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Urteil

6 O 504/16

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2018:0516.6O504.16.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Verbindlichkeit aus der Rechnung der tierärztlichen Gemeinschaftspraxis für Pferde, Dr. med. vet. A. und Dr. med. vet. B. vom 08.05.2015, in Höhe von 1.688,71 Euro freizustellen. Ferner wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.556,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2015 sowie außergerichtliche Anwaltskosten von 413,64 Euro zu zahlen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 3.555,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2016 sowie außergerichtliche Anwaltskosten von 339,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 27 % und der Beklagte zu 73 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Verbindlichkeit aus der Rechnung der tierärztlichen Gemeinschaftspraxis für Pferde, Dr. med. vet. A. und Dr. med. vet. B. vom 08.05.2015, in Höhe von 1.688,71 Euro freizustellen. Ferner wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.556,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2015 sowie außergerichtliche Anwaltskosten von 413,64 Euro zu zahlen. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 3.555,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2016 sowie außergerichtliche Anwaltskosten von 339,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 27 % und der Beklagte zu 73 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um Ansprüche aus der Verwahrung von Pferden. Mit der Klage begehrt der Kläger die Freistellung von Behandlungskosten eines Pferdes sowie Vergütung für Beherbergungsleistungen. Der Beklagte verlangt widerklagend Schadensersatz für die Verletzung eines seiner Pferde. Der Kläger ist Betreiber eines Pferdehofes. Er beherbergte und beritt Pferde des Beklagten. Am 26.04.2015 hatte der Kläger im Rahmen eines zwischen den Parteien entgeltlich geschlossenen Verwahrungsvertrages eine im Jahr 2014 geborene und ca. 10.000,00 Euro wertvolle Oldenburger Stute des Beklagten in Obhut. Gegen Mittag brachte der Kläger das Pferd des Beklagten mit weiteren anderen Pferden auf eine seiner Weiden. Als der Kläger das Pferd des Beklagten gegen 22.00 Uhr von der Weide zurückholte, stellte er eine Verletzung des Pferdes am Hinterbein fest. Die Zeugin C., die Tierärztin ist und als Lebensgefährtin des Klägers vor Ort war, übernahm die tierärztliche Erstversorgung des Pferdes. Danach brachte der Kläger ohne vorherige Befragung des Beklagten das Pferd in eine Tierklinik. Das Pferd des Beklagten wurde in der Tierklinik bis zum 05.05.2015 stationär untergebracht und an einer großflächigen Wunde behandelt. Die Tierklinik stellte dem Kläger mit Datum vom 08.05.2015 Behandlungskosten in Höhe von 1.688,71 Euro in Rechnung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.06.2015 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 06.07.2015 auf, ihn von den Behandlungskosten der Tierklinik freizustellen. Im Zusammenhang mit der Verwahrung weiterer Pferde des Beklagten stellte der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 05.07.2015 einen Betrag von insgesamt 30.920,00 Euro in Rechnung. Der Rechnungsbetrag setzte sich aus einer Summe von 18.310,00 Euro für Leistungen aus dem Jahr 2013 und einer Summe von 12.610,00 Euro für Leistungen aus dem Jahr 2014 zusammen. Hierauf zahlte der Beklagte am 10.08.2015 an den Kläger 20.000,00 Euro. Den Restbetrag von 10.920,00 Euro mahnte der Kläger unter Fristsetzung bis zum 25.08.2015 gegenüber dem Beklagten an, woraufhin der Beklagte am 24.02.2017 7.364,00 Euro zahlte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.11.2017 forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung des verbliebenen Restbetrages von 3.556,00 Euro auf. Mit am 07.12.2017 bei Gericht eingegangen Schriftsatz hat der Kläger seine Klage hinsichtlich des genannten Restbetrages erweitert. Mit Verfügung vom 28.12.2017 ist der Kläger zur Einzahlung des weiteren Gerichtskostenvorschusses aufgefordert worden, welcher am 09.01.2018 vollständig bei Gericht eingegangen ist. Der klageerweiternde Schriftsatz ist dem Beklagten am 22.01.2018 zugestellt worden. Der Kläger ist der Ansicht, er habe die Verletzung der Stute des Beklagten nicht zu vertreten. Er behauptet, auf seiner Weide seien weder scharfkantige Gegenstände noch Gefahrenpotential gewesen. Als einzige Erklärung für die Verletzung komme ein Kampf mit einem anderen Pferd und dessen Halfter in Betracht. Der Kläger beantragt, 1) den Beklagten zu verurteilen, ihn von der Verbindlichkeit aus der Rechnung der tierärztlichen Gemeinschaftspraxis für Pferde, Dr. med. vet. A. und Dr. med. vet. B.vom 08.05.2015, freizustellen, sowie 255,85 Euro außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen, 2) den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.556,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2015 sowie 413,64 Euro außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt er, 1) den Kläger zu verurteilen, an ihn 3.805,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2016 sowie weitere außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe 339,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2016 zu zahlen, 2) festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihm jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der sich noch aus der Verletzung seiner Stute am 26.04.2015 für diesen ergeben wird. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Rechnung der Tierklinik habe der Kläger zu tragen, da er vor der Verbringung in die Tierklinik nicht gefragt worden sei. Hinsichtlich der Entgeltforderung erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung. Der Beklagte behauptet, für die Wundheilung seiner Stute sei eine Laserbehandlung mit Kosten von 2.805,60 Euro erforderlich gewesen. Ferner sei seine Stute durch die Verletzung in Höhe von 1.000,00 Euro in ihrem Wert gemindert. Außerdem könne die Narbe und Verdickung des Beines jederzeit bei Hinzutreten von Stressfaktoren zu Folgeschäden führen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C. und D. sowie gemäß Beweisbeschluss vom 15.05.2017 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Fachtierarztes Dr. E.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28.02.2017 sowie das schriftliche Sachverständigengutachten vom 12.12.2017 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Widerklage ist teilweise zulässig und begründet. A. Die Klage hat mit Ausnahme eines Teils der begehrten außergerichtlichen Anwaltskosten Erfolg. I. Der Kläger hat einen Anspruch auf Freistellung von der in Rede stehenden Tierarztrechnung gemäß §§ 693, 257 S. 1 BGB. Hiernach ist der Hinterleger einer beweglichen Sache zur Befreiung von einer Verbindlichkeit verpflichtet, wenn der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung eine Verbindlichkeit eingeht, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf. Der Kläger ist mit der auf die Behandlung des Pferdes folgenden Tierarztrechnung eine nach den Umständen erforderliche Verbindlichkeit eingegangen, von der ihn der Beklagte befreien muss. 1. Die Parteien hatten über die Stute des Beklagten einen entgeltlichen Verwahrungsvertrag nach § 688 BGB geschlossen. Der Kläger war der Verwahrer und der Beklagte der Hinterleger. 2. Durch die Verbringung des Pferdes in die Tierklinik sind dem Kläger Aufwendungen zum Zwecke der Aufbewahrung in der Form des Eingehens einer Verbindlichkeit entstanden. Die Kosten für eine stationäre Unterbringung sowie eine Behandlung der Stute des Pferdes sind erstattungsfähige Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB. Denn Aufwendungen können auch Tierarztkosten sein (OLG Hamm, Urteil vom 24.04.2015 – 7 U 30/14, NJW-RR 2016, 91 (93)). 3. Die eingegangene Verbindlichkeit ist nach den Umständen als erforderlich anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte vor der Verbringung seiner Stute in die Tierklinik nicht gefragt wurde. Entscheidend ist die Sicht eines verständigen Verwahrers im Zeitpunkt der Aufwendung. Eine Aufwendung ist erforderlich, wenn sie der Aufbewahrung der Sache dient und zu deren Wert in einem vernünftigen Verhältnis steht. Regelmäßig bildet der Wert der Sache die Obergrenze (Münchener Kommentar/ Henssler , BGB, § 693 Rn. 5; Staudinger/ Reuter , BGB, § 693 Rn. 6). Vorliegend ist ein vernünftiges Verhältnis zwischen eingegangener Verbindlichkeit und Wert des Pferdes anzunehmen, da die tierklinische Rechnung nicht einmal 20 % des Stutenwertes erreicht. II. Ein Zahlungsanspruch auf außergerichtliche Anwaltskosten im Zusammenhang mit dem begehrten Freistellungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Dieser Anspruch ist weder aus dem Gesichtspunkt des Verzuges noch als Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung begründet. Der Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der Beauftragung des klägerischen Prozessbevollmächtigten betreffend den Freistellungsanspruch nicht im Verzug. Weiterhin hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen, inwiefern die eingegangene Verbindlichkeit gegenüber der Tierklinik Folge einer Pflichtverletzung des Beklagten aus dem Verwahrungsvertrag sein soll. III. Der klägerische Vergütungsanspruch auf Zahlung von 3.556,00 Euro folgt aus § 689 BGB. Dieser Betrag stellt unstreitig den noch offenen Restbetrag für von dem Kläger erbrachte Leistungen im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Verwahrungsvertrags über diverse Pferde des Beklagten dar. Der Beklagte kann die Zahlung nicht wegen Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB verweigern. Denn der klägerische Anspruch auf den geltend gemachten Restbetrag ist nicht verjährt. 1. Der Anspruch des Klägers wäre nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2017 verjährt. Der offene Restbetrag bezieht sich allein auf klägerische Leistungen aus dem Jahr 2014. Die Vergütung für Leistungen des Klägers aus dem Jahr 2013 in Höhe von 18.310,00 Euro hat der Beklagte durch Zahlung von 20.000,00 Euro im Jahr 2015 bereits vollständig erfüllt. Denn nach § 366 Abs. 2 BGB wurde hierdurch zuerst die ältere Schuld des Beklagten aus dem Jahr 2013 vollständig getilgt. 2. Die Verjährung wurde nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Klageerhebung am 07.12.2017 gehemmt. Dabei wirkt die Zustellung des klageerweiternden Schriftsatzes an den Beklagten am 22.01.2018 nach § 167 ZPO auf den Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht am 07.12.2017 zurück, da die Zustellung demnächst erfolgte. Denn der Kläger als Zustellungsbetreiber hat alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan. Insbesondere ist dem Kläger nicht vorzuwerfen, dass er mit Einreichung der Klageerweiterung keinen Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hat. Denn den Gerichtskostenvorschuss braucht der Kläger nicht schon mit Klageeinreichung einzahlen, sondern er kann die Anforderung durch das Gericht abwarten (BGH, Urteil vom 25.11.1985 – II ZR 236/84, NJW 1986, 1347 (1348)). Der am 28.12.2017 verfügten gerichtlichen Zahlungsaufforderung ist der Kläger durch Einzahlung des weiteren Gerichtskostenvorschusses am 09.01.2018 unverzüglich nachgekommen. IV. Bezüglich des Vergütungsanspruches steht dem Kläger ein Anspruch sowohl auf Verzugszinsen als auch auf außergerichtliche Anwaltskosten zu. Der Zinsanspruch folgt dabei aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB und der Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 249 BGB. Der Beklagte befindet sich seit dem 26.08.2015 in Verzug, da ihn der Kläger mit Schreiben vom 27.07.2015 unter Fristsetzung bis zum 25.08.2015 angemahnt hat. B. Die Widerklage hat hinsichtlich des geltend gemachten Zahlungsanspruches sowie außergerichtlicher Anwaltskosten jeweils nebst Zinsen Erfolg; mit dem Feststellungsantrag ist sie bereits unzulässig. I. Der Beklagte hat gegen den Kläger gemäß §§ 688, 280 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.555,60 Euro. Denn der Kläger hat in zu vertretender Weise eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt, was zu einem Schaden des Beklagten in der ausgeurteilten Höhe führte. 1. Der Kläger hat die ihm aus dem Verwahrungsvertrag obliegende Schutzpflicht verletzt. Der Verwahrer schuldet im Rahmen eines Verwahrungsvertrages auch den Schutz der Sache vor Beschädigung (Palandt/ Sprau , BGB, § 688 Rn. 4). Die Stute des Beklagten wurde während der Verwahrung beim Kläger verletzt. Das unstreitige Vorliegen der Verletzung führt zum Nachweis der Pflichtverletzung (BGH, Urteil vom 17.02.1964 – II ZR 98/62, NJW 1964, 1123; OLG Hamm, Urteil vom 28.10.1988 – 26 U 65/88, NJW-RR 1989, 468). 2. Die Pflichtverletzung hat der Kläger zu vertreten. Denn dem Kläger ist der nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB ihm obliegende Entlastungsbeweis nicht gelungen. Diese Beweislastverteilung gilt, da der Schaden unstreitig in der Sphäre des Klägers als Verwahrer eingetreten ist (vgl. Münchener Kommentar/ Henssler , BGB, § 688 Rn. 21). Dabei hätte der Kläger seiner Beweispflicht nur genügen können, indem er das die Verletzung verursachende Ereignis aufklärt (BGH, Urteil vom 29.01.1969 – I ZR 18/67, NJW 1969, 789 (790); BGH, Urteil vom 17.04.1952 – IV ZR 168/51, NJW 1952, 1170 (1171)). Hieran hätte der Kläger dann im Weiteren aufzeigen können, dass er die erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Dies ist dem Kläger nicht gelungen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht bewiesen, dass der Kläger die Verletzung der in Rede stehenden Stute nicht zu verantworten hat. Die vom Kläger vorgetragene Variante, wonach die Verletzung auf einem Kampf mit einem anderen Pferd und dessen Halfter beruhe, konnte nicht bestätigt werden. Dabei hat der Kläger schon den Geschehensablauf zu der Verletzung nicht aufklären können. Der Sachverständige E. konnte in seinem Gutachten nicht sicher feststellen, wodurch die Verletzung am rechten Hinterbein der Stute entstanden sei. Ferner sei es in hohem Maße unwahrscheinlich, dass sich die Verletzung ohne das Vorhandensein weiterer Gerätschaften auf der Weide zugetragen habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Verletzung von einem harten Gegenstand mit Kanten verursacht worden sei. Auch die Zeugen C. und D. konnten zu der Verletzungsursache keine Angaben machen. Dem steht nicht entgegen, dass die Beweislastumkehr zulasten des Verwahrers nicht greift, wenn unklar ist, ob die Schadensursache in den Verantwortungsbereich des Verwahrers fällt (OLG Schleswig, Urteil vom 23.01.2001 – 3 U 170/97, BeckRS 2001, 30157052). Denn vorliegend ist zwischen den Parteien nicht unklar, in wessen Verantwortungsbereich die Schadensursache liegt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Verletzung der Stute in der Verantwortungssphäre des Klägers geschehen ist. Anders als in dem vom OLG Schleswig entschiedenen Fall bestanden zwischen den Parteien auch keine Unklarheiten hinsichtlich der bestehenden Vertragspflichten. Der Kläger hatte im Rahmen des Verwahrungsvertrages für den Schutz der Stute vor Verletzungen zu sorgen. Ferner ist dem nicht entgegenzuhalten, dass keine ernsthafte Möglichkeit offen bleibt, auf der Seite des Verwahrers liege ein Vertretenmüssen vor (OLG Oldenburg, Urteil vom 04.01.2011 – 12 U 91/10, BeckRS 2011, 9054). Zum einen hat der Kläger diesen Beweis nicht erbracht. Der Sachverständige hat gerade nicht festgestellt, dass ein Verschulden des Klägers ausgeschlossen ist. Zum anderen bestehen aufgrund der nicht aufgeklärten konkreten Verletzungsursache zahlreiche Möglichkeiten, die eine vom Kläger verschuldete Verletzung der Stute begründen können. Der Sachverständige E. nennt dabei in seinem Gutachten die Möglichkeit, dass sich die Stute bei dem Weg von der Box auf die Weide an den zahlreichen Gegenständen auf dem Hof des Klägers bei einer unkontrollierten Bewegung verletzt haben könnte. 3. Der Kläger hat dem Beklagten nach § 249 BGB die Kosten für die Laserbehandlung und eine Wertminderung der Stute zu ersetzen. Dabei sind die Kosten der Laserbehandlung in Höhe von 2.805,60 Euro nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen. Denn nach dem konkretisierten Vortrag des Beklagten zur Erforderlichkeit und zur Kostenhöhe der Laserbehandlung unter Vorlage einer Arztrechnung war das einfache Bestreiten des Klägers nicht ausreichend, um wirksam zu bestreiten. Nach § 138 Abs. 2 ZPO hat sich eine Partei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Dabei kann sich die Partei nicht mit einem pauschalen Bestreiten begnügen, wenn der Gegner seiner Erklärungslast nachgekommen ist. Je detaillierter der gegnerische Vortrag ist, desto höher ist die Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 2 ZPO (BGH, Urteil vom 04.04.2014 – V ZR 275/12, NJW 2015, 468 (469); Zöller/ Greger , ZPO, § 138 Rn. 8a). Diesen Anforderungen genügt das klägerische Bestreiten nicht. Er hätte wenigstens erläutern müssen, wieso die unter Vorlage einer Tierarztrechnung vorgetragenen Kosten für die Laserbehandlung nicht erforderlich waren. Hierfür nennt der Kläger nicht einen Grund. Die Wertminderung der Stute des Beklagten bestimmt das Gericht nach § 287 Abs. 1 ZPO auf 750,00 Euro. Hierbei hat das Gericht den Mittelwert der vom Sachverständigen E. benannten Wertminderungsspanne zwischen 500,00 Euro und 1.000,00 Euro gewählt. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die richterliche Schätzung zu einem Ende des vom Sachverständigen genannten Rahmens tendieren lassen. II. Die geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten stehen dem Beklagten als Kosten der Rechtsverfolgung im Rahmen des Schadensersatzes nach §§ 688, 280 Abs. 1, 249 BGB zu. III. Prozesszinsen kann der Beklagte gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB verlangen. Die mit der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzansprüche sind nach § 261 Abs. 1, 2 ZPO mit Zustellung der Widerklage am 26.09.2017 rechtshängig. Die Rechtshängigkeit ist nicht durch die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 28.02.2017 erklärte Rücknahme der Widerklage zwischenzeitlich entfallen, da der Kläger in diese gemäß § 269 Abs. 1 ZPO nicht eingewilligt hat. IV. Dem Antrag des Beklagten auf Feststellung, dass der Kläger für künftige Schäden seiner Stute aus der Verletzung vom 26.04.2015 schadensersatzpflichtig ist, fehlt das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Ein Interesse an der Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schadensfolgen aus einer bereits eingetretenen Verletzung eines Rechtsguts ist zu bejahen, wenn die Möglichkeit besteht, dass solche Schäden eintreten (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 21.09.1987 – II ZR 20/87, NJW-RR 1988, 445; BGH, Urteil vom 05.10.2006 – III ZR 283/05, NJW 2007, 224 (227)). Der Beklagte hat den ihm obliegenden Beweis nicht zu führen vermocht, dass künftige Schäden seiner Stute durch die Verletzung vom 26.04.2015 möglich sind. Dies gilt insbesondere in Anbetracht des Gutachtens des Sachverständigen E., der eine Möglichkeit weiterer Schäden nicht festgestellt hat. Der Sachverständige E. ist in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass weitere Schäden bzw. Spätfolgen bei der in Rede stehenden Stute in hohem Maße unwahrscheinlich seien. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass aufgrund der Verletzung weitere Schäden bzw. Spätfolgen auftreten. Das Gericht folgt den gedanklich nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, welche von den Parteien auch nicht angegriffen wurden. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. ZPO. Die Kostenquote von 73 % zulasten des Beklagten und 27 % zulasten des Klägers folgt aus dem verhältnismäßigen Obsiegen der Parteien. Dabei sind der Wert von Klage und Widerklage nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG zu addieren. Der Kläger siegt in Bezug auf die mit 5.244,71 Euro bewertete Klage mit Ausnahme einer streitwertunabhängigen Nebenforderung voll. Hinsichtlich der Widerklage obsiegt der Kläger mit 4.250,00 Euro, da die Schadensersatzforderung betreffend die Wertminderung zum Teil und der mit 4.000,00 Euro angesetzte Feststellungsantrag unbegründet bzw. unzulässig ist. Der Beklagte obsiegt bezüglich der Widerklage im Übrigen in Höhe des ausgeurteilten Zahlungsanspruches. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 13.050,31 EUR festgesetzt.