worden sei, dass ihr nichts passieren werde. Die Emotionen der Zeugen EK., EG. und EJ. waren auch noch deutlich wahrnehmbar. Soweit die Aussagen der Angestellten EG. und EK. in den kleinen Details, ob sie gemeinsam vor dem Computer gestanden hätten und ob Frau EK. zwischenzeitig in dem Heizungsraum verbracht worden sei, voneinander abwichen, misst die Kammer diesen Abweichungen kein besonders Gewicht bei und stützt die Feststellungen insoweit auf die sequenziellen Bildaufnahmen der Überwachungskamera der Filiale, die in Augenschein genommen worden sind. Diesen lässt sich entnehmen, zu welchem Zeitpunkt sich die Angeklagten und die Mitarbeiter jeweils in dem Schalterraum befunden haben sowie, zu welcher genauen Uhrzeit die Angestellten die Filiale betraten und die Angeklagten diese verließen. Bezüglich letzteren ist den Aufnahmen ein deutlich wahrnehmbarer Lichtkegel zu entnehmen, der nur durch das Öffnen der Mitarbeitereingangstür zu erklären ist. Auch zeitlich lässt sich der Lichtkegel aufgrund der Schilderungen der Angestellten dem Öffnen der Tür – Häufigkeit des Lichtkegels und zeitliche Eingliederung in das Geschehen – zuordnen. Bei den kleinen Abweichungen handelt es sich um typische und zu erwartende Vergessensprozesse durch Zeitablauf. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass diese kleinen Unterschiede die Glaubhaftigkeit der Aussagen erschüttern können, zumal sie das Kerngeschehen in den entscheidenden Punkten übereinstimmend geschildert haben. So haben sie beide angegeben, dass es sich um zwei maskierte Täter gehandelt habe, wobei der eine Täter größer gewesen sei. Es sei ihnen eine Pistole vorgehalten worden und beide hätten ihren Finger auf den Fingerprint gelegt, wobei die Angestellte EK. den Computer zunächst gestartet und bedient habe. Teilweise hätten sie sich gemeinsam in dem Schalterraum befunden, teilweise sei die Angestellte EG. in dem Heizungsraum gewesen. Schließlich haben beide übereinstimmend über die Funktionsweise des Fingerscans berichtet, ebenso, dass sie nach der Öffnung des Tresors gemeinsam in dem kleinen Heizungsraum eingesperrt worden seien und durch das Fenster die Filiale verlassen hätten. Soweit der Mitarbeiter EI. nicht anzugeben vermochte, welcher der Täter ihm bei seinem Eintreffen in der Filiale in dem Flur mit der Pistole entgegen trat, ergibt sich aus den sequenziellen Bildaufnahmen, dass es sich hierbei um den Angeklagten B. handelte. Durch einen Vergleich der Angaben des Herrn EI. hinsichtlich seines Eintreffens mit den Lichtbildern der Überwachungskamera konnte die Kammer den Zeitpunkt des Eintreffens von EI. aufgrund des Lichtkegels mit der erforderlichen Sicherheit auf 8:39 Uhr feststellen. Zu dieser Uhrzeit geben die Lichtbilder den kleineren der Täter in der Tür zur Küche wieder. Eine Waffe hat er nicht in der Hand. Bei dem kleineren Täter handelt es sich um den Angeklagten A., was dieser im Rahmen seiner Einlassung so glaubhaft angegeben hat. Kurz nach der vorgenannten Bildsequenz begeben sich zwei weitere Personen ins Bild, folglich Herr EI. und der größere Angeklagte B.; sie betreten die Küche. Aufgrund dieser Umstände muss sich der Angeklagte B. bei dem Eintreffen des Mitarbeiters EI. bereits im Flur befunden haben und trat diesem unmittelbar entgegen. Die Feststellungen hinsichtlich der Beutehöhe beruhen auf den Angaben der Angestellten EK., die angegeben hat, die Beute müsse mindestens 90.000,00 € betragen haben, da sie den Inhalt des Tresors am Vortag gezählt habe. Dass die Angeklagten diese unter sich aufteilten, ergibt sich daraus, dass diese kurz nach der Tat jeweils Fahrzeuge für sich erwarben. Anhaltspunkte, die auf einen konkreten Beuteanteil des einzelnen schließen lassen könnten, liegen jedoch nicht vor. Insoweit haben sich die Angeklagten nicht eingelassen und anderweitige Erkenntnisse liegen nicht vor. bb) Die Feststellungen zu dem Tathergang am 26. Februar 2016 hat die Kammer auf die Angaben der Angestellten D. gestützt, ebenso die Feststellungen zu ihrem Befinden während des Überfalls und zu den bei ihr ausgelösten Folgen. Dieses hat sie wie festgestellt bekundet. Zweifel an dem Wahrheitsgehalt dieser Aussage hegt die Kammer nicht. Die Zeugin, die erkennbar noch unter dem Eindruck des Geschehens gestanden hat, hat den Tathergang nachvollziehbar dargelegt. Ihre Schilderung war in sich schlüssig. Die Angestellte D. hat ihre Angaben in einem sachlichen Ton getätigt und keine übermäßige Belastungstendenz offenbart. Beispielsweise hat sie angegeben, dass der Täter sie nicht angefasst habe und auch die Pistole nicht auf ihren Körper aufgesetzt habe. Er habe zudem versucht, sie zu beruhigen Ebenso hat die Angestellte die Beutehöhe wie festgestellt angegeben. Insoweit hat sie bekundet, dass es sich bei der von ihr genannten Beute um die konkrete Höhe handele, da über den Inhalt des Tresores eine Liste geführt worden sei, die bei jeder Entnahme oder Eingabe von Geld aktualisiert worden sei. cc) Die Feststellungen hinsichtlich der Täterschaft des insoweit bereits verurteilten Angeklagten A. bezüglich der Tat vom 23. März 2016 beruhen auf den Feststellungen des verlesenen Urteils des Amtsgerichts Stadthagen vom 15. August 2016 (AZ: 110 Ls 202 Js 2499/16 (8/16)). Ausweislich der ebenfalls verlesenen Beweiswürdigung dieses Urteils hat der Angeklagte A. die Tatbegehung vor dem Amtsgericht Stadthagen eingestanden. Die Feststellungen hinsichtlich des Tatablaufes, der Gedanken der Angestellten Z. und der Folgen der Tat für diese beruhen auf deren Angaben. Sie hat das Geschehen wie festgestellt geschildert. Insbesondere hat sie konkrete Angaben zu der Beutehöhe tätigen können, da sie die Höhe im Nachgang selber festgestellt habe. Die Aussage ist auch glaubhaft. Die Angestellte hat das Geschehen unter Benennung ihrer zum Tatzeitpunkt verspürten Gefühle plastisch und nachvollziehbar erläutert. Im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung brach sie immer wieder in Tränen aus, was für ein reales Erleben spricht. Sie konnte als besonderes Detail angeben, dass sie um 13:10 Uhr noch einmal auf die Uhr geschaut habe, danach sei sie eingeschlossen worden. Sie beschrieb den Angeklagten A. trotz ihrer immer noch spürbaren psychischen Belastung als ruhig und nicht aggressiv. Anhaltspunkte, die auf einen konkreten Beuteanteil der Angeklagten A. und B. schließen lassen könnten, liegen nicht vor. Insoweit haben sich die Angeklagten nicht eingelassen und anderweitige Erkenntnisse liegen nicht vor. dd) Dass sich die Angeklagten C. und B. vor dem Überfall vom 11. April 2016 in den Besitz der Leiter der Landherberge EZ. brachten und diese zum Einstieg in das Gebäude durch das geöffnete Fenster verwendeten, steht fest aufgrund der Angaben des sachverständigen Zeugen GA. sowie der Kriminalhauptkommissare FY.und AT.. Letzterer hat angegeben, dass in dem Gebäude ein Teil einer Leiter aufgefunden worden sei. Ausweislich der von ihm polizeilich vernommenen Zeugen GB. , GC. und GD. würde diese zu dem Bestand der Landherberge EZ. gehören. Kriminalhauptkommissar FY. hat zudem von Druckstellen im Rasen unterhalb der Fenster und entsprechenden Schleifspuren an den Außenfensterbrettern berichtet. Der Sachverständige Zeuge GA. hat hiermit übereinstimmend bekundet, dass die Breite der Schleifspuren dem Abstand der Holme der Leiter entsprochen habe und dass solche Schleifspuren auf den Fensterbrettern des WC-Fensters und des Flur-Fenster festgestellt worden seien. Darüber hinaus hat er angegeben, dass an den Fenstern keinerlei Aufbruchsspuren feststellbar gewesen seien und ein Aufhebeln der Fenster aufgrund der sehr steil stehenden Leiter nicht möglich gewesen wäre. Diese widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen macht sich die Kammer nach eigener Prüfung zu Eigen. Die Feststellungen zu der Einstiegszeit beruhen ebenfalls auf den Angaben des Kriminalhauptkommissars GE., welcher bekundet hat, dass die Reinigungskraft die Filiale am 10. April 2016 bis ca. 20:00 Uhr gereinigt habe, sodass die Angeklagten sich zu dieser Zeit noch nicht in der Filiale aufgehalten haben können. Die Angestellte FB. hingegen betrat die Filiale am 11. April 2016 um kurz nach 8:00 Uhr, woraus sich das entsprechende Zeitfenster ergibt. Aus der insoweit sehr planvollen Vorgehensweise ergibt sich auch, dass die Angeklagten C. und B. zuvor einen gemeinsamen Tatplan zur Begehung des Überfalls auf die Filiale in EZ. gefasst haben. Dass dieser Tatplan sowohl die Bedrohung der Angestellten FB. mit einer unechten Pistole durch den Angeklagten C. umfasste, als auch die spätere Fesselung und das Einsperren der Angestellten durch den Angeklagten B., steht zur Überzeugung der Kammer zudem aufgrund der konkreten ruhigen Tatausführung der Angeklagten fest. Die Angestellte FB. hat berichtet, dass die Täter sehr ruhig gewesen seien und es kaum verbale Verständigung zwischen diesen gegeben habe. Es habe gewirkt, als verständen sie sich blind. Das ruhige Auftreten spricht für einen reibungslosen Ablauf aus der Sicht der Angeklagten. Sie nahmen eine unechten Pistole und Kabelbinder mit in die Filiale, woraus sich die Verwendungsabsicht ergibt. Ebenso entspricht das konkrete Tatgeschehen der bereits am 13. Mai 2015 durch den Angeklagten B. ausgeführten Vorgehensweise und der beabsichtigten versuchten Tat am 09. Juni 2016 auch der konkreten Vorgehensweise. Die Feststellungen zu dem Ablauf des Tatgeschehens, den Ängsten und den Folgen bei der Angestellten FB., sowie zu der Kleidung und Maskierungen der Angeklagten, beruhen auf den glaubhaften und widerspruchsfreien Angaben der Angestellten FB.. Diese hat das Tatgeschehen trotz zahlreicher Nachfragen ohne erkennbare Widersprüche wie festgestellt geschildert. Erinnerungslücken gab die Angestellte zu erkennen, die durch einen Vorhalt der polizeilichen Zeugenaussage ausgeräumt werden konnten. Die Kammer hat zudem keinerlei Anhaltspunkte für Übertreibungen in den Schilderungen der Angestellten zu erkennen vermocht. Vielmehr hat sie bekundet, dass die Verletzungen an ihren Handgelenken nicht durch die Kabelbinder alleine verursacht worden seien, sondern durch ihre Befreiungsversuche. Die Feststellungen zur Beutehöhe beruhen auf den Angaben des Filialleiters FC., der bekundet hat, die Höhe der Beute konkret berechnet zu haben. Weiterhin beruhen auf seinen Angaben die Feststellungen hinsichtlich der Befreiung der Angestellten FB. und der Art und Funktionsweise der Alarmanlage. Die Angaben des zur Tatzeit nicht am Tatort anwesenden Filialleiters sind nachvollziehbar und schlüssig. Dass die Angeklagten die Beute unter sich aufteilten, ergibt sich aus den von den Angeklagten nach der Tat getätigten Aufwendungen. Neben den bereits belegten Ausgaben und Bargeldeinzahlungen durch den Angeklagten C. nahm auch der Angeklagte B. Bargeldeinzahlungen vor, von denen Kriminalhauptkommissar FY.– der die Finanzermittlungen durchführte – wie festgestellt berichtet hat. Weiter hat der Zeuge GF. von der Auslösung der Harley durch den Angeklagten B. wie festgestellt berichtet. Da keine Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine legale Einnahmequelle hindeuten könnten, ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich bei dem verwendeten Bargeld um einen Teil der Beute gehandelt hat. Anhaltspunkte, die auf die konkrete Höhe des Beuteanteils des Einzelnen schließen lassen, liegen jedoch nicht vor. Insoweit haben sich die Angeklagten nicht eingelassen und anderweitige Erkenntnisse liegen nicht vor. ee) Die Feststellungen hinsichtlich der versuchten Tat am 09. Juni 2016 beruhen bezüglich der polizeilichen Abläufe, der Fahrt der Angeklagten nach FG. und der Alarmauslösung durch den Hebelversuch und die sichergestellten Gegenstände auf den auch insoweit glaubhaften Angaben der Kriminalhauptkommissare FY.und AT.. Hinsichtlich des Hebelversuches an dem rückwärtigen Fenster beruhen die Feststellungen auf den Ausführungen des Sachverständigen GG.. Dass die Angeklagten ein rückwärtiges Fenster mit dem Schlitzschraubendreher versuchten aufzubrechen, beruht auf den Ausführungen des Sachverständigen GG.. Dieser hat erläutert, dass er den sichergestellten Schlitzschraubendreher mit den Hebelmarken an dem rückwärtigen Fenster der Filiale verglichen habe und aufgrund der festgestellten Übereinstimmungen zweifelsfrei feststehe, dass es sich hierbei um das Tatwerkzeug handele. Bereits die Größenabmessungen würden übereinstimmen. Darüber hinaus seien zwischen den Tatspurmustern und den Vergleichsspurenmustern Übereinstimmungen in den feinen, unregelmäßigen, reliefartigen Mustern festgestellt worden. Eine zweifelsfreie Zuordnung sei möglich, weil die Oberfläche eines Schraubendrehers wie bei einem Fingerabdruck einzigartig sei. Diese nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen macht sich die Kammer nach eigener Prüfung zu Eigen. ff) Zugunsten der Angeklagten hat die Kammer angenommen, dass es sich bei den jeweils verwendeten Pistolen um unechte, ungeladene Pistolen gehandelt hat. Die Angeklagten haben sich insoweit nicht eingelassen. Eine echte Schusswaffe konnte bei der Durchsuchung der Wohnungen der Angeklagten darüber hinaus nicht sichergestellt werden d) Feststellungen zu der konkreten Ursache der Verletzung des Hausmeisters EJ. waren nicht möglich, da dieser angegeben hat, dass er nicht wisse, ob er geschlagen oder geschubst worden sei. Ebenso vermochte er nicht zu erinnern, ob er von einem Gegenstand getroffen worden sei und welcher der beiden Täter ihm gewaltsam gegenüber getreten sei. Auch die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder der Überwachungskamera und die Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dr. GH., welcher den Hausmeister EJ. in der Notaufnahme noch am Tattag behandelte, vermochte keinen Aufschluss über die Ursache der bekundeten Platzwunde am Hinterkopf bringen. So hat der Arzt Dr. GH. angegeben, dass anhand der Art der Platzwunde – eine Riss-Quetsch-Wunde – nicht sicher die Ursache benannt werden könne, sondern diese durch einen Schlag oder auch durch einen Aufschlag nach einem Schubs entstanden sein könne. e) Die Kammer konnte nicht feststellen, dass die Angeklagten A., B. und C. bereits vor der Festnahme des Angeklagten A. den Tatentschluss zur gemeinsamen Begehung weiterer Überfälle gefasst haben. Da die Angeklagten jedenfalls seit Sommer 2015 im Austausch standen und sich ab Februar 2016 die Begehung weiterer Überfälle anschlossen, liegt eine solche Abrede zwar nahe. Jedoch konnte die Kammer hinsichtlich der Überfälle vor dem 11. April 2016 lediglich die Beteiligung der Angeklagten B. und A. feststellen, sodass zur Annahme einer Bande jedenfalls eine ausdrückliche oder eine stillschweigende Abrede zwischen den drei Angeklagten hätte festgestellt werden müssen. Insoweit hat zwar der Freund des Angeklagten A. EU. angegeben, dass der Angeklagte A. ihm gegenüber eingeräumt habe, mit den Angeklagten B. und C. Überfälle begangen zu haben. Der Angeklagte A. habe ihm gegenüber zudem angegeben, dass die Angeklagten B. und C. sich in der Untersuchungshaft kennengelernt und die Vereinbarung getroffen hätten, nach einer Entlassung gemeinsam Überfälle zu begehen. Der Angeklagte C. sei für das Grobe wie Fensteraufhebeln zuständig gewesen. Auch die glaubhaften Angaben der Bewährungshelferin des Angeklagten C., Frau FJ., dass dieser im Februar 2015 nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft einen Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt habe, spricht für eine zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende beklemmende finanzielle Situation bei dem Angeklagten C.. Es war jedoch weder eine konkrete zeitliche Einordnung der vorgenannten Angaben möglich, noch konnte die Kammer feststellen, dass eine etwaig getroffene Abrede zwischen den Angeklagten auch im Mai 2015 sowie Februar und März 2016 noch fortbestand. Auch ein konkreter Tatbeitrag des Angeklagten C. hinsichtlich der Taten vor dem Überfall vom 11. April 2016 ließ sich nicht feststellen. Ebenso konnte die Kammer nicht feststellen, dass H. B. über ihre Kenntnis von den verübten Überfällen hinaus einen konkreten Tatbeitrag erbracht hat. Auch insoweit liegt zwar nahe, dass sie zumindest bei der Auswahl der Filiale mitgewirkt hat. Hinreichend genaue Feststellungen waren jedoch nicht möglich. f) aa) Weder im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen noch im Rahmen der Hauptverhandlung haben sich Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten A. ergeben. bb) Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten B. beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. FK., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie, welchen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, sowie dem Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen sei sowohl die Einsichtsfähigkeit als auch die Steuerungsfähigkeit bei dem Angeklagten zu den Tatzeiten vollständig gegeben gewesen. Er sei vollumfänglich intellektuell in der Lage gewesen, das Unrecht der Tat einzusehen und in der Lage gewesen, nach dieser Einsicht zu handeln. Insoweit sei zum Tatzeitpunkt kein Eingangsmerkmal des § 20 StGB festzustellen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen habe zu den Tatzeitpunkten weder eine krankhafte seelische Störung, noch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, ein Schwachsinn oder eine andere seelische Abartigkeit bei dem Angeklagten vorgelegen. Bei dem Angeklagten B. sei zwar die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung bzw. einer antisozialen Persönlichkeitsstörung zu stellen. Bei einer solchen Persönlichkeitsstörung könne zwar dem Grunde nach eine andere seelische Abartigkeit anzunehmen sein. Der Schweregrad der Störung müsse aber vergleichbar mit einer krankhaften seelischen Störung sein. Diesen Krankheitswert weise die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten B. jedoch nicht auf. Nachvollziehbar hat der Sachverständige zunächst die Diagnose einer dissozialen bzw. antisozialen Persönlichkeitsstörung nach den Klassifikationen ICD-10 (F60.2) und DSM-5 (301.7) erläutert. Menschen mit dieser Persönlichkeitsstörung würden ständig soziale Normen missachten und die eigenen Ziele rücksichtslos durchsetzen. Ein auffälliges Verhalten lasse sich meist schon in der Kindheit und Jugend beobachten; im Erwachsenenalter würden sich ein kriminelles und gewalttätiges Verhalten mit Gesetzesübertretungen und einer hohen Risikobereitschaft offenbaren. Strafen oder negative Erfahrungen würden in der Regel nicht dazu führen, dass die Betroffenen ihr Verhalten ändern. Charakteristisch sei auch, dass Menschen mit einer entsprechenden Persönlichkeitsstörung ein mangelndes Einfühlungsvermögen hätten. Sie würden deshalb keine Schuldgefühle oder Verantwortungsbewusstsein empfinden, wenn sie anderen Schaden zufügen. Daneben liege oft die Fähigkeit vor, anderen Menschen durch besonderen Charme zu manipulieren. Diese Eigenschaften würden bei dem Angeklagten B. vorliegen, was der Sachverständige nachvollziehbar und schlüssig dargelegt hat. Daneben seien bei dem Angeklagten B. narzisstisch Züge zu erkennen. So verfüge er über ein erheblich übersteigertes Selbstwertgefühl. Er neige dazu, von ihm erbrachte durchschnittliche Leistungen als besondere Leistungen darzustellen. Eine Diagnose nach ICD-10 sei aufgrund dessen aber nicht zu stellen. Zudem liege eine Psychopathie nahe, ohne dass diese sicher zu diagnostizieren sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen weist die diagnostizierte dissoziale/antisoziale Persönlichkeitsstörung jedoch nicht einen solchen Schweregrad auf, dass diese mit einem der in § 20 StGB genannten Eingangsmerkmale vergleichbar wäre, sodass es sich bei der Persönlichkeitsstörung nicht um eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB handelt. Eine Persönlichkeitsstörung erfülle nur dann das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit, wenn diese Störung in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen störe, belaste oder einenge, wie krankhafte seelische Störungen. Dies sei bei der hier vorliegenden Persönlichkeitsstörung nicht der Fall. Der Sachverständige Dr. FK. hat insoweit ausgeführt, dass zur Überprüfung des erforderlichen Schweregrades die von Boetticher entwickelten Kriterien angewandt würden. Hierbei würde überprüft, ob trotz der Persönlichkeitsstörung eine hinreichenden Erhaltung der psychosozialen Leistungsfähigkeit in den Bereichen der affektiven Ansprechbarkeit und der Selbstwertproblematik, eine hinreichende Erhaltung der Verhaltensspielräume, eine intakte Realitätskontrolle mit reifen Abwehrmechanismen und eine altersentsprechende Entwicklung vorhanden sei. Diese Kriterien würden gegen den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB sprechen, ohne dass alle Kriterien erfüllt sein müssten. Der Angeklagte B. erfülle diese Kriterien. Bei ihm sei die psychosoziale Leistungsfähigkeit, nämlich die grundsätzliche Fähigkeit, einen Tagesablauf zu strukturieren, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und eine Beziehung einzugehen, vorhanden. Auch wenn sein Verhalten sich nicht immer als regelkonform darstelle, schlage er sich immer durch, sowohl in der Haft, als auch in Freiheit. Weiterhin liege bei dem Angeklagten B. eine hinreichende Kontrolle des Gefühlslebens (Affektregulierung) vor, da dieser nicht zu dauerhaften Wutausbrüchen neige. Er wende ausweislich der Anlasstaten zwar Gewalt an, jedoch sei dies nicht ein alltägliches Muster. Soweit es seiner Intention entspreche, könne er sich auch angepasst verhalten. Auch leide er nicht unter Sinnestäuschungen und nehme seine Umwelt nicht übermäßig verzerrt wahr. Er wisse genau, was passiere (intakte Realitätskontrolle). Schließlich sei auch sein Selbstwertgefühl normal und nicht erschüttert. Es seien insoweit keine suizidalen Gedanken oder emotionalen Einbrüche nach Trennungen oder Inhaftierungen bekannt. Der Angeklagte B. sei zudem weder intelligenzgemindert, noch sei eine sonstige psychiatrische Diagnose zu stellen. Anzeichen für anderweitige psychiatrische Diagnosen aus dem hirnorganischen, schizophrenen oder affektiven Formenkreis hätten sich nicht ergeben. Zudem seien auch dem Verhalten des Angeklagten keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten zu entnehmen. Hinsichtlich der Einsichtsfähigkeit sei zu beachten, dass der Angeklagte B. gewusst habe, dass er die von ihm hier ausgeführten Straftaten nicht begehen dürfe. Andernfalls hätte er sich schon nicht zur Vermeidung einer Identifizierung maskiert. Darüber hinaus sei auch die Steuerungsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten gegeben gewesen, da er die Taten geplant habe, diese über einen längeren Zeitraum habe ausführen können und nicht übermäßig impulsiv gewesen sei. Den Ausführungen der Geschädigten habe sich entnehmen lassen, dass der Angeklagte B. einen ruhigen und kontrollierten Eindruck gemacht habe. Gegen eine Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit spricht nach der Auffassung der Kammer zudem die am 09. Juni 2016 über mehrere Stunden durchgeführte Flucht des Angeklagten B.. Nach den Schilderungen des Kriminalhauptkommissars FY. hinsichtlich der mitgehörten Innenraumüberwachungen des Personenkraftwagens hat sich der Angeklagte B. kurz vor der Tat strukturiert mit dem Angeklagte C. über die bevorstehende Tatausführung unterhalten können. Auch dem abgespielten Gespräch vom 23. März 2016, kurz nach der Tat in X., war eine dementsprechende kontrollierte Sprechweise des Angeklagten B. zu entnehmen. cc) Die Feststellungen hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Angeklagten C. beruhen ebenfalls auf den Angaben des Sachverständigen Dr. FK. Dieser hat nachvollziehbar ausgeführt, dass auch bei dem Angeklagten C. eine antisoziale Persönlichkeitsstörung nach der Klassifikation DSM-5 bzw. eine dissoziale Persönlichkeitsstörung nach der Klassifikation ICD-10 vorliegen würde, diese jedoch ebenfalls nicht die Intensität einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB erreichen würde. Nach den Ausführungen des Sachverständigen spreche gegen eine Störung im Sinne des § 20 StGB die bei dem Angeklagten vorhandene psychosoziale Leistungsfähigkeit, nämlich die Fähigkeit, einen Tagesablauf zu strukturieren, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und eine Beziehung einzugehen. So habe er eine lange Beziehung zu seiner Verlobten geführt und immer wieder – wenn auch kurze – berufliche Tätigkeiten aufgenommen. Weiterhin liege bei dem Angeklagten C. eine hinreichende Affektregulierung vor, da dieser nicht zu dauerhaften Wutausbrüchen oder Weinanfällen neige. Auch könne er seine Umwelt hinreichend realistisch wahrnehmen und neige nicht dazu, diese übermäßig verzerrt und paranoid wahrzunehmen. Konfliktsituationen und Frust stehe er nicht hilflos gegenüber. Schließlich sei auch sein Selbstwertgefühl normal und nicht erschüttert. Auch der von dem Angeklagten C. behauptete Kokainkonsum führt nicht zu der Annahme einer aufgehobenen oder erheblich eingeschränkten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit. Insoweit hat der Angeklagte C. sich zwar dahingehend eingelassen, dass er zu den Tatzeitpunkten täglich drei bis vier Gramm Kokain konsumiert habe. Dieser Einlassung des Angeklagten ist die Kammer jedoch nicht gefolgt. Soweit nicht auszuschließen ist, dass er jedenfalls gelegentlich Kokain konsumiert hat, führt dieser jedoch sicher nicht zur Aufhebung oder erheblichen Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit. Der Sachverständige Dr. FK. hat ausgeführt, dass die Einsichtsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten sicher vollständig gegeben gewesen sei. Der Angeklagte C. sei sich der Strafbarkeit bewusst gewesen, so maskierte er sich, um eine Überführung zu vermeiden. Auch die Steuerungsfähigkeit sei nicht erheblich eingeschränkt gewesen. Zwar könne eine Einschränkung aufgrund der Angaben des Angeklagten C. zu seinem Konsum grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Es seien jedoch keine kognitiven Einschränkungen des Angeklagten zu den Tatzeitpunkten festzustellen. So sei er planvoll, koordiniert und ruhig vorgegangen und habe insbesondere die Tat am 11. April 2016 in Etappen ausführen können. Ein Entzugssyndrom zum Tatzeitpunkt habe der Angeklagte nicht geltend gemacht. Vielmehr habe er angegeben, kurz vor der Tat am 09. Juni 2016 Kokain konsumiert zu haben, um sich Mut zu machen. Die Geschädigte der Tat vom 11. April 2016 habe keine Ausfallerscheinungen des Angeklagten geschildert. Es könne auch ein entscheidender Einfluss auf das Leben des Angeklagten ausgeschlossen werden, da die Verlobte einen Konsum nicht mitbekommen habe. Dem schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Die von der Kammer vorgenommene Prüfung führt auch aus den nachstehenden Gründen zu dem Ergebnis, dass jedenfalls eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit während der Taten am 11. April 2016 und 09. Juni 2016 nicht vorgelegen hat. Weder aus seiner Einlassung noch aus der im Übrigen durchgeführten Hauptverhandlung haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten C. zum Zeitpunkt der Taten erheblich eingeschränkt gewesen ist. Nach seinen eigenen Angaben empfand er zu den Tatzeiten keinen Entzug, da er regelmäßig konsumierte. Eine derartige Intoxikation, die ihm verwehrt hätte, nach seiner Einsichtsfähigkeit zu handeln, lag zu den Tatzeitpunkten zur Überzeugung der Kammer ebenfalls nicht vor. Hinsichtlich der Tat am 10. April 2016 bedachte er, dass Bankkunden den Selbstbedienungsbereich der Filiale betreten und hierdurch einen Einblick in die Büroräume erhaschen könnten. Aus diesem Grund zwang er die Geschädigte in die Hocke und durchschritt die Bank mit ihr in Hockstellung. Darüber hinaus war es ihm möglich, seinen Konsum vor dem Angeklagten B. zu verheimlichen, wie auch vor seiner Verlobten. Hinsichtlich der Tat am 09. Juni 2016 haben sich aus der Innenraumüberwachung des Personenkraftwagens ausweislich der Bekundungen des Kriminalhauptkommissars FY. keine Auffälligkeiten ergeben. Der Angeklagte C. und B. planten vielmehr den bevorstehenden Überfall. Auch bei der Festnahme waren keinerlei Auffälligkeiten zu erkennen, was Kriminalhauptkommissar AT. bekundet hat, der zwar nicht zugegen war, jedoch die mündlichen Berichte der eingesetzten Beamten erhalten hat. Der Angeklagte C. war in der Lage eine mehrstündige Flucht durchzuführen. Selbst bei der Annahme einer Einschränkung der Steuerungsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten durch eine drogenbedingte Enthemmung war diese demnach jedenfalls nicht erheblich. Der Angeklagte C. sei zudem weder intelligenzgemindert, noch bestehe eine sonstige psychiatrische Diagnose. Anzeichen für anderweitige psychiatrische Diagnosen aus dem hirnorganischen, schizophrenen oder affektiven Formenkreis hätten sich nicht ergeben. dd) Den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. FK., einem praktisch und forensisch seit 2014 erfahrenen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie, schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Er hat die Angeklagten B. und C. untersucht und exploriert. Er ist bei seiner Begutachtung von zutreffenden Tatsachen ausgegangen, die den gerichtlichen Feststellungen entsprechen. IV. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte A. hat sich hinsichtlich der Tat vom 13. Mai 2015 eines gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 223 Abs. 1, 230, 25 Abs. 2 StGB und hinsichtlich der Tat vom 26. Februar 2016 einer schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 255, 253 Abs. 1, 2, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte B. hat sich hinsichtlich der Tat vom 13. Mai 2015 eines gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 223 Abs. 1, 230, 25 Abs. 2 StGB, hinsichtlich der Tat vom 23. März 2016 einer gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 255, 253 Abs. 1, 2, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 25 Abs. 2 StGB, hinsichtlich der Tat vom 11. April 2016 eines gemeinschaftlichen schweren Raubes gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 25 Abs. 2 StGB und hinsichtlich der Tat vom 09. Juni 2016 eines gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Hinsichtlich der Beteiligung des Angeklagten B. an der Tat vom 23. März 2016 hat die Kammer auf Mittäterschaft erkannt, sodass sich der Angeklagte B. die Tatbeiträge des Angeklagten A. gemäß § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen muss. Die Frage, ob ein Täter Mittäter oder Gehilfe ist, ist aufgrund aller von der Vorstellung der Beteiligten umfassten Umstände in wertender Betrachtung zu beurteilen. Die Kammer hat als wesentliche Kriterien der hier vorzunehmenden Beurteilung das Maß an eigenem Interesse am Taterfolg, den Umfang der Tatbeteiligung, sowie die Tatherrschaft oder den Willen zur Tatherrschaft zu berücksichtigen. Die Mitwirkung bei der Tatvorbereitung kann zur Annahme einer Mittäterschaft ausreichen, wenn dies auf der Grundlage gemeinsamen Wollens geschieht; ganz untergeordnete Tätigkeiten scheiden in der Regel aus (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, Vor § 25 Rdnr. 4 m.w.N. ). Vorliegend stellt sich die Beteiligung des Angeklagten B. als eine mittäterschaftliche Beteiligung dar. Zum einen hat er erheblich bei der Vorbereitung der Tat mitgewirkt. So hat er gemeinsam mit dem Angeklagten A. Filialen ausgekundschaftet und diese ausgewählt. Er nahm dabei nicht lediglich eine untergeordnete Stellung ein, sondern agierte mit dem Angeklagten A. mindestens gleichberechtigt, wenn nicht sogar federführend. Beispielsweise unterbreitete er dem Angeklagten A. den Vorschlag, geöffnete Banken zu überfallen, indem er ihn fragte, was er mit „Rein raus, fertig ist der kleine Klaus“ meine. Er schlug dem Angeklagten A. zudem einen Überfall auf eine Filiale in EV. vor. Ebenso erklärte er seinem Stiefsohn gegenüber, dass er in EW. nach einer Filiale gucken solle, die der Angeklagte A. letztlich am 23. März 2016 überfiel. Er gestaltete die Tat demnach durch eigenverantwortliches Handeln aus. Zum anderen begleitete er den Angeklagten A. sodann in die Tatortnähe und wartete in Kenntnis des bevorstehenden Überfalls auf ihn. Dadurch übernahm er einen nicht unerheblichen Beitrag zu der Tat, indem er die Fahrt zum Tatort und die Flucht des den Überfall ausführenden Angeklagten A. unterstützte. Weiterhin erteilte er dem Angeklagten A. vor der Begehung des Überfalls Vorgaben zur Tatausführung und wirkte hiermit auf die konkrete Tatgestaltung ein. Sie fassten einen konkreten gemeinsamen Tatplan. Darüber hinaus hatte der Angeklagte B. ein eigenes Interesse an dem Taterfolg, da er sich einen Anteil der Beute versprach und diesen später auch erhielt. Der Annahme einer Mittäterschaft steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte B. bei der Ausführung der Tat nicht unmittelbar zugegen war, weil er – wie ausgeführt - erhebliche anderweitige Handlungen für die Vollendung der schweren räuberischen Erpressung geleistet hat. Der Angeklagte B. muss sich die Handlungen des Angeklagten A. zurechnen lassen, da es zu keinen wesentlichen Abweichungen vom ursprünglichen Tatplan kam. Insbesondere war das Vorhalten er unechten Pistole von dem vorherigen Tatplan umfasst. Soweit durch den Angeklagten A. hinsichtlich dieser Tat auch eine Freiheitsberaubung verübt wurde, die dem Angeklagten B. ebenfalls zurechenbar wäre, konnte eine Verurteilung nicht erfolgen, weil eine solche für diesen Fall nicht angeklagt wurde und ein Hinweis nicht erteilt wurde. Der Angeklagte C. hat sich hinsichtlich der Tat vom 11. April 2016 eines gemeinschaftlichen schweren Raubes gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 25 Abs. 2 StGB und hinsichtlich der Tat vom 09. Juni 2016 eines gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Hinsichtlich der Taten vom 13. Mai 2015, vom 11. April 2016 und vom 09. Juni 2016 kam die Verurteilung wegen eines besonders schweren Raubes gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 StGB, bzw. wegen des Versuches eines besonders schweren Raubes gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2, 22, 23 StGB nicht in Betracht, da die Art und Weise der Fesselungen der Angestellten nach den getroffenen Feststellungen nicht dazu in der Lage waren bzw. in der Lage sein sollte, erhebliche Gesundheitsschädigungen hervorzurufen. Soweit hinsichtlich der Tat am 13. Mai 2015 eine Freiheitsberaubung und hinsichtlich der Tat vom 11. April 2016 eine gefährliche Körperverletzung angeklagt waren, ist es zu einer Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a StPO gekommen. V. Strafzumessung 1. Der Angeklagte A. a) Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der insgesamt zu bewertenden Taten zwischen 00 Jahren 00 Monaten und 00 Jahren 00 Monaten alt und mithin Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Zweifel an seiner Verantwortungsreife bestehen nicht. b) Nach §§ 1, 105 JGG war auf ihn im Rahmen der Strafzumessung Jugendstrafrecht anzuwenden. Er stand bei einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und des von ihm in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks zum Zeitpunkt der Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen ungleich näher als einem Erwachsenen. Der Angeklagte hatte zum Zeitpunkt der Taten weder einen Schulabschluss erreicht, noch eine berufliche Ausbildung begonnen. Er arbeitete lediglich gelegentlich, wobei er auch nicht angemeldete Tätigkeiten aufnahm. Er bewohnte zwar bereits in den Jahren 2011 bis 2013 eine eigene Wohnung mit seiner damaligen Lebensgefährtin, mit welcher er auch ein Kind erzog. Jedoch zog er nach der Trennung von dieser zunächst zu seinem Vater und sodann zu seiner Mutter, um kurz vor der Tat am 26. Februar 2016 eine eigene Wohnung mit seiner neuen Lebensgefährtin zu beziehen. Hieraus ergibt sich, dass der Angeklagte A. trotz der Bemühungen, ein eigenes Leben anzustreben, ohne die Unterstützung seiner Eltern nicht auf eigenen Beinen zu stehen vermochte, was ihm insbesondere aufgrund der finanziellen Engpässe nicht möglich war. Die Kammer hat nicht verkannt, dass der Angeklagte – jedenfalls nach dem aktuellen Stand – zwei Kinder hat und die Geburt eines Kindes in der Regel zu der Zunahme von Verantwortung führt. Der Angeklagte A. hat jedoch zu beiden Kindern keinen Kontakt und zudem bisher keinen Unterhalt für diese gezahlt. c) Gegen den Angeklagten A. war eine Jugendstrafe zu verhängen. Insoweit lagen bei ihm zum Zeitpunkt der Taten und auch noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2, 1. Alt. JGG vor, welche in den abgeurteilten Taten hervorgetreten sind. Schädliche Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2, 1. Alt. JGG sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen (vgl. BGH NStZ-RR 2015, 155 m. w. N.). Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat, wenn auch verborgen, angelegt waren (vgl. BGH NStZ 2010, 280). Gemessen an diesen Voraussetzungen sind schädliche Neigungen beim Angeklagten vor dem Hintergrund der durchgeführten Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung des von ihm in der Hauptverhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks festzustellen. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Tatbegehung ergeben sich die schädlichen Neigungen schon aus der Bereitschaft des Angeklagten, so schwerwiegende, gegen mehrere Personen gerichtete Taten unter Einsatz von Pistolen zu begehen. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass zu Gunsten des Angeklagten die Feststellungen getroffen wurden, dass es sich bei den verwendeten Pistolen um unechte und ungeladene gehandelt hat. Der Eindruck, den solch eine echt aussehende Pistole dennoch auf einen Menschen macht, ist derselbe und führt nicht selten, wie auch hier, zu dem Empfinden von Todesangst. Auch die Begehung mehrerer Taten in einem Zeitraum von etwa elf Monaten spricht für schädliche Neigungen, die damit auch in der Tatbegehung hervorgetreten sind. Die Kammer hat insoweit nicht verkannt, dass der Angeklagte vor der Begehung der hier gegenständlichen Taten strafrechtlich noch nicht belangt worden ist. Dies steht der Annahme von erheblichen Anlage- und Erziehungsdefiziten jedoch nicht entgegen, denn der Angeklagte hat sich neben der bereits durch das Amtsgericht Stadthagen abgeurteilten Tat vom 23. März 2016 wegen zwei weiterer, davor begangener Überfälle zu verantworten. Auch die übrige Lebenssituation offenbart Hinweise auf schädliche Neigungen, als der Angeklagte A. nach seinen eigenen Angaben unangemeldete Tätigkeiten aufnahm. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände sind schädliche Neigungen auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung weiter festzustellen. Zwar hat der Angeklagte in der Zwischenzeit beinahe zwei Jahre in Haft verbüßt und auch durch sein Geständnis Ansätze der Übernahme von Verantwortung erkennen lassen. In der Haft hat er eine Ausbildung begonnen und sich um eine Sozialtherapie bemüht, die in naher Zukunft absolviert werden soll. Die schädlichen Neigungen sind jedoch auch durch die beginnende Nachreifung in der Hauptverhandlung nicht vollständig oder in dem Maße entfallen, dass auf die Verhängung einer Jugendstrafe verzichtet werden kann. Aus den Taten geht eine sehr geringe Hemmschwelle des Angeklagten zur Begehung solch schwerer Taten hervor. Er verübte drei schwere Straftaten in kurzer Zeit. Auch wenn die Taten nunmehr etwa zwei bzw. drei Jahre zurückliegen und eine Nachreifung in der Haft festgestellt werden kann, ist ohne eine weitere erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten A. aufgrund der Erheblichkeit der Erziehungsdefizite nicht davon auszugehen, dass er die erzieherischen Schwächen bereits überwunden hat. Durch die begonnene Ausbildung zeichnet sich eine positive Entwicklung ab. Er absolviert die Ausbildung jedoch erst wenige Monate und für den Angeklagten A. stellt dies erst den Anfang eines notwendigen Wandels dar. Es ist ausgeschlossen, dass die erzieherische Beeinflussung der auf die Begehung von Straftaten gerichteten Neigungen des Angeklagten durch andere jugendstrafrechtliche Folgen als Jugendstrafe möglich ist. Das Merkmal der Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2, 2. Alt. JGG konnte die Kammer hingegen nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Ob die Schwere der Schuld anzunehmen ist, bestimmt sich unter Einbeziehung der Tatmotivation in erster Linie nach der jeweiligen Form der Schuld und dem Grad der Schuldfähigkeit. Sie ist nicht abstrakt nach dem jeweiligen Tatbestand messbar. Vielmehr ist ein vom allgemeinen Strafrecht erheblich abweichender Maßstab anzuwenden und mehr auf die subjektiven und persönlichkeitsbegründenden Beziehungen des Täters zu seiner Tat als auf deren äußere Schwere abzustellen. Das äußere Tatgeschehen ist insoweit nur zu berücksichtigen, als es Schlüsse auf das Maß der persönlichen Schuld zulässt. Es kommt darauf an, inwieweit sich der äußere Unrechtsgehalt nach der charakterlichen Haltung und Persönlichkeitsentwicklung in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen hat (vgl. Eisenberg, JGG, 19. Aufl., § 17, Rn. 29 m. w. N. ) . Zwar wiegt der äußere Unrechtsgehalt der Taten schwer. Aufgrund der fehlenden Einlassung des Angeklagten zu seiner Tatmotivation kann die Kammer jedoch nicht hinreichend sicher auf die subjektiven und persönlichkeitsbegründenden Beziehungen des Angeklagten zu seiner Tat schließen. Zwar hat er verdeutlicht, dass er in der Lage ist, wiederholt schwerwiegende Taten zu begehen, woraus sich eine gewisse Leichtsinnigkeit und ein empathieloses und egoistisches Vorgehen ergeben können. Auf der anderen Seite hat sich aus der Telekommunikationsüberwachung ergeben, dass der Angeklagte A. nach der Tat am 13. Mai 2015 vor weiteren derart schweren Taten zurückschreckte. Ob dies von Reue oder von der Angst vor einer entsprechend hohen Bestrafung getragen war, war für die Kammer nicht feststellbar. Es besteht jedoch die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass der Angeklagte die Schwere seiner Tat rückblickend erkannt hat und von diesen Abstand nehmen wollte. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass auch die Taten vom 26. Februar und 23. März 2016 schwerwiegende Taten sind. Sie zeichnen sich jedoch durch ein geringeres Gewicht aus als die Tat vom 13. Mai 2015, sodass alleine anhand der objektiven Umstände der Tat nicht auf die Schwere der Schuld geschlossen werden kann. d) Bei der Bemessung der Jugendstrafe war gemäß §§ 18 Abs. 1, 105 Abs. 3 JGG von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren auszugehen. Bei der konkreten Zumessung der zu verhängenden Jugendstrafe hat die Kammer sich gemäß § 18 Abs. 2 JGG vornehmlich an den Voraussetzungen notwendiger erzieherischer Einwirkung orientiert. Die in den Taten hervorgetretenen schädlichen Neigungen erfordern eine ganz erhebliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten A.. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, welche Folgen eine Jugendstrafe für die weitere Entwicklung der Angeklagten haben kann und dieses in die Abwägung eingestellt. Als günstige Faktoren im Hinblick auf die notwendige Erziehung des Angeklagten hat die Kammer zunächst bedacht, dass der Angeklagte A. hinsichtlich der hier – einschließlich der bereits geahndeten Tat vom 23. März 2016 – zu berücksichtigenden Taten direkt zu Beginn der Hauptverhandlung seine Tatbeteiligung eingestanden hat. Er hat Reue bekundet und sich entschuldigt. Er war bei der Begehung der Taten nicht vorbestraft und befindet sich nun erstmals in Haft. Als Heranwachsender und aufgrund der erlittenen Untersuchungshaft ist er besonders haftempfindlich. Er weiß sich in der Justizvollzugsanstalt ordentlich zu führen und bemüht sich erfolgreich um eine Berufsausbildung. Ebenso hat er sich darum gekümmert, eine Sozialtherapie absolvieren zu können. Weiter hat die Kammer als erzieherisch günstige Faktoren erkannt, dass die Tatbegehung durch den Angeklagten A. durch gruppendynamische Prozesse gefördert wurde und seine Hemmschwelle bezüglich weiterer Straftaten nach der am 13. Mai 2015 begangenen Tat gesunken ist. Schließlich konnte der Angeklagte A. bei den Taten am 26. Februar und 23. März 2016 lediglich eine geringe Beute erlangen. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer zudem die lange Verfahrensdauer berücksichtigt, weil die Beweisaufnahme seit etwa April 2017 fast ausschließlich die Angeklagten B. und C. betraf. Durch die lange Verhandlungsdauer und die anhaltende Untersuchungshaft hatte der Angeklagte A. Einbußen hinsichtlich der von ihm angestrebten Schulbesuche in der Haft zu verzeichnen. Schließlich hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten A. angenommen, dass nicht er, sondern der Angeklagte B. die Gewalt gegen den Hausmeister EJ. angewandt hat und die Tat vom 13. Mai 2015 nunmehr zwei Jahre und beinahe neun Monate her ist. Eines deutlichen erzieherischen Entgegenwirkens bedarf jedoch die Bereitschaft des Angeklagten, derart schwerwiegende Delikte gegen mehrere Personen zu begehen. Er hat eine nicht unerhebliche kriminelle Energie offenbart, als er planvoll und zielgerichtet geeignete Filialen auskundschaftete und die überfallenen Angestellten nach dem Überfall fesselte und einschloss. Er versetzte die Angestellten durch das teilweise maskierte Auftreten und die von ihm aufgebaute erhebliche Drohkulisse in Todesangst und verursachte bei diesen mit Ausnahme des Bausparkassenmitarbeiters EI. erhebliche psychische Folgen, die teilweise heute noch vorliegen. Auch die mehrfache Tatbegehung begründet einen erheblichen Erziehungsbedarf, ebenso wie die bei dem Hausmeister EJ. verursachte Platzwunde infolge einer Körperverletzung. Schließlich hat der Angeklagte A. bei der Tat am 13. Mai 2015 eine nicht unbeträchtliche Beute erlangt, die er sehr jugendtypisch in Höhe von 10.400,00 € in ein Fahrzeug investierte. Anhand der vorstehenden Erwägungen würde eine Bewertung des Tatunrechts nach Maßstäben des Erwachsenenstrafrechts bei keinem der begangenen Überfälle zu der Annahme eines minder schweren Falles führen. e) Bei Gesamtabwägung aller für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände und unter besonderer Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte ist eine Einheitsjugendstrafe von 5 (fünf) Jahren tat- und schuldangemessen, aber auch zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich. 2. Der Angeklagte B. a) Den Strafrahmen für die Taten vom 13. Mai 2015, 23. März 2016, 11. April 2016 und 09. Juni 2016 hat die Kammer zunächst § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB entnommen, der einen Strafrahmen von drei Jahren bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Sodann hat die Kammer für jede Tat gesondert das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 3 StGB geprüft, im Ergebnis jedoch verneint. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit und aller subjektiver Momente vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solch erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Grundlage der Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe führt die von der Kammer vorgenommene Gesamtbetrachtung aufgrund der allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte nicht zu einem beträchtlichen Überwiegen der strafmildernden Faktoren. Insoweit war hinsichtlich aller Taten zu Gunsten des Angeklagten bei der Frage der Annahme eines minder schweren Falles zu berücksichtigen, dass eine wie hier vorliegende Gruppendynamik die Begehung der Taten fördern kann. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer hinsichtlich der Taten vom 11. April 2016 und 09. Juni 2016 sein Geständnis, sowie bezüglich der Tat vom 23. März 2016 sein Teilgeständnis berücksichtigt. Bezüglich der drei vorgenannten Taten hat der Angeklagte zudem Reue bekundet und sich im Rahmen der verlesenen Einlassung entschuldigt, was sich strafmildernd auswirkt. Hinsichtlich dieser vorgenannten Taten hat die Kammer auch beachtet, dass die Hemmschwelle zu weiteren Überfällen durch die vorherige Begehung des Überfalls am 13. Mai 2015 gesunken ist. Hinsichtlich der Tat vom 13. Mai 2015 sprach ebenfalls für den Angeklagten, dass die Folgen für den Bausparkassenmitarbeiter EI. eher gering waren. Zu Gunsten des Angeklagten ist die Kammer zudem davon ausgegangen, dass der Angeklagte B. die Gewalt gegen den Hausmeister EJ. nicht selber eingesetzt hat, auch wenn diese von dem gemeinsamen Tatplan gedeckt war, was die Kammer nicht verkannt hat. Zudem liegt die Tat nunmehr zwei Jahre und fast neun Monate zurück. Durch die Äußerung, sie seien gute Verbrecher, versuchte er jedenfalls, den Angestellten die Angst zu nehmen. Die Kammer hat zudem hinsichtlich der Tat vom 23. März 2016 strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte B. die Tat nicht selber unmittelbar ausgeführt hat und dadurch nicht am Einsatz des Nötigungsmittels beteiligt gewesen ist, auch wenn der Einsatz von dem gemeinsamen Tatplan gedeckt war, was die Kammer nicht verkannt hat. Zudem wurde bei dieser Tat lediglich eine geringe Beute erlangt. Er ließ mäßigende Züge erkennen, als er versuchte, die Angestellte FB. zu beruhigen. Hinsichtlich der Tat am 11. April 2016 hat die Kammer berücksichtigt, dass nicht der Angeklagte B. die Pistole gehalten hat. Der Einsatz dieser zur Drohung war jedoch von dem gemeinsamen Tatplan gedeckt. Bezüglich der Tat am 09. Juni 2016 hat die Kammer zu Gunstendes Angeklagten B. berücksichtigt, dass er und der Angeklagte C. bereits unter umfangreicher polizeilicher Beobachtung standen und es zu einer Verwirklichung des Raubes nicht gekommen wäre. Demgegenüber hat die Kammer hinsichtlich aller Taten zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er erheblich vorbestraft ist. Auch wenn er zuvor keinen Raub begangen hat, weist sein Bundeszentralregisterauszug mittlerweile 16 Eintragungen auf. Der Angeklagte B. begeht seit seinem 16. Lebensjahr fortlaufend Straftaten. Weder die Verhängung von Geldstrafen, noch von Bewährungsstrafen oder zu verbüßenden Freiheitsstrafen vermochten ihn von der Begehung weiterer - nunmehr auch im oberen Bereich der Kriminalität einzuordnender - Straftaten abzuhalten. Er hat bereits viele Jahre in Strafhaft verbüßt. Auch in Hafturlauben und im offenen Vollzug beging der Angeklagte B. weitere Straftaten. Während seiner letzten Haft knüpfte er den Kontakt zu dem Angeklagten C. und beging auch mit diesem in der Folgezeit Straftaten. Insgesamt handelt es sich bei dem Angeklagten B. um einen Straftäter, der sich von den Jahren in Haft nicht beeindrucken ließ und immer wieder Straftaten beging. Strafschärfend hat die Kammer hinsichtlich aller Taten daneben das zielgerichtete Vorgehen des Angeklagten berücksichtigt. Durch das Auskundschaften der Filialen und die mehrfache Tatbegehung hat der Angeklagte B. daneben eine hohe kriminelle Energie offenbart. Bei den Taten handelte es sich um eine Serie schwerwiegender Straftaten. Hinsichtlich der Taten vom 13. Mai 2015, 23. März 2016 und 11. April 2016 hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten in die Abwägung eingestellt, dass die Angestellten während des Überfalles Todesangst empfanden. Mit Ausnahme des Angestellten EI. leiden sie bis heute unter den Folgen, welche die Kammer ebenfalls strafschärfend berücksichtigt hat. Bei den Taten am 13. Mai 2015 und 11. April 2016 baute der Angeklagte B. mit seinem jeweiligen Mittäter eine ganz erhebliche Drohkulisse auf, als sie zu zweit und maskiert auftraten. Er trat den Angestellten für diese unerwartet in einem Moment entgegen, in denen diese sich keines Überfalls versahen. Sie waren ihm und seinem Mittäter ausgeliefert. Der Angestellten EK. hielt der Angeklagte B. darüber hinaus die echt aussehende Pistole in den Rücken und an den Kopf. Die Kammer hat nicht verkannt, dass die Drohung bereits Tatbestandsmerkmal ist. Jedoch handelt es sich bei dem Aufsetzen einer Pistole auf den Körper eines Opfers und erst Recht an den Kopf um eine Handlung, die sich als eine besonders gewaltbereit wirkende und angsteinflößende Drohung darstellt. Hinsichtlich der Tat am 13. Mai 2015 hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten B. den hohen finanziellen Schaden sowie die tateinheitlich begangene Körperverletzung zu Lasten des Hausmeisters EJ. beachtet. Zudem fiel hinsichtlich dieser Tat negativ ins Gewicht, dass die Angestellte EG. gefesselt und die vier Angestellten anschließend in einen kleinen Raum eingesperrt wurden. Auch wenn die Kammer die Strafverfolgung hinsichtlich der Freiheitsberaubung beschränkt hat, kann dieses erschwerend berücksichtigt werden. Schließlich fiel bezüglich der Tat vom 13. Mai 2015 erschwerend ins Gesicht, dass der Angeklagte B. erst wenige Monate zuvor aus der Untersuchungshaft entlassen worden war. Auch wenn er bezüglich des dortigen Verdachts des Totschlages freigesprochen wurde, verdeutlich diese schnelle Straffälligkeit, dass er sich auch von dieser Haft, wie schon von den vorherigen Strafverbüßungen, nicht hat beeindrucken lassen. Hinsichtlich der Tat am 13. Mai 2015 hat die Kammer zudem strafschärfend berücksichtigt, das die Tat gegen mehrere Personen gerichtet war und bezüglich der Tat am 11. April 2016 hat die Kammer den hohen finanziellen Schaden und die tateinheitlich verwirklichte Freiheitsberaubung zu Lasten des Angeklagten B. berücksichtigt. Zudem hat die Angestellte FB. Verletzungen an den Handgelenken davon getragen, mit denen der Angeklagte B. aufgrund vorherzusehender Befreiungsversuche auch rechnen musste. Die Beschränkung der Strafverfolgung bezüglich der gefährlichen Körperverletzung steht der Berücksichtigung der Verletzungen nicht entgegen. Schließlich hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die Tat am 11. April 2016 beging, obwohl der Angeklagte A. kurz zuvor verhaftet worden war und er selbst als naher Angehöriger damit rechnen musste, in den Fokus der Ermittlungen zu geraten. Auch dies verdeutlicht, wie wenig sich der Angeklagte B. von der Strafverfolgung beeindrucken lässt. Strafschärfend hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte auch hinsichtlich der Tat vom 09. Juni 2016 den Plan gefasst hatte, die Angestellten zu fesseln und einzuschließen. Eine andere Bewertung ergibt sich hinsichtlich der Tat vom 09. Juni 2016 auch nicht aus dem Umstand, dass der vertypte Strafmilderungsgrund des §§ 49 Abs. 1, 23 Abs. 2 StGB vorliegt. Auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tat nicht vollendet wurde, überwiegen die vorgenannten strafschärfenden Gesichtspunkte. Weder die Täterpersönlichkeit des Angeklagten B., noch die objektiven Umstände der Tat rechtfertigen die Annahme eines minder schweren Falles. Vielmehr handelt es sich bei dem Angeklagten B. um einen massiven Wiederholungstäter im Bereich von Eigentumsdelikten und nunmehr auch Gewaltdelikten. Auch die Umstände der gescheiterten Tat heben sich durch die vorangegangene Planung und das geplante rücksichtlose Vorgehen des Angeklagten B. negativ vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle ab. Die Kammer hat jedoch hinsichtlich der Tat vom 09. Juni 2016 eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 49 Abs. 1, 23 Abs. 2 StGB vorgenommen, sodass sich für diesen Fall ein Strafrahmen von sechs Monaten bis elf Jahre und drei Monaten Freiheitsstrafe ergibt. Bei der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer unter Beachtung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte von den bereits im Rahmen der Frage des Vorliegens eines minder schweren Falles erörterten Gesichtspunkten leiten lassen. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war hinsichtlich der Tat vom 13. Mai 2015 eine Freiheitsstrafe von 8 (acht) Jahren, wegen der Tat vom 23. März 2016 auf eine Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren, wegen der Tat vom 11. April 2016 auf eine Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Jahren und wegen der Tat vom 09. Juni 2016 auf eine Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 6 (sechs) Monaten tat- und schuldangemessen. b) Nach nochmaliger Abwägung aller bereits benannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte war eine Gesamtfreiheitsstrafe von 11 (elf) Jahren und 6 (sechs) Monaten tat- und schuldangemessen. 3. Der Angeklagte C. a) Den Strafrahmen für die Taten vom 11. April 2016 und 09. Juni 2016 hat die Kammer zunächst § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB entnommen, der Freiheitsstrafe von drei Jahren bis zu 15 Jahren vorsieht. Sodann hat die Kammer für beide Taten gesondert das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 3 StGB geprüft, im Ergebnis jedoch verneint. Bei Zugrundelegung der bereits dargestellten Maßstäbe führt die von der Kammer vorgenommene Gesamtbetrachtung aufgrund der allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte nicht zu einem beträchtlichen Überwiegen der strafmildernden Faktoren. Insoweit war hinsichtlich beider Taten zu Gunsten des Angeklagten die eine Tatbegehung begünstigenden gruppendynamischen Prozesse zu berücksichtigen, sowie eine nicht auszuschließende Enthemmung des Angeklagten C. durch den Konsum von Kokain, wobei die Kammer nicht verkannt hat, dass der Angeklagte C. das Kokain nach seinen Angaben vor der Tat am 09. Juni 2016 konsumiert hat, um sich für die Tat Mut zu machen. Zu Gunsten fiel die lange Verfahrensdauer ins Gewicht, weil sich die Kammer ab Juni 2017 fast ausschließlich nur noch mit der Frage der Diagnostik bezüglich des Angeklagten B. auseinander zu setzen hatte. Bezüglich der Tat am 09. Juni 2016 hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Hemmschwelle zur Begehung derart schwerwiegender Taten durch die Begehung der Tat am 11. April 2016 bereits gesunken war. Zudem stand diese Tat bereits unter der vollständigen Überwachung der Polizei und wäre nicht zur Vollendung gelangt. Daneben ist das Geständnis des Angeklagten und seine erklärte Reue strafmildernd hinsichtlich der Tat am 09. Juni 2016 berücksichtigt worden. Zu Lasten des Angeklagten C. war jedoch bezüglich beider Taten die Vielzahl der Vorstrafen zu berücksichtigen. Seit seinem 15. Lebensjahr tritt der Angeklagte immer wieder mit Straftaten in Erscheinung, die sich auf unterschiedliche Deliktsbereiche erstrecken. Insoweit hat die Kammer die Verurteilung des Angeklagten C. durch den Canterbury Crown Court nicht berücksichtigt, da genaue Feststellungen zu den Hintergründen der Tat nicht festgestellt werden konnten. Der Angeklagte C. hat sich bisher von keiner der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen beeindrucken lassen, sondern beging sogar während eines Hafturlaubes, und während er aus der Haft entwichen war, weitere Straftaten. Die Verbüßung von mittlerweile langjährigen Haftstrafen halten den Angeklagten C. nicht von der Begehung weiterer Straftaten ab. Vielmehr wird er immer wieder mit einer enormen Rückfallgeschwindigkeit straffällig. Der Angeklagte C. verdeutlicht durch seine fortlaufende Begehung von Straftaten eine unerschütterliche innere Zustimmungshaltung zu Straftaten. Zum Zeitpunkt der Begehung der Straftaten war das Berufungsverfahren vor dem Landgericht Paderborn bezüglich der letzten Verurteilung des Angeklagten noch nicht abgeschlossen. Gegen den Angeklagten C. wurde insoweit vom dem Amtsgericht Paderborn noch am 31. März 2015 eine sehr empfindliche Haftstrafe von vier Jahren verhängt, die erst am 29. September 2016 durch das Amtsgericht Paderborn verringert wurde. Auch das offene Berufungsverfahren veranlasste den Angeklagte C. nicht zu einem Umdenken. Die vorbenannten Umstände lassen den Schluss zu, dass von dem Angeklagten C. auch weiterhin Straftaten zu erwarten sind. Strafschärfend hat die Kammer zudem bezüglich beider Taten das zielgerichtete Vorgehen des Angeklagten C. bewertet. Er hat die Filialen zuvor ausgekundschaftet, um die Angestellten zu einem von diesen unvorhersehbaren Moment zu bedrohen. Die Straftaten des Angeklagten C. offenbaren eine erhebliche kriminelle Energie und eine hohe Bereitschaft zu schwerwiegenden Delikten. Hinsichtlich der Tat vom 11. April 2016 hat die Kammer zudem zu Lasten des Angeklagten C. berücksichtigt, dass das maskierte und gemeinschaftliche Auftreten des Angeklagten C. die Angestellte FB. in Todesangst versetzte. Sie sah sich einer erheblichen Drohkulisse gegenüber, als sie vor der Öffnung der Filiale bedroht wurde. Zu diesem Zeitpunkt war sie dem Angeklagten C. und dessen Mittäter ausgeliefert und konnte mit einer zeitnahen Hilfe nicht rechnen. Sie rechnete auch nicht mit einem Überfall, da die Filiale für den Kundenverkehr noch geschlossen war. Der Angeklagte C. hielt ihr in diesem Moment nicht nur die echt aussehende Pistole entgegen, sondern darüber hinaus an den Kopf. Dies stellte sich als eine besonders gewaltbereit wirkende Drohung dar – insoweit hat die Kammer nicht verkannt, dass die Drohung mit einem Übel bereits Tatbestandsmerkmal ist. Zu Lasten des Angeklagten fielen auch die tateinheitlich verübte Freiheitsberaubung, sowie die von ihm vorhersehbaren Verletzungen an den Handgelenken der Angestellten FB. ins Gewicht. Deren psychischen Folgen und Beeinträchtigungen, die bis heute noch anhalten, hat die Kammer ebenfalls strafschärfend in die Abwägung eingestellt. Bei der Tat am 11. April 2016 entstand zudem ein hoher finanzieller Schaden. Schließlich hat die Kammer hinsichtlich dieser Tat berücksichtigt, dass der Angeklagte C. diese Tat beging, obwohl der Angeklagte A. wenige Tage vorher festgenommen wurde. Sämtliche Maßnahmen der Strafverfolgung lassen ihn absolut unbeeindruckt. Hinsichtlich der Tat am 09. Juni 2016 hat die Kammer strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte C. nach dem Tatplan die Angestellte wiederum fesseln und einschließen wollte. Eine andere Bewertung ergibt sich hinsichtlich der Tat vom 09. Juni 2016 auch nicht aus dem Umstand, dass der vertypte Strafmilderungsgrund des §§ 49 Abs. 1, 23 Abs. 2 StGB vorliegt. Auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tat nicht vollendet wurde, überwiegen die vorgenannten strafschärfenden Gesichtspunkte. Weder die Täterpersönlichkeit des Angeklagten C., noch die objektiven Umstände der Tat rechtfertigen die Annahme eines minder schweren Falles. Auch insoweit ist zu beachten, dass es sich ebenso wie bei dem Angeklagten B. bei dem Angeklagten C. um einen massiven Wiederholungstäter im Bereich von Eigentums- und Gewaltdelikten handelt. Die geplante Tatausführung ist nicht mehr im durchschnittlichen Bereich der gewöhnlich vorkommenden Fälle einzustufen, sondern, was die Planung und Rücksichtloslosigkeit angeht, darüber. Die Kammer hat jedoch hinsichtlich der Tat vom 09. Juni 2016 eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 49 Abs. 1, 23 Abs. 2 StGB vorgenommen, sodass sich für diesen Fall ein Strafrahmen von sechs Monaten bis elf Jahre und drei Monaten Freiheitsstrafe ergibt. Innerhalb der Strafrahmen hat sich die Kammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung unter Beachtung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte von den bereits im Rahmen der Frage eines minder schweren Falles erörterten Gesichtspunkten leiten lassen. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist wegen der Tat vom 11. April 2016 eine Freiheitsstrafe von 7 (sieben) Jahren und 6 (sechs) Monaten und wegen der Tat vom 09. Juni 2016 eine Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 6 (sechs) Monaten tat- und schuldangemessen. b) Nach nochmaliger Abwägung aller bereits benannten für und gegen den Angeklagten C. sprechenden Gesichtspunkte ist unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 31. März 2015 (AZ: 66 Ls – 10 Js 24/15 – 9/15) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Paderborn vom 29. September 2016 (AZ: 03 Ns – 10 Js 24/15 – 93/15) unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 (neun) Jahren und 6 (sechs) Monaten tat- und schuldangemessen. VI. Maßregeln der Besserung und Sicherung 1. Der Angeklagte B. Von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten B. in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB hat die Kammer abgesehen. Zwar liegen die formellen Voraussetzungen der Anordnung einer Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 StGB vor. Jedoch sind die materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Kammer hat keinerlei Zweifel daran, dass bei dem Angeklagten B. ein Hang zu Straftaten gegeben ist, der diesen immer wieder neue Straftaten begehen lassen wird, wenn sich ihm die Gelegenheit dazu bietet. Die von der Kammer vorgenommene Vergangenheitsbetrachtung unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten und den Ausführungen des Sachverständigen Dr. FK. führt zu dem Ergebnis, dass bei dem Angeklagten B. eine auf charakterlicher Anlage beruhende und durch Übung erworbene Neigung zu Rechtsbrüchen gegeben ist. Seit seinem 16. Lebensjahr verübt der Angeklagte B. fortlaufend Straftaten, insbesondere solche aus dem Bereich der Vermögens- und Eigentumsdelikte. Die Taten sind durch hohe Rückfallgeschwindigkeiten und die Unfähigkeit, aus vorangegangenen Bestrafungen einschließlich Inhaftierungen zu lernen, geprägt. Vielmehr verübte der Angeklagte auch während Haftbeurlaubungen und aus dem offenen Vollzug heraus Straftaten. Auch die Inhaftierung des Angeklagten A. – seines Mittäters und Stiefsohnes – ließ ihn nicht von weiteren Überfällen Abstand nehmen. Bei den von dem Angeklagten B. verübten Straftaten handelte es sich auch nicht um Konflikt- oder Spontantaten, sondern insbesondere hinsichtlich der hier gegenständlichen Anlasstaten um geplante und vorbereitete Straftaten. Die Schwere der von dem Angeklagten verübten Straftaten hat sich von den zuvor verübten Straftaten zu den Anlassdelikten deutlich gesteigert, die darüber hinaus eine Spezialisierung auf Einbrüche in Gewerbeeinheiten und nun auf Banküberfälle aufweisen. Die erstgenannte Spezialisierung verdeutlichte der Angeklagte auch in seiner Äußerung, er sei „Einbrecher, kein Räuber“. Der Angeklagte entschied sich trotz seiner vorhandenen intellektuellen und körperlichen Fähigkeiten gegen die Aufnahme einer auf Dauer angelegten beruflichen Tätigkeit, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Vielmehr finanzierte er diesen durch die Begehung von Straftaten. Unterstützt wird der Hang zur Begehung von Straftaten durch die – insoweit durch den Sachverständigen Dr. FK. ausgeführt – bei dem Angeklagten im Vergleich zum Durchschnitt der Menschheit gering ausgeprägte Empathiefähigkeit. Insbesondere die Anlasstaten lassen ein Verständnis für das von ihm verursachte Leid der Opfer vermissen, die der Angeklagte in Todesangst versetzte. Vielmehr amüsierte er sich beispielsweise nach dem Überfall am 23. März 2016, den der Angeklagte A. unter seiner Beteiligung begangen hatte, über die Bankangestellte Z.. Aus diesem Verhalten lässt sich erkennen, dass er keinen inneren Leidensdruck ob seiner Straftaten und deren Folgen für die Betroffenen verspürt. Gegen einen Hang spricht auch nicht, dass der Angeklagte letztmalig vor den hier gegenständlichen Taten am 03. März 2007 eine Straftat beging und er sich demnach acht Jahre straffrei führte. Denn in dieser Zeit verbüßte er zum einen eine Haftstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bis zum 04. November 2010 sowie Untersuchungshaft in der Zeit von Januar 2014 bis Januar 2015. Im Jahre 2010 hatte er zudem 92.000,00 € geerbt, wovon er seinen Lebensunterhalt zunächst finanzieren konnte. Darüber hinaus beging er nach dieser straffreien Phase innerhalb von 13 Monaten die hier gegenständlichen Straftaten. Dieses Ergebnis stimmt auch mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. FK. überein, denen sich die Kammer auch insoweit vollumfänglich anschließt. Dieser hat, wie bereits dargelegt, bei dem Angeklagten B. eine antisoziale/dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Diese begünstige nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen die Begehung einer Vielzahl von Straftaten, sei sogar ein entscheidender Faktor. Die Persönlichkeit des Angeklagten B. stelle sich insgesamt als manipulativ, selbstüberschätzend und selbstbewusst mit einem übersteigerten Selbstwertgefühl, egozentrisch, konfliktlos bezüglich seiner Straftaten, rücksichtslos mit einer unterdurchschnittlichen Verantwortungsbereitschaft für andere dar. Da die Persönlichkeit des Angeklagten durch eine narzisstische Komponente akzentuiert sei, hinterfrage er sein Verhalten nicht kritisch. Auch die von dem Angeklagten nicht erkennbare Diskrepanz zwischen seinem tatsächlichen Handeln und seinen eigentlichen Wertansprüchen (kognitive Dissonanz) verhindere eine realitätsgetreue Wahrnehmung seiner Taten und seiner Persönlichkeit. So habe er beispielsweise hinsichtlich der Tat in EE. erklärt, dass er nicht beteiligt gewesen sei, da er Einbrecher und kein Räuber sei. Auf der anderen Seite gestehe er seine Beteiligung an den Taten in EZ. und FG. ein. Dieser Diskrepanz sei er auch nach Vorhalt nicht zugänglich. Der Persönlichkeit des Angeklagten entspringe eine tiefverwurzelte Neigung zu Rechtsbrüchen wie den hier gegenständlichen, die Symptomcharakter hinsichtlich dieser Neigung aufweisen würden. Diese Struktur sei verfestigt, eine Sozialtherapie wenig erfolgsversprechend, da kein innerer Leidensdruck bei dem Angeklagten zu erkennen sei und eine Selbstreflektion nicht stattfinde. Auch die Vielzahl der Straftaten verdeutliche, dass eine grundsätzliche Straftaten bejahende Einstellung bei dem Angeklagten vorhanden sei, die auch durch Bestrafungen und Inhaftierungen nicht erschüttert würde. Sein Leben sei geprägt durch die Begehung von Straftaten seit seinem Jugendalter, die verschiedene Deliktsbereiche abdeckt. Er begehe diese Taten nicht aus dem Affekt, sondern zielgerichtet. Darüber hinaus bewege er sich in einem Umfeld, das seinen Straftaten ebenfalls aufgeschlossen gegenüberstehe. So sei beispielsweise nicht nur seine Ehefrau in die hier gegenständlichen Taten eingeweiht gewesen. Auch sein Stiefsohn sei involviert und letztlich an den Taten tatsächlich beteiligt gewesen. Dieser Hang richtet sich jedoch (noch) nicht auf erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 4, mithin nicht auf solche Taten, die eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellen. Als wesentlichen Anhaltspunkt, wann eine erhebliche Tat im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB vorliegt, benennt das Gesetz namentlich solche Taten, durch die die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Bezugspunkt sind demnach zum einen die wahrscheinlichen Folgen der zu erwartenden Straftaten. Zum anderen lässt sich aus der gesetzgeberischen Wertung, die maßgeblich für die Normierung der formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung geworden ist, ein Kriterium hinsichtlich der Erheblichkeit der Straftaten entnehmen. Unter Berücksichtigung dieser Anknüpfungspunkte ist eine Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles einschließlich des Täters und seiner Taten vorzunehmen. Bei dieser Gesamtwürdigung können neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den erwarteten Folgen für die Opfer auch die Tathäufigkeit und die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht fallen. Es ist jedoch auch zu beachten, dass es sich bei der Sicherungsverwahrung um eine Maßregel handelt, die in den persönlichen Bereich des Täters massiv einschneidet und von diesem das Sonderopfer einer weiteren Inhaftierung trotz vollständiger Verbüßung der für gerecht empfundenen Strafe beansprucht. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist als ultima ratio zu verstehen. Die Kammer hat auch beachtet, dass die von dem Angeklagten B. nunmehr begangenen Straftaten des schweren Raubes und der schweren räuberischen Erpressung schon mit Blick auf die Mindeststrafandrohung von drei Jahren Freiheitsstrafe grundsätzlich als erhebliche Straftaten angesehen werden und die Anordnung einer Sicherungsverwahrung rechtfertigen können. Jedoch weisen Raubtaten und räuberische Erpressungen im Vergleich zu Straftaten wie schweren Gewalt- und Sexualdelikten dennoch eine andere Intensität der Kriminalität auf und können nicht ohne weiteres als erhebliche Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB angesehen werden. Im Vergleich zu Taten, bei denen Körperverletzungen oder gar der Tod eines Menschen hervorgerufen oder bei denen gegen den Willen des Opfers sexuelle Handlungen, teilweise mit Gewalt, vollzogen werden, überschreitet der Täter eines Raubdeliktes oder einer räuberischen Erpressung mit Droh- und ohne Gewaltelement nicht eine derart hohe Hemmschwelle. Er nimmt damit gerade keinen Eingriff vor, der typischerweise zu körperlichen und sehr schweren seelischen Schäden bei den Opfern führt. Die Begehung von schweren Raubdelikten oder schweren räuberischen Erpressungen kann demnach nur nach einer umfassenden Abwägung der Umstände des Einzelfalls eine Sicherungsverwahrung rechtfertigen, insbesondere da Überfälle auf unterschiedliche Art und Weise durchgeführt werden können mit sehr unterschiedlichen Folgen für die Opfer. Die von der Kammer vorgenommene Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der vorstehenden Wertungsmaßstäbe führt zu dem Ergebnis, dass die von dem Angeklagten B. zu erwartenden Straftaten, nämlich Eigentums- und Vermögensdelikte sowie solche wie die hier Vorliegenden, die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht erfüllen. Vorliegend hat die Kammer beachtet, dass die Taten „lediglich“ unter der Verwendung von unechten ungeladenen Pistolen verübt wurden. In diesem Zusammenhang hat die Kammer nicht verkannt, dass die typischerweise mit einem schweren Raub oder einer schweren räuberischen Erpressung verbundenen psychischen Auswirkungen bei den Opfern der Tat, nicht unerheblich sind und sich nicht dadurch unterscheiden, ob ein Überfall mit einer objektiv gefährlichen Schusswaffe oder mit einer echt aussehenden aber ungeladenen unechten Pistole verübt wird. Demgegenüber wohnt der Tat jedoch eine andere objektive Gefährlichkeit inne, ob ein Überfall mit einer echten geladenen Schusswaffe begangen wird, oder mit einer ungefährlichen Scheinwaffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1b) StGB. Mit der Wahl einer unechten Waffe als Drohmittel hat der Angeklagte B. seine innere Haltung zu seinen Taten und der von ihm in Kauf genommenen Gefährlichkeit offenbart und ist das Risiko einer geladenen Schusswaffe und deren weitreichenden Folgen im Falle einer Eskalation nicht eingegangen. Soweit der Angeklagte B. nunmehr über einen Zeitraum von 13 Monaten zwei schwere Raubtaten und einen versuchten schweren Raub, sowie eine schwere räuberische Erpressung begangen hat, hat die Kammer nicht verkannt, dass sich eine Steigerung der Kriminalität abzeichnet. Die Taten waren auch geplant und vorbereitet, die Objekte wurden gezielt ausgesucht. Die kurze Zeitspanne dieser Deliktsserie offenbart auch eine hohe Rückfallgeschwindigkeit. Demgegenüber ist der Angeklagte B. zuvor – mit Ausnahme einer Verurteilung aus dem Jahr 1988, deren Verfahrensakte nicht mehr existiert und deren Hintergründe sich demnach nicht mehr aufklären lassen – nicht mit Gewaltdelikten in Erscheinung getreten, sondern hat über einen Zeitraum von 25 Jahren fortlaufend eine Vielzahl von Vermögens- und Eigentumsdelikten begangen, die den Bereich der mittleren Kriminalität nicht überschritten haben und weder ein Drohelement, noch ein Gewaltelement beinhalteten. Trotz der hohen Anzahl dieser vorangegangenen Taten stellen sie auch in ihrer Gesamtschau keine erheblichen Straftaten im Sinne des § 66 StGB dar. Bei den nunmehr von ihm begangenen Taten handelt es sich um die ersten Taten mit Drohungselement. Wie bereits dargestellt hat die Kammer insoweit nicht verkannt, dass sich die Kriminalitätsintensität des Angeklagten B. gesteigert hat. Jedoch hat er durch seine kriminelle Vergangenheit ein anderes „typisches Deliktsmuster“, nämlich im Bereich der Eigentums- und Vermögensdelikte, offenbart. Auch die Art der Begehungsweise der hier gegenständlichen Taten erreicht nach der Auffassung der Kammer noch nicht den Schweregrad, der die einschneidende Maßnahme der Sicherungsverwahrung rechtfertigen würde. Dabei hat die Kammer nicht unberücksichtigt gelassen, dass die unechten Pistolen den Angestellten vorgehalten, teilweise sogar an den Körper und den Kopf gehalten wurden, und diese nach der Tat eingeschlossen und teilweise gefesselt wurden. Auch das Herantreten an die Opfer in einem Moment, in dem sie sich eines Überfalls nicht versahen, hat die Kammer nicht außer Acht gelassen. Hinsichtlich der Fesselung hat die Kammer demgegenüber jedoch beachtet, dass sich keine Anhaltspunkte dafür finden ließen, dass es sich hierbei um einen Ausdruck einer Faszination für Gewalt oder einer generellen gewaltbejahenden Haltung handelte. Die Fesselung diente demgegenüber wie das Einschließen der Geschädigten der Verbesserung der Fluchtmöglichkeiten. Insoweit hat die Kammer beachtet, dass es für die Opfer eines Überfalles keine Rolle spielt, ob der Täter sie aus Freude an Gewalt oder zur Fluchtermöglichung fesselt. Jedoch offenbart die Intention einer Fesselung ebenso eine innere Haltung zu den Taten. Die Fesselungen führten zu keinen Verletzungen bei den Geschädigten. Der Angeklagte B. achtete darauf, diese nicht zu eng zu ziehen. Ausweislich der Feststellungen verwendete der Angeklagte B. gegenüber seinen Opfern beruhigende Worte, versuchte demnach, diesen die Angst zu nehmen. Der Angestellten EG. wurde am 13. Mai 2015 ein Stuhl gereicht, da sie sich nicht auf den Boden setzen wollte. Am 11. April 2016 ließ der Angeklagte B. in dem Abstellraum, in welchem die Angestellte Z. eingeschlossen und gefesselt wurde, das Licht an. Hinsichtlich der Tat am 11. April 2016 in EZ. hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass der Angeklagte B. die unechte Pistole nicht selber gehalten hat, ebenso wie am 23. März 2016 in X.. Er muss sich die Handlungen seines Mittäters zwar zurechnen lassen und die Begehungsweise vom 13. Mai 2015 in EE. offenbart auch, dass er dem Grunde nach dazu in der Lage ist, eine echt aussende Waffe auf Menschen zu richten und diese in Todesangst zu versetzen. Dennoch war er ausweislich der Feststellungen bei den Taten vom 23. März 2016 und 11. April 2016 nicht der im Vordergrund agierende Täter, der die Drohung unmittelbar ausgesprochen hat. Die Kammer erkennt unter Berücksichtigung der konkreten Vorgehensweise in der Persönlichkeit des Angeklagten B. trotz der für die Opfer äußerst beeindruckenden Begehungsweise eine Hemmschwelle, die ihn von der Begehung schwereren Gewalttaten abzuhalten scheint. Auch wenn es sich bei dem Angeklagten B. um einen empathielosen und für die Opfer beeindruckend handelnden Täter handelt, geht er nicht brutal oder ohne Rücksicht auf Verluste vor. Dem steht auch nicht die dem Hausmeister zugefügte Körperverletzung entgegen. Zum einen konnte die Kammer nicht feststellen, durch welchen Täter die Verletzungen auf welche Weise verursacht wurden. Auch wenn sich der Angeklagte B. das Verhalten seines Mittäters zurechnen lassen muss und die Kammer die Feststellungen getroffen hat, dass der Einsatz von Gewalt jedenfalls zur Fluchtermöglichung in den Tatplan billigend aufgenommen wurde, konnte eine Begehungsweise durch den Angeklagten B. nicht festgestellt werden. Die Kammer kann nicht ausschließen, dass der Hausmeister EJ. für die Täter überraschend die Filiale betrat. Insoweit hat er angegeben, dass er Kurierfahrten für die Filiale in EE. getätigt habe, in der er nicht jeden Tag zugegen gewesen sei. Die Zufügung der Körperverletzung kann demnach aus dem Augenblick heraus entstanden sein. Denn auch bei der Begehung der übrigen Überfälle ist es zu keinen körperlichen Übergriffen gekommen. Bei der Anwendung der Gewalt handelt es sich demnach nicht um ein gängiges Muster des Angeklagten B.. Auch die bei den Angestellten ausgelösten Folgen rechtfertigen nicht die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Zwar können schwere Raubdelikte oder schwere räuberische Erpressungen, die lediglich mit der Drohung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben verbunden sind, über die Beeinträchtigung des seelischen Gleichgewichts hinaus zu körperlichen Auswirkungen oder nachhaltigen psychischen Auswirkungen mit Krankheitswert führen, und zwar ungeachtet der objektiven Ungefährlichkeit des Tatmittels einer unechten und ungeladenen Pistole. Jedoch lässt sich nach der Auffassung der Kammer nicht jedes schwere Raubdelikt und nicht jede schwere räuberische Erpressung allein wegen der mit der Einschüchterung und Bedrohung einhergehenden psychischen Beeinträchtigung der Opfer als schwere Gewalttat in diesem Sinne einstufen. Erforderlich sind nachhaltige psychische Folgen, die Krankheitswert erreichen. Ein solches Gewicht erreichen jedoch die Folgen und die konkrete Tatbegehung durch den Angeklagten B. hinsichtlich der Überfälle auf die Filiale in X. und EZ. nicht. Dabei verkennt die Kammer nicht die festgestellten Folgen der Angestellten, die durchaus ein höheres Gewicht erreicht haben und deren Leid die Kammer nicht schmälern möchte. Es handelt sich jedoch nicht um derartige Folgen, die einen Krankheitswert erreichen. Auch eine Gesamtschau der Persönlichkeit des Angeklagten B. und seiner Taten rechtfertigt nach der Auffassung der Kammer noch nicht die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Insoweit hat die Kammer neben den vorgenannten Aspekten in die Abwägung eingestellt, dass der Angeklagte B. nunmehr innerhalb kurzer Zeit durch vier schwere Raubtaten oder schwere räuberische Erpressungen in Erscheinung getreten ist und die Begehungsweise in EE. und EZ. sich von der Begehung anderer Raubüberfälle durchaus abhebt. Jedoch handelt es sich bei diesen Taten um die ersten beiden derart gelagerten Überfälle durch den Angeklagten B., die er in einem Abstand von elf Monaten beging. Das Kriminalitätsmuster ist nach der Überzeugung der Kammer noch nicht derart festgefahren, dass eine Sicherungsverwahrung geboten erscheint. Auch der entstandene wirtschaftliche Schaden, der für sich alleine eine Sicherungsverwahrung nicht rechtfertigen kann, führt im Rahmen einer Gesamtabwägung nicht zu der Anordnung einer Sicherungsverwahrung. Die Kammer erkennt auch nicht die Gefahr einer Steigerung der Taten. Der Sachverständige Dr. FK. hat insoweit ausgeführt, dass von dem Angeklagten B. weitere Straftaten zu erwarten sind, er die konkret zu erwartenden Straftaten jedoch nicht benennen könne, da der Angeklagte Rautenberg zuvor in unterschiedlichen Bereichen strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Von ihm seien mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Eigentums- und Vermögensdelikte zu erwarten. Auch die Wahrscheinlichkeit weiterer Überfälle sei gegeben, da der Angeklagte B. eine hohe Rückfallgeschwindigkeit aufzuweisen habe, ein Strafvollzug keine Wirkung entfalte und kein Umdenken erkennbar sei. Hinsichtlich einer Steigerung der Delikte erklärte der Sachverständige lediglich, dass er keine Anhaltspunkte habe, dass keine Steigerung eintreten könnte. Diese vage Vermutung einer Steigerung der Intensität der Straftaten reicht jedoch nicht aus. Weder aus dem Lebenslauf des Angeklagten, noch aus dessen bisheriger Kriminalität lassen sich Anhaltspunkte dafür erkennen, dass eine Steigerung der Deliktsintensität bevorsteht. Gegen eine solche Steigerung spricht vielmehr, dass er bisher durch keine Straftat mit Gewaltelement in Erscheinung getreten ist. Er hat mit Ausnahme der hier gegenständlichen Taten den Bereich der mittleren Kriminalität nicht überschritten. Auch die Tatsache, dass der Angeklagte nach der Vollverbüßung der nunmehr verhängten Gesamtfreiheitstrafe von elf Jahren und sechs Monaten das sechzigste Lebensjahr vollendet haben wird, spricht gegen eine Steigerung, da aufgrund der sehr langen Haftstrafe im leicht fortgeschrittenen Lebensalter eine Beeindruckung durch die Haft trotz vorheriger Unbeeindrucktheit deutlich kürzerer Freiheitsstrafen zu erwarten ist. 2. Der Angeklagte C. a) Von der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten C. in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hat die Kammer abgesehen. Die Voraussetzungen einer Unterbringung liegen nicht vor. Es konnte bereits ein Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel – in diesem Fall Kokain – im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht mit der für eine Anordnung der Unterbringung in einer Erziehungsanstalt erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Ein Hang ist eine den Täter treibende oder beherrschende Neigung, das Rauschmittel im Übermaß und damit in einem Umfang zu konsumieren, durch welchen Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden. Ein solcher Hang ist positiv festzustellen, die Anwendung des Zweifelssatzes verbietet sich (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2003, AZ: 1 StR 25/03 ). Insoweit hat die Kammer zwar zugunsten des Angeklagten C. die Feststellungen getroffen, dass dieser gelegentlich Kokain konsumiert hat. Seinen weiteren Angaben ist die Kammer jedoch nicht gefolgt. Wie bereits dargelegt, sind die Angaben des Angeklagten C. zu seinem Kokainkonsum nicht hinreichend plausibel und nachvollziehbar, sodass begründete Zweifel an deren Wahrheitsgehalt bestehen. b) Die Kammer hat zudem von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten C. in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB abgesehen. Zwar liegen auch bei diesem die formellen Voraussetzungen der Anordnung einer Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 S. 2 StGB vor. Jedoch sind die materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Kammer hat keinerlei Zweifel daran, dass ebenso wie bei dem Angeklagten B. bei dem Angeklagten C. ein Hang zu Straftaten gegeben ist, der diesen immer wieder neue Straftaten begehen lassen wird, wenn sich ihm die Gelegenheit dazu bietet. Die von der Kammer vorgenommene Vergangenheitsbetrachtung unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten und den Ausführungen des Sachverständigen Dr. FK. führt zu dem Ergebnis, dass bei dem Angeklagten C. eine auf charakterlicher Anlage beruhende und durch Übung erworbene Neigung zu Rechtsbrüchen gegeben ist. Er begeht seit seinem 15. Lebensjahr fortlaufend Straftaten, die sich auf verschiedene Deliktsbereiche erstrecken. Neben einer Vielzahl von Eigentums- und Vermögensdelikten finden sich in seiner kriminellen Vergangenheit auch ein Verstoß gegen das Waffengesetz, ein schwerer Raub, Gefangenenmeuterei und ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die hohe Rückfallgeschwindigkeit, die Unfähigkeit aus Bestrafungen zu lernen und die Hartnäckigkeit, mit der der Angeklagte C. auch aus der Haft heraus Straftaten beging, verdeutlichen dessen fest verwurzelte Neigung zu Rechtsbrüchen. Das eingeschliffene Muster wiederholter Straffälligkeit zeigt sich auch in dem geplanten Vorgehen der hier gegenständlichen Anlasstaten. Zuvor beging er die Einbruchsdelikte immer nach demselben Muster und finanzierte sich hierdurch seinen Lebensunterhalt. Begünstigt werden die Straftaten des Angeklagten C. durch dessen innere Haltung zur Delinquenz. Denn trotz seiner Bemühungen, ein prosoziales Leben mit einer regulären Arbeitstätigkeit zu bewerkstelligen, war die Begehung von Straftaten für ihn durchweg eine mögliche Handlungsalternative. Er ist entweder nicht in der Lage, das Leid der Opfer und die Konsequenzen – wenn auch nur wirtschaftlicher Natur – zu sehen, oder es beeindruckt ihn nicht. Er verspürt keinen anhaltenden inneren Leidensdruck ob seiner Straftaten und deren Folgen für die Betroffenen. Die Straftaten haben sich mit den hier gegenständlichen Taten im Vergleich zu den Straftaten der letzten Jahre gesteigert. Gegen einen Hang spricht auch nicht, dass der Angeklagte in der Zeit von Januar 1991 bis Oktober 1999 keine Straftaten beging. Denn in dieser Zeit verbüßte er von Februar 1991 bis Mai 1996 Strafhaft. Er wurde nach Haftentlassungen und auch während der Haft immer schnell rückfällig. Die hier gegenständlichen Taten beging er zudem, während bei dem Amtsgericht Paderborn noch ein Berufungsverfahren lief, nachdem er erstinstanzlich zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden war. Diese Einschätzung deckt sich auch mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. FK., denen sich die Kammer auch insoweit vollumfänglich anschließt. Dieser hat wie bereits dargelegt bei dem Angeklagten C. ebenfalls eine antisoziale/dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, die die Begehung einer Vielzahl von Straftaten begünstige und fördere. Insoweit hat der Sachverständige jedoch ausgeführt, dass eine gewisse Chance bestehe, die Persönlichkeitsstörung durch eine Sozialtherapie zu überformen. Seine Zielstrebigkeit könnte dann positiv und prosozial genutzt werden. Zum derzeitigen Zeitpunkt liege die Persönlichkeitsstörung jedoch vor. Auch die vielen Verurteilungen und Haftzeiten belegten einen Hang zur Begehung von Straftaten, da er Tatanreizen nachgehe und auf das Muster der Begehung von Straftaten immer wieder zurückgreife. Zwar spreche gegen einen Hang, dass der Angeklagte C. wiederholt versucht habe, sich beruflich ein Standbein aufzubauen und dass er seit Jahren eine Beziehung zu seiner Verlobten unterhalte. Auch sei er zuvor verheiratet gewesen. Jedoch sehe er im Falle von finanziellen Engpässen eine weitere Kriminalität immer wieder als Lösung an. Der Angeklagte C. sei auch in der Lage, Reue zu empfinden. Dabei handele es sich bisher jedoch nur um ein kurzzeitiges Gefühl und er habe sich bisher keine alternative Handlungsmöglichkeit erarbeitet. Dieser Hang richtet sich bei dem Angeklagten C. jedoch ebenfalls (noch) nicht auf erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Unter Beachtung der schon im Rahmen der Frage der Sicherungsverwahrung hinsichtlich des Angeklagten B. benannten Aspekte hat die Kammer auch hinsichtlich des Angeklagten C. beachtet, dass der von ihm hier verübte schwere Raub in EZ. mit einer unechten und geladen Pistole begangen wurde und eine objektive Gefährlichkeit aufgrund des verwendeten Drohmittels nicht bestand. Das Risiko, das von einer geladenen Schusswaffe ausgeht, ist er folglich nicht eingegangen. Der Angeklagte C. hat vorliegend nur die Tat am 11. April 2016 in EZ. begangen sowie die weitere Begehung eines Überfalls in FG. versucht. In EZ. haben die Angeklagten das Nötigungselement der Drohung gewählt, zu dem Einsatz von Gewalt ist es nicht gekommen. Zugunsten des Angeklagten C. ist die Kammer davon ausgegangen, dass auch der geplante Überfall in FG. kein Gewaltelement beinhaltet hätte. Die Kammer hat auch nicht verkannt, dass der Angeklagte C. zuvor bereits einen schweren Raub begangen hat. Die Tat stammt jedoch aus Januar 1991 und lag demnach bereits 25 Jahre zurück, als der Angeklagte C. die hier gegenständliche Tat in EZ. beging. Der Verstoß gegen das Waffengesetz ereignete sich im Mai 1982 und lag demnach bereits 34 Jahre zurück. Die von dem Angeklagten C. im Übrigen begangenen Straftaten haben ihren Schwerpunkt vielmehr in dem Bereich der Eigentums- und Vermögensdelikte, die dem Bereich der mittleren Kriminalität auch unter Berücksichtigung der Vielzahl der Straftaten zuzuordnen sind. Die hier konkrete Begehungsweise hat die Kammer auch im Rahmen der Frage der Sicherungsverwahrung hinsichtlich des Angeklagten C. berücksichtigt. Insoweit fiel zum einen ins Gewicht, dass der Angeklagte C. in EZ. die echt aussehende Pistole führte und der Angestellten auch an den Kopf hielt. Darüber hinaus wurde die Angestellte nach der Öffnung des Tresores gefesselt und eingesperrt. Jedoch hat die Kammer insoweit beachtet, dass auch bezüglich des Angeklagten C. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Fesseln der Ausdruck einer Faszination für Gewalt oder einer grundsätzlich Gewalt bejahenden Haltung war. Aus dem Lebenslauf des Angeklagten C. und aus seinen Vorverurteilungen lässt sich eine von ihm ausgehende Gefahr für körperliche Gewalt nicht herleiten. Auch die von dem Angeklagten C. bei der Angestellten FB. ausgelösten Folgen rechtfertigen nicht die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Insoweit hat die Kammer die bereits zuvor dargestellten Maßstäbe angelegt und psychische Folgen mit Krankheitswert nicht feststellen können. Auch die Gesamtschau der Persönlichkeit des Angeklagten C. und seiner Taten rechtfertigt nach der Auffassung der Kammer noch nicht die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Der Angeklagte C. ist nach 25 Jahren erstmals mit einer schweren räuberischen Erpressung und einer versuchten räuberischen Erpressung in Erscheinung getreten. Auch zuvor hat er fast ausschließlich Straftaten aus dem mittleren oder unteren Kriminalitätsbereich begangen. Die Gefahr einer Steigerung der Straftaten zu schweren Gewaltdelikten ist nicht erkennbar. Der Sachverständige Dr. FK. hat insoweit lediglich ausgeführt, dass von dem Angeklagten C. weitere Straftaten, unter Umständen auch Raubdelikte zu erwarten seien. Er habe bisher keine andere Handlungsoption verinnerlicht. Er sei jedoch nicht verschlossen gegenüber Alternativen. Eine weitere mögliche Steigerung vermochte der Sachverständige nicht hinreichend sicher anzunehmen. Auch die Kammer erkennt keine Anzeichen für eine weitere Steigerung der Delikte. Weder lassen sich seiner bisherigen Kriminalität, noch seiner Persönlichkeit Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er nach der Verbüßung der nunmehr verhängten Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten schwere Gewaltdelikte im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB begehen wird. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte C. zum Zeitpunkt der Entlassung das 65. Lebensjahr vollendet haben wird. VII. Einziehung Die Anordnung der Einziehung beruht auf §§ 73 Abs. 1 und Abs. 3 StGB in der Fassung vom 01. Juli 2017. VIII. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf Kosten §§ 465 Abs. 1, 466, 472 Abs. 1 S. 1 StPO, § 74 JGG. Vorsitzender Richter Richter Richterin am Landgericht am Landgericht am Landgericht