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Urteil

16 O 24/17

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2018:0207.16O24.17.00
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Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den persönlich haftenden Gesellschaftern,

zu unterlassen

im geschäftlichen Verkehr das Produkt „L. "

1.

als diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) zur diätetischen Behandlung von Herpes-Simplex-Viren

und /oder

zur diätetischen Behandlung bei Infektionen durch Herpesviren, insbesondere Herpes simlex labialis

in den Verkehr zu bringen,

sofern dies geschieht wie in Anlage K3 wiedergegeben;

2.

wie folgt zu bewerben:

2.1.

„Zur diätetischen Behandlung von Herpes-Simplex-Viren“,

2.2.

„...zur diätischen Behandlung bei Infektionen durch Herpesviren, insbesondere Herpes simlex labialis“,

2.3.

„L. dient der diätischen Behandlung von Lippenherpes“,

2.4.

„Die Inhaltsstoffe von L. weisen die Eigenschaft auf, bei beginnendem Juckreiz und Bläschenbildung in kürzester Zeit Herpes diätisch günstig beeinflussen zu können“,

2.5.

„Die Kombination von hochdosiertem L-Lysin mit ernährungsphysiologisch wichtigen Vitaminen, Spurenelementen und Bioflavonoiden hat die Eigenschaft, die entzündliche Phase einer Herpeserkrankung diätisch zu unterdrücken, und trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems sowie zur Erhaltung einer normalen Haut bei“,

2.6.

„Wer wiederholt Herpes erkrankt, sollte den L-Lysin-Spiegel im Blut hoch halten. Das gewährleistet man durch den täglichen Verzehr eines Trinkfläschchens L.“,

2.7.

„L. hemmt Herpes von innen“,

2.8.

„Somit unterdrückt L. zuverlässig die entzündliche Phase einer Herpeserkrankung“,

2.9.

„L. unterstützt das Immunsystem“,

2.10.

„L. enthält zusätzlich neben dem Arginin-Blocker L-Lysin Zink, Selen, die B-Vitamine B2, B6 und B12, Vitamin C, Vitamin D3, Vitamin E und Bioflavonoide, die im Zusammenspiel der Herpesproduktion hemmen, die Immunabwehr stärken und die Hauterneuerung fördern“,

2.11.

„L-Lysin hat die Eigenschaft, Herpes von innen zu hemmen“,

2.12.

„Reduziert Schmerzen, Spannen und Brennen“,

2.13.

„Das besondere an L.:

2.13.1.

„Verwandelt dich bei Lippenherpes schneller zurück“,

2.13.2.

„Verkürzt den Heilungsprozess“,

2.13.3.

„Verbessert Wohlbefinden und Lebensqualität“,

2.14.

„L. bei Lippenherpes

Herpesviren des Typs HSV-1 benötigen für ihr Wachstum die Aminosäure L-Arginin. Und diese nehmen wir, ohne dass wir es wissen, häufiger als wir denken zu uns. Um die Vermehrung der schmerzhaften und lästigen Vireninfektion zu unterbinden, ist daher ein spezieller Blocker notwendig. Diese Aufgabe übernimmt das in L. enthaltene L-Lysin. Es unterdrückt zuverlässig die entzündliche Phase einer Herpeserkrankung und verkürzt den Heilungsprozess dadurch signifikant um bis zu 5 Tage. Die Herpes spezifischen Symptome, vor allem das Spannungsgefühl, das Brennen und die lokalen Schmerzen werden deutlich gelindert. Die körperliche und seelische Lebensqualität steigert sich wieder. Ein gesundes Immunsystem ist weniger anfällig für Herpes, so dass eine Behandlung von innen, die Ursache angehend, den besten Erfolg verspricht. L. ist natürlich wirksam“,

2.15.

„L. unterstützt das Immunsystem

Ein gesundes Immunsystem ist weniger anfällig für Herpes, so dass eine Behandlung von innen, die Ursache angehend, und gleichzeitig das Immunsystem unterstützend, den besten Erfolg verspricht. L. enthält zusätzlich neben dem Arginin-Blocker L-Lysin Zink, Selen, die B-Vitamine B2, B6 und B12, Vitamin C, Vitamin D3, Vitamin E und Bioflavonoide, die im Zusammenspiel der Herpesproduktion hemmen, die Immunabwehr stärken und die Hauterneuerung fördern“,

2.16.

„L. dient der diätischen Behandlung von Lippenherpes. Die Inhaltsstoffe von L. weisen die Eigenschaft auf, bei beginnendem Juckreiz und Bläschenbildung in kürzester Zeit Herpes diätisch günstig beeinflussen zu können. Mit dem Verzehr von L. sollte unmittelbar nach dem ersten Kribbeln oder Brennen begonnen werden. Die Kombination von hochdosiertem Lysin mit ernährungsphysiologisch wichtigen Vitaminen, Spurenelementen und Bioflavonoiden hat die Eigenschaft, die entzündliche Phase einer Herpeserkrankung diätisch zu unterdrücken, und trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems sowie zur Erhaltung einer normalen Haut bei“,

2.17.

„Kann ich L. nur bei Lippenherpes nehmen?

L. ist zur diätischen Behandlung von Herpes-simplex-Viren, daher kann es auch unterstützend bei anderen Herpes-Infektionen eingenommen werden z.B. bei Genitalherpes, Gürtelrose oder Augenherpes“,

jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K4 wiedergegeben.

3.

wie folgt zu bewerben:

3.1.

„Reduziert Schmerzen, Spannen und Brennen“,

3.2.

„Verkürzt den Heilungsprozess“,

jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K5 wiedergegeben.

II.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Verurteilung zu Ziffer I. nur gegen Sicherheitsleistung iHv. 50.000,00 €. Hinsichtlich der Verurteilung zu Ziffer II. wird der Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung iHv. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den persönlich haftenden Gesellschaftern, zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr das Produkt „L. " 1. als diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) zur diätetischen Behandlung von Herpes-Simplex-Viren und /oder zur diätetischen Behandlung bei Infektionen durch Herpesviren, insbesondere Herpes simlex labialis in den Verkehr zu bringen, sofern dies geschieht wie in Anlage K3 wiedergegeben; 2. wie folgt zu bewerben: 2.1. „Zur diätetischen Behandlung von Herpes-Simplex-Viren“, 2.2. „...zur diätischen Behandlung bei Infektionen durch Herpesviren, insbesondere Herpes simlex labialis“, 2.3. „L. dient der diätischen Behandlung von Lippenherpes“, 2.4. „Die Inhaltsstoffe von L. weisen die Eigenschaft auf, bei beginnendem Juckreiz und Bläschenbildung in kürzester Zeit Herpes diätisch günstig beeinflussen zu können“, 2.5. „Die Kombination von hochdosiertem L-Lysin mit ernährungsphysiologisch wichtigen Vitaminen, Spurenelementen und Bioflavonoiden hat die Eigenschaft, die entzündliche Phase einer Herpeserkrankung diätisch zu unterdrücken, und trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems sowie zur Erhaltung einer normalen Haut bei“, 2.6. „Wer wiederholt Herpes erkrankt, sollte den L-Lysin-Spiegel im Blut hoch halten. Das gewährleistet man durch den täglichen Verzehr eines Trinkfläschchens L.“, 2.7. „L. hemmt Herpes von innen“, 2.8. „Somit unterdrückt L. zuverlässig die entzündliche Phase einer Herpeserkrankung“, 2.9. „L. unterstützt das Immunsystem“, 2.10. „L. enthält zusätzlich neben dem Arginin-Blocker L-Lysin Zink, Selen, die B-Vitamine B2, B6 und B12, Vitamin C, Vitamin D3, Vitamin E und Bioflavonoide, die im Zusammenspiel der Herpesproduktion hemmen, die Immunabwehr stärken und die Hauterneuerung fördern“, 2.11. „L-Lysin hat die Eigenschaft, Herpes von innen zu hemmen“, 2.12. „Reduziert Schmerzen, Spannen und Brennen“, 2.13. „Das besondere an L.: 2.13.1. „Verwandelt dich bei Lippenherpes schneller zurück“, 2.13.2. „Verkürzt den Heilungsprozess“, 2.13.3. „Verbessert Wohlbefinden und Lebensqualität“, 2.14. „L. bei Lippenherpes Herpesviren des Typs HSV-1 benötigen für ihr Wachstum die Aminosäure L-Arginin. Und diese nehmen wir, ohne dass wir es wissen, häufiger als wir denken zu uns. Um die Vermehrung der schmerzhaften und lästigen Vireninfektion zu unterbinden, ist daher ein spezieller Blocker notwendig. Diese Aufgabe übernimmt das in L. enthaltene L-Lysin. Es unterdrückt zuverlässig die entzündliche Phase einer Herpeserkrankung und verkürzt den Heilungsprozess dadurch signifikant um bis zu 5 Tage. Die Herpes spezifischen Symptome, vor allem das Spannungsgefühl, das Brennen und die lokalen Schmerzen werden deutlich gelindert. Die körperliche und seelische Lebensqualität steigert sich wieder. Ein gesundes Immunsystem ist weniger anfällig für Herpes, so dass eine Behandlung von innen, die Ursache angehend, den besten Erfolg verspricht. L. ist natürlich wirksam“, 2.15. „L. unterstützt das Immunsystem Ein gesundes Immunsystem ist weniger anfällig für Herpes, so dass eine Behandlung von innen, die Ursache angehend, und gleichzeitig das Immunsystem unterstützend, den besten Erfolg verspricht. L. enthält zusätzlich neben dem Arginin-Blocker L-Lysin Zink, Selen, die B-Vitamine B2, B6 und B12, Vitamin C, Vitamin D3, Vitamin E und Bioflavonoide, die im Zusammenspiel der Herpesproduktion hemmen, die Immunabwehr stärken und die Hauterneuerung fördern“, 2.16. „L. dient der diätischen Behandlung von Lippenherpes. Die Inhaltsstoffe von L. weisen die Eigenschaft auf, bei beginnendem Juckreiz und Bläschenbildung in kürzester Zeit Herpes diätisch günstig beeinflussen zu können. Mit dem Verzehr von L. sollte unmittelbar nach dem ersten Kribbeln oder Brennen begonnen werden. Die Kombination von hochdosiertem Lysin mit ernährungsphysiologisch wichtigen Vitaminen, Spurenelementen und Bioflavonoiden hat die Eigenschaft, die entzündliche Phase einer Herpeserkrankung diätisch zu unterdrücken, und trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems sowie zur Erhaltung einer normalen Haut bei“, 2.17. „Kann ich L. nur bei Lippenherpes nehmen? L. ist zur diätischen Behandlung von Herpes-simplex-Viren, daher kann es auch unterstützend bei anderen Herpes-Infektionen eingenommen werden z.B. bei Genitalherpes, Gürtelrose oder Augenherpes“, jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K4 wiedergegeben. 3. wie folgt zu bewerben: 3.1. „Reduziert Schmerzen, Spannen und Brennen“, 3.2. „Verkürzt den Heilungsprozess“, jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K5 wiedergegeben. II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2017 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Verurteilung zu Ziffer I. nur gegen Sicherheitsleistung iHv. 50.000,00 €. Hinsichtlich der Verurteilung zu Ziffer II. wird der Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung iHv. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger macht wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit der Werbung für ein diätetisches Lebensmittel zum Abnehmen geltend. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, insbesondere die Achtung darauf, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Die Beklagte vertreibt diätetische Lebensmittel. Die Beklagte vertrieb im Jahr 2016 ein Mittel unter der Bezeichnung „L." als „diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) zur diätetischen Behandlung von Herpes-simplex-Viren" und „zur diätischen Behandlung bei Infektionen durch Herpesviren, insbesondere Herpes simplex labialis“. Sie verwendete dazu die in den Unterlassungsanträgen zu Ziff. I.2. und I.3. wiedergegebenen Aussagen. Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 21.12.2016 abgemahnt. Die Beklagte gab keine Unterlassungserklärung ab. Nach der Abmahnung durch den Kläger hat die Beklagte die Produktbezeichnung und die verpflichtenden Angaben nach § 21 DiätV umgestellt und verwendet nunmehr die Bezeichnung „Diätisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät)“ und die Angaben „Zur diätischen Behandlung von Lippenherpes (Herpes simplex labialis)“ bzw. „Ergänzende bilanzierte Diät zur diätischen Behandlung von Lippenherpes (Herpes simplex labialis)“. Der Kläger ist der Ansicht, dass das streitgegenständliche Produkt nicht als diätisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke Sinne der §§ 1 Abs. 4a 2 Abs. 1, § 14 b Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 Satz 2 Diätverordnung verkehrsfähig sei. Zudem verstoße das Inverkehrbringen gegen das allgemeine und besondere Irreführungsverbot. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass mit Einführung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 vom 12.06.2013 die Richtlinie 1999/21/EG und damit auch die darauf basierende DiätV nicht mehr anwendbar seien. Daher unterlägen Lebensmittel für das Diätmanagement kranker Menschen, die aktuell noch unter das Diätrecht, nicht aber in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 fallen, nur noch den allgemeinen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Mit der Einführung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 habe eine Abkehr von der Begrifflichkeit der Definition der diätischen Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke in § 1 Abs. 4a DiätV stattgefunden, so dass gem. Art. 2 Abs. 1g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 die Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke nicht mehr zur diätischen „Behandlung“ sondern zum „Diätmanagement“ von Patienten bestimmt seien. Ungeachtet der Geltung erst ab dem 22.02.2019 könnten auch heute schon ergänzend die Erwägungsgründe der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 vom 25.09.2015 zur Auslegung der noch geltenden Vorschriften aus der Richtlinie 1999/21/EG herangezogen werden. Nach der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 seien Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für die Behandlung von Patienten bestimmt, so dass diese Lebensmittel nicht der Vorbeugung gegen das Eintreten bestimmter Umstände dienen könnten, da diese Vorbeugung keinen anerkannten Ernährungszweck iSd. Verordnung (EU) Nr. 609/2013 darstelle. Der Kläger ist der Ansicht, dass die mit der Klage angegriffenen Aussagen der Beklagten zu Ziff. I.2.5. und I.2.6. – wonach die entzündliche Phase einer Herpeserkrankung diätisch unterdrückt werden könne – auch Personen anspreche, die nicht zu den Patienten iSd. § 1 Abs. 4a Satz 2 DiätV bzw. Art. 2 Abs. 1g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 gehörten. Der Kläger ist weiter der Auffassung, dem bislang vom BGH angewendeten Verständnis eines weiten Ernährungszwecks sei durch Einführung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 vom 12.06.2013 die Rechtsgrundlage entzogen worden. Mit der Ersetzung des Begriffs der „diätischen „Behandlung“ durch den Zweck des „Diätmanagements“ werde deutlich, dass Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke nicht mehr der Behandlung einer Erkrankung im Sinne einer Medikation dienen dürften. Daraus folge, dass das Mittel „L.", das allenfalls eine Ernährungsmaßnahme iSd. weiten Ernährungsbegriffs darstelle, der medizinischen Behandlung der Grunderkrankung selbst diene und daher nicht für das Diätmanagement der Patienten bestimmt sei. Denn die Beklagte werbe damit, dass die Inhaltsstoffe des Mittels die Eigenschaften auswiesen, bei beginnendem Juckreiz und Bläschenbildung Herpes diätisch günstig zu beeinflussen und das Mittel reduziere die Schmerzen, das Spannen und Brennen, verkürze den Heilungsprozess, verbessere Wohlbefinden und Lebensqualität und verwandle Lippenherpes schneller zurück. Damit diene das Mittel nicht dem Diätmanagement, sondern der Behandlung, da nicht ein medizinisch bedingter Nährstoffbedarf ausgeglichen werde, sondern Nährstoffe zugeführt würden, die sich auf die bestehende Grunderkrankung im Sinne einer Symptomlinderung positiv auswirkten. Daher seien die Aussagen gemäß den Klageanträgen zu I.2.1. bis I.3.2. mit Ausnahme der Aussage zu I.2.9. unzulässig. Die Aussage zu I.2.9. sei indes ebenfalls unzulässig, da sie keinen Ernährungszweck im Sinne des Diätrechts, sondern eine zusätzliche physiologische Wirkung beschreibe. Der Kläger behauptet, das Mittel „L." unterscheide sich weder aufgrund spezieller Verarbeitung noch aufgrund der Formulierung deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs. Er ist der Ansicht, der Tatbestand des Art. 2 Abs. 2g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 sei nicht erfüllt, da das Diätmanagement auch durch eine Modifizierung der normalen Ernährung erfolgen könne. Er behauptet dazu, aufgrund der im Mittel „L." – unstreitig – enthaltenen Wirkstoffe (L-Lysin 2000mg; Vitamin B2 4,2mg; Vitamin B6 4,2mg; Vitamin B12 4,5µg; Vitamin C 80mg; Vitamin D3 15µg; Vitamin E 24mg, Selen 100µg; Zink 30mg, Citrus-Bioflavonoid-Kompex 5mg) verfüge das Mittel nicht über eine besondere Verarbeitung oder Formulierung, die es von anderen Lebensmitteln des allgemeinen Verkehrs unterscheide. Eine Aufnahme der Inhaltsstoffe könne auch durch eine Modifizierung der normalen Ernährung erfolgen. So seien Bioflavonoide in verschiedenen Darreichungsformen am Markt erhältllich, die Zutat L-Lysin sei in nahezu allen eiweißhaltigen Produkten enthalten. Der Kläger behauptet weiter, das gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 erforderliche konkrete Ernährungserfordernis liege bei dem Mittel „L." bezüglich sämtlicher in dem Mittel enthaltener Vitamine, Spurenelemente und Bioflavonoide nicht vor, dieses gelte insbesondere für die Vitamine. Ein Wirksamkeitsnachweis des Gesamtproduktes liege nicht vor, da konkrete produktbezogene Untersuchungen zu den einzelnen Stoffen in der im Mittel verwendeten Dosierung fehlten. Der Kläger ist der Ansicht, dass für die Frage der sicheren Verwendung wie auch für den Wirksamkeitsnachweis allein die Beklagte die beweisbelastete Partei sei. Ein solcher Nachweis könne nach der Natur der Sache allein durch eine randomisierte placebokontrollierte Doppelblindstudie erbracht werden. Der Kläger behauptet weiter die Verletzung von Kennzeichnungsvorschriften gemäß § 21 Diätverordnung, nämlich die unzureichend konkrete Bezeichnung einer Krankheit, Störung oder eines Beschwerdebildes, und das Fehlen von Warnhinweisen nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 DiätV. Er ist dazu der Ansicht, die Kennzeichnung und Aufmachung des Mittels „L." sei nach Auslegung der §§ 20 f DiätV im Sinne des Art. 5 der delegierten Verordnung (EU) 2016/128 irreführend. Insbesondere fehle es an einer konkreten Bezeichnung der Krankheit, da auf der Produktverpackung nur der Hinweis auf die „diätische Behandlung von Herpes-simplex-Viren“ angebracht sei, darunter jedoch eine Vielzahl von Erkrankungsformen (Herpes-simplex-Infektionen) bekannt sei. Dazu fehle der notwendige Hinweis nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 DiätV. Der Kläger beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den persönlich haftenden Gesellschaftern, zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr das Produkt „L." 1. als diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) zur diätetischen Behandlung von Herpes-Simplex-Viren und /oder zur diätetischen Behandlung bei Infektionen durch Herpesviren, insbesondere Herpes simlex labialis in den Verkehr zu bringen, sofern dies geschieht wie in Anlage K3 wiedergegeben; 2. wie folgt zu bewerben: 2.1. „Zur diätetischen Behandlung von Herpes-Simplex-Viren“, 2.2. „...zur diätischen Behandlung bei Infektionen durch Herpesviren, insbesondere Herpes simlex labialis“, 2.3. „L. dient der diätischen Behandlung von Lippenherpes“, 2.4. „Die Inhaltsstoffe von L. weisen die Eigenschaft auf, bei beginnendem Juckreiz und Bläschenbildung in kürzester Zeit Herpes diätisch günstig beeinflussen zu können“, 2.5. „Die Kombination von hochdosiertem L-Lysin mit ernährungsphysiologisch wichtigen Vitaminen, Spurenelementen und Bioflavonoiden hat die Eigenschaft, die entzündliche Phase einer Herpeserkrankung diätisch zu unterdrücken, und trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems sowie zur Erhaltung einer normalen Haut bei“, 2.6. „Wer wiederholt Herpes erkrankt, sollte den L-Lysin-Spiegel im Blut hoch halten. Das gewährleistet man durch den täglichen Verzehr eines Trinkfläschchens L.“, 2.7. „L. hemmt Herpes von innen“, 2.8. „Somit unterdrückt L. zuverlässig die entzündliche Phase einer Herpeserkrankung“, 2.9. „L. unterstützt das Immunsystem“, 2.10. „L. enthält zusätzlich neben dem Arginin-Blocker L-Lysin Zink, Selen, die B-Vitamine B2, B6 und B12, Vitamin C, Vitamin D3, Vitamin E und Bioflavonoide, die im Zusammenspiel der Herpesproduktion hemmen, die Immunabwehr stärken und die Hauterneuerung fördern“, 2.11. „L-Lysin hat die Eigenschaft, Herpes von innen zu hemmen“, 2.12. „Reduziert Schmerzen, Spannen und Brennen“, 2.13. „Das besondere an L.: 2.13.1. „Verwandelt dich bei Lippenherpes schneller zurück“, 2.13.2. „Verkürzt den Heilungsprozess“, 2.13.3. „Verbessert Wohlbefinden und Lebensqualität“, 2.14. „L. bei Lippenherpes Herpesviren des Typs HSV-1 benötigen für ihr Wachstum die Aminosäure L-Arginin. Und diese nehmen wir, ohne dass wir es wissen, häufiger als wir denken zu uns. Um die Vermehrung der schmerzhaften und lästigen Vireninfektion zu unterbinden, ist daher ein spezieller Blocker notwendig. Diese Aufgabe übernimmt das in L. enthaltene L-Lysin. Es unterdrückt zuverlässig die entzündliche Phase einer Herpeserkrankung und verkürzt den Heilungsprozess dadurch signifikant um bis zu 5 Tage. Die Herpes spezifischen Symptome, vor allem das Spannungsgefühl, das Brennen und die lokalen Schmerzen werden deutlich gelindert. Die körperliche und seelische Lebensqualität steigert sich wieder. Ein gesundes Immunsystem ist weniger anfällig für Herpes, so dass eine Behandlung von innen, die Ursache angehend, den besten Erfolg verspricht. L. ist natürlich wirksam“, 2.15. „L. unterstützt das Immunsystem Ein gesundes Immunsystem ist weniger anfällig für Herpes, so dass eine Behandlung von innen, die Ursache angehend, und gleichzeitig das Immunsystem unterstützend, den besten Erfolg verspricht. L. enthält zusätzlich neben dem Arginin-Blocker L-Lysin Zink, Selen, die B-Vitamine B2, B6 und B12, Vitamin C, Vitamin D3, Vitamin E und Bioflavonoide, die im Zusammenspiel der Herpesproduktion hemmen, die Immunabwehr stärken und die Hauterneuerung fördern“, 2.16. „L. dient der diätischen Behandlung von Lippenherpes. Die Inhaltsstoffe von L. weisen die Eigenschaft auf, bei beginnendem Juckreiz und Bläschenbildung in kürzester Zeit Herpes diätisch günstig beeinflussen zu können. Mit dem Verzehr von L. sollte unmittelbar nach dem ersten Kribbeln oder Brennen begonnen werden. Die Kombination von hochdosiertem Lysin mit ernährungsphysiologisch wichtigen Vitaminen, Spurenelementen und Bioflavonoiden hat die Eigenschaft, die entzündliche Phase einer Herpeserkrankung diätisch zu unterdrücken, und trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems sowie zur Erhaltung einer normalen Haut bei“, 2.17. „Kann ich L. nur bei Lippenherpes nehmen? L. ist zur diätischen Behandlung von Herpes-simplex-Viren, daher kann es auch unterstützend bei anderen Herpes-Infektionen eingenommen werden z.B. bei Genitalherpes, Gürtelrose oder Augenherpes“, jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K4 wiedergegeben. 3. wie folgt zu bewerben: 3.1. „Reduziert Schmerzen, Spannen und Brennen“, 3.2. „Verkürzt den Heilungsprozess“, jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K5 wiedergegeben. II. die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, bei dem Mittel „L.“ handele es sich um eine komplexe Zusammenstellung von Eiweißen, Vitaminen, Spurenelementen und Flavonoiden, die in dieser Form dem Körper nicht durch eine Modifizierung der normalen Ernährung zugeführt werden könnten. Sie ist dazu der Ansicht, dass bis zum Inkrafttreten der delegierten Verordnungen - insbesondere der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 vom 25.09.2015 - zu der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 die Bestimmungen der DiätV weiter anzuwenden seien. Sie behauptet, das Produkt „L.“ der Beklagten erfülle auch die an ein Diätmanagement nach der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 zu stellenden Anforderungen, da es der Deckung eines medizinisch bedingten Nährstoffbedarfs diene. Sie ist dazu der Ansicht, der Nachweis der Wirksamkeit und der nutzbringenden Verwendung iSd. § 14b Abs. 1 DiätV sei – insbesondere im Lichte des Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 – nicht nur durch eine produktbezogene Studie zu erbringen. Der Wirksamkeitsnachweis müsse auch nicht auf die Rezeptur selbst bezogen sein. Die Beklagte behauptet insbesondere, dass die im Produkt enthaltenen Bestandteile (L-Lysin; Vitamin E / alpha-Tocopherol; Vitamin D3; Vitamin B2 / Riboflavin; ; Vitamin E6 / Pyridoxin; Vitamin B12 / Cyanocobalamin; Vitamin C; Zink; Selen; Bioflavonoide) jeweils einen ernährungsmedizinischen Nutzen im beanspruchten Anwendungsgebiet aufwiesen. Insoweit wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 13.06.2017 Bezug genommen. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, die weiteren von der Klage erfassten Angaben verstießen nicht gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen, da es sich um Pflichtangaben nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 DiätV handele. Die Klage ist der Beklagten am 12.04.2017 zugestellt worden. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig. Das Vorbringen des Klägers zu seiner Antrags- und Klagebefugnis hat die Beklagte unbestritten gelassen. Der somit als unstreitig zugrunde zulegende Vortrag des Klägers erfüllt die Voraussetzungen von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, so dass an seiner Antrags- und Klagebefugnis keine Bedenken bestehen. II. Die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen des Produktes „L.“ der Beklagten als bilanzierte Diät im Sinne des § 1 Abs. 4 a DiätV bestehen nicht. 1. Der Unterlassungsanspruch des Klägers folgt aus § 8 UWG in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 3 a Abs.1 UWG in Verbindung mit § 14 b Abs. 1 Satz 2 DiätVO. Nach dieser Vorschrift müssen bilanzierte Diäten sich gemäß den Anweisungen des Herstellers sicher und nutzbringend verwenden und wirksam sein in dem Sinne, dass sie den besonderen Ernährungserfordernissen der Person, für die sie bestimmt sind, entsprechen. Dabei kann dahinstehen, ob bereits mit Einführung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 vom 12.06.2013 die Richtlinie 1999/21/EG und damit auch die darauf basierende DiätV nicht mehr anwendbar ist und schon heute zur Auslegung der noch geltenden Vorschriften aus der Richtlinie 1999/21/EG ergänzend die Erwägungsgründe der erst ab dem 22.02.2019 geltenden delegierten Verordnung (EU) 2016/128 vom 25.09.2015 herangezogen werden können (verneinend etwa Hahn/Hagenmeyer, ZLR 2017, 176f). Denn auch bei Anwendung der DiätV hat die Beklagte nicht den Wirksamkeitsnachweis erbracht. a) Diätetische Lebensmittel sind nach § 1 Abs. 1 DiätV Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind. Auch bilanzierte Diäten müssen als diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke einer besonderen Ernährung dienen, und zwar entweder der Ernährung von Patienten, bei denen die Aufnahme oder Verarbeitung gewöhnlicher Lebensmittel oder Nährstoffe aus bestimmten Gründen beeinträchtigt ist (§ 1 Abs. 4a Satz 2 Fall 1 DiätV), oder der Ernährung von Patienten mit einem sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf (§ 1 Abs. 4a Satz 2 Fall 2 DiätV). Das Produkt „L.“ der Beklagten dient der Ernährung, weil es Nährstoffe enthält. Ein Mittel, das der Zufuhr von Nährstoffen dient, ist ein Lebensmittel mit Ernährungszweck i.S. von § 1 Abs. 1 und 4a DiätV. b) Eine bilanzierte Diät dient dann der Ernährung von Patienten mit einem speziellen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf, wenn sie zur Deckung dieses Bedarfs bestimmt ist und sich, wie sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 2 DiätV ergibt, auch für diesen Ernährungszweck eignet (BGH, NJW-RR 2009, 110 - Priorin -). (1) Nach § 14b Abs. 1 Satz 1 DiätV muss die Herstellung von bilanzierten Diäten auf vernünftigen medizinischen und diätetischen Grundsätzen beruhen. Bilanzierte Diäten müssen sich gemäß den Anweisungen des Herstellers sicher und nutzbringend verwenden lassen und wirksam sein in dem Sinne, dass sie den besonderen Ernährungserfordernissen der Personen entsprechen, für die sie bestimmt sind (§ 14b Abs. 1 Satz 2 DiätV). (2) Dafür ist nach der Rechtsprechung in der Regel eine nach allgemeinen Grundsätzen veröffentlichte, randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie, die durch ihre Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist, jedenfalls ausreichend (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 110 - Priorin -; OLG Düsseldorf, BeckRS 2013, 15865; OLG Frankfurt/M, GRUR-RR 2016, 257). (a) Allerdings kann der Wirksamkeitsnachweis auch durch Vorlage von Studien erbracht werden, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden sind, und es ist nicht erforderlich, dass die Wirksamkeit als solche in der Fachwelt allgemein anerkannt und unumstritten ist (BGH aaO.). Die Diätverordnung enthält keine ausdrücklichen Regelungen der Anforderungen, die an den Wirksamkeitsnachweis zu stellen sind. In § 14b Abs. 1 DiätV wird lediglich gesagt, dass die Herstellung von bilanzierten Diäten auf vernünftigen medizinischen und diätetischen Grundsätzen zu beruhen hat und wirksam in dem Sinne sein muss, dass sie den besonderen Ernährungserfordernissen der Personen entspricht, für die sie bestimmt ist. Der nationale Verordnungsgeber hat davon abgesehen, den insoweit in Art. 3 Satz 2 der Richtlinie 1999/21/EG enthaltenen Zusatz, dass die Wirksamkeit durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten zu belegen ist, in die Diätverordnung zu übernehmen. Diese Klarstellung ist jedoch unter dem Gesichtspunkt der richtlinienkonformen Auslegung von § 14b Abs. 1, § 1 Abs. 4a DiätV ergänzend heranzuziehen (vgl. Herrmann aaO S. 253 f. m.w.N.). Danach sind an den Nachweis der Wirksamkeit einer bilanzierten Diät grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen als an die wissenschaftliche Absicherung einer sonstigen gesundheitsbezogenen Wirkungsbehauptung (BGH aaO). (b) Weiter ist ein ins Einzelne gehender Nachweis des diätetischen Wirkungszusammenhangs nicht erforderlich. Es ist auch nicht erforderlich, dass alle Inhaltsstoffe der bilanzierten Diät als solche wirksam sein müssen. Vielmehr genügt es, wenn das Mittel in seiner Kombination der einzelnen Inhaltsstoffe die angegebene Wirkung erzielt und grundsätzlich zur Erreichung des in § 1 Abs. 4a Satz 2 Fall 1 oder 2 DiätV vorausgesetzten Ernährungszwecks geeignet ist. Daher genügt grundsätzlich der Nachweis der Wirksamkeit der bilanzierten Diät als solche (BGH aaO.). (c) Im Streitfall hat die Beklagte aber weder eine nach allgemeinen Grundsätzen veröffentlichte, randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie, die durch ihre Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist, vorgelegt, noch ausreichend dargelegt, dass das Mittel „L.“ in seiner Kombination der einzelnen Inhaltsstoffe die angegebene Wirkung erzielt und grundsätzlich zur Erreichung des in § 1 Abs. 4a Satz 2 Fall 1 oder 2 DiätV vorausgesetzten Ernährungszwecks geeignet ist. Der Vortrag der Beklagten zur Wirksamkeit erschöpft sich vielmehr in der Darlegung, dass die – von der Klägerin bestrittene – Wirksamkeit der einzelnen Inhaltsstoffe in verschiedenen Veröffentlichungen beschrieben werde. Eine Darlegung oder der Nachweis der Wirksamkeit gerade der Kombination der Wirkstoffe ist damit nicht verbunden. III. Auch die Werbeaussagen gemäß den Klageanträgen zu I.2.1. bis I.3.2. sind unzulässig. Sie beschreiben zwar einen Ernährungszweck im Sinne des Diätrechts, enthalten jedoch auch spezielle gesundheitsbezogene Angaben iSd. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 1924/2006. IV. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann der Kläger von der Beklagten außerdem Zahlung der nach Grund und Höhe unbestritten gebliebenen vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 178,50 € beanspruchen. IV. Der Zinsanspruch insoweit ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.